Urteil des BPatG vom 11.11.2015

Stand der Technik, Vergleich, Anweisung, Fig

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 77/14
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. November 2015
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2007 045 496.3-53
hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 11. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin
Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und
Dr.-Ing. Flaschke
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 24. Februar 2010 aufgehoben und das Patent auf der
Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt:
-
Patentansprüche 1 bis 11, eingereicht in der mündlichen Ver-
handlung,
-
Beschreibung, Seiten 1, 3 bis 29, 31, eingegangen am
20. Dezember 2007, Seiten 2, 30, eingereicht in der mündli-
chen Verhandlung,
-
Figuren 1A - C, 2, 3 A, B, D - F, 4 - 6, eingegangen am
20. Dezember 2007, Figur 3C, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung.
G r ü n d e
I.
1.
Die am 24. September 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter
Inanspruchnahme
der
US-amerikanischen
Priorität
11/525,981
vom
22. September 2006 eingereichte Patentanmeldung 10 2007 045 496.3-53 mit der
Bezeichnung
„Anweisung und Logik zum Bearbeiten von Textstrings“
- 3 -
wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Pa-
tent- und Markenamtes vom 24. Februar 2010 zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle
hat ihren Zurückweisungsbeschluss damit begründet, dass der Gegenstand des
Anspruchs 1 sowohl in der Fassung des Haupt- als auch in der Fassung des Hilfs-
antrags mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei, wobei auf folgende
Druckschrift verwiesen wurde:
D1:
Thakkar, S.; Huff T.: The Internet Streaming SIMD Exten-
sions. In: Intel Technology Journal Q2, 1999.
In den ursprünglichen Beschreibungsunterlagen der vorliegenden Anmeldung
wurde das Handbuch
D2:
IA-
32 Intel Architecture Software Developer’s Manual Volume 2: In-
struction Set Reference, 2003, S. 1 - 978
als Stand der Technik genannt.
Mit Ladungszusatz wurde außerdem auf folgende, aus dem Prüfungsverfahren zur
Teilanmeldung stammende Druckschriften hingewiesen:
D3:
Slingerland, N.; Smith, A. J.: Multimedia Extensions for General Pur-
pose Microprocessors: A Survey, University of California, 2000, und
D4:
AltiVec
TM
Technology Programming Environments Manual, freescale,
Rev. 3,
04/2006. S. v, vii, viii, xii, xiii, xvii,1-3, 1-4, 1-8, 1-9, 2-7, 2-8,
4-10 bis 4-12, 4-19, 4-20, 4-24, 4-31, 4-33, 6-1, 6-51, 6-54, 6-59, 6-
62, 6-73, 6-76, 6-82, 6-85.
Gegen den vorstehend genannten Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin
gerichtet.
- 4 -
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 24. Februar 2010 aufzuheben und das Patent auf der
Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 11, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung,
Seiten 1,
3
bis 29,
31,
eingegangen
am
20. Dezember 2007, Seiten 2, 30, eingereicht in der mündlichen Ver-
handlung,
- Figuren 1A - C, 2, 3 A, B, D - F, 4 - 6, eingegangen am
20. Dezember 2007, Figur 3C, eingereicht in der mündlichen Verhandlung.
Patentan-
spruch 1
M1
„Maschinenlesbares Medium mit einer darauf gespeicherten SIMD
(single instruction, multiple data)-Zeichenketten-Vergleichsanweisung,
die, wenn sie von einer Maschine ausgeführt wird, die Maschine dazu
veranlasst,
M2
jedes Datenelement des ersten gepackten Operanden mit jedem
Datenelement des zweiten gepackten Operanden zu vergleichen und
ein zweidimensionales Array von Werten, dessen Einträge dem Ver-
gleich zwischen den Datenelementen des ersten gepackten Operan-
den und den Datenelementen des zweiten gepackten Operanden ent-
sprechen, zu erzeugen, wobei der Vergleich und Gültigkeitsinformati-
onen durch eine Aggregationsfunktion kombiniert werden, um ein Er-
gebnis des Vergleichs der Elemente der zwei Operanden zu erzeu-
gen; und
M3
das Ergebnis des Vergleichs zu speichern.
- 5 -
Patentan-
spruch 9
P1
einen ersten Speicherbereich, um einen ersten gepackten Operanden,
der zu einer ersten Zeichenkette gehört, zu speichern;
P2
einen zweiten Speicherbereich, um einen zweiten gepackten Operan-
den, der zu einer zweiten Zeichenkette gehört, zu speichern;
P3
eine Vergleichslogik, die dazu konfiguriert ist, jedes Datenelement des
ersten gepackten Operanden mit jedem Datenelement des zweiten
gepackten Operanden zu vergleichen und ein zweidimensionales Ar-
ray von Werten, dessen Einträge dem Vergleich zwischen den Daten-
elementen des ersten gepackten Operanden und den Datenelemen-
ten des zweiten gepackten Operanden entsprechen, zu erzeugen,
wobei der Vergleich und Gültigkeitsinformationen durch eine Aggrega-
tionsfunktion kombiniert werden, um ein Ergebnis des Vergleichs der
Elemente der zwei Operanden zu erzeugen;
P4
einen dritten Speicherbereich, um das Array des Vergleichs, der durch
die Vergleichslogik ausgeführt wurde, zu speichern.
Wegen der auf die Ansprüche 1 und 9 rückbezogenen geltenden Unteransprüche
2 bis 8 bzw. 10 und 11 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die geltenden Anspruchsfassungen
zulässig sind und dass die jeweiligen Anspruchsgegenstände sowohl neu sind als
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
- 6 -
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des nachgesuchten Patents.
1.
Die Anmeldung betrifft ein maschinenlesbares Medium mit einer darauf
gespeicherten Zeichenketten-Vergleichsanweisung sowie einen Prozessor zum
Bearbeiten von Textstrings. Gemäß Beschreibungseinleitung sind Textanwen-
dungen in zahlreichen Vorrichtungen, von Mobiltelefonen bis zu PCs, allgegen-
wärtig, was eine schnellere Verarbeitung von Textinformation erfordere. Die Verar-
beitung oder das Parsen von Textinformation, die zwischen Computer- oder Kom-
munikationsvorrichtungen übertragen wird, sei zunehmend wichtig für heutige
Computer- und Kommunikationsvorrichtungen geworden. Operationen zur Inter-
pretation von Textfolgen könnten rechenintensiv sein, böten aber einen hohen
Grad an Datenparallelismus, der durch eine effiziente Implementierung mittels
verschiedener Datenspeichervorrichtungen, wie beispielsweise SIMD-Register
(Single Instruction Multiple Data), ausgenutzt werden könne (vgl. Abs. [0004] und
[0005] der Anmeldeunterlagen). Da mehr und mehr Computersysteme in Internet-,
Text- und Multimediaanwendungen verwendet werden würden, sei mit der Zeit
zusätzliche Prozessorunterstützung eingeführt worden. Beispielsweise seien
SIMD-Integer-/Fließkomma-Anweisungen (Single Instruction, Multiple Data) und
Streaming-SIMD-Extensions (SSE) Anweisungen, die die gesamte Anzahl von
Anweisungen zur Ausführung eines bestimmten Programmtasks verringern wür-
den. Diese Anweisungen ermöglichen die parallele Bearbeitung mehrerer Daten
(vgl. Abs. [0028] der Anmeldeunterlagen).
objektive Aufgabe
Verarbeitungsleistung eines Prozessors bei der Bearbeitung von Textstrings und
Zeichenketten zu verbessern.
- 7 -
Fachmann
dem Gebiet der Elektrotechnik bzw. Informationstechnik auf und verfügt über
Kenntnisse zum Befehlssatz und in der Befehlsabarbeitung von Prozessoren mit
MMX- und SSE-Einheiten.
Anspruchs 1
maschinenlesbaren Medium eine SIMD-Zeichenketten-Vergleichsanweisung ge-
speichert ist (Merkmal M1). Die Anweisung veranlasst eine Maschine dazu, jedes
Datenelement eines ersten gepackten Operanden mit jedem Datenelement eines
zweiten gepackten Operanden zu vergleichen und ein zweidimensionales Array
von Werten zu erzeugen, dessen Einträge dem Vergleich zwischen den Daten-
elementen des ersten gepackten Operanden und den Datenelementen des zwei-
ten gepackten Operanden entsprechen, wobei der Vergleich und Gültigkeitsinfor-
mationen durch eine Aggregationsfunktion kombiniert werden (Merkmal M2). Die
durch die Aggregationsfunktion ermittelten Werte im Array werden als Ergebnis
gespeichert (Merkmal M3).
Die Aufgabe wird weiter durch die Merkmale des auf einen Prozessor gerichteten
Patentanspruchs 9
che umfasst, um zwei gepackte Operanden mit jeweils einer Zeichenkette und ein
zweidimensionales Array des Vergleichs separat zu speichern (Merkmale P1, P2,
P4). Die Vergleichslogik ist dazu konfiguriert, jedes Datenelement des ersten ge-
packten Operanden mit jedem Datenelement des zweiten gepackten Operanden
zu vergleichen und das zweidimensionale Array von Werten zu erzeugen, dessen
Einträge dem Vergleich zwischen den Datenelementen des ersten gepackten
Operanden und den Datenelementen des zweiten gepackten Operanden entspre-
chen, wobei der Vergleich und Gültigkeitsinformationen durch eine Aggregations-
funktion kombiniert werden, um ein Ergebnis des Vergleichs der Elemente der
zwei Operanden zu erzeugen (Merkmal P3).
- 8 -
2.
Die Patentansprüche 1 bis 11 sowie die Änderungen in der Beschreibung
und der Figur 3C sind zulässig.
Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 sind durch den ursprünglichen Patent-
anspruch 1 sowie die ursprünglich eingereichte Beschreibung (vgl. Abs. [0049],
[0071], Z. 12 - 14, Abs. [0088], Satz 1 u. le. Satz, Abs. [0090], Satz 1 u.
Abs. [0091], Satz 1 der Anmeldeunterlagen) in Verbindung mit Figur 6 als zur
Erfindung zugehörend offenbart.
Der nebengeordnete Anspruch 9 basiert auf den Merkmalen des ursprünglichen
Anspruchs 27 und der auf diesen Anspruch direkt bzw. indirekt rückbezogenen
ursprünglichen Ansprüche 28 und 29 sowie der ursprünglichen Beschreibung, Ab-
sätze [0088] bis [0091] in Verbindung mit Figur 6.
Anspruch 2 basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 2. Die abhängigen Ansprü-
che 3 bis 8 wurden an den geänderten Wortlaut im Merkmal M3 des geltenden
Anspruchs 1 angepasst. Die Ansprüche 10 und 11 entsprechen den ursprüngli-
chen Ansprüchen 29 und 30 unter Anpassung der Rückbezüge. Die Patentan-
sprüche sind somit zulässig.
Die Änderungen auf den Beschreibungsseiten 2 und 30 stellen Anpassungen an
das geltende Patentbegehren dar. In Figur 3C wurden Korrekturen offensichtlicher
Übersetzungsfehler im Rahmen der ursprünglichen Beschreibung vorgenommen.
3.
Die jeweiligen Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 9
sind gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu. Denn aus
keiner der Druckschriften D1, D2, D3 oder D4 sind sämtliche Merkmale der beiden
Ansprüche bekannt.
a)
Zum Anspruch 1
D1
32-Bit-Architektur. Die vorgestellte SSE () - Einheit be-
steht aus acht 128-Bit-Registern und einem Befehlssatz mit 70 einzelnen SIMD-
Anweisungen (vgl. S. 1 u. 2, Kapitel und sowie Fig. 1).
- 9 -
Neben den arithmetischen und logischen SIMD-Befehlen wird in Tabelle 1 auf
Seite 4 auch ein Vergleichsbefehl ( / ) genannt, den der Fach-
mann mit Blick auf die Darstellung in Figur 3 auf Seite 4 als SIMD-Zeichenketten-
Vergleichsanweisung versteht. Auch liest der Fachmann mit, dass die einzelnen
SIMD-Anweisungen auf dem Mikrocode-ROM des Prozessors und damit auf ei-
Merkmal M1
gleichsoperation werden die Datenelemente eines ersten gepackten Operanden
mit den entsprechenden Datenelementen eines zweiten gepackten Operanden
verglichen (vgl. Tabelle 1 i. V. m. Fig. 3). Figur 3 zeigt, dass das Ergebnis des Ver-
gleichs in den ersten Speicherbereich bzw. das Quellregister 1 () zu-
Merkmal M3
kretisiert den Vergleichsbefehl nicht näher. Insbesondere ist nicht offenbart, dass
jedes Datenelement des ersten gepackten Operanden mit jedem Datenelement
des zweiten gepackten Operanden verglichen wird. Dementsprechend gibt es in
Druckschrift D1 auch keinen Hinweis hinsichtlich der Erzeugung und Weiterverar-
beitung eines zweidimensionalen Arrays, dessen Einträge dem Vergleich zwi-
schen den Datenelementen des ersten gepackten Operanden und den Datenele-
menten des zweiten gepackten Operanden entsprechen. Der Gegenstand des
Anspruchs 1 ist daher neu gegenüber der Lehre der Druckschrift D1.
D2
Prozessorarchitektur von 386-kompatiblen Mikroprozessoren (vgl. Chapter 1.1,
1.2). Jede dieser Erweiterungen unterstützt einzelne SIMD-Anweisungen, die auf
speziellen Registern des Prozessors ausgeführt werden (vgl. Chapter 1.3.3,
3.1.3.3 u. Appendix A
– ). In Kapitel 3 werden mehrere SIMD-Ver-
gleichsanweisungen genannt (vgl. S. 3-85 bis 3-114). Beispielsweise dient die
SIMD-Zeichenketten-Vergleichsanweisung dazu, die Zeichen zweier
Operanden miteinander zu vergleichen (vgl. S. 3-87). Der Fachmann liest hierbei
mit, dass die Befehle auf dem Mikrocode-ROM des Prozessors gespeichert sind
Merkmal M1
gleich zweier Textstrings (; vgl. S. 3-96). Bei diesem wird ein Zeichen aus
einem Quellstring, der durch die Register DS:SI adressiert wird, mit einem Zeichen
- 10 -
aus einem Zielstring, der durch die Register ES:DI adressiert wird, verglichen, wo-
bei die Gleichheit schrittweise in aufsteigender oder
– je nach Wert eines Rich-
tungsflags
– in absteigender Reihenfolge überprüft wird (vgl. Programm auf S. 3-
97). Somit wird ein Datenelement eines ersten gepackten Operanden mit einem
Datenelement eines zweiten gepackten Operanden verglichen. Zudem wird offen-
bart, dass Operanden angegeben werden müssen, welche die korrekte Struktur
bzw. die Bitbreite anzeigen. Dies führt dazu, dass nur gültige Datenelemente mit-
einander verglichen werden (vgl. vorletzter Abs. auf S. 3-96). Das Ergebnis des
Vergleichs zwischen zwei Operanden wird in ein Flag-Register geschrieben und
Merkmal M3
chend Merkmal M2, mit der jedes Datenelement eines ersten gepackten Operan-
den mit jedem Datenelement eines zweiten gepackten Operanden verglichen wer-
den kann, wird in Druckschrift D2 nicht beschrieben. Dementsprechend findet sich
auch keine Offenbarungsstelle hinsichtlich der Erzeugung eines zweidimensiona-
len Arrays, dessen Einträge dem Vergleich zwischen den Datenelementen des
ersten gepackten Operanden und den Datenelementen des zweiten gepackten
Operanden entsprechen. Die in Druckschrift D2 beschriebenen Anweisungen se-
hen auch nicht vor, das Ergebnis eines Vergleichs anschließend mit einer Aggre-
gationsfunktion zu verknüpfen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher auch
gegenüber der Lehre der Druckschrift D2 neu.
D3
zessorhersteller und dokumentiert, dass bereits im Jahr 2000 einzelne Prozesso-
ren mit SIMD-Zeichenketten-Vergleichsanweisungen ausgestattet waren (vgl. Ta-
Merkmal M1
Seite 15 eine Vergleichsanweisung beschrieben, mit der die absoluten
Werte zweier gepackter Register bzw. Operanden miteinander verglichen werden.
Dabei ist es auch vorgesehen, jedes Datenelement eines ersten gepackten Ope-
randen mit einem Datenelement eines zweiten Operanden zu vergleichen (
). Der in diesem Zusammenhang beschriebenen Vergleichs-
anweisung liegt allerdings eine andere Aufgabenstellung zugrunde. Der Befehl
- 11 -
dient dem Zuschneiden einer Grafik innerhalb eines vorgegebenen Rahmens
(Clipping) und stellt keine Zeichenketten-Vergleichsanweisung dar, welche ein
zweidimensionales Array mit den auf Gültigkeit überprüften Vergleichsergebnissen
erzeugt und dieses mit einer Aggregationsfunktion entsprechend Merkmal M2
kombiniert. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher neu gegenüber der Lehre
der Druckschrift D3.
D4
gen, die auf einem maschinenlesbaren Medium gespeichert sind, ausführt (vgl.
Kap. 1.2 m. Fig. 1-1). Als Zeichenketten-Vergleichsanweisungen stehen dabei
logische Operationen mit verschiedenen Prädikaten zur Auswahl (
; vgl. z. B. Inhaltsangabe auf S. xii u.
Merkmal M1
lich, jedes Datenelement eines ersten Operanden () mit dem entsprechenden
Datenelement eines zweiten gepackten Operanden () zu vergleichen (vgl. S. 6-
51 - 6-85 der im Abschnitt I.1 zitierten Seiten). Das Ergebnis des Vergleichs wird
in einem dritten Speicherbereich () gespeichert (vgl. z. B. Fig. 6-29 auf S. 6-54;
Merkmal M3
Anmeldung allerdings auch keine Anweisung, mit der entsprechend Merkmal M2
jedes Datenelement des ersten gepackten Operanden mit jedem Datenelement
des zweiten gepackten Operanden verglichen wird. Druckschrift D4 nennt zwar
einen Befehl, mit der die Datenelemente zweier Operanden beliebig vertauscht
werden können (; Figur 1 - 6 u. zugehörigen Text auf S. 1 - 8), eine Kombi-
nation dieser Anweisung mit einem Vergleichsbefehl ist allerdings nicht offenbart.
Dementsprechend gibt es in Druckschrift D4 auch keinen Hinweis hinsichtlich der
Erzeugung eines zweidimensionalen Ergebnisarrays und der Verknüpfung der
resultierenden Matrix mit einer Aggregationsfunktion. Der Gegenstand des An-
spruchs 1 ist daher auch neu gegenüber der Lehre der Druckschrift D4.
- 12 -
b)
Zum nebengeordneten Anspruch 9
Der Prozessor gemäß Anspruch 9 umfasst mit Merkmal P3 eine Vergleichslogik,
die dazu konfiguriert ist, eine Vergleichsoperation gemäß Merkmal M2 des An-
spruchs 1 durchzuführen. Dieses Merkmal M2 ist
– wie vorstehend dargelegt – im
Stand der Technik nicht beschrieben. Dementsprechend ist auch der mit Anspruch
9 beanspruchte Prozessor mit einer solchen Vergleichslogik neu.
Das Merkmal M2 des Anspruchs 1 bzw. das Merkmal P3 des Anspruchs 9 ist da-
mit keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D4 zu entnehmen.
Damit kann auch die Frage der Anmelderin dahinstehen, ob Druckschrift D4 tat-
sächlich vorveröffentlicht ist und zum relevanten Stand der Technik zählt.
4.
Die jeweiligen Gegenstände des Patentanspruchs 1 und des unabhängigen
Patentanspruchs 9 beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie vorstehend ausgeführt, ist keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften
eine SIMD-Zeichenketten-Vergleichsanweisung zu entnehmen, die entsprechend
Merkmal M2 bzw. Merkmal P3 ein zweidimensionales Array von Werten erzeugt,
dessen Einträge sich aus einem Vergleich ergeben, wonach jedes Datenelement
eines ersten gepackten Operanden mit jedem Datenelement eines zweiten ge-
packten Operanden verglichen wird. Keine der im Stand der Technik beschriebe-
nen SIMD-Zeichenketten-Vergleichsanweisungen geht über einen einfachen Iden-
titätsvergleich hinaus. Die in Druckschrift D4 beschriebene Prozessorerweiterung
stellt lediglich die Werkzeuge bereit, mit der die Datenelemente zweier Operanden
kreuzweise miteinander verglichen werden könnten. Wie im Abschnitt II.3a) be-
schrieben, verfügt der in Druckschrift D4 beschriebene Befehlssatz über verschie-
dene Vergleichsbefehle sowie einen Befehl, mit dem die Datenelemente zweier
Operanden beliebig vertauscht werden können (Figur 1-6 u. zugehörigen Text auf
S. 1-8). Eine einzige SIMD-Anweisung für die einzelnen Vergleichs- und Permu-
- 13 -
tationsschritte vorzusehen, ergibt sich aus Druckschrift D4 allerdings nicht. Der
Fachmann hat auch keine Veranlassung, einen bestehenden Vergleichsbefehl
entsprechend zu ändern oder zu ergänzen. Ungeachtet der Frage, ob für den
Fachmann zudem eine Veranlassung bestünde, die für den Vergleich zu verar-
beitenden Datenelemente zugleich auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen, ist Druck-
schrift D4 auch kein Hinweis zu entnehmen, die resultierende Matrix zusätzlich mit
einer Aggregationsfunktion zu verknüpfen. Auch keiner der anderen, im Verfahren
befindlichen Druckschriften ist der Hinweis zu entnehmen, das Ergebnis eines
Identitätsvergleichs zwischen zwei Zeichenketten in einem weiteren Schritt mit
einer Aggregationsfunktion zu verknüpfen. Damit führt weder eine Kombination
Druckschriften mit dem Wissen des Fachmanns in naheliegender Weise zu den
jeweiligen Gegenständen der geltenden Ansprüche 1 und 9.
Es ist daher anzuerkennen, dass die Gegenstände der Ansprüche 1 und 9 auf ei-
ner erfinderischen Tätigkeit beruhen und patentfähig sind.
5.
Die abhängigen Ansprüche 2 bis 8, 10 und 11 betreffen eine über das Selbst-
verständliche hinausgehende Ausgestaltung der jeweiligen Gegenstände der An-
sprüche 1 und 9. Sie sind daher ebenfalls patentfähig.
6.
Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den Anforderungen des
§ 34 PatG genügen, war auf die Beschwerde der Anmelderin der Zurückweisungs-
beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts aufzuheben.
Somit ist das Patent antragsgemäß zu erteilen.
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III.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Wickborn
Kruppa
Dr. Schwengelbeck
Dr. Flaschke
Hu