Urteil des BPatG vom 21.07.2015

Stand der Technik, Patent, Druck, Fig

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 10/13
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Juli 2015
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend das Patent 10 2006 014 145
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters
Dr. Strößner
und
der
Richter
Dr. Friedrich,
Dr. Zebisch
und
Dr. Himmelmann
beschlossen:
1.
Der Beschluss der Patentabteilung 33 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 25. Oktober 2012 (schriftlich be-
gründet durch Beschluss vom 19. Februar 2013) wird aufge-
hoben.
2.
Das Patent Nr. 10 2006 014 145
mit der Bezeichnung „Druck kontaktierte Anordnung mit ei-
nem Leistungsbauelement, einem Metallformkörper und ei-
ner Verbindungseinrichtung“,
dem Anmeldetag 28. März 2006
wird in beschränktem Umfang aufrechterhalten
nach Maßgabe folgender Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 3, überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 21. Juli 2015;
Beschreibungsseiten 2/6 und 4/6 gemäß Patentschrift;
Beschreibungsseite 3/6, überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 21. Juli 2015;
2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 2 gemäß
Patentschrift.
3.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
- 3 -
G r ü n d e
I.
Auf die am 28. März 2006 eingegangene Patentanmeldung hat die Prüfungsstelle
für Klasse H01L des Deutschen Patent- und Markenamts das nachgesuchte Pa-
tent 10 2006 014 145 (Streitpatent) mit der Bezeichnung
„Druck kontaktierte An-
ordnung mit einem Leistungsbauelement, einem Metallformkörper und einer Ver-
bindungseinrichtung“ unter Berücksichtigung der im Prüfungsverfahren ermittelten
Druckschriften
D1 US 6 853 068 B1
D2 Datenblatt der Firma Lairdtech (T-PLI); URL:
D3 DE 15 39 643 A
D4 DE 14 39 139 A
erteilt.
Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 26. Mai 2011.
Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 23. August 2011,
beim Deutschen Patent- und Markenamt am 24. August 2011 über Fax eingegan-
gen, Einspruch erhoben und beantragt, das Streitpatent wegen fehlender erfinde-
rischer Tätigkeit (§ 4 PatG) in vollem Umfang zu widerrufen. In ihren Schriftsätzen
vom 23. August 2011 und 19. Oktober 2012 hat sie dazu auf folgende Druck-
schriften verwiesen:
E1 DE 15 39 643 A (=D3)
E2 EP 0 242 626 B1
E3 DE 31 43 335 A1
E4 DE 35 08 456 A1
- 4 -
E5 DE 43 00 516 A1
E6 DE 100 17 752 A1
E7 DE 100 48 859 A1
E8 DE 41 37 711 A1
E9 DE 16 39 039 A
E10 DE 26 54 532 A1
E11 DE 40 40 753 A1
E12 DE 19 46 106 A
E13 Karl Schwister (Herausgeber) u.a.: Taschenbuch d
er Chemie, 2. Auflage
1999, Fachbuchverlag Leipzig im Carl Hanser Verlag, Kapitel Technische
Siliconprodukte, S. 726
– 727, ISBN 3-446-21059-8,
E14
„Duden, das Bedeutungswörterbuch“, Band 10, dritte Auflage 2002,
Dudenverlag Mannheim, Leipzig, Wien, Zürich, ISBN 3-411-04103-X.
Nach Prüfung des als zulässig angesehenen Einspruchs hat die Patentabtei-
lung 33 des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom
25. Oktober 2012, in deren Verlauf die Patentinhaberin das Patent in der erteilten
Fassung und mit den in der Anhörung überreichten Unterlagen gemäß Hilfsanträ-
gen I und II verteidigt hat, das Streitpatent gemäß Hilfsantrag I beschränkt auf-
rechterhalten.
Gegen diesen Beschluss, der Einsprechenden am 22. Februar 2013 zugestellt,
richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 21. März 2013, am selben
Tag über Fax beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.
Mit weiteren Eingaben vom 24. April 2014 und 9. Juli 2015 legt die Einsprechende
neuen Stand der Technik gemäß den folgenden Druckschriften vor:
E15 DE 16 14 603 A
E16 DE 38 08 084 A1
E17 DE 22 02 054 A
- 5 -
E18
Karl Schwister (Herausgeber) u.a.: Taschenbuch der Chemie, 2. Auflage
1999, Fachbuchverlag Leipzig im Carl Hanser Verlag, Abschnitt Polytetra-
fluorethylen PTFE, S. 680-681, ISBN 3-446-21059-8.
Die Patentinhaberin hat keine Beschwerde gegen die beschränkte Aufrechterhal-
tung eingelegt.
Die Einsprechende beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 25. Oktober 2012 (schriftlich begründet durch
Beschluss vom 19. Februar 2013) aufzuheben und das Patent
Nr. 10 2006 014 145 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
1. das Patent Nr. 10 2006 014
145 mit der Bezeichnung „Druck
kontaktierte Anordnung mit einem Leistungsbauelement, einem
Metallformkörper und einer Verbindungseinr
ichtung“ und dem
Anmeldetag 28. März 2006 in beschränktem Umfang aufrecht
zu erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 3, überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 21. Juli 2015;
Beschreibungsseiten 2/6 und 4/6 gemäß Patentschrift;
Beschreibungsseite 3/6, überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 21. Juli 2015;
2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 2 gemäß Patent-
schrift;
2. im Übrigen die Beschwerde zurückzuweisen.
- 6 -
Der mit Gliederungspunkten (a) bis (j) versehene, ansonsten aber wörtlich wiederge-
gebene, in der Verhandlung überreichte geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
(a)
„Druck kontaktierte Anordnung (1) mit mindestens einem
Leistungsbauelement (10), einer Verbindungseinrichtung
(30) und mindestens einem ersten Metallformkörper (60) zur
Wärmeabfuhr,
(b) wobei das Leistungsbauelement (10) einen Halbleiterkörper
mit mindestens einem pn-Übergang aufweist, dieses mit
seiner ersten Hauptfläche dem ersten Metallformkörper (60)
zugewandt angeordnet und elektrisch leitend mit diesem
verbunden ist und mit seiner zweiten Hauptfläche mit einer
Kontakteinrichtung (32) der Verbindungseinrichtung (30)
elektrisch leitend verbunden ist,
(c) wobei
ein
Gehäuse
(40)
mindestens
ein
Leistungsbauelement
(10)
umschließt
und
mittels
mindestens
einer
Dichteinrichtung
(44)
zum
ersten
Metallformkörper (60) und zur Verbindungseinrichtung (30)
hin abschließt und,
(d) wobei eine Druckeinrichtung (50) Druck auf das Gehäuse
(40) in Richtung des ersten Metallformkörpers (60) einleitet
und
(e) wobei zwischen Leistungsbauelement (10) und erstem
Metallformkörper
(60)
mindestens
ein
weiterer
Metallformkörper (20) angeordnet ist und
(f)
wobei dieser weitere Metallformkörper (20) mit dem
Leistungsbauelement
(10)
mittels
einer
Drucksinterverbindung verbunden ist und
(g) wobei die Dichteinrichtung (44) elastisch ausgebildet ist und
eine Temperaturbeständigkeit von über 200°C aufweist, und
- 7 -
(h) wobei der erste Metallformkörper als Kühlkörper (60)
ausgebildet ist und
(i)
wobei formschlüssige Verbindungen zwischen Kühlkörper
(60) und dem weiteren Metallformkörper (20) sowie zwischen
dem
Leistungsbauelement
(10)
und
der
Verbindungseinrichtung (30) durch Druckbeaufschlagung
des Gehäuses (40) mittels der Druckeinrichtung (50) gebildet
werden,
(j)
wobei
die
Druckeinrichtung
durch
mindestens
zwei
Halteklammern (52), die sich gegen je ein Widerlager (62) im
Kühlkörper (60) sowie gegen eine Halteeinrichtung (42) des
Gehäuses (40) abstützen, gebildet wird.
Hinsichtlich der abhängigen Ansprüche 2 und 3 sowie der weiteren Einzelheiten
wird auf die Patentschrift und den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig.
Sie erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom
21. Juli 2015 insoweit als begründet, als sie zur Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und zur beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents führt, denn
die Anordnungen der geltenden Ansprüche 1 bis 3 sind ursprünglich offenbart,
stellen keine Erweiterung des Schutzbereichs des Streitpatents dar und sind durch
den im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch nicht patenthindernd ge-
troffen.
1.
In der elektronischen Akte des DPMA existieren zwei mit „Beschluss
Aufrechterhaltung -
Signiert“ bezeichnete PDF-Dateien, wovon eine zudem,
ebenso wie die Dokumentanzeige in den Signaturdateien, mehrere Beschlusstexte
- 8 -
enthält, so dass eine präzise Bestimmung der Urschrift nicht möglich ist. Da aber
der Tenor und die Gründe der mehrfach vorhandenen Beschlusstexte in den bei-
den PDF-Dateien übereinstimmen, ist der Inhalt der Entscheidung, die mit den
qualifizierten Signaturen versehen werden sollte, zumindest bestimmbar (vgl.
BPatG BlPMZ 2014, 355, 356 - Anordnung zur Erfassung von Berührungen auf
einer Trägerplatte), weshalb der Senat keine Veranlassung sieht, das Verfahren
nach § 79 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt zu-
rückzuverweisen.
2. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von Amts wegen in jedem Verfahrenssta-
dium, auch im Beschwerdeverfahren, zu prüfen (vgl. Schulte, PatG, 9. Auflage,
§ 59 Rdn. 51 und 150 bis 152; BGH GRUR 1972, 592
– „Sortiergerät“), da nur das
Vorliegen eines zulässigen Einspruchs die weitere sachliche Überprüfung eines
erteilten Patents erlaubt.
Vorliegend ist der form- und fristgerecht erhobene Einspruch zulässig, weil zu dem
geltend gemachten Einspruchsgrund der mangelnden Patentfähigkeit auf Grund
fehlender erfinderischer Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG) sub-
stantiiert Stellung genommen wurde. So hat die Einsprechende im Einzelnen an-
gegeben, wo welche Merkmale des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 in den
einzelnen Druckschriften offenbart seien, und wie sich der Gegenstand des An-
spruchs 1 durch Zusammenschau der Druckschriften ihrer Meinung nach ergebe.
Auch zu den Unteransprüchen wurde substantiiert Stellung genommen und ange-
geben, wo in den genannten Druckschriften die in diesen Ansprüchen bean-
spruchten Merkmale offenbart seien oder wie sie sich ergäben. Insgesamt sind
somit die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen aufgeführt
(§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG). Die Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und
Markenamts und auch die Patentinhaberin wurden demnach in die Lage versetzt,
ohne eigene Nachforschungen festzustellen, ob die behaupteten Einspruchs-
gründe vorliegen (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, liSp, Abs. 1 -
Epoxidation; Schulte, PatG, 9. Auflage, § 59 Rdn. 83 bis 89).
- 9 -
3. Das Streitpatent betrifft eine druckkontaktierte Anordnung mit mindestens einem
Leistungsbauelement, einem als Kühlkörper ausgebildeten Metallformkörper und
einer Verbindungseinrichtung, wobei das Leistungsbauelement mit dem Metallform-
körper elektrisch und thermisch leitend verbunden ist und die gesamte Anordnung für
hohe Temperaturbelastungen über 175°C und hohe Temperaturschwankungen bis
über 150°C ausgebildet ist.
Gemäß den Ausführungen im Streitpatent sind Ausgestaltungen derartiger
Anordnungen vom Grundsatz her bekannt. Dabei ist das Leistungsbauelement mit
der Verbindungseinrichtung bspw. als Schraubdiode bzw. Schraubthyristor oder
als Pressfitdiode ausgebildet. Derartige Bauelemente weisen gemäß dem Stand
der Technik ein metallisches Gehäuse, einen hierin angeordneten Halbleiterkörper
und eine Verbindungseinrichtung auf, wobei der Halbleiterkörper mit dem
Gehäuse und die Verbindungseinrichtung mit dem Halbleiterkörper elektrisch
leitend verbunden sind, wofür nach dem Stand der Technik Lötverbindungen
Verwendung finden. Nach den weiteren Ausführungen im Streitpatent ist es
zudem
bekannt,
zwischen
Halbleiterkörper
und
Gehäuse
und/oder
Verbindungseinrichtung einen weiteren Metallformkörper mit einem thermischen
Ausdehnungskoeffizienten anzuordnen, dessen Wert zwischen demjenigen des
Halbleiterkörpers und demjenigen des Gehäuses bzw. der Verbindungseinrichtung
liegt. Zum Abschluss des Halbleiterkörpers gegenüber Umwelteinflüssen ist es
auch bevorzugt, wenn das Gehäuse mit einem Kunststoff vergossen ist. Solche
Schraubdioden bzw. Schraubthyristoren werden nach dem Stand der Technik mit
einem Metallformkörper, der meist auch als Kühleinrichtung dient, verschraubt und
auch elektrisch kontaktiert, und Pressfitdioden werden in einen Metallformkörper
zur elektrischen Kontaktierung und Wärmeabfuhr eingepresst. Derartige
Anordnungen finden häufig in der Automobilindustrie Anwendung.
Nachteilig an derartigen Bauelementen ist jedoch, dass sie durch ihre
Ausgestaltung nur eine sehr begrenzte Temperaturbeständigkeit gegenüber
Temperaturen von mehr als 150°C aufweisen. Ebenso ist die Dauerhaltbarkeit
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besonders bei hohen Temperaturwechselraten begrenzt,
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem
sinngemäß die Aufgabe zugrunde, eine Anordnung mit mindestens einem
Leistungsbauelement, einer Verbindungseinrichtung und mindestens einem
Metallformkörper zur Wärmeabfuhr und gleichermaßen elektrischen Kontaktierung
des
Leistungsbauelements
vorzustellen,
wobei
diese
Anordnung
eine
Temperaturbeständigkeit gegenüber Temperaturen von mehr als 175°C aufweist
sowie für Temperaturschwankungen von über 150°C geeignet ist,
Diese Aufgabe wird durch die Anordnung des Anspruchs 1 gelöst.
Diese Lösung geht von einer druckkontaktierten Anordnung aus mit mindestens
einem Leistungsbauelement, einer Verbindungseinrichtung und mindestens einem
ersten als Kühlkörper ausgebildeten Metallformkörper zur Wärmeabfuhr, wobei
das Leistungsbauelement als ein Halbleiterkörper mit mindestens einem pn-
Übergang ausgebildet ist. Derartige Leistungsbauelemente sind bspw. Dioden,
Transistoren und Thyristoren. Das mindestens eine Leistungsbauelement ist mit
seiner ersten Hauptfläche dem Kühlbauteil zugewandt angeordnet und elektrisch
leitend mit diesem verbunden. Hierbei ist zwischen Leistungsbauelement und
erstem Metallformkörper ein weiterer Metallformkörper angeordnet, um einen
Ausgleich unterschiedlicher thermischer Ausdehnungskoeffizienten herbei zu
führen. Dazu ist die Verbindung zwischen Leistungsbauelement und weiterem
Metallformkörper als Drucksinterverbindung ausgebildet. Die zweite Hauptfläche
des Leistungsbauelements ist mit einer Kontakteinrichtung der Verbindungs-
einrichtung elektrisch leitend verbunden, und ein Gehäuse umschließt mindestens
ein Leistungsbauelement und schließt dieses mittels mindestens einer elastisch
ausgebildeten und eine Temperaturbeständigkeit von über 200°C aufweisenden
Dichteinrichtung zum ersten Metallformkörper und zur Verbindungseinrichtung hin
- 11 -
ab. Die Druckkontaktierung wird durch eine Druckeinrichtung ausgebildet, die
Druck auf das Gehäuse in Richtung des ersten Metallformkörpers einleitet, und die
durch mindestens zwei Halteklammern gebildet wird, die sich gegen je ein
Widerlager im Kühlkörper sowie gegen eine Halteeinrichtung des Gehäuses
abstützen. Dabei werden formschlüssige Verbindungen zwischen dem Kühlkörper
und dem weiteren Metallformkörper sowie zwischen dem Leistungsbauelement
und der Verbindungseinrichtung durch die Druckbeaufschlagung des Gehäuses
mittels der Druckeinrichtung gebildet.
4. Die geltenden Ansprüche 1 bis 3 sind zulässig, denn sie sind ursprünglich
offenbart, erweitern nicht den Schutzbereich des Streitpatents und beinhalten
hinsichtlich der vorangegangenen beschränkten Aufrechterhaltung durch die Pa-
tentabteilung keine Änderungen zum Nachteil der Einsprechenden als alleiniger
Beschwerdeführerin.
Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1 durch das
zulässige Streichen der Variante „und/oder die Verbindungseinrichtung (30)“ in
Merkmal (d) und das Anfügen der Merkmale (h), (i) und (j), die in den
Absätzen [16] und [18] der ursprünglichen Beschreibung bzw. [0018] und [0020]
der Streitpatentschrift offenbart sind.
Die geltenden abhängigen Ansprüche 2 und 3 stimmen mit den erteilten
Ansprüchen 2 und 3 überein.
Der erteilte Anspruch 1 ist eine Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche
1 , 2 , 3 und 5 , und
die erteilten Ansprüche 2 bis 4 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 4, 6
und 7. Dabei waren die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 3 aufeinander
rückbezogen, wohingegen sich der ursprüngliche Anspruch 5, der Bestandteil des
erteilten Anspruchs 1 wurde, sowie die ursprünglichen Ansprüche 4, 6 und 7, die
zu den erteilten Ansprüchen 2 bis 4 wurden, lediglich auf den ursprünglichen
- 12 -
Anspruch 1 rückbezogen. Die Kombination der Merkmale des ursprünglichen
Anspruchs 1 mit denen der ursprünglichen abhängigen Ansprüche 4 bis 7 ergibt
sich jedoch unmittelbar und eindeutig aus der ursprünglichen Beschreibung in den
Absätzen [8] bis [11], [16] bis [19] und [23].
Mit dem
Streichen der „und/oder“-Variante in Merkmal (d) und dem Anfügen der
Merkmale (h) bis (j) wird die Anordnung des erteilten Anspruchs 1 präzisiert und
der Schutzbereich des erteilten Patents weder erweitert noch verschoben.
5.
Durch den Begriff „Druck kontaktierte Anordnung“ des Merkmals (a) von An-
spruch 1 kommt entsprechend den Erläuterungen in den Abs. [0020] und [0021]
des Streitpatents zum Ausdruck, dass mittels der durch die Halteklammern gebil-
deten Druckeinrichtung die elektrische Kontaktierung gebildet wird.
Gemäß dem in Fig. 1 dargestellten einzigen Ausführungsbeispiel des Streitpatents
umschließt das Gehäuse (40) sowohl die Verbindungseinrichtung (30) als auch
das Leistungsbauelement (10) nur teilweise, da deren jeweilige Unterseite vom
Gehäuse nicht umschlossen ist. Demnach ist das Merkmal (c) von Anspruch 1,
wonach ein Gehäuse (40) mindestens ein Leistungsbauelement (10) umschließt,
so auszulegen, dass nach der Lehre des Streitpatents unter den Begriff
„Umschließen“ sowohl ein vollständiges als auch ein teilweises Umschließen
fallen.
Der sich in Merkmal (i) des Anspruchs 1 findende Verweis auf formschlüssige
Verbindungen zwischen dem Kühlkörper (60) und dem weiteren Metallformkörper
(20)
sowie
zwischen
dem
Leistungsbauelement
(10)
und
der
Verbindungseinrichtung (30), die durch die Druckbeaufschlagung des Gehäuses
(40) mittels der Druckeinrichtung (50), d. h. der Halteklammern (52), gebildet
werden, ist ebenfalls anhand der Abs. [0020] und [0021] sowie der Darstellung des
Ausführungsbeispiels in Fig. 1 des Streitpatents erläutert und demnach so zu
verstehen, dass die Halteklammern (52) eine Kraft senkrecht zur jeweiligen
- 13 -
Oberfläche
von
Kühlkörper
(60),
weiterem
Metallformkörper
(20),
Leistungsbauelement (10) und Verbindungseinrichtung (30) ausüben und der
Formschluss eine Bewegung dieser Elemente in Kraftrichtung unterbindet.
6. Die Anordnung des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem vorgelegten
Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.
Dieser ist hier als ein Physiker oder Ingenieur der Elektrotechnik mit Kenntnissen
der Aufbau- und Gehäusetechnik von Leistungshalbleiterbauelementen zu definie-
ren, der mit der Entwicklung und Fertigung solcher Anordnungen befasst ist.
Die den nächstkommenden Stand der Technik bildende Druckschrift E17 mit dem
Titel „Halbleiterbauelement“ offenbart in ihrer Figur und der zugehörigen Beschrei-
bung auf Seite 2, vorletzter Absatz bis Seite 4, letzter Absatz, mit den Worten des
Anspruchs 1 eine
(a) Druck kontaktierte Anordnung
mit
mindestens einem Leistungsbauelement ,
einer Verbindungseinrichtung und mindestens einem
ersten Metallformkörper zur Wärmeabfuhr,
(b) wobei das Leistungsbauelement einen Halbleiterkörper mit mindestens
einem pn-Übergang aufweist
, dieses mit seiner ersten Hauptfläche
dem ersten Metallformkörper zugewandt angeordnet und elektrisch
leitend mit diesem verbunden ist und mit seiner zweiten Hauptfläche mit
einer Kontakteinrichtung der Verbindungsein-
richtung elektrisch leitend verbunden ist,
- 14 -
(c) wobei ein Gehäuse mindestens ein Leistungsbauelement
umschließt und mittels mindestens einer Dichteinrichtung
zum
ersten
Metallformkörper
und
zur
Verbindungseinrichtung hin abschließt und,
(d) wobei eine Druckeinrichtung Druck auf das Gehäuse
in Richtung des ersten Metallformkörpers
einleitet und
(e) wobei zwischen Leistungsbauelement und erstem Metallformkörper
mindestens ein weiterer Metallformkörper
angeordnet ist und
(f‘) wobei dieser weitere Metallformkörper (10) mit dem Leistungsbauelement
(11) mittels einer Legierung verbunden ist und
(g) wobei die Dichteinrichtung elastisch ausgebildet ist und eine
Temperaturbeständigkeit von über 200°C aufweist
, und
(h) wobei der erste Metallformkörper (5) als Kühlkörper ausgebildet ist
und
(i) wobei formschlüssige Verbindungen zwischen Kühlkörper und dem
weiteren Metallformkörper sowie zwischen demLeistungsbauelement
und der Verbindungseinrichtung durch Druckbeaufschlagung
- 15 -
des Gehäuses mittels der Druckeinrichtung gebildet werden
,
(j‘) wobei die Druckeinrichtung durch mindestens zwei Schrauben und einen
Ring , der sich gegen eine Halteeinrichtung des Gehäuses
abstützt, gebildet wird.
Somit unterscheidet sich die Anordnung des Anspruchs 1 dadurch von der in der
Druckschrift E17 offenbarten Anordnung, dass nach der Lehre des Anspruchs 1
der Metallformkörper mit dem Leistungsbauelement mittels einer Drucksinterver-
bindung verbunden ist (Merkmal f), und dass die Druckeinrichtung durch mindes-
tens zwei Halteklammern, die sich gegen je ein Widerlager im Kühlkörper sowie
gegen eine Halteeinrichtung des Gehäuses abstützen, gebildet wird (Merkmal j).
Wie durch Druckschrift E2, vgl. deren Spalte 1, zweiter Absatz, belegt, weiß der
Fachmann zwar, dass die in der E17 angewandte Legierungsverbindung zwischen
dem Halbleiterkörper und der Molybdänelektrode nachteilig hinsichtlich der hohen
Temperaturbelastung des Halbleiterkörpers ist, so dass er die Legierungsverbin-
dung durch die diesbezüglich deutlich vorteilhaftere Drucksinterverbindung aus
der E2 ersetzt, ohne dazu erfinderisch tätig werden zu müssen. Jedoch gibt es für
den Fachmann weder aus der Druckschrift E17 noch aus dem übrigen vorgelegten
Stand der Technik eine Anregung, die durch die Schraubverbindung gebildete
Druckeinrichtung der Anordnung nach E17 entsprechend dem Merkmal (j) des
Anspruchs 1 durch eine Druckeinrichtung zu ergänzen oder zu ersetzen, die durch
mindestens zwei Halteklammern, die sich gegen je ein Widerlager im Kühlkörper
sowie gegen eine Halteeinrichtung des Gehäuses abstützen, gebildet wird. Denn
bei der Anordnung aus E17 sind ja bereits Tellerfedern (17) innerhalb des Ober-
teils (1) vorgesehen, was zum einen ein weiteres Druckelement in Gestalt von
Halteklammern unnötig macht und zum anderen dazu führt, dass etwaige Halte-
klammern so massiv ausgeführt werden müssten, dass deren Federkraft die der
Tellerfedern deutlich übersteigt. Daher wird es der Fachmann ausgehend von der
- 16 -
E17 nicht in Betracht ziehen, zusätzlich zur oder statt der dort verwendeten
Schraubverbindung mindestens zwei Halteklammern vorzusehen, die sich gegen
je ein Widerlager im Kühlkörper sowie gegen eine Halteeinrichtung des Gehäuses
abstützen.
Auch der übrige vorgelegte Stand der Technik kann dem Fachmann keinen Hin-
weis bezüglich des Merkmals (j) des Anspruchs 1 geben.
So stellen die in den Figuren 1 bis 3 der Druckschrift E15 offenbarten Druckkör-
perteile (7) entgegen den Ausführungen der Einsprechenden keine mindestens
zwei Halteklammern dar, da gemäß der Beschreibung auf den Seiten 4 und 5 der
E15 die Druckkörperteile (7) im zusammengebauten Zustand einen durchgehen-
den metallischen Ring bilden, der die beiden Profilkörper (6), d. h. die obere und
untere kreisringförmige Halbschale (6), zusammendrückt. Die Druckschrift E15
offenbart somit keine mindestens zwei Halteklammern. Zudem stützen sich die
Druckkörperteile (7) auch nicht gegen je ein Widerlager in einem Kühlkörper sowie
gegen eine Halteeinrichtung eines Gehäuses ab, sondern auf beiden Seiten ge-
gen ein Widerlager im Profilkörper (6).
Die Druckschrift E10 offenbart ebenfalls keine Druckeinrichtung, die durch min-
destens zwei Halteklammern, die sich gegen je ein Widerlager im Kühlkörper so-
wie gegen eine Halteeinrichtung des Gehäuses abstützen, gebildet wird. Denn der
in den Figuren gezeigte Zylinderring 1 mit den Seegeringen 6 und 6‘ ist, wie der
Name schon sagt, ein durchgehender Ring, der folglich auch keine mindestens
zwei Halteklammern aufweisen kann. Darüber hinaus stützen sich die Seegeringe
(6, 6‘) auch nicht gegen je ein Widerlager in einem Kühlkörper sowie gegen eine
Halteeinrichtung eines Gehäuses ab, sondern auf beiden Seiten gegen ein Wi-
derlager an den Kontaktierscheiben (2, 2‘).
Die weiteren Druckschriften D1 bis D4, E1, E3 bis E9, E11 bis E14 sowie E16 und
E18 haben in der Verhandlung keine Rolle gespielt und liegen ferner ab als der
- 17 -
vorstehend erörterte Stand der Technik. Insbesondere können diese Dokumente
dem Fachmann keinen Hinweis bezüglich des Merkmals (j) des geltenden An-
spruchs 1 geben.
Die Anordnung gemäß Anspruch 1 ist damit neu und beruht auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit des Fachmanns.
An diesen Anspruch können sich die Unteransprüche 2 und 3 anschließen, da
diese vorteilhafte Weiterbildungen der Anordnung gemäß Anspruch 1 angeben.
Das Patent ist daher mit den geltenden Ansprüchen 1 bis 3 rechtsbeständig.
Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent
beschränkt aufrechtzuerhalten.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Verfahren Beteiligten
– vorbehaltlich des
Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer Be-
schwer
Rechtsbeschwerde
beschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgen-
den Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Aus-
übung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
- 18 -
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrück-
lich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergan-
gen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfah-
rens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
innerhalb eines Monats
schlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133
Karlsruhe, einzureichen oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Poststelle des BGH, www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Do-
kument ist mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz oder mit einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur
zu versehen. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate
des elektronischen Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichts-
hofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.
Dr. Strößner
Dr. Friedrich
Dr. Zebisch
Dr. Himmelmann
prö