Urteil des BPatG vom 16.09.2015

Stand der Technik, Gas, Fig, Ultra Petita

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 17/13
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. September 2015
Schröder
Justizbeschäftigter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
- 2 -
betreffend das Patent 10 2004 049 445
hat der 23. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. September 2015 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Phys. Brandt als Vorsitzenden und der Richter Dipl.-Phys. Dr. Friedrich,
Dipl.-Phys. Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann
beschlossen:
1.
Der Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 14. März 2013 (schriftlich be-
gründet durch Beschluss vom 24. April 2013) wird aufgeho-
ben;
2.
Das Patent Nr. 10 2004 049 445
mit der Bezeichnung „Pla-
smabrenner“, dem Anmeldetag 8. Oktober 2004 wird in be-
schränktem Umfang aufrechterhalten nach Maßgabe folgen-
der Unterlagen:
-
Patentansprüche 1
bis
7
gemäß
Hilfsantrag 3,
überreicht in der mündlichen Verhandlung am
16. September 2015;
-
4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 2.2 gemäß
Patentschrift;
-
Beschreibungsseiten 2/10 bis 5/10, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 16. September 2015;
3.
im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen;
4.
die Druckschriften E15 und E16 werden berücksichtigt.
- 3 -
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse H05H des Deutschen Patent- und Markenamts hat
das am 8. Oktober 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete
und mit der DE 10 2004 049 445 A1 am 20. April 2006 offengelegte Pa-
tent 10 2004 049 445 (Streitpatent) mit der Bezeichnung
„Plasmabrenner“ durch
Beschluss vom 28. April 2009 erteilt. Das Patent wurde am 19. August 2010 mit
der DE 10 2004 049 445 B4 veröffentlicht.
Im Prüfungsverfahren hat die Prüfungsstelle den Stand der Technik gemäß den
folgenden Druckschriften berücksichtigt:
D1
DE 26 42 649 A1,
D2
EP 1 324 644 A2,
D3
WO 02/013 583 A1,
D4
WO 96/21 339 A1,
D5
EP 0 801 882 B1,
D6
EP 0 573 653 B1,
D7
US 6 207 923 B1,
D8
DE 101 44 516 A1,
D9
DE 38 32 630 A1
und
D10 US 5 132 512 A.
Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 17. November 2010,
am selben Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt über Fax eingegangen,
Einspruch erhoben. In ihrem Schriftsatz hat sie beantragt, das Streitpatent in vol-
lem Umfang zu widerrufen (§ 61 PatG), wobei sie als Widerrufsgrund fehlende
Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) auf Grund fehlender Neuheit (§ 3 PatG)
oder mangelnder erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG) angegeben hat. Sie hat sich
- 4 -
bei ihrer Begründung im Hinblick auf die fehlende Patentfähigkeit im Einspruchs-
schriftsatz und in einem späteren Schriftsatz insgesamt zusätzlich zu den von der
Prüfungsstelle berücksichtigten Druckschriften auf folgende Dokumente gestützt:
E1
US 5 308 949 A,
E2
US 5 695 662 A,
E3
US 2001/0 007 320 A1,
E4
EP 0 810 052 A1,
E5
US 5 317 126 A,
E6
EP 0 573 653 B1 (= D6),
E7
EP 1 061 782 A2,
E8
US 4 814 577,
E9
DE 692 22 605 T2,
E10 DE 690 14 289 T2,
E11 DE 30 32 335 A1,
E12 DE 30 50 798 C2,
E13 US 4 361 748
und
E14 US 3 641 308
Auf den Einspruch hin hat die Patentinhaberin mit Schriftsätzen vom 15. Juli 2011
und 14. Dezember 2012 den Ansichten der Einsprechenden in allen Punkten wi-
dersprochen und insbesondere ausgeführt, dass der Gegenstand des erteilten
Anspruchs 1 sowohl neu sei als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fach-
manns beruhe. Folglich hat sie beantragt, den Einspruch in vollem Umfang zu-
rückzuweisen und das Patent unverändert aufrechtzuerhalten.
In der Anhörung vor der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Marken-
amts am 14. März 2013 haben die Beteiligten ihre Anträge jeweils wiederholt.
- 5 -
Als Ergebnis der Anhörung wurde das Streitpatent durch Beschluss der Patent-
abteilung 54 des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung gemäß
§ 61 Abs. 1 Satz 1 PatG in vollem Umfang aufrechterhalten.
Die Patentabteilung hat in ihrer auf den 24. April 2013 datierten Beschlussbegrün-
dung ausgeführt, dass der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem im Ver-
fahren befindlichen Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätig-
keit des Fachmanns beruhe. Dabei ist sie inhaltlich lediglich auf die Druckschriften
E1 und E2 näher eingegangen. Die weiteren Druckschriften lägen weiter ab und
gäben keine über den erörterten Stand der Technik hinausgehenden Hinweise.
Auch seien sie von keiner der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung aufge-
griffen worden.
In der elektronischen Akte des DPMA finden sich zwei PDF-Dateien mit der Be-
zeichnung
„Beschluss Aufrechterhaltung - Signiert“ und jeweils drei zugehörige
Signaturdatei
en „SIG-1“, „SIG-2“ und „SIG-3“. Beide Dateien enthalten jeweils u.a.
zwei mit „Beschluss“ überschriebene Teile, wobei die Teile je nach Datei unter-
schiedliche Angaben im Adressenfeld aufweisen.
Jeweils einer der Beschlüsse wurde den Vertretern der beiden Verfahrensbetei-
ligten am 29. April 2013 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss der Patentabteilung 54 hat die Einsprechende mit
Schriftsatz vom 22. Mai 2013, am 24. Mai 2013 beim Deutschen Patent- und Mar-
kenamt über Fax eingegangen, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz
vom
18. Juli 2013
begründet.
In
einem
weiteren
Schriftsatz
vom
8. September 2015 hat sie ihre Ansichten nochmals begründet und zur Unterstüt-
zung die weiteren Druckschriften
- 6 -
E15
Prospekt „Hypertherm® HD3070®“
E16 US 2004/0 200 810 A1
eingereicht, wobei sie in der mündlichen Verhandlung am 16. September 2015
das Original der Druckschrift E15 vorgelegt und eine bessere und vollständige Ko-
pie dieser Druckschrift übergeben hat.
Die Patentinhaberin ist den Ansichten der Einsprechenden mit Schriftsatz vom
13. Dezember 2013 entgegengetreten und hat in diesem Schriftsatz dargelegt,
dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des erteilten und von der Patentabteilung
54 unverändert aufrechterhaltenen Streitpatents sowohl neu sei als auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhe.
In der mündlichen Verhandlung am 16. September 2015 hat die Einsprechende
beantragt:
Den Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 14. März 2013 (schriftlich begründet durch Be-
schluss vom 24. April 2013) aufzuheben und das Patent
Nr. 10 2004 049 445 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung vier neue Sätze Patentan-
sprüche als Hilfsanträge 1 bis 4 sowie Beschreibungsseiten 2/10 bis 5/10 für die
Hilfsanträge 3 und 4 eingereicht. Sie hat beantragt:
1.
Hauptantrag
Die Beschwerde zurückzuweisen.
- 7 -
2.
Hilfsantrag 1
a. Das Patent Nr. 10 2004 049
445 mit der Bezeichnung „Plasmabrenner“
dem Anmeldetag 8. Oktober 2004 in beschränktem Umfang aufrecht zu
erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 16. September 2015;
- 4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 2.2 gemäß Patentschrift;
- Beschreibungsseiten gemäß Patentschrift;
b. im Übrigen die Beschwerde zurückzuweisen;
c. die Druckschriften E15 und E16 als verspätet zurückzuweisen.
3.
Hilfsantrag 2
a. Hilfsweise vorgenanntes Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender
Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 16. September 2015;
- 4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 2.2 gemäß Patentschrift;
- Beschreibungsseiten gemäß Patentschrift;
b. im Übrigen die Beschwerde zurückzuweisen;
c. die Druckschriften E15 und E16 als verspätet zurückzuweisen.
4.
Hilfsantrag 3
a. Hilfsweise vorgenanntes Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender
Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 3, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 16. September 2015;
- 4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 2.2 gemäß Patentschrift;
- Beschreibungsseiten 2/10 bis 5/10, überreicht in der mündlichen Ver-
handlung am 16. September 2015;
b. im Übrigen die Beschwerde zurückzuweisen;
c. die Druckschriften E15 und E16 als verspätet zurückzuweisen.
- 8 -
5.
Hilfsantrag 4
a. Hilfsweise vorgenanntes Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender
Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 4, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 16. September 2015;
- 4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 2.2 gemäß Patentschrift;
- Beschreibungsseiten 2/10 bis 5/10, überreicht in der mündlichen Ver-
handlung am 16. September 2015;
b. im Übrigen die Beschwerde zurückzuweisen;
c. die Druckschriften E15 und E16 als verspätet zurückzuweisen.
Hauptantrag
unverändertem Wortlaut eingefügter Gliederung):
„1.1. Plasmabrenner (1) mit
1.2. einem Brennerkörper (2)
1.3. einer im Brennerkörper (2) angeordneten Elektrode (3)
1.4. einer Düse (4), die eine zentrale Düsenöffnung (4a) aufweist
und so angeordnet ist, dass sie die Elektrode (3) durch einen
Plasmagaskanal (6a) getrennt abdeckt, der zwischen diesen
gebildet ist,
1.5. einer Düsenschutzkappe (7), die eine an ihrer vorderen End-
seite angeordnete, der Düsenöffnung (4a) gegenüberlie-
gende Austrittsöffnung (7a) und einen ringförmigen Sekun-
därgaskanal (9) innerhalb der Düsenschutzkappe (7) auf-
weist, der mit der Austrittsöffnung (7a) in Verbindung steht,
wobei die Düsenschutzkappe (7) bezüglich der Elektrode (3)
und der Düse (4) elektrisch isoliert angeordnet ist,
1.6. einem zwischen einem Sekundärgaseinlass (8b) und dem
vorderen Ende des Sekundärgaskanals (9) angeordneten
Sekundärgasführungsteil (8), das ein Ring ist, in dem über
- 9 -
seinen Kreisumfang mindestens zwei Durchlässe (8a) äqui-
distant angeordnet sind, wobei sich die Durchlässe (8a) ra-
dial erstrecken oder einen Versatz zur Radiale aufweisen,
wobei
1.7 - der Sekundärgaskanal (9) zwischen dem Sekundärgasfüh-
rungsteil (8) und seinem vorderen Ende derart ausgebildet
ist, dass
1.8 - nach dem Passieren des Sekundärgasführungsteils (8) ein
zur Längsachse L des Plasmabrenners (1) im Wesentlichen
paralleles Sekundärgaskanalteil (9a) vorgesehen ist,
1.9. - sich dem im Wesentlichen parallelen Sekundärgaskanalteil
(9a) ein schräg zur Längsachse L des Plasmabrenners (1) in
Richtung zum vorderen Ende des Plasmabrenners (1) füh-
rendes Sekundärgaskanalteil anschließt, und
1.10. - am vorderen Ende des Sekundärgaskanalteils sich ein un-
ter einem rechten Winkel zur Längsachse L des Plasmab-
renners angeordnetes Sekundärgaskanalteil anschließt, so
dass das Sekundärgas dem Plasmastrahl senkrecht zuge-
führt wird.“
Hilfsantrags 1
Hauptantrags das Merkmal 1.8 präzisiert worden und lautet:
„1.8‘ - unmittelbar nach dem Passieren des Sekundärgasfüh-
rungsteils (8) ein zur Längsachse L des Plasmabrenners (1)
unter einem Winkel im Bereich von 0°±15° zur Längsachse L
des Plasmabrenners (1) geneigtes Sekundärgaskanalteil
(9a) vorgesehen ist,
Zudem wurden Änderungen in den Unteransprüchen 2, 3 und 8 vorgenommen.
Dabei wurden im Anspruch
2 lediglich das Bezugszeichen „3“ durch „4“ und in An-
- 10 -
spruch
8 der Ausdruck „…dass der Versatz der Radiale im Bereich von 0,5 bis 4
Millimeter liegt.“ durch „…dass der Versatz zur Radiale im Bereich von 0,5 bis 4
Millimeter liegt
“ ersetzt. In den Unteranspruch 3 wurde der Zusatz „Düse (4) oder
die“ vor Düsenkappe eingefügt, so dass dieser Unteranspruch im Hilfsantrag 1 wie
folgt lautet:
„3. Plasmabrenner nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekenn-
zeichnet, dass die Düse (4) oder die Düsenkappe (5) im Bereich
des Sekundärgasführungsteils (8) eine im wesentlichen zylindri-
sche erste Mantelfläche aufweist und sich in Richtung zum vorde-
ren Ende des Plasmabrenners (1) eine sich in Richtung zum vor-
deren Ende des Plasmabrenners (1) im wesentlich kegelförmig
verjüngende zweite Mantelfläche der Düse (4) beziehungsweise
der Düsenkappe (5) anschließt.“
Hilfsantrags 2
1, jedoch wurde der Zusatz
„Düse (4) oder die“ in Anspruch 3 nicht eingefügt,
sondern stattdessen wurden die Wörter „1 oder“ zu Beginn des Anspruchs 3 ge-
strichen.
Hilfsantrag 3
sprüche 6 und 7 gestrichen und die Ansprüche 8 und 9 zu 6 und 7 umnummeriert
sind. Diese im Hilfsantrag 3 gestrichenen Ansprüche lauten in der erteilten Fas-
sung und damit auch in den Hilfsanträgen 1 und 2:
„6. Plasmabrenner (1) nach einem der vorangehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass die Düse (4) oder die Düsenkappe
(5) im Bereich des Sekundärgasführungsteils (8) eine im Wesent-
lichen zylindrische Mantelfläche mit einer Ausnehmung aufweist,
auf die das Sekundärgas nach Passieren des Sekundärgasfüh-
rungsteils (8) trifft.
- 11 -
7. Plasmabrenner (1) nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet,
daß die Ausnehmung rund oder mehreckig ist.“
Hilfsantrag 4
antrag 3 von Hilfsantrag 1.
Wegen der auf den Anspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprü-
che 2, 4, 5, 8 und 9 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 und 2 sowie der
gleichlautenden Unteransprüche 2 und 4 bis 7 der Hilfsanträge 3 und 4 wird genau
wie zu den weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des
Beschlusses der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
14. März 2013 führt, da der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents in der
erteilten Fassung nicht neu ist (§§ 59 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 3
PatG). Sie führt zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents in der
Fassung des Hilfsantrags 3, da der Gegenstand dessen Anspruchs 1 patentfähig
ist, und keiner seiner Unteransprüche, anders als bei den Hilfsanträgen 1 und 2,
zu einem Widerspruch zum Anspruch 1 führt, so dass die Lehren aller Ansprüche
dieses Antrags auch ausführbar sind (§§ 61 Abs. 1, 34 Abs. 4, 21 Abs. 1 Nr. 2
PatG).
1.
dass diese in den genannten Hilfsanträgen
– wie auch in ihrem Hilfsantrag 1 –
beantragt, das Streitpatent „in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten“.
- 12 -
Die Patentinhaberin hat in ihrem Hilfsantrag
1 beantragt, das Patent „in be-
schränktem Umfang aufrechtzuerhalten“, wohingegen sie in ihren Hilfsanträgen 2
bis 4 jeweils beantragt hat, das „Patent zu erteilen“. Im Einspruchsbeschwerde-
verfahren kann jedoch, wie § 21 und § 61 PatG bestimmen, nur darüber entschie-
den werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Patent aufrechtzuer-
halten ist oder ob dieses widerrufen wird. Eine Entscheidung, ein Patent zu ertei-
len, ist im Einspruchsbeschwerdeverfahren somit gar nicht möglich.
Die oben genannte Auslegung ergibt sich aus dem Vorbringen der Patentinhaberin
in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2015, in der sie ihre Hilfsan-
träge 2 bis 4 in der Weise eingereicht hat, dass sie den Gegenstand des Streitpa-
tents jeweils in unterschiedlicher Weise beschränkt hat. Damit hat die Patentinha-
berin zum Ausdruck gebracht, dass es ihr in ihren Hilfsanträgen 2 bis 4 um die
Beschränkung des erteilten Streitpatents geht, sie also insoweit die beschränkte
Aufrechterhaltung des Streitpatents beantragt.
Die Auslegung der Hilfsanträge 2 bis 4 der Patentinhaberin durch den Senat ver-
stößt nicht gegen den in § 308 Abs.
1 ZPO niedergelegten Grundsatz „ne ultra
petita“, wonach das BPatG vom gestellten Antrag nicht abweichen und nur diesem
entsprechen oder ihn zurückweisen, nicht aber mehr, weniger oder ein aliud zu-
sprechen kann (siehe dazu Schulte, PatG, 9. Auflage, Einl Rdn. 7). Der genannte
Grundsatz hindert nämlich den Senat nicht daran, die von der Patentinhaberin ge-
stellten Anträge auszulegen, weil für die Bestimmung des Antrags nicht nur des-
sen Wortlaut maßgebend, sondern sein Inhalt durch Auslegung auf der Grundlage
des Vorbringens der Patentinhaberin zu ermitteln ist (BGH NJW 1994, 788, 790,
II.3.a)
– Unterhaltsaufwand für Kind als Schaden; BGH NJW-RR 1997, 1000,
1001, 4.
– Fünf- und Zehnjahreslaufzeitklauseln in Versicherungsverträgen (Deut-
scher Herold); BAG NZA 1993, 561, 562, II.2.b)
– Mitbestimmung des Betriebsrats
bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen sowie bei An-
hebung der Gehälter von AT-Angestellten; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage,
§ 308 ZPO Rdn. 2).
- 13 -
2.
eren zwei mit „Beschluss Aufrecht-
erhaltung -
Signiert“ bezeichnete PDF-Dateien, die zudem, ebenso wie die Doku-
mentanzeige in den Signaturdateien, jeweils mehrere Beschlusstexte enthalten, so
dass eine präzise Bestimmung der Urschrift nicht möglich ist. Da aber der Tenor
und die Gründe der mehrfach vorhandenen Beschlusstexte in den beiden PDF-
Dateien alle übereinstimmen, ist der Inhalt der Entscheidung, die mit den qualifi-
zierten Signaturen versehen werden sollte, zumindest bestimmbar (
), weshalb der Senat keine Veranlassung sieht, das Verfahren nach
§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzu-
verweisen.
3.
dium, auch im Beschwerdeverfahren, zu prüfen (
), da nur das Vorliegen eines zulässigen Einspruchs die sachliche Überprü-
fung eines erteilten Patents erlaubt.
Vorliegend ist der form- und fristgerecht erhobene Einspruch jedoch zulässig, weil
zu dem geltend gemachten Einspruchsgrund der mangelnden Patentfähigkeit auf
Grund fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1
PatG i. V. m. §§ 3 und 4 PatG) substantiiert Stellung genommen wurde. So hat die
Einsprechende genau angegeben, wo welche Merkmale des Gegenstands des
unabhängigen Anspruchs 1 in den einzelnen Druckschriften offenbart seien, so
dass entweder der Gegenstand des Anspruchs 1 neuheitsschädlich getroffen
werde oder sich in naheliegender Weise aus dem genannten Stand der Technik
ergebe. Die Einsprechende hat zudem noch ausführlich angegeben, wo oder wie
sich die Merkmale der Unteransprüche ergäben. Insgesamt sind somit die Tatsa-
chen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen aufgeführt (§ 59 Abs. 1 Satz 4
PatG). Die Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts und auch die
Patentinhaberin wurden demnach in die Lage versetzt, ohne eigene Nachfor-
- 14 -
schungen festzustellen, ob die behaupteten Einspruchsgründe vorliegen
.
4.
den als auch Unterwasserschneiden verschiedener metallischer Werkstücke dient
().
Beim Plasmaschneiden wird zunächst ein Lichtbogen (Pilotlichtbogen) zwischen
einer Kathode (Elektrode) und Anode (Düse) gezündet und danach direkt auf ein
Werkstück übertragen, um damit einen Schnitt herzustellen. Dieser Lichtbogen
erzeugt ein Plasma, das ein thermisch hochaufgeheiztes, elektrisch leitfähiges
Gas ist, welches aus positiven und negativen Ionen, Elektronen sowie angeregten
und neutralen Atomen und Molekülen besteht. Als Plasmagas werden Gase wie
Argon, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff oder Luft eingesetzt. Diese Gase wer-
den durch die Energie des Lichtbogens ionisiert und dissoziiert. Der daraus ent-
stehende Plasmastrahl wird zum Schneiden des Werkstücks eingesetzt (
).
Ein moderner Plasmabrenner besteht aus Grundbauteilen wie Brennerkörper,
Elektrode (Kathode), Düse, einer oder mehrerer Schutzkappen, welche die Düse
umgeben, sowie Verbindungen, die zur Versorgung des Brenners mit Strom, Ga-
sen und/oder Flüssigkeiten dienen. Die Düse kann aus einem oder mehreren Tei-
len bestehen. Bei direkt wassergekühlten Brennern wird die Düse von einer Dü-
senkappe gehalten. Zwischen der Düse und der Düsenkappe strömt Kühlwasser.
Ein Sekundärgas strömt zwischen der Düsenkappe und der Schutzkappe. Bei
gasgekühlten Brennern und indirekt wassergekühlten Brennern kann die Düsen-
kappe entfallen. Dann strömt das Sekundärgas zwischen der Düse und der
Schutzkappe ().
- 15 -
Die Elektrode und die Düse sind zueinander in einem bestimmten räumlichen Ver-
hältnis angeordnet und begrenzen einen Raum - die Plasmakammer, in der dieser
Plasmastrahl erzeugt wird. Der Plasmastrahl kann in seinen Parametern wie z. B.
Durchmesser, Temperatur, Energiedichte und Durchflussrate des Plasmagases
durch die Gestaltung der Düse und Elektrode stark beeinflusst werden (
).
Für die unterschiedlichen Plasmagase werden die Elektroden und Düsen aus un-
terschiedlichen Materialen und in verschiedenen Formen hergestellt. Düsen wer-
den in der Regel aus Kupfer hergestellt und direkt oder indirekt wassergekühlt. Je
nach Schneidaufgabe und elektrischer Leistung des Plasmabrenners werden Dü-
sen eingesetzt, die unterschiedliche Innenkonturen und Öffnungen mit unter-
schiedlichen Durchmessern aufweisen und damit die optimalen Schneidergeb-
nisse liefern. Um eine Düse während des Schneidprozesses vor der Wärme und
herausspritzendem geschmolzenem Metall des Werkstücks zu schützen, werden
Düsen durch Schutzkappen umschlossen. Durch den Zwischenraum zwischen
Düse und Schutzkappe strömt das schon erwähnte Sekundärgas. Dieses dient zur
Schaffung einer definierten Atmosphäre, zur Einschnürung des Plasmastrahls und
zum Schutz vor Spritzen beim Einstechen in das zu schneidende Werkstück (
).
Beim Unterwasserschneiden wird der Plasmastrahl durch einen Gaswirbel ge-
schützt, der mit hoher Geschwindigkeit um den Plasmastrahl rotiert, wie dies bei-
spielsweise in der Patentanmeldung DE 38 32 630 A1 (= D9) gezeigt wird. Auf der
Düsenkappe werden fünf bis zwanzig Gasleitführungen in Form eines Stabs sym-
metrisch angeordnet. Das durch die mittels der kegelförmigen tangentialen Anord-
nung der Gasleitführungen einerseits und die Brennerkappe anderenseits gebil-
deten Gasleitkanäle fließende Sekundärgas umströmt tangential den Plasmastrahl
und bildet einen hyperbolischen Wirbel, was den Zutritt des Wassers zum Plas-
mastrahl verhindert. Dieser Brenner kann aber auch zum Trockenschneiden ver-
wendet werden, wobei das wirbelnde Sekundärgas die Brennerspitze vor dem ge-
- 16 -
schmolzenen Metall des Werkstücks insbesondere beim Einstechen wesentlich
schützt ().
Um die Oxidation der noch heißen Schnittflächen durch eine Reaktion mit dem in
der Umgebungsluft befindlichen Sauerstoff zu verhindern, spielt die Auswahl des
Sekundärgases
eine
wichtige
Rolle.
In
der
Patentanmeldung
DE 101 44 516 A1 (= D8) wird Stickstoff als Sekundärgas eingesetzt. Der Plasma-
strahl wird mit dem Sekundärgas, das zwischen der Düsenkappe und der Schutz-
kappe durch den daraus entstandenen Durchgang geleitet wird und aus der ring-
förmigen Öffnung in die Richtung des Werkstücks austritt, umströmt. Dadurch wird
eine im Wesentlichen nicht oxidierende Atmosphäre am Werkstück gewährleistet.
Dieser Effekt kann durch das Zumischen von geringen Anteilen Wasserstoff (z. B.
1 bis 20%) noch verstärkt werden ().
Im Plasmabrenner nach dem Patent EP 0 573 653 B1 (= D6, E6) wird das durch
einen ringförmigen Sekundärgaskanal hindurch tretende Sekundärgas durch einen
Isolator zwischen der Düsenkappe und der Schutzkappe ausgerichtet. Der Isolator
hat kleine Bohrungen, die so geformt sind, dass das Sekundärgas entlang der
Axialrichtung des Brennerkörpers austritt und mit ausreichender Menge und Ge-
schwindigkeit den Plasmabogen umgibt. In einem anderen Isolator wird der Se-
kundärgasstrom als kreisender Gasstrom erzeugt, indem der im Isolator gebildete
Richtkanal spiralförmig bezüglich des Zentralbereiches des Brenners ausgebildet
ist ().
Im Patent EP 0 801 882 B1 (= D5) lenkt eine Schutzkappe entlang einer kegelför-
migen Oberfläche einer Düsenkappe eine Sekundärgasströmung auf den Lichtbo-
gen. Während des Schneidens wird die Geschwindigkeit dieser Strömung so re-
duziert, dass der Lichtbogen durch sie nicht destabilisiert wird. Diese Schutzkappe
enthält einige Entlüftungsöffnungen, die das überflüssige Gas weglenken. Die
Schutzkappe und die Sekundärgasströmung schützen die Düse vor geschmolze-
nem Metall, das von einem Werkstück auf die Düse spritzen und eine Beschädi-
- 17 -
gung oder eine Parallellichtbogenbildung bewirken kann (
).
In den oben genannten Beispielen ergibt sich der Nachteil, dass der Plasmastrahl
durch das direkte Anströmen mit dem Sekundärgas instabil wird, insbesondere bei
einem Sekundärgasvolumenstrom, der größer als der Plasmagasvolumenstrom
ist. Die Instabilität macht sich vor allem beim Überfahren von technologisch be-
dingten Schnittfugen und bei Richtungs- und Geschwindigkeitsänderungen, wie
z. B. an Ecken und am Schneidbeginn bemerkbar. Beim Überfahren einer
Schnittfuge stabilisiert sich der Schneidlichtbogen nur langsam. Es kommt zum
Schwingen des Schneidlichtbogens. Dieses Schwingen bildet sich auf der entste-
henden Schnittkante ab und führt so zu einer Qualitätsverschlechterung (
).
Bei dem in der Patentschrift US 6 207 923 B1 (= D7) offenbarten Plasmabrenner
strömt ein Sekundärgas in einem Zwischenraum zwischen einer Düse mit einem
verlängerten Düsenmund und einer Schutzkappe. Die Austrittsöffnung der Schutz-
kappe ist so geformt, dass der Düsenmund sich teilweise zwischen dem Eingang
und dem Ausgang der Austrittsöffnung befindet. Eine solche Anordnung erzeugt
eine im wesentlichen säulenförmige Strömung des Sekundärgases um den Plas-
mastrahl, ohne den Plasmastrahl wesentlich zu stören, und soll die Düse vor
hochspritzendem Metall des Werkstücks schützen. Nachteil dieses Aufbaus ist,
dass der Düsenmund nur unzureichend vor hochspritzendem Metall geschützt ist,
insbesondere beim Einstechen des Plasmastrahls in das Werkstück. Weiterhin
kann das Sekundärgas nicht gezielt in den Plasmastrahl gelenkt werden, um
durch das Sekundärgas die Schnitteigenschaften zu beeinflussen und damit eine
gute Schnittqualität zu erreichen. Denn bei bestimmten Gaskombinationen ist die
aktive Teilnahme des Sekundärgases am Plasmaprozess gewünscht. Dies gilt z.
B. für das Schneiden von Edelstahlen mit einem Gemisch aus Ar und H
2
als Plas-
magas und Stickstoff als Sekundärgas. Hier wirkt das Sekundärgas Stickstoff nicht
nur als Schutzgas, um die Schnittflächen vor dem oxidierenden Sauerstoff in der
- 18 -
Umgebungsluft zu schützen, sondern nimmt auch aktiv am Plasmaprozess teil. Es
verringert die Oberflächenspannung der Schmelze, diese wird dünnflüssiger und
besser aus der Schnittfuge ausgetrieben. Es entsteht ein bartfreier Schnitt. Mit der
in der US 6 207 923 B1 beschriebenen Anordnung ist dies nicht möglich. Auch bei
der Verwendung von Sauerstoff als Plasmagas für das Schneiden von Baustählen
können durch unterschiedliche Zusammensetzung des Sekundärgases, bei-
spielsweise unterschiedliche Stickstoff- und Sauerstoffanteile, unterschiedliche
Effekte hinsichtlich der Schnittqualität erzielt werden (
).
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Auf-
gabe zugrunde, die beschriebenen Nachteile des Standes der Technik zu beseiti-
gen. Dabei sollen die Funktionen des Sekundärgases, wie Schutz vor hochsprit-
zendem Metall, Schaffung einer definierten Atmosphäre um den Plasmastrahl und
die aktive Teilnahme des Sekundärgases am Plasmaprozess gewährleistet sein,
ohne den Plasmastrahl in seiner Stabilität zu beeinflussen (
).
Diese Aufgabe wird durch die Plasmabrenner nach Anspruch 1 des Hauptantrags
und den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge 1 bis 4 gelöst.
Anspruch 1 des Hauptantrags beschreibt ausgehend vom üblichen Aufbau eines
Plasmabrenners einen Sekundärgaskanal. Als Sekundärgas ist dabei jegliches
Gas zu verstehen, das aus der Austrittsöffnung der Düsenschutzkappe austritt,
also durch die Öffnung, durch die auch der Plasmastrahl, das Primärgas, austritt.
Ob dieses Gas dabei auch die Kühlung der Düse übernimmt, oder sogar nur für
diesen Zweck bestimmt ist, spielt dabei keine Rolle.
Bei dieser Beschreibung des Sekundärgaskanals bedürfen einige Merkmale einer
Erläuterung. So befindet sich ein ringförmiges Sekundärgasführungsteil zwischen
dem Sekundärgaseinlass und dem vorderen Ende des Sekundärgaskanals. Über
- 19 -
dessen Umfang befinden sich zwei oder mehr Durchlässe, die sich radial erstre-
cken oder einen Versatz zur Radialen aufweisen (Merkmal 1.6.). Dabei ist ohne
weiteres verständlich, was eine Radiale ist und wann sich ein Durchlass radial er-
streckt. Anders ist dies mit dem Versatz zur Radialen. Im Sinne des Streitpatents
ist darunter ein Durchlass zu verstehen, der sich in einer Ebene senkrecht zur
Längsachse des Plasmabrenners erstreckt, also in einer Ebene, in der sich auch
Radialen erstrecken. Es sind somit darunter Durchlässe zu verstehen, deren Er-
streckung keine Komponente entlang der Längsachse aufweist. Unter einem
Durchlass ist auch nicht nur eine Bohrung zu verstehen, sondern ein Durchlass
kann auch dann entstehen, wenn der Ring beispielsweise eine Einkerbung auf-
weist, welche im eingebauten Zustand Sekundärgas durchlässt.
Der Sekundärgaskanal beginnt am Sekundärgasführungsteil und endet am vorde-
ren Ende des Sekundärgaskanals, also an der Austrittsöffnung der Düsenschutz-
kappe. Der Rest des Kanals, in dem das Sekundärgas geführt wird, wird nicht als
Sekundärgaskanal bezeichnet, enthält aber zumindest einen Sekundärgaseinlass
(Merkmale 1.7 und 1.6).
Nach dem Passieren des Sekundärgasführungsteils ist ein zur Längsachse des
Plasmabrenners im Wesentlichen paralleles Sekundärgaskanalteil vorgesehen.
Dabei ist zu beachten, dass bei der anspruchsgemäßen Lehre nicht ausgeschlos-
sen ist, dass sich zwischen dem Sekundärgasführungsteil und dem im Wesentli-
chen parallelen Sekundärgaskanalteil noch ein weiterer Sekundärgaskanalteil be-
finden kann, beispielsweise einer senkrecht zur Längsachse des Plasmabrenners,
denn es ist im erteilten Anspruch 1 nicht beansprucht, dass sich der im Wesentli-
chen parallele Sekundärgaskanalteil direkt an das Sekundärgasführungsteil an-
schließt. Beim Anspruch 1 der Hilfsanträge ist dies anders, dort wird beansprucht,
dass dieser Teil unmittelbar nach dem Passieren vorgesehen ist, was aber seiner-
seits wiederum ausschließt, dass der im Wesentlichen parallele Sekundärgasfüh-
rungsteil Strukturen besitzt, die ihn unmittelbar nach dem Passieren von einem
solchen abweichen lassen.
- 20 -
Außerdem stellt sich beim erteilten Anspruch 1 die Frage
, was unter „im Wesentli-
chen paralle
l“ zur Längsachse zu verstehen ist. Normalerweise wird damit eine
Richtung angegeben, die, soweit es die Fertigungstoleranzen zulassen, parallel
zur Längsachse ist. Dies ist im vorliegenden Patent nicht der Fall, denn im Streit-
patent wird ausgeführt, dass die Neigung der nahezu zylindrischen ersten Mantel-
fläche der Düsenkappe, die die innere Begrenzung des Sekundärgaskanals bildet,
bis zu ± 15° betragen kann (), was eine weit über
die Fertigungstoleranzen hinausgehende Neigung gegenüber der Längsachse
bedeutet. Trotzdem wird die Mantelfläche als „im Wesentlichen zylindrisch“ be-
zeichnet () und auch die Figuren 1.2 und 1.3 zeigen eine
aus dieser Neigung resultierende deutliche Neigung des Mittenverlaufs des Se-
kundärgaskanals. Der Anspruchswortlaut lässt somit offen, wo die Grenze liegt,
bis zu der ein Sekundärgaskanal noch „im Wesentlichen parallel“ zur Längsachse
des Plasmabrenners ist. Damit ist für dieses Merkmal die breitestmögliche Ausle-
gung dieses Begriffes anzuwenden, was bedeutet, dass alle Neigungen im Be-
reich zwischen - 45° und + 45° von diesem Merkmal umfasst sind, denn dann er-
streckt sich der Sekundärgaskanal mehr in Richtung parallel zur Längsachse des
Plasmabrenners als senkrecht dazu.
Er erstreckt sich damit „im Wesentlichen pa-
rallel“ zur Längsachse und weniger wesentlich senkrecht zur Längsachse. In An-
spruch 1 der Hilfsanträge ist dieses Merkmal präzisiert, indem dort die Neigung
des Sekundärgaskanals gegenüber der Längsachse in einem Bereich von -15° bis
+15° angegeben wird.
5.
der Lehre der Druckschrift E2 nicht neu (§ 3 PatG), so dass er nicht patentfähig
ist.
Als zuständiger Fachmann ist hier ein berufserfahrener Diplom-Physiker oder
Diplom-Ingenieur der Fachrichtungen Elektrotechnik oder Maschinenbau mit
Hochschul- oder Fachhochschulabschluss sowie speziellen Kenntnissen im Be-
- 21 -
reich der Strömungsmechanik zu definieren, der über langjährige Erfahrung in der
Entwicklung von Plasmabrennern verfügt.
Druckschrift E2 offenbart in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des erteilten An-
spruchs 1 einen
1.1.
Plasmabrenner (
) mit
1.2.
einem Brennerkörper (
),
1.3.
einer im Brennerkörper () angeordneten Elektrode (
)
1.4.
einer Düse (), die eine zentrale Düsenöffnung ()
aufweist und so angeordnet ist, dass sie die Elektrode () durch einen Plasma-
gaskanal () getrennt abdeckt, der zwischen diesen gebildet
ist (
),
- 22 -
1.5.
einer Düsenschutzkappe (), die eine an ihrer vor-
deren Endseite angeordnete, der Düsenöffnung () gegenüberliegende Aus-
trittsöffnung (
”) und einen ringförmi-
gen Sekundärgaskanal () innerhalb der Düsenschutzkappe ()
aufweist, der mit der Austrittsöffnung () in Verbindung steht, wobei die Düs-
enschutzkappe () bezüglich der Elektrode () und der Düse () elektrisch iso-
liert angeordnet ist (
),
1.6.
einem zwischen einem Sekundärgaseinlass (
) und dem vorderen Ende des Sekun-
därgaskanals () angeordneten Sekundärgasführungsteil (), das ein
Ring ist, in dem über seinen Kreisumfang mindestens zwei Durchlässe ()
äquidistant angeordnet sind, wobei sich die Durchlässe () radial erstrecken oder
einen Versatz zur Radialen aufweisen (
- 23 -
), wobei
1.7
- der Sekundärgaskanal () zwischen dem Sekundärgasführungsteil ()
und seinem vorderen Ende derart ausgebildet ist, dass
1.8
- nach dem Passieren des Sekundärgasführungsteils () ein zur Längs-
achse des Plasmabrenners im Wesentlichen paralleles Sekundärgaskanalteil
(
) vorgesehen ist,
1.9.
- sich dem im Wesentlichen parallelen Sekundärgaskanalteil ein schräg zur
Längsachse des Plasmabrenners in Richtung zum vorderen Ende des Plasma-
brenners führendes Sekundärgaskanalteil anschließt (
), und
1.10. - am vorderen Ende des Sekundärgaskanalteils sich ein unter einem rech-
ten Winkel zur Längsachse des Plasmabrenners angeordnetes Sekundärgaska-
nalteil anschließt, so dass das Sekundärgas dem Plasmastrahl senkrecht zuge-
führt wird (
).
Da der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 keine weiteren Merkmale aufweist,
ist er demnach gegenüber dem in Druckschrift E2 offenbarten Plasmabrenner
nicht neu (§ 3 PatG) und damit auch nicht patentfähig.
6.
§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG nicht geltend gemacht hat, und auch die Patentabteilung
- 24 -
diese nicht aufgegriffen hat, ist es dem Senat im Einspruchsbeschwerdeverfahren
verwehrt, die erteilten Ansprüche auf Ausführbarkeit hin zu überprüfen (
). Dies gilt jedoch nicht für
einen im Einspruchsbeschwerdeverfahren neu eingereichten Anspruchssatz. In
diesem Fall muss der Senat die neue Fassung des Patents in Bezug auf die Ände-
rungen in vollem Umfang auf die Erfüllung aller Erfordernisse des Patentgesetzes
und damit auch auf die des § 34 PatG überprüfen (
). Bei dieser Überprüfung ergibt sich im vorliegenden Fall,
Hilfsantrags 1
führbar ist (§ 34 Abs. 4 PatG).
So wird im Merkmal
1.8‘ des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 beansprucht, dass
unmittelbar nach dem Passieren des Sekundärgasführungsteils (8) ein zur Längs-
achse L des Plasmabrenners (1) unter einem Winkel im Bereich von 0°±15° zur
Längsachse L des Plasmabrenners (19) geneigter Sekundärgaskanalteil (9a) vor-
gesehen ist, an den sich gemäß Merkmal 1.9 ein schräg zur Längsachse des
Plasmabrenners in Richtung zum vorderen Ende des Plasmabrenners führender
Sekundärgaskanalteil anschließt. Im untergeordneten Anspruch 6 wird nun bean-
sprucht, dass die Düse oder Düsenkappe im Bereich des Sekundärgasfüh-
rungsteils eine im Wesentlichen zylindrische Mantelfläche mit einer Ausnehmung
aufweist, auf die das Sekundärgas nach dem Passieren des Sekundärgasfüh-
rungsteils trifft. Dies bedeutet aber, wie auch die Figuren 1.10 bis 1.12 der Streit-
patentschrift zeigen, dass unmittelbar nach dem Passieren des Sekundärgasfüh-
rungsteils eine Ausnehmung und eine damit einhergehende Entspannungs-
raumerweiterung angeordnet ist, an die sich erst dann der um 0°±15° geneigte
Sekundärgaskanalteil anschließt. Es kommt auf diese Weise zu einem Wider-
spruch
mit Merkmal 1.8‘ des Anspruchs 1, nach dem der um 0°±15° geneigte Se-
kundärgaskanalteil unmittelbar nach dem Passieren des Sekundärgasfüh-
rungsteils vorgesehen ist. Eine Anordnung, die beide Merkmale gleichzeitig auf-
weist, ist nicht möglich, da nur eines von beiden unmittelbar nach dem Passieren
vorgesehen sein kann. Damit ist die sich aus Anspruch 6 unter Rückbezug auf
- 25 -
Anspruch 1 ergebende Lehre für den Fachmann nicht nacharbeitbar, so dass eine
Beschränkung des Patents auf den Anspruchssatz des Hilfsantrags 1 nicht mög-
lich ist.
Die Sichtweise der Patentinhaberin, dass es sich um eine im Wesentlichen zylind-
rische Innenfläche handle, die dann auch eine Ausnehmung haben könne, welche
sich eben an der in Anspruch 6 angegeben Stelle befindet, kann nicht vertreten
werden, denn das Merkmal 1.8‘ wurde durch „unmittelbar“ ergänzt, um die Erfin-
dung von einer Form, wie sie beispielsweise Druckschrift E2 in Fig. 3C zeigt, ab-
zugrenzen. Dort könnte nämlich sonst der senkrecht zur Längsachse angeordnete
Teil () des Sekundärgaskanals unmittelbar nach dem Sekundärgasführungsteil
() auch als Ausnehmung in der Außenwand des zur Längsachse im Wesentli-
chen parallelen Sekundärgaskanalteils () angesehen werden. Damit würde die
vorgenommene Einschränkung dann wirkungslos. Im Ergebnis ist das Merkmal
1.8‘ somit eng auszulegen, so dass es zu dem dargestellten Widerspruch kommt.
7.
Anspruch 1 und Anspruch 6 des Hilfsantrags 1 sind, ergibt sich dort derselbe Wi-
derspruch zwischen diesen beiden Ansprüchen, weshalb auch dort die Lehre des
Anspruchs 6 nicht ausführbar ist (§ 34 Abs. 4 PatG).
8.
ausführbar (§ 34 Abs. 4 PatG). Der gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Gegen-
stand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 3 ist gegenüber dem im Verfahren befind-
lichen Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG), so dass er patentfähig ist.
8.1.
offenbart ist und sie den Schutzbereich des Patents nicht erweitern.
- 26 -
So ist Anspruch 1 eine Kombination der Merkmale der ursprünglichen Ansprü-
che
1, 8, 9 und 10, bei der noch das Merkmal 1.8 in das Merkmal 1.8‘ umgewan-
delt wurde. Dies bedeutet, dass eine Beschränkung dahin erfolgt ist, dass das
Wort „unmittelbar“ vor „nach dem Passieren des Sekundärgasführungsteils (8)“
eingefügt wurde und an Stelle von „im Wesentlichen paralleles“ die Angabe „unter
einem Winkel im Bereich von 0°±15° zur Längsachse L des Plasmabrenners (1)
geneigtes
“ gesetzt wurde. Diese Änderungen sind ebenfalls ursprünglich offen-
bart.
So ist aus den Figuren 1, 1.1 bis 1.9 ersichtlich, dass unmittelbar nach dem Pas-
sieren des Sekundärgasführungsteils (8) ein zur Längsachse L des Plasmabren-
ners (1)
„im Wesentlichen paralleler“ Sekundärgaskanalteil folgt, so dass dieses
Merkmal aus diesen Figuren unmittelbar und eindeutig hervorgeht. Damit ist diese
Änderung ursprünglich offenbart.
Zur Präzisierung des Begriffs „im Wesentlichen parallel“ durch „unter einem Win-
kel im Bereich von 0°±15°
“ sei zunächst auf die unter Punkt 3. angegebene Sicht-
weise des Senats verwiesen, bei der der Begriff „im Wesentlichen parallel“ beim
vorliegenden Patent mit „unter einem Winkel im Bereich von 0°±45°“ gleichgesetzt
wird. Ausgehend von dieser Sichtweise stellt die Änderung
in „unter einem Winkel
im Bereich von 0°±15°
“ lediglich die Auswahl eines Teilbereichs dar und ist somit
zulässig. Aber selbst dann, wenn man diese breite Interpretation von „im Wesent-
lichen parallel“ nicht vertreten würde, würde sich in der Klarstellung ein Bereich
von 0°±15° ergeben, denn in der ursprünglichen Beschreibung wird eine konische
Fläche mit einer Neigung von ±15° noch als im Wesentlichen zylindrisch bezeich-
net (
).
Dies gibt den Rahmen vor, in dem etwas „im Wesentlichen parallel“ zur Längs-
- 27 -
achse des Plasmabrenners ist. Damit ist auch diese Änderung ursprünglich offen-
bart.
Aus den genannten Gründen erweitert diese Änderung auch den Schutzbereich
des Patents nicht, denn der Fachmann wird dieses Merkmal zumindest dahinge-
hend verstehen, dass eine Neigung um ±15°
von der Angabe „im Wesentlichen
parallel“ mit umfasst ist, da eine entsprechende Interpretation auch bei der Man-
telfläche der Düsenkappe vorliegt, welche bei einer solchen Neigung noch als „im
Wesentlichen zylindrisch“ bezeichnet wird. Es handelt sich somit bei dieser Ände-
rung um eine Klarstellung oder sogar eine Einschränkung des Schutzbereichs.
Die weiter
e Änderung von „nach“ in „unmittelbar nach“ stellt ebenfalls eine Be-
schränkung dar, so dass der Schutzbereich des Anspruchs 1 insgesamt gegen-
über dem erteilten Patent eingeschränkt ist.
Die Ansprüche 2 bis 7 gehen aus den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 5, sowie
11 und 12 hervor. Dabei wurden die Ansprüche 3 und 6 richtiggestellt und es
wurde in Anspruch 3 eine Alternative durch Hinzufügen des Zusatzes „die Düse
(4
) oder“ eingefügt, welche im 3. Abs. der S. 6 in den ursprünglichen Unterlagen
bzw. Abs. [0026] des Streitpatents offenbart ist. Da sich alle Unteransprüche direkt
oder indirekt auf Anspruch 1 zurückbeziehen, erweitern sie auch den Schutzbe-
reich des Patents nicht. Damit sind die Ansprüche des Hilfsantrags 3 insgesamt
zulässig.
8.2.
PatG), denn die zu Anspruch 1 in Widerspruch stehenden Ansprüche 6 und 7 der
Hilfsanträge 1 und 2 sind im Anspruchssatz des Hilfsantrags 3 nicht mehr enthal-
ten.
8.3.
beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG).
- 28 -
Bei dieser Beurteilung werden auch die Druckschriften E15 und E16 berücksich-
tigt. Denn das Patentgesetz kennt lediglich für die Nichtigkeit nach § 83 Abs. 4
PatG die Möglichkeit des Zurückweisens eines Angriffs- oder Verteidigungsmittels
als verspätet, sofern weitere Bedingungen erfüllt sind. Eine entsprechende Rege-
lung gibt es für das Einspruchsverfahren, das insofern einen anderen Charakter
hat, als es der Überprüfung eines erteilten Patents durch die Öffentlichkeit dient,
nicht (
).
Der Plasmabrenner nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ist neu:
So zeigt die für den Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags neuheits-
schädliche Druckschrift E2 keinen Sekundärgaskanalteil, der um 0°±15° gegen-
über der Längsachse des Plasmabrenners geneigt ist, denn die dort vorhandenen
Teile sind alle stärker (90°, dann ca. 40°, schließlich wieder 90°) gegenüber der
Brennerachse geneigt.
Die Druckschrift E1 zeigt zwar in Fig. 11 einen Sekundärgaskanal, der zwischen
dem Sekundärgasführungsteil () und seinem vorderen Ende derart ausgebildet
ist, dass unmittelbar nach dem Passieren des Sekundärgasführungsteils () ein
zur Längsachse des Plasmabrenners unter einem Winkel im Bereich von 0°±15°
zur Längsachse L des Plasmabrenners geneigter Sekundärgaskanalteil (
,) v
orgesehen ist (Merkmal 1.8‘) und sich
diesem Sekundärgaskanalteil ein schräg zur Längsachse des Plasmabrenners in
Richtung zum vorderen Ende des Plasmabrenners führender Sekundärgaskanal-
teil anschließt (Merkmal 1.9), doch fehlt am vorderen Ende des Sekundärgaska-
nalteils ein sich unter einem rechten Winkel zur Längsachse des Plasmabrenners
angeordneter Sekundärgaskanalteil.
Ein solcher fehlt auch bei den in Druckschrift E3 gezeigten Ausführungsformen
eines Plasmabrenners.
- 29 -
Aus Druckschrift E4 ist ein unter einem rechten Winkel zur Längsachse des Plas-
mabrenners verlaufendes letztes Stück des Sekundärgaskanals zwar bekannt
(), doch weist der Plasmabrenner kein unter einem Winkel im Bereich
von 0°±15° zur Längsachse L des Plasmabrenners geneigtes Sekundärgaskanal-
teil nach dem Sekundärgasführungsteil auf.
Dasselbe gilt auch für die in den Druckschriften E5 () und E6 (
) offenbarten Plasmabrenner.
Druckschrift E7 zeigt keinen Sekundärgaskanal, sondern einen Gaseinlass für das
Primärgas, welches mittels Durchlässen durch einen Ring () in eine rotie-
rende Bewegung versetzt wird.
Druckschrift E8 beschäftigt sich mit der elektrischen Ansteuerung des Plasma-
brenners und geht nicht näher auf einen Sekundärgaskanal ein.
Druckschrift E9 beschäftigt sich nicht mit Sekundärgas. Die dort vorhandenen, die
Düse umgebenden Kanäle () werden mit Flüssigkeit, insbeson-
dere Wasser betrieben (
).
Dies gilt auch für die Druckschriften E10 (
- 30 -
), E11 (
),
E12 (
), E13 (
) und E 14 (
).
Druckschrift E15 zeigt zwar in Figur 3 einen Sekundärgaskanal (
), der zunächst einen
Abschnitt parallel zur Längsachse des Plasmabrenners, dann einen schrägen Ab-
schnitt und schließlich einen kurzen Abschnitt senkrecht zur Längsachse aufweist,
doch zeigt Druckschrift E15 kein Sekundärgasführungsteil, weshalb das Merkmal
1.6 und in der Folge auch das Merkmal 1.8‘ dort nicht gegeben sind.
Druckschrift E16 dient ohnehin lediglich dazu, nachzuweisen, dass Druckschrift
E15 vor dem Anmeldetag des Streitpatents veröffentlicht wurde, und bleibt bezüg-
lich seines übrigen Inhalts somit irrelevant.
- 31 -
Von den übrigen von der Prüfungsstelle berücksichtigten Druckschriften spielte im
Laufe des Verfahrens lediglich die Druckschrift D10 noch eine Rolle. In ihr ist ein
Sekundärgaskanalverlauf offenbart (), bei dem auf einen zur Plasma-
brennerlängsachse parallelen Abschnitt (Neigung 0°) ein schräger Bereich und
dann einer senkrecht zur Längsachse folgt (),
und es gibt ein Sekundärgasführungsteil () mit Durchlässen (), die
äquidistant über den Umfang des als Ring ausgebildeten Sekundärgasfüh-
rungsteils angeordnet sind (
), jedoch erstrecken sich die Durchlässe weder radial,
noch weisen sie einen Versatz zur Radialen auf, sondern verlaufen senkrecht zur
Radialen parallel zur Längsachse des Plasmabrenners. Damit sind die Merkmale
1.6 und 1.8‘ nicht vollständig offenbart.
Somit ist in keiner der ermittelten Druckschriften ein Plasmabrenner mit allen
Merkmalen des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 3 offenbart, so dass dessen Gegen-
stand neu ist (§ 3 PatG).
Zudem beruht er auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG), denn obwohl
alle Merkmale des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 3 in den im Verfahren befindli-
chen Druckschriften für sich offenbart sind, gibt es für den Fachmann keinen Hin-
weis, diese Merkmale aus den unterschiedlichen Druckschriften so zu kombinie-
ren, dass er zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 3 kommt. Insbe-
sondere gibt es keinen Hinweis darauf, ausgehend von einer der Druckschriften
D10 oder E15 das Sekundärgasführungsteil so anzuordnen, dass unmittelbar
nach dem Passieren des Sekundärgasführungsteils ein unter einem Winkel im
Bereich von 0°±15° zur Längsachse des Plasmabrenners geneigtes Sekundär-
gaskanalteil folgen würde. Ebenso geben die Druckschriften keinen Grund an, wa-
rum ausgehend von Druckschrift E1 oder E3 als letztes Stück des Sekundärgas-
kanals ein solcher senkrecht zur Plasmabrennerachse vorgesehen werden sollte.
In den Druckschriften fehlen schlichtweg Angaben, welche Vorteile durch diese
- 32 -
Maßnahmen erreicht werden könnten, so dass der Fachmann keinen Anlass
hatte, sie zu ergreifen.
Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 3 patentfähig.
8.4.
anschließen, da sie vorteilhafte Weiterbildungen des beanspruchten Plasmabren-
ners angeben, welche nicht platt selbstverständlich sind.
8.5.
passten Beschreibung ist der Stand der Technik, von dem die Erfindung ausgeht,
angegeben und die Erfindung anhand der Zeichnung ausreichend erläutert.
9.
aufzuheben und das Patent im Umfang des Hilfsantrags 3 beschränkt aufrechtzu-
erhalten. Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.
III. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Verfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde
hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt
wird, nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
- 33 -
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset-
zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
innerhalb eines Monats
schlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, ein-
zureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevoll-
www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist mit einer
prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder
mit einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die
Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektroni-
schen Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.
Brandt
Dr. Friedrich
Dr. Zebisch
Dr. Himmelmann
prö