Urteil des BPatG vom 12.08.2014

Stand der Technik, Fax, Fig, Aluminium

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 1/12
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. August 2014
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2008 064 695.4-34
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. August 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Dr. Strößner, des Richters Dr. Friedrich, der Richterin Dr. Hoppe und
des Richters Dr. Zebisch
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2008 064 695.4
– 34 und
der Bezeichnung „Kühlanordnung, Heizanordnung und Elektrogerät“ wurde am
30. April 2010 als Teilanmeldung zur am 20. Oktober 2008 eingereichten Patent-
anmeldung 10 2008 052 145.0 4
– 34 (Patentschrift DE 10 2008 052 145 B4) beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Prüfungsstelle für Klasse
H05K hat im Prüfungsverfahren der Stammanmeldung den Stand der Technik
gemäß den Druckschriften
D1
US 5 920 457 A
D2
US 2006/0 227 504 A1
D3
DE 44 37 971 A1
D4
DE 41 14 576 A1
D5
DE 10 2006 003 372 A1
D6
DE 10 2004 023 037 A1
D7
DE 196 46 195 A1
D8
DE 202 00 484 U1
D9
EP 0 157 370 A2
D10 US 5 829 516 A
D11 US 5 812 372 A
D12 DE 44 19 564 A1
berücksichtigt und im ersten Prüfungsbescheid zur Stammanmeldung vom
23. Juli 2009 u.a. ausgeführt, dass der damals geltende Anspruch 1 unklar und
der Gegenstand eines klargestellten Anspruchs 1 durch die Druckschriften D1 bis
D5 jeweils neuheitsschädlich vorweggenommen sei.
- 3 -
Mit Eingabe vom 26. April 2010, eingegangen am 30. April 2010, hat die Anmelde-
rin die Stammanmeldung geteilt und dabei den bereits beschiedenen ursprüngli-
chen Anspruch 1 zum Nebenanspruch 2 der vorliegenden Teilanmeldung ge-
macht. Die Teilanmeldung ist daraufhin ohne Erstellen eines separaten Prüfungs-
bescheids unter Bezugnahme auf den Erstbescheid in der Stammanmeldung und
unter Verweis auf die Rechsprechung (BPatG - Akustisches Oberflächenwellenfil-
ter, Beschluss vom 31. Juli 2000
– 20 W (pat) 82/99) mit Beschluss vom
9. September 2011 wegen fehlender Neuheit bzgl. Druckschrift D2 zurückgewie-
sen worden.
Gegen diesen Beschluss, der Anmelderin am 15. September 2011 zugestellt,
richtet sich die fristgemäß am 16. September 2011 beim DPMA per Fax einge-
gangene Beschwerde.
Zusammen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Senat auch auf
die Relevanz der Druckschrift
D13 US 7 105 959 B2
hingewiesen.
Die Anmelderin beantragt:
1.
Den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H05K des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9. September 2011 aufzu-
heben.
- 4 -
2a. (Hauptantrag)
Ein Patent zu erteilen mit
der Bezeichnung „Kühlanordnung, Heizan-
ordnung und Elektrogerät“ und dem Anmeldetag 20. Oktober 2008 auf
der Grundlage folgender Unterlagen:
- Ansprüche 1 bis 11, gem. Schriftsatz vom 6. August 2014, einge-
gangen per Fax am 8. August 2014, bezeichnet als 2. Hilfsantrag,
- Beschreibungsseiten 2
bis 11,
gem.
Schriftsatz
vom
6. August 2014, eingegangen per Fax am 8. August 2014, be-
zeichnet als 2. Hilfsantrag, sowie
- 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3, eingegangen beim Deut-
schen Patent- und Markenamt per Fax am 30. April 2010.
2b. (Hilfsantrag 1)
Das vorgenannte Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Un-
terlagen:
- Ansprüche 1 bis 10, gem. Schriftsatz vom 6. August 2014, einge-
gangen per Fax am 8. August 2014, bezeichnet als 3. Hilfsantrag,
- Beschreibungsseiten 1
bis 10,
gem.
Schriftsatz
vom
6. August 2014, eingegangen per Fax am am 8. August 2014, be-
zeichnet als 3. Hilfsantrag, sowie
- 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3, eingegangen beim Deut-
schen Patent- und Markenamt per Fax am 30. April 2010.
2c. (Hilfsantrag 2)
Das vorgenannte Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Un-
terlagen:
- Anspruch 1, eingereicht am 12. August 2014, bezeichnet als
4. Hilfsantrag,
- Ansprüche 2 bis 10, gem. Schriftsatz vom 6. August 2014, einge-
gangen per Fax am 8. August 2014, bezeichnet als 4. Hilfsantrag,
- 5 -
- Beschreibungsseiten 1
bis 10,
gem.
Schriftsatz
vom
6. August 2014, eingegangen per Fax am 8. August 2014, be-
zeichnet als 4. Hilfsantrag, sowie
- 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3, eingegangen beim Deut-
schen Patent- und Markenamt per Fax am 30. April 2010.
2d. (Hilfsantrag 3)
Das vorgenannte Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Un-
terlagen:
- Ansprüche 1 bis 10, gem. Schriftsatz vom 6. August 2014, einge-
gangen per Fax am 8. August 2014, bezeichnet als 5. Hilfsantrag,
- Beschreibungsseiten 1
bis 10,
gem.
Schriftsatz
vom
6. August 2014, eingegangen per Fax am 8. August 2014, be-
zeichnet als 5. Hilfsantrag, sowie
- 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3, eingegangen beim Deut-
schen Patent- und Markenamt per Fax am 30. April 2010.
2e. (Hilfsantrag 4)
Das vorgenannte Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Un-
terlagen:
- Anspruch 1, eingereicht am 12. August 2014, bezeichnet als
6. Hilfsantrag,
- Ansprüche 2 bis 10, gem. Schriftsatz vom 6. August 2014, einge-
gangen per Fax am 8. August 2014, bezeichnet als 6. Hilfsantrag,
- Beschreibungsseiten 1
bis 10,
gem.
Schriftsatz
vom
6. August 2014, eingegangen per Fax am 8. August 2014, be-
zeichnet als 6. Hilfsantrag, sowie
- 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3, eingegangen beim Deut-
schen Patent- und Markenamt per Fax am 30. April 2010.
- 6 -
Anspruch 1 des Hauptantrags lautet folgendermaßen (Gliederung ergänzt):
„Kühlanordnung,
(a) umfassend eine zu kühlende Fläche einer wärmeerzeugenden Kom-
ponente, insbesondere wobei die Komponente als elektronisches
Bauteil oder Modul ausgeführt ist,
(b) wobei mehrere von einem Kühlmedium durchströmte Kühlplatten mit
der zu kühlenden Fläche wärmeleitend verbunden sind,
(c) wobei die Kühlplatten aus Aluminium gefertigt sind,
(d) wobei jede Kühlplatte mehrere Durchgangsbohrungen aufweist,
(e) wobei das Kühlmedium in einem Kupferrohr geführt ist,
(f)
das durch die Bohrungen der Kühlplatten gesteckt ist,
(g) wobei das Rohr mäanderförmig verlegt ist und die Kühlplatten min-
destens zwei separate Aufnahmen, insbesondere zwei Ausneh-
mungen, also Durchgangsbo
hrungen, für das Rohr aufweisen.“
Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hauptantrags durch
Streichen des Worte
s „insbesondere“ in Merkmal (a) und durch Anfügen folgenden
Merkmals an den Schluss des Anspruchs:
(h)
„wobei die Kühlplatten an die zu kühlende Fläche angeschraubt oder
mit der zu kühlenden Fläche angeklebt oder verschweißt verbunden
sin
d“.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 präzisiert den Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 dahin-
gehend, dass die Kühlanordnung eine einzige zu kühlende Fläche einer wärmeer-
zeugenden Komponente umfasst, die zu kühlende Fläche gekrümmt verläuft und
jede Kühlplatte drei Durchgangsbohrungen aufweist. Er lautet demnach folgen-
dermaßen:
„Kühlanordnung,
- 7 -
(a') umfassend eine einzige zu kühlende Fläche einer wärmeerzeugen-
den Komponente, wobei die Komponente als elektronisches Bauteil
oder Modul ausgeführt ist,
(b') wobei mehrere von einem Kühlmedium durchströmte Kühlplatten mit
der gekrümmt verlaufenden zu kühlenden Fläche wärmeleitend ver-
bunden sind,
(c') wobei die Kühlplatten aus Aluminium gefertigt sind,
(d') wobei jede Kühlplatte drei Durchgangsbohrungen aufweist,
(e') wobei das Kühlmedium in einem Kupferrohr geführt ist,
(f')
das durch die Bohrungen der Kühlplatten gesteckt ist,
(g') wobei das Rohr mäanderförmig verlegt ist und die Kühlplatten jeweils
drei separate Aufnahmen, also Durchgangsbohrungen, für das Rohr
aufweisen.
(h') wobei die Kühlplatten an die zu kühlende Fläche angeschraubt oder
mit der zu kühlenden Fläche angeklebt oder verschweißt verbunden
sind
Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hauptantrags durch
Streichen des Wortes „insbesondere“ in Merkmal (a) und durch Anfügen folgender
Merkmale an den Schluss des Anspruchs:
(h
″) wobei jede Kühlplatte
von einer jeweiligen der jeweiligen Kühlplatte zugeordneten Feder ei-
nes Federelements an die zu kühlende Fläche
oder von einem als Gummimatte oder Schaumstoffmatte ausgeführ-
ten Federelement gegen die zu kühlende Fläche
angedrückt ist,
(i
″) wobei das Federelement zwischen den Kühlplatten und einem Gehäuse-
teil angeordnet ist.
- 8 -
Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags 2, in-
dem dessen Merkmal (h′) gestrichen und durch obige Merkmale (h″) und (i″) er-
setzt wird.
Hinsichtlich der abhängigen Ansprüche 2 bis 9 und der Nebenansprüche 10 und
11 gemäß Hauptantrag sowie hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 8 und der Ne-
benansprüche 9 und 10 der Hilfsanträge 1 bis 4 sowie bezüglich der weiteren Ein-
zelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich nach dem Ergebnis der
mündlichen Verhandlung als nicht begründet, denn die Kühlanordnungen gemäß
den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträ-
gen 1 bis 4 werden dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß der
Druckschrift D5 in Verbindung mit seinem durch die Druckschrift D8 belegten
Fachwissen nahegelegt und sind daher jedenfalls gemäß § 4 PatG wegen fehlen-
der erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche sowie
die Erörterung der Neuheit dahingestellt bleiben
Der zuständige Fachmann ist hier als berufserfahrener und mit der Entwicklung
von Kühlanordnungen für Elektrogeräte und deren Bestandteile beauftragter Ma-
schinenbauingenieur mit Fachhochschulabschluss zu definieren.
a) Die Anmeldung betrifft eine Kühlanordnung, eine Heizanordnung und ein
Elektrogerät.
- 9 -
Üblicherweise werden zu kühlende bzw. aufzuheizende Komponenten an ihrer zu
kühlenden bzw. aufzuheizenden Fläche mit einem einstückig ausgeführten Kühl-
bzw. Heizkörper in Kontakt gebracht. Dies ist jedoch insofern nachteilig als tempe-
raturbedingt Unebenheiten in der zu kühlenden bzw. zu heizenden Fläche auftre-
ten können, die bei einstückiger Ausführung des Kühlkörpers zu einer Ver-
schlechterung des Wärmeübergangswiderstandes führen.
Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die objek-
tive Aufgabe zugrunde, eine Kühl- bzw. Heizanordnung sowie ein Elektrogerät
bereitzustellen, bei dem die Verschlechterung des Wärmeübergangswiderstandes
verhindert und damit die Ent- bzw. Aufwärmung verbessert ist,
Die Aufgabe wird durch die Kühl- bzw. Heizanordnung sowie das Elektrogerät
gemäß den selbständigen Ansprüchen des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1
bis 4 gelöst.
Die Kühl- bzw. Heizanordnung der Ansprüche 1 und 10 des Hauptantrags zeich-
net sich dadurch aus, dass sie mehrere, von einem Kühl- bzw. Heizmedium
durchströmte und mit der zu kühlenden bzw. heizenden Fläche einer wärme- bzw.
kälteerzeugenden Komponente wärmeleitend verbundene, aus Aluminium gefer-
tigte und jeweils mehrere Durchgangsbohrungen aufweisende Kühl- bzw. Heiz-
platten umfasst, wobei das Kühlmedium in einem durch die Bohrungen der Kühl-
platten gesteckten und mäanderförmig verlegten Kupferrohr geführt ist. Für das
Elektrogerät des Anspruchs 11 nach Hauptantrag, ist wesentlich, dass es eine
solche Kühlanordnung umfasst.
Die Lösungen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4 präzisieren die wärme- bzw. kälte-
erzeugende Komponente und die Anzahl der Durchgangsbohrungen in jeder
Kühlplatte sowie die Art der Befestigung der Kühl- bzw. Heizplatten an die zu
- 10 -
kühlende bzw. zu heizende Fläche und die Ausgestaltung der zu kühlenden bzw.
zu heizenden Fläche.
b) Die eine Anordnung zum Kühlen einer Maschinenkomponente beschreibende
Druckschrift D5, vgl. deren Fig. 3a und 3b, offenbart mit den Worten des An-
spruchs 1 nach Hauptantrag eine:
(a) Kühlanordnung umfassend eine zu kühlende Fläche einer wärmeerzeugenden
Komponente
(b) wobei mehrere von einem Kühlmedium durchströmte Kühlplatten mit der zu
kühlenden Fläche wärmeleitend verbunden sind
(c) wobei die Kühlplatten aus Metall gefertigt sind
(d) wobei jede Kühlplatte mehrere Durchgangsbohrungen aufweist (
,
(e) wobei das Kühlmedium in einem Rohr geführt ist
,
(f) das durch die Bohrungen der Kühlplatten gesteckt ist
- 11 -
,
(g) wobei das Rohr mäanderförmig verlegt ist und die Kühlplatten mindestens zwei
separate Aufnahmen, insbesondere zwei Ausnehmungen, also Durchgangs-
bohrungen, für das Rohr aufweisen
Druckschrift D5 nennt keine speziellen Materialien für die Kühlplatten und
–rohre,
so dass der Fachmann auf in der Kühltechnik üblicherweise verwendete Materia-
lien zurückgreift. Dabei kennt er aus der einschlägigen und ebenfalls Kühlvorrich-
tungen für elektrische Bauteile beschreibenden Druckschrift D8 eine Kühlanord-
nung mit Kühlplatten aus Aluminium und darin eingebetteten mäanderförmig ver-
laufenden Kühlrohren aus Kupfer, vgl. deren Ansprüche 2 und 5. Wegen der guten
thermischen und mechanischen Materialeigenschaften dieser Materialien wird der
Fachmann in Übereinstimmung mit der dort gegebenen Lehre auch für die Kühl-
platten bzw.
–rohre aus Druckschrift D5 Aluminium bzw. Kupfer verwenden und
somit ausgehend von der Druckschrift D5 in Verbindung mit seinem durch die
Druckschrift D8 belegten Fachwissen die Kühlanordnung des Anspruchs 1 nach
Hauptantrag in naheliegender Weise erhalten, ohne dabei erfinderisch tätig wer-
den zu müssen.
Die Kühlanordnung des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist somit wegen fehlender
erfinderischer Tätigkeit bezüglich der Druckschriften D5 und D8 nicht patentfähig.
c)
Mit der Kühlanordnung aus Druckschrift D5 ein elektronisches Bauteil zu
kühlen und dazu die Kühlplatten an eine zu kühlende Fläche des elektronischen
Moduls anzuschrauben, entnimmt der Fachmann ebenfalls der Druckschrift D8,
vgl. deren Figuren 1 und 3 mit zugehöriger Beschreibung, insbes. die Zeilen 23
- 12 -
und 32 der Beschreibungsseite 6. Zudem weist auch die gemäß Druckschrift D5
zu kühlende Maschinenkomponente üblicherweise ein elektronisches Bauteil oder
Modul auf, so dass dem Fachmann auch durch Druckschrift D5 dieses Merkmal
nahegelegt wird.
Die Kühlanordnung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist somit wegen fehlender
erfinderischer Tätigkeit bezüglich der Druckschriften D5 und D8 nicht patentfähig.
d)
Wie vorstehend ausgeführt, lehrt Druckschrift D5 den Fachmann, mehrere
Durchbohrungen in jeder Kühlplatte vorzusehen, wobei der Fachmann die Anzahl
der Durchbohrungen entsprechend dem jeweiligen Einsatzzweck bestimmt. Daher
kann es ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründen, genau drei Durchboh-
rungen in jede Kühlplatte einzubringen. Da zudem auch die in Fig. 1 der Druck-
schrift D5 gezeigte zu kühlende Maschinenkomponente eine einzige zu kühlende
Fläche, nämlich die Außenfläche, aufweist, die darüber hinaus gekrümmt verläuft,
vgl. Fig. 1, ist auch die Kühlanordnung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wegen
fehlender erfinderischer Tätigkeit bezüglich der Druckschriften D5 und D8 nicht
patentfähig.
e)
Gemäß der Lehre der Druckschrift D5 kann der Kontakt der Kühlmatte mit
der Komponente durch eine Klemme erreicht werden, die die Kühlmatte und die
Komponente umfasst, d.h. jede Kühlplatte ist mittels eines Klemmmechanismus
an die zu kühlende Fläche angedrückt, vgl. Abs. [0013]. Dabei weiß der Fach-
mann, dass ein solcher Klemmmechanismus üblicherweise Federelemente mit
zugeordneten Federn umfasst, die auf der einen Seite den Anpressdruck auf die
Kühlplatte ausüben und sich auf der anderen Seite zwecks Druckausübung an
einem Komponenten- bzw. Gehäuseteil abstützen. Demnach wird dem Fachmann
durch die Druckschrift D5 auch das Zusatzmerkmal der jeweiligen Ansprüche 1
der Hilfsanträge 3 und 4 nahegelegt, wonach jede Kühlplatte von einer der jeweili-
gen Kühlplatte zugeordneten Feder eines Federelements an die zu kühlende Flä-
- 13 -
che angedrückt ist, wobei das Federelement zwischen den Kühlplatten und einem
Gehäuseteil angeordnet ist.
Die Kühlanordnung des Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 3 und 4 ist somit we-
gen fehlender erfinderischer Tätigkeit bezüglich der Druckschriften D5 und D8
nicht patentfähig.
f) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kühlanordnungen der Unteransprüche
oder die Heizanordnungen bzw. Elektrogeräte der selbständigen Ansprüche je-
weils gemäß dem Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen 1 bis 4 patentfähig sind,
denn wegen der Antragsbindung im Patenterteilungsverfahren fallen mit dem Pa-
tentanspruch 1 auch die selbständigen Patentansprüche und die mittelbar oder
unmittelbar auf die selbständigen Patentansprüche rückbezogenen Unteransprü-
che
g) Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem Beschwerdeführer das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde
hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt
wird, nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Aus-
übung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
- 14 -
3. dass, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes ver-
treten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen
ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
innerhalb eines Monats
schlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, ein-
zureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist mit einer
prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit
einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die Eig-
nungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektronischen
Dokuments
werden
auf
der
Internetseite
des
Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.
Dr. Strößner
Dr. Friedrich
Dr. Hoppe
Dr. Zebisch
Hu