Urteil des BPatG vom 19.08.2015

Stand der Technik, Leiter, Maschine, Ausbildung

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 2/15
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. August 2015
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2013 212 087.7
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. August 2015 unter Mitwirkung des Richters
Dr.-Ing. Scholz als Vorsitzender, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-
Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und Dipl.-Ing. Matter
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse H 02 K des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 15. Oktober 2014 aufgehoben und das Patent mit der
Nummer
Bezeichnung:
Anmeldetag:
Unterlagen
Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hauptantrag, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 19. August 2015,
angepasste Beschreibung, Seiten 1 bis 21, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 19. August 2015,
5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 9, vom 16. Januar 2014.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 K - hat die
am 25. Juni 2013 eingereichte Anmeldung mit Beschluss vom 15. Oktober 2014
mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand der Ansprüche 1, 15 und 16
nach dem einzigen Antrag sei nicht neu.
Gegen diesen, der Anmelderin am 20. Oktober 2014 zugestellten Beschluss rich-
tet sich deren Beschwerde vom 19. November 2014, eingegangen beim Deut-
schen Patent- und Markenamt am selben Tag. Sie hat in der mündlichen Ver-
handlung am 19. August 2015 neue Unterlagen eingereicht und stellt den Antrag,
- 3 -
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 K des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 2014 aufzuheben und das
nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hauptantrag
mit angepasster Beschreibung, überreicht in der mündlichen Ver-
handlung am 19. August 2015,
5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 9, vom 16. Januar 2014.
Der in der mündlichen Verhandlung am 19. August 2015 überreichte und auf ein
Verfahren zur Herstellung einer Spule gerichtete Anspruch 1 lautet unter Einfü-
gung einer Gliederung:
M1.1
Verfahren zur Herstellung einer Spule (19, 41, 68) für eine elektrome-
chanische Maschine, insbesondere Elektromotor,
M1.2
wobei die Spule durch Anordnung eines elektrischen Leiters (38, 43)
ausgebildet wird,
M1.3
wobei der elektrische Leiter mit einer Mehrzahl von um eine Spulen-
längsachse (25, 45) verlaufenden Windungen (39, 44) angeordnet wird,
M1.4
wobei die Windungen der Spule in einer Richtung der Spulenlängs-
achse fortlaufend angeordnet werden,
M1.5
wobei eine Querschnittsfläche (40, 46) des elektrischen Leiters im Ver-
lauf der Windungen entlang der Spulenlängsachse unverändert groß
ausgebildet wird,
M1.6
wobei zur Ausbildung der Spule ein Umformen des elektrischen Leiters
erfolgt,
M1.7
wobei bei dem Umformen eine Geometrie der Querschnittsfläche des
elektrischen Leiters im Verlauf der Windungen entlang der Spulen-
längsachse zumindest abschnittsweise regelmäßig verändert ausgebil-
det wird,
- 4 -
M1.8
wobei der elektrische Leiter mittels Umformen eines Halbzeugs ausge-
bildet wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.9
vor dem Ausbilden und Umformen der Geometrie der Querschnittsflä-
che des elektrischen Leiters die Windungen der Spule durch Wickeln
des Halbzeugs auf einen Dorn vorgeformt werden.
Im Prüfungsverfahren wurden als Stand der Technik die folgenden Entgegenhal-
tungen genannt:
E1:
DE 10 2012 010 226 A1
E2:
E3:
E4:
E5:
US 2011 / 0 210 558 A1
E6:
GRÖNINGER, M: Casting production of coils for electrical machines.
E7:
EP 2 387 135 A2 (in der Anmeldung und von der Prüfungsstelle ist
die A8 genannt, die jedoch nur eine einseitige Korrekturschrift der re-
levanten A2-Schrift ist)
E8:
DE 10 2012 012 121 A1
E9:
DE 10 2004 047 734 A1
E10:
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg als sie zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Patenterteilung gemäß dem
in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag führt.
- 5 -
1.
fang eines Statorkörpers verteilten größeren Anzahl von Spulen. Bei einer so-
genannten Zahnspulenwicklung einer permanent erregten Synchronmaschine sei-
en am Umfang des Statorkörpers eine Reihe axialer Zähne ausgebildet, die durch
Nuten voneinander beabstandet seien. In die Nuten würden jeweils Spulen einge-
setzt. Eine Spule umgebe einen Zahn entlang seiner Seitenflächen derart, dass
die Spule die den Zahn begrenzenden Nuten jeweils hälftig ausfüllt. Die andere
Hälfte der jeweiligen Nut werde von der am benachbarten Zahn angeordneten
Spule ausgefüllt. Die Zähne wiesen parallele, geradförmige Seitenflächen auf, so
dass die nicht unmittelbar am Zahn gewickelten Spulen einfach aufgeschoben
werden könnten. Die Nuten seien im Querschnitt konusförmig und verjüngten sich
in Richtung der Rotationsachse der elektromechanischen Maschine. Durch die
Geometrie der Spulen sei es möglich, diese auf vorgefertigten Spulenträgern her-
zustellen und anschließend auf die Statorzähne aufzuschieben (Beschreibung
vom 19. August 2015, S. 1, Z. 29
– S. 2, Z. 22).
Der sogenannte Nutfüllfaktor, d. h. das Verhältnis der gesamten Leitermaterial-
querschnittsfläche zur Nutquerschnittsfläche, solle bei einer elektromechanischen
Maschine möglichst hoch sein, um ein hohes Drehmoment und einen hohen Wir-
kungsgrad zu erzielen (S. 2, Z. 23
– S. 3, Z. 3). Der Erzielung eines möglichst ho-
hen Nutfüllfaktors stehe jedoch eine kostengünstige und automatisierbare Ferti-
gung der Spulen entgegen (S. 3, Z. 4
– 7).
Aus dem Stand der Technik sei es bekannt, Spulen durch Wickeln von Rund-
drähten um einen, einen Zahn abbildenden Dorn herzustellen. Dabei verbleibe
jedoch ein nicht nutzbarer Zwischenraum zwischen den einzelnen Wicklungen und
auch zwischen den beiden vorgefertigten Spulen in einer Nut, was sich negativ auf
den Nutfüllfaktor auswirke (S. 3, Z. 7
– 17).
Weiter seien aus dem Stand der Technik Herstellungsverfahren bekannt, bei de-
nen die jeweilige Spule auf dem Zahn unmittelbar gewickelt werde. Durch die Füh-
rung der einzelnen Runddrähte durch die Nuten würden wiederum Freiräume ent-
stehen, was sich negativ auf den Nutfüllfaktor auswirke (S. 3, Z. 18
– 22).
- 6 -
Eine weitere aus dem Stand der Technik bekannte Alternative sei die Herstellung
einer Spule mit einem Leiter aus Flachmaterial. Dieses Flachmaterial umgebe den
Zahn spiralförmig, wobei aufgrund der Nutgeometrie sich die Querschnittsfläche
des Leiters mit wachsendem Abstand vom Zahn verkleinere. Dadurch ergäbe sich
in nachteiliger Weise eine nicht konstante Stromdichte im Leiter (S. 3, Z. 22
– 30).
Zudem wird als Stand der Technik noch das aus der EP 2 387 135 A2 bekannte
Gießen von Spulen genannt. Damit ließe sich zwar bei geeigneter geometrischer
Gestaltung der gegossenen elektrischen Leiter ein hoher Nutfüllfaktor von über
90 % erreichen, jedoch seien das Gießen und die nachfolgenden Bearbeitungs-
schritte aufwendig und zudem sei die elektrische Leitfähigkeit herabgesetzt (S. 4,
Z. 1 bis S. 5, Z. 20).
Daher sei es Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren zur Herstellung einer Spule
anzugeben, das verbesserte elektrotechnische Eigenschaften bei gleichzeitig kos-
tengünstiger Herstellung in großer Stückzahl ermögliche (S. 6, Z. 3
– 7).
Gelöst werde diese Aufgabe dadurch, dass die Spule sowie die Geometrie der
Querschnittsfläche des elektrischen Leiters durch ein Umformverfahren hergestellt
werde (S. 6, Z. 26
– 28). Vor dem Ausbilden der Geometrie des elektrischen Lei-
ters durch Umformen werde eine Vorform der Spule dadurch erhalten, dass ein
Draht (= Halbzeug) um einen Dorn gewickelt wird. Der Dorn hat eine ähnliche ge-
ometrische Gestalt wie der Zahn der elektromechanischen Maschine, den die fer-
tige Spule später umgeben soll (S. 9, Z. 19
– S. 10, Z. 2).
Das Umformen der Geometrie der Querschnittsfläche des elektrischen Leiters er-
folgt vorzugsweise durch Gesenkformen, insbesondere ein Längsschmieden des
elektrischen Leiters, nachdem dieser durch Biegen in die Vorform der Spule ge-
bracht wurde (S. 10, Z. 8
– 15).
Gemäß einem Ausführungsbeispiel verläuft die Spulenherstellung in vier Schritten
ab (S. 19, Z. 13
– S. 21, Z. 2):
1. Wickeln eines Runddrahtes auf einen Dorn, um eine Vorform der Spule zu
erhalten.
2. Ausbilden des elektrischen Leiters mit der gewünschten Querschnittsform
(rechteckiger Leiter mit von Windung zu Windung unterschiedlicher Breite
- 7 -
und Höhe, jedoch Flächeninhalt der Querschnittsfläche stets unverändert
groß) aus dem Runddraht durch Gesenkformen; dabei wird für jede Win-
dung eine unterschiedliche Gesenkform verwendet; die Windungen der
Spule haben hier noch einen Abstand zueinander.
3. Beschichten des durch Umformen erhaltenen elektrischen Leiters mit einer
Isolationsschicht.
4. Stauchen der Spule, um eine Endform der Spule zu erzielen, bei der sich
die einzelnen Windungen berühren.
In ihrem Schriftsatz vom 14. August 2014 nennt die Anmelderin vorteilhafte Wir-
kungen von der beanspruchten Reihenfolge der Verfahrensschritte bei der Spu-
lenherstellung: So könne durch das Vorformen der Spule (Wickeln auf einen Dorn)
und das sich anschließende Umformen der einzelnen Leiterabschnitte eine Spule
mit einem großen Leiterquerschnitt hergestellt werden, ohne dass es in den Eck-
bereichen der Spule zu Biegerissen komme. Solche Risse könnten sonst bei
bandförmigen Leitern, die über ihre kurze Seitenfläche gebogen werden, auftreten
(S. 2, letzter Abs.
– S. 3, erster Abs. des Schriftsatzes vom 14. August 2014).
2.
Elektromaschinenbau oder Maschinenbau mit langjähriger Berufserfahrung in der
Entwicklung von mechanischen Komponenten für elektrische Maschinen, insbe-
sondere auf dem Gebiet der Spulenherstellung.
3.
meldung nicht (§ 38 PatG).
Die Merkmale des Gegenstands des Anspruchs 1 vom 19. August 2015 sind in
den ursprünglichen Unterlagen wie folgt offenbart:
M1.1
Anspruch 1
(„oder dergleichen“ gestrichen)
M1.2, M1.3, M1.4
Anspruch 1
- 8 -
M1.5
Anspruch 1
(„konstant“ durch „unverändert groß“
ersetzt, vgl. hierzu S. 4, Z. 11; S. 6, Z, 12, 13)
M1.6, M1.7
Anspruch 1
M1.8
Anspruch 3
M1.9
Anspruch 4;
S. 9, Z. 22
– 25, S. 11, Z. 7 – 9
Die Unteransprüche 2 bis 12 gehen zurück auf die ursprünglichen Unteransprüche
5 bis 13, 15 und 16.
4
Unter der in dem Merkmal M1.4 genannten fortlaufenden Anordnung der Windun-
gen der Spule in einer Richtung der Spulenlängsachse versteht der Fachmann,
dass die Spule in jeder Ebene senkrecht zur ihrer Längsachse immer nur eine
Windung aufweist (vgl. Figur 4 der Anmeldung im Gegensatz zu den in den Figu-
ren 2 und 3 gezeigten Beispielen aus dem Stand der Technik; dort können senk-
recht zur Spulenlängsachse mehrere Windungen übereinanderliegen).
Das Merkmal M1.5 bringt zum Ausdruck, dass der Flächeninhalt der Querschnitts-
fläche des elektrischen Leiters für alle Windungen der Spule gleich groß ist.
Unter der im Merkmal M1.7 genannten Ausbildung der Geometrie der Quer-
schnittsfläche des elektrischen Leiters als „zumindest abschnittsweise regelmäßig
verändert“ versteht der Fachmann eine Veränderung der Geometrie in festen örtli-
chen Abständen, z. B. bei dem Übergang von einer Windung der Spule zu der
nächsten Windung. Ein anderes Beispiel, das ebenfalls das Merkmal M1.7 erfüllen
würde, wäre eine Veränderung der Geometrie nur bei jeder zweiten Windung der
Spule.
Merkmal M1.9 versteht der Fachmann so, dass zunächst das Halbzeug, also das
Ausgangsmaterial für den elektrischen Leiter der Spule (z. B. ein Runddraht), auf
einen Dorn gewickelt wird. Hierdurch werden die Windungen der Spule vorge-
formt, d .h. sie erhalten eine Form, die der endgültigen Form der Spule zumindest
ähnlich ist. Danach wird in einem weiteren Schritt
– unter Beibehaltung der durch
- 9 -
das Wickeln der Windungen der Spule auf einen Dorn erhaltenen Vorform
– die
Querschnittsfläche des elektrischen Leiters durch Umformen ausgebildet.
5.
5.1
E5
E5
in den Worten des Anspruchs 1 bekannt (nicht Zutreffendes durch Durchstreichen,
Hinzugefügtes durch eckige Klammern gekennzeichnet; Bezugszeichen aus der
E5
M1.1
Verfahren zur Herstellung einer Spule (315) für eine elektromechani-
sche Maschine, insbesondere Elektromotor,
(vgl. Absatz [0080]
: “;
Absatz [0041]:
Fi-
gur 3
M1.2
wobei die Spule (315) durch Anordnung eines elektrischen Leiters
(319) ausgebildet wird,
(vgl. in der Figur 3 die Ausbildung der Spule 315 durch den
elektrischen Leiter 319)
M1.3
wobei der elektrische Leiter (319) mit einer Mehrzahl von um eine
Spulenlängsachse verlaufenden Windungen (321_i) angeordnet wird,
(vgl. in der Figur 3 den Aufbau des Leiters 319 aus n radial
übereinander liegenden W
indungen 321_1, 321_2, …, 321_n)
M1.4
wobei die Windungen (321_i) der Spule (315) in einer Richtung der
Spulenlängsachse fortlaufend angeordnet werden,
(
die Windungen 321_1, 321_2, …, 321_n der Spule 315 ge-
mäß Figur 3 sind in Richtung der Spulenlängsachse fortlau-
- 10 -
fend angeordnet, d. h. es gibt nur eine Windung pro radialer
Spulenebene)
M1.5
wobei eine Querschnittsfläche (w3, h3; w4, h4) des elektrischen Lei-
ters (319) im Verlauf der Windungen (321_i) entlang der Spulen-
längsachse unverändert groß ausgebildet wird,
(vgl. Absatz [0074]:
.”; Figuren 2A, 2B, 2C, 3)
M1.6
wobei zur Ausbildung der Spule (315) ein Umformen des elektri-
schen Leiters (319) erfolgt,
(vgl. Absatz [0048]
: “
E5
schnittsfläche des elektrischen Leiters durch Walzen verän-
dert)
M1.7
wobei bei dem Umformen eine Geometrie der Querschnittsfläche
(w3, h3; w4, h4) des elektrischen Leiters (319) im Verlauf der Win-
dungen (321_i) entlang der Spulenlängsachse zumindest abschnitts-
weise regelmäßig verändert ausgebildet wird,
(vgl. den Leiter 319 in der Figur 3, jede der Windungen 321_i
hat eine andere Geometrie der Querschnittsfläche, nämlich
eine andere Breite und Höhe, d.h. ein Abschnitt ist hier eine
Windung der Spule, von einer Windung zur nächsten ist die
- 11 -
Geometrie der Querschnittsfläche verändert; vgl. auch Absatz
[0051]:
” und Absatz [0074]: “
)
M1.8
wobei der elektrische Leiter (119, 120; 319) mittels Umformen eines
Halbzeugs ausgebildet wird,
(dass der Umformprozess gemäß den Absätzen [0030] bzw.
[0048] auf einem Halbzeug, also z. B. einem runden oder
rechteckigen Draht aus Kupfer oder Aluminium, aufsetzt, liest
der Fachmann mit)
M1.9
teils
vor [nach] dem Ausbilden und Umformen der Geometrie der Quer-
schnittsfläche des elektrischen Leiters (319) die Windungen (321_i)
der Spule (315) durch Wickeln des Halbzeugs [des umgeformten Lei-
ters] auf einen Dorn vorgeformt werden.
(im Absatz [0030] wird zum Ausdruck gebracht, dass das Um-
formen der Querschnittsgeometrie der elektrischen Leiter
(“
“) nach der Herstellung des Halbzeugs (“
“), aber vor dem Ausbilden der Spu-
lengeometrie („“) und vor dem
Aufsetzen der Spule auf den Statorzahn
“) stattfindet; das genannte
- 12 -
Ausbilden der Spulengeometrie wird in den Absätzen [0049]
und [0050] näher beschrieben, nämlich als Wickeln des
elektrischen Leiters auf eine Hilfsstruktur (
“); auch im
Absatz [0066] kommt zum Ausdruck, dass das Formen der
Spule mit einem bereits umgeformten Draht stattfindet (
“); in Absatz [0080] wird erneut deutlich, dass
das Biegen des Drahtes um die Hilfsstruktur mit dem bereits
umgeformten Draht stattfindet).
E5
5.2
E2
Merkmal M1.9 nicht. Das dem Gegenstand der Anmeldung nächstkommende Aus-
E2
gestellt.
In der Figur 41(b) wird in einem ersten Verarbeitungsschritt aus einem Halbzeug
223 (z. B. ein Runddraht nach Figur 43) durch Umformen (Walzen des Halbzeugs
mit den Walzen 232 und 233) ein so
genannter „intermediate wire M“. In einem
zweiten Verarbeitungsschritt wird aus diesem bereits einmal umgeformten Draht M
durch erneutes Umformen (Walzen des Drahtes M mit den Walzen 202) ein soge-
nannter „flat-type wire C“, d. h. der elektrische Leiter mit der gewünschten Geo-
metrie seiner Querschnittsfläche. Dieser wird zur Lagerung auf die Auf-
nahmetrommel 213 aufgerollt (vgl. Fig. 41(b) und Absatz [0310
]: „
“).
In der Variante gemäß Figur 41(a) ist der erste Verarbeitungsschritt nicht gezeigt;
sein Produkt, der Draht M, wurde am Ende des ersten Verarbeitungsschrittes auf
eine Trommel aufgerollt (vgl. [0308]:
- 13 -
“). Für den zweiten Verarbeitungs-
schritt wird der Draht M dann von dieser Trommel 225 abgerollt, mit den Walzen
202 erneut umgeformt und anschließend der fertige Draht C zur Lagerung auf die
Trommel 213 aufgerollt.
E2
des Merkm
als M1.9, dem „Ausbilden und Umformen der Geometrie der Quer-
schnittsfläche des elektrischen Leiters“ entsprechen. Das vorgelagerte Aufrollen
des Drahtes M auf die Trommel 225 entspricht jedoch nicht dem Vorformen der
Windungen der Spule durch Wickeln des Halbzeugs auf einen Dorn.
Zunächst stellt die Trommel 225 keinen Dorn dar, denn ein Dorn hat regelmäßig
eine offene Seite, während eine Kabeltrommel regelmäßig in axialer Richtung zwei
seitliche Begrenzungen aufweist, zwischen denen der Draht auf- und abgewickelt
werden kann.
E2
mel 225 nicht unter das Vorformen der Windungen der Spule, denn dann müsste
die so erhaltene Vorform zumindest annähernd der Spulenendform entsprechen.
E2
Drahtes M ersichtlich nicht der Fall.
E2
(Vor)Form durch das Abwickeln vor dem Umformen wieder aufgegeben, d. h. das
Umformen (hier: Walzen) findet an dem abgewickelten, geraden Draht M statt.
E2
bekannt.
5.3
Merkmalsübereinstimmung mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptan-
E5
6.
als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§ 4 PatG).
- 14 -
6.1
– wie zur Neuheit dargelegt – das Merkmal
M1.9, d.h. das Vorformen der Windungen der Spule vor dem Ausbilden und Um-
formen der Geometrie der Querschnittsfläche des elektrischen Leiters, nicht be-
kannt.
E5
henfolge der einzelnen Herstellungsschritte abzuweichen. Da ein Umformen oder
E5
: „a
rolling or milling process“) nach einer Vorformung in die Spulenvorform nur sehr
schwer möglich wäre (Spulenwindungen liegen eng zusammen und sind nur von
einer Seite
– nämlich von außen – einfach zugänglich), zieht der Fachmann eine
Vertauschung dieser beiden Verfahrensschritte nicht in Betracht.
6.2
E5
Verfahrensschritte „Umformen des Leiters“ und „Vorformen der Windungen der
Spule“ zu vertauschen.
E1
und daher bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht in Betracht gezogen
wird (§ 4 Satz 2 PatG).
E2
– wie zur Neuheit dargelegt – bereits nicht den Schritt des Vorfor-
mens der Spule.
E4
Walzen verformt und anschließend die Spule geformt (vgl. Figuren 22, 23 und
Sp. 6, Z. 26
– 56).
E6
E6
Ansprüche 1, 2).
E3
schung der genannten Verfahrensschritte.
- 15 -
Nach alledem ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag für
den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
7.
stellenden Anforderungen.
8.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsbeschwerde
zugelassen
Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen
fahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1.
Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2.
Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richter-
amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit
Erfolg abgelehnt war.
3.
Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4.
Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, so-
fern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zuge-
stimmt hat.
5.
Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.
6.
Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§
102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-
ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in
- 16 -
die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3
Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs.
2a
,
Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-
ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespa-
tentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internet-
seite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kom-
munikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch
die
Einzelheiten
zu
den
Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben
(§ 3
BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).
Dr. Scholz
Kirschneck
Arnoldi
Matter
Hu