Urteil des BPatG vom 26.01.2015

Stand der Technik, Wasser, Patentanspruch, Einspruch

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 30/13
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Januar 2016
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend das Patent 10 2009 038 318.2-54
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2016 unter Mitwirkung des Vorsit-
zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb, des Richters
Dipl.-Phys. Dr. Müller und der Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Auf die am 21. August 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist das Patent DE 10 2009 038
318 mit der Bezeichnung „Vor-
richtung zum Prüfen des Eindringens von Wasser in Unterwasserfahrzeuge“ erteilt
worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 29. Dezember 2011 er-
folgt.
Gegen d
as Patent hat die Firma T… GmbH,
in K…, (vormals H… GmbH, in K…) mit Schriftsatz
vom 2. März 2012, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am
7. März 2012, Einspruch eingelegt. Die Einsprechende hat mangelnde Ausführ-
barkeit und mangelnde Patentfähigkeit, insbesondere mangelnde Neuheit und
mangelnde erfinderische Tätigkeit, geltend gemacht.
Zum Stand der Technik verweist die Einsprechende auf die Druckschriften
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D1:
DE 24 54 738 A1
D2:
DE 10 2004 004 342 A1 (=E3)
Im Prüfungsverfahren waren außerdem noch die Druckschriften
D3:
US 3 838 654
D4:
US 5 677 506
D5:
US 5 293 771
genannt worden.
Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten
und beantragte den Einspruch für unzulässig zu erklären oder wegen mangelnder
Begründetheit zurückzuweisen und weiter das Patent in vollem Umfang aufrecht-
zuerhalten. Sie ist der Ansicht, dass die von der Einsprechenden genannten Wi-
derrufsgründe nicht ausreichend substantiiert seien und darüber hinaus nicht vor-
lägen.
Mit Beschluss vom 4. Dezember 2012 hat die Patentabteilung 54 des Deutschen
Patent- und Markenamts den Einspruch als zulässig erachtet und das Patent in
vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom
11. Januar 2013.
Die Einsprechende beantragt in ihren Beschwerdeschriftsätzen
den Beschluss vom 4. Dezember 2012 aufzuheben
und das Patent vollständig zu widerrufen,
die Rückerstattung der Beschwerdegebühr,
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eine mündliche Verhandlung anzuberaumen,
ggfs. die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Die Einsprechende ist, wie mit Schriftsatz vom 6. Januar 2016 angekündigt, zur
mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und
das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Der mit Gliederungspunkten versehene erteilte Patentanspruch 1 lautet:
M1
Unterwasserfahrzeuge, umfassend:
eine Mehrzahl von hydraulischen Aktuatoren, die außerhalb
eines Unterwasserfahrzeugs vorgesehen sind und ein Hyd-
raulikfluid verbrauchen,
M2
die an einer Druckhülle des Unterwasserfahrzeugs befestigt
ist, zum Aufnehmen des Hydraulikfluids des hydraulischen
Aktuators,
M3
Unterwasserfahrzeugs angeordnet ist, zum Aufnehmen eines
Hydraulikfluids von einem bestimmten hydraulischen Aktua-
tor durch die Durchdringungseinheit zum Prüfen hinsichtlich
Lecks, und
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M4
zum Prüfen einer Eigenschaft des der Leitungsverbindungs-
einheit zugeführten Hydraulikfluids des bestimmten hydrauli-
schen Aktuators.
Hinsichtlich der erteilten Unteransprüche 2 bis 12 wird auf die Streitpatentschrift
hingewiesen.
Die erteilten Patentansprüche sind die ursprünglich eingereichten Patentansprü-
che und damit zulässig.
II
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat in der Sache keinen Erfolg, da
die behaupteten Widerrufsgründe nicht vorliegen.
a)
Die
Seitens
des
Senats
vorzunehmende
Überprüfung
des
Einspruchsvorbringens hat ergeben, dass der Einspruch zulässig ist. Denn der auf
mangelnde Patentfähigkeit gestützte Einspruch ist innerhalb der gesetzlichen Ein-
spruchsfrist im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG ausreichend substantiiert wor-
den.
Die Einsprechende hat in ihrem Einspruchsschriftsatz vom 2. März 2012 auf
Seite 2 den Patentanspruch 1 wörtlich wiedergegeben. Die dabei in Klammern
zusätzlich eingefügten Bemerkungen hat sie zur Frage der erfinderischen Tätigkeit
aufgegriffen, um die Merkmale des Patentgegenstandes mit eigenen Worten dar-
zulegen. Dabei ist erkennbar, dass sich die Einsprechende mit diesen Formulie-
rungen auf die Merkmale M1 bis M4 im Patentanspruch 1 bezieht. Den weiteren
Ausführungen der Einsprechenden lässt sich entnehmen, dass sie der Ansicht ist,
dass sich aus der gemeinsamen Betrachtung der Druckschriften E2 und E3 der
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Gegenstand des Patentanspruchs 1 in naheliegender Weise ergibt. Damit hat sich
die Einsprechende mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 befasst und in
Frage gestellt, dass er auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
b)
Die Erfindung bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Prüfen des Eindrin-
gens von Wasser in Unterwasserfahrzeuge, und insbesondere auf eine Vorrich-
tung zum Prüfen des Eindringens von Wasser in Unterwasserfahrzeuge, die jegli-
che Möglichkeit der Kontamination des Haupt-Hydrauliksystems in einem Unter-
wasserfahrzeug beseitigen und auch das Eindringen von Wasser in einen hydrau-
lischen Aktuator und damit in Bezug stehende Leitungen, die sich außerhalb des
Unterwasserfahrzeugs befinden, prüfen kann (vgl. den Absatz [0001] der Streit-
patentschrift).
Ein Unterwasserfahrzeug ist an seinem Äußeren mit verschiedenen Einheiten,
etwa einem Radarmast, einer Einrichtung zum Absenken und Anheben eines Pe-
riskops und einem Kommunikationsmast versehen, und solche Einheiten sind bei-
nahe grundsätzlich mit einem hydraulischen Aktuator, etwa einem Hydraulikzylin-
der oder einem Hydraulikmotor, ausgerüstet (vgl. Absatz [0002]).
Wenn man den hydraulischen Aktuator, etwa den Hydraulikzylinder oder den Hyd-
raulikmotor, betätigt, während das Unterwasserfahrzeug untertaucht, werden, falls
Wasser in den hydraulischen Aktuator eindringt, Fehlfunktionen oder Ausfälle in
damit zusammenhängenden Geräten verursacht. Daher ist es im Wesentlichen
zwingend erforderlich, genau zu prüfen, ob Wasser in den hydraulischen Aktuator
und die damit verbundenen Leitungssysteme eindringt (vgl. Absatz [0003]).
Betrachtet man den hydraulischen Aktuator und damit zusammenhängende Lei-
tungsstrukturen eines bestehenden Unterwasserfahrzeugs, wie in Fig. 1 darge-
stellt, so sind am Äußeren eines Unterwasserfahrzeugs, aufgebaut auf einer
Druckhülle 120 des Unterwasserfahrzeugs, verschiedene hydraulische Aktuatoren
110, etwa ein Hydraulikzylinder oder ein Hydraulikmotor, angeordnet, und es ist
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eine hydraulische Hauptversorgung 150 zum Steuern des hydraulischen Aktuators
110 im Inneren des Unterwasserfahrzeugs angeordnet. Der hydraulische Aktuator
110 außerhalb des Unterwasserfahrzeugs und die hydraulische Hauptversorgung
150 in dem Unterwasserfahrzeug sind durch eine Leitung 140 miteinander ver-
bunden. An der Leitung ist auch, an einer Position, die der Druckhülle 120 ent-
spricht, ein Hüllenventil 130 angeordnet, das in der Lage ist, die Versorgung des
außerhalb des Unterwasserfahrzeugs angeordneten hydraulischen Aktuators mit
Hydraulikdruck wahlweise abzusperren, und eine Messverbindung 141 zum Mes-
sen in dem Unterwasserfahrzeug ist an einer Stelle der Leitung 140 angeordnet
(vgl. Absatz [0004]).
Um zu prüfen, ob Wasser in den hydraulischen Aktuator 110 und damit zusam-
menhängende Leitungen aus dem Unterwasserfahrzeug eindringt, werden durch
die Messverbindung 141 zum Messen in dem Unterwasserfahrzeug Proben des
Hydraulikfluids aus dem entsprechenden hydraulischen Aktuator 110 oder damit
zusammenhängenden Leitungen entnommen, und dann wird der Feuchtigkeitsge-
halt analysiert, um zu bestimmen, ob Wasser darin eingedrungen ist oder nicht.
Parallel können auch Druck und Temperatur des hydraulischen Aktuators 110
oder der Leitungen gemessen werden (vgl. Absatz [0005]).
Bei diesem Verfahren werden jedoch Druck- und Temperaturmessung sowie Pro-
benentnahme durchgeführt, während das Hüllenventil 130 geöffnet ist. Somit wird,
falls Feuchtigkeit in dem Hydraulikfluid enthalten ist, das Hydraulikfluid an die
hydraulische Hauptversorgung 150 weitergeleitet. Im Ergebnis kann eine Konta-
mination der hydraulischen Hauptversorgung 150 und ihrer Hilfssysteme nicht
vermieden werden. Insbesondere wird die Kontamination stark, falls Kommunika-
tions- und Navigationseinrichtungen außerhalb des Unterwasserfahrzeugs betrie-
ben werden, um eine bessere Sicherheit des Unterwasserfahrzeugs zu erreichen.
Entsprechend darf der hydraulische Aktuator 110 nicht betätigt werden, bevor ein
Meerwasser-Einlasspunkt zur Wartung überprüft und dann das kontaminierte Hyd-
raulikfluid ausgetauscht ist (vgl. Absatz [0006]).
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Die Erfindung soll die oben genannten Probleme lösen, und daher zielt sie auf das
Schaffen einer Vorrichtung zum Prüfen des Eindringens von Wasser in ein Unter-
wasserfahrzeug, welche die Möglichkeit der Kontamination des Haupt-Hydraulik-
systems in dem Unterwasserfahrzeug ausschließen kann und es ermöglicht, wirk-
sam zu prüfen, ob Wasser in einen hydraulischen Aktuator und damit zusammen-
hängende Leitungen außerhalb des Unterwasserfahrzeugs eingedrungen ist (vgl.
Absatz [0010]).
Diese Aufgabe wird durch eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Patentan-
spruchs 1 gelöst.
Dabei ermöglicht es die neben den Fluidversorgungsleitungen für die Aktuatoren
zusätzlich vorgesehene und separat angeordnete Durchdringungseinheit zum
Prüfen hinsichtlich Lecks in Verbindung mit der Leitungsverbindungseinheit und
mit Hilfe der Vorrichtung zum Eigenschaftsprüfen des Hydraulikfluids, die im Inne-
ren des Unterwasserfahrzeugs angeordnet sind, zu prüfen, ob Wasser in die hyd-
raulischen Komponenten, die außerhalb der Druckhülle des Unterwasserfahr-
zeugs angeordnet sind, eingedrungen ist, während das entsprechende Hüllventil
geschlossen ist. Damit kann eine Kontamination der hydraulischen Hauptversor-
gung verhindert werden.
c)
Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur oder Master der Fachrichtung
Maschinenbau mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Dichtigkeitsprüfung von Sys-
temen bei Unterseebooten anzusehen.
d)
Der Patentanspruch 1 vermittelt dem zuständigen Fachmann eine
nacharbeitbare Lehre zum technischen Handeln.
Bei Unklarheiten im erteilten Patentanspruch ist dieser im Lichte der Beschreibung
auszulegen und das Verständnis der Merkmale mit Hilfe der Beschreibung zu er-
mitteln.
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Nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 betrifft das Patent eine Vorrichtung
zum Prüfen des Eindringens von Wasser in Unterwasserfahrzeugen in das Haupt-
Hydrauliksystem, wie der Beschreibung entnehmbar ist. Gemäß Absatz [0001] der
Beschreibung dient diese Vorrichtung nämlich dazu, die Gefahr der Kontamination
des Haupt-Hydrauliksystems in einem Unterwasserfahrzeug zu beseitigen, indem
mit dieser Vorrichtung geprüft wird, ob in außerhalb des Unterwasserfahrzeugs
angeordneten hydraulischen Aktuatoren und in die mit ihnen verbundenen Leitun-
gen Wasser eingedrungen ist.
Dabei umfasst die Vorrichtung eine Mehrzahl von hydraulischen Aktuatoren, die
außerhalb eines Unterwasserfahrzeugs vorgesehen sind und ein Hydraulikfluid
verbrauchen.
Im Zusammenhang mit hydraulischen Systemen ist es üblich, Baugruppen, die
von dem Hydraulikfluid betrieben werden, wie z. B. hydraulische Zylinder, Motoren
oder Aktuatoren als Verbraucher zu bezeichnen. Damit ist selbstverständlich nicht
gemeint, dass das Hydraulikfluid im chemischen Sinne umgewandelt wird oder
verbraucht wird und verloren geht, sondern dass dem Hydraulikfluid durch den
Verbraucher mechanische Energie (Druck) entnommen wird. Somit ist dem Fach-
mann klar, dass mit einem hydraulischen Aktuator, der ein Hydraulikfluid ver-
braucht, ein von dem Hydraulikfluid betriebener Aktuator gemeint ist.
Weiter umfasst die patentgemäße Vorrichtung eine Durchdringungseinheit zum
Prüfen hinsichtlich Lecks, die an einer Druckhülle des Unterwasser befestigt ist,
zum Aufnehmen des Hydraulikfluids des hydraulischen Aktuators, eine Leitungs-
verbindungseinheit, die im Inneren des Unterwasserfahrzeugs angeordnet ist, zum
Aufnehmen eines Hydraulikfluids von einem bestimmten hydraulischen Aktuator
durch die Durchdringungseinheit zum Prüfen hinsichtlich Lecks, und eine Vorrich-
tung zum Eigenschaftsprüfen des Hydraulikfluids zum Prüfen einer Eigenschaft
des der Leitungsverbindungseinheit zugeführten Hydraulikfluids des bestimmten
hydraulischen Aktuators.
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Der Begriff „Durchdringungseinheit zum Prüfen hinsichtlich Lecks“ bezeichnet da-
bei eine zusätzlich vorgesehene und separat angeordnete Durchdringungseinheit,
die durch die Präzisierung „zum Prüfen von Lecks“ von anderen Durchdringungs-
einheiten unterschieden ist. Dieser Begriff wird auch in der Beschreibung des Pa-
tents im Zusammenhang mit einem Ausführungsbeispiel einheitlich für die Bau-
gruppe mit dem Bezugszeichen 220 verwendet, die einen zusätzlichen separaten
Durchgang für das Hydraulikfluid durch die Druckhülle des Unterwasserfahrzeugs
bildet und dazu dient, der Leitungsverbindungseinheit 230, die im Inneren des
Unterwasserfahrzeugs angeordnet ist, das Hydraulikfluid von einem bestimmten
Aktuator zum Zwecke der Prüfung hinsichtlich Lecks zuzuführen (vgl. die Figur 2
mit Beschreibung). Der Prüfung hinsichtlich Lecks dient die Vorrichtung zum Ei-
genschaftsprüfen des Hydraulikfluids 249, mit der eine Eigenschaft des der Lei-
tungsverbindungseinheit zugeführten Hydraulikfluids des bestimmten Aktuators
geprüft werden kann.
Auch der Begriff „Vorrichtung zum Eigenschaftsprüfen des Hydraulikfluids“ ist in
der Beschreibung des Patents einheitlich verwendet und bezeichnet im Ausfüh-
rungsbeispiel gemäß der Figur 2 die mit dem Bezugszeichen 240 gekennzeich-
nete Vorrichtung zum Messen von Temperatur, Druck und Feuchtigkeit (als Ei-
genschaften) des Hydraulikfluids.
Der Fachmann erhält somit durch das Patent eine nacharbeitbare Lehre zum
technischen Handeln. Die Ausführbarkeit der offenbarten Erfindung ist somit ge-
geben.
e)
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, da aus keiner der entge-
gengehaltenen Druckschriften eine Vorrichtung zum Prüfen des Eindringens von
Wasser in Unterwasserfahrzeuge bekannt ist, die sämtliche im Patentanspruch 1
genannten Merkmale aufweist.
Insbesondere ist in keiner der Druckschriften eine Durchdringungseinheit in Sinne
des Streitpatents zum Prüfen hinsichtlich Lecks, die an einer Druckhülle des Un-
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M2
fenbart.
f)
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist durch die genannten
Druckschriften auch nicht nahegelegt und beruht somit auf einer erfinderischen
Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.
So betrifft die Druckschrift D1 (=E2) eine rohrförmigen Behälter für Torpedos (vgl.
die Bezeichnung), der über elastische Lagerungselemente außerhalb des Druck-
körpers 7 eines U-Bootes angeordnet und mit dem U-Boot verbunden ist. Der Be-
hälter ist im Hinblick auf seine Funktion völlig autark und besitzt lediglich An-
schlüsse für Druckmittel und Antriebsmittel zum Ausstoßen des Torpedos und ist
eventuell mit Hydraulikleitungen mit dem Druckkörper des U-Bootes verbunden
(vgl. Seite 3, letzter Absatz, bis Seite 4, erster Absatz und Seite 4, letzter Absatz,
bis Seite 5, erster Absatz). Einzelheiten der Hydraulikleitungen und die Untersu-
chung von Lecks im hydraulischen System des U-Bootes oder Untersuchungen
zur Qualität des Hydraulikfluids sind nicht angesprochen.
Die Druckschrift D2 (=E3) betrifft eine Vorrichtung zur Prüfung eines Qualitätspa-
rameters eines Fluids eines hydraulischen Systems (vgl. den Absatz [0001]), wie
beispielsweise eines Arbeitszylinders. Dabei wird der Arbeitszylinder in den in der
Figur dargestellten Prüfstand eingebaut und mit einem Fluid betrieben. Das Fluid,
das den Arbeitszylinder wieder verlassen hat, wird auf seine Eigenschaften unter-
sucht, um festzustellen, ob der Arbeitszylinder das Fluid verunreinigt hat. Fragen
der Leckagen und der Dichtigkeit von hydraulischen Systemen, insbesondere von
Unterwasserfahrzeugen, sind in diese Druckschrift jedoch nicht angesprochen.
Der Fachmann hatte somit keinen Anlass, ein solches System in ein Unterwas-
serfahrzeug zur Detektion von Leckagen, bei welchem Wasser aus der Umgebung
in dessen Hyrauliksystem eindringen kann, einzusetzen.
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Auch eine Kombination dieser beiden Druckschriften kann den Fachmann nicht in
naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führen, da er für
die Besonderheiten der patentgemäßen Lösung, nämlich das Vorsehen einer
Durchdringungseinheit zum Prüfen hinsichtlich Lecks, die an einer Druckhülle des
Unterwasserfahrzeugs befestigt ist und der damit zusammenwirkenden Leitungs-
verbindungseinheit im Inneren des Unterwasserfahrzeugs, wie es in den Merk-
M2
Hinweis findet.
Auch die im Prüfungsverfahren bereits berücksichtigten Druckschriften D3 bis D5
zeigen auch jeweils in Verbindung mit den jeweiligen anderen genannten Druck-
schriften keinen nahe liegenden Weg auf, um zum Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 zu gelangen. Dieses wurde von der Einsprechenden im Übrigen auch
nicht geltend gemacht.
Die Darstellungen in der Figur 1 der Streitpatentschrift betreffen lediglich einen
druckschriftlich nicht belegten internen Stand der Technik, der somit bei der Be-
urteilung der Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.
Januar 1994
– X ZR 102/91, Muffelofen: Leitsatz 2: „Für die Beurteilung der
Schutzfähigkeit eines Patents ist es unschädlich, wenn die Patentschrift irrtümlich
ein Merkmal als vorbekannt bezeichnet. Maßgebend ist insoweit allein die tatsäch-
liche Sach- und Rechtslage, insbesondere der nach der objektiven Sachlage zu
beurteilende Stand der Technik.“).
g)
Eine Rückerstattung der Beschwerdegebühr ist nicht angezeigt, da keine
Verfahrensfehler seitens der Prüfungsstelle oder der Patentabteilung ersichtlich
sind.
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III
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramts kraft Gesetz ausgeschlossen oder wegen Besorgnis
der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrück-
lich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens ver-
letzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundespatentgerichtshof zu-
gelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelasse-
nem Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einge-
reicht werden.
Dr. Häußler
Hartlieb
Dr. Müller
Zimmerer
prö