Urteil des BPatG vom 10.06.2015

Stand der Technik, Patentanspruch, Fig, Einheit

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 51/12
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2009 024 226.0
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 10. Juni 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb, der Richter Dipl.-Ing. Veit und
Dipl.-Ing. Univ. Schmidt-Bilkenroth
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse G 01 R des Deutschen Patent- und Marken-
amts
vom
9. Juli 2012
aufgehoben
und
das
Patent
- 2 -
10 2009 024 226 erteilt.
Bezeichnung:
Optimiertes Kühlebenen-/Sattelspulensystem
Anmeldetag:
8. Juni 2009.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 18, eingereicht mit Schriftsatz vom
23. April 2015
Beschreibung, Seiten
1
, 2, 2a, eingereicht mit Schriftsatz vom
23. April 2015
Beschreibung, Seiten 3 bis 9,
vom Anmeldetag
5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5, gemäß Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2009 024 226.0 ist am
8. Juni
2009 mit der Bezeichnung „Optimiertes Kühlebenen-/Sattelspulensystem“
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und am 30. Dezember 2010
offengelegt worden.
Im Prüfungsverfahren sind die Druckschriften
D1
DE 199 43 372 A1
D2
DE 197 21 985 A1
in Betracht gezogen worden.
- 3 -
In der ursprünglichen Beschreibung genannt ist noch die
D3
DE 103 14 215 B4.
Mit Beschluss vom 9. Juli 2012 hat die Prüfungsstelle für Klasse G 01 R die An-
meldung auf der Grundlage der mit Eingabe vom 22. Oktober 2010 eingereichten
Ansprüche zurückgewiesen, da ihrer Auffassung nach die Vorrichtung nach An-
D1
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Mit Hinweis vom 24. März 2015 ist vom Senat noch folgende Druckschrift per
Email in das Beschwerdeverfahren eingeführt worden:
D4
Oppelt, Arnulf / Siemens AG: Imaging Systems for Medical Diagnostics.
Erlangen : Publicis KommunikationsAgentur, 2005, Seiten 540, 541, 557-
560. ISBN 3-89578-226-2.
In ihrem Schriftsatz vom 23. April 2015 hat die Anmelderin sinngemäß beantragt,
den angegriffenen Beschluss vom 9. Juli 2012 aufzuheben und
das Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 18, eingereicht mit Schriftsatz vom
23. April 2015
- Beschreibung, Seiten 1, 2, 2a, eingereicht mit Schriftsatz vom
23. April 2015
- Beschreibung, Seiten 3 bis 9, vom Anmeldetag
- 5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5, gemäß Offenlegungs-
schrift.
- 4 -
Danach lautet der nach Merkmalen gegliedert:
M1
Magnetresonanzgerät (3) umfassend:
M2
ein erstes Kühlebenen-/Sattelspulensystem (7a, 7b, 8a, 8b, ...) zur Erzeu-
gung eines in eine erste Richtung (X*) gerichteten Feldes (B
x*
),
M3
ein weiteres Kühlebenen-/Sattelspulensystem (9a, 9b; 10a, 10b, ...) zur Er-
zeugung eines in eine weitere Richtung (Y*) gerichteten Feldes (B
y*
),
M4
wobei das erste Kühlebenen-
/Sattelspulensystem (7a, 7b, 8a, 8b, …) und
das zweite Kühlebenen-/Sattelspule
nsystem (9a, 9b, 10a, 10b, …) eine
hohlkreiszylinderförmige Einheit bilden,
M5
wobei sich ein zur Bildgebung mit einer Echo Planar Imaging-Sequenz
einzusetzendes Gradientenfeld (B
Gradient
) in eine Richtung (X) zumindest
aus dem von dem ersten Kühlebenen-/Sattelspulensystem erzeugten Feld
(B
X*
) und dem von dem weiteren Kühlebenen-/Sattelspulensystem erzeug-
ten Feld (B
y*
) zusammensetzt,
M6
wobei die Richtung des Gradientenfeldes (B
Gradient
) horizontal (X) gerichtet
ist.
Der nebengeordnete lautet nach Merkmalen gegliedert:
N1
Verfahren zur Erzeugung eines Gradientenfeldes zur Bildgebung mit einer
Echo Planar Imaging-Sequenz in einem Magnetresonanzgerät (3),
N2
wobei durch ein erstes Kühlebenen-/Sattelspulensystem (7a, 7b, 8a, 8b) ein
in eine erste Richtung (X*) gerichtetes Feld (B
X*
) erzeugt wird,
N3
wobei durch ein weiteres Kühlebenen-/Sattelspulensystem (9a, 9b; 10a,
10b) ein in eine weitere Richtung (Y*) gerichtetes Feld (B
Y*
) erzeugt wird,
N4
wobei das erste Kühlebenen-/Sattelspulensy
stem (7a, 7b, 8a, 8b, …) und
das zweite Kühlebenen-
/Sattelspulensystem (9a, 9b, 10a, 10b, …) eine
hohlkreiszylinderförmige Einheit bilden,
N5
wobei sich ein in eine Richtung (X) weisendes, zur Bildgebung mit der Echo
Planar Imaging-Sequenz einzusetzendes Gradientenfeld (B
Gradient
) aus zu-
- 5 -
mindest dem von dem ersten Kühlebenen-/Sattelspulensystem erzeugten
Feld (B
X*
) und dem von dem weiteren Kühlebenen-/Sattelspulensystem er-
zeugten Feld (B
y*
) zusammensetzt,
N6
wobei die Richtung des Gradientenfeldes (B
Gradient
) horizontal (X) gerichtet
ist.
Wegen der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 und 11 bis 18 sowie der wei-
teren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat mit dem verfolgten
Patentbegehren Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und zur Erteilung des Patents, denn die Gegenstände der nebengeordneten Pa-
tentansprüche 1 und 10 sind gegenüber dem Stand der Technik neu und ergeben
sich für den Fachmann aus diesem nicht in naheliegender Weise.
2.
Die Anmeldung betrifft ein Magnetresonanzgerät und ein Verfahren zur Er-
zeugung eines Gradientenfeldes in einem Magnetresonanzgerät, wie es bei-
D3
schrift Abs. [0001] und [0002]).
Moderne Magnetresonanzanlagen arbeiten mit Spulen zum Aussenden von
Hochfrequenzpulsen zur Kernresonanzanregung und/oder zum Empfang indu-
zierter Magnetresonanzsignale. Üblicherweise besitzt eine Magnetresonanzanlage
eine größere, in der Regel fest im Gerät eingebaute sogenannte Ganzkörperspule
(auch Bodycoil oder BC genannt), sowie mehrere kleine Lokalspulen (auch Ober-
flächenspulen oder LC genannt) (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0003]).
Zum Auslesen von Informationen aus ausgewählten Bereichen des zu untersu-
chenden Patienten, aus denen dann Bilder generiert werden können, ist eine
- 6 -
Ortskodierung erforderlich, die in der Magnetresonanztomographie üblicherweise
mit einem Gradientenspulensystem aus drei unabhängig ansteuerbaren, magne-
tisch orthogonalen Gradienten-Feldspulen-Systemen für drei Achsen (z. B. X, Y
etwa radial zum Patienten, Z in Längsrichtung des Patienten) realisiert werden.
Dabei kann durch Überlagerung der drei frei skalierbaren Felder (in drei Richtun-
gen X, Y, Z) die Orientierung der kodierenden Ebene (,Gradientenfeld') frei ge-
wählt werden. Jedoch wird bei einigen wichtigen MR-Anwendungen wie z. B. EPI
(Echo Planar Imaging) dieser Freiheitsgrad nur eingeschränkt benutzt, indem im-
mer nur die horizontale Achse (X-Achse) für den Auslesegradientenzug verwendet
wird.
Auf dieser horizontalen Achse (X-Achse) liegt bei EPI die Hauptlast der Gradien-
tensequenz (> 90% der Summenleistung aller Achsen). Bei heutigen Gradienten-
systemen sind die Koordinatenachsen der drei Feldspulen parallel zum Patienten-
koordinatensystem orientiert. Dies führt bei achsparalleler asymmetrischer Gradi-
entenlast zu einer Leistungsbegrenzung durch die Hardware einer Einzelachse.
Typischerweise werden die EPI-Readout-Amplituden durch die verfügbare Kühl-
leistung für die Gradienten-Feld-Spulen der X-Achse des Gradientensystems limi-
tiert (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0004] bis [0006]).
Der Anmeldung liegt nun die (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0008])
zugrunde, die thermischen Eigenschaften einer Anordnung aus Kühlungsebenen
und Sattelspulen, insbesondere hinsichtlich Wärmeerzeugung und -abfuhr, zu
optimieren.
Als hier zuständigen sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der
Elektrotechnik mit Hochschulstudium, der über eine mehrjährige Berufserfahrung
in
der
Entwicklung
und
Herstellung
von
Spulenbaugruppen
für
Magnetresonanztomographen verfügt.
3.
Die Patentansprüche 1 bis 18 sind durch die ursprüngliche Offenbarung
gedeckt und damit zulässig.
- 7 -
M1
M5
chen Unterlagen (siehe ursprünglichen Anspruch 22 sowie Seite 2 Zeile 26 bis
Seite 3 Zeile
4) die Zweckangabe „zur Bildgebung mit einer Echo Planar Imaging-
Sequenz“ ergänzt ist. Das gegenüber der ursprünglichen Fassung ergänzte
M4
nik, wie er in den Fig. 1 bis 4 in Verbindung mit der zugehörigen Beschreibung
(siehe Seite 5 Zeilen 1 bis Seite 6 Zeile 23) in der Anmeldung beschrieben ist,
unmittelbar und eindeutig aus der, das erfindungsgemäße Magnetresonanzgerät
zeigenden Fig. 5. Schließlich ist das gegenüber der ursprünglichen Fassung er-
M6
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 9 sind gegenüber den ursprünglichen An-
sprüchen 2 bis 4 und 6 bis 10 lediglich redaktionell geändert.
N1
N1
der ursprünglichen Unterlagen (siehe ursprünglichen Anspruch 22 sowie Seite 2
Zeile 26 bis Seite 3 Zeile
4) die Zweckangabe „zur Bildgebung mit einer Echo
Planar Imaging-
Sequenz“ ergänzt ist. Das gegenüber der ursprünglichen Fassung
N4
der Technik, wie er in den Fig. 1 bis 4 in Verbindung mit der zugehörigen Be-
schreibung (siehe Seite 5 Zeilen 1 bis Seite 6 Zeile 23) in der Anmeldung be-
schrieben ist, unmittelbar und eindeutig aus der, das erfindungsgemäße Mag-
netresonanzgerät zeigenden Fig. 5. Schließlich ist das gegenüber der ursprüngli-
N6
Die geltenden Patentansprüche 11 bis 18 sind gegenüber den ursprünglichen An-
sprüchen 12 bis 18 und 21 lediglich redaktionell geändert.
4.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch patentfähig.
- 8 -
Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Pa-
tentanspruchs, bei der
– aus der Sicht des verständigen Fachmanns – dessen
Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum
Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH GRUR 2012,
1124 ff. - Polymerschaum).
M2
netresonanzgerät ein erstes und ein weiteres Kühlebenen-/Sattelspulensystem
auf. Für diese beiden „Systeme“ gibt der Patentanspruch 1 keine raumkörperli-
chen Merkmale vor; sie sind durch Zweckangaben lediglich dahingehend be-
stimmt, dass sie geeignet sein müssen, zwei in unterschiedliche Richtungen ge-
M4
sie dahingehend eingeschränkt, dass sie eine hohlkreiszylinderförmige Einheit
bilden.
M5
Kühlebenen-/Sattelspulensystem erzeugten Magnetfelder überlagern und zu ei-
nem Gradientenfeld in eine Richtung (X) zusammensetzen, liegt in der Natur der
Sache und ist für den Fachmann platt selbstverständlich und kann daher den Ge-
genstand des Patentanspruchs 1 ebenso wenig kennzeichnen wie ihn die Zweck-
angabe, wonach das zusammengesetzte Gradientenfeld zur Bildgebung mit der
Echo Planar Imaging-Sequenz eingesetzt wird, einschränkt.
M6
richtet. Der Begriff „horizontal“ ist dabei keine medizinisch korrekt bezeichnete
Körperachse oder -ebene. In der Beschreibung wird mehrfach die horizontale
Achse als X-Achse bezeichnet (siehe Seite 2 Zeilen 1 und 4, Seite 4 Zeilen 25-28,
Seite 7 Zeile 19, Seite 8 Zeile 7). Ebenso wird die vertikale Achse als Y-Achse
definiert (siehe Seite 4 Zeilen 26-30).
- 9 -
Dementsprechend ergibt sich aus der Beschreibung zu den Figuren 2 und 5
(Seite 6 Zeilen 4 bis 10 und 25 bis
34) sowie dem in den Figuren 1 bis
5 einheitlich verwendeten Koordi-
natensystem, dass unter
-
„horizontal“ eine transversale
Richtungsachse (Schnittgerade
von Transversal- und Frontal-
ebene) und
-
„vertikal“ eine sagittale Rich-
tungsachse (Schnittgerade von
Transversal- und Sagittalebene)
zu verstehen ist.
Durch dieses Merkmal werden also die beiden Kühlebenen-/Sattelspulensysteme
dahingehend weiter eingeschränkt, dass sie in der Lage sind, derart ausgerichtete
Magnetfelder zu erzeugen, die bei Überlagerung zu einem in transversaler Rich-
tung (in der Patiententisch-Ebene, quer zur Patientenlängsachse) ausgerichteten
Magnetfeld führen können.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn aus keiner der im Verfahren
M1
M6
Er ergibt sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem vor-
liegenden Stand der Technik.
- 10 -
D1
beschreibt (siehe Patentanspruch 1, Spalte 4 Zeilen 23-29) ein
Magnetresonanztomographiegerät, beinhaltend ein Gradientenspulensystem (3) [=
M1
das wenigstens eine erste … transversale Gradientenspule (1) beinhaltet, wobei
wenigstens in einem Abbildungsvolumen (14) mit der ersten Gradientenspule (1)
ein erstes Gradientenfeld mit einem
ersten Gradienten (G1) … erzeugbar ist [=
M2
das wenigstens eine … zweite transversale Gradientenspule (2) beinhaltet, wobei
wenigstens in einem Abbildungsvolumen (14) … mit der zweiten Gradientenspule
(2) ein zweites Gradientenfeld mit einem zweiten Gradienten (G2) erzeugbar ist [=
M3
Dabei weisen (siehe Fig. 1, 2) die erste und die zweite Gradientenspule einen
elliptischen Querschnitt auf und
sind (siehe Patentanspruch 1) die
Gradientenspulen (1, 2) derart an-
geordnet, dass der erste und der
zweite Gradient (G1, G2) gegen-
über der großen und der kleinen
Ellipsenachse (8, 7) eine Schräg-
stellung aufweisen, wobei (siehe
Spalte 4 Zeilen 43-45 in Verb. mit
Fig. 1) die große Ellipsenachse 8
eine x-Achse und die kleine Ellip-
senachse 7 eine y-Achse des kar-
tesischen Koordinatensystems be-
stimmt.
- 11 -
D1
mit Fig. 2) sich aus einer Vektoraddition beider Gradienten G1 und G2 ein resultie-
M5
ergibt [= „wobei sich ein … Gradientenfeld
(B
Gradient
) in eine Richtung (X) zumindest aus dem von dem ersten Kühlebenen-
/Sattelspulensystem erzeugten Feld (B
X*
) und dem von dem weiteren Kühlebenen-
/Sattelspulensystem erzeugten Feld (B
y*
) zusammensetzt].
Dabei bewegen sich die maximalen Werte des resultierenden Gradienten inner-
halb einer Raute 15, wobei der resultierende Gradient in y-Richtung einen kleine-
ren Maximalwert annimmt als in x-Richtung. Damit ist das Gradientenspulensys-
D1
M6
dientenfeld sich aber gleichzeitig auch dazu eignet, dass es
„zur Bildgebung mit
einer Echo Planar Imaging-
M5
eingesetzt werden kann.
D1
Rede. Offenbart kann aber auch dasjenige sein, was im Patentanspruch und in
der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns
jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist
und deshalb k
einer besonderen Offenbarung bedarf, sondern „mitgelesen" wird
(BGH GRUR 2009, 382
– Olanzapin, 2. Leitsatz). So liegt die Sache auch hier.
Denn es ist für den Fachmann selbstverständlich, dass eine Kühlung der Gradi-
D1
Erzeugung des Gradientenfeldes in der Gradientenspule sind nämlich entspre-
chende Ströme einzustellen, wobei die Amplituden der erforderlichen Ströme meh-
rere 100 A betragen (siehe Spalte 1 Zeilen 44-53). Weil die Gradientenschaltzei-
ten so kurz wie möglich sein sollen, betragen die Stromanstiegs- und -abfallraten
mehrere 100 kA/s. Zur Erzeugung dieser Ströme sind wegen der induktiven Last
der Gradientenspule entsprechend hohe Ausgangsspannungen des Gradienten-
verstärkers erforderlich. Aufgrund dieser Angaben wird der Fachmann also beim
- 12 -
D1
D1
Dennoch unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 von dem
D1
M4
ebenen-/Sattelspulensystem eine hohlkreiszylinderförmige Einheit bilden.
D1
D1
der Technik aus, der ein Gradientenspulensystem mit elliptischem Querschnitt
aufweist. Mit dessen Gradientenspulenanordnungen sind im Vergleich zu hohl-
kreiszylinderförmigen Gradientenspulensystem bei vergleichbaren Gradienten-
feldeigenschaften kleinere Induktivitäten der Gradientenspulen erzielbar und
dadurch wiederum schnellere Schaltgeschwindigkeiten für die Gradientenfelder
und Gradientenverstärker geringerer Leistung realisierbar (siehe Spalte 1 Zeile 63
bis Spalte 2 Zeile 5). Dort tritt nun das Problem auf, dass die einzelnen Gradien-
tenspulen, deren Magnetfelder
– wie herkömmlich – in den Standardrichtungen x
und y orientiert sind, sich in ihrer Geometrie und ihren technischen Daten deutlich
unterscheiden, was eine Vielzahl von Nachteilen zur Folge hat (siehe Spalte 2
D1
lipsenförmige Querschnitt der Gradientenspulen beibehalten wird, die Gradienten-
spulen aber derart angeordnet sind, dass der erste und der zweite Gradient ge-
genüber der großen und der kleinen Ellipsenachse eine Schrägstellung aufweisen
(siehe Spalte 2 Zeilen 35 bis 41).
Damit hatte der Fachmann aber keinerlei Veranlassung, ausgehend von der
D1
M4
D1
- 13 -
Auch die übrigen Druckschriften führen den Fachmann nicht zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1.
D2
spulensystem bekannt, bei denen die durch dieses Gradientenspulensystem er-
zeugten Magnetfelder in den herkömmlichen x- und y-Richtungen orientiert sind.
Diese geben dem Fachmann keinerlei Hinweise dafür, dass die Gradientenspulen
nun unter einer Schrägstellung zur Horizontalen und Vertikalen angeordnet wer-
D3
Birdcage-Struktur für ein Magnetresonanzgerät (siehe Bezeichnung, Ansprüche 1,
17) und liegt weiter ab, da sie sich mit Gradientenspulensystemen nicht beschäf-
tigt.
Damit können die im Verfahren befindlichen Druckschriften auch in Verbindung mit
dem Fachwissen den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht nahelegen, so
dass er als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend anzusehen ist.
5.
Das Verfahren nach Patentanspruch 10 weist Merkmale auf, die denen der
Vorrichtung nach Patentanspruch 1 entsprechen. Damit treffen obige Ausführun-
gen analog auch für den Patentanspruch 10 zu mit dem Ergebnis, dass auch sein
Gegenstand neu und als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend anzusehen ist.
6.
Die Unteransprüche 2 bis 9 und 11 bis 18 betreffen vorteilhafte
Ausgestaltungen des Gegenstands des Patentanspruchs 1 bzw. des Patentan-
spruchs 10.
Schließlich erfüllen auch die übrigen Unterlagen insgesamt die an sie zu stellen-
den Anforderungen.
- 14 -
III
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse-
nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge-
reicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Frist-
ablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Häußler
Hartlieb
Veit
Schmidt-Bilkenroth
prö