Urteil des BPatG vom 15.02.2017

Maschine, Stand der Technik, Montage, Zugänglichkeit

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 3/16
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 53 330.3
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2017 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der
Richter Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und Dipl.-Ing. Matter
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt
– Prüfungsstelle für Klasse H 02 K – hat
die am 14. November 2003 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom
5. November 2015 zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung ist sinngemäß
ausgeführt, der Gegenstand des mit Schriftsatz vom 28. April 2009 eingereichten
Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 4 PatG).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom
7. Dezember 2015. Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche ein-
gereicht und stellt den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 K des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 5. November 2015 aufzuhe-
ben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen
zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 7 überreicht in der mündlichen Verhand-
lung am 15. Februar 2017,
Beschreibung, Seiten 1 bis 5, vom 13. Februar 2017,
4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, vom Anmeldetag 14. No-
vember 2003,
Der Patentanspruch 1 vom 15. Februar 2017 lautet unter Hinzufügung einer Glie-
derung:
1
Elektrische Maschine (1, 8) mit
a
einem Gehäuse (4),
- 3 -
a1
das eine Längsachse besitzt, entlang der die elektrische Ma-
schine (1, 8) mit ihrer Drehachse in dem Gehäuse (4)
anordenbar ist,
a2
wobei das Gehäuse (4) als Lüftungsgehäuse ausgebildet mit
einem an seiner Rückseite des Gehäuses anordenbaren
Lüfter (9),
a3
dass das Gehäuse (4) einen Blechmantel (5, 6) aufweist,
a31
wobei der Blechmantel (5, 6) senkrecht zur Längsachse
einen stern- oder kreuzförmigen Querschnitt besitzt, so dass
Befestigungsschrauben, die durch Bohrungen (3) in einem
Befestigungsflansch (10) der elektrischen Maschine (1, 8)
hindurchgeführt werden und mit denen die elektrische Ma-
schine (1, 8) befestigbar ist, frei zugänglich sind und
a32
wobei durch die spezielle Kontur des Blechmantels (5, 6) mit
dem stern- oder kreuzförmigen Querschnitt die Eckbereiche
des im Wesentlichen quadratisch ausgeführten Befesti-
gungsflansches (10) der elektrischen Maschine (1, 8) frei
bleiben,
a4
wobei das Gehäuse einen Haubenmantel (5) mit Öffnung
entlang der Längsachse und ein Spannblech (6) zum Ver-
schließen der Öffnung aufweist.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Die Anmeldung betrifft ein (Lüftungs-)Gehäuse für eine elektrische Maschi-
ne mit Fremdbelüftung (Beschreibung vom 13. Februar 2017, Seite 1, Zeile 3).
- 4 -
Werde ein Servo-Motor zum Antrieb einer Werkzeugmaschine eingesetzt, könne
durch eine Fremdbelüftung die Leistung des Motors gesteigert werden (Seite 1,
Zeilen 11 bis 14 und Zeilen 25, 26). Eine effiziente Kühlung werde dadurch ge-
währleistet, dass die Kühlluft in einem Spalt zwischen dem Blechmantel des Lüf-
tungsgehäuses und dem Motorgehäuse geführt werde (Seite 1, Zeilen 26 bis 29).
Bei der Montage des Servo-Motors werde zunächst der Blechmantel des Lüf-
tungsgehäuses von der abtriebsabgewandten Seite über den Servo-Motor bzw.
über dessen Motorgehäuse geschoben und über einstellbare Gummipuffer an das
Motorgehäuse geklemmt (Seite 1, Zeilen 31 bis 34). Danach werde der mit dem
Lüftungsgehäuse versehene Servo-Motor mittels Befestigungsschrauben, die
durch an der Stirnseite des Motors vorgesehene Bohrungen gesteckt würden, an
der anzutreibenden Werkzeugmaschine befestigt (Seite 1, Zeilen 36 bis Seite 2,
Zeile 3). Dabei behindere der Blechmantel des Lüftungsgehäuses den freien Zu-
gang zu den Schraubenköpfen der Befestigungsschrauben, womit die Montage
des Motors verhältnismäßig aufwändig sei (Seite 2, Zeilen 2 bis 4).
Daher bestehe die Aufgabe darin, eine Konstruktion eines fremdbelüfteten Motors
vorzuschlagen, mit der der Montageaufwand reduziert werde (Seite 2, Zeilen 6
bis 8).
Gelöst werde diese Aufgabe durch ein Lüftungsgehäuse, das senkrecht zur
Längsachse einen stern- oder kreuzförmigen Querschnitt besitzt, so dass die Be-
festigungsschrauben zum Befestigen des Motors an einer Maschine ohne Weite-
res durch einen Steckschlüssel erreicht und angezogen werden könnten (Seite 2,
Zeilen 10 bis 25).
2.
Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen
Fachmann einen Ingenieur oder Techniker der Fachrichtung Maschinenbau zu-
grunde, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Konstruktion von Ge-
- 5 -
häusen und zugehörigen Befestigungseinrichtungen elektrischer Maschinen ver-
fügt.
3.
Einige Angaben in den Ansprüchen bedürften der Erläuterung:
Die Angaben im Merkmal a1 versteht der Fachmann so, dass nach der Anordnung
der elektrischen Maschine in dem Gehäuse die Drehachse der elektrischen Ma-
schine parallel zu der Längsachse des Gehäuses liegt. Ein Einschränkung auf
eine spezielle Montagevariante, etwa ein axiales Aufschieben eines einteiligen
Gehäuses (Seite 1, Zeilen 31 bis 33; Seite 2, Zeilen 29, 30) oder ein Verklemmen
eines zweiteiligen Gehäuses auf die elektrische Maschine (Seite 4, Zeilen 16 bis
19), wie es sich in Merkmal a4 widerspiegelt, entnimmt der Fachmann dem Merk-
mal a1 hingegen nicht.
Das grammatikalisch fehlerhafte formulierte Merkmal a2 liest der Fachmann als
“. Dabei versteht der Fachmann unter der Rück-
seite des Gehäuses die der abtriebsseitigen Stirnseite abgewandte Seite (Seite 1,
Zeilen 31 bis 33; Seite 3, Zeilen 1 bis 3; Seite 4, Zeilen 28, 29; Figur 2).
Der Fachmann versteht die Merkmale a31 und a32 des Anspruchs 1 unter Be-
rücksichtigung der gesamten Unterlagen in der Weise, dass die freie Zugänglich-
keit der Befestigungsschrauben nicht alleine durch den beanspruchten stern- oder
kreuzförmigen Querschnitt des Blechmantels des Lüftungsgehäuses gewährleistet
wird, sondern dass auch das Motorgehäuse selber diese Zugänglichkeit erlauben
muss. Denn ein Vergleich der den Stand der Technik darstellenden Figur 1 mit der
die Erfindung zeigenden Figur 4 macht deutlich, dass auch das Motorgehäuse des
Servo-Motors 8 nach Figur 4 derart gestaltet ist, dass die freie Zugänglichkeit zu
den Bohrungen im Befestigungsflansch und damit zu den dort hindurchgeführten
Befestigungsschrauben möglich ist. Somit erkennt der Fachmann, dass
– im Wi-
derspruch zu der entsprechenden Angabe in der Beschreibung (Seite 5, Zeilen 10
- 6 -
bis 12)
– auch die Motorkontur, insbesondere im Vergleich zu derjenigen nach Fi-
gur 1, geändert werden muss, um den angestrebten Effekt zu erzielen.
Weiter versteht der Fachmann unter der in den Merkmalen a31 und a32 genann-
ten freien Zugänglichkeit der Befestigungsschrauben bzw. der Eckbereiche des
Befestigungsflansches, dass oberhalb der Schraubenköpfe, d. h. in Richtung der
Längsachse des Motors und damit des Gehäuses, ein solcher Raumbereich frei
bleibt, der zumindest das Einführen eines handelsüblichen Steckschlüssels erlaubt
(Seite 2, Zeilen 18 bis 21).
Die Angaben im Merkmal a4 versteht der Fachmann so, dass das Gehäuse zwei-
teilig ausgebildet ist und dass die Trennlinien zwischen den beiden Gehäuseteilen
parallel zur Längsachse des Gehäuses verlaufen. Bestimmte Größenverhältnisse
zwischen dem „Haubenmantel“ und dem „Spannblech“ lassen sich weder dem
Anspruchswortlaut noch den übrigen Unterlagen unmittelbar und eindeutig ent-
nehmen. Die beiden Begriffe mögen suggerieren, dass der Haubenmantel (5) ei-
nen größeren Bereich des Umfangs der Querschnittsfläche einnimmt als das
Spannblech (6), jedoch verhält es sich gemäß den Darstellungen in den Figuren 2
und 3 (vgl. auch zugehörige Beschreibung) genau anders herum. Auch der Ver-
treter der Anmelderin konnte in der mündlichen Verhandlung diesen vermeintli-
chen Widerspruch nicht erklären oder auflösen, so dass zur Überzeugung des Se-
nats nicht von einer offensichtlichen Unrichtigkeit ausgegangen werden kann.
Der im Merkmal a4 genannten zweiteiligen Gehäuseausführung aus Hauben-
mantel und Spannblech entnimmt der Fachmann nicht unmittelbar und eindeutig,
dass diese beiden Teile über eine „spannende“, im Sinne von „klemmende“, Ver-
bindung zusammengefügt sind. Denn nach den Angaben in der Beschreibung
werden Haubenmantel und Spannblech auf das Motorgehäuse aufgesetzt und
dort so miteinander verschraubt, dass über die an den Innenkanten der beiden
Gehäuseteilen befindlichen Gummileisten eine Klemmverbindung zwischen dem
- 7 -
Motorgehäuse und dem Lüftungsgehäuse entsteht (Seite 3, Zeilen 5 bis 13 und
Seite 4, Zeilen 14 bis 21).
Die in den Ansprüchen 4 bzw. 7 genannten Eigenschaften „zweiteiliges Gehäuse“
bzw. „quadratischer Befestigungsflansch“ sind implizit bzw. explizit bereits in An-
spruch 1 enthalten (dort in dem Merkmal a4 wie vorstehend ausgeführt bzw. im
Merkmal a32).
4.
Die gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen vorgenommenen
Änderungen sind zulässig (§ 38 Satz 1 PatG).
Die Merkmale des Anspruchs 1 sind wie folgt ursprungsoffenbart:
1
aus den gesamten ursprünglichen Unterlagen entnimmt
der Fachmann, dass es um eine einfache Montage einer
elektrischen Maschine, insbesondere eines Motors, an ei-
ner (Werkzeug-)Maschine geht, wobei ein auf das Motor-
gehäuse aufgesetztes Lüftungsgehäuse eine spezielle
Querschnittsform aufweist;
a
vgl. Titel; Seite 1, Zeilen 5 bis 8; Seite 2, Zeile 22;Seite 3,
Zeilen 5 bis 7; Seite 4, Zeilen 6 bis 9; Seite 4, Zeilen 14
bis 16; Seite 4, Zeilen 18, 19;
a1
vgl. Anspruch 1 (bis auf die Änderung von „Lüftungsge-
häuse“ in „Gehäuse“);
a2
vgl. Seite 2, Zeilen 28 bis 30: „
; Seite 4, Zeilen 18 bis 20: „
“;
- 8 -
a3
vgl. Seite 4, Zeilen 4 bis 6: „
“; Seite 4, Zeilen 14
bis 16: „
a31, a32
vgl. Anspruch 1: „
“; Seite 4, Zeilen 27 bis 34: „
“;
a4
wörtlich aus Anspruch 5
Die Ansprüche 2 bis 5 gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 2 bis 4 und 6
zurück. Die im Anspruch 6 genannte Ausgestaltung der elektrischen Maschine ist
auf Seite 1, Zeilen 11 bis 14 der ursprünglichen Beschreibung offenbart. Der
Anspruch 7 geht nicht über das Merkmal a32 des Anspruchs 1 hinaus.
5.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig (§ 1 PatG i. V. m. § 4 PatG).
Die vom Senat eingeführte Entgegenhaltung US 6 522 036 B1 (Druckschrift E7)
zeigt ein Lüftungsgehäuse für eine elektrische Maschine mit sowohl Eigen- als
- 9 -
auch Fremdbelüftung. Dabei geht es um die Wärmeabfuhr sowohl von der Ober-
fläche als auch von den inneren Elementen eines Elektromotors (vgl. Druck-
schrift E7, Spalte 1, Zeilen 8 bis 11; Spalte 1, Zeilen 51 bis 54; Anspruch 1, Spal-
te 5, Zeilen 18 bis 25).
Hierzu sorgen Schaufeln 34 auf dem Rotor 30 des Elektromotors für eine Eigen-
belüftung mit einem Kühlluftstrom durch Belüftungskanäle 33 im Rotor 30 (vgl. Fi-
guren 2 bis 4), durch Lücken 35 zwischen Rotor 30 und Statorspulen 25 (vgl. Figur
4) und durch Lücken 22 zwischen Stator 20 und Motorgehäuse 10 (vgl. Figuren 2
und 4). Ein an einem Ende des Lüftungsgehäuses 80 angeordneter Lüfter 90 be-
fördert Kühlluft durch Zwischenräume (ohne Bezugszeichen) zwischen den Kühl-
rippen 12 des Motorgehäuses 10 und dem Lüftungsgehäuse 80 (vgl. Spalte 3,
Zeilen 7 bis 11; Figur 4) und realisiert so die Fremdbelüftung des Elektromotors.
Zur Montage des Elektromotors mit Lüftungsgehäuse 80 an einer anzutreibenden
Maschine ist
– in Übereinstimmung mit dem Gegenstand der Anmeldung – in den
vier Ecken eines quadratischen Befestigungsflansches, der Teil eines Sockels 60
ist, jeweils eine Bohrung vorgesehen. Wie insbesondere der Figur 1 der Druck-
schrift E7 zu entnehmen ist, weisen der Befestigungsflansch und das Lüftungsge-
häuse 80 ähnliche Querschnittsformen und -abmessungen auf, so dass aufgrund
des geringen Abstands zwischen den Bohrungen im Befestigungsflansch des So-
ckels 60 und dem Lüftungsgehäuse 80 wenig Platz für das Einführen eines Werk-
zeugs zum Betätigen von Befestigungselementen, etwa Schrauben, verbleibt.
Die Druckschrift E7 offenbart somit, ausgedrückt in den Worten des Anspruchs 1,
eine
1
elektrische Maschine (motor; 10
– 70) mit
a
einem Gehäuse (casing 80),
(vgl. Spalte 2, Zeilen 7 bis 11:
- 10 -
”;
a1
das eine Längsachse besitzt, entlang der die elektrische Ma-
schine (10
– 70) mit ihrer Drehachse in dem Gehäuse (80)
anordenbar ist,
(vgl. Figuren 1 und 2, aus denen ersichtlich ist, dass der
Motor 10
– 70 im montierten Zustand nahezu vollständig, bis
auf Teile der Sockelvorrichtung 60, von dem Lüftungsge-
häuse 80 umschlossen wird und dass die Drehachse des
Motors 10
– 70 parallel zur Längsachse des Gehäuses 80
verläuft)
a2
wobei das Gehäuse (80) als Lüftungsgehäuse ausgebildet ist
mit einem an seiner Rückseite anordenbaren Lüfter (cooling fan
90),
(vgl. Figuren 1 bis 4; Spalte 3, Zeilen 63 bis 65: „
a3
dass das Gehäuse (80) einen Blechmantel (shell 801,
shell 802) aufweist
(vgl. Figuren 1 bis 4, wonach die beiden Gehäuseteile 801,
802 den Motor in der Art eines Mantels umschließen; zur
Überzeugung des Senats liest der Fachmann aufgrund der
geringen Wandstärke der Teile 801, 802 mit, dass sie aus
Blech bestehen)
a31
teils
wobei der Blechmantel (801, 802) senkrecht zur Längsachse ei-
nen [im Wesentlichen quadratischen] Querschnitt besitzt, so
dass Befestigungsschrauben, die durch Bohrungen in einem
Befestigungsflansch der elektrischen Maschine (10 - 70) hin-
- 11 -
durchgeführt werden und mit denen die elektrische Maschine
(10 - 70) befestigbar ist, zugänglich sind und
(vgl. die Figur 1, aus der ersichtlich ist, dass Schraubenköpfe
von in die Bohrungen des Befestigungsflansches einge-
steckten Befestigungsschrauben auch bei montiertem Lüf-
tungsgehäuse 80 zugänglich sind, z. B. mit einem Gabel-
schlüssel oder einer Ratsche, aber nicht mit einem (lang-
gestreckten) Steckschlüssel, d.
h. sie sind nicht „frei“ zu-
gänglich)
a4
teils
wobei das Gehäuse (80) einen [ersten] Haubenmantel (801) mit
Öffnung entlang der Längsachse und einen [zweiten Hauben-
mantel (802)] zum Verschließen der Öffnung aufweist,
(vgl. Spalte 3, Zeilen 32, 33: „
”; Figuren 1 und 2)
Soweit stimmt der Gegenstand des Anspruchs 1 mit der aus der Druckschrift E7
bekannten elektrischen Maschine überein.
Als Unterschiede verbleiben
-
der stern- oder kreuzförmige Querschnitt des Blechmantels senk-
recht zu seiner Längsachse, der dafür sorgt, dass die Befesti-
gungsschrauben und die Eckbereiche des im Wesentlichen
quadratisch ausgeführten Befestigungsflansches der elektrischen
Maschine frei zugänglich sind bzw. frei bleiben (Rest von Merk-
mal a31; Merkmal a32), und
-
die Ausführung des zweiten Teils des Blechmantels als „Spann-
blech“ (Merkmal a4).
- 12 -
Zu den Merkmalen a31 und a32:
Zu der Befestigung bzw. der Montage des Motors 10
– 70 an einer anzutreibenden
Maschine schweigt die Druckschrift E7.
Die Figuren 1 und 2 der Druckschrift E7 zeigen, dass der Sockel 60 aus einem
quadratischen Befestigungsflansch mit Bohrungen und einem daran einstückig
ausgebildeten Hohlzylinder (cavity 601) besteht, an dem radial außen vier Quader
(ohne Bezugszeichen) ein Kreuz bildend so angeformt sind, dass die Bohrungen
freibleiben. Weiter zeigen die Figuren 1 und 2, dass das aufgesetzte Lüftungs-
gehäuse 80 senkrecht zu der Längsachse den gleichen quadratischen Querschnitt
mit abgeflachten Ecken aufweist wie der quadratische Befestigungsflansch 60.
Dabei erkennt der Fachmann, insbesondere aus der Figur 1 der Druckschrift E7,
dass der verbleibende axiale Raum zwischen dem quadratischen Befestigungs-
flansch des Sockels 60 und dem Lüftungsgehäuse 80 sehr knapp bemessen ist
und deshalb das Einführen der Befestigungsschrauben bzw. eines längeren Werk-
zeugs
– z. B. eines Steckschlüssels – zum Anziehen der Befestigungsschrauben
mit großen Schwierigkeiten verbunden bzw. unmöglich ist.
Damit stellt sich dem Fachmann ausgehend von der Druckschrift E7 die Aufgabe,
den knappen Raum zum Einführen der Befestigungsschrauben bzw. eines länge-
ren Werkzeugs zum Betätigen der Befestigungsschrauben zu vergrößern.
Zur Überzeugung des Senats gibt es für den Fachmann nur eine eng begrenzte
Anzahl von möglichen Lösungen. Zunächst bieten sich Veränderungen des
Sockels 60 an (vgl. Figuren 1 und 2 der Druckschrift E7). Dabei besteht eine Mög-
lichkeit in der Vergrößerung der Querschnittsfläche des quadratischen Befesti-
gungsflansches, in deren Folge die Bohrungen einen größeren Abstand unter-
einander aufwiesen und von dem Lüftungsgehäuse 80 nicht mehr überdeckt wür-
den. Eine weitere Möglichkeit liegt in der Verlängerung des Hohlzylinders 601 des
Sockels 60 bei gleichbleibenden Querschnitts-Abmessungen des Befestigungs-
- 13 -
flansches und gleichbleibender Länge des Lüftungsgehäuses 80, woraus ein
größerer axialer Freiraum über den Bohrungen resultieren würde. Beide Möglich-
keiten wird der Fachmann wegen der damit verbundenen Nachteile verwerfen. So
würde der größere Abstand der Bohrungen im ersten Fall unweigerlich zu einem
Kompatibilitätsverlust des Motors zu der regelmäßig genormten mechanischen
Schnittstelle zwischen Motor und anzutreibender Maschine führen, während im
zweiten Fall die Verlängerung des Hohlzylinders 601 den benötigten axialen Ein-
bauraum des Motors vergrößern und darüber hinaus seine mechanische Stabilität
verringern würde.
Als dritte Möglichkeit wird der Fachmann in Betracht ziehen, das Lüftungsge-
häuse 80 im Querschnitt so zu verändern, dass der Raum über den Bohrungen im
Befestigungsflansch über einen möglichst großen axialen Bereich frei bleibt. Dies
führt zu Einschnürungen des Lüftungsgehäuses 80 axial oberhalb der Bohrungen
im Befestigungsflansch des Sockels 60. Bei vier Bohrungen in dem quadratischen
Befestigungsflansch (vgl. Figur 1 der Druckschrift E7) ergibt sich damit ein kreuz-
förmiger Querschnitt des Blechmantels 801, 802 senkrecht zur seiner Längsachse
mit den in den Merkmalen a31 und a32 genannten Wirkungen.
Als Beleg dafür, dass es über fachübliches Vorgehen nicht hinausgeht, bei fremd-
belüfteten elektrischen Maschinen Veränderungen an der Form des Lüftungsge-
häuses vorzunehmen, um eine freie Zugänglichkeit zu mechanischen und auch
elektrischen Schnittstellen der elektrischen Maschine zu gewährleisten, wird
ergänzend auf die Entgegenhaltung DE 84 14 158 U1 (Druckschrift E6) verwiesen.
So lehrt sie in ihren Ansprüchen 1, 2, 7 und 9
- 14 -
.
Als Beleg dafür, dass sich bei einer solchen Veränderung eine Kreuzform als
geometrische Konsequenz einer in axialer Richtung möglichst frei zugänglichen
Bohrung in jeder der vier Ecken eines quadratischen Befestigungsflansches ergibt,
wird auf die Entgegenhaltung EP 0 433 247 A1 (Druckschrift E3) verwiesen. Sie
zeigt in ihren Figuren 1 und 2, die Gehäusehälften 2 und 3 eines Gehäuses 1
eines fremdbelüfteten Elektromotors kreuzförmig auszubilden, damit diese mon-
tagefreundlich über vier Zuganker 20 miteinander verbunden werden können.
Der Vertreter der Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, der
lange Zeitraum zwischen dem Bekanntwerden des Standes der Technik nach den
Druckschriften E6 und E3 und der vorliegenden Anmeldung spreche dafür, dass
sich der beanspruchte Gegenstand für den Fachmann nicht in naheliegender
Weise aus dem Stand der Technik ergäbe. Das überzeugt nicht. Denn die der vor-
liegenden Anmeldung zugrunde liegende Aufgabe
– Schaffung eines freien Zu-
gangs zu den Eckbereichen eines quadratischen Befestigungsflansches
– stellte
sich erst nach der Veröffentlichung der Druckschrift E7, d. h. lediglich einige
Monate vor dem Anmeldetag der hier vorliegenden Anmeldung, da die Druck-
schriften E6 und E3 sich nicht mit diesem speziellen Problem beschäftigen (vgl.
BGH, Urteil vom 4. Juni 1996
– X ZR 49/94, BGHZ 133, 57 – Rauchgasklappe,
Abschnitt III 2 e, vorvorletzter und vorletzter Satz).
Zu dem Merkmal a4:
Aus den Figuren 1 und 2 der Druckschrift E7 entnimmt der Fachmann, dass die
beiden Teile 801, 802 des Lüftungsgehäuses 80 mit dem Sockel 60, dem Motor-
gehäuse 10 und dem Lüfter 90 über insgesamt 16 Schrauben miteinander verbun-
den sind. Der Fachmann erkennt, dass bei dieser Konstruktion das Lüftungs-
gehäuse 80 im Betrieb des Elektromotors erheblich vibrieren und damit Störgeräu-
sche erzeugen bzw. verstärken wird. Zudem sieht der Fachmann die vergleichs-
- 15 -
weise aufwändige Montage des Lüftungsgehäuses mit 16 Schrauben als nach-
teilig an.
Bei der Suche nach einer Möglichkeit, das zweiteilige Lüftungsgehäuse einfacher
und dennoch sicher auf dem Motor zu montieren und zugleich für geringere Stör-
geräusche im Betrieb zu sorgen, geht es über fachübliches Vorgehen nicht hinaus,
eine Gestaltung und Verbindung der beiden Gehäuseteile in der Weise vorzuneh-
men, dass sich durch die Verbindung der beiden Gehäuseteile eine Verklemmung
des Gehäuses auf dem Motor im Sinne des Merkmals a4 ergibt (vgl. hierzu auch
die Entgegenhaltung DE 80 24 246 U1 (= Druckschrift E4), Figuren 1 bis 3 und die
Entgegenhaltung US 4 244 098 (= Druckschrift E5), Figuren 1 und 2).
Danach gelangt der Fachmann ausgehend von der Druckschrift E7 in naheliegen-
der Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.
Somit war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsbeschwerde
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen
nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3
PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
- 16 -
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich
oder stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer
qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch
Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden
(§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1)
Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof
und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die
auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html
bezeichneten
Kommunikationswege
erreichbar
(§ 2
Abs. 1
Satz 2
Nr. 1
BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden
(§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
Kirschneck
Arnoldi
Matter
Ko