Urteil des BPatG vom 10.03.2016

Stand der Technik, Antenne, Fig, Chipkarte

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 125/14
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2010 028 444.0-53
hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie den
Richter Kruppa, die Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber und den Richter
Dr.-Ing. Flaschke
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungs-
stelle für Klasse G 06 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom
21. September 2011 aufgehoben und das Patent auf der Grundlage der
folgenden Unterlagen erteilt:
-
Patentansprüche 1 bis 18, eingegangen am 2. Februar 2016,
-
Beschreibung,
Seiten 1
und 3
bis 21,
eingegangen
am
2. Februar 2016 und Seite 2, eingegangen am 3. Februar 2016,
-
Figuren 1 bis 8, eingegangen am 18. Juni 2010.
G r ü n d e
I.
1.
Die am 30. April 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung 10 2010 028 444.0 mit der Bezeichnung
„Dokument mit einem Chip und Verfahren zur Herstellung eines Dokuments“
wurde durch die Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen Patent- und
Markenamtes mit in der Anhörung vom 21. September 2011 verkündeten Be-
schluss zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle hat ihren Zurückweisungsbeschluss
damit begründet, dass der Gegenstand des damals geltenden Anspruchs 1 so-
wohl in der Fassung des Hauptantrags als auch in der Fassung der Hilfsanträge 1
bis 4 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei, wobei auf folgende
Druckschriften verwiesen wurde:
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D1:
EP 0 737 935 A2
D2:
DE 103 43 734 A1.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.
Die Anmelderin stellt sinngemäß den Antrag, zuletzt mit Schriftsatz vom
3. Februar 2016,
den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent auf der Grund-
lage folgender Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 18, eingegangen am 2. Februar 2016,
- Beschreibung,
Seiten 1
und 3
bis 21,
eingegangen
am
2. Februar 2016 und Seite 2, eingegangen am 3. Februar 2016,
- Figuren 1 bis 8, eingegangen am 18. Juni 2010.
Patentanspruch 1
M1
„Dokument mit einem Chip (110) und einer Antenne (102) zur indukti-
ven Einkopplung von Energie,
M2
wobei die Antenne eine äußere Windung (104), zumindest eine mitt-
lere Windung (108) und eine innere Windung (106) aufweist, wobei die
zumindest eine mittlere Windung zwischen der äußeren und der inne-
ren Windung angeordnet ist,
M3
wobei die zumindest eine mittlere Windung in einem Überbrückungs-
bereich (128) der Antenne den Chip überbrückt,
M4
wobei die innere und die äußere Windung den Chip elektrisch kon-
taktieren,
- 4 -
M5
wobei die mittleren Windungen in dem Überbrückungsbereich einen
kleineren Leitungsquerschnitt als außerhalb des Überbrückungsbe-
reichs haben, und
M6
wobei die Antenne durch eine Silberleitpaste oder ein leitfähiges Poly-
mer gebildet wird.“
Patentanspruch 16
tet:
„Verfahren zur Herstellung eines Dokuments mit folgenden Schritten:
N1
- Aufdrucken einer Antenne (102) auf ein Substrat (144),
N1a
wobei die Antenne eine äußere Windung (104), eine innere Win-
dung (106) und zumindest eine zwischen den inneren und äußeren
Windungen angeordnete mittlere Windung (108) aufweist,
N1b
wobei die mittleren Windungen in einem Überbrückungsbereich
(128), in dem ein Chip (110) angeordnet wird, einen kleineren Lei-
tungsquerschnitt als außerhalb des Überbrückungsbereichs haben,
N1c
wobei die Windungen in einer Ebene liegen,
N1d
und wobei die Antenne durch eine Silberleitpaste oder ein leitfähi-
ges Polymer gebildet wird,
N2
- Platzierung eines Chips (110) auf der Antenne, so dass der Chip in
einem Überbrückungsbereich (128) der Antenne von der zumindest
einen mittleren Windung überbrückt wird,
N3
- Kontaktierung des Chips mit der inneren Windung und der äußeren
Windung.“
Wegen des Wortlauts der auf den Anspruch 1 und den Anspruch 16 rückbezoge-
nen Patentansprüche 1 bis 15, 17 und 18 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
- 5 -
Neben den Druckschriften D1 und D2 wurde im Prüfungsverfahren noch folgende
Druckschrift ermittelt:
D3:
DE 10 2006 010 159 A1.
In den Anmeldeunterlagen wurden zudem die Druckschriften
D4:
D5:
EP 1 715 374 A1,
D6:
US 2006/0250534 A1 und
D7:
WO 99/53371 A1
als Stand der Technik genannt.
In der Beschwerdebegründung verwies die Anmelderin auf folgende Fachliteratur:
D8:
Finkenzeller K.: RFID Handbuch, Carl Hanser Verlag München,
D9:
Döring H.: Hochfrequenztechnik I, RWTH Aachen, 7. Auflage, 1981,
Seiten 46, 47
D10:
Rankl W., Effing W.: Handbuch der Chipkarten, Carl Hanser Verlag
München, 5. Auflage, 2008, Seiten 309, 640, 641.
Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die geltenden Ansprüche zulässig und im
Lichte des im Verfahren befindlichen Standes der Technik patentfähig seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des nachgesuchten Patents.
1.
Die Anmeldung betrifft ein Dokument mit einem Chip und einer Antenne so-
wie ein Verfahren zur Herstellung eines solchen Dokuments. Gemäß Beschrei-
bungseinleitung sind Chipkarten mit integrierter Antenne bekannt. Bei der Antenne
könne es sich z. B. um eine gewickelte Antenne handeln, die in den Kartenkörper
der Chipkarte integriert ist, eine geätzte Antenne oder eine gedruckte Antenne.
Eine Chipkarte mit einer gedruckten Antenne sei beispielsweise aus Druckschrift
D4
Aufgabe
angegeben, ein Dokument mit einem Chip und einer Antenne zu schaffen, deren
mittlere Windung den Chip in einem Überbrückungsbereich überbrückt, welches
es erlaubt, einen Chip mit besonders kleinen Abmessungen zu überbrücken oder
den Chip mit einer größeren Anzahl mittlerer Windungen zu überbrücken, wobei
gleichzeitig die Herstellung des Dokuments umweltfreundlicher, ressourcenspa-
render und kosteneffizienter sein soll.
Fachmann
weist eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Elektrotech-
nik auf und verfügt über eine mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung von passi-
ven Transpondern und kontaktlosen Chipkarten.
Gelöst wird die Aufgabe durch die Merkmale des auf ein Dokument mit einem
Patentanspruchs 1
eine Silberleitpaste oder ein leitfähiges Polymer gebildet wird (Merkmal M6), wobei
die zumindest eine mittlere Windung der Antenne den Chip in einem Überbrü-
ckungsbereich überbrückt (Merkmal M3), und die mittleren Windungen in dem
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Überbrückungsbereich einen kleineren Leitungsquerschnitt als außerhalb des
Überbrückungsbereichs haben (Merkmal M5).
Patentanspruch 16
entsprechenden Verfahrensschritte zur Herstellung des Dokuments gemäß Pa-
tentanspruch 1 beansprucht, wobei die Antenne auf ein Substrat aufgedruckt wird
(Merkmal N1) und der Chip auf der Antenne so platziert wird, dass der Chip in
dem Überbrückungsbereich der Antenne von der zumindest einen mittleren Win-
2.
Die Patentansprüche 1 bis 18 sowie die Änderungen in der Beschreibung
sind zulässig (§ 38 PatG).
Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 sind durch die ursprünglichen Pa-
tentansprüche 1, 6 und 10 i. V. m. Seite 2, Absatz 3 der Anmeldeunterlagen als
zur Erfindung zugehörend offenbart. Der nebengeordnete Anspruch 16 basiert auf
dem ursprünglichen Anspruch 18. Die demgegenüber zusätzlich aufgenommenen
Merkmale N1b und N1d stützen sich auf die Merkmale der ursprünglichen Ansprü-
che 6 und 10 i. V. m. den Anmeldeunterlagen, Seite 1, erster Absatz, Seite 11,
vierter Absatz, Seite 17, letzter Absatz sowie Seite 18, Zeilen 16 bis 20.
Die abhängigen Ansprüche 2 bis 15, 17 und 18 basieren auf den ursprünglichen
Ansprüchen 2 bis 5, 7 bis 9, 11 bis 17, 19 und 20 unter Anpassung der Rückbe-
züge und sprachlicher Korrekturen in den Ansprüchen 4 und 6.
In der Beschreibung wurden redaktionelle Änderungen im Rahmen der ursprüngli-
chen Offenbarung vorgenommen. Zudem wurde der im Prüfungsverfahren er-
mittelte Stand der Technik gewürdigt sowie die Aufgabe neu formuliert.
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3.
Die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 16 sind gegen-
über dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu (§ 3 PatG).
a)
Zum Anspruch 1
D1
auch als Dokument zu verstehen ist (vgl. Sp. 1, Z. 17 - 20). Die Chipkarte weist
einen RFID-Chip und eine Antenne zur induktiven Einkopplung von Energie auf
Merkmal M1
ßere Windung, zumindest eine mittlere Windung und eine innere Windung, wobei
die mittlere Windung zwischen der äußeren und der inneren Windung angeordnet
Merkmal M2
platziert wird, dass einzelne Windungen, die als mittlere Windung zu verstehen
sind, den Chip im Sinne der vorliegenden Patentanmeldung überbrücken bzw.
unter dem Chip hindurchlaufen. Anders betrachtet überbrückt der Chip die Win-
Merkmal
M3
Merkmal M4
zudem, dass die Breite der Antennenspule im Überbrückungsbereich unter dem
Chip verkleinert wird. Die Antennenspule verjüngt sich delta-förmig. Dazu werden
die Abstände zwischen den Windungen im Überbrückungsbereich verkleinert (vgl.
auch Sp. 7, Z. 16 - 19). Somit haben die mittleren Windungen im Überbrü-
ckungsbereich einen geringeren Abstand zueinander als außerhalb des Über-
brückungsbereichs. Dass auch der Leitungsquerschnitt entsprechend Merkmal M5
verändert wird, ist der Druckschrift nicht zu entnehmen. Die Druckschrift enthält
auch keinen Hinweis, dass die Antenne entsprechend Merkmal M6 durch eine
Silberleitpaste oder ein leitfähiges Polymer gebildet werden kann. Der Gegenstand
des Anspruchs 1 ist daher neu gegenüber der Lehre der Druckschrift D1.
D2
dem eine RF-Datenübertragung über einen großen Abstand möglich ist, z. B. zum
Öffnen eines Garagentors (vgl. Abs. [0006], [0007], [0070] u. [0071]). Der Trans-
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ponder wird auch als Dokument bezeichnet und beinhaltet einen Chip sowie eine
Antenne zur induktiven Einkopplung von Energie (Abs. [0024], [0026] u. [0070];
Merkmal M1
zumindest eine zwischen den inneren und äußeren Windungen angeordnete mitt-
lere Windung auf, wobei die Windungen in einer Ebene liegen (vgl. Fig. 1 u. 2 u.
Merkmal M2
zwischen den Kontakten des Schalters hindurchgeführt, nicht aber über das
Chipmodul, entsprechend Merkmal M3 (vgl. Fig. 1 i. V. m. Abs. [0057]). Die Anten-
nenanschlüsse des Chips werden mit der inneren Windung und über einen
Schalter mit der äußeren Windung elektrisch kontaktiert (vgl. Bezugszeichen 9, 10
Merkmal M4
ein elektrisch leitfähiges Polymer hergestellt (vgl. Abs. [0056] u. Anspruch 11;
Merkmal M6
ment D2 aber nicht, dass eine mittlere Windung der Antenne den Chip überbrückt
und auch nicht, dass die mittlere Windung in dem Überbrückungsbereich einen
kleineren Leitungsquerschnitt als außerhalb des Überbrückungsbereichs hat (ent-
sprechend den Merkmalen M3 u. M5). Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher
auch gegenüber der Lehre der Druckschrift D2 neu.
D3
einer Antenne, über welche das Etikett mit Energie versorgt wird (vgl. Anspruch 1
Merkmal M1
deren Herstellung und Leitungsquerschnitte ist in Dokument D3 nichts offenbart.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher auch neu gegenüber der Lehre der
Druckschrift D3.
D4
eine Antennenwindung aufweist, die den Chip überbrückt und im Überbrückungs-
bereich einen kleineren Leitungsquerschnitt als außerhalb des Überbrückungsbe-
reichs hat (entsprechend den Merkmalen M3, M5). Im Gegensatz dazu zeigen die
D8
- 10 -
D10
sondern am Chip vorbei geführt werden.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher neu gegenüber dem im Verfahren be-
findlichen Stand der Technik.
b)
Zum Anspruch 16
D1
entnehmbar, denn das Dokument weist einen Chip und eine mit diesem kontak-
tierte Antenne auf, die aus einer äußeren, einer inneren und zumindest einer da-
zwischen angeordneten mittleren Windung besteht, und die in einer Ebene liegen,
wobei die mittleren Windungen in einem Überbrückungsbereich verlaufen, in dem
der Chip angeordnet ist (vgl. Ausführungen zum Patentanspruch 1 in Kap. II, Ab-
schnitt 3a), wobei zuerst die Antennenspule ausgebildet wird, danach der Chip
platziert wird und anschließend die Kontaktierung des Chips mit den Spulenenden
der Antenne (Merkmal N1 fehlt). Im Gegensatz zum Verfahren gemäß vorliegen-
der Anmeldung wird die Antennenspule durch ein Ätzverfahren gebildet (vgl. An-
spruch 1). Zudem ist nicht entnehmbar, dass die mittleren Windungen in dem
Überbrückungsbereich, in dem der Chip angeordnet wird, einen kleineren Lei-
tungsquerschnitt als außerhalb dieses Bereichs aufweisen (Merkmal N1b fehlt).
Ein Verfahren zur Herstellung eines Dokuments, bei dem die Antenne auf ein
D2
N1
Merkmal N1d
fügt über eine äußere Windung, eine innere Windung und zumindest eine zwi-
schen den inneren und äußeren Windungen angeordnete mittlere Windung, wobei
Merkmale N1a, N1c
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Wie vorstehend bereits zum Gegenstand gemäß Anspruch 1 dargelegt, ist aber
weder in Druckschrift D2 noch im übrigen, im Verfahren befindlichen Stand der
Technik eine Antenne beschrieben, deren Windungen unter dem Chip mit einem
verjüngten Leitungsquerschnitt durchgeführt werden. Somit sieht der genannte
Stand der Technik auch kein Verfahren zur Herstellung eines Dokuments vor, bei
dem eine Antenne auf ein Substrat aufgedruckt wird, wobei die mittleren Windun-
gen in einem Überbrückungsbereich, in dem ein Chip angeordnet wird, einen klei-
neren Leitungsquerschnitt als außerhalb des Überbrückungsbereichs haben
(Merkmal N1b fehlt).
Damit ist auch das Verfahren gemäß Anspruch 16 neu gegenüber dem im Verfah-
ren befindlichen Stand der Technik.
4.
Die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 16 ergeben sich
für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindli-
chen Stand der Technik und beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Wie vorstehend ausgeführt, ist keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften
ein Dokument mit einem Chip und einer Antenne bzw. ein Verfahren zur Herstel-
lung eines solchen Dokuments zu entnehmen, bei dem die mittleren Windungen
der Antenne „in dem Überbrückungsbereich einen kleineren Leitungsquerschnitt
als außerhalb des Überbrückungsbereichs ha
ben“ (Merkmale M5, N1b). Als
nächstkommender Stand der Technik ist eine kontaktlose Chipkarte anzusehen,
deren Antennenwindungen zumindest teilweise den Chip überbrücken. Eine sol-
D1
Antennenanordnung, bei welcher einzelne Windungen, die als mittlere Windung zu
verstehen sind, den Chip im Sinne der vorliegenden Patentanmeldung überbrü-
cken bzw. unter dem Chip hindurchlaufen (vgl. Fig. 1A). Dabei sieht die Druck-
schrift vor, dass sich die Breite der Antennenspule im Überbrückungsbereich unter
dem Chip delta-förmig verjüngt, um die für die Platzierung und die elektrische
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Kontaktierung des Chips erforderliche Topologie zu schaffen (vgl. insb. Fig. 3).
Dazu werden die Abstände zwischen den Windungen im Überbrückungsbereich
verkleinert (vgl. Sp. 7, Z. 16 - 19). Jedoch offenbart Druckschrift D1 keine Verän-
derung des Leitungsquerschnitts im Sinne des Merkmals M5 bzw. N1b. Ausge-
hend von Druckschrift D1 hat der Fachmann auch keine Veranlassung, zusätzlich
oder alternativ zur Verringerung der Abstände der einzelnen Windungen den Lei-
tungsquerschnitt im Überbrückungsbereich zu verändern. Vielmehr würde er die
Antennenwindungen nicht unter dem Chip hindurch-, sondern am Chip vorbeifüh-
ren, um im Bedarfsfall eine noch größere Anzahl an Windungen realisieren zu
können. Eine derartige Lösung kennt der Fachmann beispielsweise aus Druck-
D8
der anderen, im Verfahren befindlichen Druckschriften ist ein Hinweis zu entneh-
men, den Leitungsquerschnitt der Antenne entsprechend zu ändern.
Auch das allgemeine Fachwissen des Fachmanns weist in eine andere Richtung.
Denn aus den Grundlagen der theoretischen Elektrotechnik ist ihm bekannt, dass
eine Verringerung des Leitungsquerschnitts die elektrischen Eigenschaften der
Antennenspule verändern würde; u. a. würden die ohmschen Verluste steigen,
was frequenzabhängig zu einer Verschlechterung der Antennengüte führen würde.
Aus diesem Grund zieht der Fachmann eine Verringerung des Leitungsquer-
schnitts im Überbrückungsbereich nicht ohne Weiteres in Betracht.
Damit führt weder eine gemeinsame Betrachtung der Lehren der Druckschriften
sen des Fachmanns in naheliegender Weise zu den Gegenständen der geltenden
Ansprüche 1 und 16.
Es ist daher anzuerkennen, dass die Gegenstände der Ansprüche 1 und 16 auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und patentfähig sind.
- 13 -
5.
Die abhängigen Ansprüche 2 bis 15, 17 und 18 betreffen über das Selbst-
verständliche hinausgehende Ausgestaltungen der Gegenstände der Ansprüche 1
und 16 und sind daher ebenfalls patentfähig.
6.
Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den weiteren Voraussetzun-
gen zur Patenterteilung (§§ 1, 2, 5, 34 PatG) genügen, war auf die Beschwerde
der Anmelderin der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse
G 06 K des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und ein Patent zu
erteilen.
7.
Der Beschluss konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da dem Antrag
des Anmelders vollumfänglich stattgegeben wurde.
III.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
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4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Wickborn
Kruppa
Dr. Otten-Dünnweber
Dr. Flaschke
Hu