Urteil des BPatG vom 28.01.2015

Stand der Technik, Evg, Schalter, Fig

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 71/13
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Januar 2015
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 58 987.1
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter
Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Phys. Arnoldi
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse H 05 B des Deutschen Patent- und Marken-
amtes vom 11. September 2013 aufgehoben und die Sache zur
Fortsetzung des Prüfungsverfahrens an das Patentamt zurückver-
wiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 197 58
987.1 mit der Bezeichnung „Elektronisches Vor-
schalt
gerät“ ist als Teilungsanmeldung aus der Patentanmeldung 197 58 830.1
hervorgegangen, die ihrerseits durch Teilung aus der Patentanmeldung
197 57 295.2 entstanden ist, welche am 22. Dezember 1997 beim Deutschen Pa-
tent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der
DE 197 08 784.1 vom 4. März 1997 eingereicht wurde.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 05 B - hat die
Patentanmeldung mit Beschluss vom 11. September 2013 mit der Begründung zu-
rückgewiesen, die im geltenden Anspruch 1 vorgenommenen Änderungen würden
den Gegenstand der Anmeldung erweitern (§ 38 PatG).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
- 3 -
Sie beantragt in der mündlichen Verhandlung,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 05 B des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 11. September 2013 aufzu-
heben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgenden Unterla-
gen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hauptantrag, überreicht in der
mündlichen Verhandlung,
Beschreibung und
5 Blatt
Zeichnungen,
Figuren 1
bis
7,
jeweils
vom
27. Januar 2011.
Der geltende Patentanspruch 1 vom 28. Januar 2015 lautet unter Einfügung einer
Gliederung (das Satzzeichen am Ende von Merkmal d1 stellt der Fachmann ohne
Weiteres als Komma richtig):
„1 Verfahren zur Ansteuerung
a
eines Elektronischen Vorschaltgeräts (EVG)
b
für Lampen (10),
c
wobei das EVG Anschlüsse aufweist,
c1 denen digitale serielle Steuersignale oder über einen Schalter
oder Taster erzeugte externe Steuersignale zugeführt werden,
d
wobei eine Steuervorrichtung (12) in dem EVG
- 4 -
d1 erkennt, ob digitale serielle Steuersignale oder über einen
Schalter oder Taster (41) erzeugte Steuersignale an den An-
schlüssen anliegen.
dadurch gekennzeichnet
c2 dass die digitalen seriellen Steuersignale und die über einen
Schalter oder Taster (41) erzeugten externen Steuersignale
getrennten Anschlüssen (19a1, 19a2) einer Schnittstellenvor-
richtung (3) zugeführt werden,
c3 wobei die Anschlüsse (19a1, 19a2) in der Schnittstellenvor-
richtung (3) beispielsweise über einen Vorwiderstand (40) mit-
einander verbunden sind
c4 und dass im Falle eines angeschlossenen Tasters (41) durch
Drücken des Tasters (41) eine Helligkeitsveränderung einer
an das EVG angeschlossenen Lampe
(10) erzielt wird.“
Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 8 vom 28. Januar 2015 lautet unter
Fortführung der Gliederung (das Wort
„sow“ im Merkmal c4‘ stellt der Fachmann
ohne Weiteres durch das Wort
„so“ richtig):
„a Elektronisches Vorschaltgerät
b
für eine Lampe (10),
c
mit einer Anschlussvorrichtung (18a, 18b),
- 5 -
e
an die ein Lichtsensor (20) zur Überwachung der Helligkeit ei-
nes bestimmten räumlichen Bereichs (28) anschliessbar ist,
und
d
mit einer Steuervorrichtung (12),
d2 welche die Helligkeit der mindestens einen Lampe (10) abhän-
gig von einem von dem Lichtsensor (20) gelieferten Hellig-
keits-Istwert steuert bzw. regelt,
dadurch gekennzeichnet
c2‘ an die Steuervorrichtung (12) eine Schnittstellenvorrich-
tung (3) angeschlossen ist mit getrennten Anschlüssen (19al,
19a2) zum Zuführen von digitalen, seriellen Steuersignalen
und über einen Schalter oder Taster (41) erzeugte Steuersig-
nale,
c3 wobei die Anschlüsse (19a1, 19a2) in der Schnittstellenvor-
richtung beispielsweise über einen Vorwiderstand (40) mitei-
nander verbunden sind
c4‘ und die Steuervorrichtung (12) sow konfiguriert ist, dass im
Falle eines angeschlossenen Tasters (41) durch Drücken des
Tasters (41) eine Helligkeitsveränderung einer an das EVG
angeschlossenen Lampe (10) erzielt wird, und
e‘ dass an die Anschlussvorrichtung (18a, 18b) ein Lichtsen-
sor (20) angeschlossen ist, welcher umfasst:
- 6 -
e1 - optische Lichterfassungsmittel (23), die eine der Helligkeit
des überwachten Bereichs (28) entsprechende Lichtstrahlung
erfassen, und
e2 - lichtempfindliche Mittel (22), die mit der von den optischen
Lichterfassungsmitteln (23) erfassten Lichtstrahlung bestrahlt
werden und abhängig von der einfallenden Lichtstrahlung ein
entsprechendes Signal abgeben oder ihre physikalischen Ei-
genschaften ändern,
e3 - wobei der Abstand zwischen den optischen Lichterfassungs-
mitteln (23) und den lichtempfindlichen Mitteln (22) veränder-
bar ist.“
An die nebengeordneten Ansprüche schließen sich die Unteransprüche 2 bis 8
und 9 bis 18 an. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
1.
sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der
Anmeldung zur weiteren Behandlung
– auf der Grundlage der in der mündlichen
Verhandlung überreichten Patentansprüche
– an das Deutsche Patent- und Mar-
kenamt gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 PatG führt.
2.
schaltgeräts (EVG) und ein elektronisches Vorschaltgerät für eine Lampe mit einer
Anschlussvorrichtung, an die ein Lichtsensor zur Überwachung der Helligkeit ei-
nes bestimmten räumlichen Bereichs anschließbar ist.
- 7 -
Gemäß der Beschreibung vom 27. Januar 2011, die noch nicht an die geltenden
Ansprüche angepasst wurde, liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein elek-
tronisches Vorschaltgerät zu schaffen, bei dem ein Konflikt zwischen extern zuge-
führten Steuerinformationen und einem Helligkeits-Istwertsignal eines Lichtsen-
sors
zuverlässig
vermieden
werden
könne
(vgl.
Beschreibung
vom
27. Januar 2011, S. 2, Z. 10-12).
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin sinngemäß vorgetragen, dass
bei dem Verfahren zur Ansteuerung des Vorschaltgeräts nach dem geltenden An-
spruch 1 Steuersignale eines digitalen seriellen Interfaces und durch Drücken ei-
nes angeschlossenen Tasters erzeugte externe Steuersignale getrennten An-
schlüssen einer Schnittstellenvorrichtung zugeführt würden. In der Schnittstellen-
vorrichtung seien die Anschlüsse beispielsweise über einen Vorwiderstand mitei-
nander verbunden und würden auf diese Weise einem Eingang der Steuervorrich-
tung zugeführt. Die Steuervorrichtung erkenne anhand der Signalstruktur der ihr
zugeführten Signale, ob Tastersignale oder Signale gemäß einem digitalen Proto-
koll vorliegen. Abhängig von dieser Erkennung sei eine unterschiedliche Verarbei-
tung der externen Steuerinformationen möglich (vgl. Beschreibung, S. 11, Z. 6-
13), somit könne ein Konflikt zwischen extern zugeführten Steuerinformationen
und einem Helligkeits-Istwertsignal eines Lichtsensors zuverlässig vermieden wer-
den.
Die mit den nebengeordneten Ansprüchen 1 und 8 beanspruchten Gegenstände
seien unterschiedliche Lösungen dieser Gesamtaufgabe (vgl. Busse, PatG,
7. Aufl., § 34, Rdnr. 116). Das Verfahren nach Anspruch 1 ermögliche es, durch
Drücken des Tasters den Sollwert für die Helligkeitsregelung zu verändern, um so-
mit indirekt eine Helligkeitsveränderung der Lampe zu erzielen; die Vorrichtung
nach dem nebengeordneten Anspruch 8 betreffe ein Vorschaltgerät, bei dem die
Regelung der Helligkeit der Lampe abhängig von dem Helligkeits-Istwert des
Lichtsensors erfolge (vgl. auch geltende Beschreibung, S. 12, Z. 1-5).
- 8 -
3.
mehrjähriger Erfahrung bei der Entwicklung von elektronischen Vorschaltgeräten
für Lampen, insbesondere Gasentladungslampen, und deren umgebungslichtab-
hängiger Steuerung über digitale Bussysteme.
4.
ursprüngliche Offenbarung zurück.
Der Fachmann entnimmt den am Anmeldetag der Stammanmeldung 197 57 295.2
eingereichten Ansprüchen 1, 13 bis 15 und 17 sowie der ursprünglichen Beschrei-
bung S. 11, Z. 1-24, S. 12, Z. 3-5 ein Verfahren mit den Merkmalen des geltenden
Anspruchs 1.
Auch die untergeordneten Ansprüche 2 bis 7 gehen in zulässiger Weise auf die ur-
sprünglich eingereichten Unterlagen zurück, vgl. Beschreibung der Stammanmel-
dung 197 57 295.2 vom Anmeldetag, S. 11, Z. 37 bis S. 12, Z. 3, S. 12, Z. 17-19,
S. 11, Z. 10-12, ursprüngliche Fig. 7, BZ 41.
Der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 8 ist offenbart in den ursprüng-
lich eingereichten Ansprüchen 1 und 24 der Stammanmeldung 197 57 295.2, so-
wie den zum Anspruch 1 genannten Fundstellen.
Die Angaben in den Unteransprüche 9 bis 18 entsprechen den ursprünglich einge-
reichten Ansprüchen 25 bis 34 der Stammanmeldung.
5.
ten ermittelt:
D1
D2
D3
- 9 -
Mit Ladungszusatz vom 4. November 2014 hat der Senat die Druckschrift
D4
aus dem PCT-Rechercheverfahren zu einem Familienmitglied in das Verfahren
eingeführt.
6.
deverfahren befindlichen Stand der Technik neu (§ 3 PatG).
6.1.
und eine Dimmerschaltung, mit der der Lampenstrom in Abhängigkeit von einem
externen Steuersignal verändert wird, wobei dieses Steuersignal entweder durch
manuelles Verstellen der Dimmerschaltung oder durch einen externen Messfühler
erzeugt werden kann (S. 7, Z. 9-14).
Um die Leuchtstofflampe dimmen zu kön-
nen, ist ein Dimmer 27 an das Vorschaltge-
rät angeschlossen, dessen digitales Aus-
gangssignal über einen Optokoppler 28 in
serieller Form einem Serien/Parallel-Wand-
ler 29 und einem Kodierer 30 des Vorschalt-
geräts zugeführt wird (S. 14, Z. 35 bis S. 15,
Z. 6 und Fig. 4).
D2
D2
der aus vier manuell einstellbaren Schaltern besteht, an denen eine Schalterkom-
bination entsprechend der jeweiligen Leistungsstufe eingestellt werden, zu der die
Leuchtstofflampe gehört (S. 13, Z. 23-28). Das Signal des Signalgebers wird zu-
sammen mit zwei weiteren Signalen durch einen Kodierer 25 in ein Steuersignal
- 10 -
umgesetzt, das ein Maß für den momentanen Lampenstrom darstellt (S. 13, Z. 28
bis S. 14, Z. 15).
D2
„Schnittstelle“ bzw. „Schnittstellenvor-
richtung“ nicht verwendet. Nach Überzeugung des Senats erfüllen jedoch die aus
D2
Serien-Parallel-Wandler 29 und Kodierer 30 gerade Schnittstellenfunktionen, denn
sie erzeugen aus den zugeführten Signalen des Signalgebers 24 und des Dim-
mers 27 Signale, die vom Multiplizierer 45 bzw. dem Rechenwerk 15 des Vor-
schaltgeräts verarbeitet werden können.
D2
gemäß Hilfsantrag ausgedrückt, Folgendes bekannt (Nichtzutreffendes gestri-
chen): ein
Verfahren zur Ansteuerung
a
eines Elektronischen Vorschaltgeräts (S. 1, Z. 1, 2)
b
für Lampen,
c
wobei das EVG Anschlüsse aufweist (Fig. 4, BZ 24, 25, 28),
c1 denen digitale serielle Steuersignale (S. 14, Z. 34 bis S. 15,
Z. 3) oder über einen Schalter oder Taster erzeugte externe
Steuersignale (S. 13, Z. 23-30) zugeführt werden,
d
wobei eine Steuervorrichtung in dem EVG (dort als Teil des
Mikroprozessors 15, S. 10, Z. 5-7, bzw. des Multiplizierers 45
zu verstehen, S. 15, Z. 9-14)
- 11 -
d1 erkennt, ob digitale Steuersignale (Wenn der B-Eingang des
Multiplizierers 45 kein Signal empfängt, S. 15, Z. 9, 10) oder
über einen Schalter oder Taster erzeugte Steuersignale an
den Anschlüssen anliegen (wird das dem A-Eingang zugeführ-
te Signal mit dem Faktor 1 multipliziert, S. 15, Z. 9-14).
wobei
c2 die digitalen seriellen Steuersignale (S. 14, Z. 34 bis S. 15,
Z. 6) und die über einen Schalter oder Taster erzeugten exter-
nen Steuersignale (S. 13, Z. 23 bis S. 14, Z. 15) getrennten
Anschlüssen einer Schnittstellenvorrichtung (vgl. die An-
schlüsse 28 des Dimmers 27 bzw. den Anschluss der Schal-
ter 24 an das EVG) zugeführt werden,
c3 wobei die Anschlüsse in der Schnittstellenvorrichtung bei-
spielsweise über einen Vorwiderstand (40) miteinander ver-
bunden sind (vgl. die Eingänge A, B des Multiplizierers 45, der
einen gemeinsamen Ausgang aufweist, Fig. 4, BZ 45 bzw.
S. 15, Z. 9-14)
c4 und dass im Falle eines angeschlossenen Tasters (41) durch
Drücken des Tasters (41) eine Helligkeitsveränderung einer
an das EVG angeschlossenen Lampe (10) erzielt wird.
Tastersignale zur Helligkeitsveränderung einer an das EVG angeschlossenen
D2
tung die Steuersignale einem gemeinsamen Eingang der Steuervorrichtung zufüh-
ren würde, wie von der Anmelderin vorgetragen, ist nicht beansprucht.
D2
- 12 -
6.2.
das als Steuervorrichtung zum Dimmen einer Leuchtstofflampe (Sp. 1, Z. 31-35)
einen integrierten Schaltkreis 11 einsetzt (Sp. 1, Z. 59-61).
Der Schaltkreis 11 stellt als Eingangsan-
schluss eine Schnittstelle zu einem seriellen
Datenbus (Sp. 2, Z. 59 bis Sp. 3, Z. 2) und An-
schlüsse für Umschalter S1 bis S4 bereit
(Sp. 2, Z. 6-10 und Fig.), wobei je nach Stel-
lung der Schalter S1 bis S4 bestimmte Perio-
den oder Gruppen von Perioden der Versor-
gungsspannung zyklisch ausgeblendet werden
(Sp. 2, Z. 22-27).
D1
D1
Folgendes bekannt (Nichtzutreffendes gestrichen): ein
Verfahren zur Ansteuerung
a
eines Elektronischen Vorschaltgeräts 1a (Bezeichnung der Er-
findung und Fig.)
b
für Lampen 2a,
c
wobei das EVG Anschlüsse aufweist (vgl. u. a. die Anschlüs-
se 21-24 in der Fig. und das System elektrischer oder opti-
scher Leitungen, Sp. 2, Z. 59-65),
- 13 -
c1 denen digitale serielle Steuersignale (Sp. 2, Z. 59 bis Sp. 3,
Z. 2) oder über einen Schalter oder Taster erzeugte (einpolige
Umschalter S1 bis S4, Sp. 2, Z. 6-10) externe Steuersignale
zugeführt werden (Sp. 2, Z. 22-27 und Z. 56-66),
d
wobei eine Steuervorrichtung 11 in dem EVG (Sp. 1, Z. 59-61)
d1 erkennt, ob digitale Steuersignale oder über einen Schalter
oder Taster erzeugte Steuersignale an den Anschlüssen anlie-
gen.
wobei
c2 die digitalen seriellen Steuersignale und die über einen Schal-
ter oder Taster erzeugten externen Steuersignale getrennten
Anschlüssen einer Schnittstellenvorrichtung zugeführt werden,
- 14 -
c3 wobei die Anschlüsse in der Schnittstellenvorrichtung bei-
spielsweise über einen Vorwiderstand miteinander verbunden
sind
c4 und dass im Falle eines angeschlossenen Tasters (41) durch
Drücken des Tasters (41) eine Helligkeitsveränderung einer
an das EVG angeschlossenen Lampe (10) erzielt wird.
Eine Schnittstellenvorrichtung oder Tastersignale zur Helligkeitsveränderung einer
D1
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik nach der
D1
6.3.
stand des Anspruchs 1 neu.
7.
ren befindlichen Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
7.1.
am nächsten. Ausgehend vom diesem Stand der Technik mag sich für den Fach-
mann in der Praxis Veranlassung ergeben, die manuell einstellbaren DIP-Schalter
D2
liche Eingabemittel zu ersetzen.
Ein solcher durch einen Taster ausgeführter Signalgeber 24 erfüllt jedoch nicht
das Merkmal c4 des Anspruchs 1, dass durch Drücken des Tasters eine Hellig-
keitsveränderung einer an das EVG angeschlossenen Lampe erzielt wird. Denn
D2
dem Signalgeber 24 kann die jeweilige Leistungsstufe eingestellt werden, zu der
- 15 -
die Leuchtstofflampe gehört (S. 13, Z. 23-28). Das Steuersignal des Signalgebers
wird zusammen mit zwei weiteren Signalen durch einen Kodierer 25 in ein Signal
umgesetzt, das ein Maß für den momentanen Lampenstrom darstellt (S. 13, Z. 28
bis S. 14, Z. 15).
D2
gung des Senats keine Veranlassung, zusätzlich zu den dort vorgeschlagenen
beiden getrennten Anschlüssen, denen digitale serielle Steuersignale (S. 14, Z. 34
bis S. 15, Z. 3) eines Dimmers (Fig. 4, Bezugszeichen 27) und über einen Signal-
geber (Fig. 4, Bezugszeichen 24) erzeugte Steuersignale zur Angabe der Leis-
tungsstufe der Leuchtstofflampe (S. 13, Z. 23-30) zugeführt werden, einen dritten
Anschluss für einen Taster bereitzustellen, wobei durch Drücken dieses Tasters
eine Helligkeitsveränderung einer an das EVG angeschlossenen Lampe erzielt
D2
manuelles Verstellen des Dimmers 27 oder durch einen mit diesem verbundenen
Messfühler MF erzeugt (S. 15, Z. 22-29) und dem Anschluss für digitale serielle
Steuersignale zugeführt (S. 14, Z. 34 bis S. 15, Z. 3).
Der Senat sieht die mit dem Merkmal c4 erfolgte Beschränkung der im Merkmal c1
nicht näher definierten externen Steuersignale eines Schalters oder Tasters als
diejenige Angabe an, die das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber
D2
7.2.
sich allein betrachtet dem Fachmann Veranlassung liefert, die Anweisung in Merk-
mal c4 des Anspruchs 1 vorzusehen, kommt der Fachmann auch bei einer Zu-
sammenschau der im Verfahren befindlichen Schriften nicht in nahe liegender
Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.
8.
vorliegt, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 8 neu (§ 3 PatG).
- 16 -
8.1.
führt wurde, ist, in Worten des geltenden Anspruchs 8 ausgedrückt, Folgendes be-
kannt (Unterschiede gekennzeichnet): ein
a
Elektronisches Vorschaltgerät Control system for maintaining
the light illumination (Sp. 1, Z. 23-33)
b
für eine Lampe (lighting system),
c
mit einer Anschlussvorrichtung (mitzulesen),
e
an die ein Lichtsensor (photoresistor, Sp. 1, Z. 33-43) zur
Überwachung der Helligkeit eines bestimmten räumlichen Be-
reichs (controlled area) anschliessbar ist (Sp. 3, Z. 17-25,
Sp. 3, Z. 61 bis Sp. 4, Z. 9), und
d
mit einer Steuervorrichtung (control system, Sp. 1, Z. 23-33),
d2 welche die Helligkeit der mindestens einen Lampe abhängig
von einem von dem Lichtsensor gelieferten Helligkeits-Istwert
steuert bzw. regelt (Sp. 1, Z. 33-43),
wobei
c2‘ an die Steuervorrichtung (12) eine Schnittstellenvorrich-
tung (3) angeschlossen ist mit getrennten Anschlüssen (19al,
19a2) zum Zuführen von digitalen, seriellen Steuersignalen
und über einen Schalter oder Taster (41) erzeugte Steuersig-
nale,
- 17 -
c3 wobei die Anschlüsse (19a1, 19a2) in der Schnittstellenvor-
richtung beispielsweise über einen Vorwiderstand (40) mitei-
nander verbunden sind
c4‘ und die Steuervorrichtung sow konfiguriert ist, dass im Falle
eines angeschlossenen Tasters (41) durch Drücken des Tas-
ters (41) eine Helligkeitsveränderung einer an das EVG ange-
schlossenen Lampe (10) erzielt wird, und
e‘ an die Anschlussvorrichtung ein Lichtsensor angeschlossen ist
(auf Grund Sp. 1, Z. 33-43), welcher umfasst:
e1 - optische Lichterfassungsmittel (light sampler 16, Sp. 3, Z. 61
bis Sp. 4, Z. 11), die eine der Helligkeit des überwachten Be-
reichs entsprechende Lichtstrahlung erfassen, und
e2 - lichtempfindliche Mittel (photosensitive device, Sp. 4, Z. 44-
46), die mit der von den optischen Lichterfassungsmitteln er-
fassten Lichtstrahlung bestrahlt werden und abhängig von der
einfallenden Lichtstrahlung ein entsprechendes Signal abge-
ben oder ihre physikalischen Eigenschaften ändern (photore-
sistor, Sp. 1, Z. 33-43),
e3 - wobei der Abstand zwischen den optischen Lichterfassungs-
mitteln und den lichtempfindlichen Mitteln veränderbar ist (by
threading the sampler within the receiver housing the threaded
portion is moved closer to or farther from the photosensitive
device, Sp. 2, Z. 61 bis Sp. 3, Z. 7).
D4
a, c2‘, c3, c4‘ des Anspruchs 8.
- 18 -
D4
8.2.
sches Lichterfassungsmittel gemäß den Merkmalen e1 bis e3. Auch gegenüber
diesen Schriften ist der Gegenstand des Anspruchs 8 neu.
9.
chen Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
D2
D4
fühler (S. 7, Z. 9-14, S. 15, Z. 22-29, Fig. 4, BZ MF) in eine konkrete konstruktive
Ausgestaltung umzusetzen.
D2
gender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 8, denn der Anspruch 8 umfasst
mit dem Merkmal
c4‘ ein dem Merkmal c4 des Anspruchs 1 vergleichbares Merk-
mal. Die zum Anspruch 1 getroffenen Feststellungen zum Vorliegen einer erfinde-
rischen Tätigkeit gelten in Verbindung mit dem geltenden Anspruch 8 gleicherma-
ßen.
10.
8 ist gegeben. Die Erfindung ist auch in der Anmeldung so deutlich und vollständig
offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Damit kann der Senat die fehlende Patentfähigkeit des Gegenstandes der gelten-
den nebengeordneten Patentansprüche 1 und 8 anhand des aktuell recherchierten
Standes der Technik nicht feststellen.
- 19 -
11.
mit den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Ansprüchen zur weiteren
Prüfung an das Patentamt zurückzuverweisen. § 79 Abs. 3 Satz 1 PatG bestimmt,
dass das Patentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben kann, ohne in
der Sache selbst zu entscheiden. Eine Zurückverweisung kommt insbesondere
dann in Betracht, wenn die Gründe, die der angefochtenen Entscheidung zugrun-
de liegen, nicht mehr bestehen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 PatG), aber eine
neue Sachprüfung erforderlich ist, weil die Patentfähigkeit noch nicht oder nicht
ausreichend Gegenstand der Prüfung war (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 und 3
PatG, vgl. Busse PatG, 7. Aufl., § 79 Rdn. 77, 86, 87; Schulte PatG, 8. Auflage,
§ 79 Rdn. 20, 27).
Dies ist vorliegend der Fall, da sich der Zurückweisungsbeschluss vom
11. September 2013 und auch der vorangegangene Prüfungsbescheid vom
16. August 2010 in der Teilanmeldung 197 58 830.1 maßgeblich auf den Vorwurf
der Erweiterung des Anmeldegegenstands stützen, der gegenüber dem in der
mündlichen Verhandlung als Hauptantrag gestellten Ansprüchen 1 bis 18 nicht
mehr berechtigt ist.
Mit dem Prüfungsbescheid vom 16. August 2010 hat die Prüfungsstelle zwar wei-
terhin auch einen ihrer Auffassung nach denkbaren Weg zu einem gewährbaren
Patentbegehren aufgezeigt, und insoweit einen Anspruch vorgeschlagen, der sich
vom geltenden Anspruch 1 vom 26. Januar 2015 im Wesentlichen durch das Feh-
len des Merkmals c4 unterscheidet. Einem solchen Anspruch 1 steht nach Über-
zeugung des Senats jedoch
– wie vorstehend im Zusammenhang mit der Diskus-
sion der Neuheit erkennbar ist
D2
hindernd entgegen.
- 20 -
Mit dem Merkmal c4 hat die Anmelderin nunmehr ein Merkmal aus der Beschrei-
bung in den geltenden Anspruch 1 aufgenommen, nach dem im Prüfungsverfah-
ren bislang nicht recherchiert wurde. Zum Gegenstand des nebengeordneten An-
spruchs wurde im Prüfungsverfahren nicht Stellung genommen und möglicherwei-
se auch nicht recherchiert. Der Senat kann nicht ausschließen, dass z. B. in Zu-
D2
der Stand der Technik existiert.
Da eine sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche
des relevanten Standes der Technik ergehen kann, wofür in erster Linie die Prü-
fungsstellen des Deutschen Patent- und Markenamts berufen sind, war die Sache
zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückzuverweisen.
Der Prüfungsstelle obliegt bei der erneuten Prüfung ebenso die Entscheidung dar-
über, ob die Anmeldung die sonstigen Erfordernisse des Patentgesetzes erfüllt.
12.
Dr. Hartung
Kirschneck
Dr.-Ing. Scholz
Arnoldi
- 21 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-
Rechtsbeschwerde
gelassen
Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen
fahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg ab-
gelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vor-
schriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§
102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-
ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in
die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3
Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs.
2a
,
Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-
ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespa-
tentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internet-
seite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kom-
munikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch
die
Einzelheiten
zu
den
Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben
(§ 3
BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).