Urteil des BPatG vom 13.11.2014

Stand der Technik, Anteil, Patentanspruch, Epü

BPatG 253
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
2 Ni 45/12 (EP)
(Aktenzeichen)
URTEIL
An Verkündungs Statt
zugestellt am:
13. November 2014
In der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
betreffend das europäische Patent 1 571 938
(DE 603 30 179)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom
30. Oktober 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl sowie der
Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Fritze, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und
Dipl.-Ing. Fetterroll
entschieden:
I.
Das europäische Patent 1 571 938 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig er-
klärt.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des am 15. Dezember 2003 unter Inanspruchnahme ei-
ner US-Priorität (US 323 609) vom 18. Dezember 2002 in englischer Sprache in-
ternational angemeldeten europäischen Patents EP 1 571 938 mit der Bezeich-
nung
„Footwear incorporating a textile with fusible filaments and fibers“ (Streitpa-
tent), dessen Erteilung am 18. November 2009 veröffentlicht wurde. Vom Deut-
schen Patent- und Markenamt (DPMA) wird das Streitpatent mit der Bezeichnung
„Schuh aus einem Textil mit schmelzbaren Fasern und Filamenten“ unter der
Nummer 603 30 179 geführt.
- 3 -
Gegen den deutschen Teil des Streitpatents hat die Klägerin am 17. Oktober 2012
beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage erhoben, der die Beklagte mit Ein-
gabe vom 28. November 2012 rechtzeitig widersprochen hat.
Zum Streitpatent, das in der erteilten Fassung ursprüngliche 42 Patentansprüche
aufwies, ist während der anhängigen Nichtigkeitsklage ein europäisches Be-
schränkungsverfahrens nach Art. 105 b EPÜ durchgeführt worden, dessen Ab-
schluss am 29. Mai 2013 im Europäischen Patentblatt veröffentlicht worden ist.
Das Streitpatent umfasst hiernach noch 30 Patentansprüche, von denen die An-
sprüche 1 bis 13 und
30 auf einen Fußbekleidungsartikel („An article of footwear“)
gerichtet sind, und wobei mit den nebengeordneten Ansprüchen 14 und 26, an die
sich die Unteransprüche 15 bis 25 bzw. 27 bis 29 anschließen, jeweils Verfahren
zur Herstellung eines gestrickten Oberteils für einen Fußbekleidungsartikel („A
method of manufacturing a knit upper for an
article of footwear“) beansprucht wer-
den.
In der Verfahrenssprache Englisch haben die unabhängigen Patentansprüche 1,
14, 26 und 30 in der geltenden beschränkten Fassung folgenden Wortlaut:
1.
An article of footwear (100) having a sole structure (110) and
a knit upper (120) secured to said sole structure, said knit up-
per being substantially formed of a textile forming at least an
outer portion of the knit upper, the textile comprising:
a fused area (132-136) of said textile (130), said fused area
being at least partially formed from a plurality of first strands
and a plurality of second strands, said first strands being
formed of a first thermoplastic polymer material, and said first
strands being fused to said second strands in said fused
area; and an unfused area (131) of said textile, said first
strands being unfused to said second strands in said unfused
area,
- 4 -
wherein said textile (130) is formed from mechanically
manipulated yarns (146), said yarns incorporating said first
strands and said second strands, and
wherein said first thermoplastic polymer material (144) has a
first melting temperature; and wherein said textile (130) in-
cludes a second thermoplastic material (145) having a sec-
ond melting temperature,
in order to impart stability to the upper by the fused areas of
the textile without the necessity of incorporating additional
components.
14.
said method comprising the steps of: providing a plurality of
strands, at least a first portion of the strands including at least
a first thermoplastic polymer material; incorporating the
strands into a textile (130) that substantially forms the knit
upper; and forming a fused area (132-136) of the textile by
fusing at least the first portion of the strands to a second por-
tion of the strands at only selected locations of the knit upper,
while not fusing the first and second portions at other non-se-
lected locations of the upper, wherein the step of incorporat-
ing includes forming at least an outer portion of the knit up-
per (120) from the textile (130), and
wherein said first thermoplastic polymer material (144) has a
first melting temperature; and incorporating in said tex-
tile (130) a second thermoplastic material (145) having a sec-
ond melting temperature, in order to impart stability to the up-
per by the fused areas of the textile without the necessity of
incorporating additional components.
- 5 -
26.
footwear (120), said method comprising the steps of:
forming at least an outer portion of the upper (120) from a
textile (130) incorporating a yarn (146) with at least one fusi-
ble strand into separate and distinct areas of the knit upper;
heating substantially all of the upper to fuse the at least one
fusible strand to an adjacent strand so as to form separate
and distinct fused areas of the upper,
wherein the step of incorporating includes forming the tex-
tile (130) by mechanically manipulating yarn (146) that in-
cludes the at least one fusible strand, and
placing the at least one fusible strand only in selected areas
of the knit upper, in order to impart stability to the upper by
the fused areas of the textile without the necessity of incorpo-
30.
fused
area (132-136) includes a plurality of separate and distinct
Hinsichtlich des Wortlauts der auf die Patentansprüche 1, 14 und 26 jeweils direkt
oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 13, 15 bis 25 und 27 bis 29
wird auf die neue Streitpatentschrift EP 1 571 938 B3 Bezug genommen. Auch
hinsichtlich des Wortlauts dieser Patentansprüche in der deutschen Übersetzung
wird auf diese Patentschrift verwiesen.
Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei auch in der ge-
änderten Fassung unzulässig erweitert (Artikel 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ i. V. m.
Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG). Er sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138
- 6 -
Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ). Dazu
verweist die Klägerin auf die vorveröffentlichten Druckschriften:
K6
FR 2.171.172
K7
US 4,447,967
K8
K29
K9:
US 4,756,098
K11
DE 1 084 173 A
K12
US 2,343,390
K13:
GB 1 603 487
K14
US 2,147,197
K15
US 4,750,339
K16
US 2,314,098
K17
US 2,440,393
K18
US 2002/0148258 A1
K20a
H. Eberle, H. Hermeling [u. a.], Fachwissen Beklei-
dung, Verlag Europa-Lehrmittel, Nourney, Vollmer
GmbH & Co., 6. Aufl., 2001 (S. 83)
K20b
H. Eberle, H. Hermeling [u. a.], Clothing Technology
… from fibre to fashion, Verlag Europa-Lehrmittel,
Nourney, Vollmer GmbH & Co., Third English Edition
2002 (S. 83),
K21
„Knitting“ - Wikipedia, the free encyclopedia, Recher-
che und Ausdruck vom 29. Oktober 2013 (Seiten 1
bis 22)
K22
DE 2 018 762 A
K23
EP 0 742 300 A1
K24
WO 97/29657 A1
K25
K24
K26
EP 0 758 693 A1
K27
WO 98/35574 A1
- 7 -
K28
„Thermoplastic“ - Wikipedia, the free encylopedia,
Recherche und Ausdruck vom 16. Juni 2014 (Sei-
ten 1 bis 4)
Ferner sei nach Auffassung der Klägerin auch die bereits im Prüfungsverfahren
herangezogene Druckschrift
P3
US 3,583,081 A
zu berücksichtigen.
Die Klägerin macht geltend, das europäische Beschränkungsverfahren habe nicht
dazu geführt, dass der Gegenstand des Streitpatents auf das in den Unterlagen ur-
sprünglich Offenbarte zurückgeführt worden sei. Vielmehr sei der Gegenstand unter
Verstoß gegen Artikel 123 Abs. 2 EPÜ zusätzlich noch unzulässig erweitert worden.
Zudem beruhten auch die geänderten Ansprüche 1, 14 und 26 jeweils gegenüber
der K11 und der K12 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Beim Gegenstand des
Anspruchs 1 sei außerdem zu beachten, dass ein Textil mit zwei verschiedenen
thermoplastischen Materialien innerhalb eines Garns bereits aus der K15 bekannt
sei. Daher könne das bloße Einbringen eines zweiten thermoplastischen Materials
in das Textil des Schuhoberteils eine erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht begrün-
den. Der Gegenstand des geltenden Anspruch 1 sei damit auch aus einer Kombi-
nation von K14 und K15 nahegelegt. Entsprechendes gelte auch bei Anspruch 14,
der das Herstellungsverfahren zum Schuhoberteil nach Anspruch 1 betreffe. Der
Gegenstand des geänderten Herstellungsverfahrensanspruchs 26 unterscheide
sich von der Lehre der K13 lediglich dadurch, dass es sich bei dem Textil um ein
Gestrick oder Gewirk anstelle eines Gewebes handele. Der Austausch dieser
Materialien beruhe auf keiner erfinderischen Leistung. Vor dem Hintergrund der
K11 sei insbesondere bei Anspruch 26 ferner zu beachten, dass der Fachmann
nach dem Stand der Technik dieser Druckschrift zwanglos habe entnehmen kön-
nen, dass im Wesentlichen das gesamte Schuhoberteil erhitzt worden sei. Ferner
- 8 -
seien die Druckschriften K16, K17, K18 und K22 als nächstkommender Stand der
Technik zu beachten. Daneben seien auch die Merkmale der restlichen Patentan-
sprüche aus dem Stand der Technik zumindest nahegelegt.
Der Senat hatte zur Vorbereitung der am 26. Juni 2014 durchgeführten mündli-
chen Verhandlung mit Zwischenbescheid vom 5. März 2014 einen qualifizierten
Hinweis (§ 83 Abs. 1 PatG) erteilt und die Parteien zur Äußerung und abschlie-
ßenden Stellungnahme aufgefordert. Im Zwischenbescheid kommt die vorläufigen
Auffassung des Senats zum Ausdruck, dass die Patentfähigkeit der Gegenstände
der neuen Patentansprüche 1, 14 und 26 - deren Zulässigkeit unterstellt
– vor dem
Hintergrund der Entgegenhaltungen K11 und K16 nicht ohne weiteres bejaht wer-
den könne. Zum weiteren Inhalt des qualifizierten Hinweises wird auf Bl. 243 - 255
d. A. Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 1 571 938 mit Wirkung für das Hoheits-
gebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise beantragt sie, dem Streitpatent eine der Fassungen der
Hilfsanträge 1 bis 8 zu geben, vorgelegt in der mündlichen Ver-
handlung;
weiter hilfsweise beantragt sie, dem Streitpatent eine der Fassun-
gen der Hilfsanträge 1 bis 99 gemäß Buchstabe b) oder
weiter hilfsweise gemäß Buchstabe c) zu geben,
die jeweils mit Schriftsatz vom 9. Mai 2014 vorgelegt worden sind.
- 9 -
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Der
Gegenstand des Streitpatents sei patentfähig, jedenfalls in der Fassung der Hilfs-
anträge. Der Stand der Technik der K11, K16 und K17 werde vom Fachmann
nicht herangezogen. Die äußerst lange Stagnation im Bereich der Entwicklung ge-
strickter Schuhoberteile von mindestens 40 Jahre zeige, dass diese Technik von
den Fachkreisen abschließend als unbrauchbar angesehen worden sei. Selbst
wenn der Stand der Technik gemäß der K11, K16 und K17 vom Fachmann heran-
gezogen worden wäre, würde dieser Stand der Technik den Gegenstand des
Streitpatents weder neuheitsschädlich vorwegnehmen noch diesen nahelegen.
Eine unzulässige Erweiterung liege weder bei den Patentansprüchen nach Haupt-
antrag noch bei denen der Hilfsanträge vor.
Die Patentansprüche nach den Hilfsanträgen der Beklagten, die diese in der
mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2014 überreicht hat, betreffen im Einzelnen
folgende Gegenstände:
Hilfsantrag 1
Die Patentansprüche 1 bis 30 in der Fassung des Hilfsantrags 1 lauten (mit mar-
kierten Änderungen gegenüber den Patentansprüchen in der der geltenden be-
schränkten Fassung):
1.
Fußbekleidungsartikel (100), mit einer Sohlenstruktur (110)
und einem an der Sohlenstruktur befestigten gestrickten
Oberteil (120), wobei das gestrickte Oberteil im Wesentlichen
aus einer Textilie gebildet ist, die zumindest einen äußeren
Bereich des gestrickten Oberteils bildet, wobei die Textile
Folgendes aufweist:
einen verklebten Bereich (132-136) der Textilie (130), wobei
der verklebte Bereich zumindest teilweise aus mehreren
ersten Strängen und mehreren zweiten Strängen gebildet ist,
wobei die ersten Stränge aus einem ersten thermoplastischen
- 10 -
Polymermaterial gebildet und die ersten Stränge in dem ver-
klebten Bereich mit den zweiten Strängen verklebt sind, sowie
einen nicht verklebten Bereich (131) der Textilie, wobei die
ersten Stränge in dem nicht verklebten Bereich nicht mit den
zweiten Strängen verklebt sind,
bei dem die Textilie (130) aus maschinell verarbeiteten Gar-
nen (146) gebildet ist, wobei die ersten Stränge und die
zweiten Stränge in den Garnen aufgenommen sind, und
bei dem das erste thermoplastische Polymermaterial (144)
eine erste Schmelztemperatur hat und bei dem die ersten
Stränge der Textilie (130) ein zweites thermoplastisches Ma-
terial (145) mit einer zweiten Schmelztemperatur umfassen,
so dass dem Oberteil durch die verklebten Bereiche der Tex-
tilie Stabilität verliehen wird, ohne dass zusätzliche Kompo-
nenten eingearbeitet werden müssen.
2.
Artikel (100) nach Anspruch 1, bei dem der verklebte Be-
reich (132-136) an den nicht verklebten Bereich (131) an-
grenzt und der verklebte Bereich und der nicht verklebte Be-
reich jeweils an einer Außenfläche des Oberteils (120) liegen,
so dass sowohl der verklebte als auch der nicht verklebte Be-
reich freiliegen.
3.
Fußbekleidungsartikel (100) nach Anspruch 1, bei dem das
erste thermoplastische Polymermaterial das einzige thermo-
plastische Polymermaterial (142) in der Textilie 130) ist.
4.
Fußbekleidungsartikel (100) nach Anspruch 1, bei dem das
erste thermoplastische Polymermaterial (144) einen zentralen
Bereich der ersten Stränge bildet und das zweite thermoplasti-
sche Material (145) den zentralen Bereich umgibt.
- 11 -
5.
Fußbekleidungsartikel (100) nach Anspruch 4, bei dem die
erste Schmelztemperatur so ausgewählt ist, dass sie höher ist
als die zweite Schmelztemperatur.
6.
Fußbekleidungsartikel (100) nach Anspruch 1, bei dem die
zweiten Stränge aus einem nicht schmelzenden Material be-
stehen.
7.
Fußbekleidungsartikel (100) nach Anspruch 1, bei dem das
Oberteil (120) so gestrickt ist, dass die Textilie (130) eine
schlauchförmige Struktur bildet.
8.
Fußbekleidungsartikel (100) nach Anspruch 2, beidem das
Oberteil (120) mittels einer Strickmaschine so gestrickt ist,
dass die Textilie (130) eine schlauchförmige Struktur bildet.
9.
Fußbekleidungsartikel (100) nach Anspruch 1, bei dem der
verklebte Bereich (132-136) angrenzend an eine Fußgelen-
köffnung des Oberteils (120) angeordnet ist.
10.
verklebte Bereich (132-136) an einem Fersenabschnitt des
11.
verklebte Bereich (132-136) auf einer Seite des Ober-
12.
verklebte Bereich (132-136) an einem Spannabschnitt des
- 12 -
13.
verklebte Bereich (132-136) an einem Zehenabschnitt des
14.
für einen Fußbekleidungsartikel (100), wobei das Verfahren
Vorsehen mehrerer Stränge, wobei zumindest ein erster Anteil
der Stränge mindestens ein erstes thermoplastisches Poly-
mermaterial umfasst;
Einarbeiten der Stränge in eine Textilie (130), die im We-
sentlichen das gestrickte Oberteil bildet; und
Ausbilden eines verklebten Bereichs (132-136) der Textilie,
indem zumindest der erste Anteil der Stränge lediglich an
ausgewählten Stellen des gestrickten Oberteils mit einem
zweiten Anteil der Stränge verklebt wird,
während der erste Anteil und der zweite Anteil an anderen,
nicht ausgewählten Stellen des Oberteils nicht verklebt wer-
bei dem der Schritt des Einarbeitens das Ausbilden zumindest
eines äußeren Bereichs des gestrickten Oberteils (120) aus
der Textilie (130) umfasst und
bei dem das erste thermoplastische Polymermaterial (144)
eine erste Schmelztemperatur hat; und
Einarbeiten eines zweiten thermoplastischen Materials (145)
mit einer zweiten Schmelztemperatur in die Textilie (130),
wobei das zweite thermoplastische Material in dem ersten
Anteil der Stränge umfasst ist,
so dass dem Oberteil durch die verklebten Bereiche der Texti-
lie Stabilität verliehen wird, ohne dass zusätzliche Kompo-
nenten eingearbeitet werden müssen.
- 13 -
15.
hens das Anordnen des ersten thermoplastischen Polymer-
materials (144) in einem zentralen Bereich des ersten Anteils
der Stränge und das Anordnen des zweiten thermoplasti-
schen Materials (145) um den zentralen Bereich herum um-
fasst.
16.
hens das Auswählen des ersten thermoplastischen Polymer-
materials (144) umfasst, derart, dass es eine höhere
Schmelztemperatur hat als das zweite thermoplastische Po-
lymermaterial (145).
17.
hens das Auswählen des zweiten Anteils der Stränge um-
fasst, derart, dass es sich um ein nicht schmelzendes Mate-
rial handelt.
18.
beitens das Stricken einer schlauchförmigen Struktur mit ei-
ner Strickmaschine umfasst, die zumindest teilweise aus dem
ersten Anteil der Stränge und dem zweiten Anteil der Stränge
gebildetes Garn (146) maschinell verarbeitet.
19.
dens das Anordnen des verklebten Bereichs (132-136) an-
grenzend an eine Fußgelenköffnung (121) des Ober-
teils (120) umfasst.
- 14 -
20.
dens das Anordnen des verklebten Bereichs (132-136) an
einem Fersenabschnitt des Oberteils (120) umfasst.
21.
dens das Anordnen des verklebten Bereichs (132-136) auf
einer Seite des Oberteils (120) umfasst.
22.
dens das Anordnen des verklebten Bereichs (132-136) an
einem Spannabschnitt des Oberteils (120) umfasst.
23.
dens das Anordnen des verklebten Bereichs (132-136) an
einem Zehenabschnitt des Oberteils (120) umfasst.
24.
beitens das Anordnen des ersten Anteils der Stränge im We-
sentlichen über die gesamte Textilie (130) umfasst.
25.
dens das Erwärmen besonderer Bereiche der Textilie (130)
umfasst.
26.
für einen Fußbekleidungsartikel (120), wobei das Verfahren
folgende Schritte umfasst:
Ausbilden zumindest eines äußeren Bereichs des Ober-
teils (120) aus einer Textilie (130),
- 15 -
Einarbeiten eines Garns (146) mit mindestens einem
schmelzbaren Strang in separate und getrennte Bereiche des
gestrickten Oberteils;
Erwärmen im Wesentlichen des gesamten Oberteils, um den
mindestens einen schmelzbaren Strang mit einem angren-
zenden Strang zu verkleben und die separaten und getrenn-
ten verklebten Bereiche des Oberteils zu bilden,
bei dem der Schritt des Einarbeitens das Ausbilden der Texti-
lie (130) durch maschinelles Verarbeiten von Garn (146) um-
fasst, welches den mindestens einen schmelzbaren Strang
aufweist, und
Anordnen des mindestens einen schmelzbaren Strangs ledig-
lich in ausgewählten Bereichen des gestrickten Oberteils,
so dass dem Oberteil durch die verklebten Bereiche der Texti-
lie Stabilität verliehen wird, ohne dass zusätzliche Kompo-
nenten eingearbeitet werden müssen.
27.
beitens das Auswählen des Garns (146) umfasst, derart, dass
es vollständig aus schmelzbaren Strängen gebildet ist.
28.
mens das Eintauchen des Oberteils (120) in eine Flüssigkeit
mit einer Temperatur über der Schmelztemperatur des min-
29.
beitens das Stricken einer insgesamt schlauchförmigen
Struktur mittels einer Strickmaschine umfasst, die das
30.
verklebte Bereich (132-136) mehrere separate und getrennte
- 16 -
Hilfsantrag 2
Der Hilfsantrag 2 umfasst nur einen einzigen Patentanspruch. Dieser entspricht
der Fassung des Verfahrensanspruchs 26 nach Hauptantrag in der deutschen
Übersetzung. Hinsichtlich des Wortlauts des Patentanspruchs wird auf die neue
Hilfsantrag 3
Der Hilfsantrag 3 umfasst ebenfalls nur einen Patentanspruch. Es handelt sich
hierbei um eine beschränkte Fassung des Patentanspruchs gemäß dem vorste-
henden Hilfsantrag 2, der (mit markierten Änderungen) folgenden Wortlaut hat:
Verfahren zur Herstellung eines gestrickten Oberteils (120) für ei-
nen Fußbekleidungsartikel (120), wobei das Verfahren folgende
Schritte umfasst:
Ausbilden zumindest eines äußeren Bereichs des Oberteils (120)
aus einer Textilie (130),
Einarbeiten eines Garns (146) mit mindestens einem schmelzba-
ren Strang in separate und getrennte Bereiche des gestrickten
Oberteils;
Erwärmen im Wesentlichen des gesamten Oberteils, um den min-
destens einen schmelzbaren Strang mit einem angrenzenden
Strang zu verkleben und die separaten und getrennten verklebten
Bereiche des Oberteils zu bilden, wobei ein verklebter Be-
reich (132-136) an einem Fersenabschnitt des Oberteils (120), ein
verklebter Bereich (132-136) auf einer Seite des Oberteils (120)
und ein verklebter Bereich (132-136) an einem Zehenabschnitt
des Oberteils (120) angeordnet ist,
- 17 -
bei dem der Schritt des Einarbeitens das Ausbilden der Texti-
lie (130) durch maschinelles Verarbeiten von Garn (146) umfasst,
welches den mindestens einen schmelzbaren Strang aufweist, und
Anordnen des mindestens einen schmelzbaren Strangs lediglich in
ausgewählten Bereichen des gestrickten Oberteils,
so dass dem Oberteil durch die verklebten Bereiche der Textilie
Stabilität verliehen wird, ohne dass zusätzliche Komponenten ein-
gearbeitet werden müssen.
Hilfsantrag 4
Bei dem einzigen Patentanspruch des Hilfsantrags 4 handelt es sich um eine be-
schränkte Fassung des Patentanspruchs gemäß dem vorstehenden Hilfsantrag 2,
der (mit markierten Änderungen) folgenden Wortlaut hat:
Verfahren zur Herstellung eines gestrickten Oberteils (120) für ei-
nen Fußbekleidungsartikel (120), wobei das Verfahren folgende
Schritte umfasst:
Ausbilden zumindest eines äußeren Bereichs des Oberteils (120)
aus einer Textilie (130),
Einarbeiten eines Garns (146) mit mindestens einem schmelzba-
ren Strang in separate und getrennte Bereiche des gestrickten
Oberteils, wobei ein erster schmelzbarer Strang ein erstes ther-
moplastisches Polymer mit einer ersten Schmelztemperatur und
ein zweites thermoplastisches Polymer mit einer zweiten
Schmelztemperatur umfasst;
Erwärmen im Wesentlichen des gesamten Oberteils, um den min-
destens einen schmelzbaren Strang mit einem angrenzenden
Strang zu verkleben und die separaten und getrennten verklebten
Bereiche des Oberteils zu bilden,
bei dem der Schritt des Einarbeitens das Ausbilden der Texti-
lie (130) durch maschinelles Verarbeiten von Garn (146) umfasst,
- 18 -
welches den mindestens einen schmelzbaren Strang aufweist, und
Anordnen des mindestens einen schmelzbaren Strangs lediglich in
ausgewählten Bereichen des gestrickten Oberteils,
so dass dem Oberteil durch die verklebten Bereiche der Textilie
Stabilität verliehen wird, ohne dass zusätzliche Komponenten ein-
gearbeitet werden müssen.
Hilfsantrag 5
Bei dem einzigen Patentanspruch des Hilfsantrags 5 handelt es sich ebenfalls um
eine weiter beschränkte Fassung des Patentanspruchs gemäß dem vorstehenden
Hilfsantrag 2. Er enthält die gleichen (wiederum markierten) Änderungen wie der
Patentanspruch nach dem vorstehenden Hilfsantrag 4, wobei er nunmehr auf ei-
nen
„Sportfußbekleidungsartikel“ gerichtet ist. Er hat folgenden Wortlaut:
Verfahren zur Herstellung eines gestrickten Oberteils (120) für ei-
nen Sportfußbekleidungsartikel (120), wobei das Verfahren fol-
gende Schritte umfasst:
Ausbilden zumindest eines äußeren Bereichs des Oberteils (120)
aus einer Textilie (130),
Einarbeiten eines Garns (146) mit mindestens einem schmelzba-
ren Strang in separate und getrennte Bereiche des gestrickten
Oberteils, wobei ein erster schmelzbarer Strang ein erstes ther-
moplastisches Polymer mit einer ersten Schmelztemperatur und
ein zweites thermoplastisches Polymer mit einer zweiten
Schmelztemperatur umfasst;
Erwärmen im Wesentlichen des gesamten Oberteils, um den min-
destens einen schmelzbaren Strang mit einem angrenzenden
Strang zu verkleben und die separaten und getrennten verklebten
Bereiche des Oberteils zu bilden,
bei dem der Schritt des Einarbeitens das Ausbilden der Texti-
lie (130) durch maschinelles Verarbeiten von Garn (146) umfasst,
- 19 -
welches den mindestens einen schmelzbaren Strang aufweist, und
Anordnen des mindestens einen schmelzbaren Strangs lediglich in
ausgewählten Bereichen des gestrickten Oberteils,
so dass dem Oberteil durch die verklebten Bereiche der Textilie
Stabilität verliehen wird, ohne dass zusätzliche Komponenten ein-
gearbeitet werden müssen.
Hilfsantrag 6
Bei dem einzigen Patentanspruch des Hilfsantrags 6 handelt es sich ebenfalls um
eine weiter beschränkte Fassung des Patentanspruchs gemäß dem vorstehenden
Hilfsantrag 2. Sein Wortlaut (mit markierten Änderungen) ist:
Verfahren zur Herstellung eines gestrickten Oberteils (120) für ei-
nen Fußbekleidungsartikel (120), wobei das Verfahren folgende
Schritte umfasst:
Ausbilden zumindest eines äußeren Bereichs des Oberteils (120)
aus einer Textilie (130),
Einarbeiten eines Garns (146) mit mindestens einem schmelzba-
ren Strang in separate und getrennte Bereiche des gestrickten
Oberteils, wobei die separaten und getrennten verklebten Berei-
che (132-136) so angeordnet werden, dass ein verklebter Be-
reich (132-136) an einem Fersenabschnitt des Oberteils (120) an-
geordnet ist und ein verklebter Bereich (132-136) auf einer Seite
des Oberteils (120) angeordnet ist und ein verklebter Be-
reich (132-136) an einem Zehenabschnitt des Oberteils (120) an-
geordnet ist;
Erwärmen im Wesentlichen des gesamten Oberteils, um den min-
destens einen schmelzbaren Strang mit einem angrenzenden
Strang zu verkleben und die separaten und getrennten verklebten
Bereiche des Oberteils zu bilden, wobei unterschiedliche Tempe-
- 20 -
raturen angewendet werden, um unterschiedliche Verklebungs-
grade der verklebten Bereiche zu erhalten,
bei dem der Schritt des Einarbeitens das Ausbilden der Texti-
lie (130) durch maschinelles Verarbeiten von Garn (146) umfasst,
welches den mindestens einen schmelzbaren Strang aufweist, und
Anordnen des mindestens einen schmelzbaren Strangs lediglich in
ausgewählten Bereichen des gestrickten Oberteils,
so dass dem Oberteil durch die verklebten Bereiche der Textilie
Stabilität verliehen wird, ohne dass zusätzliche Komponenten ein-
gearbeitet werden müssen.
Hilfsantrag 7
Bei dem einzigen Patentanspruch des Hilfsantrags 7 handelt es sich wiederum um
eine weiter beschränkte Fassung des Patentanspruchs gemäß dem vorstehenden
Hilfsantrag 2. Er enthält die gleichen (wiederum markierten) Änderungen wie der
Patentanspruch nach dem vorstehenden Hilfsantrag 3, wobei er nunmehr auf ei-
nen „Sportfußbekleidungsartikel“ gerichtet ist. Er hat folgenden Wortlaut:
Verfahren zur Herstellung eines gestrickten Oberteils (120) für ei-
nen Sportfußbekleidungsartikel (120), wobei das Verfahren fol-
gende Schritte umfasst:
Ausbilden zumindest eines äußeren Bereichs des Oberteils (120)
aus einer Textilie (130),
Einarbeiten eines Garns (146) mit mindestens einem schmelzba-
ren Strang in separate und getrennte Bereiche des gestrickten
Oberteils;
Erwärmen im Wesentlichen des gesamten Oberteils, um den min-
destens einen schmelzbaren Strang mit einem angrenzenden
Strang zu verkleben und die separaten und getrennten verklebten
Bereiche des Oberteils zu bilden, wobei ein verklebter Be-
- 21 -
reich (132-136) an einem Fersenabschnitt des Oberteils (120), ein
verklebter Bereich (132-136) auf einer Seite des Oberteils (120)
und ein verklebter Bereich (132-136) an einem Zehenabschnitt
des Oberteils (120) angeordnet ist,
bei dem der Schritt des Einarbeitens das Ausbilden der Texti-
lie (130) durch maschinelles Verarbeiten von Garn (146) umfasst,
welches den mindestens einen schmelzbaren Strang aufweist, und
Anordnen des mindestens einen schmelzbaren Strangs lediglich in
ausgewählten Bereichen des gestrickten Oberteils,
so dass dem Oberteil durch die verklebten Bereiche der Textilie
Stabilität verliehen wird, ohne dass zusätzliche Komponenten ein-
gearbeitet werden müssen.
Hilfsantrag 8
Bei dem einzigen Patentanspruch des Hilfsantrags 8 handelt es sich auch um eine
weiter beschränkte Fassung des Patentanspruchs gemäß dem vorstehenden
Hilfsantrag 2. Sein Wortlaut ist (mit markierten Änderungen):
Verfahren zur Herstellung eines gestrickten Oberteils (120) für ei-
nen Sportfußbekleidungsartikel (120), wobei das Verfahren fol-
gende Schritte umfasst:
Ausbilden zumindest eines äußeren Bereichs des Oberteils (120)
aus einer Textilie (130),
Einarbeiten eines Garns (146) mit mindestens einem schmelzba-
ren Strang in separate und getrennte Bereiche des gestrickten
Oberteils;
Erwärmen im Wesentlichen des gesamten Oberteils, um den min-
destens einen schmelzbaren Strang mit einem angrenzenden
Strang zu verkleben und die separaten und getrennten verklebten
Bereiche des Oberteils zu bilden,
- 22 -
wobei ein verklebter Bereich (133) so an einem Fersenabschnitt
des Oberteils (120) angeordnet ist, dass er um den Fersenab-
schnitt herum läuft, um die Ferse des Trägers wirksam zu umfas-
sen,
ein verklebter Bereich (134) auf einer Seite des Oberteils (120) so
angeordnet ist, dass der verklebte Bereich horizontal oder longitu-
dinal auf der lateralen Seite des Oberteils (120) verläuft,
ein verklebter Bereich (136) an einem Spannabschnitt des Ober-
teils (120) so angeordnet ist, dass er am medialen Rand (124a)
und lateralen Rand (124b) verläuft und Öffnungen (123) umfasst,
um ein Schnürsystem mit Schnürsenkel (122) auszubilden und der
Schnürsenkel durch die Öffnungen (123) und über einen Abstand,
der zwischen dem medialen Rand (123a) und dem lateralen
Rand (124b) gebildet ist, gefädelt wird,
und ein verklebter Bereich (135) an einem Zehenabschnitt des
Oberteils (120) angeordnet ist,
bei dem der Schritt des Einarbeitens das Ausbilden der Texti-
lie (130) durch maschinelles Verarbeiten von Garn (146) umfasst,
welches den mindestens einen schmelzbaren Strang aufweist, und
Anordnen des mindestens einen schmelzbaren Strangs lediglich in
ausgewählten Bereichen des gestrickten Oberteils,
so dass dem Oberteil durch die verklebten Bereiche der Textilie
Stabilität verliehen wird, ohne dass zusätzliche Komponenten ein-
gearbeitet werden müssen.
Hilfsanträgen 1 bis 99
gemäß Buchstabe b) und Buchstaben c)
der Beklagten vom 9. Mai 2014, Bl. 307 ff. d. A., sowie auf Bl. 355 - 875 d. A.
(„HA 1“ bis „HA 99“) Bezug genommen.
- 23 -
Die Klägerin hat gegenüber den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Hilfs-
anträgen der Beklagten eine verspätete Vorlage gerügt. Der Senat hat daraufhin in
der mündlichen Verhandlung beschlossen, dass eine Entscheidung gemäß § 94
Abs. 1 Satz 4 PatG an Verkündungs Statt zugestellt wird; die Klägerin hat hierbei
eine Schriftsatzfrist nach §§ 99 Abs. 1 PatG, 283 ZPO zur Stellungnahme zu den
in
der
mündlichen
Verhandlung
eingereichten
Hilfsanträgen
bis
zum
15. September 2014 und die Beklagte im Anschluss hieran eine Erwiderungsfrist
bis 17. Oktober 2014 eingeräumt bekommen.
Die
Klägerin
und
die
Beklagte
haben
sich
mit
Schriftsätzen
vom
15. September 2014 bzw. 17. Oktober 2014 geäußert. Die Klägerin hat auf den
Schriftsatz der Beklagten mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 erwidert. Hierauf hat
die Beklagte mit Telefax vom 3. November 2014, dem Senat vorgelegt am
4. November 2014, einen weiteren Schriftsatz eingereicht, auf den die Klägerin ih-
rerseits mit Schriftsatz vom 6. November 2014 reagiert hat.
Der Senat hat in der Sitzung vom 30. Oktober 2014 die sich aus dem Tenor erge-
bende Entscheidung getroffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe einer unzulässigen Erweiterung nach Ar-
tikel 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG und einer
fehlenden Patentfähigkeit nach Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138
Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ geltend
gemacht werden, ist zulässig.
Die Klage ist auch begründet. Denn das Streitpatent erweist sich sowohl in der
geänderten hier zu Grunde zu legenden Fassung, die es durch das europäische
Beschränkungsverfahren erhalten hat, als auch in der Fassung der Hilfsanträge
- 24 -
nicht als patentfähig. Für den Fachmann ist die darin beanspruchte Lehre durch
den Stand der Technik jedenfalls nahegelegt (Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 Int-
PatÜG, Artikel 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Artikel 56 EPÜ).
I.
1.
träge waren trotz der Rüge der Klägerin nicht als verspätet zurückzuweisen. Die
durch das 2009 in Kraft getretene Patentrechtsmodernisierungsgesetz (PatR-
ModG) erfolgte Neufassung des § 83 PatG und die damit in das Nichtigkeitsver-
fahren eingeführten Präklusionsregelungen sehen zwar grundsätzlich die Möglich-
keit vor, verspätetes Vorbringen zurückzuweisen. Hierfür ist es aber stets erforder-
lich, dass dieser Vortrag tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die
in der mündlichen Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
zu klären sind (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung
und Modernisierung des Patentrechts, BlPMZ 2009, 307, 315). Kann das an sich
verspätete Vorbringen dagegen noch ohne weiteres in die mündliche Verhandlung
einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen
die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 PatG nicht vor. So
liegt der Fall hier, weil das Streitpatent auch in den beschränkt verteidigten An-
spruchsfassungen nach den Hilfsanträgen für nichtig zu erklären ist und die Be-
rücksichtigung dieser Hilfsanträge, zu denen die Parteien verhandelt haben und
ihnen die Einreichung von Schriftsätzen nachgelassen worden sind, auch zu kei-
ner Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat.
Die Klägerin geht auch insoweit fehl, als sie die Unzulässigkeit der Hilfsanträge
der Beklagten aus einem Verstoß gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht
durch die Beklagte ableitet. Zutreffend ist zwar, dass die enorme Anzahl der An-
träge und auch die Art der Antragstellung, die z. B. zur Mehrfachstellung gleicher
Anträge geführt hat, keiner sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens be-
dachten Prozessführung im Sinne von § 282 Abs. 2 ZPO entspricht. Die Nichtbe-
- 25 -
achtung der allgemeinen Prozessförderungspflicht bleibt jedoch sanktionslos, wie
sich aus der Regelung des § 296 Abs. 2 ZPO ergibt.
Soweit die Beklagte ein verspätetes Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Ent-
K29
dass die Klägerin diese Druckschrift im nachgelassenen Schriftsatz vom
15. September 2014 genannt hat, weshalb die Berufung hierauf rechtzeitig erfolgt
K8
17. Oktober 2012 in das Verfahren eingeführt.
2.
sie sich am Ende der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2014 dargestellt hat.
Die Parteien haben von der ihnen mit Beschluss vom 26. Juni 2014 über die Zu-
stellung einer Entscheidung an Verkündungs Statt eingeräumten Möglichkeit,
Schriftsätze nach Schluss der mündlichen Verhandlung einzureichen, Gebrauch
gemacht. Die Klägerin hat zu den zahlreichen Hilfsanträgen der Beklagten mit
Schriftsatz vom 15. September 2014 Stellung genommen, die Beklagte hat da-
raufhin mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2014 erwidert. Dieser nachgelassene Vor-
trag ist in die Entscheidung einzubeziehen.
Eine Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung war durch den Inhalt dieser
Schriftsätze allerdings nicht veranlasst, weil er für die in der Sitzung des Senats
vom 30. Oktober 2014 getroffene Entscheidung nicht ausschlaggebend war oder
eine andere Bewertung der vorgebrachten Tatsachen hätte rechtfertigen können.
Soweit die Beklagte moniert, die Klägerin habe im Wege der Klageänderung den
Nichtigkeitsgrund der mangelnden Klarheit (vgl. Schriftsatz vom 17. Oktober 2014)
bzw. der mangelnden Ausführbarkeit (vgl. Schriftsatz vom 3. November 2014) er-
hoben, weshalb die mündliche Verhandlung wieder eröffnet werden müsse, ist
festzustellen, dass der Katalog der Nichtigkeitsgründe nach § 81 i. V. m § 22
Abs. 1, 21 Abs. 1 PatG abschließend ist, auch soweit ein mit Wirkung für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteiltes europäisches Patent betrof-
fen ist (vgl. Schulte/Moufang, PatG, 9. Aufl., § 21, Rdnrn. 24, 25 m. w. N.;
- 26 -
Schulte/Voit, PatG, 9. Aufl., § 81, Rdnr. 80). Abgesehen davon betrifft dies die
Frage der Zulässigkeit der Patentansprüche nach den Hilfsanträgen, über die der
Senat von Amts wegen zu entscheiden hat.
Die Beklagte kann zudem nicht verlangen, dass andere Hilfsanträge oder geän-
derte Fassungen von Hilfsanträgen als die, die sie in der mündlichen Verhandlung
gestellt hat, berücksichtigt werden. Dies betrifft auch die Berücksichtigungsrei-
henfolge der Hilfsanträge, die nach ihrer Eingabe vom 17. Oktober 2014 offenbar
eine andere als die in der mündlichen Verhandlung beantragte, dort z. B. HA 1,
HA 58b, HA 2 usw., sein soll. Die Möglichkeit zur Stellungnahme, die der Beklag-
ten mit dem nachgelassenen Schriftsatz zur Erwiderung auf den nachgelassenen
Schriftsatz der Klägerin eingeräumt worden ist, betrifft allein die Stellungnahme
auf den Schriftsatz der Klägerin vom 15. September 2014 und ist nicht geeignet,
den Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu ergänzen oder weitere Anträge zu
stellen. Auch die Entscheidung im Falle einer beschlossenen Zustellung an Ver-
kündungs Statt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 4 PatG ergeht auf Grund der mündlichen
Verhandlung und der dort gestellten Anträge (vgl. Schulte/, PatG, 9. Aufl.,
§ 94 Rn. 12). Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, da sich das Streitpatent in
keiner der verteidigten Fassungen als rechtsbeständig erweist.
3.
den und Fasern enthält, die aus einem schmelzbaren Material bestehen, vgl.
Abs. [0001].
Laut Abs. [0002] bestehen herkömmliche Schuhe aus einem Obermaterial und ei-
ner Sohle, die am Obermaterial befestigt ist. Das für die Obermaterialen gewählte
Material ist je nach Art der Schuhe unterschiedlich, grundsätzlich beinhalten sie
textiles Material. Sportschuhe beispielsweise enthalten oft Obermaterialien aus
Textil, die mit einer geschäumten Schicht vernäht oder verklebt sind.
Das textile Material kann nach Abs. [0005] und [0006] auf verschiedene Weise
hergestellt werden, wozu Weben, Flechten, Stricken und Wirken gehören.
- 27 -
Die in Schuhoberteilen verwendeten Textilien bieten in der Regel eine leichte luft-
durchlässige Struktur, die den Fuß flexibel und komfortabel hält. Um der Fußbe-
kleidung andere Eigenschaften, einschließlich Dauerhaftigkeit und Streckfestigkeit
zu verleihen, werden zusätzliche Materialien, die üblicherweise in Kombination mit
dem Textil verwendet werden, eingesetzt (Abs. [0008]).
Die Verwendung verschiedener Materialien, die dem Schuh bestimmte Eigen-
schaften verleihen sollen, ist sowohl aus Gründen der Beschaffung als auch aus
Fertigungsgründen problematisch. Unterschiedliche Materialien können auch die
Atmungsaktivität beeinträchtigen (Abs. [0009] und [0010]).
4.
den.
5.
kel an mit den Merkmalen
1.1
Fußbekleidungsartikel (100), mit einer Sohlenstruktur (110)
und einem an der Sohlenstruktur befestigten gestrickten
Oberteil (120), wobei das gestrickte Oberteil im Wesentli-
chen aus einer Textilie gebildet ist, die zumindest einen äu-
ßeren Bereich des gestrickten Oberteils bildet, wobei die
Textile Folgendes aufweist:
1.2
einen verklebten Bereich (132-136) der Textilie (130),
1.3
wobei der verklebte Bereich zumindest teilweise aus mehre-
ren ersten Strängen und mehreren zweiten Strängen gebil-
det ist,
1.4
wobei die ersten Stränge aus einem ersten thermoplasti-
schen Polymermaterial gebildet
1.5
und die ersten Stränge in dem verklebten Bereich mit den
zweiten Strängen verklebt sind,
1.6
sowie einen nicht verklebten Bereich (131) der Textilie, wo-
- 28 -
Patentanspruch 14 des Streitpatents betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines
gestrickten Oberteils mit den Merkmalen
14.1
Verfahren zur Herstellung eines gestrickten Oberteils (120)
für einen Fußbekleidungsartikel (100), wobei das Verfahren
folgende Schritte umfasst:
14.2
Vorsehen mehrerer Stränge,
14.3
wobei zumindest ein erster Anteil der Stränge mindestens
ein erstes thermoplastisches Polymermaterial umfasst;
14.4
Einarbeiten der Stränge in eine Textilie (130), die im We-
sentlichen das gestrickte Oberteil bildet;
14.5
und Ausbilden eines verklebten Bereichs (132-136) der
Textilie,
14.6
indem zumindest der erste Anteil der Stränge lediglich an
ausgewählten Stellen des gestrickten Oberteils mit
einem zweiten Anteil der Stränge verklebt wird,
14.7
während der erste Anteil und der zweite Anteil an anderen,
nicht ausgewählten Stellen des Oberteils nicht verklebt wer-
den,
bei die ersten Stränge in dem nicht verklebten Bereich nicht
mit den zweiten Strängen verklebt sind,
1.7
bei dem die Textilie (130) aus maschinell verarbeiteten Gar-
nen (146) gebildet ist, wobei die ersten Stränge und die
zweiten Stränge in den Garnen aufgenommen sind, und
1.8
bei dem das erste thermoplastische Polymermaterial (144)
eine erste Schmelztemperatur hat und bei dem die Texti-
lie (130) ein zweites thermoplastisches Material (145) mit ei-
ner zweiten Schmelztemperatur umfasst,
1.9
so dass dem Oberteil durch die verklebten Bereiche der
Textilie Stabilität verliehen wird, ohne dass zusätzliche
Komponenten eingearbeitet werden müssen.
- 29 -
14.8
bei dem der Schritt des Einarbeitens das Ausbilden zumin-
dest eines äußeren Bereichs des gestrickten
Oberteils (120) aus der Textilie (130) umfasst und
14.9
bei dem das erste thermoplastische Polymermaterial (144)
eine erste Schmelztemperatur hat; und Einarbeiten eines
zweiten thermoplastischen Materials (145) mit einer zweiten
Schmelztemperatur in die Textilie (130),
14.10
so dass dem Oberteil durch die verklebten Bereiche der
Textilie Stabilität verliehen wird, ohne dass zusätzliche
Komponenten eingearbeitet werden müssen.
Und Patentanspruch 26 des Streitpatents betrifft ein Verfahren zur Herstellung
eines gestrickten Oberteils mit den Merkmalen
26.1
Verfahren zur Herstellung eines gestrickten Ober-
teils (120)für einen Fußbekleidungsartikel (120),
wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:
26.2
Ausbilden zumindest eines äußeren Bereichs des Ober-
teils (120) aus einer Textilie (130),
26.3
Einarbeiten eines Garns (146) mit mindestens einem
schmelzbaren Strang in separate und getrennte Bereiche
des gestrickten Oberteils;
26.4
Erwärmen im Wesentlichen des gesamten Oberteils, um
den mindestens einen schmelzbaren
Strang mit einem angrenzenden Strang zu verkleben und
die separaten und getrennten verklebten Bereiche des
Oberteils zu bilden,
26.5
bei dem der Schritt des Einarbeitens das Ausbilden der
Textilie (130)
durch
maschinelles
Verarbeiten
von
Garn (146) umfasst, welches den mindestens einen
schmelzbaren Strang aufweist, und
26.6
Anordnen des mindestens einen schmelzbaren Strangs
- 30 -
lediglich in ausgewählten Bereichen des gestrickten Ober-
teils,
26.7
so dass dem Oberteil durch die verklebten Bereiche der
Textilie Stabilität verliehen wird, ohne
dass zusätzliche Komponenten eingearbeitet werden müs-
sen.
6.
Fachmann
ist
ein
Fachhochschulingenieur
der
Fachrichtung
Lederverarbeitung und Schuhtechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Herstel-
lung und Entwicklung von Schuhen anzusehen, der gegebenenfalls einen Fach-
hochschulingenieur der Fachrichtung Textiltechnik zu Rate zieht.
II.
Zum Hauptantrag
1.
Anspruch 1:
Der Gegenstand des Anspruchs 1 geht über den Inhalt der Ursprungsanmeldung
hinaus. Das Merkmal 1.8 ist ursprünglich nicht offenbart.
1.1
Schmelztemperatur, und das Textil umfasst ein zweites thermoplastisches Mate-
rial mit einer zweiten Schmelztemperatur. Nach Merkmal 1.4 sind die ersten
Stränge aus einem ersten thermoplastischen Polymermaterial gebildet. In welcher
Weise das zweite thermoplastische Material vorliegt, bleibt offen. Ursprünglich of-
fenbart ist lediglich, dass die ersten Stränge auch das zweite thermoplastische
Material beinhalten (Anspruch 5 der WO 2004/060093 A1).
Dies kann jedoch, wie auch die übrigen Bedenken der Klägerin bezüglich der Zu-
lässigkeit, dahinstehen, da von diesen formalen Gründen abgesehen der Fußbe-
kleidungsartikel gemäß dem geltenden Anspruch 1 nach dem Hauptantrag dem
K11
- 31 -
1.2
spruch 1 sowohl gestrickte als auch gewirkte Oberteile
(„knit upper“), und die
Verfahren nach den Ansprüchen 14 und 26 betreffen sowohl die Herstellung von
gestrickten als auch die von gewirkten Oberteilen.
Unter dem Begriff „fused“ ist eine Verklebung mit Schmelzklebefasern zu verste-
hen, die durch Schmelzen eine Verbindung zu anderen Fasern herstellen.
Das Merkmal, wonach die Textilie aus maschinell verarbeiteten Garnen gebildet
ist, bezieht sich nach Absatz 0048 i. V. m. Fig. 3B bis 3D auf das Herstellen von
textilen Flächengebilden aus Garnen.
Als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit sieht der Senat
K11
K11
Technik betreffe, den der Fachmann aufgrund des Alters der Druckschrift nicht
mehr in Betracht zöge. Hierzu hat sie auf die Entscheidung BGH GRUR 2010, 992
-
„Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit nach langer Stagnation des Stands
der Technik
“ hingewiesen. Dort werde ausgesagt, wenn der Stand der Technik vor
dem Prioritätstag einer neuen Erfindung über lange Zeit stagniere, sei es eine
Frage der Umstände des Einzelfalls, ob dies darauf hindeutet, dass die neue Er-
findung dem Fachmann durch den Stand der Technik nicht nahegelegt gewesen
sei. In ihrer Eingabe vom 17. Oktober 2014 verweist sie hierbei besonders auf die
Vorbehalte bei der Herstellung gestrickter Fußballschuhe. Aus diesem Grund
K11
der Senat zusätzlich berücksichtigt, nicht in Betracht ziehen.
Der Auffassung der Patentinhaberin folgt der Senat nicht. Es mag zutreffen, dass
bei der Herstellung von Schuhen, insbesondere bei der Herstellung von Sport-
schuhen, kurze Entwicklungszeiten die Regel sind. Es trifft jedoch nicht zu, dass
die Entwicklung bei der Herstellung von Schuhen lange Zeit stagniert hat. Das Be-
dürfnis, andere Materialien als Leder für das Obermaterial einzusetzen, ist nicht
nur eine auf Mangel an Leder in der Nachkriegszeit beschränkte Entwicklung. Ge-
rade bei Sportschuhen- dieser Begriff umfasst nicht nur Fußballschuhe - ist in den
letzten Jahrzehnten ein Trend zu textilen Obermaterialien zu erkennen, da bei-
spielsweise bei Joggingschuhen die Nachfragevorhanden ist, stabile und trotzdem
- 32 -
leichte Schuhe zu Verfügung zu stellen. Folglich bestand für den Fachmann hin-
reichender Anlass, sich im älteren Stand der Technik umzusehen.
1.3
K11
kannt (Anspruch 1), wobei es dem Fachmann geläufig ist, Schuhoberteile an
Sohlen zu befestigen. Da Schuhoberteile einen äußeren Bereich eines Schuhs
K11
tilie gebildet und bildet zumindest einen äußeren Bereich des gewirkten Oberteils
(Merkmal 1.1).
Selbst wenn man aus der deutschen Fassung eine Einschränkung auf ein ge-
stricktes Oberteil ableitete, ließe sich damit die erfinderische Tätigkeit nicht be-
gründen. Dem Fachmann sind die verschiedenen zur Fertigung von Schuhober-
teilen verwendbaren Textilien und deren Eigenschaften bekannt. Zum druck-
K11
verwiesen. Eine geeignete Textilie, beispielsweise eine gestrickte Textile, zu ver-
wenden, weil sie besonders stabil oder besonders elastisch ist, ist demnach eine
fachmännische Auswahl.
Das Merkmal 1.2, wonach die Textilie einen verklebten Bereich aufweist, ist aus
K11
K11
Teilen, die z. B. für die Fersen- oder Zehenkappe verwendet werden, an örtlich
begrenzten Stellen eine an sich bekannte Warmbehandlung durchgeführt wird,
womit eine entsprechende Härtung erreicht wird (vgl. Sp. 1, Z. 52 - 55) . Die Wär-
mebehandlung wird in Sp. 1, Z. 11 - 17 erläutert. Danach verschmelzen Schuss-
und Kettenfäden thermoplastisch miteinander, wobei es möglich ist, dass sowohl
der Schuss- als auch der Kettfaden oder nur einer der beiden Fäden thermoplas-
tisch ist und durch Verschmelzung und anschließende Härtung mit dem anderen
Faden ein Gewebe entsteht, welches hart ist. Folglich wird durch das Verschmel-
zen der thermoplastischen Fasern eine Verbindung zu anderen Fasern hergestellt
- 33 -
(siehe Auslegung von „fused“), die zu einer Härtung und Verfestigung der ver-
klebten Bereiche der Textilie führt.
Da entweder beide Fäden oder auch nur einer der beiden Fäden, die verklebt
werden, thermoplastisch sein können, sind auch die Merkmale 1.3 bis 1.5 be-
kannt, wonach der verklebte Bereich zumindest teilweise aus mehreren ersten
Strängen und mehreren zweiten Strängen gebildet ist, wobei die ersten Stränge
aus einem ersten thermoplastischen Polymermaterial gebildet und die ersten
Stränge in dem verklebten Bereich mit den zweiten Strängen verklebt sind.
K11
Teile z. B. für die Fersen oder Zehenkappe verwendet werden, an örtlich be-
grenzten Stellen eine Warmbehandlung durchgeführt wird, womit die entspre-
chende Härtung erreicht wird. Daraus ergibt sich, dass nur bestimmte Teile oder
Bereiche verklebt werden und dass zwangsläufig auch ein nicht verklebter Bereich
der Textilie erzeugt wird. Dass hierbei die ersten Stränge in dem nicht verklebten
Bereich nicht mit den zweiten Strängen verklebt sind, ist selbstverständlich
(Merkmal 1.6).
K11
verarbeiteten Garnen gebildet, nämlich durch Weben oder Wirken (Sp. 1, Z. 20),
wobei die ersten Stränge und die zweiten Stränge in den Garnen aufgenommen
sind (Sp. 1, Z. 32 - 37; Mischfäden) (Merkmal 1.7).
Auch dort verleihen die verklebten Bereiche der Textilie dem Oberteil ohne zu-
sätzlich eingearbeitete Komponenten Stabilität, denn die Teile des Schuhs werden
durch Wärmebehandlung verfestigt (Sp. 1, Z. 49 - 54;
„Härtung“), welche übli-
cherweise bei Schuhen durch zusätzliche Komponenten verstärkt werden wie der
Zehen- und Fersenbereich (Merkmal 1.9).
Da die dort verwendeten PVC-Fasern einen (ersten) Schmelzpunkt aufweisen,
K11
- 34 -
K11
Schuhoberteils, sondern nur die Herstellung von Teilen von Schuhoberteilen. Der
in Sp. 1, Z. 18 - 24, aufgezeigte Nachteil des Standes der Technik, wonach es
aufwendig sei, die klebenden Fäden nur an bestimmten Stellen im Textil einzu-
K11
zu verstärkenden Stellen eingesetzt und die Fasern nur an den zu verstärkenden
Stellen verklebt werden sollen. Sp. 1, Z. 49 - 55, gibt zu verstehen, dass die Texti-
lie - wie Leder - erst zuzuschneiden ist. Erst dann ist zu erkennen, welche Berei-
che der Textilie verfestigt werden müssen, weil sie beispielsweise als Fersenteil
oder Zehenteil dienen sollen.
Der patentgemäße Fußbekleidungsartikel unterscheidet sich somit von diesem
Stand der Technik dadurch, dass die Textilie ein zweites thermoplastisches Mate-
K11
Schuhoberteil aus Mischgarnen mit PVC-Fasern und textilen Fasern hergestellt
wird. Da der Fachmann die verschiedenen Textilfasern und deren Vor- und Nach-
teile kennt, kann es nicht als erfinderisch angesehen werden, hieraus eine ther-
moplastische Faser auszuwählen. Da die PVC-Fasern als Schmelzklebefasern
wirken sollen und die restlichen Fasern üblicherweise ihre Struktur erhalten sollen,
liegt es nahe, das zweite thermoplastische Material mit einer zweiten, höheren
Schmelztemperatur auszuwählen. Folglich ist der geltende Anspruch 1 nicht pa-
tentfähig, weil er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
2.
Anspruch 14:
Der Gegenstand des Anspruchs 14 geht ebenfalls über den Inhalt der Ursprungs-
anmeldung hinaus.
Die zum Merkmal 1.8 im Anspruch 1 gemachten Ausführungen bezüglich des
zweiten thermoplastischen Materials gelten analog für das Merkmal 14.9.
Davon abgesehen ist auch das Verfahren zur Herstellung eines gestrickten Ober-
teils für einen Fußbekleidungsartikel nach dem geltenden Anspruch 14 des
- 35 -
K11
nahe gelegt.
Da das Verfahren lediglich die verfahrensmäßige Umsetzung der Merkmale des
Fußbekleidungsartikels nach Anspruch 1 betrifft, wird, um Wiederholungen zu
vermeiden, auf die Ausführungen zum Anspruch 1 verwiesen. Aus den dort dar-
gelegten Gründen ist auch des Gegenstand des Anspruchs 14 nicht patentfähig.
3.
Anspruch 26:
Das Verfahren zur Herstellung eines gestrickten Oberteils für einen Fußbeklei-
dungsartikel gemäß Anspruch 26 nach dem Hauptantrag ist dem Fachmann durch
K11
Mit dem Anspruch 1 i. V. m Sp. 1, Z. 39 bis 54 ist dort auch ein Verfahren zur Her-
stellung eines gewebten oder gewirkten Oberteils für einen Fußbekleidungsartikel
offenbart. Aus welchem Grund es nahe liegt, dass dieses auch aus einem Gestrick
gefertigt werden kann, wird bereits in den obigen Ausführungen zum Anspruch 1
des Streitpatents dargelegt (Merkmal 26.1).
K11
Bereich des Oberteils aus einer Textilie ausgebildet (Merkmal 26.2), und der
Schritt des Einarbeitens umfasst das Ausbilden der Textilie durch maschinelles
Verarbeiten von Garn, nämlich durch Weben, Wirken oder in naheliegender Weise
durch Stricken (vgl. Sp. 1, Z. 20), wobei das Garn mindestens einen schmelzbaren
Strang aufweist (vgl. Anspruch 1) (Merkmal 26.5).
Dass dem Oberteil durch die verklebten Bereiche der Textilie Stabilität verliehen
wird, ohne dass zusätzliche Komponenten eingearbeitet werden müssen, geht
K11
Schuhs durch Wärmebehandlung verfestigt (Sp. 1, Z. 49 -
54; „Härtung“), die übli-
cherweise bei Schuhen durch zusätzliche Komponenten verstärkt werden wie der
Zehen- und Fersenbereich (Merkmal 26.7).
- 36 -
Das patentgemäße Verfahren nach Anspruch 26 unterscheidet sich somit von die-
sem Stand der Technik - erstens - durch das Einarbeiten eines Garns mit min-
destens einem schmelzbaren Strang in separate und getrennte Bereiche des ge-
strickten Oberteils, - zweitens- das Erwärmen im Wesentlichen des gesamten
Oberteils, um den mindestens einen schmelzbaren Strang mit einem angrenzen-
den Strang zu verkleben und die separaten und getrennten verklebten Bereiche
des Oberteils zu bilden und - drittens - das Anordnen des mindestens einen
schmelzbaren Strangs lediglich in ausgewählten Bereichen des gestrickten Ober-
teils.
Der Fachmann erkennt zweifelsohne, dass zur Verklebung bestimmter festgeleg-
ter Bereiche nur drei Möglichkeiten zur Verfügung stehen, nämlich das gesamte
Oberteil mit schmelzbaren Strängen zu versehen und dann die festgelegten Berei-
che einer Wärmebehandlung zu unterziehen, oder die festgelegten Bereiche mit
schmelzbaren Strängen zu versehen und dann das gesamte Oberteil zu erwär-
men, oder hierbei nur die festgelegten Bereiche einer Wärmebehandlung zu un-
K11
K16
K16
erwärmt werden, um zu vermeiden, dass die Flexibilität und Weichheit der übrigen
Teile verloren geht (S. 1, re. Sp., Z. 1 bis 8). Dies ist, wie die Patentinhaberin aus-
geführt hat, darauf zurückzuführen, dass das Oberteil zum Teil aus elastischen
Fasern besteht, deren Elastizität durch die Wärmebehandlung leiden würde. Der
Fachmann erkennt nun ohne weiteres, dass eine Wärmebehandlung des gesam-
ten Oberteils möglich ist, wenn es aus Fasermaterial gefertigt ist, welches bei ei-
ner Wärmebehandlung nicht geschädigt wird. Die Wärmebehandlung des gesam-
ten Oberteils zum Verkleben bestimmter Bereiche ist zudem weniger aufwändig,
da für die gezielte Erwärmung von bestimmten Bereichen ein an diese Bereiche
angepasstes Werkzeug benötigt wird. Aus den genannten drei Möglichkeiten aus-
zuwählen, ist rein fachmännisches Handeln. Demnach ist auch Anspruch 26 nicht
als patentfähig anzusehen.
- 37 -
III.
Zu den Hilfsanträgen
1.
1.1
sich vom Anspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass das Merkmal 1.8 nun-
mehr lautet:
bei dem das erste thermoplastische Polymermaterial eine erste
ersten Stränge der
tilie ein zweites thermoplastisches Material mit einer zweiten
Schmelztemperatur umfassen.
K11
material aus Mischfäden herzustellen, welche Textil- und PVC-Fäden, also ther-
moplastische Fäden, enthält, führt diese Änderung nicht zu einem patentfähigen
Gegenstand.
1.2
vom Anspruch 14 gemäß Hauptantrag dadurch, dass das Merkmal 14.4 nunmehr
lautet:
Einarbeiten der Stränge in eine Textilie, die im Wesentlichen das ge-
wobei das zweite thermoplastische Mate-
rial in dem ersten Anteil der Stränge umfasst ist
Inhaltlich entspricht diese Änderung der des Merkmals 1.8 des Anspruchs 1 nach
diesem Hilfsantrag. Zu den Gründen, aus denen heraus die Patentfähigkeit des
- 38 -
Gegenstands des Anspruchs 14 verneint werden muss, kann daher auf die ent-
sprechenden Ausführungen zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 verwiesen wer-
den.
1.3.
übereinstimmt, wird zu den Gründen, aus denen heraus der Gegenstand dieses
Anspruchs nicht patentfähig ist, auf die Ausführungen zum Hauptantrag Bezug
genommen.
2.
Der einzige danach geltende Anspruch entspricht dem Anspruch 26 des Hauptan-
trags. Zur Begründung der mangelnden Patentfähigkeit seines Gegenstandes wird
daher auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.
3.
Der zulässige einzige Anspruch nach Hilfsantrag 3 geht ebenfalls zurück auf den
Anspruch 26 gemäß Hauptantrag. Er unterscheidet sich davon durch den Zusatz
im Merkmal 26.4, wonach
ein verklebter Bereich an einem Fersenabschnitt des Oberteils, ein
verklebter Bereich auf einer Seite des Oberteils und ein verklebter
Bereich an einem Zehenabschnitt des Oberteils angeordnet ist.
Diese Ergänzung begründet ebenfalls noch keine Erfindung.
Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, ist es an sich bekannt und auch nahelie-
gend, festgelegte Bereiche mit schmelzbaren Strängen zu versehen und dann das
gesamte Oberteil zu erwärmen. Die Auswahl dieser Bereiche richtet sich danach,
wo besondere Festigkeiten des Materials erforderlich sind. Diese Bereiche zu ver-
- 39 -
K11
Fersenabschnitt und den Zehenbereich zu verkleben (Sp. 1, Z. 49 bis 54).
4.
Der zulässig beschränkte und gleichfalls auf dem Anspruch 26 nach Hauptantrag
basierende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich dadurch, dass
Merkmal 26.3 wie folgt lautet:
Einarbeiten eines Garns mit mindestens einem schmelzbaren
Strang in separate und getrennte Bereiche des gestrickten Ober-
wobei ein erster schmelzbarer Strang ein erstes thermo-
plastisches Polymer mit einer ersten Schmelztemperatur und
ein zweites thermoplastisches Polymer mit einer zweiten
Schmelztemperatur umfasst.
Das Verfahren gemäß dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, liegt es nahe, festgelegte Bereiche mit
schmelzbaren Strängen zu versehen und dann das gesamte Oberteil zu erwär-
men. Die schmelzbaren Stränge mit Polymeren zu versehen, die unterschiedliche
Schmelzpunkte besitzen, ist
K6
von Schuhobermaterial bekannt. Dort werden gemäß Beispiel 2, Seite 6, Kern-
Mantelfasern verwendet mit einem Kern aus Nylon-66 und einem Mantel aus Ny-
lon-6. Somit sind die Verwendung und die Wirkung derartiger Stränge dem Fach-
mann geläufig und entsprechende Verfahrensausgestaltungen nahe gelegt.
5.
Der zulässig beschränkte Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 unterscheidet sich vom
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 dadurch, dass sich das Verfahren nun auf die
- 40 -
Sport
erfinderischen Tätigkeit.
Der Fachmann kennt die einschlägigen Verfahren zur Schuhherstellung und die
verschiedenen Materialien hierzu. Ein Grund, sie nicht auch zur Herstellung von
Sportschuhen anzuwenden, bei welchen der Einsatz von textilen Oberstoffen üb-
lich ist, ist nicht erkennbar.
6.
Der zulässig beschränkte Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 unterscheidet sich vom
Anspruch 26 gemäß Hauptantrag durch das zusätzliche Merkmal im Merk-
mal 26.3, wonach
die separaten und getrennten verklebten Bereiche so angeordnet
werden, dass ein verklebter Bereich an einem Fersenabschnitt
des Oberteils angeordnet ist und ein verklebter Bereich auf einer
Seite des Oberteils angeordnet ist und ein verklebter Bereich an
einem Zehenabschnitt des Oberteils angeordnet ist;
und durch das zusätzliche Merkmal im Merkmal 26.4, wonach
unterschiedliche Temperaturen angewendet werden, um unter-
schiedliche Verklebungsgrade der verklebten Bereiche zu erhal-
ten.
Diese Maßnahmen sind ebenfalls nicht erfinderisch.
Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, liegt es nahe, verklebte Bereiche dort zu
erzeugen, wo besondere Festigkeiten des Materials erforderlich sind. Hierzu die
Fasern in diesen bestimmten Bereichen vorzusehen, ist fachmännisch und über-
K16
- 41 -
Dass durch verschiedene Temperaturen unterschiedliche Verklebungsgrade und
damit verbunden unterschiedliche Festigkeiten erzielt werden, ist dem Fachmann
bekannt, da die Festigkeit von dem Anteil geschmolzenen Materials und der damit
verbundenen Zunahme der verklebten Fläche steigt.
7.
Der zulässig beschränkte Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 unterscheidet sich vom
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 dadurch, dass sich das Verfahren nun auf die
Sport
Hierzu wird auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 5 verwiesen
8.
Der zulässig beschränkte Anspruch 1 nach Hilfsantrag 8 unterscheidet sich vom
Anspruch 26 gemäß Hauptantrag durch das zusätzliche Merkmal im Merkmal
26.4, wonach
ein verklebter Bereich so an einem Fersenabschnitt des Oberteils
angeordnet ist, dass er um den Fersenabschnitt herum verläuft,
um die Ferse des Trägers wirksam zu umfassen,
ein verklebter Bereich auf einer Seite des Oberteils so angeordnet
ist, dass der verklebte Bereich horizontal oder longitudinal auf der
lateralen Seite des Oberteils verläuft,
ein verklebter Bereich an einem Spannabschnitt des Oberteils so
angeordnet ist, dass er am medialen Rand und lateralen Rand
verläuft und Öffnungen umfasst, um ein Schürsystem mit Schür-
senkel auszubilden und der Schnürsenkel durch die Öffnungen
und über einen Abstand, der zwischen dem medialen Rand und
dem lateralen Rand gebildet ist, gefädelt wird,
- 42 -
und ein verklebter Bereich an einem Zehenabschnitt des Oberteils
angeordnet ist.
Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, liegt es nahe, festgelegte Bereiche mit
schmelzbaren Strängen zu versehen und dann das gesamte Oberteil zu erwär-
men. Die Auswahl dieser Bereiche ist rein fachmännisch, da sie dort erzeugt wer-
den, wo besondere Festigkeiten des Materials erforderlich sind. Überdies ist es
K11
ben (Sp. 1, Z. 49 bis 54). Diese Bereiche je nach Anforderung speziell zu gestal-
ten, liegt im Griffbereich des Fachmanns. Beispielsweise umfasst der Fersenbe-
reich des Schuhs immer die Ferse, so dass auch die Verfestigung des Fersenbe-
reichs immer die Ferse des Trägers wirksam umfasst. Den Bereich der Schnürung
zu verstärken, ist bei Schuhen ebenfalls üblich. Zum druckschriftlichen Nachweis
K8
sen.
9.
Hilfsanträge 9 bis 206 (Hilfsanträge 1-99 jeweils gemäß Buchstaben b)
und c)
Die Zulässigkeit der von diesen Hilfsanträgen umfassten Ansprüche wird hier un-
terstellt, denn auch unter Berücksichtigung der damit vorgenommenen Änderun-
gen kann den Anspruchsgegenständen kein erfinderischer Gehalt zugestanden
werden.
Zur Beschränkung der Anspruchsgegenstände gemäß den Hilfsanträgen 9 bis 206
gibt die Patentinhaberin 12 Merkmale an:
1.
verklebte Bereiche und nicht verklebter Bereiche: Anstelle des Singulars wird
in den Merkmal 1.2 bis 1.5 und den Merkmalen 14.5 und 14.7 der Plural verwen-
K11
an mehreren örtlich begrenzten Stellen eine Wärmebehandlung durchzuführen.
Dieses Merkmal ist somit bereits vom Stand der Technik vorweggenommen.
- 43 -
2.
Anwendung der Maßnahmen auf Sportschuhe anstatt auf Schuhe: Dass
diese Einschränkung keine erfinderische Leistung begründet, wurde bereits zum
Hilfsantrag 5 ausgeführt. Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
3.
Hohlraum zur Aufnahme des Fußes: Das Merkmal, wonach ein Oberteil ei-
nen Hohlraum zum Aufnehmen eines Fußes bildet, weist jeder geschlossene
Schuh auf. Insoweit betrifft es eine Trivialität.
4.
verklebte Bereiche Ferse, Seiten, Zehen: Dieses Merkmal definiert, dass ver-
klebte Bereiche an einem Fersenabschnitt des Oberteils, auf einer Seite des
Oberteils und an einem Zehenabschnitt des Oberteils angeordnet sind (Ansprü-
che 1 und 26) bzw. werden (Anspruch 14). Diese Maßnahme ist bereits Gegen-
stand des Hilfsantrags 3, wozu oben bereits ausgeführt wird, dass die Auswahl
dieser Bereiche rein fachmännisches Handeln darstellt.
5.
verklebte Bereiche Spann/Schnürsystem: Dieses Merkmal lautet in den ver-
schiedenen Ansprüchen wie folgt:
a)
und ein verklebter Bereich an einem Spannabschnitt des Oberteils
so angeordnet ist, dass er am medialen Rand und lateralen Rand
verläuft und Öffnungen umfasst,
… bei dem die Textile ein
Schnürsystem mit Schnürsenkel umfasst und der Schnürsenkel
durch die Öffnungen und über einen Abstand, der zwischen dem
medialen Rand und dem lateralen Rand gebildet ist, gefädelt ist,
(Anspruch 1)
b)
wobei der verklebte Bereich am Spannabschnitt am medialen
Rand und dem lateralen Rand verläuft und Öffnungen umfasst, um
ein Schnürsystem mit Schnürsenkel auszubilden und der Schnür-
senkel durch die Öffnungen und über einen Abstand. der zwischen
dem medialen Rand und dem lateralen Rand gebildet ist, gefädelt
wird, (Anspruch 14, 26)
- 44 -
Diese Änderungen sieht die Beklagte bereits mit dem Hilfsantrag 8 vor; auf die
obigen Ausführungen wird verwiesen.
6.
Details zu den verklebten Bereichen: Dieses Merkmal lautet in den
verschiedenen Ansprüchen wie folgt:
a)
bei dem ein verklebter Bereich an einem Fersenabschnitt des
Oberteils so angeordnet ist, dass er um den Fersenabschnitt
herum verläuft, um die Ferse des Trägers wirksam zu umfassen
und ein verklebter Bereich auf einer Seite des Oberteils als läng-
liche Streifen so angeordnet ist, dass der verklebte Bereich hori-
zontal oder longitudinal auf der lateralen Seite des Oberteils
verläuft und ein verklebter Bereich an einem Spannabschnitt des
Oberteils so angeordnet ist, dass er am medialen Rand und dem
lateralen Rand verläuft und Öffnungen umfasst und ein verkleb-
ter Bereich an einem Zehenabschnitt des Oberteils angeordnet
ist, bei dem die Textile ein Schnürsystem mit Schnürsenkel um-
fasst und der Schnürsenkel durch die Öffnungen und über einen
Abstand, der zwischen dem medialen Rand und dem lateralen
Rand gebildet ist, gefädelt ist, (Anspruch 1)
b)
ein verklebter Bereich so an einem Fersenabschnitt des Ober-
teils angeordnet ist, dass er um den Fersenabschnitt herum ver-
läuft, um die Ferse des Trägers wirksam zu umfassen ein ver-
klebter Bereich auf einer Seite des Oberteils so angeordnet ist,
dass der verklebte Bereich horizontal oder longitudinal auf der
lateralen Seite des Oberteils verläuft ein verklebter Bereich an
einem Spannabschnitt des Oberteils so angeordnet ist, dass er
am medialen Rand und lateralen Rand verläuft und Öffnungen
umfasst, um ein Schürsystem mit Schürsenkel auszubilden und
der Schnürsenkel durch die Öffnungen und über einen Abstand,
der zwischen dem medialen Rand und dem lateralen Rand ge-
- 45 -
bildet ist, gefädelt wird, und ein verklebter Bereich an einem Ze-
henabschnitt des Oberteils angeordnet ist, (Anspruch 14)
c)
wobei ein verklebter Bereich so an einem Fersenabschnitt des
Oberteils angeordnet ist. dass er um den Fersenabschnitt herum
verläuft. um die Ferse des Trägers wirksam zu umfassen, ein
verklebter Bereich auf einer Seite des Oberteils so angeordnet
ist. dass der verklebte Bereich horizontal oder longitudinal auf
der lateralen Seite des Oberteils verläuft, ein verklebter Bereich
an einem Spannabschnitt des Oberteils so angeordnet ist. dass
er am medialen Rand und lateralen Rand verläuft und Öffnungen
umfasst, um ein Schnürsystem mit Schnürsenkel auszubilden
und der Schnürsenkel durch die Öffnungen und über einen Ab-
stand, der zwischen dem medialen Rand und dem lateralen
Rand gebildet ist, gefädelt wird, und ein verklebter Bereich an ei-
nem Zehenabschnitt des Oberteils angeordnet ist, (Anspruch 26)
Auch hierzu wird auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 8 verwiesen. Die Auswahl
dieser Bereiche betrifft rein fachmännisches Handeln.
7.
zweites thermoplastisches Material: Das Merkmal lautet wie folgt:
Einarbeiten eines zweiten thermoplastischen Materials (Anspruch 26)
8. erster schmelzbarer Strang mit zweitem thermoplastischem Material:
Das Merkmal lautet wie folgt:
wobei ein erster schmelzbarer Strang ein erstes thermoplastisches
Polymer und ein zweites thermoplastisches Polymer umfasst (An-
spruch 26)
- 46 -
Zum Herstellen von Schuhoberteilen ist es bekannt, Bikomponentenfasern zu
K6
rische Tätigkeit nicht begründen.
9.
erster schmelzbarer Strang mit zweitem thermoplastischem Material mit
unterschiedlichen Schmelztemperaturen: Dieses Merkmal lautet in den verschie-
denen Ansprüchen wie folgt:
a) bei dem das erste thermoplastische Polymermaterial eine erste
Schmelztemperatur hat und bei dem die ersten Stränge der Textilie
ein zweites thermoplastisches Material mit einer zweiten Schmelz-
temperatur umfasst (Anspruch 1)
b) Einarbeiten eines zweiten thermoplastischen Materials (145) mit ei-
ner zweiten Schmelztemperatur in die Textilie wobei das zweite
thermoplastische Material in dem ersten Anteil der Strange umfasst
ist (Anspruch 14)
c) wobei ein erster schmelzbarer Strang ein erstes thermoplastisches
Polymer mit einer ersten Schmelztemperatur und ein zweites ther-
moplastisches Polymer mit einer zweiten Schmelztemperatur um-
fasst (Anspruch 26)
Die mit diesen Merkmalen beschränkten Gegenstände bzw. Verfahren beinhalten
somit ein erstes thermoplastische Polymermaterial mit einer ersten Schmelztem-
peratur und ein zweites thermoplastisches Material mit einer zweiten Schmelz-
temperatur, wobei beide thermoplastischen Materialien von den ersten Stränge
der Textilie umfasst werden. Da es sich um Maßnahmen handelt, die bereits nach
dem Hilfsantrag 4 vorgesehen sind, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
10. Rundstrickmaschine: Hiermit sind die Fußbekleidungsartikel und die Verfah-
ren auf rundgestrickte Oberteile beschränkt. Dem Fachmann sind verschiedene
Textilien und Verfahren zum Herstellen von Schuhoberteilen aus Textilien be-
K11
K11
- 47 -
K16
Fachmann die Vor- und Nachteile der verschiedenen textilen Flächengebilde
kennt. Ebensowenig ist es erfinderisch, für die Herstellung von Gestricken von den
beiden bekannten Maschinen, nämlich den Flachstrick- und den Rundstrickma-
schinen, die geeignete auszuwählen.
11. Variation des Verklebungsgrades: Der Fußbekleidungsartikel nach An-
spruch 1 wird dadurch beschränkt, dass die verklebten Bereiche unterschiedliche
Verklebungsgrade aufweisen; die Verfahren werden eingeschränkt dadurch, dass
der Schritt des Ausbildens des verklebten Bereichs der Textilie die Anwendung
unterschiedlicher Temperaturen umfasst, so dass unterschiedliche Verklebungs-
grade des verklebten Bereiches entstehen (Anspruch 14), bzw. unterschiedliche
Temperaturen angewendet werden, um unterschiedliche Verklebungsgrade der
verklebten Bereiche zu erhalten (Anspruch 26).
Der Textiltechniker weiß, dass durch die Variation des Verklebungsgrades die
Verfestigung der Textilie beeinflusst werden kann. Hierauf beziehen sich bereits
die obigen Ausführungen zum Hilfsantrag 6, worauf hiermit Bezug genommen
wird.
12. Disclaimer Innenfutter: Danach ist das gestrickte Oberteil im Wesentlichen
aus einer Textilie gebildet, die zumindest einen äußeren Bereich des gestrickten
Oberteils und nicht ein Innenfutter bildet (Anspruch 1), bzw. umfasst der Schritt
des Einarbeitens das Ausbilden zumindest eines äußeren Bereichs des gestrick-
ten Oberteils (120) aus der Textilie (130) und nicht eines lnnenfutters.
K11
schränkung die erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Sämtliche zwölf Merkmale sind somit entweder aus dem einschlägigen Stand der
Technik, der sich mit Schuhoberteilen befasst, bekannt oder dem Wissen des
Fachmanns zuzuordnen. Ihre Aneinanderreihung hat keinen kombinatorischen
- 48 -
Effekt zur Folge; aus ihr ergibt sich für den Fachmann auch keine überraschende
Wirkung. Die Kombination der genannten zwölf Merkmale stellt somit eine reine
Aggregation dar, die eine erfinderische Leistung im Sinne von Art. 56 S. 1 EPÜ
nicht begründen kann (vgl. Schulte/Moufang, PatG, 9. Aufl., § 4, Rdnr. 66;
Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 4, Rdnr. 86; § 1, Rdnr. 82 - jew. m. w. N.).
Das Streitpatent erweist sich folglich auch mit Blick auf die Gegenstände der Hilfs-
anträge 9 bis 206 nicht als rechtsbeständig.
IV.
Zu den angegriffenen Unteransprüchen nach dem Hauptantrag und den Hilfsan-
trägen
Nachdem die nebengeordneten Patentansprüche 1, 14 und 26 sich als nicht pa-
tentfähig erwiesen haben, teilen die Unteransprüche 2 bis 13, 15 bis 25 sowie 27
bis 30 dasselbe Schicksal. Dies gilt ebenso für die Fassungen der jeweiligen Hilfs-
anträge. Weder hat die Patentinhaberin entsprechendes vorgetragen, noch ist für
den Senat ersichtlich, dass die genannten Unteransprüche jeweils einen eigenen
patentfähigen Gehalt besäßen. Zudem hat die Patentinhaberin durch Vorlage von
Hilfsanträgen zu erkennen gegeben, dass sie das Streitpatent nur in der Form der
vorgelegten Hilfsanträge verteidigen möchte.
V.
Soweit die Parteien Schriftsätze nach den ihnen jeweils eingeräumten Fristen zu
den Akten eingereicht haben - Schriftsätze der Klägerin vom 24. Oktober und
6. November 2014; Schriftsatz der Beklagten vom 3. November 2014 -, ist deren
Inhalt nicht zu berücksichtigen gewesen (vgl. Schulte/Püschel, PatG, 9. Aufl., § 94
Rdnr. 12 m. w. N.; § 78, Rdnr. 34; BGH GRUR 1974, 294
– Richterwechsel II).
Auch hier war eine Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung nicht veran-
lasst.
- 49 -
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1
PatG, § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
VII.
Gegen dieses Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG ein-
gelegt werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils - spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkün-
dung - durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsan-
walt oder Patentanwalt schriftlich zum Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe, einzulegen.
Die Berufungsschrift muss
- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist,
sowie
- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,
enthalten. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Ab-
schrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
- 50 -
Auf die Möglichkeit, die Berufung nach § 125a PatG in Verbindung mit § 2 der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGerVV) auf elektronischem Weg zum Bundesge-
richtshof einzulegen, wird hingewiesen (s. www.
Sredl
Eisenrauch
Dr. Fritze
Richter Rothe ist
aus dem BPatG
ausgeschieden
und daher gehin-
dert zu unter-
schreiben.
Fetterroll
Pr