Urteil des BPatG vom 27.04.2015

Stand der Technik, Fig, Maschine, Patentanspruch

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 54/13
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. April 2015
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 036 691.8
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. April 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter
Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. Matter
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderinnen wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse H 02 K des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 12. Dezember 2012 aufgehoben und das Patent mit
der Nummer 10 2004 036 691 erteilt.
Bezeichnung:
Rotor für eine rotierende Maschine eines Reluk-
tanztyps
Anmeldetag:
29. Juli 2004
Unionspriorität:
31. Juli 2003, JP 204864
Der Patenterteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung, Seiten 3 bis 5, 12 und 13, überreicht in der mündli-
chen Verhandlung,
Seiten 1, 2, 6 bis 11 und 14, vom 11. Dezember 2013,
6 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 8, vom Anmeldetag.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 K - hat die
am 29. Juli 2004 eingereichte Anmeldung mit Beschluss vom 12. Dezember 2012
zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung ist ausgeführt, dass der Gegen-
stand des Anspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhe.
- 3 -
Gegen diesen, der Anmelderin am 11. Mai 2013 zugestellten Beschluss richtet
sich deren Beschwerde vom 11. Juni 2013, eingegangen am selben Tag. Sie
reicht mit der Beschwerdebegründung vom 11. Dezember 2013, mit einem weite-
ren Schriftsatz vom 28. Dezember 2013 und in der mündlichen Verhandlung am
27. April 2015 neue Unterlagen ein und stellt den Antrag:
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 K des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Dezember 2012 auf-
zuheben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unter-
lagen zu erteilen:
Patentanspruch 1 und
Beschreibung, Seiten 3 bis 5, 12 und 13, überreicht in der
mündlichen Verhandlung,
Seiten 1, 2, 6 bis 11 und 14, vom 11. Dezember 2013,
6 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 8, vom Anmeldetag.
In der mündlichen Verhandlung haben die Anmelderinnen die Teilung der Anmel-
dung erklärt.
Der geltende Anspruch 1 lautet mit einer eingefügten Gliederung:
M1
Rotor für eine rotierende Maschine eines Reluktanztyps,
M1.1
der einen Rotorkern umfasst, der durch Stapeln einer Zahl von kranz-
förmigen Kernmaterialien gebildet wird,
M1.1.1
wobei der Rotorkern ein zentrales Durchgangsloch und
M1.1.2
magnetische konkave und konvexe Abschnitte aufweist, die abwech-
selnd an einem äußeren Kreisumfang davon ausgebildet sind durch
Einsetzen von Permanentmagneten,
- 4 -
M1.1.3
wobei der Rotorkern eine Passform hat, die sich axial an einem inneren
Kreisumfang des zentralen Durchgangslochs der Kernmaterialien in ei-
nem gestapelten Zustand erstreckt, und
M1.1.4
eine Rotationswelle, die durch das zentrale Loch des Rotorkerns einge-
führt wird,
M1.1.4.1
kerns eingreift,
wobei
M1.1.5
der Rotorkern in vier Blöcke (3, 4) unterteilt ist und
M1.1.5.1
Blöcke (4) der vier Blöcke an einer selben, vorbestimmten Winkelposi-
tion auf einem Kreisumfang des Rotorkerns positioniert sind; und
M1.1.5.2
die an jeweils beiden axialen Enden positioniert sind, jeweils an dersel-
ben Winkelposition positioniert sind, verschoben von den magnetischen
konvexen Abschnitten (16) der zentral positionierten Blöcke (4) in einer
selben Richtung um einen selben Winkel auf dem Kreisumfang des
Rotorkerns.
Im Prüfungsverfahren wurden die folgenden Entgegenhaltungen genannt:
E1
E2
E3
E4
E5
E6
E7
E8
- 5 -
E9
E10
E11
E12
E13
E14
E15
E16
E17
McGraw-Hill, 1994, S. 8, 9, 24, 25, 54, 55, 116
– 121
E18
E19
E20
E21
E22
E23
E24
E25
E26
E27
T. MILLER, „Small motor drives expand their technology horizons“,
Power Engineering Journal, Sep. 1987, S. 283-289
E28
switched reluctance motors", IEE Seminar Current trends in the use
of finite elements (FE) in electromechanical analysis and design, IEE
Savoy Place, 2000
E29
REECE, „Electrical machines and electromagnetics – com-
p
uter aids to design“, Power Engineering Journal, Nov. 1988, S. 315-
321
E30
hochschule Dortmund von 1999
E31
struktionspraxis, Nr. 6., 7. Jahrgang, Juni 1996, S. 16 -19
- 6 -
E32
KEM, 2001, S. 56, 57.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Auf-
hebung des angefochtenen Beschlusses und zur Patenterteilung gemäß dem in
der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag.
1.
tierende Maschine eines Reluktanztyps (vgl. Beschreibung, S. 1, Abs. 1). Der Ro-
tor einer solchen Maschine beinhalte magnetische konvexe Abschnitte mit einer
hohen magnetischen Flussdichte in einer Luftlücke (zum Stator) und magnetische
konkave Abschnitte mit einer niedrigen magnetischen Flussdichte in einer Luftlü-
cke (zum Stator). Das Reluktanzdrehmoment entstehe durch diese Variationen in
der magnetischen Flussdichte. Zudem entwickele sich ein Drehmoment auch
durch die magnetischen Anziehungs- bzw. Abstoßungskräfte zwischen den Polen
des Permanentmagneten (im Rotor) und des Stators (vgl. S. 1, Abs. 2 bis S. 2,
Abs. 1).
Es gäbe eine Möglichkeit, dass rotierende Maschinen mit Permanentmagnet eines
Reluktanztyps Drehmomentwelligkeit, Schwingung, Vibration und Geräusch auf-
wiesen (vgl. S. 3, Abs. 2).
Es sei daher das Ziel der Erfindung, einen Rotor für eine rotierende Maschine ei-
nes Reluktanztyps vorzusehen, der die vorgenannten Eigenschaften reduzieren
könne. Gelöst würden diese Probleme durch einen Rotor gemäß dem einzigen
Anspruch (vgl. S. 3, Abs. 6).
Damit könne eine axiale Schwingung des Rotors eingeschränkt werden (vgl.
S. 11, Abs. 2), sowie Drehmomentwelligkeit, Schwingung, Vibration, Geräusch
- 7 -
und ein Spitzenwert einer gegenelektromotorischen Kraft in der Statorwindung
reduziert werden (vgl. S. 11 bis S. 12, seitenübergreifender Abs.).
In ihrer Beschwerdebegründung vom 11. Dezember 2013 führt die Anmelderin zu
der vorstehend g
enannten „axialen Schwingung“ des Rotors aus, diese entstünde
durch eine Wechselwirkung zwischen einem Leck-Magnetfluss der Permanent-
magneten an den axialen Enden des Rotorkerns und dem Strom durch die Stator-
spule an diesen Stellen. An den beiden axialen Enden ergäben sich durch diese
Interaktionen jeweils axiale Kraftkomponenten (vgl. Schriftsatz vom 11.12.2013,
S. 8, Abs. 3 bis S. 9, Abs. 2). Wenn nun der Rotor in mehrere gegeneinander ver-
drehte axial angeordnete Blöcke unterteilt sei
– wie beispielsweise bei der E16 –
würden sich die axialen Kraftkomponenten an den beiden Rotorenden nicht auf-
heben. Somit entstünde eine resultierende Kraft in axialer Richtung, die sich bei
drehendem Rotor ständig ändere und somit eine axiale Oszillation auslöse (vgl.
S. 9, Abs. 3). Bei der Erfindung wiesen die vier axialen Blöcke zwar ebenfalls eine
Winkelverschiebung gegeneinander auf, die beiden äußeren Blöcke wären jedoch
gleich ausgerichtet, so dass sich die beiden axialen Kraftkomponenten aufhöben
(vgl. S. 9, Abs. 4).
Zudem wirkten durch Oberschwingungen des Statorstroms auf die einzelnen axi-
alen Blöcke des Rotorkerns sogenannte „harmonische Drehmomente“. Diese
Drehmomente wiesen durch die Verdrehung der einzelnen Blöcke gegeneinander
unterschiedliche Phasen auf,
wodurch sich „Torsions-Oszillationen“ um die Rotati-
onsachse ergäben (vgl. S. 10, Abs. 4 bis S. 11, Abs. 1). Durch die erfindungsge-
mäße Anordnung der vier axialen Blöcke gäbe es im Gegensatz zur E16 nur zwei
statt drei Grenzen zwischen Blöcken mit unterschiedlicher Winkelposition. Da-
durch käme es zu einer Reduzierung der Torsions-Oszillationen (vgl. S. 11, Abs. 4
bis S. 12, Abs. 1).
Dem kann der Senat insoweit folgen, als unterschiedliche axiale Kräfte und Um-
fangskräfte an den Rotorenden auftreten können, wenn
– beispielsweise durch
eine Rotorschrägung oder blockweise Verdrehung - ein Winkelversatz zwischen
- 8 -
den beiden axialen Rotorenden auftritt. Es ist auch glaubhaft, dass diese Kräfte
vergleichmäßigt werden, wenn ein solcher Winkelversatz nicht auftritt. Anmel-
dungsgemäß wird durch einen Winkelversatz der zentralen Blöcke gegenüber den
äußeren Blöcken ein der bekannten Schrägung ähnlicher Effekt erreicht, jedoch
ohne die Folgen eines Winkelversatzes zwischen den Rotorenden (den äußeren
Blöcken).
2.
mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Elektromotoren als
Fachmann an.
3.
Anmeldung nicht (§ 38 PatG).
Seine Merkmale sind wie folgt ursprünglich offenbart:
M1
ursprünglicher Anspruch 1
M1.1
ursprünglicher Anspruch 1, wobei „Aufschichten“ durch „Stapeln“ er-
setzt wurde; dies wird als zulässig angesehen; weiter wurde „in-
kludiert“ durch „umfasst“ ersetzt; dies wird ebenfalls als zulässig an-
gesehen
M1.1.1
ursprünglicher Anspruch 1, wobei jetzt der Rotorkern
selber (statt seiner Kernmaterialien) die magnetischen konvexen und
konkaven Abschnitte und das zentrale Durchgangsloch umfasst, was
ebenfalls als zulässig angesehen wird; zudem werden die Abschnitte
nun gebildet durch Einsetzen von Permanentmagneten; hierzu wird
auf den ursprünglichen Anspruch 2 verwiesen
M1.1.3
ursprünglicher Anspruch 1; die Formulierung „an einem äußerem
Kreis
umfang“ war eine offensichtliche Unrichtigkeit (korrekt: „an ei-
nem innerem
Kreisumfang“ siehe ursprüngliche Beschreibung, S. 2,
letzter Abs.; S. 7, Abs. 1; S. 8, letzter Abs.)
- 9 -
M1.1.4
M1.1.4.1
M1.1.5
M1.1.5.1
– S. 9,
Abs. 1
M1.1.5.2
– S. 8,
Abs. 1.
4.
luktanztyps ist neu (§ 3 PatG).
4.1
E16
M1
Rotor (3; 3a, 3b; 3a, 3b, 3a‘, 3b‘) für eine rotierende Maschine eines
Reluktanztyps,
E16
über gemacht, für welchen Motortyp der beschriebene Rotor
verwendet wird (in Spalte 1, Zeilen 12, 13, findet sich lediglich
ein Hinweis auf St. d. T. in Form eines bürstenlosen Gleich-
strommotors); jedenfalls ist der in der Figur 2 gezeigte Rotor 3
(auch) für eine Reluktanzmaschine geeignet, da er aufgrund
der Ausnehmungen 31 Bereiche mit hohem magnetischen
Widerstand und dazwischen liegende Bereiche mit niedrigem
magnetischen Widerstand aufweist; verstärkt werden die Un-
terschiede noch durch die in die Ausnehmungen 31 einge-
setzten Permanentmagnete 32, so wie es auch beim Gegen-
stand der Anmeldung der Fall ist)
- 10 -
M1.1
der einen Rotorkern umfasst, der durch Stapeln einer Zahl von
kranzförmigen Kernmaterialien (30) gebildet wird,
(vgl. Figur 1 und Sp. 4, Z. 39
– 42:
)
M1.1.1
wobei der Rotorkern ein zentrales Durchgangsloch (34) und
(vgl. Figuren 1 bis 4 und Sp. 4, Z. 43
– 46:
)
M1.1.2
magnetische konkave und konvexe Abschnitte aufweist, die abwech-
selnd an einem äußeren Kreisumfang davon ausgebildet sind durch
Einsetzen von Permanentmagneten (32),
(vgl. Figur 2, Sp.4 Z.12
– 14: Verstärkt durch die in die Aus-
nehmungen 31 eingesetzten Permanentmagnete 32 bilden
sich magnetische konkave Abschnitte und dazwischen lie-
gende magnetische konvexe Abschnitte)
M1.1.3
wobei der Rotorkern eine Passform (33) hat, die sich axial an einem
inneren Kreisumfang des zentralen Durchgangslochs (34) der Kern-
materialien (30) in einem gestapelten Zustand erstreckt, und
(vgl. Figur 2 und Sp. 4, Z. 28 - 31:
; in der Anmel-
dung soll offenbar mit dem Begriff „Passform” ein Vorsprung
gemeint sein; diese einschränkende Bedeutung kommt die-
sem Begriff jedoch nicht zu, insofern stellen die
„grooves”
(= Nuten, Rillen) im Rotorkern der E16 ebenfalls eine „Pass-
form“ dar)
- 11 -
M1.1.4
eine Rotationswelle (2), die durch das zentrale Loch (34) des Rotor-
kerns eingeführt wird,
(vgl. Figuren 1, 2 und Sp. 4, Z. 2:
M1.1.4.1
teils
wobei die Welle (2) eine Passformnut (22) hat, die in die Passform
(33) des Rotorkerns eingreift,
(vgl. Figuren1, 2 und Sp. 4, Z. 28:
; diese
sind nicht als Nut, sondern als Vorsprung ausgebildet, der in
E16
– im
Vergleich zum Gegenstand der Anmeldung
– Vorsprung und
Nut vertauscht
wobei
M1.1.5
der Rotorkern in vier Blöcke (3a, 3b, 3a‘, 3b‘) unterteilt ist und
(vgl. die Figuren 7a, 7b und 7c, in denen der Rotorkern jeweils
in die vier Blöcke 3a, 3b, 3a‘ und 3b‘ unterteilt ist).
E16
bekannten Rotor überein. Als Unterschied verbleiben die Vertauschung von Nut
und Vorsprung bezüglich der Verbindung von Rotorwelle und Rotorkern gemäß
M1.1.4
M1.1.5.1
M1.1.5.2
schiebung der zentralen beziehungsweise äußeren Blöcke um jeweils denselben
Winkel. Auch aus den Ausführungsbeispielen lässt sich kein Fall herleiten, bei
dem die äußeren oder zentralen Blöcke gleich winkelpositioniert wären.
Im Zusammenhang mit dem aus vier
axialen Blöcken 3a, 3b, 3a‘ und 3b‘ beste-
henden Rotor 3 wird in der E16 zu der Fig. 7a ausgeführt, dass der winkelmäßige
Versatz zwischen den Blöcken 3a und 3b des ersten Blockpaares bzw. zwischen
den Blöcken 3a‘ und 3b‘ des zweiten Blockpaares jeweils hinsichtlich der Reduzie-
- 12 -
rung des „cogging torque“ ausgelegt wird. Die Winkeldifferenz zwischen den bei-
den Blockpaaren, das entspricht dem Versatz zwischen den Blöcken 3a und 3a‘,
könne d
agegen in Hinblick auf eine Verringerung des „torque ripple“ gewählt wer-
den (vgl. Sp. 7, Z. 46
– 51). Bei den Rotorblöcken der E16 ist noch zu beachten,
dass zur Fertigungsvereinfachung die Stahlbleche, aus denen die beiden Rotor-
blöcke eines Rotorpaares bestehen, identisch ausgeführt sind. Die gewünschte
unterschiedliche Winkelposition wird durch ein invertiertes Aufsetzen auf die Ro-
torwelle erreicht (vgl. Sp. 4, Z. 62 bis Sp. 5, Z. 13 und Sp. 5, Z. 29
– 44).
Unter Zugrundelegung der Zahlenbeispiele in der E16
(2*θcogging torque = 2*2.5°
= 5°; 2*θtorque ripple = 2*5° = 10°, vgl. Sp. 6, Z. 31, 56) ergeben sich für die vier
Blöcke 3a, 3b, 3a‘, 3b‘ aus der Fig. 7a die folgenden acht möglichen Winkelpositi-
onen:
0°, +5°, -10°, -15°
0°, +5°, -10°, -5°
0°, +5°, +10°, +5°
0°, +5°, +10°, +15°
0°, -5°, -10°, -15°
0°, -5°, -10°, -5°
0°, -5°, +10°, +5°
0°, -5°, +10°, +15°.
Dabei ist berücksichtigt, dass jeweils eine Winkelverschiebung in positive und ne-
gative Umfangsrichtung möglich ist (Bsp.: Zwischen Block 3a und 3b muss ein
Winkel von 2*θcogging torque = 2*2.5° = 5° eingestellt werden; bei einer Winkel-
position des Blocks 3a von 0° ergeben sich für den Block 3b die beiden möglichen
Positionen +5° und -
5°; zwischen dem Block 3a und 3a‘ muss ein Winkel von 2*
θtorque ripple = 2*5° = 10° eingestellt werden; bei einer Winkelposition des Blocks
- 13 -
3a von 0° ergeben sich für den Block 3a‘ die beiden möglichen Positionen -10°
und +10°).
Somit sind in keinem der acht Fälle gemäß dem Merkmal M1.1.5.1 die beiden
zentral positionierten Blöcke gleich ausgerichtet. Zudem gibt es keinen Fall, bei
dem die beiden äußeren Blöcke gemäß dem Merkmal M1.1.5.2 gleich positioniert
wären. Für die Anordnungen der vier Rotorblöcke gemäß den Figuren 7b und 7c
gelten entsprechende Überlegungen und Ergebnisse.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist somit neu gegenüber dem aus der
E16
4.2
E16
des Anspruchs 1.
5.
luktanztyps beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
5.1
– wie zur Neuheit dargelegt – die Merk-
M1
E16
M1.1.4.1
E15
– 22:
- 14 -
M1.1.5.1
M1.1.5.2
der beiden zentral positionierten Rotorblöcke und die gleiche Winkelposition der
magnetischen konvexen Abschnitte der beiden an den axialen Ende positionierten
Blöcke, wobei sich die Winkelposition der beiden zentralen Blöcke von der Win-
kelposition der beiden äußeren Blöcke unterscheidet.
E16
– wie die vorliegende Anmeldung – mit der Reduzierung
der Drehmomentwelligkeit eines Elektromotors, d. h. mit der Verringerung der
Drehmomentschwankungen während einer Rotorumdrehung. Sie nennt zwei
verschiedene Ursachen für diese Drehmomentwelligkeit, nämlich
„cogging torque“
und „torque ripple“ (vgl. Sp. 2, Z. 18 – 22:
).
Die erste Ursache für die Drehmomentschwankungen während eines Rotorum-
laufs, das
“cogging torque” (im Deutschen als Rastmoment oder Nutrasten be-
zeichnet), beschreibt eine Drehmomentvariation, die auftritt, wenn sich der Rotor
einer permanent erregten Synchronmaschine oder der Rotor einer Reluktanzma-
schine mit Permanentmagneten an einer (unbestromten) Statornut vorbeibewegt.
E16
figkeit von einmal pro Statornut bzw. Statorschlitz auf (vgl. Sp. 5, Z. 66 bis Sp. 6,
Z. 2:
).
Im Falle eines Rotors mit zwei axial hintereinander angeordneten Rotorblöcken
könne mit einem geeigneten Winkel zwischen den beiden Blöcken das Rastmo-
ment reduziert werden (vgl. Sp. 6, Z. 2
– 31: „
).
Die zweite Ursache für die Drehmomentschwankungen während eines Rotorum-
laufs, der „torque ripple“, trete dagegen bei umlaufendem Rotor nur mit einer Häu-
- 15 -
figkeit von einmal alle zwei Statorschlitze auf, so dass der Schrägungswinkel zur
Reduzierung dieses Effekts entsprechend doppelt so groß wie der zur Reduzie-
rung des
„cogging torque“ zu wählen sei (vgl. Sp. 6, Z. 32 – 59:
).
E16
stimmung der jeweils optimalen Winkeldifferenz zwischen den beiden Rotorblö-
cken genannt (Sp. 6, Z. 22 und Sp. 6, Z. 48). Somit ist eine gleichzeitige Reduzie-
E16
einem Rotor, der aus zwei axialen Blöcken besteht, nur im Sinne eines Kompro-
misses möglich.
E16
nannt. Dadurch ergäben sich umfangreichere Möglichkeiten, die Drehmoment-
welligkeit zu reduzieren (vgl. Sp. 7, Z. 37
– 42:
).
Im Zusammenhang mit der Darlegung der Neuheit des Gegenstands des An-
E16
in Kombination mit den zugehörigen Beschreibungsteilen weder eine gleiche Win-
kelposition für die beiden inneren Blöcke noch eine gleiche Winkelposition für die
beiden äußeren Blöcke offenbart ist.
E16
deren Winkelpositionen der vier Rotorblöcke zu suchen.
Keine der weiteren Entgegenhaltungen, die sich mit Rotoren mit gegeneinander
verdrehten axialen Rotorblöcken beschäftigen, nennt eine Rotorblockausrichtung
M1.1.5.1
- 16 -
nuierlich ansteigende Winkelverschiebungen zwischen den einzelnen Rotorblö-
E2
E9
E16
Problem des Auftretens von störenden axialen Oszillationen oder Torsions-Oszilla-
tionen angesprochen.
E17
erwähnt, dass das „skewing“, d.h. die Schrägstellung der Rotor-
magnete einer PSM-Maschine (vgl. S. 119, Fig. 5.8), zu einer unerwünschten axi-
E17
weis darauf, wie diese Komponente zu verhindern, zu kompensieren oder zumin-
dest zu reduzieren wäre. Zudem ist die Schrägstellung der Rotormagneten nicht
mit einer Aufteilung des Rotors in axial angeordnete Rotorblöcke und Verdrehung
dieser Blöcke gegeneinander gleichzusetzen.
5.2
nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
6.
rungen.
7.
8.
Dr. Scholz zugleich für
Dr. Hartung, der wegen
Urlaubs an der Unter-
schrift verhindert ist.
Kirschnek
Dr. Scholz
Matter
Hu
- 17 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsbeschwerde
zugelassen
Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen
fahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1.
Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2.
Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Rich-
teramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit
mit Erfolg abgelehnt war.
3.
Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4.
Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, so-
fern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zuge-
stimmt hat.
5.
Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.
6.
Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§
102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-
ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in
die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3
Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs.
2a
,
Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-
ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespa-
tentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internet-
seite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kom-
munikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch
die
Einzelheiten
zu
den
Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben
(§ 3
BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).