Urteil des BPatG vom 16.02.2015

Stand der Technik, Linse, Öffnung, Patentanspruch

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 11/11
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Februar 2015
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2007 039 228
- 2 -
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dr. Schnurr und
den Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
19. Oktober 2010 aufgehoben. Das Patent Nr. 10 2007 039 228
wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen den Beschluss der Pa-
tentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19.10.2010, mit
dem das Patent 10 2007 039 228 beschränkt aufrechterhalten worden ist. Die
Patentabteilung vertrat die Auffassung, dass der Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 in der seinerzeit mittels des Hilfsantrages verteidigten Fassung die er-
forderliche erfinderische Tätigkeit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand
der Technik aufweise.
Im Verfahren befanden sich zu diesem Zeitpunkt insgesamt 41 Druckschriften. Sie
lauten im Einzelnen:
D1
DE 103 21 639 A1
D2
Datenblatt PerkinElmer TPLM 086 L5.5
D3
Datenblatt PerkinElmer TPAM 166 L3.9 mft Vermerk 2004
- 3 -
D4
EP 1 081 475 B1
D5
Electro-Optical Systems Design, Analysis, and Testing von Michael
C. Dudzik, Volume 4, The Infrared and Electro-Optical Systems Handbook,
1993, S. 146-147
D6
EP 1 139 080 B1
D7
DE 103 20 357 A1
D8
DE 195 26 557 A1
D9
DE 32 35 250 A1
D10 International Trade Fair for Optical and Microtechnology Products with Con-
ferences, 25.05. - 27.05.2004, Nürnberg, S. 195 - 200, Martin Liess u. a.
„Customer Specific adaptable Thermopile Sensor Modules as Unit Con-
struction System based on Digital Data Processing"
D11 Photonics Packing and Integration V (Proceedings Volume), Proceedings of
SPIE Volume 5731, 11. März 2005, Martin Liess u
. a. „ Integration and
Miniaturization of Thermopile Based Pyrometric Module Construction Sets"
D12 Vorlesungsskript
Physik
I
für
Ingenieure,
Universität
Ulm
vom
18. November 2005, Seite 249
D13 Grundlagen zur Optik, Eine Einführung für Einsteiger, Dipl. Phys. Reinhard
Jenny, Volpi AG, 01.03.2001, Seiten 1-19
D14 Grundlagen Bewegungs-Präsenzmelder, PIR-Technik, 13.11.2004, S. 1 - 7
D15 Blockpraktikum Frühjahr 2007, Moritz Stoll und Marcel Schmittfull, S. 1 - 4
D16 DE 10 2004 028 022 A1
D17 EP 0 685 716 A1
D18 DE 601 12 497 T2
D19 US 6 014 263 A
D20 JP 08261835 A
D21 JP 63091526 AA
D22 JP 03264829 AA
D23 DE 103 21 649 A1
D24 DE 10 2004 032 022 A1
D25 JP 2001-194227 A
- 4 -
D26 JP 2004-226216 A
D27 JP 2005-195435 A
D28 JP 2006-329950 A
D29 KR 1020040016525 AA
D30 KR 1020040016526 AA
D31 US 2004 / 0 031 924 A1
D32 US 2006 / 0 016 995 A1
D33 WO 2006 / 122 529 A2
D34 JP 2006-300748 A
D35 JP 2006-292552 A
D36 JP 2006-203040 A
D37 JP 2006-177848 A
D38 JP 2006-153675 A
D39 JP 2006-058229 A
D40 JP 2006-058228 A
D41 JP 2004-226216 AA
Im Rahmen der Beschwerde ist noch eine weitere Druckschrift zur Akte gelangt:
D42 US 5 406 065 A.
Der Bevollmächtigte der Einsprechenden und Beschwerdeführerin hält den Ge-
genstand der Patentansprüche 1 in keiner der verteidigten Fassungen für patent-
fähig und beantragt:
den Beschluss der Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 19. Oktober 2010 aufzuheben und das Patent
Nr. 10 2007 039 228 im vollem Umfang zu widerrufen.
- 5 -
Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin tritt dem ent-
gegen und beantragt (Hauptantrag):
die Beschwerde zurückzuweisen.
Hilfsweise beantragt er,
das Patent Nr. 10 2007 039 228 auf der Grundlage folgender Un-
terlagen gemäß einem der Hilfsanträge 2 - 5 aufrecht zu erhalten:
Hilfsantrag 2
Patentanspruch 1 eingegangen am 30.01.2015
Hilfsantrag 3
Patentanspruch 1 eingegangen am 30.01.2015
Hilfsantrag 4
Patentanspruch 1 überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
16.02.2015
Hilfsantrag 5
Patentanspruch 1 überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
16.02.2015
- 6 -
Beschreibung und Zeichnungen gemäß Beschluss des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 19.10.2010.
Den Hilfsantrag 1 hält der Bevollmächtigte der Patentinhaberin und Beschwerde-
gegnerin nicht mehr aufrecht. Er ist der Meinung, dass die Gegenstände der Pa-
tentansprüche nach den Haupt- und den Hilfsanträgen 2 bis 5 neu und auch erfin-
derisch seien.
Hauptantrag
„1.
Sensorkappenanordnung (10) mit
einem Strahlungsabschirmungsteil (11, 12), das mit einer Strah-
lungseintrittsöffnung (14) versehen ist, und
einer strahlungsdurchlässigen Linse (13), die von außen an dem Ab-
schirmungsteil (11, 12) angebracht ist, um die Öffnung (14) abzude-
cken, und deren Durchmesser größer als der Durchmesser der Öff-
nung (14) ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Linse (13) eine dicke Linse mit einem Verhältnis LT/LD der Dicke
LT zum Durchmesser LD von mehr als 0,10, vorzugsweise mehr als
0,15, ist.“
Hilfsantrag
„1.
Sensorkappenanordnung (10) mit
einem Strahlungsabschirmungsteil (11, 12), das mit einer Strah-
lungseintrittsöffnung (14) versehen ist, und
einer strahlungsdurchlässigen Linse (13), die von außen an dem Ab-
schirmungsteil (11, 12) angebracht ist, um die Öffnung (14) abzude-
- 7 -
cken, und deren Durchmesser größer als der Durchmesser der Öff-
nung (14) ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Linse (13) eine dicke Linse mit einem Verhältnis LT/LD der Dicke
LT zum Durchmesser LD von mehr als 0,10, vorzugsweise mehr als
0,15, ist und die Dicke LT der Linse (13) die Höhe LT1 der konvexen
Kup
pel der Linse (13) ist.“
Hilfsantrag
„1.
Sensorkappenanordnung (10) mit
einem Strahlungsabschirmungsteil (11, 12), das mit einer Strah-
lungseintrittsöffnung (14) versehen ist, und
einer strahlungsdurchlässigen Linse (13), die von außen an dem Ab-
schirmungsteil (11, 12) angebracht ist, um die Öffnung (14) abzude-
cken, und deren Durchmesser größer als der Durchmesser der Öff-
nung (14) ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Linse (13) eine dicke Linse mit einem Verhältnis LT/LD der Dicke
LT zum Durchmesser LD von mehr als 0,15, ist und die Dicke LT der
Linse (13) die Höhe LT1 der konvexen Kuppel der Linse (
13) ist.“
Hilfsantrag
„1.
Sensorkappenanordnung (10) mit
einem Strahlungsabschirmungsteil (11, 12), das mit einer Strah-
lungseintrittsöffnung (14) versehen ist, und
einer strahlungsdurchlässigen Linse (13), die von außen an dem Ab-
schirmungsteil (11,12) angebracht ist, um die Öffnung (14) abzude-
cken, und deren Durchmesser größer als der Durchmesser der Öff-
nung (14) ist,
- 8 -
dadurch gekennzeichnet, dass
die Linse (13) eine dicke Linse mit einem Verhältnis LT/LD der Dicke
LT zum Durchmesser LD von mehr als 0,10, vorzugsweise mehr als
0,15, ist, und
das Abschirmungsteil (11, 12) ein rohrförmiges Teil (11) und ein
Halteteil (12) aufweist, das sich von der Innenwand des rohrförmigen
Teils (11) zum Inneren des rohrförmigen Teils (11) hin erstreckt, wo-
bei die Öffnung (14) in dem Halteteil (12) vorgesehen ist.
Hilfsantrag
„1.
Sensorkappenanordnung (10) mit
einem Strahlungsabschirmungsteil (11, 12), das mit einer Strah-
lungseintrittsöffnung (14) versehen ist, und
einer strahlungsdurchlässigen Linse (13), die von außen an dem Ab-
schirmungsteil (11, 12) angebracht ist, um die Öffnung (14) abzude-
cken, und deren Durchmesser größer als der Durchmesser der Öff-
nung (14) ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Linse (13) eine dicke Linse mit einem Verhältnis LT/LD der Dicke
LT zum Durchmesser LD von mehr als 0,15, ist,
und die Dicke LT der Linse (13) die Höhe LT1 der konvexen Kuppel
der Linse (13) ist, und
das Abschirmungsteil (11, 12) ein rohrförmiges Teil (11) und ein
Halteteil (12) aufweist, das sich von der Innenwand des rohrförmigen
Teils (11) zum Inneren des rohrförmigen Teils (11) hin erstreckt, wo-
bei die Öffnung (14) in dem Halteteil (12) vorgesehen ist.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
- 9 -
II.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig; sie führt auch zum Erfolg, da die
jeweils mit dem Patentanspruch 1 gemäß dem Haupt- und gemäß den Hilfsanträ-
gen 2 bis 5 beanspruchte Lehre nicht patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 PatG i.V.m. § 3
PatG).
1.
Streitpatent
betrifft
laut
Patentschrift
DE 10 2007 039 228 B4,
Absatz [0001], eine Sensorkappenanordnung, einen Sensor mit einer derartigen
Kappenanordnung und eine Schaltung mit einem derartigen Sensor. Derartige
Kappenanordnungen und Sensoren seien aus der DE 10 2004 028 022 B4
bekannt.
Die betrachteten Sensoren seien Strahlungssensoren zum Erfassen elektromag-
netischer Strahlung, insbesondere IR-Strahlung, durch ihren Heizeffekt und ihre
elektrische Auswirkung auf geeignete Fühlmaterialien oder
–material-kombinatio-
nen. Der Heizeffekt einer schwachen Strahlung, die durch ein kleines Sensor-
fenster komme, sei klein, und somit sei die Empfindlichkeit der Sensoren immer
ein Thema. Die Größe des Strahlungseinlassfensters, und somit die Menge an
auffangbarer Strahlung, sei durch die zulässige Größe des Sensorgehäuses,
durch die Montage und andere mechanische Erfordernisse begrenzt (Streitpatent,
Absatz [0002]).
Die DE 10 2004 028 022 B4 der gleichen Anmelderin offenbare einen Sensor zum
Erfassen elektromagnetischer Strahlung, insbesondere im IR-Bereich, mit einem
oder mehreren Sensorelementen, einem Gehäuse, in dem das Sensorelement
angeordnet sei, und einem Strahlungseinlassfenster, das in dem Gehäuse vorge-
sehen und durch ein Material verschlossen sei, das an der Außenseite des Ge-
häuses angebracht und für die zu erfassende Strahlung durchlässig sei. Das
durchlässige Material sei mit einer nicht im Gesichtsfeld des Sensorelements an-
- 10 -
geordneten Befestigungseinrichtung am Gehäuse fixiert. Das verschließende Ma-
terial könne linsenförmig sein, wie es bereits auch aus dem Stand der Technik be-
kannt sei (Streitpatent, Absätze [0003] bis [0008]).
Es sei die Aufgabe der Erfindung, eine Kappenanordnung, einen Sensor und eine
Schaltung bereitzustellen, die zu erhöhter Empfindlichkeit für die zu erfassende
Strahlung führen oder diese aufweisen würde (Streitpatent, Absatz [0009]).
2.
des Streitpatents einen Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulabschluss, der mehr-
jährige Erfahrung in der Entwicklung und im praktischen Einsatz optischer Senso-
rik, insbesondere im Bereich der Infrarotsensorik besitzt.
3. Zum Hauptantrag
Der Patentanspruch 1 läßt sich wie folgt gliedern:
1.0
Sensorkappenanordnung (10) mit
1.1
einem Strahlungsabschirmungsteil (11, 12), das mit einer Strahlungsein-
trittsöffnung (14) versehen ist, und
1.2
einer strahlungsdurchlässigen Linse (13),
1.2.1
die von außen an dem Abschirmungsteil (11, 12) angebracht ist, um
die Öffnung (14) abzudecken,
1.2.2
und deren Durchmesser größer als der Durchmesser der Öffnung
(14) ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.2.3
die Linse (13) eine dicke Linse mit einem Verhältnis LT/LD der Dicke
LT zum Durchmesser LD von mehr als 0,10, vorzugsweise mehr als
0,15, ist.
- 11 -
Die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht neu gegenüber dem
aus der Druckschrift EP 1 139 080 B1 (D6) bekannten Stand der Technik und da-
her nicht patentfähig (§ 21 Abs.1 PatG i.V.m. § 3 PatG).
Aus der Druckschrift EP 1 139 080 B1(D6) ist eine Sensorkappenanordnung be-
kannt (insbesondere Figuren 1, 3(4), 7(3) i.V.m. den Absätzen [0002], [0027],
[0032]): Der Linsenkörper und die Gehäuseteile (z.
B. „supporting part for the lens
body 3
“ gemeinsam mit dem „cylindrical part 7“ - sofern vorhanden) wirken als
Schutz („Kappe“) für ein Sensorsubstrat („detection part, 2“). Die bekannte Sen-
sorkappenanordnung weist somit ein Strahlungsabschirmungsteil auf (Figuren 1 u.
3: Bezugszeichen 3; Figuren 3(4) u. 7(4): Bezugszeichen 3 und 7), das mit einer
Strahlungseintrittsöffnung (z. B. Figur 3(4) u. Bezugszeichen
4: Öffnung im „sup-
porting part 3
1.0
ordnung weist auch eine strahlungsdurchlässige Linse 1
(„lens body 1“) auf (Figu-
1.2
außen an dem Abschirmungsteil 3 angebracht, um die Öffnung abzudecken, wo-
bei deren Durchmesser größer als der Durchmesser der Öffnung ist (z. B. Figuren
1.2.1
weist in weiterer Übereinstimmung mit dem Anspruchsgegenstand die Linse 1 ein
Verhältnis Dicke LT zum Durchmesser LD, also LT/LD, von mehr als 0,10 auf,
d. h. im Sinne des Streitpatents ist die bekannte Linse auch eine dicke Linse
(Absatz [0056] aus dem „Example 4“ mit den dortigen Geometrieangaben [LD = 10
1.2.3
Somit ist die Sensorkappenanordnung des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptan-
trag mit sämtlichen Merkmalen aus der Druckschrift D6 bekannt und der hiermit
beanspruchte Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig.
Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die übrigen Ansprüche 2 bis 12 nicht ge-
währbar, da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH, Be-
- 12 -
schluss vom 26. September 1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 - elektrisches
Speicherheizgerät, mit weiteren Nachweisen).
4.
Die Sensorkappenvorrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 wird durch
folgende Merkmale beschrieben (Änderungen gegenüber dem Anspruch 1 gemäß
Hauptantrag fett):
1.0 bis 1.2, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3
1.2.4
und die Dicke LT der Linse (13) die Höhe LT1 der konvexen
Kuppel der Linse (13) ist.
Die Sensorkappenvorrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 wird durch
folgende Merkmale beschrieben (Änderungen gegenüber dem Anspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 2 durchgestrichen):
1.0 bis 1.2, 1.2.1, 1.2.2,
1.2.3-1
die Linse (13) eine dicke Linse mit einem Verhältnis LT/LD der Dicke
LT zum Durchmesser LD von mehr als 0,10, vorzugsweise mehr als
0,15, ist.
Die Sensorkappenanordnung nach Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 2
und 3 ist nicht patentfähig, da sie jeweils aus der Druckschrift EP 1 139 080 B1
(D6) bekannt und daher nicht patentfähig ist (§ 21 Abs.1 PatG i.V.m. § 3 PatG).
Bezüglich der Merkmale 1.0 bis 1.2.3 wird vollinhaltlich auf die entsprechenden
Ausführungen zum Hauptrantrag verwiesen.
- 13 -
1.2.4
1
sionierungen der bekannten Linse im Rahmen der Ausführungen zum Merkmal
1.2.3
aus dem „Example 4“ mit den dortigen Geometrieangaben [LD = 10 mm; LT = 3
mm (bzw. 4,5
mm) → LT/LD = 0,3 (bzw. 0,45)]). Die Linse ist auch als konvexe
Kuppel ausgebildet. Folglich können das bei den Hilfsanträgen hinzugefügte bzw.
abgeänderte Merkmal eine Patentfähigkeit der jeweiligen Ansprüche 1 nicht be-
gründen.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 und 3 ist mangels Neuheit seines bean-
spruchten Gegenstandes nicht patentfähig.
5.
Die Sensorkappenvorrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 wird durch
folgende Merkmale beschrieben (Änderungen gegenüber dem Anspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 3 fett):
1.0-1.2
1.2.1, 1.2.2, 1.2.3-1, 1.2.4
1.2.5
das Abschirmungsteil (11, 12) ein rohrförmiges Teil (11) und ein
Halteteil (12) aufweist, das sich von der Innenwand des rohr-
förmigen Teils (11) zum Inneren des rohrförmigen Teils (11) hin
erstreckt, wobei die Öffnung (14) in dem Halteteil (12) vorgese-
hen ist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von dem gemäß
Hilfsantrag 5 lediglich durch das Fehlen des Merkmals 1.2.4 und das Ersetzen des
Merkmals 1.2.3-1 durch das Merkmal 1.2.3.
- 14 -
Die Sensorkappenvorrichtung des Patentanspruch 1 ist auch gemäß Hilfsantrag 5
nicht patentfähig, da sein Gegenstand ebenfalls aus der Druckschrift
EP 1 139 080 B1 (D6) bekannt und somit nicht neu ist (§ 21 Abs.1 PatG i. V. m.
§ 4 PatG).
Im Hinblick auf die Merkmale 1.0 bis 1.2.4 wird auf die entsprechenden Ausfüh-
rungen zum Hauptantrag und zu den Hilfsanträgen 2 und 3 verwiesen.
Mit dem hinzugefügten Merkmal 1.2.5 wird die geometrische Ausgestaltung der
Abschirmung näher beschrieben, die jedoch aus der schematischen Ansicht der
Figuren 3(4), 4 und 7(3) der Druckschrift D6 bekannt ist (vgl. insbesondere auch
Absatz [0032]
: „Also as shown schematically in Fig. 4, a hollow cylindrical part 7 …
is preferably provided at the part, between the transmitting side of lens body 1 and
detection part 2, through which the transmitted light passes. This cylindrical part is
provided with the function of shielding the noise besides the infrared light that is to
be detected.
… This cylindrical part may be formed at the same time as the sup-
porting part if the lens body is to be fixed to the supporting part.
… Some structural
examples of assemblies arranged in this manner are shown schematically in Fig 7.
The symbols in this Figure correspond to those in Fig. 4.
…”).
Somit sind sämtliche Merkmale der Sensorkappenanordnung des Patentan-
spruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 und 5 aus der Druckschrift D6 bekannt und der je-
weils hiermit beanspruchte Gegenstand mangels Neuheit seines Gegenstandes
nicht patentfähig.
6.
rerin, den Beschluss der Patentabteilung 52 vom 19.10.2010 über die beschränkte
Aufrechterhaltung des Patents aufzuheben und in Folge das Patent zu wiederru-
fen, stattzugeben.
- 15 -
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten
die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes).
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird,
dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg ab-
gelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschrif-
ten über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).
Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgeset-
zes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bun-
desgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet:
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.
Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentge-
setzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesge-
richtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In
diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung
des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen.
Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbe-
schwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Pa-
tentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:
- 16 -
1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhe-
bung beantragt wird;
2.
die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
3.
insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das
Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben
(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zu-
gelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgeset-
zes).
Dr. Mayer
Musiol
Dr. Schnurr
Dr. Wollny
Hu