Urteil des BPatG vom 07.06.2016

Stand der Technik, Nummer, Rechtsschutz, Fig

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 15/14
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Juni 2016
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend die Patentanmeldung 10 2013 102 905.1
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Strößner und der Richter Brandt, Dr. Friedrich und Dr. Himmelmann
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2013 102 905.1 und der
Bezeichnung „Schaltung zum Betreiben einer Verkehrsschild-Einrichtung mit so-
larbetriebener Beleuchtung
“ wurde am 21. März 2013 beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingereicht. Die Prüfungsstelle für Klasse G09F hat im Prüfungs-
verfahren u. a. die Druckschrift
D3
EP 1 284 478 B1
berücksichtigt und in zwei Prüfungsbescheiden ausgeführt, dass die Schaltung
des jeweils geltenden Anspruchs 1 gegenüber dem ermittelten Stand der Technik
auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe. In der daraufhin am 29. Januar 2014
durchgeführten Anhörung hat der Vertreter der Anmelder die Patenterteilung mit
einem die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1, 2 und 4 umfassenden An-
spruch beantragt, dessen Gegenstand von der Prüfungsstelle aber weiterhin als
durch den ermittelten Stand der Technik nahegelegt angesehen wurde, weshalb
- 3 -
sie die Anmeldung in der Anhörung zurückgewiesen hat. Ihre Entscheidung hat sie
schriftlich mit dem auf den 4. Februar 2014 datierten Beschluss begründet.
Gegen diesen Beschluss, dem Vertreter der Anmelder am 10. Februar 2014 zuge-
stellt, richtet sich die am 6. März 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt
über Fax eingegangene Beschwerde.
Die ordnungsgemäß geladenen Anmelder sind zur mündlichen Verhandlung nicht
erschienen.
Sie beantragen mit Schriftsatz vom 6. März 2014 sinngemäß:
1.
Den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G09F des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 29. Januar 2014 (schriftlich begrün-
det durch Beschluss vom 4. Februar 2014) aufzuheben.
2.
Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung
„Schaltung zum Be-
treiben einer Verkehrsschild-Einrichtung mit solarbetriebener Be-
leuchtung
“, dem Anmeldetag 21. März 2013 auf der Grundlage
folgender Unterlagen:
Patentanspruch 1 vom 6. März 2014, eingegangen im Deut-
schen Patent- und Markenamt am selben Tag;
Beschreibungsseiten 1 bis 8, eingegangen im Deutschen Pa-
tent- und Markenamt am 15. Juni 2013.
Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„Mit einem Lichtsensor gekoppelte Mikroprozessor-Schaltung zum
Steuern sowohl eines Einschaltvorgangs als auch eines Aus-
- 4 -
schaltvorgangs der Leuchtelemente einer Verkehrsschild-Einrich-
tung
mit einem Basispaneel mit einer mit einer grafischen Gestaltung
gemäß einer genormten Vorgabe der STVO versehenen Oberflä-
che, im Bereich derer die Leuchtelemente sowie der Lichtsensor
untergebracht sind,
wobei das Basispaneel mit einem Chassis verbunden ist, dessen
Oberfläche mindestens teilweise mit Photovoltaik-Elementen zum
Erzeugen von elektrischem Strom bei Tageslicht versehen ist und
in dessen Inneren eine mit den Photovoltaik-Elementen elektrisch
verbundene Stromspeicher-Einrichtung zur elektrischen Versor-
gung des Lichtsensors, der Leuchtelemente und der Mikroprozes-
sor-Schaltung untergebracht ist,
wobei die Mikroprozessor-Schaltung ausgelegt ist, um bei Unter-
schreiten eines vorgegebenen Helligkeitswertes seitens des von
dem Lichtsensor gemessenen ambienten Tageslichtes einen Ein-
schaltvorgang der Leuchtelemente auszulösen und bei Über-
schreiten des vorgegebenen Helligkeitswertes seitens des von
dem Lichtsensor gemessenen ambienten Tageslichtes einen Aus-
schaltvorgang der Leuchtelemente zu bewirken,
dadurch gekennzeichnet,
dass eine Zeitgeber-Einrichtung vorgesehen ist, die im Nachgang
zu einem Einschaltvorgang der Leuchtelemente die Dauer eines
Überschreitens des von dem Lichtsensor sensierten vorgebbaren
Helligkeitswertes misst,
wobei die Mikroprozessor-Schaltung ausgelegt ist, um einen Aus-
schaltvorgang der Leuchtelemente nur dann zu bewirken, wenn
die gemessene Dauer eines Überschreiten des von dem
Lichtsensor sensierten vorgebbaren Helligkeitswertes länger als
eine vorherbestimmte Zeitdauer bemessen ist, wobei die vorher-
- 5 -
bestimmte Zeitdauer auf zwischen 10 Sekunden und 100 Sekun-
den bemessen ist.“
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Beschwerde der Anmelder ist zulässig, aber unbegrün-
det.
1.
Die Beschwerde der Anmelder ist zulässig.
a)
Die Anmelder haben am 21. März 2013
– beide vertreten durch Patentanwalt
Dipl.-Phys. Ernst Albrecht Bender
– Antrag auf Erteilung eines Patents gestellt. In
der Anhörung vom 29. Januar 2014 hat die Prüfungsstelle für Klasse G09F des
Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) die Patentanmeldung zurückgewie-
sen. Die Zurückweisung hat die Prüfungsstelle mit Beschluss vom 4. Februar 2014
begründet. Gegen diesen Beschluss, der dem Vertreter der Anmelder am
10. Februar 2014 zugestellt worden ist, hat der Vertreter am 6. März 2014 mit fol-
genden Worten Beschwerde erhoben:
„Anmelder: Borst u. a.
Gegen den Beschluss vom 4. Februar
2014 … wird Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerdegebühr in Höhe von
€ 200,- wird durch anliegende Einzugs-
ermächtigung entrichtet.“
In dem Formular „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ vom 6. März
2014 heißt es:
„(1) Das Mandat soll für folgende Verfahren verwendet werden:
Amtliches Aktenzeichen: Gebührennummer
Betrag in
Erläuterungen
10 2013 102 905.1
401 300
200,00
Beschwerdegebühr
- 6 -
Gesamtbetrag:
200,00
Name des Schutzrechtsinhabers: Borst u.a.“
Nach Nummer 401 300 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zu § 2 Abs. 1
PatKostG ist am 6. März 2014 eine Gebühr in Höhe von 200
€ entrichtet worden.
b)
Nach § 73 Abs. 1 PatG findet gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen die
Beschwerde statt. Gemäß § 2 Abs. 1 PatKostG werden Gebühren nach dem Ge-
bührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. In Anlage B des Ge-
bührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG) sind die Gebühren des
Bundespatentgerichts in Form von Gebührentatbeständen aufgelistet. Gemäß
Abs. 1 der Vorbemerkung vor Abschnitt I in Teil B des Gebührenverzeichnisses
werden die Gebühren Nummer 400 000 bis 401 300 für jeden Antragsteller ge-
sondert erhoben. Im Beschwerdeverfahren, das in Abschnitt I geregelt ist, ist nach
Gebührennummer 401 300 in anderen als den in den Gebührennummern
400 000, 401 100 und 401 200 behandelten Fällen eine Gebühr von 200
€ zu ent-
richten. Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen
Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Pat-
KostG innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Wird eine Gebühr nach
§ 6 Abs. 1 PatKostG nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt
nach § 6 Abs. 2 PatKostG die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen,
oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes be-
stimmt ist.
§ 6 Abs. 2 PatKostG unterscheidet zwischen Antrag und sonstiger Handlung. Bei
dieser Unterscheidung unterfällt die Beschwerde der letztgenannten Gruppe
(BGH, Beschluss vom 18. August 2015
– X ZB 3/14, GRUR 2015, 1255, Rn. 10 –
Mauersteinsatz; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2004
– X ZB 2/04, GRUR
2005, 184, Rn. 7, 8
– Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr).
- 7 -
Nach Abs. 1 der Vorbemerkung vor Abschnitt I in Teil B des Gebührenverzeich-
nisses des Patentkostengesetzes werden die dort genannten Gebühren „für jeden
Antragsteller
gesondert erhoben“. Mit „Antragsteller“ ist der „Beschwerdeführer“
gemeint, weil es in Abschnitt I um „Beschwerdeverfahren“ geht (BPatG, Beschluss
vom 3. Dezember 2013, 10 W (pat) 17/14, GRUR-RR 2014, 227, Rn. 12
– Satz
aus Mauersteinen; BGH, Mauersteinsatz, a. a. O., Rn. 11).
c)
Abs. 1 der Vorbemerkung vor Abschnitt I in Teil B des Gebührenverzeichnis-
ses ist durch das „Gesetz zur Änderung des patentamtlichen Einspruchsverfah-
rens und
des Patentkostengesetz“ vom 21. Juni 2006 in das Patentkostengesetz
eingefügt worden und am 1. Juli 2006 in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 28 vom
26. Juni 2006, S. 1318). Im Allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs
der Bundesregierung vom 21. Februar 2006 (BT-Drucks. 16/735, A. Allgemeiner
Teil, II. Grundzüge, 2. Änderung des PatKostG, S. 9 li. Sp. unten)
„wird klargestellt, dass in bestimmten Verfahren vor dem Deutschen Patent-
und Markenamt und dem Bundespatentgericht, in denen mehrere Beteiligte
gemeinsam einen Antrag stellen oder einen Rechtsbehelf bzw. ein Rechts-
mittel einlegen, Gebühren von jedem Beteiligten zu zahlen sind.“
Die Einfügung des Abs. 1 der Vorbemerkung vor Abschnitt I in Teil B des Gebüh-
renverzeichnisses wird im Besonderen Teil des Gesetzentwurfs der Bundesregie-
rung folgendermaßen begründet (BT-Drucks. 16/735, B. Besonderer Teil, Zu Arti-
kel 6, Zu Nummer 6, Zu Buchstabe b, Zu Doppelbuchstabe aa, S. 17 re. Sp.
oben):
„Die Vorbemerkung wird neu eingeführt.
Nach Absatz 1 sollen in allen Beschwerdeverfahren die Gebühren
– ebenso
wie im patentamtlichen Verfahren
– von jedem Verfahrensbeteiligten erhoben
werden (siehe Begründung zur Vormerkung zu Teil A des Gebührenver-
zeichnisses).“
- 8 -
d)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom
22. Februar 2011
– X ZB 43/08, GRUR 2011, 509, Rn. 14 – Schweißheizung;
ähnlich BGH, Mauersteinsatz, a. a. O., Rn. 17) ist es zur Vermeidung unzumutba-
rer Härten unabdingbar, dass für den um Rechtsschutz nachsuchenden Bürger
der Umfang seiner Zahlungspflicht zweifelsfrei erkennbar ist, wenn die Inan-
spruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht nur von der Einzahlung einer
Gebühr abhängt, sondern
– wie nach § 6 Abs. 2 PatKostG – ohne Weiteres ge-
setzlich die Rücknahme des entsprechenden Antrags fingiert wird, wenn die Ge-
bührenzahlung nicht binnen der vorgesehenen Frist erfolgt.
e)
Der Senat ist der Auffassung, dass die Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei
erkennen konnten, dass jeder von ihnen eine Gebühr nach Nummer 401 300 der
Anlage B I zu § 2 Abs. 1 PatKostG in Höhe von 200
€ zahlen musste, um zu ver-
hindern, dass die Einlegung ihrer Beschwerde nach § 73 PatG gegen den Be-
schluss der Prüfungsstelle des DPMA nach § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht vorge-
nommen gilt.
Zwar weist die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des DPMA vom
4. Februar 2014 darauf hin, dass die Beschwerdegebühr in Höhe von 200
€ für
jeden Beschwerdeführer gesondert zu zahlen ist. Auch werden die Gebühren
Nummer 400 000 bis 401 300 nach Abs. 1 der Vorbemerkung vor Abschnitt I in
Teil B des Gebührenverzeichnisses des Patentkostengesetzes ausdrücklich für
jeden Antragsteller gesondert erhoben.
Gleichwohl meint der Senat, dass die genannte Gesetzesbestimmung ausle-
gungsbedürftig ist und für die Beschwerdeführer Zweifel an dem Erfordernis der
Zahlung von zwei Beschwerdegebühren blieben. Denn zum einen sollen die Ge-
bühren nach der genannten Vorschrift für jeden „Antragsteller“ gesondert erhoben
werden, was den um Rechtsschutz nachsuchenden Bürger zu der Prüfung zwingt,
ob dies auch für jeden Beschwerdeführer gilt, was die schon angesprochene
- 9 -
Rechtsprechung (BPatG, Satz aus Mauersteinen, a. a. O., Rn. 12; BGH, Mauer-
steinsatz, a. a. O., Rn. 11) bejaht.
Zweifel an dem Erfordernis der Zahlung von zwei Beschwerdegebühren bestan-
den für die Beschwerdeführer zum anderen und vor allem deshalb, weil es in der
zitierten Begründung zu Abs. 1 der Vorbemerkung vor Abschnitt I in Teil B des
Gebührenverzeichnisses heißt, dass im Beschwerdeverfahren die Gebühren
„“ von jedem Verfahrensbeteiligten erho-
ben werden sollen (BT-Drucks. 16/735, S. 17 re. Sp. oben). Wie § 14 DPMAV zu
entnehmen ist, können mehrere Personen zusammen eine Erfindung zur Erteilung
eines Patents beim DPMA anmelden. Nach Anlage A I 1 des Gebührenverzeich-
nisses (Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG), die die Gebühren des DPMA für Patent-
sachen im Erteilungsverfahren bestimmt, ist bei Anmeldung, Prüfungs- und Re-
chercheantrag mehrerer Anmelder nur eine Gebühr zu zahlen (BPatG, Beschluss
vom 5. August 1977
– 5 W (pat) 417/76, BPatGE 20, 94; , PatG,
9. Aufl., § 34 Rn. 17). Insofern war für die um Rechtsschutz nachsuchenden Be-
schwerdeführer der Umfang ihrer Zahlungspflicht nicht
– wie vom Bundesgerichts-
hof (Schweißheizung, a. a. O., Rn. 14) gefordert
– zweifelsfrei erkennbar. Denn für
die Anmeldung ihrer Erfindung zur Erteilung eines Patents beim DPMA sowie für
die Stellung eines Prüfungs- und Rechercheantrags fielen nach Anlage A I 1 des
Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG) jeweils nur eine einzige
Gebühr an, weshalb die Beschwerdeführer mit Blick auf die Amtliche Begründung,
der zufolge im Beschwerdeverfahren die Gebühren „
“ erhoben werden sollen, nicht zweifelsfrei erkennen konnten, dass
sie
– möglicherweise – jeder eine Beschwerdegebühr nach Nummer 401 300 ge-
mäß Abs. 1 der Vorbemerkung vor Abschnitt I in Teil B des Gebührenverzeichnis-
ses des Patentkostengesetzes hätten zahlen müssen, um zu verhindern, dass die
Einlegung ihrer Beschwerde nach § 73 PatG gegen den Beschluss der Prüfungs-
stelle des DPMA nach § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht vorgenommen gilt. Die Be-
schwerdeführer durften die Amtliche Begründung des „Entwurfs eines Gesetzes
zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkosten-
- 10 -
gesetzes“ berücksichtigen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(Schweißheizung, a. a. O., Rn. 14) die Materialien zu einem Gesetzgebungsver-
fahren im Rahmen der historischen Auslegungsmethode für die Auslegung der
fraglichen Neuregelung heranzuziehen sind.
Neben den schon genannten Gründen hält der Senat Abs. 1 der Vorbemerkung
vor Abschnitt I in Teil B des Gebührenverzeichnisses des Patentkostengesetzes
t
rotz seines scheinbar eindeutigen Wortlauts, Gebühren für jeden „Antragstel-
ler“/Beschwerdeführer gesondert zu erheben, auch deshalb für auslegungsbedürf-
tig, weil die Antwort auf die Frage, ob der Wortlaut eines Gesetzes eindeutig und
deshalb nicht auslegungsbedürftig ist, die Auslegung des Wortlauts des Gesetzes
erfordert.
Der Senat setzt sich mit der geschilderten Auffassung nicht in Widerspruch zur
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss
„Mauersteinsatz“.
Denn der Bundesgerichtshof hat dort (a. a. O., Rn. 8) die Auffassung des 10. Se-
nats des Bundespatentgerichts bestätigt, dass im Einspruchsverfahren für die Be-
schwerde von zwei Patentinhabern zwei Beschwerdegebühren zu entrichten sind.
Vorliegend geht es nicht um eine Beschwerde mehrerer Patentinhaber gegen eine
Entscheidung einer Patentabteilung des DPMA im Einspruchsverfahren, sondern
um die Beschwerde mehrerer Patentanmelder gegen die Entscheidung einer
Prüfungsstelle des DPMA im Anmeldeverfahren. Soweit ersichtlich, ist die Frage,
ob mehrere Personen, die sich gemeinsam gegen die Nichterteilung des von
ihnen angemeldeten Patents wehren, eine oder mehrere Beschwerdegebühren
zahlen müssen, gerichtlich noch nicht entschieden (, Gebühren im pa-
tentrechtlichen Verfahren bei Beteiligung mehrerer Personen, GRUR 2015, 1170,
1173 li. Sp.).
Mehrere Anmelder, die sich zwangsläufig gemeinsam gegen die Zurückweisung
ihrer Patentanmeldung durch eine Prüfungsstelle des DPMA beim BPatG be-
schweren, zur Zahlung mehrerer Beschwerdegebühren zu verpflichten, erscheint
- 11 -
in der Sache zudem unberechtigt. Mehrere Einsprechende können gegenüber
dem BPatG durchaus unterschiedliche Einwendungen vorbringen und unter-
schiedliche Anträge stellen und damit einen Mehraufwand verursachen, der die
Zahlung mehrerer Beschwerdegebühren rechtfertigt. An einem entsprechenden
Mehraufwand seitens des BPatG, der mehrere Beschwerdegebühren rechtfertigen
könnte, fehlt es aber, wenn nicht nur einer, sondern mehrere Anmelder Be-
schwerde gegen die Zurückweisung ihrer Patentanmeldung einlegen. Anders als
mehrere Einsprechende sind mehrere Anmelder notwendige Streitgenossen, die
einheitliche Anträge stellen müssen. Bei Streit ist das Verfahren bis zur rechtskräf-
tigen Erledigung eines Prozesses unter ihnen auszusetzen. Bleibt es bei unter-
schiedlichen Anträgen, ist wegen der Bindung an den Antrag die Beschwerde zu-
rückzuweisen (, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 103 mit Nachweisen zur
Spruchpraxis des BPatG; ähnlich , a. a. O., 1175 li. Sp.).
f)
Würde(n) die Beschwerde(n) der Anmelder nach § 6 Abs. 2 PatKostG als
nicht eingelegt gelten, weil sie die Beschwerdegebühren nicht bzw. nicht vollstän-
dig gezahlt haben, obwohl aus den genannten Gründen die um Rechtsschutz
nachsuchenden Beschwerdeführer den Umfang ihrer Zahlungspflicht nicht zwei-
felsfrei erkennen konnten, würde dies auf eine mit dem Rechtsstaatlichkeitsgebot
unvereinbare Erschwerung des Zugangs der Anmelder zu einer gerichtlichen In-
stanz hinauslaufen (BGH, Schweißheizung, a. a. O., Rn. 14). Darin läge ein Ver-
stoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, der als wesentliche rechtsstaatliche Verbür-
gung dem Einzelnen den lückenlosen Rechtsschutz gegen behauptete rechtswid-
rige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in seine Rechte gewährleistet und dem im
Verfassungsgefüge des Grundgesetzes als Grundsatznorm für die gesamte
Rechtsordnung überragende Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschluss vom
23. Juni 1981
– 2 BvR 1107/77, 2 BvR 1124/77, 2 BvR 195/79, NJW 1982, 507,
Rn. 105
– Eurocontrol I).
2.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhand-
lung als nicht begründet, denn die Schaltung nach Anspruch 1 wird dem Fach-
- 12 -
mann durch die Druckschrift D3 nahegelegt, so dass diese gemäß § 4 PatG we-
gen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist.
Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit des Anspruchs 1 dahingestellt bleiben
Der zuständige Fachmann ist hier als ein berufserfahrener Ingenieur der Elektro-
technik mit Fachhochschulabschluss und Erfahrung in der Entwicklung von Be-
leuchtungseinrichtungen für Verkehrsschilder und deren Ansteuerschaltungen zu
definieren.
3.
Die Anmeldung betrifft eine mit einem Lichtsensor gekoppelte Mikroprozes-
sor-Schaltung zum Steuern sowohl eines Einschaltvorgangs als auch eines Aus-
schaltvorgangs der Leuchtelemente einer Verkehrsschild-Einrichtung, deren Ba-
sispaneel eine Oberfläche aufweist, die mit einer grafischen Gestaltung gemäß
einer genormten Vorgabe der STVO versehen ist und in deren Bereich Leuch-
telemente sowie ein Lichtsensor untergebracht sind. Das Basispaneel ist zudem
mit einem Chassis verbunden, dessen Oberfläche mindestens teilweise mit Pho-
tovoltaik-Elementen zum Erzeugen von elektrischem Strom bei Tageslicht verse-
hen ist und in dessen Inneren eine mit den Photovoltaik-Elementen elektrisch ver-
bundene
Stromspeicher-Einrichtung
zur
elektrischen
Versorgung
des
Lichtsensors, der Leuchtelemente und der Mikroprozessor-Schaltung unterge-
bracht ist.
Mikroprozessor-Schaltungen werden häufig verwendet, um den Betrieb von auto-
nom aufstellbaren und vom allgemeinen Stromnetz unabhängigen, solarbetriebe-
nen und mit Leucht-Elementen versehenen Verkehrsschilder-Einrichtungen zu
steuern. Gängige Mikroprozessor-Schaltungen weisen jedoch den Nachteil auf,
dass der Stromverbrauch bei einer sicheren Steuerung hoch ist, wodurch die Ein-
satzmöglichkeiten begrenzt sind,
- 13 -
Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe
zugrunde, eine Mikroprozessor-Schaltung zu schaffen, mittels derer ein sicherer
Betrieb einer solarbetriebenen und mit Leucht-Elementen versehenen Verkehrs-
schilder-Einrichtung bei gegenüber den bekannten Mikroprozessor-Schaltungen
gemindertem Stromverbrauch ermöglicht ist,
Gelöst wird diese Aufgabe durch die Mikroprozessor-Schaltung des Anspruchs 1.
Diese zeichnet sich dadurch aus, dass bei Unterschreiten eines vorgegebenen
Helligkeitswertes seitens des von dem Lichtsensor gemessenen Tageslichtes ein
Einschaltvorgang der Leuchtelemente und bei Überschreiten des vorgegebenen
Helligkeitswertes ein Ausschaltvorgang der Leuchtelemente bewirkt wird. Zusätz-
lich ist eine Zeitgeber-Einrichtung vorgesehen, die im Nachgang zu einem Ein-
schaltvorgang der Leuchtelemente die Dauer eines Überschreitens des vorgege-
benen Helligkeitswertes seitens des von dem Lichtsensor gemessenen Tages-
lichtes misst, wobei die Mikroprozessor-Schaltung dazu ausgelegt ist, einen Aus-
schaltvorgang der Leuchtelemente nur dann zu bewirken, wenn die Dauer des
Überschreitens länger als eine Zeitdauer ist, die zwischen 10 und 100 Sekunden
beträgt. Demnach muss das Überschreiten des vorgegebenen Helligkeitswertes
länger als eine vorgegebene Zeitdauer im Bereich von 10 bis 100 Sekunden er-
folgen, bevor die Leuchtelemente ausgeschaltet werden.
Dadurch soll ein sicherer Betrieb einer solarbetriebenen und mit Leucht-Elemen-
ten versehenen Verkehrsschild-Einrichtung bei gegenüber den bekannten Mikro-
prozessor-Schaltungen gemindertem Stromverbrauch ermöglicht werden.
4.
Die Druckschrift D3, vgl. deren Fig. 1 und 2 sowie die Beschreibung in den
Abs. [0017], [0024] und [0033] bis [0042], offenbart in Übereinstimmung mit dem
Oberbegriff des Anspruchs 1 eine
- 14 -
mit einem Lichtsensor gekoppelte Mikroprozessor-Schaltung
zum Steuern sowohl eines Einschaltvorgangs als auch
eines Ausschaltvorgangs der Leuchtelemente einer Verkehrsschild-Einrichtung
mit einem Basispaneel mit einer mit einer grafischen Ge-
staltung gemäß einer genormten Vorgabe der STVO versehenen Oberfläche
, im Bereich derer die Leuchtelemente
sowie der Lichtsensor untergebracht sind,
wobei das Basispaneel mit einem Chassis verbunden ist, des-
sen Oberfläche mindestens teilweise mit Photovoltaik-Elementen
zum Erzeugen von elektrischem Strom bei Tageslicht versehen ist und in dessen
Inneren eine mit den Photovoltaik-Elementen elektrisch verbundene Stromspei-
cher-Einrichtung zur elektrischen Versorgung des
Lichtsensors , der Leuchtelemente und der Mikroprozessor-Schaltung
untergebracht ist,
wobei die Mikroprozessor-Schaltung ausgelegt ist, um bei Unterschreiten ei-
nes vorgegebenen Helligkeitswertes seitens des von dem Lichtsensor ge-
- 15 -
messenen ambienten Tageslichtes einen Einschaltvorgang der Leuchtelemente
auszulösen und bei Überschreiten des vorgegebenen Helligkeitswertes
seitens des von dem Lichtsensor gemessenen ambienten Tageslichtes einen
Ausschaltvorgang der Leuchtelemente zu bewirken
.
Damit ist aus Druckschrift D3 eine Mikroprozessor-Schaltung mit sämtlichen
Merkmalen des Oberbegriffs von Anspruch 1 bekannt.
Darüber hinaus ist im zweiten Teil des vorstehend zitierten Absatzes [0024] auch
das Vorhandensein einer Zeitgeber-
Einrichtung offenbart: „
Wie in dieser Fundstelle beschrieben, wird die Lichtleistung der Beleuchtungsmit-
tel durch die Lichtsensoren gesteuert, d. h. es erfolgt eine möglichst kontinuierli-
che Messung des Umgebungslichts und bei Über- bzw. Unterschreiten einer vor-
gegeben Lichtintensität wird die Beleuchtung aus- bzw. angeschaltet. Um jedoch
zu häufige Ein-/Ausschaltvorgänge zu vermeiden, geschieht das Ausschalten erst
nach einem gewissen Zeitversatz nach Überschreiten der entsprechenden
Lichtintensität, d. h. es wird mittels der Lichtsensoren gemessen, ob die Lichtin-
tensität des Umgebungslichts für die Länge des vorgegebenen Zeitversatzes den
vorgegebenen Schwellwert der Lichtintensität überschreitet und erst dann wird die
Beleuchtung ausgeschaltet, so dass zu häufige Ein-/Ausschaltvorgänge vermie-
den werden.
- 16 -
Damit entnimmt der Fachmann dieser Fundstelle in Übereinstimmung mit dem
Kennzeichen des Anspruchs 1 zusätzlich die Lehre, eine Zeitgeber-Einrichtung
vorzusehen, die im Nachgang zu einem Einschaltvorgang der Leuchtelemente die
Dauer eines Überschreitens des von dem Lichtsensor sensierten vorgebbaren
Helligkeitswertes misst, wobei die Mikroprozessor-Schaltung ausgelegt ist, um
einen Ausschaltvorgang der Leuchtelemente nur dann zu bewirken, wenn die ge-
messene Dauer eines Überschreitens des von dem Lichtsensor sensierten vor-
gebbaren Helligkeitswertes länger als eine vorherbestimmte Zeitdauer ist.
Die Länge der Zeitdauer ist in Druckschrift D3 zwar nicht erwähnt, doch wird der
Fachmann diese entsprechend den Umgebungsbedingungen, bspw. entspre-
chend der Dauer eines von Autoscheinwerfern erzeugten Lichteinfalls, wählen und
dabei in naheliegender Weise auch Zeitdauern im Bereich von 10 bis 100 Sekun-
den in Betracht ziehen, ohne dass er dafür erfinderisch tätig werden müsste.
Die Schaltung des Anspruchs 1 ergibt sich somit für den Fachmann in nahelie-
gender Weise aus der Druckschrift D3 und ist folglich wegen fehlender erfinderi-
scher Tätigkeit nicht patentfähig.
5.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelder zurückzuweisen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den Anmeldern
– vorbehaltlich des Vorliegens der
weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere des Vorliegens einer Be-
schwer
Rechtsbeschwerde
beschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgen-
den Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,
- 17 -
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset-
zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
innerhalb eines Monats
schlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, ein-
zureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist mit einer
prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit
einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die Eig-
nungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektronischen
Dokuments
werden
auf
der
Internetseite
des
Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.
Dr. Strößner
Brandt
Dr. Friedrich
Dr. Himmelmann
prö