Urteil des BPatG vom 28.09.2015

Patent, Öffentlichkeit, Beteiligter, Stillschweigend

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 54/12
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend das Patent 10 2008 014 718
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. September 2015
unter
Mitwirkung
des
Vorsitzenden
Richters
Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz
und Dipl.-Ing. J. Müller
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Auf die am 18. März 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einge-
gangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents mit der
Nummer 10 2008 014 718 am 18. November 2010 veröffentlicht worden.
Es trägt die Bezeichnung
„Elektrischer Verbinder“.
Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schreiben vom 17. Februar 2011,
beim Deutschen Patent- und Markenamt, eingegangen am selben Tag, Einspruch
erhoben mit der Begründung, der Gegenstand des Patents sei nicht neu bzw. be-
ruhe dieser nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
Die Patentabteilung 34 hat das Patent am Ende der mündlichen Verhandlung am
19. April 2012 widerrufen.
- 3 -
Die Patentinhaberin hat sich mit Schreiben vom 20. Juli 2012 gegen den Be-
schluss der Patentabteilung beschwert, allerdings hat sie weder Gründe genannt
noch Anträge gestellt.
Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung am 28. und 29. September 2015 hat
die Patentinhaberin mit Schreiben vom 9. Juli 2015 mitgeteilt, dass sie an der
mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde.
Die Einsprechende hat sich im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht zur Sache
geäußert.
Daher trifft der Senat seine Entscheidung auf Grundlage der jeweils in der mündli-
chen Verhandlung vor dem DPMA am 19. April 2012 zuletzt gestellten Anträge:
Die Patentinhaberin stellte den Antrag, das Patent im vollen Umfang aufrechtzuer-
halten bzw. hilfsweise das Patent gemäß Hilfsanträgen 1 bis 9 beschränkt auf-
rechtzuerhalten.
Die Einsprechende stellte den Antrag, das Patent zu widerrufen.
Zum Wortlaut der Anträge der Patentinhaberin im Einzelnen sowie zum Wortlaut
der jeweiligen Patentansprüche und zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Ak-
teninhalt verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist statthaft und auch sonst zulässig
(§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
- 4 -
Der Beschluss über die Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents ist mit seiner
Verkündung am Ende der mündlichen Anhörung vor der Patentabteilung (§ 47
Abs. 1 Satz 2 PatG) auch ohne Unterschrift bzw. Signatur der an der Entschei-
dung mitwirkenden Mitglieder der Patentabteilung existent und infolgedessen an-
fechtbar
geworden
(vgl.
BGHZ 137,
49;
BPatG,
Beschluss
vom
19. Februar 2014 - 19 W (pat) 16/12, GRUR 2014, 913, II.1.1
– Elektrischer Win-
kelstecker II).
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob bei der Unterzeichnung und Ausfertigung
der schriftlichen Begründung Verfahrensfehler gemacht wurden. Im Interesse der
Öffentlichkeit und insbesondere im Interesse der Einsprechenden an einer zügi-
gen Durchführung des Verfahrens hat der Senat von einer Aufhebung und Zurück-
verweisung der Sache an das DPMA gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG abgesehen
und in der Sache selbst entschieden.
2.
Der Senat hat keinen Anlass den Beschluss der Patentabteilung im Ergeb-
nis zu beanstanden. Vielmehr hat die Patentabteilung nach Überzeugung des Se-
nats den Hauptantrag sowie die Hilfsanträge 1 sowie 6 bis 9 aufgrund mangelnder
Neuheit bei den Gegenständen der jeweiligen Patentansprüche 1, die Hilfsanträ-
ge 2 bis 5 aufgrund fehlender erfinderischer Tätigkeit bei den Gegenständen der
jeweiligen Patentansprüche 1 zu Recht für nicht gewährbar erachtet. Zu den Grün-
den im Einzelnen wird auf die schriftliche Begründung der Patentabteilung vom
26. Juni 2012 verwiesen.
- 5 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-
Rechtsbeschwerde
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgen-
den Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Be-
sorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich
oder stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).
- 6 -
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-
ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in
die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3
Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-
ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespa-
tentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internet-
seite des Bundesgerichtshofes bezeichneten Kom-
munikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch
die
Einzelheiten
zu
den
Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben
(§ 3
BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
Kirschneck
Dr. Scholz
J. Müller