Urteil des BPatG vom 28.04.2016

Stand der Technik, Wellenlänge, Farbe, Patentanspruch

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 7/11
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. April 2016
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend das Patent 10 2006 023 986
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-
grund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2016 unter Mitwirkung des Vor-
sitzenden
Richters
Dipl.-Phys. Dr. Häußler
sowie
des
Richters
Dipl.-Phys. Dr. Müller, der Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer und des Richters
Dr. Himmelmann
beschlossen:
Der Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 14. Dezember 2010 wird aufgehoben.
Das Patent Nr. 10 2006 023 986 wird in vollem Umfang widerru-
fen.
- 3 -
G r ü n d e
I
Auf die am 22. Mai 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist das Patent DE 10 2006 023 986 mit der Bezeichnung
„Leuchtstoffumwandlungslichtquelle“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Pa-
tenterteilung ist am 30. April 2009 erfolgt.
Gegen da
s Patent hat die Firma T… GmbH (vormals L…
GmbH), in Ö…, mit Schriftsatz vom 29. Juli 2009, einge-
gangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag, Einspruch ein-
gelegt. Die Einsprechende macht mangelnde Patentfähigkeit, insbesondere man-
gelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit, geltend. Weiterhin macht
sie unzulässige Erweiterung geltend.
Zum Stand der Technik verweist die Einsprechende auf die Druckschriften
E1: WO 97/48138 A2
E2: US 2002/0176259 A1
E3: DE 196 24 087 A1
E4: US 2003/193796 A1 (= D5 aus Prüfungsverfahren)
E5: US 6 357 889 B1
E6: WO 99/10867 A1 (= D7 aus Prüfungsverfahren)
E7: DE 296 20 583 U1
E8: DE 299 15 140 U1
E9: US 2005/0040774 A1
E10: US 5 952 681 A
E11: US 5 998 925 A
E12: WO 98/12757 A1
E13: Patent Abstracts of Japan 11-039917 A
E14: US 3 875 456
E15: EP 1 347 517 A1
E16: US 2006/0138938 A1
E17: US 2004/0120140 A1 (= D4 aus Prüfungsverfahren)
- 4 -
E18: DE 299 14 941 U1
E19: Buch „Lamps and Lighting“ von J.R. Coaton and A.M. Marsden,
Arnold-Verlag London, 4. Auflage, 1997, S. 288-290
und in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2010 noch auf die Druck-
schrift
E20: Buch „Light-Emitting Diodes“ von E.Fred Schubert, Cambridge
University Press, Cambridge, 2. Auflage, 2007, S. 206 f..
Im Prüfungsverfahren waren neben den auch im Einspruchsverfahren genannten
D4
D1: US 6 345 903 B1
D2: US 5 300 788 A
D3: US 2004/0179259 A1
D6: EP 1 248 304 A2
in Betracht gezogen worden.
Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten
und beantragte zuletzt in der Anhörung vom 14. Dezember 2010 das Patent in der
erteilten Fassung aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent im Umfang der zuletzt
in der Anhörung als Hilfsantrag 1 eingereichten Fassung aufrechtzuerhalten, wei-
ter hilfsweise mit den mit Schriftsatz vom 30. November 2010 eingereichten Hilfs-
anträgen 1 bis 3 unter Umnummerierung als Hilfsanträge 2 bis 4 aufrechtzuerhal-
ten.
In der Anhörung vom 14. Dezember 2010 hat die Patentabteilung 54 des Deut-
schen Patent- und Markenamts den Einspruch als zulässig erachtet und das Pa-
tent im Umfang des Hilfsantrags 1 beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom
16. März 2011.
- 5 -
Die Einsprechende beantragt:
Den Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 14. Dezember 2010 aufzuheben und das Patent Nr. 10 2006 023 986 in vol-
lem Umfang zu widerrufen.
Die frühere Patentinhaberin und die jetzige Patentinhaberin beantragen:
1. Hauptantrag
a.
Den Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 14. Dezember 2010 aufzuheben;
b.
das Patent Nr. 10 2006 023 986 mit der Bezeichnung „Leuchtstoffumwand-
lungslichtquelle“, dem Anmeldetag 22. Mai 2006 unter Inanspruchnahme der Prio-
rität US 11/135,712 vom 23. Mai 2005 in der erteilten Fassung in vollem Umfang
aufrecht zu erhalten;
c.
die Beschwerde zurückzuweisen.
2. Hilfsantrag 1
Hilfsweise
a.
das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu erhal-
ten nach Maßgabe des unter 1a. genannten Beschlusses;
b.
die Beschwerde zurückzuweisen.
3. Hilfsantrag 2
Weiter hilfsweise
a.
den unter 1a. genannten Beschluss aufzuheben;
b.
das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu erhal-
ten nach Maßgabe folgender Unterlagen:
-
Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündli-
chen Verhandlung am 28. April 2016;
-
Beschreibung Absatz [0001] bis Absatz [0031] gemäß Patentschrift;
-
3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift;
- 6 -
c.
im Übrigen die Beschwerde zurückzuweisen.
4. Hilfsantrag 3
Weiter hilfsweise
a.
den unter 1a. genannten Beschluss aufzuheben;
b.
das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu erhal-
ten nach Maßgabe folgender Unterlagen:
-
Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 3, überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 28. April 2016;
-
die unter 3b. genannte Beschreibung und genannten Zeichnungen;
c.
im Übrigen die Beschwerde zurückzuweisen.
5. Hilfsantrag 4
Weiter hilfsweise
a.
den unter 1a. genannten Beschluss aufzuheben;
b.
das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu erhal-
ten nach Maßgabe folgender Unterlagen:
-
Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 4 vom 21. April 2016;
-
die unter 3b. genannte Beschreibung und genannten Zeichnungen;
c.
im Übrigen die Beschwerde zurückzuweisen.
6. Hilfsantrag 5
Weiter hilfsweise
a.
den unter 1a. genannten Beschluss aufzuheben;
b.
das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu erhal-
ten nach Maßgabe folgender Unterlagen:
-
Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 5 vom 21. April 2016;
-
die unter 3b. genannte Beschreibung und genannten Zeichnungen;
c.
im Übrigen die Beschwerde zurückzuweisen.
Der mit Gliederungspunkten versehene erteilte Patentanspruch 1 lautet:
M1
- 7 -
M2
M3a
die Licht mit einer ersten Wellenlänge emittiert,
M3b
die Licht der ersten Wellenlänge in Licht einer ersten Ausgangs-
wellenlänge umwandelt,
M4a
die Licht mit einer zweiten Wellenlänge emittiert,
M4b
die Licht der zweiten Wellenlänge in Licht einer zweiten Ausgangs-
wellenlänge umwandelt,
M5
wellenlänge unterscheidet,
M6
Materialsystem hergestellt sind, und
M7
LED (51, 52) Licht in Mengen erzeugt, die dazu führen, dass die Licht-
quelle (50) Licht erzeugt, das als eine vorbestimmte Farbe aufweisend
wahrgenommen wird.
Hinsichtlich der erteilten Unteransprüche 2 bis 11 wird auf die Streitpatentschrift
verwiesen.
Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 der
der beschränkten Aufrechterhaltung zugrunde gelegen ist, lautet:
M1
M2
- 8 -
M3a
die Licht mit einer ersten Wellenlänge emittiert,
M3b
die Licht der ersten Wellenlänge in Licht einer ersten Ausgangs-
wellenlänge umwandelt,
M4a
die Licht mit einer zweiten Wellenlänge emittiert,
M4b
die Licht der zweiten Wellenlänge in Licht einer zweiten Ausgangs-
wellenlänge umwandelt,
M5
wellenlänge unterscheidet,
M6
Materialsystem hergestellt sind, und
M7
LED (51, 52) Licht in Mengen erzeugt, die dazu führen, dass die Licht-
quelle (50) Licht erzeugt, das als eine vorbestimmte Farbe aufweisend
wahrgenommen wird,
M8
Alterungs- und Temperaturcharakteristika aufzuweisen.
Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 11 gemäß Hilfsantrag 1 wird auf den Akten-
inhalt verwiesen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
M2a
- 9 -
M1a
M3a
die Licht mit einer ersten Wellenlänge emittiert,
M3b
die Licht der ersten Wellenlänge in Licht einer ersten Ausgangs-
wellenlänge umwandelt,
M4a
die Licht mit einer zweiten Wellenlänge emittiert,
M4b
die Licht der zweiten Wellenlänge in Licht einer zweiten Ausgangs-
wellenlänge umwandelt,
M5
wellenlänge unterscheidet,
M6
Materialsystem hergestellt sind,
M6a
M7
LED (51, 52) Licht in Mengen erzeugt, die dazu führen, dass die Licht-
quelle (50) Licht erzeugt, das als eine vorbestimmte Farbe aufweisend
wahrgenommen wird,
M8
Alterungs- und Temperaturcharakteristika aufzuweisen,
M9
(51, 52) in dem gleichen Herstellungslos hergestellt sind.
- 10 -
Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 10 gemäß Hilfsantrag 2 wird auf den Akten-
inhalt verwiesen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:
M2a
M1a
M3a
die Licht mit einer ersten Wellenlänge emittiert,
M3b
die Licht der ersten Wellenlänge in Licht einer ersten Ausgangs-
wellenlänge umwandelt,
M4a
die Licht mit einer zweiten Wellenlänge emittiert,
M4b
die Licht der zweiten Wellenlänge in Licht einer zweiten Ausgangs-
wellenlänge umwandelt,
M5
wellenlänge unterscheidet,
M6
Materialsystem hergestellt sind,
M6a
M7
LED (51, 52) Licht in Mengen erzeugt, die dazu führen, dass die Licht-
quelle (50) Licht erzeugt, das als eine vorbestimmte Farbe aufweisend
wahrgenommen wird,
- 11 -
M8
Alterungs- und Temperaturcharakteristika aufzuweisen,
M9
(51, 52) in dem gleichen Herstellungslos hergestellt sind,
M10
erzeugt sind.
Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 9 gemäß Hilfsantrag 3 wird auf den Aktenin-
halt verwiesen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet:
M1
M2
M3a
die Licht mit einer ersten Wellenlänge emittiert,
M3b
die Licht der ersten Wellenlänge in Licht einer ersten Ausgangs-
wellenlänge umwandelt,
M4a
die Licht mit einer zweiten Wellenlänge emittiert,
M4b
die Licht der zweiten Wellenlänge in Licht einer zweiten Ausgangs-
wellenlänge umwandelt,
M5
wellenlänge unterscheidet,
- 12 -
M6
Materialsystem hergestellt sind, und
M7
LED (51, 52) Licht in Mengen erzeugt, die dazu führen, dass die Licht-
quelle (50) Licht erzeugt, das als eine vorbestimmte Farbe aufweisend
wahrgenommen wird,
M11
(61, 62) ein lösliches Lumineszenzumwandlungsmaterial aufweisen,
M12
Leuchtstoffe aufweist.
Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 7 gemäß Hilfsantrag 4 wird auf den Aktenin-
halt verwiesen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 lautet:
M1
M2
M3a
die Licht mit einer ersten Wellenlänge emittiert,
M3b
die Licht der ersten Wellenlänge in Licht einer ersten Ausgangs-
wellenlänge umwandelt,
M4a
die Licht mit einer zweiten Wellenlänge emittiert,
M4b
die Licht der zweiten Wellenlänge in Licht einer zweiten Ausgangs-
- 13 -
wellenlänge umwandelt,
M5
wellenlänge unterscheidet,
M6
Materialsystem hergestellt sind, und
M7
LED (51, 52) Licht in Mengen erzeugt, die dazu führen, dass die Licht-
quelle (50) Licht erzeugt, das als eine vorbestimmte Farbe aufweisend
wahrgenommen wird,
M13
das durch die erste und die zweite LED (51, 52) erzeugt wird, und wobei
die Steuerung (86) den Strom durch die erste und die zweite LED (51, 52)
regelt, um die gemessene Intensität bei einem vorbestimmten Wert zu
halten.
Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 10 gemäß den Hilfsantrag 5 wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist begründet und führt zum Wi-
derruf des Patents. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sind
die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 5
E1
E6
patentfähig.
Die seitens des Senats vorzunehmende Überprüfung des Einspruchsvorbringens
hat ergeben, dass der Einspruch zulässig ist. Denn der auf mangelnde Patentfä-
higkeit gestützte Einspruch ist innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist im Sinne
- 14 -
des § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG ausreichend substantiiert worden. Die Zulässigkeit
des Einspruchs ist im Übrigen von der Patentinhaberin nicht bestritten worden.
Wie aus der Beschreibungseinleitung vorliegender Anmeldung hervorgeht, sind
Licht emittierende Dioden (LEDs) attraktive Anwärter zum Ersetzen herkömmlicher
Lichtquellen, wie z. B. Glühlampen und Fluoreszenzlichtquellen. Die LEDs weisen
höhere elektrische Leistung-zu-Licht-Umwandlungswirkungsgrade und längere
Lebensdauern als Glühlampen auf und benötigen nicht die hohen Betriebsspan-
nungen, die Fluoreszenzlichtquellen zugeordnet sind. Außerdem wird erwartet,
dass die Lichtumwandlungswirkungsgrade von LEDs weiterhin zunehmen bis zu
dem Punkt, an dem LEDs auch höhere Umwandlungswirkungsgrade als Fluores-
zenzlichtquellen liefern werden (vgl. den Absatz [0001] der Streitpatentschrift).
Dabei erzeugen LEDs Licht in einem relativ schmalen Spektralband. Somit wird,
um eine Lichtquelle zu erzeugen, die eine beliebige Farbe aufweist, normaler-
weise eine zusammengesetzte Lichtquelle verwendet, die mehrere LEDs aufweist.
Zum Beispiel kann eine LED-basierte Lichtquelle, die eine Emission liefert, die als
mit einer bestimmten Farbe übereinstimmend wahrgenommen wird, durch Kombi-
nieren von Licht von Rot, Grün und Blau emittierenden LEDs hergestellt werden.
Das Verhältnis der Intensitäten der hergestellten Farben legt die Farbe des Lichts
fest, wie es von einem menschlichen Beobachter wahrgenommen wird (vgl. den
Absatz [0002]).
Weiter variiert die Lichtemission der einzelnen LEDs mit Temperatur, Treiberstrom
und Alterung. Außerdem variieren die Charakteristika der LEDs von Produktions-
los zu Produktionslos bei dem Herstellungsprozess und unterscheiden sich für
LEDs unterschiedlicher Farbe. Somit weist eine Lichtquelle, die die gewünschte
Farbe unter einem Satz von Bedingungen liefert, eine Farbverschiebung auf, wenn
sich die Bedingungen ändern oder die Vorrichtung altert. Um diese Verschiebun-
gen zu vermeiden, muss irgendeine Form von Rückkopplungssystem in die Licht-
quelle eingegliedert werden, um die Treiberbedingungen der einzelnen LEDs der-
art zu variieren, dass das Ausgangsspektrum trotz der Veränderlichkeit der Kom-
ponenten-LEDs, die in der Lichtquelle verwendet werden, bei dem Ursprungwert
bleiben. Bei einem Rückkopplungssystem gemäß dem Stand der Technik wird
eine Photodiode bereitgestellt, um die Ausgabe jeder LED zu überwachen, und
- 15 -
der Strom durch diese LED wird eingestellt, um das Photodiodenausgangssignal
bei einem voreingestellten Wert zu halten (vgl. den Absatz [0003]).
Derartige Rückkopplungssysteme erhöhen die Kosten der Lichtquelle. Falls nur
eine LED jeder Farbe vorliegt, kann ein Farbfilter über jeder LED verwendet wer-
den, um das Licht, das in jede Photodiode eintritt, auf Licht zu beschränken, das
durch eine bestimmte LED erzeugt wird. Leider erfordern viele Lichtquellen meh-
rere LEDs jeder Farbe, um eine Quelle ausreichender Helligkeit zu liefern. Ein Po-
sitionieren der Überwachungsphotodioden derart, dass jede Photodiode nur Licht
von einer LED misst, verkompliziert den Entwurf und erhöht ferner die Kosten (vgl.
den Absatz [0004]).
Dem Streitpatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zugrunde, eine Licht-
quelle mit verbesserten Charakteristika zu schaffen (vgl. den Absatz [0008]).
Diese Aufgabe wird durch eine Lichtquelle gemäß Anspruch 1 gelöst.
Als Fachmann ist ein mit der Entwicklung von Lichtquellen befasster Ingenieur der
Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrungen in der LED-Technik anzusehen.
Verständnis des Patentanspruchs 1:
M6
schlaggebend, wonach die erste und die zweite LED in dem „gleichen Material-
system“ hergestellt sind, und dafür die Beschreibung heranzuziehen.
Dieses Merkmal bedeutet nicht, dass die beiden LEDs zwangsläufig im gleichen
Herstellungslos hergestellt sein müssen. Dies wird erst im Unteranspruch 7 konk-
ret beansprucht: „bei der die erste und zweite LED in dem gleichen Los von
Wafern an einer Fertigungslinie erze
ugt sind.“
In der Beschreibung Absatz [0023] ist ausgeführt, dass die LEDs in dem gleichen
Materialsystem und lediglich bevorzugt in dem gleichen Herstellungslos hergestellt
sind. In Absatz [0031] ist ausgeführt, dass die LEDs in unterschiedlichen Ferti-
gungslinien, jedoch aus dem gleichen Materialsystem hergestellt sein können.
- 16 -
Somit bedeutet „gleiches Materialsystem“ lediglich identische Materialien oder
Schichtaufbauten bzw. Strukturen, ein gleiches Herstellungslos ist damit noch
nicht gemeint.
Wenn die erste und die zweite LED in dem gleichen Materialsystem hergestellt
sind, bedeutet dies aber zwangsläufig in jedem Fall, dass das emittierte Licht je-
weils die gleiche Wellenlänge aufweist, die erste und die zweite Wellenlänge also
M3a
M5
sollen, muss dies bei der Umwandlung des Lichts durch die jeweilige Lumineszen-
zumwandlungsschicht erreicht werden, die somit unterschiedlich sein müssen (vgl.
M3b
zweite Verfahren zum Liefern von LEDs verwendet und nicht das in Absatz [0020]
beschriebene erste Verfahren, das unterschiedliche Materialsysteme voraussetzt.
Zum Merkmal „Komponentenlichtquelle“ ist anzumerken, dass hier keine Ein-
schränkung auf separate oder getrennte Bauteile der einzelnen Komponenten
bzw. LEDs offenbart ist. Es sind die einzelnen LEDs somit nur allgemein als Kom-
ponenten, d. h. als Teile der gesamten Lichtquelle zu verstehen.
Hauptantrag:
Zulässigkeit des Antrags:
Da das Patent in beschränktem Umfang mit dem Hilfsantrag 1 aufrechterhalten
wurde und nur die Einsprechende innerhalb der Beschwerdefrist Beschwerde ein-
gelegt hat, kann die Patentinhaberin nur im Rahmen einer Anschlussbeschwerde
auf die erteilte Fassung zurück, was der Senat hier als gegeben ansieht, da dieser
Antrag von der früheren und der jetzigen Patentinhaberin gestellt wurde.
Offenbarung:
Die erteilten Patentansprüche 1 bis 11 gehen auf die ursprünglichen Patentan-
M4a
- 17 -
„wobei“ ein „und“ gestrichen wurde. Sie sind somit ursprünglich offenbart und da-
mit zulässig.
Patentfähigkeit:
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag (erteilter Patentan-
E1
der Technik.
E1
eine Lichtquelle (vgl. die Bezeichnung: „Visible light
M1
die eine erste und eine zweite Komponentenlichtquelle in Form von LEDs unter-
schiedlicher Farbe aufweisen (vgl. die Figur 8 mit Beschreibung: row of LEDs 502
M2
Dass dabei die einzelnen Komponenten bzw. LED’s nicht als separate einzelne
Bauteile vorliegen, spielt dabei keine Rolle, da dies auch beim Streitpatent so nicht
definiert ist. Damit besteht diesbezüglich kein Unterschied zwischen der Druck-
E1
Dabei emittieren die ersten und zweiten LEDs zwangsläufig Licht mit einer ersten
und einer zweiten Wellenlänge, wobei die Wellenlängen im Übrigen wie auch beim
Streitpatent identisch sein können (vgl. die Figur 8 mit Beschreibung) [= Merkmale
M3a
Jede der LEDs weist eine Lumineszenzumwandlungsschicht auf, die Licht der
ersten Wellenlänge in Licht einer ersten Ausgangswellenlänge bzw. Licht der
zweiten Wellenlänge in Licht einer zweiten Ausgangswellenlänge umwandelt (vgl.
die Figur 8 mit Beschreibung: red phosphor/photoresist slurry composition 508,
red layers 510, green slurry composition 512, green layers 514, blue slurry coating
516, blue layers 518, vgl. außerdem die Figur 1 mit Beschreibung, wo eine phos-
M3b
- 18 -
Da Licht in den unterschiedlichen Farben rot, grün und blau erzeugt wird, unter-
scheidet sich somit die erste Ausgangswellenlänge (z. B. rot) von der zweiten
M5
Da, wie aus Seite 9, letzter Absatz, hervorgeht die LEDs identische Strukturen
(row of LEDs 502, 504, 506, etc, having identical structures similar to that of the
LED of Fig.
1…) aufweisen, bedeutet dies auch gleichzeitig, dass sie in dem glei-
chen Materialsystem hergestellt sind, wie bereits oben festgestellt bzw. definiert
M6
Da die LEDs Teil einer Farbdisplayeinrichtung (vgl. die Figur 7 mit Beschreibung:
display device 400) sind, die eine zweidimensionale Matrix (402) aufweist, über
die die verschiedenfarbigen LEDs (402, 404, 406) adressierbar, d. h. steuerbar
sind, ist auch eine Steuerung vorhanden, die bewirkt, dass jede der ersten und
zweiten LED Licht in Mengen erzeugt, die dazu führen, dass die Lichtquelle Licht
erzeugt, das als eine vorbestimmte Farbe aufweisend wahrgenommen wird (vi-
M7
Damit sind jedoch bereits alle Merkmale des Gegenstandes gemäß dem erteilten
E1
Hilfsantrag 1:
Offenbarung:
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 geht auf den erteilten Patentanspruch
M1
M8
dete Verallgemeinerung „im Wesentlichen“ weggelassen, was zulässig ist, da
dadurch eine Klarstellung bzw. eine Einschränkung bewirkt wird.
Die Patentansprüche 2 bis 11 gemäß Hilfsantrag gehen auf die erteilten Patentan-
sprüche 2 bis 11 zurück.
- 19 -
Die Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 1 sind somit durch die ursprüng-
liche Offenbarung gedeckt und damit zulässig.
Patentfähigkeit:
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist dem Fachmann
E1
Der der beschränkten Aufrechterhaltung zugrunde gelegte Patentanspruch 1 ge-
mäß Hilfsantrag 1 weist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 zusätzlich
M8
um die gleichen Alterungs- und Temperaturcharakteristika aufzuweisen.
Da die LEDs identische Struktur aufweisen und somit auch aus dem gleichen
M6
steht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die erste und die zweite LED zwangsläu-
fig die gleichen Alterungs- und Temperaturcharakteristika aufweisen, vgl. dazu
auch den Abschnitt [0023] der Streitpatentschrift, wo angegeben ist, dass die
LEDs gleiche Alterungs- und Temperaturcharakteristika aufweisen, wenn sie in
dem gleichen Materialsystem und bevorzugt in dem gleichen Herstellungslos her-
gestellt sind. Insbesondere gilt dies auch deshalb, da über die Höhe der Abwei-
chungen bzw. dem Toleranzbereich der bei diesen Parametern einzuhalten ist, in
der Streitpatentschrift nichts ausgesagt ist. Damit wäre auch der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag bereits nicht neu gegenüber dem aus der
E1
Zumindest ist dieses Merkmal dem Fachmann jedoch nahegelegt, wenn man eine
bewusste Auswahl von LEDs mit gleichen Alterungs- und Temperaturcharakteris-
tika voraussetzt.
So ist es fachüblich im Rahmen der Produktion von Waren eine Selektion der her-
gestellten Produkte vorzunehmen. Dies beginnt schon bei der üblichen Endkon-
trolle der produzierten Waren, wie auch bei LEDs, wo allgemein geprüft wird, ob
diese die geforderte Qualität aufweisen und innerhalb eines festgelegten Tole-
ranzbereichs liegen. Es werden nur Produkte verwendet, die innerhalb dieses To-
- 20 -
leranzbereichs liegen, außerhalb liegende Produkte werden aussortiert und nicht
oder ggfs. als zweite Wahl verwendet. Dabei hängt es vom jeweiligen Produkt und
der jeweiligen Zielsetzung ab, welches Qualitätskriterium in Betracht gezogen
wird. Außerdem ist es fachüblich, die produzierten Bauteile nach bestimmten Qua-
litätskriterien zu selektieren, um die Bauteilequalität zu erhöhen. Dabei hängt es
von der gewünschten Zielsetzung und dem jeweiligen Anwendungsfall oder Kun-
denwunsch ab, welche Eigenschaften wichtig sind und nach welchen Qualitäts-
kriterien selektiert werden soll. Denkbar ist dabei z. B. eine Auswahl nach Leis-
tung, Farbe, Größe usw. der LEDs aber auch nach Alterungs- und Temperaturch-
M8
Fachmann als Qualitätskriterien geläufig sind.
Da eine Selektion von Bauteilen somit fachüblich ist und die speziellen Qualitäts-
kriterien im Belieben des Fachmanns liegen, ist die Auswahl der ersten und der
zweiten LEDs nach gleichen Alterungs- und Temperaturcharakteristika dem
Fachmann nahegelegt bzw. eine rein handwerkliche Maßnahme für die es keiner
erfinderischen Tätigkeit bedarf.
Im Übrigen ist über die Höhe des Toleranzbereichs in der Anmeldung ohnehin
nichts ausgesagt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist somit dem
E1
Hilfsanträge 2 und 3:
Das im Hilfsantrag 2 zusätzlich gegenüber dem Hilfsantrag 1 beanspruchte Merk-
M9
hegestellt sind, geht auf den erteilten Patentanspruch 7 und den Absatz [0023] der
Beschreibung zurück.
Das im Hilfsantrag 3 zusätzlich gegenüber dem Hilfsantrag 2 beanspruchte Merk-
M10
sind, geht auf den erteilten Patentanspruch 8 zurück.
Da die Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3 nunmehr nicht mehr
auf eine Lichtquelle, sondern auf die Verwendung einer ersten und einer zweiten
Komponentenlichtquelle für eine Lichtquelle gerichtet sind, hat der Senat bereits
- 21 -
erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit dieses Merkmals, da es sich dabei um ei-
nen anderen Gegenstand handelt.
Dies kann jedoch dahinstehen, da die Gegenstände der Patentansprüche 1 ge-
E1
gelegt sind.
Üblicherweise werden LEDs auf Wafern in bestimmten Herstellungslosen herge-
E1
M9
Herstellungslos hergestellt sind und an dem gleichen Wafer erzeugt sind, sind
somit, wenn man die wie üblich auf Wafern und Herstellungslosen hergestellten
E1
erfüllt.
Zumindest ist es dem Fachmann jedoch nahegelegt, diese derart hergestellten
LEDs für eine Lichtquelle zu verwenden, wenn er eine besonders geringe Tole-
ranz der LEDs hinsichtlich bestimmter Eigenschaften, wie z. B. Alterungs- und
Temperatureigenschaften, erreichen will, da er aus seiner Erfahrung weiß, dass
hier, also bei in dem gleichen Herstellungslos hergestellten LEDs und insbeson-
dere bei an dem gleichen Wafer erzeugten LEDs, die Toleranzen herstellungsbe-
dingt besonders niedrig sind, was ihm bei der oben erwähnten Selektion der Bau-
teile entgegenkommt. Im Übrigen ist auch bei diesen Merkmalen über die Höhe
der zu erzielenden Toleranzen in der Streitpatentschrift nichts Konkretes ausge-
sagt und somit diesbezüglich kein Unterschied zum genannten Stand der Technik
erkennbar.
Hilfsantrag 4:
M11
M12
lungsschicht ein lösliches Lumineszenzumwandlungsmaterial aufweisen und wo-
nach das Lumineszenzumwandlungsmaterial organische Leuchtstoffe aufweist,
gehen auf die erteilten Patentansprüche 2 und 3 zurück.
- 22 -
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist dem Fachmann
E1
E13
M11
gende Farbumwandlung fachüblich und am Markt frei verfügbar, wie es bereits in
der Streitpatentschrift selbst im Absatz [0022] erwähnt ist. Außerdem ist auch in
E13
organische Leuchtstoffe aufweist in Form eines Rhodamin-Systems, wie es auch
in der Streitpatentschrift (vgl. den Absatz [0022]) verwendet wird, zur Farbum-
E13
somit für den Fachmann zu diesem Zweck nahegelegt.
E2
tentansprüchen 1 jeweils fluoreszierende organische Leuchtstoffe zur Farbum-
wandlung.
Hilfsantrag 5:
M13
antrag 5, wonach genau ein Photodetektor vorgesehen ist, der sie Intensität von
Licht misst, das durch die erste und die zweite LED erzeugt wird, und wobei die
Steuerung den Strom durch die erste und die zweite LED regelt, um die gemes-
sene Intensität bei einem vorbestimmten Wert zu halten, geht auf den erteilten
Patentanspruch 9 und die Beschreibung zurück, wobei hier jedoch nur allgemein
von einem Photodetektor die Rede ist. Dass es genau ein Photodetektor sein soll,
wie nunmehr beansprucht, geht hieraus jedoch nicht zwangsläufig hervor.
Der Senat hat somit Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit dieses Merkmals.
Dies kann jedoch dahinstehen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß
E1
E9
M13
misst, das durch die erste und die zweite LED erzeugt wird, und wobei die Steue-
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rung den Strom durch die erste und die zweite LED regelt, um die gemessene In-
tensität bei einem vorbestimmten Wert zu halten, ist aus der bereits in der Streit-
patentschrift im Absatz [0007] genannten und anhand der Figur 1 im Zusammen-
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den Anspruch 42.
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bekannt, wo erwähnt ist, mit einem Sensor neben der Farbe auch die Intensität
(brightness of illumination conditions) von LEDs zu messen und wie üblich über
den Strom zu regeln bzw. konstant zu halten.
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kannten Farbintensitätssteuerung der LEDs neben der Farbe selbstverständlich
auch die Helligkeit der LEDs zu steuern und dafür einen Photodetektor, der die
Intensität von Licht misst, das durch die erste und zweite LED erzeugt wird, und
wobei die Steuerung den Strom durch die erste und die zweite LED regelt, um die
gemessene Intensität bei einem vorbestimmten Wert zu halten, wie er aus der
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einzelnen verschiedenfarbigen LEDs gesteuert wird.
Auch die Unteransprüche gemäß Haupt- und Hilfsanträgen lassen, wie der Senat
überprüft hat, eine erfindungsbegründende Substanz nicht erkennen, was von der
Patentinhaberin auch nicht geltend gemacht wurde.
Daher ist das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
III
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn gerügt wird, dass
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1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse-
nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge-
reicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristab-
lauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Häußler
Dr. Himmelmann
Dr. Müller
Zimmerer
prö