Urteil des BPatG vom 17.08.2015

Stand der Technik, Maschine, Leiter, Druck

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 3/15
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. August 2015
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2010 055 823.0
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. August 2015 unter Mitwirkung des Richters
Dr.-Ing. Scholz als Vorsitzender, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-
Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und Dipl.-Ing. Matter
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse H 02 K des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 5. November 2014 aufgehoben und das Patent mit der
Nummer
Bezeichnung:
Anmeldetag:
Unterlagen
Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hauptantrag, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 17. August 2015,
angepasste Beschreibung, Seiten 1 bis 21, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 17. August 2015,
8 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 9, vom Anmeldetag
23. Dezember 2010.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 K - hat die
am
23. Dezember 2010
eingereichte
Anmeldung
mit
Beschluss
vom
5. November 2014 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand der An-
sprüche 1 und 10 nach dem einzigen Antrag beruhe nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Gegen diesen, der Anmelderin am 10. November 2014 zugestellten Beschluss
richtet sich deren Beschwerde vom 3. Dezember 2014, eingegangen beim Deut-
- 3 -
schen Patent- und Markenamt am selben Tag. Sie hat in der mündlichen Ver-
handlung am 17. August 2015 neue Unterlagen eingereicht und stellt den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 K des Deut-
schen Patent und Markenamts vom 5. November 2014 aufzuhe-
ben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen
zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hauptantrag, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 17. August 2015,
angepasste Beschreibung, Seiten 1 bis 21, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 17. August 2015,
8 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 9, vom Anmeldetag
23. Dezember 2010.
Der in der mündlichen Verhandlung am 17. August 2015 überreichte und auf ein
Verfahren zum Herstellen einer elektrischen Maschine gerichtete Anspruch 1 lau-
tet unter Einfügung einer Gliederung:
M1
Verfahren zum Herstellen einer elektrischen Maschine mit einem zylin-
derförmigen Stator, welcher eine zentrische und sich entlang der Ma-
schinenachse erstreckende Statorbohrung sowie wenigstens eine Wick-
lung (11), welche eine Vielzahl um eine Maschinenachse (M) verteilte
und jeweils in sich parallel entlang der Maschinenachse (M) erstre-
ckende Nuten (3) eines zylinderförmigen Blechpaketes (2) des Stators
aufgenommene Wicklungsabschnitte oder Leiter aufweist, umfasst,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass
M1.0
ein faserverstärktes,
- 4 -
M 1.1
im Wesentlichen zylinderförmiges und zumindest abschnittsweise dünn-
wandiges Spaltrohr (1) im Wesentlichen zentrisch zu der Maschinen-
achse (M) in die Statorbohrung des Stators mittels einer Übermaßpas-
sung eingepresst wird,
M1.1.1
um den Stator gegenüber einem innerhalb der Statorbohrung liegenden
M1.1.2
derart, dass ein Übergang des Kühlmediums von dem Stator zu dem
M1.2
wobei das Blechpaket (2) und/oder die Wicklung (11) mittels eines flüs-
sigen Kühlmittels, welches im Wesentlichen durch die Nuten (3) des
Blechpaketes (2) und/oder durch separat angeordnete Kühlkanale des
M1.2.1
und das Kühlmittel zumindest abschnittsweise einen radial nach innen
wirkenden Umfangsdruck auf das Spaltrohr (1) ausübt, welcher im We-
sentlichen geringer ist als eine durch die Übermaßpassung verursachte
zumindest abschnittsweise radial nach außen wirkende und durch die
M1.3
und wobei vor dem Einpressen des Spaltrohres (1) jeweils an Stirnsei-
ten des zylinderförmigen Stators eine sich im Wesentlichen parallel zu
den Stirnseiten erstreckende und im Wesentlichen zentrisch mit der
Maschinenachse (M) gelagerte ringförmige Endscheibe (4) mit dem
Blechpaket verbunden wird, welche gleichmäßig um die Maschinen-
achse (M) verteilte und sich von der Maschinenachse (M) radial nach
außen erstreckende Aussparungen aufweist, durch welche die Wick-
lung ebenso geführt wird, wie durch die Nuten (3) des Blechpaketes (2)
M1.4
und an welcher Endscheibe (4) jeweils ein zentrisch zu der Maschinen-
achse (M) ausgerichtetes Rohrelement (5) zur Wickelkopfabschottung
angeordnet wird.
- 5 -
Der in der mündlichen Verhandlung am 17. August 2015 überreichte und auf eine
elektrische Maschine gerichtete nebengeordnete Anspruch 7 lautet unter Einfü-
gung einer Gliederung:
M7
Elektrische Maschine mit einem zylinderförmigen Stator mit wenigs-
tens einer Wicklung (11), welche eine Vielzahl um die Maschinen-
achse verteilte und jeweils in sich parallel entlang der Maschinen-
achse erstreckende Nuten (3) eines zylinderförmigen Blechpaketes
(2) des Statorelementes aufgenommene Wicklungsabschnitte oder
Leiter aufweist, und wobei der Stator eine im Wesentlichen zentri-
sche und sich entlang der Maschinenachse (M) erstreckende Stator-
bohrung aufweist,
M7.0
in welcher ein faserverstärktes
M7.1
und im Wesentlichen zylinderförmiges und zumindest abschnitts-
weise dünnwandiges Spaltrohr (1) mittels Übermaßpassung einge-
presst ist,
M7.1.1
um eine fluiddichte Abdichtung zwischen dem Stator und einem in-
nerhalb der Statorbohrung liegendem Rotorelement (5) zu ermögli-
chen,
M7.1.2
wobei ein Übergang des Kühlmediums von dem Stator zu dem Rotor
vermieden und
M7.1.3
wobei das Spaltrohr in Form einer Übermaßpassung ausgebildet ist,
und
M7.2
wobei das Blechpaket (2) und/oder die Wicklung (11) mittels eines
flüssigen Kühlmittels, welches im Wesentlichen durch die Nuten (3)
des Blechpaketes (2) und/oder durch separat angeordnete Kühlka-
nale des Blechpaketes (2) geleitet wird, gekühlt werden/wird,
M7.2.1
und das Kühlmittel zumindest abschnittsweise einen radial nach in-
nen wirkenden Umfangsdruck auf das Spaltrohr (1) ausübt, welcher
- 6 -
im Wesentlichen geringer ist als eine durch die Übermaßpassung
verursachte zumindest abschnittsweise radial nach außen wirkende
und durch die Druckspannung des Spaltrohres verursachte Druck-
kraft,
M7.3
wobei der Stator an Stirnseiten zusätzlich parallel zu den Stirnseiten
erstreckende Endscheiben (4) aufweist,
M7.4
an denen im Bereich einer um die Maschinenachse (M) verlaufenden
Statorbohrung des Stators jeweils ein im Wesentlichen mit der Ma-
schinenachse (M) zentriertes und im Wesentlichen orthogonal zu der
Endscheibe (4) ausgerichtetes und sich von dem Statorelement weg-
streckendes Rohrelement (5) zur Wickelkopfabschottung angeordnet
ist.
Im Prüfungsverfahren wurden als Stand der Technik die folgenden Entgegenhal-
tungen genannt:
E1:
E2:
E3:
E4:
E5:
E6:
E7:
E8:
E9
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
- 7 -
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg als sie zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Patenterteilung gemäß dem
in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag führt.
1.
elektrischen Maschine mit einem zylinderförmigen Stator und mit einer solchen
elektrischen Maschine. Der Stator umfasst eine zentrische und sich entlang der
Maschinenachse erstreckende Statorbohrung sowie wenigstens eine Wicklung,
die eine Vielzahl um die Maschinenachse verteilte Wicklungsabschnitte oder Leiter
aufweist, die jeweils in sich parallel entlang der Maschinenachse erstreckende
Nuten eines zylinderförmigen Blechpaketes des Stators aufgenommen sind (vgl.
ursprüngliche Beschreibung S. 1, Z. 1
– 4 und ursprüngliche Ansprüche 1 und 10).
Da der durch den Luftspalt zwischen Stator und Rotor einer elektrischen Maschine
verursachte magnetische Widerstand umso höher sei, je größer der Luftspalt sei,
solle dieser so klein wie möglich gehalten werden (S. 2, Z. 11
– 13).
Bei sogenannten Spaltrohrpumpen werde im Luftspalt zwischen dem von dem
Fördermittel umspülten Rotor und dem Stator ein Spaltrohr angeordnet, um ein
Eindringen der Flüssigkeit in den Stator zu verhindern. Da das Spaltrohr den Luft-
spalt der Maschine vergrößere und damit die magnetischen Eigenschaften der
Maschine negativ beeinflusse, sei es erforderlich, die Wandstärke des Spaltrohres
so gering wie möglich auszubilden. Durch das den Rotor umfließende und unter
Druck stehende Fördermittel werde das Spaltrohr mit einer radial nach außen ge-
richteten Druckkraft (Innendruck) beaufschlagt, wodurch das Spaltrohr an den Sta-
tor gepresst und somit durch dessen Blechpaket gestützt werde. Demzufolge wer-
de bei solchen Spaltrohrpumpen eine Deformierung des sehr dünnwandigen
Spaltrohres vermieden (S. 2, 15
– 35).
Im Gegensatz zu den Spaltrohrpumpen wäre eine Nutzung eines Spaltrohres bei
einem flüssigkeitsgekühlten Elektromotor, bei dem die Kühlflüssigkeit zur Kühlung
der Statorwicklungen durch die Hohlräume der Nuten geleitet wird, nicht denkbar.
- 8 -
Denn in diesem Fall würde das Spaltrohr mit einem radial nach innen wirkenden
Außendruck beaufschlagt, dem das Spaltrohr kaum einen Gegendruck entgegen-
bringen könne. Zudem befinde sich auf der Innenseite des Spaltrohres kein das
Spaltrohr stützendes Element, welches den Gegendruck zu dem durch das Kühl-
medium erzeugten Außendruck aufbringen könne. Demzufolge würde sich das
Spaltrohr unter dem Außendruck des Kühlmediums nach innen einbeulen und den
Rotor berühren, was eine Beschädigung der elektrischen Maschine zur Folge hät-
te (S. 3, Z. 1
– 14).
Demnach sei es eine Aufgabe der vorliegenden Erfindung, ein Verfahren zur Her-
stellung einer elektrischen Maschine sowie eine elektrische Maschine mit einem
Stator sowie einem Spaltrohr zur Verfügung zu steIIen, welche den kritischen ra-
dial nach innen auf das Spaltrohr gerichteten Außendruck ausgleicht, um eine De-
formierung d
es Spaltrohres in einer flüssigkeitsgekühlten elektrischen Maschine
zu vermeiden, ohne die Wandstärke des Spaltrohres zumindest im Bereich des
Blechpaketes zu erhöhen (S. 3, Z. 16
– 21).
Gelöst werde diese Aufgabe durch ein faserverstärktes, im Wesentlichen zylin-
derförmiges und zumindest abschnittsweise dünnwandiges Spaltrohr, das im We-
sentlichen zentrisch zur Maschinenachse in die Statorbohrung des Stators mittels
einer Übermaßpassung eingepresst werde, um den Stator gegenüber einem in-
nerhalb der Statorbohrung liegendem Rotorelement fluiddicht abzudichten (S. 3,
Z. 34
– S. 4, Z. 3).
Die Übermaßpassung wird auch als Presspassung bezeichnet (S. 4, Z. 18, 19).
Zwischen dem Spaltrohr und dem Stator stelle sich ein Pressverband ein (S. 5,
Z. 22).
Eine weitere kraftschlüssige Verbindung zwischen Spaltrohr und Stator werde
durch Verguss des Spaltrohres geschaffen. Hierzu würden vor dem Einpressen
des Spaltrohres an den beiden Stirnseiten des Stators ringförmige Endscheiben
mit dem Blechpaket verbunden, z. B. über eine Schweißverbindung. An jeder der
beiden Endscheiben werde in axialer Richtung nach außen ein sogenanntes
Rohrelement zur Wickelkopfabschottung angebracht. Zwischen der Außenseite
- 9 -
des Spaltrohrs und der Innenseite des Rohrelements verbleibe ein Spalt, der mit
einer Füllmasse (z. B. PU) aufgefüllt werde (S. 7, Z. 7
– 19; S. 9, Z. 1 – 7). Hier-
durch ergebe sich eine zusätzliche Stabilität zwischen dem Spaltrohr und dem
Blechpaket des Stators (S. 9, Z. 13
– 16; S. 18, Z. 27, 28).
Weiterhin könne das Spaltrohr in den Stator eingeklebt werden, um eine zusätzli-
che kraftschlüssige Verbindung zwischen Stator und Spaltrohr zu erzielen (S. 6,
Z. 6
– 22). Zusätzlich könne das Spaltrohr in den Bereichen der Wickelköpfe durch
an einer inneren Oberfläche des Spaltrohres angeordnete Lagerschilde abgestützt
werden (S. 10, Z. 22, 23).
2.
eur der Fachrichtung Maschinenbau und einem Diplom-Ingenieur der Fachrich-
tung Elektrotechnik, die beide über eine langjährige Berufserfahrung in der Ent-
wicklung von elektrischen Maschinen verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2012
– X ZR 78/09, GRUR 2012, 482 – Pfeffersäckchen). Bei der Entwicklung einer
flüssigkeitsgekühlten elektrischen Maschine mit Faserspaltrohr und eines geeig-
neten Herstellungsverfahrens treten regelmäßig miteinander verzahnte mechani-
sche und elektrotechnische Aufgabestellungen auf, die die beiden in enger Ab-
stimmung gemeinsam bearbeiten.
3.
meldung nicht (§ 38 PatG).
Die Merkmale des Gegenstands des Anspruchs 1 vom 17. August 2015 sind in
den ursprünglichen Unterlagen wie folgt offenbart:
M1, M1.0, M1.1
Anspruch 1
M1.1.2
M1.2
Anspruch 7
M1.2.1
Anspruch 8
- 10 -
M1.3, M1.4
Anspruch 3
Die Merkmale des Gegenstands des nebengeordneten Anspruchs 7 vom
17. August 2015 sind in den ursprünglichen Unterlagen wie folgt offenbart:
M7, M7.0, M7.1
Anspruch 10
M7.1.2
M7.1.3
Beschreibung S. 7, Z. 1, 2 (dort wird ausgeführt,
dass das Spaltrohr in einer
– nicht erfindungs-
gemäßen Variante
– „lediglich als Übergangs-
passung ausgebildet
“ ist; damit kann im Lichte
der gesamten Anmeldeunterlagen als offenbart
gelten, dass es sonst als Übermaßpassung aus-
gebildet ist)
M7.2
Anspruch 7
M7.2.1
Anspruch 8
M7.3, M7.4
Anspruch 12
Die Unteransprüche 2 bis 6, 8 und 9 sind inhaltlich identisch mit den ursprüngli-
chen Unteransprüchen 2, 4, 5, 6, 9, 11 und 13.
4
gung.
Die Angabe in den Merkmalen M1.1 und M7.1, dass das Spaltrohr mittels einer
Übermaßpassung in die Statorbohrung des Stators eingepresst wird bzw. ist,
schränkt die Art und Weise der Herstellung dieses Pressverbandes nicht ein, zu-
mal in den Anmeldeunterlagen keine genauen Angaben hierzu enthalten sind. So
- 11 -
könnte das Spaltrohr beispielsweise gekühlt und daher einen geringeren Durch-
messer als bei Raumtemperatur aufweisend in die Statorbohrung eingeführt wer-
den. Die anschließende Erwärmung des Spaltrohres auf die Temperatur des Sta-
tors würde aufgrund der damit einhergehenden Ausdehnung des Spaltrohres zu
einer Übermaßpassung zwischen Spaltrohr und Statorbohrung führen. Das Spalt-
rohr wäre mittels einer Übermaßpassung in die Statorbohrung eingepresst.
Ebenso wäre es möglich, dass das Spaltrohr wiederum einen geringeren Durch-
messer als die Statorbohrung aufweisend in diese eingeschoben und dann mittels
einer Aufweitvorrichtung so aufgeweitet wird, dass sich abschließend ein Press-
verband aufgrund der Übermaßpassung von Spaltrohr im Verhältnis zur
Statorbohrung ergibt.
Das Spaltrohr könnte als weitere Variante an der in die Statorbohrung einzufüh-
renden Seite eine Fase aufweisen, die es erlaubt, das Spaltrohr in Richtung der
Maschinenachse etwas in die Statorbohrung einzuführen und dann unter Kraft-
aufwand tiefer in die Statorbohrung einzutreiben. Auch in diesem Fall wäre das
Spaltrohr mittels einer Übermaßpassung in die Statorbohrung eingepresst worden.
Das Merkmal M7.1.3 des Gegenstands des Anspruchs 7
(„wobei das Spaltrohr in
Form einer Übermaßpassung ausgebildet ist“) bedarf ebenfalls der Auslegung.
Grundsätzlich bezeichnet eine bestimmte Passungsart (z. B. Übermaßpassung,
Übergangspassung, Spielpassung) die maßliche Beziehung zwischen zwei ge-
paarten, toleranzbehafteten Teilen. Beide Teile weisen das gleiche Nennmaß auf;
je nach Passungsart unterscheiden sich jedoch Lage und Größe der Toleranzfel-
der. Die Angabe im Merkmal M7.1.3 ist somit für sich genommen unvollständig,
weil nur ein Teil, das Spaltrohr, genannt ist und das andere Teil fehlt. Unter Be-
achtung der Merkmale M7 und M7.1 („Statorbohrung […] in welcher ein […] Spalt-
rohr (1) mittels Übermaßp
assung eingepresst ist“) versteht der Fachmann das
Merkmal M7.1.3 jedoch so, dass das Spaltrohr und die Statorbohrung die beiden
gepaarten Teile sind, die eine Übermaßpassung aufweisen. Das Merkmal M7.1.3
geht inhaltlich damit nicht über die Merkmale M7 und M7.1 hinaus.
- 12 -
5.
Anspruchs 7 gelten als neu (§ 3 PatG).
5.1
E9
E9
E9
M1
Verfahren zum Herstellen einer elektrischen Maschine (1; 14; 17; 37)
mit einem zylinderförmigen Stator (3), welcher eine zentrische und sich
entlang der Maschinenachse erstreckende Statorbohrung sowie we-
nigstens eine Wicklung, welche eine Vielzahl um eine Maschinenachse
verteilte und jeweils in sich parallel entlang der Maschinenachse erstre-
ckende Nuten (7) eines zylinderförmigen Blechpaketes (6) des Stators
(3) aufgenommene Wicklungsabschnitte oder Leiter (11) aufweist, um-
fasst,
(vgl. den konstruktiven Aufbau der in den Figuren 1, 2, 3 und 5
dargestellten elektrodynamischen Maschinen 1, 14, 17 und
37)
M1.1
(ein) im Wesentlichen zylinderförmiges und zumindest abschnittsweise
dünnwandiges Spaltrohr (13; 15; 18) im Wesentlichen zentrisch zu der
Maschinenachse in die Statorbohrung des Stators (3) mittels einer
Übermaßpassung eingepresst wird,
(vgl. das im Anspruch 4 genannte „“ 13, 15,
18, das in den Figuren 1, 2, 3, 5 und 6 dargestellt ist; gemäß
Absatz [0033] wird das als Blechrohr 18 ausgebildete Ver-
schlusselement (= Spaltrohr) mit Hilfe einer Aufweitvorrichtung
gemeinsam mit dem Stator 3 so weit aufgeweitet, dass die
Rückfederung des Stators 3 etwas höher ist als die des Blech-
rohres 18; nach Entfernen der Aufweitvorrichtung ist das
Blechrohr 18 deshalb durch die Rückfederkraft des Stators
geklemmt; dies bedeutet nichts anderes als dass das Blech-
rohr (= Spaltrohr) abschließend einen größeren Durchmesser
- 13 -
als der Stator aufweist, d. h. es wird mittels einer Übermaß-
passung in die Statorbohrung eingepresst;
M1.1.1
um den Stator (3) gegenüber einem innerhalb der Statorbohrung liegen-
den Rotorelement (4) fluiddicht abzudichten
(vgl. Absatz [0029]: „
“)
M1.1.2
derart, dass ein Übergang des Kühlmediums von dem Stator (3) zu
dem Rotor (4) vermieden wird,
(vgl. Absatz [0029]: „
“)
M1.2
wobei das Blechpaket (6) und die Wicklung (11) mittels eines flüssigen
Kühlmittels, welches im Wesentlichen durch die Nuten (7) des Blechpa-
ketes (6) und durch separat angeordnete Kühlkanale (16; 47, 48) des
Blechpaketes (6) geleitet wird, gekühlt werden.
(vgl. Absatz [0009]: „
“; Absatz [0008]: „
“; Absatz [0014]: „
“; Absatz [0031]: „
“; Absatz [0047]: „
“)
- 14 -
Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1, Merkmal 1.0 ist die faserver-
E9
rohr als Kupferfolie, Edelstahlfolie, Abs. [0030], oder Blechrohr aus Edelstahl aus-
gebildet, Abs. [0032]). Die Merkmale M1.2.1 bis M 1.4
(sowie die „oder“-Variante
des Merkmals 1.2) sind daraus ebenfalls nicht bekannt:
E9
in dieser verklemmt ist, vgl. Absatz [0033] und Anspruch 4. Wie groß diese
Klemmkraft bzw. Druckkraft im Vergleich zu dem durch das Kühlmittel nach innen
E9
.
Das Kühl-
mittel übt zwar
– je nach Lage der betreffenden Statornut - einen Druck auf das
Spaltrohr aus, der sich aus einem Anteil aufgrund der Gravitation und einem Anteil
aufgrund des Drucks im Kühlsystem zusammensetzt; weil zu beiden Anteilen in
E9
bar und eindeutig entnehmen.
E9
gemäß Merkmal 1.4 zur Wickelkopfabschottung genannt.
E9
Da die Merkmale M7, M7.1, M7.1.1, M7.1.2, M7.2, M7.2.1, M7.3 und M7.4 des
Gegenstands des Anspruchs 7 den Merkmalen M1, M1.1, M1.1.1, M1.1.2, M1.2,
M1.2.1, M1.3 und M1.4 inhaltlich entsprechen und das Merkmal M7.1.3 nicht über
die Merkmale M7 und M7.1 hinausgeht (vgl. die Ausführungen zur Auslegung),
gelten die vorstehenden Ausführungen zum Anspruch 1 auch für den Anspruch 7.
E9
5.2
Bezüglich der Merkmale des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist
E2
- 15 -
M1
Verfahren zum Herstellen einer elektrischen Maschine (2) mit einem
zylinderförmigen Stator (5), welcher eine zentrische und sich entlang
der Maschinenachse erstreckende Statorbohrung (6a) sowie wenigs-
tens eine Wicklung, welche eine Vielzahl um eine Maschinenachse ver-
teilte und jeweils in sich parallel entlang der Maschinenachse erstre-
ckende Nuten eines zylinderförmigen Blechpaketes (6) des Stators (5)
aufgenommene Wicklungsabschnitte oder Leiter (7) aufweist, umfasst,
(vgl. den konstruktiven Aufbau des in der einzigen Figur dar-
gestellten Elektromotors 2)
M1.1
ein im Wesentlichen zylinderförmiges und zumindest abschnittsweise
dünnwandiges Spaltrohr (15) im Wesentlichen zentrisch zu der Maschi-
nenachse in die Statorbohrung (6a) des Stators (5) mittels einer Über-
maßpassung eingepresst wird,
(vgl. Sp. 2, Z.
34, 35: „
“)
M1.1.1
um den Stator (5) gegenüber einem innerhalb der Statorbohrung liegen-
den Rotorelement (3) fluiddicht abzudichten
(vgl. Sp. 1, Z. 15 - 20
: „
“)
Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1, Merkmal M1.0, M1.1.2, M1.2
und M1.2.1 ist ein faserverstärktes Spaltrohr und eine Motor- bzw. Statorkühlung
E2
M1.3)
E2
Auch könnten die in der Figur dargestellten Hülsen 14, 13, 17 und 19 als Rohr-
M1.4
scheiben, sondern an dem Spaltrohr 15 befestigt sind und es in axialer Richtung
verlängern.
- 16 -
E2
Dies gilt in gleicher Weise für den Gegenstand des Anspruchs 7.
5.3
Bezüglich der Merkmale des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist
E6
E6
M1
Verfahren zum Herstellen einer elektrischen Maschine (10) mit einem
zylinderförmigen Stator (44), welcher eine zentrische und sich entlang
der Maschinenachse erstreckende Statorbohrung sowie wenigstens ei-
ne Wicklung (48), welche eine Vielzahl um eine Maschinenachse ver-
teilte und jeweils in sich parallel entlang der Maschinenachse erstre-
ckende Nuten eines zylinderförmigen Blechpaketes (46) des Stators
(44) aufgenommene Wicklungsabschnitte oder Leiter aufweist, umfasst,
(vgl. den konstruktiven Aufbau des in der Figur 1 dargestellten
Generators 10)
M1.0
M1.1
teils
im Wesentlichen zylinderförmiges und zumindest abschnittsweise dünn-
wandiges Spaltrohr (54) im Wesentlichen zentrisch zu der Maschinen-
achse in die Statorbohrung des Stators (44) [eingeklebt wird],
(vgl. Figur 1 und Sp. 3, Z. 16
– 24: „
“; d. h. das Spaltrohr wird in die
Statorbohrung nicht eingepresst, sondern eingeklebt; von
E6
M1.1.1
um den Stator (44) gegenüber einem innerhalb der Statorbohrung lie-
genden Rotorelement (74) fluiddicht abzudichten
- 17 -
(bei dem Generator 10 werden zwar Stator 44 und Rotor 74
flüssigkeitsgekühlt, dennoch bewirkt das Spaltrohr 54 eine flu-
iddichte Abdichtung zwischen Stator 44 und Rotor 74, vgl.
Sp. 3, Z. 16
– 20:
)
M1.1.2
derart, dass ein Übergang des Kühlmediums von dem Stator (44) zu
dem Rotor (74) vermieden wird,
M1.2
wobei das Blechpaket (46) und die Wicklung (48) mittels eines flüssigen
Kühlmittels, welches im Wesentlichen durch die Nuten des Blechpa-
ketes (46) geleitet wird, gekühlt werden,
(vgl. die Kühlkammer 56 des Stators 44 in der Figur 1 und
Sp. 7, Z. 1
– 4: „
“; Sp. 7, Z. 10 – 15: „
”)
M1.3
teils
und wobei vor dem Einpressen des Spaltrohres (54) jeweils an Stirnsei-
ten des zylinderförmigen Stators (44) eine sich im Wesentlichen parallel
zu den Stirnseiten erstreckende und im Wesentlichen zentrisch mit der
Maschinenachse gelagerte ringförmige Endscheibe mit dem Blechpaket
(46) verbunden wird
(in der Figur 1 sind Endscheiben an dem Blechpaket 46 des
Stators 44 dargestellt, Aussparungen zur Aufnahme der Wick-
E6
Zusätzlich zu den Unterschieden in den Merkmalen M1.1 und M1.3
(und der „o-
E6
- 18 -
verhältnisse entsprechend Merkmal M1.2.1 getroffen, zudem dürften die Drücke
auf beiden des Spaltrohres 54 ähnlich groß sein, weil Stator 44 und Ro-
tor 74 von Kühlflüssigkeit umspült werden. Außerdem umfasst der Generator 10
offenbar keine Rohrelemente nach Merkmal M1.4
E6
Dies gilt in gleicher Weise für den Gegenstand des Anspruchs 7.
5.4
des Anspruchs 1 und der Gegenstand des Anspruchs 7 ebenfalls nicht bekannt.
6.
Maschine und die im Anspruch 7 genannte elektrische Maschine beruhen auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
6.1
– wie zur Neuheit dargelegt – die Merkmale
M1.2.1, M1.3 und M.1.4 nicht bekannt. Diese Merkmale betreffen die Druckver-
hältnisse am Spaltrohr, das Vorsehen einer Endscheibe an jeder der beiden Stirn-
seiten des Stators, sowie das Vorsehen jeweils eines Rohrelements zur Wickel-
kopfabschottung an einer solchen Endscheibe.
Zudem ist die Ausbildung des Spaltrohres als faserverstärktes Spaltrohr gemäß
E9
das Spaltrohr als Kupfer- bzw. Edelstahlfolie oder als Blechrohr aus Edelstahl
ausgebildet. Als Anforderung an das Spaltrohr wird ausgeführt, dass eine gute
Fixierung in der Statorbohrung erforderlich ist, um die Abdichtungsfunktion auch
bei einem hohen Druck im Kühlkreislauf zu ermöglichen. Es wird eine höhere
Wandstärke des Spaltrohres vorgeschlagen (vgl. Absätze [0015], [0032]). Bei die-
sen Anforderungen geht über eine fachübliche Maßnahme nicht hinaus, die aus
E9
stabileres faserverstärktes Spaltrohr zu ersetzen. Faserverstärkte Kunststoff-Mate-
E1
- 19 -
E5
E6
bilität aufweisen und den magnetischen Fluss zwischen Rotor und Stator nicht be-
hindern. Danach ergibt sich der fehlende Rest des Merkmals M1.1 für den Fach-
mann in naheliegender Weise.
Auch das Merkmal M1.2.1 ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise
aus dem Stand der Technik, denn der Fachmann ist bestrebt, eine Einbeulung
oder Ablösung des Spaltrohrs vom Stator unter allen Umständen zu verhindern,
da anderenfalls die elektrische Maschine funktionsunfähig oder sogar zerstört
E9
der Statorbohrung so ausführen, dass sich eine besonders hohe Druckkraft nach
außen ergibt, die insbesondere größer als die vom Kühlmittel herrührende nach
innen gerichtete Kraft ist.
Das Vorsehen von Endscheiben an den Stirnseiten des Stators gemäß dem
Merkmal M1.3 mag fachüblich sein, um das Statorblechpaket zu fixieren (vgl. auch
E4
Wickelkopfabschottung gemäß dem Merkmal M1.4 ist es jedenfalls nicht. Wie den
E9
Länge des Statorblechpakets 6. Das Spaltrohr 18 befindet sich nicht im Bereich
der Wickelköpfe 38, 39, so dass es für den Fachmann keine Veranlassung gibt,
eine zusätzliche Fixierung des Spaltrohrs im Bereich der Wickelköpfe vorzusehen.
Auch die übrigen Entgegenhaltungen vermögen es nicht, dem Fachmann eine
Anregung zum Vorsehen von Rohrelementen in diesem Bereich zu geben.
Danach ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag für den
E9
stand des nebengeordneten Anspruchs 7.
6.2
– wie zur Neuheit dargelegt –Teile der
Merkmale M1.1 (faserverstärktes Spaltrohr), M1.3 (Führen der Wicklungen durch
Aussparungen in den Endscheiben) und M1.4 (Anordnung der Rohrelemente an
- 20 -
den Endscheiben), sowie die Merkmale M1.1.2, M1.2 und M1.2.1, die sich mit der
Flüssigkeitskühlung des Stators und den dadurch verursachten Druckverhältnisse
E2
bekannten Elektromotor mit einem flüssigkeitsgekühlten Stator zu versehen, ist
nicht erkennbar. Gleiches gilt für die Anordnung der Rohrelemente an den End-
scheiben.
Danach ergeben sich der Gegenstand des Anspruchs 1 und der Gegenstand des
Anspruchs 7 nach Hauptantrag für den Fachmann nicht in naheliegender Weise
E2
6.3
– wie zur Neuheit dargelegt – die Merkmale
M1.2.1 (Druckverhältnisse am Spaltrohr) und M1.4 (Rohrelemente) nicht bekannt.
Zudem ist neben einem Teil des Merkmals M1.3 (Führen der Wicklungen durch
Aussparungen in den Endscheiben) das Einpressen des Spaltrohres in die
Statorbohrung mittels einer Übermaßpassung nicht bekannt (Rest von M1.1). Bei
E6
geklebt. Da dort
– wie zur Neuheit ausgeführt – sowohl Stator als auch Rotor von
Kühlflüssigkeit umspült werden und damit auf beiden Seiten des Spaltrohres etwa
der gleiche Druck vorherrschen dürfte, gibt es für den Fachmann keine Veranlas-
sung, weitere Maßnahmen zur Fixierung oder Abstützung des Spaltrohres vorzu-
sehen. Insofern sucht der Fachmann diesbezüglich nicht nach entsprechenden
Alternativen. Auch für das Vorsehen von Rohrelementen fehlt dem Fachmann
aufgrund der fehlenden Druckbelastung des Spaltrohres die Veranlassung.
Danach ergeben sich der Gegenstand des Anspruchs 1 und der Gegenstand des
Anspruchs 7 nach Hauptantrag für den Fachmann nicht in naheliegender Weise
E6
6.4
die Gegenstände der Ansprüche 1 und 7 für den Fachmann nicht in naheliegender
Weise aus dem Stand der Technik.
- 21 -
7.
stellenden Anforderungen.
8.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsbeschwerde
zugelassen
Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen
fahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1.
Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2.
Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richter-
amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit
Erfolg abgelehnt war.
3.
Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4.
Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, so-
fern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zuge-
stimmt hat.
5.
Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.
6.
Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§
102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-
ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in
die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3
Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs.
2a
,
Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-
ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespa-
tentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internet-
seite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kom-
- 22 -
munikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch
die
Einzelheiten
zu
den
Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben
(§ 3
BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).
Dr. Scholz
Kirschneck
Arnoldi
Matter
Hu