Urteil des BPatG vom 11.09.2014

Stand der Technik, Patent, Kunststoff, Anhörung

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 14/12
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend das Patent 10 2005 049 975
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. September 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner, des
Richters Dr. Friedrich, der Richterin Dr. Hoppe sowie des Richters Dr. Zebisch
beschlossen:
1. Der Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 21. September 2010 wird aufgehoben.
2. Das Patent Nr. 10 2005 049 975 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 17. Oktober 2005 eingegangene Patentanmeldung hat die Prüfungs-
stelle für Klasse H05K des Deutschen Patent- und Markenamts das nachgesuchte
Patent 10 2005 049 975 (Streitpatent) mit der Bezeichnung
„Komponententräger
mit einem Leiterbahngebilde“ unter Berücksichtigung der im Prüfungsverfahren
ermittelten Druckschriften (Nummerierung aus dem Einspruchsbeschluss)
D1
DE 89 12 914 U1
D6
DE 103 39 945 A1
D7
DE 101 39 356 A1
D8
DE 100 50 591 A1
D9
Norm DIN 1544 1975-08-00. Flachzeug aus Stahl, Kaltgewalztes
Band aus Stahl, Maße, zulässige Maß- und Formabweichungen
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D10 Norm DIN 1616 1984-10-00. Weißblech und Feinstblech in Tafeln,
Sorten, Maße und zulässige Abweichungen
D11 Norm DIN 1624 1987-06-00. Flacherzeugnisse aus Stahl, Kaltge-
walztes Band in Walzbreiten bis 650 mm aus weichen unlegierten
Stählen, Technische Lieferbedingungen
erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 27. November 2008.
Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin und Einsprechende II mit Schrift-
satz vom 25. Februar 2009, beim Deutschen Patent- und Markenamt am
26. Februar 2009 über Fax eingegangen, fristgemäß Einspruch erhoben und
beantragt, das Streitpatent wegen fehlender Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1
PatG i.V.m. §§ 1 bis 5 PatG), insbesondere wegen fehlender Neuheit und
erfinderischer Tätigkeit bezüglich der Druckschrift D1, zu widerrufen. Sie stützt
ihren Einspruch neben den von der Prüfungsstelle berücksichtigten Druckschriften
auch auf den Stand der Technik gemäß den Druckschriften
D3 DE 203 07 111 U1
D4 DE 44 05 919 A1.
Die Patentinhaberin hat zudem in ihren Einspruchserwiderungen vom
30. Juni 2009 und 6. September 2010 als Beleg für die Patentfähigkeit des
Komponententrägers nach dem erteilten Anspruch 1 die Druckschrift
D5 DE 103 44 121 A1
in das Verfahren eingeführt.
Nach Prüfung des als zulässig angesehenen Einspruchs der Einsprechenden so-
wie eines weiteren Einspruchs der B
… GmbH & Co. KG hat die
Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom
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21. September 2010, in deren Verlauf die Patentinhaberin das Patent in der er-
teilten Fassung und mit den in der Anhörung überreichten Unterlagen gemäß dem
damaligen Hilfsantrag 1 verteidigt hat, das Streitpatent gemäß Hilfsantrag 1 be-
schränkt aufrechterhalten.
Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2011 hat die Einsprechende II Beschwerde gegen die
beschränkte Aufrechterhaltung des Streitpatents eingelegt, wobei ihr der ange-
fochtene Beschluss zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt worden war. Nach-
dem der Beschluss der Einsprechenden II dann am 24. Oktober 2011 zugestellt
worden ist, hat diese mit Schriftsatz vom 22. November 2011, beim Deutschen
Patent- und Markenamt per Fax eingegangen am 23. November 2011, auf die be-
reits eingelegte Beschwerde verwiesen und diese aufrechterhalten.
In der nachgereichten Beschwerdebegründung vom 8. Dezember 2011 hat die
Einsprechende II und alleinige Beschwerdeführerin auf neuen Stand der Technik
gemäß den Druckschriften
D12 WO 2005/074026 A2
und
D13 US 3 632 487
hingewiesen und ausgeführt, dass der Komponententräger gemäß Anspruch 1
des in der Fassung nach Hilfsantrag 1 beschränkt aufrechterhaltenen Streitpatents
dem Fachmann sowohl durch die Druckschrift D1 i.V.m. seinem Fachwissen als
auch durch die Druckschriften D1 und D13 bzw. D12 und D13 nahegelegt werde.
Zudem sei der geltende Anspruch 1 unklar und gebe keine nacharbeitbare Lehre.
Die Einsprechende II beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Patentabteilung 34 vom 21. September 2010
aufzuheben und das Patent 10 2005 049 975 zu widerrufen sowie
hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
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Die Patentinhaberin hat sich zur Beschwerde der Einsprechenden II nicht ge-
äußert und auch keine Beschwerde oder Anschlussbeschwerde eingelegt. Folglich
begehrt sie die Aufrechterhaltung des Streitpatents nach dem in der Anhörung
vom 21. September 2010 überreichten Hilfsantrag. Die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung hat sie ebenfalls nicht beantragt, so dass sie sinngemäß
beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
„Komponententräger (1), nämlich Schlossgehäuse eines Kraft-
fahrzeugtürverschlusses, aufweisend wenigstens ein Basisele-
ment (2) und wenigstens ein Leiterbahngebilde (3),
dadurch gekennzeichnet
dass das wenigstens eine Leiterbahngebilde (3) Weißblech (7)
umfasst,
dass das Weißblech (7) ein kalt gewalztes Stahlblech mit einer Di-
cke (9) von bis zu 0,5 mm umfasst und
dass auf das kalt gewalzte Stahlblech beidseitig eine weiß schim-
mernde Zinnschicht von mindestens 5 µm elektrolytisch aufge-
bracht ist
.“
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig.
Der Zulässigkeit der bereits mit Schriftsatz vom 20. Mai 2011 erhobenen Be-
schwerde steht nicht entgegen, dass diese schon vor der Zustellung des in der
Anhörung nach § 47 Abs. 1 S. 2 PatG verkündeten Beschlusses erhoben worden
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ist. Ein Rechtsmittel kann nämlich nach Erlass einer Entscheidung noch vor deren
Zustellung und damit vor Beginn der Rechtsmittelfrist eingelegt werden (vgl.
BPatG 10 W (pat) 19/09; Busse/Engels, PatG, 7. Aufl., § 73 Rd. 117; Benkard,
PatG, 10. Aufl., § 73 Rd. 36). Ein nach § 47 Abs. 1 S. 2 PatG verkündeter Be-
schluss wird bereits mit seiner Verkündung existent und wirksam (vgl. BGH NJW-
RR 2004, 1574, 1575; Busse/Schäfers, PatG, 7. Aufl., § 47 Rd. 56; Benk-
hard/Schäfers, PatG, 10. Aufl., § 47 Rd. 27), so dass schon zu diesem Zeitpunkt
eine gem. § 73 Abs. 1 PatG beschwerdefähige Entscheidung vorliegt.
Die Beschwerde erweist sich auch als begründet, denn sie führt zur Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses und zum Widerruf des Streitpatents, da der
Komponententräger nach Anspruch 1 des beschränkt aufrechterhaltenen Streit-
patents gegenüber der Druckschrift D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des
Fachmanns i.V.m. seinem durch die Druckschriften D12 und D13 belegten Fach-
wissen beruht.
Dieser Fachmann ist hier in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin als ein mit der Entwicklung von Komponententrägern für KFZ-
Schlossgehäuse betrauter berufserfahrener Fachhochschulingenieur der Fach-
richtung Maschinenbau zu definieren, der über Kenntnisse auf dem Gebiet der
Herstellung von Leiterbahngebilden und deren Korrosionsschutz verfügt.
1. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist auch im Beschwerdeverfahren von Amts
wegen zu überprüfen .
Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch der Einsprechenden II ist zulässig,
weil ein Widerrufsgrund des § 21 PatG, insbesondere der fehlenden Neuheit bzw.
erfinderischen Tätigkeit (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1) ange-
geben ist und die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen auf-
geführt sind (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), da in der zugehörigen Begründung ein
konkreter Bezug der einzelnen Merkmale des erteilten Anspruchs 1 zum Stand der
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Technik nach der Druckschrift D1 hergestellt wird, um die fehlende Neuheit zu
belegen
2. Das Streitpatent betrifft in seiner beschränkt aufrechterhaltenen Fassung ge-
mäß dem Oberbegriff von Anspruch 1 einen Komponententräger in Gestalt eines
Schlossgehäuses eines Kraftfahrzeugtürverschlusses, das wenigstens ein Basi-
selement und ein Leiterbahngebilde aufweist. Das Leiterbahngebilde dient dabei
insbesondere der Verbindung von elektrisch ansteuerbaren Bauelementen. Übli-
cherweise sind derartige Komponententräger ein Bestandteil elektrischer Schal-
tungsanordnungen, wie sie in zahlreichen elektrischen Geräten Verwendung fin-
den. Gerade bei in Kraftfahrzeugen eingebauten Schaltungsanordnungen, bei-
spielsweise in Schließvorrichtungen für eine Seitentür, eine Heckklappe, eine
Motorhaube oder dergleichen, müssen hohe Anforderungen hinsichtlich der Kom-
paktheit und der Dauerbelastbarkeit erfüllt werden, insbesondere wegen der auf-
tretenden Umgebungsbedingungen, wie zum Beispiel extreme Außentemperatu-
ren und/oder Luftfeuchtigkeit, starke Schwankungen von Außentemperatur und/o-
der Luftfeuchtigkeit, in der Umgebungsluft befindliche Schmutzpartikel oder auch
starke mechanische Vibrationen bzw. Stoßbeanspruchung. Das Leiterbahngebilde
dient dabei regelmäßig zur Herstellung elektrischer Verbindungen, die beispiels-
weise zur Ansteuerung bzw. zum Betreiben von elektrischen Bauteilen erforderlich
sind. Bekannt ist es, ein solches Leiterbahngebilde aus Draht oder Blechformteilen
herzustellen, wobei derzeit regelmäßig auf Messing und/oder Bronze zurückge-
griffen wird. Weiterhin wird auch elektrisch leitfähiger Kunststoff eingesetzt. Ge-
mäß den weiteren Ausführungen im Streitpatent betrifft die Druckschrift D7
(DE 101 39 356 A1) ein Schlossgehäuse mit eingelassenen Leiterbahnen, bei
dem der Feuchtigkeitsschutz und die einwandfreie Kontaktierung im Vordergrund
stehen. Im Hinblick auf die Leiterbahn wird hier davon ausgegangen, dass eine
Metallfolie zum Einsatz gelangt. In der Druckschrift D8 (DE 100 50 591 A1) wird
zudem eine flexible Leiterbahn als Ersatz für Teile eines Kabelbaumes in einem
Automobil vorgeschlagen. Diese flexible Leiterbahn wird nach Art eines Folien-
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leiters (FFC) aufgebaut, wobei eine mikrostrukturierte elektrische Leiterbahn (z.B.
aus Kupfer) zwischen zwei Kunststoff-Folien eingebracht wird und der Verbund
ohne Haft- bzw. Fügevermittler (wie Klebstoffe) auskommt. Darüber hinaus offen-
bart die Druckschrift D6 (DE 103 39 945 A1) einen Verdrahtungsträger und einen
elektrischen Verteilerkasten für z.B. eine elektrische Steuervorrichtung für ein
Fahrzeug, wobei zur Verbesserung der Schweißbarkeit und der Kontaktstabilität
die elektrischen Kontakte mit einem Busstab aus Metall (wie Eisen, Stahl oder
Kupfer) ausgeführt sind, die eine Zinnplattierung aufweisen. Schließlich betrifft die
Druckschrift D1 (DE 89 12 914 U1) eine Leiteranordnung aus gestanzten Leiter-
bahnen, wobei die gestanzten Leiter aus verzinktem oder vernickeltem Eisenblech
und die geprägten Leiter aus (scherfähigem) Kupfer bestehen. Diese Leiteranord-
nung wird zudem in einem Heißprägeverfahren auf einen aus thermoplastischem
Kunststoff bestehenden Leiterträger aufgebracht. Jedoch können diese Anord-
nungen teilweise den Umgebungsbedingungen nicht genügen, sind teilweise nur
mit beachtlichem Kostenaufwand herstellbar und/oder können teilweise keine
dauerhafte elektrische Verbindung von Bauteilen im Bereich des Türschlosses
bzw. einer Kraftfahrzeugtür gewährleisten,
.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Auf-
gabe zugrunde, die mit den Ausführungen des Stands der Technik auftretenden
technischen Probleme zumindest teilweise zu mindern und insbesondere eine
kostengünstigere und robustere sowie effektivere Ausgestaltung eines solchen
Komponententrägers anzugeben, .
Diese Aufgabe wird durch den Komponententräger des Anspruchs 1 gelöst.
Dabei ist gemäß den Ausführungen in Abs. [0011] und [0023] des Streitpatents die
Formulierung „Komponententräger (1), nämlich Schlossgehäuse eines Kraftfahr-
zeugtürverschlusses
“ in Anspruch 1 so zu verstehen, dass der Komponententrä-
ger (1) Teil eines Kraftfahrzeugtürschlosses ist. Für den Komponententräger des
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Streitpatents ist demnach wesentlich, dass er als Teil eines Schlossgehäuses ei-
nes Kraftfahrzeugtürverschlusses neben wenigstens einem Basiselement ein Lei-
terbahngebilde aufweist, das wenigstens ein kalt gewalztes Stahlblech mit einer
Dicke von bis zu 0,5 mm umfasst, auf dem beidseitig eine weiß schimmernde
Zinnschicht von mindestens 5 µm elektrolytisch aufgebracht ist. Das Basiselement
dient insbesondere der Fixierung bzw. Aufnahme des Leiterbahngebildes und ist
bevorzugt aus einem Kunststoff hergestellt. Durch die Zinnschicht wird auch ein
Korrosionsschutz bewirkt, so dass das Leiterbahngebilde eine lange Lebensdauer
auch bei hoher Luftfeuchtigkeit aufweist. Weiterhin ist in dem Fall, dass es sich bei
dem Leiterbahngebilde um ein Stanzteil handelt, dieses leicht herzustellen. Zudem
weist es eine gewisse Formsteifigkeit bzw. Robustheit auf,
.
3. Auf die Frage der Zulässigkeit der geltenden Ansprüche kommt es ebenso wie
auf die der Ausführbarkeit der Lehre des Streitpatents und der Neuheit des Ge-
genstands nach Anspruch 1 nicht an, denn der Komponententräger des An-
spruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des vorstehend definier-
ten Fachmanns,
.
Druckschrift D1 offenbart mit den Worten des geltenden Anspruchs 1 einen Kom-
ponententräger , aufweisend wenigstens
ein Basiselement
und wenigstens ein Leiterbahngebilde
.
Wie zudem in den letzten vier Absätzen von Seite 2 der Druckschrift D1 erläutert,
sind die dort beschriebenen Leiteranordnungen aufgrund ihrer rationellen Herstell-
barkeit im Stanzverfahren in verschiedensten elektrischen Geräten vorteilhaft ein-
setzbar, so dass die Verwendung solcher Anordnungen im Schlossgehäuse eines
Kraftfahrzeugtürverschlusses lediglich deren bestimmungsgemäßem Gebrauch
entspricht.
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Dem Fachmann wird somit durch Druckschrift D1 ein Komponententräger mit
sämtlichen Merkmalen des Oberbegriffs von Anspruch 1 nahegelegt.
Gemäß dem vierten Absatz von Beschreibungsseite 3 der Druckschrift D1 eignet
sich für die gestanzten Leiter verzinntes Eisenblech, wobei nach den Ausführun-
gen auf Seite 2, zweiter Absatz, auch Stahlblech üblich ist. Da zudem das Verzin-
nen neben der Verbesserung der Lötbarkeit auch dem Korrosionsschutz dient,
wird der Fachmann unter dem Begriff verzinntes Eisen- bzw. Stahlblech ein insbe-
sondere beidseitig verzinntes Eisen-
bzw. Stahlblech, also „Weißblech“ verstehen.
Folglich werden dem Fachmann durch Druckschrift D1 auch die kennzeichnenden
Merkmale des geltenden Anspruchs 1 nahegelegt, wonach das wenigstens eine
Leiterbahngebilde Weißblech umfasst, wobei das Weißblech ein Stahlblech um-
fasst auf das beidseitig eine Zinnschicht aufgebracht ist.
Die verbleibenden kennzeichnenden Merkmale des geltenden Anspruchs 1 be-
züglich der Dicke von Stahlblech bzw. Zinnschicht von bis zu 0,5 mm bzw. min-
destens 5 µm sowie hinsichtlich des Kaltwalzens des Stahlblechs und des elek-
trolytischen Aufbringens und weißen Schimmerns der Zinnschicht können gegen-
über der Lehre von Druckschrift D1 keine erfinderische Tätigkeit des Fachmanns
begründen. Denn wie durch Druckschrift D13 (US 3 632 487), vgl. deren Abstract,
belegt, ist das Kaltwalzen von Stahlblechen und das elektrolytische Aufbringen
von Zinnschichten ein Standardprozess bei der Herstellung verzinnter Stahlble-
che, d.h. von Weißblech, wobei sich das weiße Schimmern als Folge der aufge-
brachten dünnen Zinnschicht automatisch ergibt, was auch bereits im Begriff
„Weißblech“ zum Ausdruck kommt. Da zudem der Fachmann die Dicke von Stahl-
blech und Zinnschicht entsprechend den geforderten Stabilitäts- und Korrosions-
beständigkeitskriterien sowie Produktionskosten auswählt und die entsprechenden
im Kennzeichen des Anspruchs 1 genannten Dicken gängige Werte darstellen,
vgl. bspw. die Druckschriften D13, Spalte 1, Zeilen 31 und 32 sowie D12
(WO 2005/074026 A2), Anspruch 1 und S. 8, Z. 26-35, ergibt sich der Komponen-
tenträger des Anspruchs 1 für den Fachmann in naheliegender Weise aus der
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Druckschrift D1 i.V.m. seinem durch die Druckschriften D12 und D13 belegten
Fachwissen.
Der Komponententräger des Anspruchs 1 beruht somit auf keiner erfinderischen
Tätigkeit des zuständigen Fachmanns
4. Mit dem Anspruch 1 fallen wegen der Antragsbindung auch die rückbezoge-
nen Unteransprüche, vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863, Tz. 22 - Informationsüber-
mittlungsverfahren II.
5. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das
Patent zu widerrufen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfah-
rensmängel gerügt wird, nämlich
1.
dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Aus-
übung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
dass, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich
oder stillschweigend zugestimmt hat,
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5.
dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen
ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens ver-
letzt worden sind, oder
6.
dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
innerhalb eines Monats
schlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt
als
Bevollmächtigten
beim
Bundesgerichtshof,
Herrenstr. 45 a,
76133 Karlsruhe, einzureichen oder durch einen beim Bundesgerichtshof
elektronischen Poststelle des BGH, www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das
elektronische Dokument ist mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen
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Prüfung und für die Formate des elektronischen Dokuments werden auf der
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Dr. Strößner
Dr. Friedrich
Dr. Hoppe
Dr. Zebisch
Hu