Urteil des BPatG vom 03.08.2015

Stand der Technik, Patent, Übertragung, Verbraucher

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 39/13
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. August 2015
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 103 44 144
- 2 -
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. August 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter
Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und Dipl.-Ing. Matter
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
17. Januar 2013 aufgehoben und das Patent 103 44 144 be-
schränkt aufgrund folgender Unterlagen aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 und 2 gemäß 1. Hilfsantrag überreicht in der
Anhörung vor der Patentabteilung am 17. Januar 2013,
Beschreibung,
- Seite 1 gemäß 1. Hilfsantrag überreicht in der Anhörung vor der
Patentabteilung am 17. Januar 2013,
- Selten 2 und 2a überreicht in der mündlichen Verhandlung am
3. August 2015,
- Seite 3 gemäß 1. Hilfsantrag überreicht in der Anhörung vor der
Patentabteilung am 17. Januar 2013,
- Seite 4 überreicht in der mündlichen Verhandlung am
3. August 2015,
- Seiten 6 und 7 gemäß 1. Hilfsantrag überreicht in der Anhörung
vor der Patentabteilung am 17. Januar 2013,
- Seite 5 gemäß 1. Hilfsantrag überreicht in der Anhörung vor der
Patentabteilung am 17. Januar 2013,
Zeichnung, Figur 1, gemäß Patentschrift.
2. lm Übrigen wird die Beschwerde der Patentinhaberin zurückgewie-
sen.
- 3 -
G r ü n d e
I.
Auf die am 22. September 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-
reichte Patentanmeldung ist mit Beschluss vom 22. September 2011 das Patent
103 44 144 mit der Bezeichnung
„Anordnung zur berührungslosen induktiven
Übertragung elektrischer Leistung
“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Pa-
tenterteilung ist am 2. Februar 2012 erfolgt.
Gegen das Patent hat die hiesige Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
2. Mai 2012, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am selben
Tag, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent zu widerrufen. Sie hat geltend
gemacht, der Gegenstand des Patents sei nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patent-
fähig, das Patent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass
ein Fachmann sie ausführen könne und der Gegenstand des Patents ginge über
den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie bei der für die Einrei-
chung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden sei
(§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 PatG).
Durch den am Ende der Anhörung am 17. Januar 2013 verkündeten Beschluss
hat die Patentabteilung 32 das Patent widerrufen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom
8. Februar 2013, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt per Fax
am 11. Februar 2013.
Sie beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 17. Januar 2013 aufzuheben und das angegriffene Patent
103 44 144 in vollem Umfang,
hilfsweise beschränkt aufgrund folgender Unterlagen aufrecht zu er-
halten:
- 4 -
Patentansprüche 1 und 2 sowie
Beschreibung, Seiten 1 bis 7, gemäß 1. Hilfsantrag überreicht in der
Anhörung vor der Patentabteilung am 17. Januar 2013,
Figur 1 wie erteilt,
Patentansprüche 1 und 2 sowie
Beschreibung, Seiten 1 bis 7, gemäß 2. Hilfsantrag vom 10. Juli 2015,
Figur 1 wie erteilt,
weiter hilfsweise die Patentansprüche 1 und 2 gemäß 1. und 2. Hilfs-
antrag jeweils auch isoliert aufrecht zu erhalten.
Die Patentinhaberin beantragt ergänzend,
ihrem 1. Hilfsantrag die in der mündlichen Verhandlung überreichten
geänderten Beschreibungsseiten 2, 2a und 4 zugrunde zu legen.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Der erteilte Anspruch 1 lautet mit einer eingefügten Merkmalsgliederung:
M0
Anordnung zur berührungslosen induktiven Übertragung
elektrischer Leistung auf einen bewegbaren Verbraucher
M1
mit einem als langgestreckte Leiteranordnung, linear oder
gekrümmt, ausgebildeten Primärkreis, der an eine Wech-
selspannungsquelle oder Wechselstromquelle angeschlos-
sen ist
M2
und einem am relativ zum Primärkreis bewegbaren Ver-
braucher angebrachten Übertragerkopf,
M2.1
der einen Kern und
M2.2
eine diesen Kern umfassende Sekundärwicklung umfasst,
welche mit dem Primärkreis magnetisch gekoppelt ist,
M1.1
wobei die Leiteranordnung des Primärkreises einen Hinlei-
ter und einen Rückleiter umfasst,
- 5 -
M1.1.1
die in einer Halterung verbunden sind,
M1.1.2
wobei im Rückleiter ein gleichgroßer, entgegengesetzt ge-
richteter Strom, wie im Hinleiter fließt,
dadurch gekennzeichnet, dass
M2.1.1
die beiden Schenkel des U-förmigen Kerns aus E-förmigen
Kernteilen ausgeführt sind, die jeweils mindestens eine
Teilwicklung der Sekundärwicklung tragen,
M2.1.2
wobei der U-förmige Kern ein fast geschlossenes Gehäuse
um Hinleiter und Rückleiter bildet.
Der Anspruch 1 nach dem 1. Hilfsantrag vom 17. Januar 2013 unterscheidet sich
vom Anspruch 1 nach Hauptantrag durch die Aufnahme der Merkmale M1.0
H1
,
M2.1.0
H1
, M2.1.1.1
H1
, M2.1.1.2
H1
, M1.1.3
H1
und M1.1.3.1
H1
gänzung im Merkmal M2.1.2
H1
. Er lautet mit hinzugefügter Merkmalsgliederung:
M0
Anordnung zur berührungslosen induktiven Übertragung
elektrischer Leistung auf einen bewegbaren Verbraucher
M1
mit einem als langgestreckte Leiteranordnung, linear oder
gekrümmt, ausgebildeten Primärkreis, der an eine Wechsel-
spannungsquelle oder Wechselstromquelle angeschlossen
ist,
M1.0
H1
deren Arbeitsfrequenz im Bereich von 15kHz bis 50kHz
liegt,
M2
und einem am relativ zum Primärkreis bewegbaren Ver-
braucher angebrachten Übertragerkopf,
M2.1
der einen Kern und
M2.2
eine diesen Kern umfassende Sekundärwicklung umfasst,
welche mit dem Primärkreis magnetisch gekoppelt ist,
M2.1.0
H1
wobei der Kern als Ferritkern ausgeführt ist,
M1.1
wobei die Leiteranordnung des Primärkreises einen Hinlei-
ter und einen Rückleiter umfasst,
M1.1.1
die in einer Halterung verbunden sind,
M1.1.2
wobei im Rückleiter ein gleichgroßer, entgegengesetzt ge-
richteter Strom, wie im Hinleiter fließt,
dadurch gekennzeichnet, dass
wobei
- 6 -
M2.1.1
die beiden Schenkel des U-förmigen Kerns aus E-förmigen
Kernteilen ausgeführt sind, die jeweils mindestens eine
Teilwicklung der Sekundärwicklung tragen,
M2.1.1.1
H1
jeweiligen Schenkels des U-förmigen Kerns um den mittle-
ren jeweiligen Schenkel des E-förmigen Kernteils herum
ausgeführt ist,
M2.1.1.2
H1
sind zur Bildung der Sekundärwicklung,
M2.1.2
H1
wobei der U-förmige Kern ein fast geschlossenes Gehäuse
um Hinleiter und Rückleiter herum bildet,
M1.1.3
H1
wobei der Hinleiter und Rückleiter jeweils aus HF-Litze aus-
geführt sind,
M1.1.3.1
H1
Leitungen besteht.
Der nebengeordnete Anspruch 2 nach dem 1. Hilfsantrag unterscheidet sich von
dem Anspruch 1 nach dem 1. Hilfsantrag lediglich in dem Merkmal M2.1.1.2
H1
,
welches im Anspruch 2 auf eine Parallelschaltung statt auf eine Reihenschaltung
der Teilwicklungen abstellt:
M2.1.1.2
A2
H1
wobei die Teilwicklungen in Reihe parallel zusammen-
geschaltet sind zur Bildung der Sekundärwicklung,
Im Einspruchsschriftsatz vom 2. Mai 2012 wurden von der Einsprechenden die
folgenden Druckschriften genannt:
E1
E2
E3
E4
D1
E5
D2
- 7 -
Die Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit der La-
dung vom 5. November 2012 zur Anhörung die folgenden Druckschriften in das
Einspruchsverfahren eingeführt:
E6
E7
Die
Einsprechende
hat
im
Einspruchsverfahren
mit
Schriftsatz
vom
16. Januar 2013 noch die folgende Druckschrift genannt:
E8
die folgenden Druckschriften genannt:
D3
D4
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Einspruchsverfahren vor der
Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts und zum Wortlaut der
Ansprüche nach dem 2. Hilfsantrag, wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat nur insoweit Erfolg, als
dass sie zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents nach dem 1. Hilfsantrag
führt. Im Übrigen, soweit die Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents im er-
teilten Umfang beantragt ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.
1.
Die Erfindung betrifft eine Anordnung zur berührungslosen induktiven
Übertragung elektrischer Leistung (Patentschrift, Absatz 0001).
E4
= D1) als Stand der Technik genannt. Aus ihr sei eine Anordnung zur berüh-
rungslosen induktiven Übertragung elektrischer Leistung bekannt, bei der ein Mit-
- 8 -
telleiter im Zentrum eines Außenleiters angeordnet sei. Der Mittelleiter sei von die-
sem als fast geschlossenes Gehäuse ausgebildeten Außenleiter teilweise umge-
ben. lm Außenleiter fließe ein gleichgroßer, jedoch entgegengesetzt gerichteter
Strom wie im Mittelleiter. Der Mittelleiter sei von einem U-förmig ausgebildeten
Ferritkern umfasst, der eine Sekundärwicklung trage und magnetisch an den Pri-
märkreis, umfassend zumindest den Mittelleiter und den Außenleiter, gekoppelt
sei. Nachteilig sei bei dieser aus der DE 44 46 779 C2 bekannten Anordnung,
dass bei langen Strecken zur Herstellung des Außenleiters viel Material notwendig
wäre, was zu hohen Kosten führe. Des Weiteren müsse der Strom führende Au-
ßenleiter aus sicherheitstechnischen Gründen elektrisch isoliert werden. Die Isolie-
rung eines solchen Außenleiters sei mit sehr hohen Kosten verbunden (vgl. Pa-
tentschrift, Absatz 0002).
Der Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, bei einer solchen Anordnung zur be-
rührungslosen induktiven Übertragung elektrischer Leistung diese derart weiterzu-
bilden, dass eine erhöhte Sicherheit bei geringen oder geringeren Kosten erreich-
bar und die Anordnung kompakt ausführbar sei (Absatz 0006).
Gelöst werde diese Aufgabe durch die Anordnung nach Anspruch 1 (Ab-
satz 0007).
Die einzige Figur der Patentschrift zeigt die wesentlichen Elemente des Gegen-
stands des Patents. Der stationäre Teil des berührungslosen induktiven Leis-
tungsübertragungssystems umfasst ein horizontal ausgerichtetes Halteprofil 5 mit
einer darauf senkrecht stehenden Halterung 3 für den Hin- und Rückleiter 2. Hin-
und Rückleiter 2 bilden den Primärkreis des induktiven Leistungsübertragungs-
systems. Das Halteprofil 5, die Halterung 3 und die beiden Leiter 2 erstrecken sich
senkrecht zur Zeichenebene. Nicht in der Figur dargestellt sind die mechanischen
Teile des Systems, beispielsweise ein übliches Schienensystem, auf dem sich ein
mit Rädern versehener Verbraucher bewegen kann.
Der bewegbare Teil des berührungslosen induktiven Leistungsübertragungssys-
tems besteht aus dem nicht dargestellten Verbraucher und dem Sekundärkreis.
Dieser umfasst einen Ferritkern 1, der die Form eines auf dem Kopf stehenden U
aufweist. Dieser U-förmige Ferritkern 1 umgreift die Halterung 3 mit dem Hin- und
Rückleiter 2 des stationären Primärkreises. Die beiden langen Schenkel des U
- 9 -
sind jeweils E-förmig ausgebildet und tragen jeweils eine Teilwicklung des Sekun-
därkreises. Die Teilwicklungen sind um den jeweiligen mittleren Schenkel der E-
förmigen Kernteile gewickelt.
Welche Form und Ausdehnung der Sekundärkreis senkrecht zur Zeichenebene
hat, wird in dem Streitpatent nicht ausgeführt. Die induktive Energieübertragung
zwischen Primär- und Sekundärkreis mit einer Frequenz von typisch 25 kHz findet
über die Luftspalte zwischen den beiden Kreisen statt (Absatz 0010).
Als vorteilhafte Ausgestaltung ist im erteilten Anspruch 4 angegeben, dass Hin-
und Rückleiter 2 jeweils als HF-Litze ausgeführt sind, wodurch sich eine Verringe-
rung der durch Wirbelströme verursachten ohmschen Verluste ergäbe (Ab-
satz 0023).
2.
Bei dieser Sachlage sieht der Senat als zuständigen Fachmann einen
Ingenieur der Elektrotechnik (FH) mit Erfahrung in der Entwicklung von induktiven
Energieübertragungssystemen zu mobilen Verbrauchern an.
3.
Die im erteilten Anspruch 1 angegebene Anordnung zur berührungslosen
induktiven Übertragung elektrischer Leistung ist nicht neu, weshalb der Widerruf
des Patents in seiner erteilten Fassung zu Recht erfolgt ist (§§ 3, 21 Abs. 1 Nr. 1
PatG).
E7
E7
M0
Anordnung (2, 3, 4) zur berührungslosen induktiven Übertra-
gung elektrischer Leistung auf einen bewegbaren Verbrau-
cher (2, 21)
(vgl. in der Figur 1 die Anordnung bestehend aus der
Schiene 4, den daran angebrachten Halterungen 31 für
die beiden Leiter 3 und die mobile Einheit 2 mit dem
Verbraucher 21; die berührungslose induktive Leistungs-
übertragung findet zwischen den beiden Leitern 3 und
der Sekundärspule 12 statt, vgl. auch Absatz 0001)
- 10 -
M1
mit einem als langgestreckte Leiteranordnung (3), linear oder
gekrümmt, ausgebildeten Primärkreis, der an eine Wechsel-
spannungsquelle oder Wechselstromquelle angeschlossen
ist
(vgl. die beiden Leiter 3 in der Figur 1 sowie die aus vier
Leitern bestehende Leiteranordnung 3 in der Figur 8;
Absatz 0001 der englischsprachigen Übersetzung:
; Absatz 0011 der englischsprachigen
Übersetzung:
E7
eine gekrümmte Leiteranordnung nicht genannt oder
dargestellt ist, wird die Leiteranordnung 3 als „linear“,
d.h. gerade, angenommen)
M2
und einem am relativ zum Primärkreis bewegbaren Verbrau-
cher (21) angebrachten Übertragerkopf (1, 11, 12, 13; 11, 12,
13)
(vgl. in der Figur 1 den Übertragerkopf 1 mit den Ele-
menten 11, 12 und 13 sowie in der Figur 8 den Übertra-
gerkopf bestehend aus den Elementen 11, 12 und 13)
M2.1
der einen Kern (11, 13, 11) und
(vgl. im Absatz 0026 und in der Figur 8 die beiden E-för-
migen Kernteile 11 und 11, d
ie über ein „magnetic mem-
ber 13“ miteinander verbunden sind; da diese Verbin-
dung nicht nur eine konstruktive Verbindung darstellt,
sondern auch einen durch das magnetische Teil 13 hin-
durchgehenden magnetischen Fluss ermöglicht, bilden
die drei Kernteile 11, 13 und 11 einen Kern aus; im Übri-
gen umfasst auch der Kern gemäß dem einzigen Ausfüh-
rungsbeispiel des Streitpatents drei Kernteile, nämlich
die beiden äußeren E-förmigen Kernteile 1 und einen
diese beiden Teile verbindenden mittleren Teil (ohne Be-
zugszeichen), vgl. die einzige Figur des Streitpatents)
M2.2
eine diesen Kern (11, 13, 11) umfassende Sekundärwicklung
(12) umfasst, welche mit dem Primärkreis magnetisch ge-
koppelt ist,
- 11 -
(vgl. in der Figur 8 die Sekundärwicklung 12, deren vier
Teilwicklungen den Kern umfassen und mit den vier Lei-
tungen 3 des Primärkreises magnetisch gekoppelt sind)
M1.1
wobei die Leiteranordnung (3) des Primärkreises einen Hin-
leiter und einen Rückleiter umfasst,
(vgl. in der Figur 8 die beiden oberen Leiter 3 als Hinlei-
ter und die beiden unteren Leiter 3 als Rückleiter)
M1.1.1
die in einer Halterung (31) verbunden sind,
(vgl. Figur 8)
M1.1.2
wobei im Rückleiter ein gleichgroßer, entgegen gesetzt ge-
richteter Strom, wie im Hinleiter fließt,
(vgl. In den Absätzen 0011 und 0022 der englischspra-
chigen Übersetzung:
)
M2.1.1
die beiden Schenkel (11, 11) des U-förmigen Kerns (11, 13,
11) aus E-förmigen Kernteilen (11, 11) ausgeführt sind, die
jeweils mindestens eine Teilwicklung der Sekundärwicklung
(12) tragen,
(vgl. in der Figur 8 die beiden äußeren Schenkel 11, 11
des U-förmigen Kerns 11, 13, 11, welche jeweils E-för-
mig ausgebildet sind und jeweils zwei Teilwicklungen der
Sekundärwicklung 12 tragen)
M2.1.2
wobei der U-förmige Kern (11, 13, 11) ein fast geschlosse-
nes Gehäuse um Hinleiter und Rückleiter bildet.
(vgl. die Figur 8, aus der ersichtlich ist, dass alle vier
Leiter der Leiteranordnung 3 durch die von den Kerntei-
len 11, 13, 11 aufgespannte Fläche verlaufen).
E7
und gehört daher zum Stand der Technik.
Ergänzend wird hinsichtlich des „Kerns“ (Merkmal M2.1) angemerkt, dass der
Vertreter der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung zugestanden hat,
E7
Kernteile über ein Verbindungsteil miteinander verbunden sind, sondern dass der
- 12 -
Kern bei dem einzigen Ausführungsbeispiel (vgl. Figur 1) des Streitpatents eben-
falls dreiteilig aufgebaut ist.
4.
In der Fassung des Patents gemäß 1. Hilfsantrag liegen hingegen keine
Widerrufsgründe i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 PatG vor, so dass das ange-
griffene Patent insoweit beschränkt aufrecht zu erhalten war (§ 21 Abs. 2 PatG).
Die in den Ansprüchen 1 und 2 gemäß 1. Hilfsantrag angegebenen Anordnungen
zur berührungslosen induktiven Übertragung elektrischer Leistung gelten als neu
und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend und sind so deutlich und vollstän-
dig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Zudem erweitern sie den
Gegenstand der Anmeldung nicht und führen auch nicht zu einer Erweiterung des
Schutzbereichs des erteilten Patents (§ 22 Abs. 1 PatG).
4.1
Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag 1 gehen nicht
über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus
(§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).
Die Merkmale der Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 nach dem 1. Hilfsantrag
sind wie folgt ursprünglich offenbart:
M0, M2, M2.1, M1.1, M1.1.1, M1.1.2, M2.1.1
spruch 1
M1
1, „insbesondere“ gestrichen
M2.1.2
H1
: ursprüngliche Beschreibung, Seite 2, Zeilen 23
– 25, wobei
es dort hieß „Der Kern ist im Großen U-förmig ausgebildet und bildet
ein fast geschlossenes Gehäuse um Hin-
und Rückleiter herum“; das
Streichen der Formulierung „im Großen“ ist zulässig, weil diese An-
gabe die U-Form des Kerns nicht näher ausgestaltet
M2.2
„elektromagnetisch“ und
„insbesondere“ vor „magnetisch“ gestrichen; zulässig, weil der Fach-
mann „magnetisch“ als Spezialfall von „elektromagnetisch“ ansieht
M1.0
H1
: ursprüngliche Beschreibung, Seite 2, Zeile 28
M2.1.0
H1
: ursprüngliche Beschreibung, Seite 3, Zeile 15 und ursprüng-
licher Anspruch 8
M2.1.1.1
H1
: ursprüngliche Beschreibung, Seite 5, Zeilen 13 bis 18, wo-
bei es ursprünglich hieß: „auf der Innenseite“ statt jetzt „an der Innen-
- 13 -
seite“; darin besteht nach Auffassung des Senats kein inhaltlichen
Unterschied
M2.1.1.2
H1
, M2.1.1.2
A2
H1
: ursprünglicher Anspruch 2
M1.1.3
H1
: ursprüngliche Beschreibung, Seite 2, Zeile 18; Seite 5, Zeile
26; Seite 6, Zeile 5
M1.1.3.1
H1
: ursprüngliche Beschreibung, Seite 2, Zeilen 18, 19; Seite
5, Zeile 27.
4.2
Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 nach dem 1. Hilfsantrag erweitern
den Schutzbereich des erteilten Patents nicht (§ 22 Abs. 1 PatG). Im Vergleich zu
dem Anspruch 1 des Streitpatents weisen die Ansprüche 1 und 2 nach dem
1. Hilfsantrag nur zusätzliche Merkmale auf, die den erteilten Gegenstand ein-
schränken.
4.3
Das Patent offenbart die Erfindung gemäß den Ansprüchen 1 und 2 nach
dem 1. Hilfsantrag so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen
kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).
Die Einsprechende hat diesen möglichen Widerrufsgrund in Hinblick auf die Ei-
genschaft des U-
förmigen Kerns, dass dieser gemäß dem Merkmal M2.1.2 „ein
fast geschlossenes Gehäuse um Hin-
und Rückleiter“ bildet, genannt. Für den
Fachmann sei nicht nachvollziehbar, wie ein fast geschlossenes Gehäuse reali-
sierbar sei. Zudem stehe das Merkmal M2.1.2 im Widerspruch zu der Figur des
Streitpatents, nach der die Unterseite des Kerns offen sei.
Für den Fachmann bringt das Merkmal M2.1.2 bzw. M2.1.2
H1
in der Fassung nach
dem 1. Hilfsantrag zum Ausdruck, dass Hin- und Rückleiter durch die von den bei-
den Schenkeln des U-förmigen Kerns aufgespannte Fläche verlaufen. Eine drei-
dimensionale Umschließung von Hin- und Rückleiter versteht der Fachmann in
diesem Zusammenhang dagegen nicht unter einem fast geschlossenen Gehäuse,
denn dann wäre die beanspruchte Bewegbarkeit des Verbrauchers (Merkmal M0)
nicht gewährleistet. Die Figur 1 des Streitpatents liefert dem Fachmann die not-
wendigen Angaben zu der Geometrie des Kerns. Dabei ist dem Fachmann klar,
dass der stationäre Teil des berührungslosen induktiven Leistungsübertragungs-
systems eine gewisse Ausdehnung senkrecht zu der Zeichenebene besitzt, die
- 14 -
regelmäßig wesentlich größer als die entsprechende Ausdehnung des bewegba-
ren Verbrauchers mit dem Übertragerkopf ist.
4.4
Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 nach dem 1. Hilfsantrag gelten als
neu und als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§§ 3, 4 PatG).
4.4.1
– wie zum Hauptantrag dargelegt – die Merkmale M0 bis
M2.1.2 des Gegenstands des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und damit jeden-
falls die Merkmale M0 bis M2.1.1 der Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 nach
dem 1. Hilfsantrag. Zudem sind die folgenden Merkmale der Gegenstände der
E7
M2.1.1.2
H1
wobei die Teilwicklungen in Reihe zusammengeschaltet
sind zur Bildung der Sekundärwicklung,
(vgl. Absatz 0026)
M2.1.1.2
A2
H1
sind zur Bildung der Sekundärwicklung,
(vgl. Absatz 0026)
M2.1.2
H1
wobei der U-förmige Kern ein fast geschlossenes Ge-
häuse um Hinleiter und Rückleiter herum bildet,
(hier gelten die Ausführungen zum Merkmal M2.1.2
nach Hauptantrag, weil der Zusatz
„herum“ in diesem
Zusammenhang keinen inhaltlichen Unterschied er-
zeugt).
Die Merkmale M1.0
H1
, M2.1.0
H1
, M2.1.1.1
H1
, M1.1.3
H1
und M1.1.3.1
H1
der Gegen-
stände der Ansprüche 1 und 2 nach dem 1. Hilfsantrag sind dagegen aus der
E7
Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 nach dem 1. Hilfsantrag sind daher ge-
E7
E7
stände der Ansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag 1 ergeben sich für den Fachmann
in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik:
- 15 -
M1.0
H1
deren Arbeitsfrequenz im Bereich von 15kHz bis 50kHz
liegt
(fachübliche Wahl der Betriebsfrequenz zur induktiven
E3
E4
Zeilen 56, 57:
D3
4, Zeile
D4
Zeilen 28, 29:
)
M2.1.0
H1
wobei der Kern als Ferritkern ausgeführt ist
(fachübliche Maßnahme zur Führung des magnetischen
E3
E4
Spalte 3, Zeilen 64, 65
: „U-förmiger Ferritkern“)
M1.1.3
H1
wobei der Hinleiter und Rückleiter jeweils aus HF-Litze
ausgeführt sind
(fachübliche Maßnahme zur Verringerung der durch
den Skin-Effekt hervorgerufenen ohmschen Verluste,
E1
E5
E8
M1.1.3.1
H1
wobei die HF-Litze aus einer Vielzahl von einzeln isolier-
ten Leitungen besteht
(selbstverständlich fachüblich bei HF-Litze, vgl. z. B.
E1
E8
Es verbleibt das Merkmal:
M2.1.1.1
H1
wobei die jeweilige Teilwicklung an der Innenseite des je-
weiligen Schenkels des U-förmigen Kerns um den mittle-
ren jeweiligen Schenkel des E-förmigen Kernteils herum
ausgeführt ist.
Die zu den Merkmalen des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hauptantrag in
E7
- 16 -
sind für Hin- und Rückleiter des Primärkreises insgesamt vier einzelne Leiter 3
vorgesehen, die jeweils mit einer der vier Teilwicklungen der Sekundärspule 12
magnetisch verkoppelt sind. Der mittlere jeweilige Schenkel der E-förmigen Kern-
teile 11 ist wicklungsfrei.
E7
denen der mittlere Schenkel eines E-förmigen Kernteils mit einer Wicklung verse-
hen ist. Die Übertragung dieser Anordnung auf die Anordnung gemäß Figur 8 der
E7
– we-
gen der dann größeren Abstände zwischen den vier Primärleitern 3 und den je-
weils zugehörigen Teilwicklungen der Sekundärspule 12
– eine schlechtere mag-
netische Kopplung ergeben würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in allen
E7
ihre Teilwicklungen stets in der Spulenlängsachse nebeneinander liegende Win-
dungen aufweisen
– wie dies auch fachüblich ist – so dass sich in der Längsachse
der Spule eine größere Ausdehnung ergibt als senkrecht zu dieser Achse. Im Ge-
gensatz dazu zeigt die Figur 1 des Streitpatents eine Sekundärspule mit überei-
nanderliegenden Windungen in einer einzigen Ebene, woraus eine sehr geringe
Ausdehnung in der Spulenlängsachse und eine große Ausdehnung senkrecht zu
dieser Achse resultieren. Erst damit ergibt sich bei dem Leistungsübertragungs-
system nach Streitpatent eine räumliche Anordnung der beiden Primärleiter und
der Teilwicklungen der Sekundärspule, die ein hohes Maß an magnetischer Ver-
kopplung zwischen ihnen ermöglicht.
E7
Fachmann zur Überzeugung des Senats auch unter Hinzunahme der weiteren im
Verfahren genannten Schriften nicht in nahe liegender Weise zum Gegenstand
der nebengeordneten Ansprüche nach 1. Hilfsantrag.
E6
berührungslosen Leistungsübertragung. Wie genau die Sekundärspule 12 bzw.
ihre Teilwicklungen an den E-förmigen Kernen 9a und 9b angeordnet ist bzw. sind,
lässt sich der symbolischen Darstellung der Figuren 12 und 14 nicht unmittelbar
und eindeutig entnehmen. Denn dort sind lediglich die durch den mittleren und die
beiden äußeren Schenkel aufgespannten Flächen der E-förmigen Kerne gekenn-
- 17 -
zeichnet, in denen sich die Sekundärspule bzw. ihren Teilwicklungen befinden
sollen.
E6
zeigt, dass eine Teilwicklung um den mittleren jeweiligen Schenkel des E-förmigen
Kernteils herum ausgeführt ist. Doch selbst wenn dies unterstellt wird, weist die
E6
umfasst zwei spiegelsymmetrisch zueinander angeordnete E-förmige Kerne, die
nicht miteinander verbunden sind.
E7
kannte Anordnung mit ihrem U-förmigen Kern, ihren vier Leitern im Primärkreis
und vier zugeordneten Teilwicklungen im Sekundärkreis im Sinne der Anordnung
E6
nicht ersichtlich.
Auch die übrigen Entgegenhaltungen geben dem Fachmann keine Anregung
hierzu.
4.4.2
E6
vant.
E6
E6
Hinzufügungen in eckigen Klammern):
M0
Anordnung (1
– 5; 3a, 4, 8, 9a, 9b, 11, 12, 30, 31a, 31b, 32a,
32b) zur berührungslosen induktiven Übertragung elektri-
scher Leistung auf einen bewegbaren Verbraucher (4)
(vgl. die Ansicht des Gesamtsystems in der Figur 1, den
Absatz 0001 und die Anordnung in den zusammengehö-
renden Figuren 12 und 13)
M1
mit einem als langgestreckte Leiteranordnung (31a, 31b), li-
near oder gekrümmt, ausgebildeten Primärkreis, der an eine
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Wechselspannungsquelle oder Wechselstromquelle ange-
schlossen ist
(vgl. die Leiteranordnung 31a, 31b in den Figuren 12 und
13, deren Anschluss an eine Wechselspannungs-
bzw. -stromquelle der Fachmann mitliest, weil sonst die
Energieübertragung nicht stattfinden könnte)
M2
und einem am relativ zum Primärkreis bewegbaren Verbrau-
cher (4) angebrachten Übertragerkopf (8, 9a, 9b, 12, 32c)
(vgl. in der Figur 12 den Übertragerkopf bestehend aus
den Elementen 8, 9a, 9b, 12 und 32c)
M2.1
teils
(vgl. in der Figur 12 die beiden Kerne 9a, 9b)
M2.2
teils
(12) umfasst, welche mit dem Primärkreis magnetisch ge-
koppelt ist,
(vgl. die Figur 14, welche zu dem Ausführungsbeispiel
der Figuren 12 und 13 gehört)
M1.1
wobei die Leiteranordnung (31a, 31b) des Primärkreises ei-
nen Hinleiter (31a) und einen Rückleiter (31b) umfasst,
(vgl. in den Figuren 12, 13 und 14 die beiden Leiter 31a
und 31b)
M1.1.1
die in einer Halterung (30) verbunden sind,
(vgl. Figuren 12 und 13)
M1.1.2
wobei im Rückleiter (31b) ein gleichgroßer, entgegen gesetzt
gerichteter Strom, wie im Hinleiter fließt,
(liest der Fachmann mit)
M2.1.1
teils
die beiden Schenkel des U-förmigen Kerns[e] (9a, 9b) aus E-
förmigen Kernteilen (9a, 9b) ausgeführt sind, die [und] je-
weils mindestens eine Teilwicklung der Sekundärwicklung
(12) tragen,
(vgl. Figuren 12 und 14)
M2.1.1.1
H1teils
wobei die jeweilige Teilwicklung an der Innenseite des je-
weiligen Schenkels des U-förmigen [jeweiligen E-förmigen]
Kerns (9a, 9b) um den mittleren jeweiligen Schenkel des E-
förmigen Kernteils herum ausgeführt ist,
- 19 -
E7
E6
und eindeutig entnehmen, dass die jeweilige Teilwick-
lung der Sekundärwicklung um den mittleren jeweiligen
Schenkel des E-förmigen Kernteils herum ausgeführt ist)
M2.1.2
H1teils
wobei der U-förmige [die E-förmigen] Kern[e] (9a, 9b) ein
fast geschlossenes Gehäuse um Hinleiter und Rückleiter
(31a, 31b) herum bildet.
(vgl. Figuren 12 und 14).
Die übrigen Merkmale der Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 nach dem
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Ansprüche 1 und 2 nach dem 1. Hilfsantrag sind daher neu gegenüber der aus der
E6
Zu den Merkmalen M1.0
H1
, M2.1.0
H1
, M2.1.1.2
H1
, M1.1.3
H1
und M1.1.3.1
H1
und
M2.1.1.2
A2
H1
der Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 nach dem 1. Hilfsantrag
wird auf die Ausführungen unter Punkt 4.4.1 in Zusammenhang mit der Druck-
E7
– auch
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– lediglich fachübliche Ausgestaltungen dar.
Zur Beurteilung des Vorliegens einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend vom
E6
Merkmale M2.1, M2.2, M2.1.1, M2.1.1.1
H1
und M2.1.2, d. h. das Vorliegen eines
U-förmigen Kerns, der aus zwei E-förmigen Kernteilen besteht und die Anordnung
der jeweiligen Teilwicklung der Sekundärwicklung um den mittleren jeweiligen
Schenkel des E-förmigen Kernteils herum.
E7
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Sekundärwicklung um den mittleren jeweiligen Schenkel des E-förmigen Kernteils
herum ausgeführt ist.
Es kann dahinstehen, ob sich dieser Teil des Merkmals M2.1.1.1
H1
für den Fach-
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die fehlenden Teile der Merkmale M2.1, M2.2, M2.1.1 und M2.1.2 (Kerngestal-
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E6
auch nicht in naheliegender Weise aus ihr.
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Übertragung elektrischer Leistung umfasst als Teil des Sekundärkreises zwei von-
einander beabstandete E-förmige Kerne 9a, 9b, die sich spiegelbildlich gegenüber
stehen. Sie sind beide an einem gemeinsamen Träger 8 befestigt. Zur Verbesse-
rung des Verlaufs des magnetischen Flusses sind in der stationären Schiene 3a
des Systems ferromagnetische Bereiche 32a und 32b und in dem Träger 8 des
bewegbaren Übertragerkopfes ein ferromagnetischer Bereich 32c vorgesehen
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dem Absatz 0033 lässt sich entnehmen, dass es sich um eine symmetrische An-
ordnung handelt. Daher weisen z. B. nicht nur die mittleren Schenkel der E-förmi-
gen Kerne 9a, 9b die doppelte Dicke der jeweiligen äußeren Schenkeln auf, son-
dern es ist auch der mittlere ferromagnetische Bereich 32b doppelt so dick wie die
äußeren ferromagnetischen Bereiche 32a und 32c (vgl. Figuren 12, 13 und 14).
Für den Fachmann besteht keine Veranlassung, diese Symmetrie aufzugeben und
etwa den unteren ferromagnetischen Bereich 32c mit den beiden Kernen 9a und
9b zu verbinden, so dass sich ein insgesamt U-förmiger Kern ergeben würde.
Auch die übrigen Druckschriften liefern keine Anregung zu einer solchen Abände-
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4.4.3
Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 nach dem 1. Hilfsantrag für den Fachmann
nicht in naheliegender Weise.
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsbeschwerde
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgen-
den Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorg-
nis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes ver-
treten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§
102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-
ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in
die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3
Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs.
2a
,
Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-
ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespa-
tentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internet-
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seite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kom-
munikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch
die
Einzelheiten
zu
den
Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben
(§ 3
BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
Kirschneck
Arnoldi
Matter
Hu