Urteil des BPatG vom 09.03.2015

Stand der Technik, Empfang, Einheit, Rufnummer

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 27/13
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. März 2015
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend das Patent 103 05 934
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. März 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter
Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. Matter
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
16. Mai 2012 aufgehoben und das Patent 103 05 934 widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 11. Februar 2003 unter Inanspruchnahme der Priorität der Ge-
brauchsmusteranmeldung 202 19 842.1 vom 15. Dezember2012 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist mit Beschluss vom
13. Dezember 2010 das Patent 103 05 934 mit der Bezeichnung
„Mobiles Körperphon“
erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 21. April 2011 er-
folgt.
- 3 -
Gegen das Patent hat
die Firma F
… GmbH,
…-Straße in S…,
mit Schreiben vom 21. Juli 2011, beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-
gangen am selben Tag, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent zu wider-
rufen. Sie hat geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei nicht neu und
beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG in Verbin-
dung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
Durch den am Ende der Anhörung am 16. Mai 2012 verkündeten Beschluss hat
die Patentabteilung 31 das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom
23. August 2012.
Sie beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 16. Mai 2012 aufzuheben und das angegriffene
Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin ist wie angekündigt zur mündlichen Verhandlung nicht er-
schienen und hat zuletzt mit Schriftsatz vom 27. Februar 2015 (sinngemäß) bean-
tragt,
mit ihrem Hauptantrag, die Beschwerde der Einsprechenden zu-
rückzuweisen und das angegriffene Patent in vollem Umfang auf-
rechtzuerhalten,
- 4 -
hilfsweise unter Zurückweisung der Beschwerde der Einsprechen-
den im Übrigen, das angegriffene Patent aufgrund folgender Un-
terlagen beschränkt aufrecht zu erhalten (in dieser Reihenfolge):
Ansprüche 1 bis 7 und daran angepasste Beschreibung Seiten 1
bis 10 gemäß erstem Hilfsantrag vom 27. Februar 2015,
Ansprüche 1 bis 7 und daran angepasste Beschreibung Seiten 1
bis 10 gemäß zweitem Hilfsantrag vom 27. Februar 2015,
Ansprüche 1 bis 6 und daran angepasste Beschreibung Seiten 1
bis 10 gemäß drittem Hilfsantrag vom 27. Februar 2015.
Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet mit einer eingefügten Merkmalsgliede-
rung:
M1
Mobiles Körperphon als Alarmeinrichtung in einem Gehäuse mit
M1.1
a) wenigstens einer Befestigungseinrichtung für das Tragen am Körper,
M1.2
b) einer Datenverarbeitungseinrichtung (9), die über wenigstens eine
Datenleitung mit einem einen ersten oder einen ersten und einen zwei-
ten Datencode enthaltenen Datenspeicher (10) und eine damit verbun-
dene Sendereinrichtung (11) für wenigstens den ersten Datencode mit-
einander verbunden sind,
M1.3
c) einem Sekundärelement, das über einen von außerhalb des Gehäu-
ses (5) bedienbaren Taster oder Schalter (13) mit der Datenverarbei-
tungseinrichtung (9) und der Sendereinrichtung (11) zusammenge-
schaltet ist, wobei
M1.4
- die Betätigungseinheit (1) des Tasters oder des Schalters (13) eine
Oberfläche des Gehäuses (5) nicht überragt,
- 5 -
M1.5
- ohne Betätigung des Tasters keine Verbindung und
M1.6
bei einmaliger Betätigung eine Verbindung sowohl mit der Datenver-
arbeitungseinrichtung (9) und der Sendereinrichtung (11) als auch dem
Sekundärelement zum Senden oder wiederholtem Senden wenigstens
eines Datencodes vorhanden ist und
M1.7
- nach von einem externen Sender gesendeten und empfangenen
Datencode und positivem Vergleich dieses empfangenen Datencodes
und des ersten oder zweiten Datencodes des Datenspeichers (10)
durch die Datenverarbeitungseinrichtung (9) die Verbindung zwischen
sowohl Datenverarbeitungseinrichtung (9) und Sendereinrichtung (11)
als auch Sekundärelement getrennt wird, und
M1.8
d) das Sekundärelement mit Kontakten (3) entweder am Gehäuse (5)
oder als Bestandteil des Gehäuses (5) zum lösbaren Verbinden eines
Ladegerätes verbunden ist.
In den Merkmalsgliederungen der Hilfsanträge sind die Merkmalsbezeichnungen
der erteilten Fassung jeweils mit einem Index versehen soweit sie sich von der
erteilten Fassung unterscheiden und nicht lediglich Konjuktionen, Bezugszeichen
oder orthographische Korrekturen betreffen. Der Index gibt im Folgenden an, mit
welchen Hilfsanträgen das jeweilige Merkmal beansprucht werden sollte. Bei-
M1.2
H1/H2/H3
M1.2
Hilfsanträge 1
– 3 gültigen Fassung. Durchgestrichene Passagen kennzeichnen
die im Vergleich zum Anspruch 1 nach Hauptantrag gestrichenen Merkmalsteile;
unterstrichene Passagen die im Vergleich zum Anspruch 1 nach Hauptantrag neu
aufgenommenen Merkmalsteile.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 27.02.2015, eingegangen am 03.03.2015,
unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag durch Änderungen in den
- 6 -
M1.2
mit hinzugefügter Merkmalsgliederung:
M1, M1.1
wie Anspruch 1 nach Hauptantrag
M1.2
H1/H2/H3
b) einer Datenverarbeitungseinrichtung (9), die über wenigs-
tens eine Datenleitung mit einem einen ersten oder einen
ersten und einen zweiten Datencode entweder mindestens
eine Rufnummer für wenigstens ein Datennetz und mindes-
tens einen Code oder mindestens einen Datencode mit einer
Rufnummer für wenigstens ein Datennetz enthaltenen Daten-
speicher (10) und eine damit verbundene ein damit verbunde-
nes Funkmodul als Sendereinrichtung (11) für wenigstens den
ersten Datencode miteinander verbunden sind,
M1.3 bis M1.7
wie Anspruch 1 nach Hauptantrag
M1.8
H1/H2/H3
d) das Sekundärelement mit Kontakten (3) entweder am Ge-
häuse (5) oder als Bestandteil des Gehäuses (5) zum lösba-
ren Verbinden eines Ladegerätes für das Sekundärelement
verbunden ist.
und
M1.9
H1/H3
e) einer mit der Datenverarbeitungseinrichtung (9) zusammen-
geschalteten Einrichtung zur Positionsbestimmung, so dass
nach Betätigung des Tasters oder Schalters (13) der Daten-
code und die Positionsdaten über die Sendereinrichtung (11)
an wenigstens einen Empfänger gesendet werden.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 27.02.2015, eingegangen am 03.03.2015,
unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 durch das Weglassen des
M1.9
zugefügter Merkmalsgliederung:
- 7 -
M1, M1.1
wie Anspruch 1 nach Hauptantrag
M1.2
H1/H2/H3
wie Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1
M1.3 bis M1.7
wie Anspruch 1 nach Hauptantrag
M1.8
H1/H2/H3
wie Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1
M1.10
H2/H3
e)
einem mit der Datenverarbeitungseinrichtung (9) über eine
Empfängereinrichtung (12) zusammengeschalteten Mikrophon
(2), so dass nach Betätigung des Tasters oder Schalters (13)
der Datencode und die akustischen Signale im Umfeld über
die Sendereinrichtung (11) an wenigstens einen Empfänger
gesendet werden.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vom 27.02.2015, eingegangen am 03.03.2015,
unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 durch Hinzunahme des
M1.10
der Merkmale der Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 und des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag 2 dar. Er lautet mit hinzugefügter Merkmalsgliederung:
M1, M1.1
wie Anspruch 1 nach Hauptantrag
M1.2
H1/H2/H3
wie Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1
M1.3 bis M1.7
wie Anspruch 1 nach Hauptantrag
M1.8
H1/H2/H3
wie Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1
M1.9
H1/H3
wie Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1
M1.10
H2/H3
wie Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2
- 8 -
Im Prüfungsverfahren wurden die folgenden Entgegenhaltungen genannt:
E (1)
E (2)
E (3)
E (4)
E (5)
E (6)
E (7)
E (8)
E (9)
Im Einspruchsverfahren wurden von der Einsprechenden die folgenden Druck-
schriften genannt:
D (1):
Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Zentralstelle
für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin, Ausgabe Oktober 1991
D (2):
D (3a), D (3b):
950 SECOM von Bosch
D (4):
„Offenkundige Vorbenutzung“ durch den Funkflnger Fufi 950 SECOM
von Bosch; tatsächlich: Ausdruck einer Website über die Unternehmensge-
schichte der Firma Funkwerk, also der Einsprechenden
- 9 -
Vom Senat wurden mit der Terminsladung vom 9. Januar 2015 noch die folgenden
Druckschriften in das Verfahren eingeführt:
D (5)
D (6)
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Einspruchsverfahren vor der
Patentabteilung 31, wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Auf-
hebung des angefochtenen Beschlusses und zum Widerruf des Patents.
1.
Gehäuse mit wenigstens einer Befestigungseinrichtung für das Tragen am Körper.
(vgl. Patentschrift, [0001]). In der Beschreibungseinleitung wird das Problem ge-
nannt, dass herkömmliche Mobiltelefone nur eingeschränkt als Alarmeinrichtung
nutzbar wären. In Notsituationen sei es nachteilig, dass Mobiltelefone nicht un-
sichtbar am menschlichen Körper getragen werden könnten und nicht unbemerkt
bedienbar seien (vgl. Patentschrift [0002]). Ein Täter könne es daher leicht verhin-
dern, dass ein Opfer das Mobiltelefon in einer Notsituation nutzt.
Der Erfindung liege daher die Aufgabe zugrunde, ein mobiles Körperphon als
Alarmeinrichtung so zu schaffen, dass dieses in Gefahrensituationen durch den
Nutzer leicht, unbemerkt und unkompliziert zu bedienen sei ([0006]).
Das erfindungsgemäße mobile Körperphon sei aufgrund seiner kleinen Bauform
versteckt am Körper des Nutzers an verschiedenen Stellen tragbar. Zudem weise
- 10 -
es nur einen Taster oder Schalter zur Aktivierung des Notrufs auf und sei daher
problemlos auch von Kindern, älteren Menschen und Behinderten bedienbar
([0008], [0009]). Über einen gesendeten Datencode könne der Notrufende in einer
Zentrale identifiziert werden. Zudem lasse sich das Körperphon nach Betätigung
des Tasters nicht ohne weiteres wieder ausschalten, so dass eine einfache Lokali-
sierung möglich sei ([0010]). Eine Deaktivierung gelinge nur nach Empfang eines
bestimmten Datencodes durch das mobile Körperphon. Dies wäre insbesondere
bei Auslösung eines Fehlalarms wichtig ([0011], [0012]).
2.
der Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von funkgestützten Personen-
notrufsystemen an.
3.
gegebene mobile Körperphon ist neu (§ 3 PatG), beruht aber nicht auf einer erfin-
derischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
D (5)
M1
Mobiles Körperphon als Alarmeinrichtung in einem Gehäuse mit
(vgl. Anspruch 1
und Sp. 1, Z. 60 – 63:
M1.1
wenigstens einer Befestigungseinrichtung für das Tragen am Körper,
(vgl. die Zunge mit dem Bezugszeichen 1.3 in der Figur 2, die
sich sowohl zur Befestigung im KFZ
– vgl. Sp. 4, Z. 63 – 68:
M1.2
einer Datenverarbeitungseinrichtung (
),die über wenigs-
tens eine Datenleitung mit einem einen ersten oder einen ersten und
- 11 -
einen zweiten Datencode (
, )
enthaltenen Datenspeicher und eine damit verbundene Senderein-
richtung (
) für wenigstens den ersten
Datencode miteinander verbunden sind,
(vgl. Sp. 5, Z. 7
– 30:
;
dies setzt voraus, dass es einen Datenspeicher für die Ken-
nungen und wenigstens eine Datenleitung zwischen diesem
Datenspeicher und der Datenverarbeitungseinrichtung (
) geben muss; ebenso setzt dies voraus, dass es eine
Verbindung zwischen der Datenverarbeitungseinrichtung
(
) und der Sendereinrichtung (
) geben muss; der Figur 2 ist diese Verbindung
deshalb nicht explizit entnehmbar, da die Elektronik nicht als
M1.3
einem Sekundärelement (
), das über einen von außer-
halb des Gehäuses (
) bedienbaren Taster oder Schalter
(
) mit
der Datenverarbeitungseinrichtung (
) und der Senderein-
richtung (
) zusammengeschaltet ist,
wobei
(vgl. in der Figur 2 die beiden Batterien 17, die über Betäti-
gung eines der Zugschalter 3, 4 oder 5 über die beiden
Schaltfedern 15 und die Schaltbrücke 5.2 mit den übrigen
Schaltungsteilen, insbesondere der Sende-/Empfänger-Einheit
16 und der Elektronik zusammengeschaltet werden)
- 12 -
M1.4
die Betätigungseinheit des Tasters oder des Schalters
) eine Oberfläche des Gehäuses 1 nicht überragt,
(vgl. in der Figur 2 das Griffelement 5.1 des Zugschalters 5,
das bei geschlossenem Deckel 1.1 nicht über die Oberfläche
des Gehäuses 1 hinausragt; vgl. Sp. 4, Z. 47
– 55)
M1.5 und M1.6
und bei einmaliger Betätigung eine Verbindung sowohl mit der Da-
tenverarbeitungseinrichtung und der Sendereinrichtung als auch dem
Sekundärelement zum Senden oder wiederholtem Senden wenigs-
tens eines Datencodes vorhanden ist und
(vgl. Sp. 5, Z. 3
– 30:
)
teilweise M1.7
Datencode und positivem Vergleich dieses empfangenen Daten-
codes und des ersten oder zweiten Datencodes des Datenspeichers
durch die Datenverarbeitungseinrichtung die Verbindung zwischen
sowohl Datenverarbeitungseinrichtung und Sendereinrichtung als
auch Sekundärelement getrennt wird, und
(vgl. Sp. 4, Z. 8
– 28: „
- 13 -
vgl. auch Anspruch 10:
Die Ver-
bindung zur Datenübertragung von der Datenverarbeitungseinrich-
tung zur Sendereinrichtung ist somit nach Empfang des Quittungs-
signals getrennt, denn das Modulationssignal wird nicht mehr auf die
Trägerfrequenz aufmoduliert.)
M1.8
das Sekundärelement mit Kontakten (3) entweder am Gehäuse (5)
oder als Bestandteil des Gehäuses (5) zum lösbaren Verbinden ei-
nes Ladegerätes verbunden ist
(bzw. technisch gleichbedeutend:)
M1.8
H1/H2/H3
mit Kontakten (3) entweder am Gehäuse (5) oder als Bestandteil des
Gehäuses (5) zum lösbaren Verbinden eines Ladegerätes für das
Sekundärelement und
(vgl. die Batterien 17 in der Figur 2 und insbesondere die In-
tegration des Notrufgebers in ein Handy gemäß Anspruch 2;
gemäß Sp. 1, Z. 56
– 60 wird in diesem Fall die Stromversor-
gung des Handys mitgenutzt; diese Stromversorgung ist re-
gelmäßig ein über ein externes, an das Handy anschließbares
Ladegerät wiederaufladbarer Akku mit entsprechenden Kon-
takten am Gehäuse)
M1.9
H1/H3
einer mit der Datenverarbeitungseinrichtung zusammengeschalteten
Einrichtung zur Positionsbestimmung, so dass nach Betätigung des
Tasters oder Schalters der Datencode und die Positionsdaten über
die Sendereinrichtung an wenigstens einen Empfänger gesendet
werden.
D (5),
– 26:
- 14 -
)
Soweit stimmt der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsan-
D (5)
Unterschied
die Ausbildung des mobilen Körperphons als ein für Datennetze, z. B.
Mobilfunknetze, geeignete Einrichtung, z. B. als Mobiltelefon, gemäß dem
M1.2
H1/H2/H3
(„
; „
M1.2
H1/H2/H3
von dem
M1.2
M1.10
H2/H3
(
) der Hilfsanträge 2 und 3,
M1.7
Hauptantrag und Hilfsanträgen 1
– 3), dass beim beanspruchten Körper-
phon nach Signalempfang ein Codevergleich stattfindet und bei positivem
Codevergleich mit den im Körperphon vorhanden Datencodes die Verbin-
dung zwischen Sekundärelement (= Akku) und den restlichen Schaltungs-
D (5)
Codevergleich explizit nicht erwähnt wird und zudem nach Empfang des
Quittungssignals nur das Notfallsignal nicht mehr auf die Trägerfrequenz
moduliert wird, jedoch das unmodulierte Trägerfrequenzsignal weiter abge-
strahlt wird, um ein Anpeilen der Notrufeinrichtung durch die Rettungs-
dienste zu ermöglichen (vgl. Sp. 4, Z. 20
– 22). Die vollständige Deaktivie-
D (5)
(vgl. Sp. 4, Z. 26
– 28).
- 15 -
M1.7
D (5)
Modulation nach Empfang des Quittungssignals
und weiter, dass die vollständige Deaktivierung des mobilen Körperphons
nach Eintreffen der Hilfe dazu führt, dass eine
(vgl. Sp. 4, Z. 8 – 28).
Es kann dahinstehen, ob sich für den Fachmann bereits aufgrund dieser Hinweise
die vollständige Deaktivierung des Körperphons unmittelbar nach Empfang des
Quittungssignals in naheliegender Weise ergibt, z. B. um die Spannungsversor-
gung des Körperphons noch schneller zu entlasten, jedoch unter Inkaufnahme des
Verlusts der Anpeilbarkeit des Körperphons durch Rettungskräfte.
D (5)
dieses einen satellitengestützten Positionsgeber umfasst (also z. B. einen GPS-
Empfänger) und bei der die so ermittelten Positionsdaten zusammen mit der Iden-
tifikations- und Notfallkennung an die Notfallzentrale übermittelt werden (vgl.
Sp. 2, Z. 21
– 26).
Dabei gehört es zum Wissen des Fachmanns, dass ein GPS-Empfänger viel
Strom verbraucht.
D (5)
kannten Variante des Körperphons mit GPS-Empfänger den Stromverbrauch des
Gesamtsystems zu reduzieren, um die Batterie- bzw. Akkulaufzeit zu erhöhen. Da
in diesem Fall die Position des mobilen Körperphons der Alarmzentrale durch die
zusammen mit dem Notruf übermittelten Positionsdaten bekannt ist, entfällt die
Notwendigkeit, im Körperphon den unmodulierten Sender zu Peilzwecken ange-
schaltet zu lassen.
- 16 -
Daher sieht der Fachmann eine vollständige Deaktivierung des Körperphons nach
erfolgreicher Alarmmeldung vor, indem der Empfang des Quittungssignals nicht
nur eine Abschaltung der Sendermodulation, sondern eine vollständige Abschal-
tung des Körperphons bewirkt. Dass der Empfang des Quittungssignals auch ei-
nen Codevergleich beinhaltet, geht dabei über fachmännisches Vorgehen nicht
hinaus, denn bei einem Notrufgeber ist das versehentliche Abschalten aus Sicher-
(Rest von Merkmal M1.7).
M1.2
H1/H2/H3
M1.2
M1.10
H1/H3
:
D (5)
von einer speziellen Zentrale B empfangen werden (vgl. Fig. 6 und Sp. 6, Z. 44 bis
Sp. 7, Z. 18).
Der Fachmann erkennt hierbei den gravierenden Nachteil, dass ein Signalemp-
fang durch die Zentrale B nur dann möglich ist, wenn die Entfernung zwischen
Notrufgeber A und Zentrale B nicht zu groß ist. Damit ist dieses System nur sehr
eingeschränkt nutzbar.
D (5)
weiter so abzuwandeln, dass es ortsunabhängig eingesetzt werden kann.
D (5)
integrieren und zudem dessen Stromversorgung und Tastatur mitzubenutzen (vgl.
Anspruch 2 und Sp. 1, Z. 56
– 60). Damit ergibt es sich für den Fachmann in na-
D (5)
so in ein Mobiltelefon zu integrieren, dass auch dessen Funkteil mitgenutzt wird.
Denn damit entsteht ein System mit nahezu flächendeckender Funktionalität.
- 17 -
Das Abspeichern einer Rufnummer und eines Codes sind bei Notruf-Mobiltelefo-
D (2)
„; Anspruch 4:
Absatz
[0011]:
Merkmal M1.2
H1/H2/H3
M1.2
Bei der für den Fachmann naheliegenden Ausgestaltung des mobilen Körper-
phons als Mobiltelefon (vgl. die vorstehenden Ausführungen zum Merkmal
M1.2
H1/H2/H3
M1.10
H2/H3
regelmäßig ein Mikrofon auf. Nach Herstellung einer Verbindung ist dieses aktiv
und übermittelt nicht nur die Sprachsignale des Benutzers, sondern auch die
akustischen Signale aus dem Umfeld des Mobiltelefons. In diesem Zusammen-
D (2)
; Absatz [0038]:
.
Danach ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hauptantrag und
nach den Hilfsanträgen 1
– 3 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem
Stand der Technik.
In ihrer schriftlichen Eingabe vom 27. Februar 2015 führt die Patentinhaberin u.a.
D (5)
gungskarte zum Betrieb notwendig, was ein wesentlicher Unterschied zur bean-
spruchten Lösung sei. Hierzu ist festzustellen, dass aus den Ansprüchen 1 nach
Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 nichts über die Existenz oder
Nicht-Existenz einer solchen Zugangsberechtigungskarte ausgesagt ist. Darüber
hinaus ist davon auszugehen, dass die in den Hilfsanträgen 1 bis 3 genannte Ver-
- 18 -
bindung des Körperphons mit einem Datennetz impliziert, dass ebenfalls eine Zu-
gangsberechtigungskarte, zum Beispiel die allgemein übliche SIM-Karte, vorhan-
den ist.
4
gen 1 bis 3 beruhen somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
5.
6.
Dr. Hartung
Kirschneck
Dr. Scholz
Matter
Hu
- 19 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-
Rechtsbeschwerde
zugelassen
Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen
fahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1.
Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2.
Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befan-
genheit mit Erfolg abgelehnt war.
3.
Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4.
Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, so-
fern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zuge-
stimmt hat.
5.
Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.
6.
Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§
102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-
ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in
die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3
Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs.
2a
,
Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-
ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespa-
tentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internet-
seite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kom-
munikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch
- 20 -
die
Einzelheiten
zu
den
Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben
(§ 3
BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102