Urteil des BPatG vom 11.02.2015

Stand der Technik, Elektrisches Signal, Fig, Abgas

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 11/14
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Februar 2015
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2007 039 313.1-13
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2015 unter Mitwirkung der
Vorsitzenden Richterin Dipl.-Ing. Wickborn, des Richters Kruppa, der Richterin
Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber und des Richters Dr.-Ing. Flaschke
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e
I.
Die am 20. August 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung 10 2007 039 313.1 mit der Bezeichnung
„Kraftstoffzuführungssystem für einen gleichzeitig mit
unterschiedlichen Kraftstoffen betriebenen Verbrennungsmotor
wurde durch die Prüfungsstelle für Klasse F 02 D mit Beschluss vom 6. Juli 2009
mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des (damals gelten-
den) Patentanspruchs 1 nicht auf Neuheit beruhe, wobei auf folgende Druckschrift
verwiesen wurde:
D1
US 7 093 588 B2
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.
Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2015 hat der Senat die Druckschrift
D5
Robert Bosch GmbH: Elektronische Dieselregelung EDC, Tech-
nische Unterrichtung, Gelbe Reihe, Stuttgart, 2001
– ISBN
3-7782-2035-7, Seiten 34, 55 - 57
ins Verfahren eingeführt und darauf hingewiesen, dass der Gegenstand des mit
Schriftsatz vom 5. Februar 2015 neu eingereichten Anspruchs 1 gegenüber
Druckschrift D1 in Verbindung mit Druckschrift D5 nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhen dürfte.
- 3 -
Die Beschwerdeführerin stellt sinngemäß den Antrag, zuletzt mit Schriftsatz vom
5. Februar 2015,
den angegriffenen Beschluss vom 6. Juli 2009 aufzuheben und das Patent auf
der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
- Ansprüche 1 bis 16, eingegangen am 5. Februar 2015,
- Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, eingegangen am 5. Februar 2015,
- Beschreibung Seiten 3 bis 9, eingegangen am 20. August 2007,
- Figuren 1 und 2, eingegangen am 20. August 2007.
Patentan-
spruch 1
M
„Kraftstoffzuführungssystem für einen gleichzeitig mit unterschiedli-
chen Kraftstoffen betriebenen Verbrennungsmotor, das eine Steuer-
einrichtung (16) umfasst,
M1a
welche für die Zufuhrmengen an unterschiedlichen Kraftstoffen
maßgebende Steuersignale (S
17
, S
18
)
M1b
sowie ein für die Zufuhrmenge an Verbrennungsluft maßgebendes
Steuersignal (S
19
M1c
jeweils in Anhängigkeit von der Lastanforderung (L) und der
Motordrehzahl (D) anhand vorgegebener funktionaler Zusammen-
hänge (f
17
, f
18
, f
19
) zwischen den Steuersignalen (S
17
, S
18
, S
19
) und
letztgenannten Größen (L, D) ermittelt,
M1d
und welche mit einem den Sauerstoffüberschuss im Abgasstrom (8)
- 4 -
dadurch gekennzeichnet,
M2a
dass die Steuereinrichtung (16) zur Voreinstellung des für die Zufuhr-
menge an Verbrennungsluft maßgebenden Steuersignals (S
19
) an-
hand des betreffenden funktionalen Zusammenhangs (f
19
)
M2b
und zur weiteren Änderung dieses Steuersignals (S
19
) im Rahmen ei-
ner Feineinregelung auf vorgegebene Messwerte des Sensors (31)
vorgesehen ist.“
Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 16 wird auf den Akteninhalt verwie-
sen.
Die Beschwerdeführerin macht hierzu sinngemäß geltend, dass die geänderte An-
spruchsfassung zulässig sei, und die Gegenstände der Ansprüche neu und erfin-
derisch seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der Gegenstand
des Anspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Fragen der
Zulässigkeit des Anspruchs 1 sowie der Neuheit des Gegenstandes des An-
spruchs 1 können somit dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990
X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3
– Elastische Bandage).
1.
Die Patentanmeldung betrifft ein Kraftstoffzuführungssystem für einen
gleichzeitig mit unterschiedlichen Kraftstoffen betriebenen Verbrennungsmotor,
das eine Steuereinrichtung umfasse, welche für die Zufuhrmengen an unter-
- 5 -
schiedlichen Kraftstoffen maßgebende Steuersignale sowie ein für die Zufuhr-
menge an Verbrennungsluft maßgebendes Steuersignal jeweils in Abhängigkeit
von der Lastanforderung und der Motordrehzahl anhand vorgegebener funktiona-
ler Zusammenhänge zwischen den Steuersignalen und letztgenannten Größen
ermittele, und welche mit einem den Sauerstoffüberschuss im Abgasstrom erfas-
senden Sensor verbunden sei (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, erster Abs.). Aus
dem Stand der Technik sei ein zur gleichzeitigen Zuführung von Dieselkraftstoff
und Gas geeignetes System bekannt, in dem ein Wandler die für die Lastanforde-
rung maßgebende Stellung des Gaspedals in ein elektrisches Signal umsetze. Die
Steuereinrichtung ermittele aus diesem Signal und der Motordrehzahl anhand der
funktionalen Zusammenhänge, die in Form von Kennlinienfeldern gespeichert sei-
nen, die betreffenden, für die Zufuhrmengen an Dieselkraftstoff und Gas maßge-
benden Steuersignale (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, zw. Abs.). Bei dem Kraft-
stoffzuführungssystem gemäß Druckschrift D1 seien die funktionalen Zusammen-
hänge so gewählt, dass unter den jeweiligen Betriebsbedingungen im Hinblick auf
Verbrauch, Motorleistung und Abgaszusammensetzung optimale Mengen an
Dieselkraftstoff und Gas zur Verbrennung kommen würden (vgl. geltende Be-
schreibung, S. 2, zw. Abs.).
Der Anmeldung liegt laut geltender Beschreibungseinleitung (S. 2, zw. u. dr. Abs.)
Aufgabe
schrift D1 im Hinblick auf die Abgasemission des Verbrennungsmotors zu verbes-
sern.
Fachmann
Senat einen Ingenieur der Fahrzeugtechnik an, der speziell auf dem Gebiet der
Motorapplikation im Diesel-Erdgas-Mischbetrieb über zusätzliches Wissen verfügt.
Gelöst werden soll die Aufgabe durch ein Kraftstoffzuführungssystem gemäß An-
spruch 1.
- 6 -
2.
Der Anspruchsgegenstand bedarf der Auslegung.
Als Lösung der Aufgabe ist ein eine Steuereinrichtung umfassendes Kraftstoffzu-
führungssystem für einen gleichzeitig mit zwei unterschiedlichen Kraftstoffen be-
triebenen Verbrennungsmotor vorgesehen. Bei dem ersten Kraftstoff handelt es
sich vorzugsweise um Dieselöl und bei dem weiteren Kraftstoff um einen gasför-
Merkmal M
einrichtung erfasst das von der Gaspedalstellung abhängige Lastanforderungssig-
nal L und das Motordrehzahlsignal D und ermittelt auf der Grundlage dieser bei-
den Parameter L und D anhand von vorgegebenen funktionalen Zusammenhänge
die Steuersignale für
die Zufuhrmenge des ersten Kraftstoffs
S
17
,
die Zufuhrmenge des weiteren Kraftstoffs
S
18
und die Zufuhrmenge an Verbrennungsluft
S
19
.
Die vorgegebenen funktionalen Zusammenhänge liegen in Form von Kennfeldern
Merkmale M1a - M1c
Anspruch 1 konkretisiert das Steuersignal für die Zufuhrmenge an Verbrennungs-
luft S
19
Merkmal M1b
rung der Frischluftmenge, aber auch zur Steuerung der rückgeführten Luftmenge
verstanden werden kann. Dieses
– in Abhängigkeit von Lastanforderung und
Motordrehzahl
– voreingestellte Steuersignal für die Verbrennungsluftmenge
(vgl.
Merkmal M2a
Feineinregelung auf vorgegebene Werte für den Sauerstoffüberschuss im Abgas
Merkmal M2b
Merkmal M1d
- 7 -
3.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht gegenüber dem Stand der Tech-
D1
D1
gleichzeitig mit zwei unterschiedlichen Kraftstoffen betriebenen Verbrennungs-
motor ( [...]
), das eine Steuereinrichtung () umfasst (vgl. Sp. 1, Z. 5 - 7,
Merkmal M
Die Steuereinrichtung ermittelt die für die Zufuhrmengen an unterschiedlichen
Kraftstoffen () maßgebenden Steuersignale (
teilweise Merkmal M1a
die Zufuhrmengen an Diesel und Gas in Abhängigkeit von der Lastanforderung L
() und der Motordrehzahl D () anhand von vorgegebenen, funktionalen
Zusammenhängen () zwischen den Steuersignalen, der Last-
anforderung und der Motordrehzahl ermittelt (vgl. Sp. 3, Z. 23 - 41, Sp. 11, Z. 30 -
Merkmal M1a
M1c
Druckschrift D1 offenbart auch die Ermittlung eines für die Zufuhrmenge an Ver-
teilweise
mal M1b
zwischen dem Steuersignal und den genannten Größen L und D (vgl. Fig. 2:
Merkmal M1b
Druckschrift D1 weist zudem auf die Steuerung der Zufuhrmenge an Verbren-
nungsluft im letzten Absatz von Spalte 7 hin, in dem die Funktionsweise des ver-
wendeten E-Gas-Systems () erläutert wird. Hierbei wird
die Drosselklappe ( ) elektrisch über das Fahrpedal und
das Steuergerät angesteuert (vgl. hierzu auch Sp. 8, Z. 51 - 57:
[…]
).
Darüber hinaus offenbart Druckschrift D1 die Messung des Sauerstoffs im Abgas
(vgl. Anspruch 1, Schritt a:
- 8 -
). Der Fachmann liest mit, dass diese Mes-
sung mit Hilfe einer Lambda-Sonde durchgeführt wird. Des Weiteren ist es für den
Fachmann bekannt, dass bei einem Dieselmotor mit Direkteinspritzung, welcher in
einem weiten Bereich mager betrieben wird, als Lambda-Sonde eine spezielle
Breitband-Lambda-Sonde eingesetzt wird. Eine solche Lambda-Sonde stellt einen
Merkmal
M1d
Somit sind unbestritten die oberbegrifflichen Merkmale des geltenden Anspruchs 1
aus Druckschrift D1 entnehmbar.
Druckschrift D1 offenbart hingegen nicht, dass das für die Zufuhrmenge an Ver-
brennungsluft maßgebende Steuersignal anhand des funktionalen Zusammen-
hangs zur Lastanforderung und Motordrehzahl voreingestellt wird (Merkmal M2a
fehlt). Auch ist Druckschrift D1 nicht zu entnehmen, dass dieses Steuersignal im
Rahmen einer Feineinregelung auf vorgegebene Werte für den Sauerstoffüber-
schuss geändert wird (Merkmal M2b fehlt).
D5
managementsystemen von Diesel- bzw. Gasmotoren am Anmeldetag zum Stand
der Technik gehörte (vgl. S. 34, li. Sp. 2. Abs.). Diese Schrift lehrt, dass eine
Breitband-Lambda-Sonde die Sauerstoffkonzentration im Abgas über einen
großen Messbereich (mit dem Luft-Kraftstoff-Verhältnis
oder
;
s. S. 34, li. Spalte, erster Abs.) als stetiges Signal erfassen kann. Dies bedeutet,
dass der Sauerstoffüberschuss als absoluter Messwert zur Verfügung steht
Merkmal M1d
Luftpfad eines Dieselmotors eingesetzten Kaskadenregelung, bei der ein Lambda-
Regelkreis den konventionellen Luftmassenregelkreis überlagert (vgl. S. 57, li.
Sp. 1. Abs.). Am Beispiel der Abgasrückführung wird in Bild 2 auf Seite 56 der
Ablauf einer Lambda-basierten Luftmassenregelung beschrieben. In dem Block-
schaltbild wird ein als Steuereinrichtung zu verstehendes Steuergerät dargestellt,
welches u. a. dazu vorgesehen ist, ein Stellglied () zur Steuerung der
- 9 -
Zufuhrmenge an Verbrennungsluft anzusprechen. Dabei wird die Steuerung in
zwei Teilabschnitte unterteilt. Im ersten
– als Voreinstellung anzusehen-
den - Abschnitt wird die erforderliche Luftmenge anhand eines funktionalen
Zusammenhangs () berechnet. Mit Hilfe dieses Kennfelds wird
die Soll-Luftmasse in Abhängigkeit der Motordrehzahl und weiterer, in der Prin-
zipdarstellung mit einem Pfeil angedeuteter Sensorsignale ermittelt. Der Fach-
mann liest dabei mit, dass neben der Motordrehzahl auch die Gaspedalstellung
und damit die Lastanforderung in das ARF-Sollkennfeld zur Berechnung der
Zufuhrmenge an Verbrennungsluft eingehen. Über die so berechnete Soll-
Luftmasse wird ein für die Zufuhrmenge an Verbrennungsluft maßgebendes,
unterlagertes Steuersignal bewirkt, mit dem ein Stellglied () zur Re-
Merkmal M1b
teilweise Merkmal M1c
die Zufuhrmenge an Verbrennungsluft maßgebenden Steuersignals anhand des
funktionalen Zusammenhangs zwischen dem Steuersignal, der Motordrehzahl und
Merkmal M2a
Verbrennungsluftverhältnis durch Messung des Sauerstoffüberschusses im Abgas
mittels einer Lambda-Sonde bestimmt. Daraus und unter Berücksichtigung des
Steuersignals für die Einspritzmenge wird eine Zufuhrmenge an Verbrennungsluft
berechnet. Die Abweichung zwischen der berechneten Luftmasse und der Soll-
Luftmasse aus dem Kennfeld wird vom Lambda-Regler ausgeglichen (vgl. Bild 2
auf S. 56 u. S. 57, li. Sp., dr. Abs). Dieser äußere Lambda-Regelkreis stellt eine
Folgeregelung dar und dient dem Steuergerät dazu, Schwankungen im Lambda-
Signal im Sinne einer Feineinregelung schneller kompensieren zu können (vgl.
Merkmal M2b
Wie vorstehend ausgeführt, unterscheidet sich der Gegenstand gemäß vorliegen-
D1
tionalen Zusammenhang voreingestellte Steuersignal, welches für die Zufuhr-
menge an Verbrennungsluft maßgebend ist, zusätzlich im Rahmen einer Feinein-
regelung auf vorgegebene Werte für den Sauerstoffüberschuss geändert wird.
- 10 -
Druckschrift D1 zählt verschiedene Motorparameter auf, die in dem Verbren-
nungsmotor sensorisch erfasst werden (vgl. Anspruch 1, Schritt a). Dabei wird
auch der Sauerstoffgehalt im Abgas genannt, ohne auf die weitere Signalverar-
beitung dieser Größe näher einzugehen.
Der Fachmann wird daher ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 überle-
gen, wie er das vom Motor zur Verfügung gestellte Signal des in der Regel als
Lambda-Sonde ausgebildeten Sensors nutzen bzw. in das Motormanagement
miteinbeziehen kann (vgl. D1 Anspruch 3, Schritte a, b, c und e). Insbesondere im
Hinblick auf eine Verbesserung der Abgasemissionen besteht für den Fachmann
die Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob er das über ein Kennfeld ermittelte
Steuersignal mit Hilfe des Lambdasignals optimieren kann.
D5
Lambda-basierte Regelung der zuzuführenden Verbrennungsluftmenge vor-
schlägt, bei welcher der anhand eines Kennfeldes ermittelte Luftmengenbedarf
unter Berücksichtigung des Messsignals einer Lambda-Sonde ausgeregelt wird.
D5
Voreinstellung und Folgeregelung in dem Kraftstoffzuführsystem gemäß Druck-
D1
Sonde für die Motorsteuerung nutzen. Damit ergibt sich ein Kraftstoffzuführungs-
system mit einer Steuereinrichtung, welche zur Voreinstellung des für die Zufuhr-
menge an Verbrennungsluft maßgebenden Steuersignals anhand eines funktio-
nalen Zusammenhangs zwischen dem Steuersignal, der Motordrehzahl und der
Merkmal M2a
zur weiteren Änderung dieses, anhand des Kennfeldes voreingestellten, Steuer-
signals im Rahmen einer überlagerten Feineinregelung auf vorgegebene, von
einem Sensor erfasste Werte für den Sauerstoffüberschuss im Abgas vorgesehen
Merkmal M2b
lässt sich dadurch derart optimieren, dass Rückschlüsse auf die Abgasqualität
gezogen werden können und Emissionswerte genauer eingehalten werden kön-
nen.
- 11 -
Das Kraftstoffzuführungssystem des geltenden Patentanspruchs 1 ist für den
D1
gelegt. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht somit nicht auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit.
Der geltende Patentanspruch 1 ist daher nicht patentfähig.
4.
Mit dem nicht patentfähigen Anspruch 1 sind auch die auf diesen Anspruch
rückbezogenen Unteransprüche nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein
eigenständiges Patentbegehren gerichtet war und über einen Antrag nur einheit-
lich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007
X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Abschnitt III. 3. a) aa)
– Informationsübermittlungs-
verfahren II).
5.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
- 12 -
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Be-
sorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes ver-
treten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich
oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Wickborn
Kruppa
Dr. Otten-Dünnweber
Dr. Flaschke
Hu