Urteil des BPatG vom 17.09.2015

Stand der Technik, Fig, Abnahme, Patentanspruch

BPatG 253
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
2 Ni 21/13 (EP)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
17. September 2015
In der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
betreffend das europäische Patent 1 084 798
(DE 500 15 656)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts durch den
Vorsitzenden Richter Guth, die Richterin Dr. Hoppe und die Richter
Dr.- Ing. Fritze, Dipl.-Ing. Fetterroll und Dipl.-Ing. Wiegele in der mündlichen
Verhandlung vom 17. September 2015
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck-
bar.
Tatbestand
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des europäischen Pa-
NK1
gemeldeten Patents (im Folgenden: Streitpatent), das am 10. Juni 2009 veröffent-
licht worden ist, und für das die Priorität der deutschen Patentanmeldung
DE 199 44 229 vom 15. September 1999 in Anspruch genommen wird. Das in der
Verfahrenssprache Deutsch mit der Bezeichnung
„Hydraulisches Handpressgerät“
abgefasste Streitpatent wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der
Nummer DE 500 15 656 geführt.
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Der erteilte Anspruch 1 lautet:
1. Hydraulisches Handpressgerät (1) mit einem Hydraulikzylinder (8),
in welchem ein hydraulisch beaufschlagter Kolben zur Durchführung ei-
nes Press- oder Schneidvorganges verschiebbar ist, mit einem geräte-
seitigen Kolbenkopf (5) und einem Werkzeugträger (10), der Teil eines
auswechselbaren Gerätekopfes (9) ist, der mit einem Kolbenschaft (16)
verbunden ist, wobei der Auswechsel-Gerätekopf (9) Rückstellfeder (22)
zur Rückstellung des Kolbens an dem Kolbenschaft (16) aufweist.
Diesem Anspruch schließen sich die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 15 an. Hin-
sichtlich des Wortlauts dieser weiteren Patentansprüche wird auf die Patentschrift
EP 1 084 798 B1 verwiesen.
Die Klägerin hat das Streitpatent in vollem Umfang angegriffen. Sie macht den
Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit geltend. Zur Stützung ihres Vor-
bringens nennt sie u. a. folgende Druckschriften:
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NK5
NK6
NK7
NK8
NK9
PV2
PV5
Sie legt Patentanspruch 1 dahingehend aus, dass dieser zwei Konstruktionsvari-
anten für einen Kolben mit Kolbenkopf und Kolbenschaft umfassen könne, nämlich
dass diese Teile entweder unlösbar miteinander verbunden seien oder dass sie
lösbar miteinander verbunden sind. Dies ergebe sich aus dem insoweit nicht ein-
schränkenden Wortlaut von Patentanspruch 1 sowie aus dem Zusammenhang mit
den Patentansprüchen 2 und 3.
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Ausgehend von diesem Verständnis sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1
NK5
heit. Jedenfalls aber beruhe der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf ei-
ner erfinderischen Tätigkeit gegenüber der Kombination der Entgegenhaltungen
NK5
NK6
Die Gegenstände der erteilten Unteransprüche seien nicht neu gegenüber dem
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nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Die geltenden Hilfsanträge enthielten zumindest teilweise unzulässige Erweiterun-
PV2
bzw. nicht erfinderisch insbesondere gegenüber einer Kombination der Entgegen-
PV5
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 1 084 798 mit Wirkung für das Hoheitsge-
Die Beklagte erklärt, dass sie die Ansprüche gem. den Haupt- und Hilfsanträgen
jeweils als geschlossene Anspruchssätze betrachtet und beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig zu
erklären, dass seine Ansprüche die Fassung eines der
Hilfsanträge I bis VIII in dieser Reihenfolge gemäß Schriftsatz vom
20. Juli 2015 erhalten.
Der Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und
meint, der Gegenstand des Streitpatents sei patentfähig.
- 5 -
Jedenfalls aber seien die Hilfsanträge, die die Lehre des Streitpatents durch zu-
sätzliche Merkmale schrittweise präzisierten, die im Stand der Technik kein Vor-
bild hätten, zulässig und die Gegenstände der insoweit verteidigten Patentansprü-
che patentfähig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entsche idungs gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Arti-
kel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Arti-
kel 54 und Artikel 56 EPÜ geltend gemacht wird, ist zulässig.
Die Klage ist jedoch erfolglos, weil der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht
vorliegt.
I.
Das Streitpatent ist patentfähig, weil die darin beanspruchte Lehre zum maßgebli-
chen Prioritätszeitpunkt gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch
war.
1. Das Streitpatent betrifft ein hydraulisches Handpressgerät mit einem mit dem
Werkzeugträger eines auswechselbaren Gerätekopfes schraubverbundenen Kol-
benschaft, wobei der Kolbenschaft einstückig mit dem hydraulisch beaufschlagba-
ren Kolbenkopf ausgebildet ist.
Ausgehend von derartigen Handpressgeräten stelle sich die Aufgabe, das be-
kannte hydraulische Handpressgerät hinsichtlich einer Vereinfachung des Geräte-
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NK1
[0003]).
2. Die genannte Aufgabe wird gemäß Streitpatent durch ein hydraulisches Hand-
pressgerät gemäß Anspruch 1 gelöst (Merkmalsgliederung hinzugefügt).
Der Patentanspruch 1 beschreibt danach ein
Hydraulisches Handpressgerät (1) mit
1
einem Hydraulikzylinder (8),
1.1 in welchem ein hydraulisch beaufschlagter Kolben zur Durchführung
eines Press- oder Schneidvorgangs verschiebbar ist,
2
einem geräteseitigen Kolbenkopf (5) und
3
einem Werkzeugträger (10),
4
der Teil eines auswechselbaren Gerätekopfs (9) ist,
4.1 der mit einem Kolbenschaft (16) verbunden ist,
4.2 wobei der Auswechselgerätekopf (9) [eine] Rückstellfeder (22) zur
Rückstellung des Kolbens an dem Kolbenschaft (16) aufweist.
3. Als Fachmann ist ein (Fach-) Hochschulabsolvent der Fachrichtung
Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung
von Handgeräten anzusehen.
4. Zur Bedeutung der Merkmale ist zu bemerken:
Das hydraulische Handpressgerät umfasst nach Merkmal 2 einen geräteseitigen
Kolbenkopf. Die Angabe „geräteseitig“ schränkt den Kolbenkopf in Bezug auf das
hydraulische Handpressgerät weiter ein, denn zufolge der Sp. 1, Z. 44 bis 50, des
Streitpatents, verbleibt der Kolbenkopf bei einem Auswechseln des Gerätekopfes
im geräteseitigen Hydraulikzylinder des Handgerätes.
Gemäß Merkmal 3 weist das hydraulische Handpressgerät einen Werkzeugträger
auf. Da dieser nach der Definition in Merkmal 4 auch Teil eines auswechselbaren
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Gerätekopfs ist, ergibt sich hieraus zwangsläufig, dass der Werkzeugträger zu-
sammen mit dem Gerätekopf auswechselbar ist, d. h., auch im abgenommenen
Zustand ist der Werkzeugträger immer noch Teil des Gerätekopfs.
Ebenso sind auch die weiteren Merkmale des Anspruchs 1 zu bewerten, nach de-
nen der auswechselbare Gerätekopf mit einem Kolbenschaft verbunden ist
(Merkmal 4.1) sowie eine Rückstellfeder an dem Kolbenschaft aufweist, die zur
Rückstellung des Kolbens dient (Merkmal 4.2). Denn schon das Merkmal, wonach
der Kolbenschaft mit dem Auswechselgerätekopf verbunden ist, gibt an, dass der
Schaft zusammen mit dem Auswechselgerätekopf ausgewechselt wird, ebenso
wie die Rückstellfeder an dem Kolbenschaft. Gestützt wird dies durch die Angabe
NK1
Gegenstand des Anspruchs 1 die gestellte Aufgabe löst, indem ein Auswechsel-
Gerätekopf jeweils einen Kolbenschaft mit Rückstellfeder aufweist, sowie durch
die Figur 2, die eine Teilung des Kolbenschafts (16) und des Kolbenkopfs (5) bei
einem Auswechseln des Gerätekopfes (9) zeigt.
Daher kann auch der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt werden, dass der An-
spruch 1 keine Einschränkung hinsichtlich der Zweiteilung des Kolbens enthielte,
sondern auch einteilige Varianten umfasse. Denn wie dargelegt ergibt sich aus
dem Anspruch 1 des Streitpatents ein hydraulisches Handpressgerät, bei dem ein
Kolbenkopf im Handpressgerät angeordnet ist und das einen auswechselbaren
Gerätekopf mit einem Kolbenschaft und einer Rückstellfeder aufweist. Auch die
Merkmale der Unteransprüche 2 und 3 stehen hierzu nicht im Widerspruch wie
von der Klägerin behauptet. Diese betreffen einen montierten Zustand des Hand-
pressgerätes (1) mit dem Auswechselgerätekopf (9) und die daraus resultierenden
Ausgestaltungen hinsichtlich der zum Betrieb notwendigen Kraftübertragung zwi-
schen dem Kolbenkopf und dem Kolbenschaft.
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II.
Das Streitpatent erweist sich in der erteilten Fassung als rechtsbeständig. Das
hydraulische Handpressgerät gemäß dem angegriffenen Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag erfüllt die Voraussetzungen zur Patentfähigkeit nach Art. 54 bis
56 EPÜ.
1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist durch keine der im
Verfahren befindlichen Druckschriften identisch vorweggenommen und somit neu.
NK3
mit Handpressgeräten, die einen Hydraulikzylinder aufweisen, in dem ein Kolben
mit einem Kolbenschaft angeordnet ist.
Den Gegenständen dieser Druckschriften ist gemeinsam, dass der Kolben und der
Kolbenschaft als ein einstückiger Hydraulikkolben ausgebildet ist. Beispielhaft sei
NK6
Spalte 8, Zeilen 18 bis 42, ein hydraulisches Handpressgerät (Pressgerät 2), mit
einem auswechselbaren Gerätekopf (Pressgerätevorsatz 25 mit Festteil 26) und
einem Hydraulikzylinder, in welchem ein hydraulisch beaufschlagter Kolben
(Hydraulikkolben 9) zur Durchführung eines Press- oder Schneidvorgangs ver-
schiebbar ist. Der dort gezeigte, einteilige Kolben 9 weist zwei Bereiche auf, zum
einen einen Kolbenkopf zur Abgrenzung des Druckraumes 6 in dem Zylinder und
zum anderen den Kolbenschaft. Der Kolbenschaft ist durch eine lösbare Schraub-
verbindung mit einem Werkzeugträger (Bewegungsteil 24) verbunden, um diesen
beim Pressvorgang zu verschieben. Weiter ist im Zylinderraum eine Rückstellfe-
der 10 vorhanden, die so angeordnet ist, dass zwischen dieser und dem Werk-
zeugträger 24 der auswechselbare Gerätekopf 25, 26 eingespannt ist. Der Gerä-
tekopf 25, 26 ist zur Abnahme von dem Handgerät durch zwei lösbare Schraub-
verbindungen an dem Hydraulikzylinder befestigt.
Ausgehend von diesem konstruktiven Aufbau des hydraulischen Handpressgerä-
NK6
- 9 -
rätekopfes. Nach Abnahme der Schraubverbindungen am Hydraulikzylinder kann
der Gerätekopf 25 wahlweise mit gelöster oder angezogener Schraubverbindung
zwischen dem Werkzeugträger 24 und dem Kolbenschaft abgenommen werden.
Wird die Schraubverbindung am Bewegungsteil gelöst, so wird lediglich der
Gerätekopf 25 von dem Handgerät getrennt, während der Kolbenkopf und
der Kolbenschaft in Form des einstückigen Hydraulikkolbens in dem Zylin-
der verbleibt.
Bleiben der Werkzeugträger 24 und der Hydraulikkolben miteinander
verbunden, so wird der komplette Hydraulikkolben 9 aus dem Hydraulikzy-
linder herausgezogen und zusammen mit dem Gerätekopf 25 von dem
Handgerät abgenommen.
NK6
Merkmalskombination gemäß Anspruch 1 mit einem geräteseitigen Kolbenkopf
(Merkmal 2) und einem mit einem auswechselbaren Gerätekopf verbundenen Kol-
NK3
PV4
einem hydraulischen Pressgerät offenbaren, zeigen diese ebenfalls nicht die
Merkmale 2 und 4.1.
PV2
sches Werkzeug. Weiter ist die dort offenbarte Rückstellfeder 47, vgl. die Fig. 6,
so in dem Pressgerät montiert, dass sie bei Abnahme des Auswechselgerätekop-
fes 30 getrennt von diesem, als separates Bauteil vorliegt. Der in der Druckschrift
PV2
Rückstellung des Kolbens gemäß Merkmal 4.2 auf.
Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbaren kein hydrauli-
NK7
PV5
NK8
150 bis 153 des Grundlagenlehrbuchs „Ölhydraulik“
zeigen und beschreiben den Aufbau von Druckregelventilen.
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2. Das hydraulische Handpressgerät gemäß dem Anspruch 1 nach dem
Hauptantrag beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Geeigneter Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist die
NK6
Wie zur Neuheit dargelegt unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1
von dem dort gezeigten hydraulischen Handpressgerät darin, dass der Kolben
zweiteilig, mit einem geräteseitigen Kolbenkopf und einem im Auswechselgeräte-
kopf angeordneten Kolbenschaft mit einer Rückstellfeder, ausgebildet ist. Die
NK6
Auch ist die Rückstellfeder dort als separates Bauteil zwischen dem Kolben und
dem Auswechselgerätekopf verspannt.
NK6
wird der Fachmann die beiden am Hydraulikzylinder angeordneten Schrauben und
die den Werkzeugträger 24 mit dem Kolben verbindende Schraube lösen. Bei ab-
genommenen Gerätekopf 25, 26 liegen dann als separate Bauteile vor:
das Handgerät 2 mit dem darin befindlichen Kolben 9,
der Auswechselgerätekopf 25, 26,
der Werkzeugträger 24 und
die Rückstellfeder 10.
Ausgehend hiervon ist es für den Fachmann nicht nahe liegend, zum Gegenstand
des Anspruchs 1 des Streitpatents zu gelangen. Denn dazu müsste er in einem
ersten Schritt den dort beschriebenen einteiligen Kolben in einen Kolbenkopf und
einen Kolbenschaft teilen und diese Komponenten dann so anordnen, dass der
Kolbenkopf geräteseitig verbleibt, während der Kolbenschaft mit dem Gerätekopf
verbunden ist. Weiter müsste der Fachmann in einem weiteren Schritt den Aus-
wechselgerätekopf derart ausgestalten, dass er mit dem Kolbenschaft verbunden
ist, der Werkzeugträger Teil des Gerätekopfes ist und eine Rückstellfeder zur
- 11 -
Rückstellung des Kolbenschafts aufweist. Hinweise auf eine solche Teilung oder
NK6
Des Weiteren wird der Fachmann die zur Neuheit bereits diskutierte Möglichkeit
der Abnahme des Gerätekopfes mit angezogener Schraube zwischen Kolben-
schaft und Werkzeugträger nicht in Betracht ziehen. Denn dies hätte zur Folge,
dass der komplette Kolben aus dem Zylinder entfernt würde, der Druckraum offen
wäre und so Schmutz in den Hydraulikkreislauf gelangen könnte oder Hydraulik-
flüssigkeit austreten könnte. Dies wird der Fachmann in jedem Fall vermeiden.
Auch durch eine Kombination mit den weiteren im Verfahren befindlichen Druck-
schriften gelangt der Fachmann nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1.
NK3
NK6
NK6
nahe gelegt.
Von den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften zeigt lediglich die
PV2
dort die Fig. 2 und 6 sowie S. 3, Z. 16 bis Sp. 4, Z. 2. In Fig. 2 ist ein Hydraulikzy-
linder (hydraulic cylinder 11) mit einem Kolbenkopf (piston 17) gezeigt. Der Kol-
benkopf 17 weist an seiner dem Druckraum (chamber 14) abgewandten Seite eine
kegelstumpfförmige Ausnehmung auf, in die ein Kolbenschaft (shaft member 32)
eingreift. Der Kolbenschaft 32 ist zufolge der Sp. 3, Z. 63 bis 67 reibschlüssig oder
auf eine andere Art fest verbunden (
„… shaft member 32 frictionally or otherwise
rigidly engaged
“) mit einem auswechselbaren Gerätekopf (carrier unit 30). Das
hydraulische Pressgerät weist weiter eine Rückstellfeder (compression spring 47)
auf, die den Kolbenkopf und den Gerätekopf in die in Fig. 1 dargestellte Position
bewegt, wenn der Druckraum entlastet wird, vgl. die Sp. 4, Z. 43 bis 46. Jedoch ist
die Rückstellfeder 47, wie insbesondere der Fig. 6 zu entnehmen, als separates
Bauteil in dem hydraulischen Pressgerät verbaut. Daher gibt die Lehre der Druck-
PV2
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nen Anlass, den darin beschriebenen funktionellen Aufbau derart abzuändern,
dass die Rückstellfeder Teil des Gerätekopfes ist. Der Gegenstand des An-
PV2
NK6
PV5
Gegenstand des Anspruchs 1. Das dort beschriebene pulverbetriebene Press-
werkzeug hat zwar als einziges der aus den im Verfahren befindlichen Druck-
schriften bekannten Handpressgeräte einen auswechselbaren Gerätekopf
(head 34) mit einem Werkzeugträger (dies 48a, 48b), einen Kolbenschaft (second
ram 38) und eine Rückstellfeder (return spring 60) an dem Kolbenschaft, durch die
der Kolbenkopf (first ram 22, Sp. 3, Z. 51 bis 56) zurückgestellt wird, vgl. dort die
Fig. 3. Jedoch ist dieser Gerätekopf Teil eines pulverbetriebenen Handpressge-
räts. In der Sp. 3, Z. 31 bis 41, wird zwar ein hydraulischer Antrieb eines Hand-
pressgeräts erwähnt und auf einen entsprechenden Stand der Technik verwiesen.
Daraus kann aber der Fachmann keine Anregung entnehmen, den in der Druck-
PV5
verbetriebenen Antrieb einzusetzen. Denn dort wird lediglich vergleichend be-
schrieben, dass der Gerätekopf 34 grundsätzlich so angepasst ist, dass die Ver-
pressung eines Verbindungsstücks (connector) und eines Leiterdrahts (conductor)
ähnlich durchgeführt wird wie mit bekannten hydraulisch betriebenen Handpress-
geräten, bspw. dem HYPRESS-System. Gemäß der daran anschließenden Text-
PV5
dem hydraulischen Antriebssystem („However, unlike the hydraulic drive sys-
tem…“) explizit für die Benutzung mit einem pulverbetriebenen Antrieb angepasst.
Dort wird weiter der Ablauf eines Pressvorgangs und aus diesem Kontext heraus
auch der konstruktive Aufbau des Gerätekopfs 34 ausführlich beschrieben, wo-
nach zunächst durch Einschrauben des Handgerätes (
„…screwing the threated
section 24
…“) der Kolbenkopf 22 mittels einer Feder (spring 78) den Kolben-
schaft 38 vorspannt, um die Anschlussbuchse (connector) einzuklemmen. Weite-
res Einschrauben des Handgerätes drückt die Rückseite des Kolbenkopfs auf ei-
nen Kolben in der Patrone und ermöglicht so die Zündung der Patrone durch ei-
nen Hammerschlag auf den Schlagbolzen 30. Der Fachmann entnimmt daher der
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PV5
Handpressgerät angepasste Ausgestaltung eines Gerätekopfes, die sich nicht
ohne weiteres bzw. sinnvoll auf hydraulische Antriebsart übertragen lässt. In An-
betracht der gestellten Aufgabe, den Gerätekopfwechsel eines hydraulischen
PV5
her davon weg, einen hydraulischen anstelle eines pulverbetriebenen Antriebs
vorzusehen.
NK5
sämtlich hydraulische Werkzeuge mit einem auswechselbaren Gerätekopf und ei-
ner Rückstellfeder, jedoch ist diese dort ausnahmslos so angeordnet, dass sie
nach Abnahme des Gerätekopfes im Zylinder verbleibt. Der Fachmann gelangt
daher auch nicht bei Berücksichtigung dieses Standes der Technik ohne erfinderi-
sches Zutun zu der Lösung, die das Streitpatent vorschlägt.
Die rückbezogenen, ebenfalls angegriffenen Ansprüche 2 bis 15 können zusam-
men mit dem Anspruch 1 bestehen bleiben, zumal sie auf vorteilhafte, nicht
selbstverständliche Ausgestaltungen des Streitpatentgegenstands gerichtet sind.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Hilfsanträge einzugehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1
Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99
Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
- 14 -
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statt-
haft.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils - spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung -
durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder
Patentanwalt
schriftlich
beim
Bundesgerichtshof,
Herrenstraße
45a,
76133 Karlsruhe, einzulegen.
Die Berufungsschrift muss
- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie
- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,
enthalten. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Ab-
schrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Auf die Möglichkeit, die Berufung nach § 125a PatG in Verbindung mit § 2 der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) auf elektronischem Weg beim Bundes-
gerichtshof einzulegen, wird hingewiesen (www. bundesgerichtshof.de/erv.html).
Guth
Dr. Fritze
Fetterroll
Dr. Hoppe
Wiegele
Pr