Urteil des BPatG vom 21.05.2015

Stand der Technik, Gerät, Ausgabe, Vergleich

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 40/12
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Mai 2015
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 11 2006 000 805.6 - 53
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder sowie der Richter
Dipl.-Ing. Baumgardt und Dipl.-Ing. Hoffmann
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e :
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist eine PCT-Anmeldung in nationaler Phase,
welche die Priorität einer Voranmeldung beim EPA vom 4. April 2005 in Anspruch
nimmt und als WO 2006 / 105 640 A1 in englischer Sprache veröffentlicht wurde.
Ihr PCT-Anmeldetag ist der 4. April 2006. Sie trägt in der deutschen Übersetzung
(DE 11 2005 000 805 T5) die Bezeichnung:
„Tragbare elektronische Vorrichtung mit Textdisambiguierung, die
ein verbessertes Wort-Häufigkeits-Lernen-Merkmal einsetzt
“.
Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Januar 2012 mit der Begründung
zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Hauptanspruchs mangels erfinderi-
D2
nahegelegt.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.
Sie stellt in der Beschwerdebegründung vom 21. Mai 2012 sinngemäß den Antrag,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
11. Januar 2012 aufzuheben und die Patenterteilung auf die neu
eingereichten Patentansprüche 1 bis 8 vom 21. Mai 2012 zu be-
schließen,
hilfsweise die Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung
an eine andere Prüfungsstelle des DPMA zu beschließen,
weiter hilfsweise eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
- 3 -
Zur Begründung trägt die Anmelderin vor, ausgehend von dem zitierten Stand der
Technik könne nicht nachgewiesen werden, dass sich die Erfindung in naheliegen-
der Weise aus dem Stand der Technik ergebe, da die nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung erforderlichen Hinweise, Anstöße oder Anregungen fehlten; statt-
dessen entnehme der Fachmann aus dem Stand der Technik Hinweise, die in
eine andere Richtung führten. Die Anmelderin habe sich bemüht, die im Zurück-
weisungsbeschluss dargelegte Begründung nachzuvollziehen und auf die Argu-
mente der Prüfungsstelle einzugehen, was jedoch durch eine stellenweise feh-
lende logische und nachvollziehbare Gedankenführung für die im Tenor getroffene
Entscheidung erschwert worden sei. Es scheine, dass die Prüfungsstelle stellen-
weise willkürlich auf beliebige Textstellen im Stand der Technik verweise, um ein
Naheliegen der Erfindung zu konstruieren. Dazu erläutert die Anmelderin ausführ-
D2
bart seien.
Der geltende Patentanspruch 1, der sich in einigen Formulierungen von der dem
Zurückweisungsbeschluss zugrundeliegenden Fassung unterscheidet, lautet (mit
einer Gliederung wie im Zurückweisungsbeschluss, jedoch ergänzt um neue Merk-
(x1)
(a1)
(a)
ein tragbares elektronisches Gerät (4), wobei das tragbare
elektronische Gerät eine Eingabeeinrichtung (8) zum Einge-
ben von Zeichen in das Gerät, eine Ausgabeeinrichtung (60)
zum Ausgeben von Zeichen und einen Prozessor (16) zum
elektronischen Verarbeiten von Zeichen mit einem Spei-
cher (20) mit einer Vielzahl von darin abgespeicherten Ob-
jekten umfasst,
- 4 -
(a1)
jekten (100) und eine Vielzahl von Häufigkeitsobjekten (104)
zum Angeben der relativen Häufigkeit des Auftretens der
Sprachobjekte umfasst,
(a2)
mit einem Häufigkeitsobjekt aus der Vielzahl der Häufigkeits-
objekte verknüpft ist,
(a3)
elementen (28, 34) umfasst, wobei jedes von wenigstens
einem Teil der Eingabeelemente eine Vielzahl von Zei-
chen (48) aufweist, die diesem zugeordnet sind,
wobei das Verfahren aufweist:
(b)
welche eine Betätigung zumindest eines der Eingabeele-
mente (28, 34) umfasst, das eine Mehrzahl von Zeichen (48)
aufweist, die diesem zugeordnet sind;
(c)
von Sprachobjekten der anfänglichen mehrdeutigen Eingabe
entspricht;
(d)
von Sprachobjekten der anfänglichen mehrdeutigen Eingabe
entspricht;
(e)
zahl von Häufigkeitsobjekten dem ersten Sprachobjekt zuge-
ordnet ist und einen ersten Häufigkeitswert hat;
- 5 -
(f)
Feststellen, dass ein zweites Häufigkeitsobjekt aus der Viel-
zahl von Häufigkeitsobjekten dem zweiten Sprachobjekt zu-
geordnet ist und einen zweiten Häufigkeitswert hat;
(g)
ßer als der zweite Häufigkeitswert ist;
(h)
fängliche Default-Ausgabe und eine anfängliche Varianten-
ausgabe, wobei das erste Sprachobjekt zumindest einen Teil
der anfänglichen Default-Ausgabe bildet und das zweite
Sprachobjekt zumindest einen Teil der anfänglichen Varian-
tenausgabe bildet;
(x1)
Sprachobjekt auswählt;
(i)
Erkennen einer Trennzeichen-Eingabe, wobei die Trennzei-
chen-Eingabe die anfängliche mehrdeutige Eingabe ab-
schließt;
(j)
Erkennen einer nachfolgenden mehrdeutigen Eingabe, wel-
che eine Betätigung zumindest eines Eingabeelements (28,
34) mit einer Mehrzahl von Zeichen (48), die diesem zuge-
ordnet sind, umfasst, und welche nach der anfänglichen
mehrdeutigen Eingabe und der Trennzeichen-Eingabe einge-
geben wird, wobei die nachfolgende mehrdeutige Eingabe
die gleiche wie die anfängliche mehrdeutige Eingabe ist;
(k)
mehrdeutigen Eingabe entspricht;
- 6 -
(l)
Feststellen, dass das zweite Sprachobjekt der nachfolgen-
den mehrdeutigen Eingabe entspricht;
(m)
Sprachobjekt zugeordnet ist und den ersten Häufigkeitswert
aufweist;
(n)
Sprachobjekt zugeordnet ist und den zweiten Häufigkeitswert
aufweist;
(o)
der zweite Häufigkeitswert ist;
(p)
nachfolgende Default- Ausgabe und eine nachfolgende Vari-
antenausgabe, wobei das erste Sprachobjekt zumindest
einen Teil der nachfolgenden Default-Ausgabe bildet und das
zweite Sprachobjekt zumindest einen Teil der nachfolgenden
Variantenausgabe bildet;
(x2)
Sprachobjekt auswählt;
(q)
chen-Eingabe die nachfolgende mehrdeutige Eingabe ab-
schließt;
und das Verfahren gekennzeichnet ist durch die Schritte:
(r)
Feststellen, dass die nachfolgende mehrdeutige Eingabe die
erste mehrdeutige Eingabe seit der anfänglichen mehrdeuti-
- 7 -
gen Eingabe ist, die mit der anfänglichen mehrdeutigen Ein-
gabe übereinstimmt; und
(s)
Sprachobjekt mit größerem Häufigkeitswert als der Häufig-
keitswert des ersten Häufigkeitsobjekts.
Hinsichtlich des geltenden nebengeordneten Anspruchs
5, der auf ein „tragbares
elektronisches Gerät“ gerichtet ist, welches durch entsprechende Detail-Merkmale
i. W. für das Verfahren nach Anspruch 1 eingerichtet ist, und der Unteransprü-
che 2 bis 4 und 6 bis 8 wird auf die Beschwerdeakte verwiesen.
Aufgabe
Seite 2 vorletzter Absatz, angegeben: ein tragbares elektronisches Gerät mit redu-
zierter Tastatur bzw. ein entsprechend angepasstes Verfahren bereitzustellen, bei
dem die Auflösung der Mehrdeutigkeiten von Eingaben über eine reduzierte Tas-
tatur im Vergleich zum Stand der Technik verbessert wird.
Als Stand der Technik wurden im Laufe des Verfahrens entgegengehalten:
D1
D2
D3
II.
Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Sie hat
jedoch keinen Erfolg, weil der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 bei
Nicht-Berücksichtigung von Merkmalen, die zu einer technischen Problemlösung
nicht beitragen, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§§ 1, 4 PatG).
- 8 -
1.
Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zur Zeichen-Ein-
gabe (Texteingabe) in ein tragbares elektronisches Gerät über eine Eingabeein-
richtung (insbesondere eine Tastatur), welche eine Vielzahl von Eingabeelemen-
ten (Tasten) besitzt, von denen wenigstens ein Teil mehrfach belegt ist (Eingabe-
element, das
„… eine Vielzahl von Zeichen aufweist, die diesem zugeordnet
sind
(a3)
(Display) angezeigt, und es wird ferner ein Prozessor benötigt und ein Speicher für
(a)
Wegen der Mehrfach-Belegung kann eine betätigte Taste nicht eindeutig einem
bestimmten Eingabezeichen zugeordnet werden. Daher ist eine
„Disambiguierung“
der Eingabe erforderlich, d. h. ein Algorithmus zur Auflösung der Mehrdeutigkeit.
Prinzipiell waren dazu (siehe Beschreibung gemäß DE 11 2006 000 805 T5, Ab-
sätze [0005] / [0006]) Verfahren bekannt, bei denen ein einzugebendes Zeichen
durch mehrfache Tastenbetätigung ausgewählt wird (z.
B. „key chording“, wobei
mehrere Tasten gleichzeitig oder zusammenhängend nacheinander betätigt wer-
den, oder „Multi-Tap“, wobei eine Taste mehrfach nacheinander betätigt wird und
die Zeichenauswahl durch die Anzahl der Betätigungen erfolgt). Ferner war es
aber auch schon bekannt, jeweils nur eine Taste zu betätigen und die Mehrdeutig-
keit durch eine Zusammenstellung der aufgrund der bisherigen Eingaben „mögli-
chen“ Wort-Kandidaten aufzulösen, und ggf. unterschiedliche mögliche Worte zur
Auswahl anzubieten; dafür ist ein Wörterbuch in der verwendeten Sprache und
ggf. auch eine Häufigkeitsinformation für die möglichen Worte erforderlich (siehe
Absätze [0007], [0009] und die gesamte Beschreibung, insbesondere das Beispiel
gemäß den Figuren 7 bis 10 und Absätze [0121] bis [0135]).
Die vorliegende Anmeldung geht davon aus, dass die möglichen Eingabe-Worte
oder Präfixe
(„Sprachobjekte“) auf Basis einer generischen Wortliste 88 bestimmt
werden, in welcher jedem Wortobjekt 108 oder N-Gramm-Objekt (Präfix) 112 auch
ein Häufigkeitsobjekt 104 zugeordnet ist, welches die Vorkommens-Häufigkeit des
- 9 -
Wortobjektes oder Präfixes in der jeweiligen Sprache ausdrückt (siehe insbeson-
(a1)
zeige) der möglichen Worte oder Wort-Teile wird dieses Häufigkeitsobjekt bzw.
sein
„Häufigkeitswert“ berücksichtigt, d. h. es wird eine Liste der möglichen Worte
oder Präfixe zur Auswahl angeboten, die nach Vorkommens-Häufigkeit sortiert ist,
wobei die Begriffe mit dem größeren Häufigkeitswert weiter oben in der Liste
angezeigt werden. Dabei wird das Sprachobjekt mit dem größten Häufigkeitswert
als Standard-Vorschlag
(„Default“) angeboten, die übrigen angezeigten Sprachob-
jekte werden als „Varianten“ bezeichnet, aus denen der Benutzer wählen kann
(h)
Die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 wird in den Absätzen [0152] bis
[0154] unter Bezug auf die Figuren 22 und 23 beschrieben:
Dort ist ein Beispiel für die erläuterte Auswahl-Anzeige der möglichen Präfixe oder
Eingabe-Worte dargestellt
(h)
(p)
einstimmen, definieren im Detail die Anzeige der aufgrund der gedrückten Tasten
(x1)
(x2)
Abschluss der jeweiligen Worteingabe), wobei die Häufigkeit der möglichen Wort-
Alternativen ermittelt und das Wort mit der größten Häufigkeit
(„ARE“) unmittelbar
als Standard (
„Default-Ausgabe“) angeboten wird, der Benutzer aber (durch Bewe-
gung des Cursors, siehe Absätze [0052], [0132])
auch andere Worte („Varianten-
ausgabe
“) mit geringerem Häufigkeitswert auswählen kann. Dabei sind die
(b)
aufeinanderfolgende Eingabe derselben mehrdeutigen Tasten erkannt wird.
Die Besonderheit soll hier darin bestehen, dass der Häufigkeitswert eines Wortes
mit geringerem Häu
erhöht
auf einen Wert größer als der Häufigkeitswert des Standard-Vorschlags, wenn fol-
- 10 -
gende Bedingung vorliegt: Der Benutzer muss bei derselben Eingabe-Kombination
(j)
die gleiche
anfängliche mehrdeutige Eingabe ist“) zweimal in Folge, d. h. ohne zwischendurch
(r)
: „Feststellen, dass die nachfolgende
die erste
deutigen Eingabe ist, die mit der anfänglichen mehrdeutigen Eingabe überein-
stimmt
“), dasselbe Wort mit dem geringeren Häufigkeitswert ausgewählt haben
(x1)
zweite
(x2)
zweite
Wenn der Benutzer zweimal anstelle des Standard-Vor-
schlags
dieselbe angebotene Variante
Häufigkeitswert höher als der Häufigkeitswert des Standard-Vorschlags
gesetzt
eine Anpassung der Vorschläge an die persönliche Verwendungshäufigkeit von
Worten des Benutzers.
Fachmann
Vergleich basierendes Disambiguierungsverfahren für die Wort-Eingabe mittels
einer reduzierten, mehrfach belegten Tastatur im Vergleich zum Stand der Tech-
nik zu verbessern (oder genauer: besser an den persönlichen Wortschatz des
Benutzers anzupassen), sieht der Senat einen Informatiker oder System-Program-
mierer mit Hochschul-Ausbildung an, der einen Experten für Benutzeroberflächen
mit Erfahrung im Erkennen und in der Beurteilung von Kundenwünschen bezüglich
der Gerätebedienung und evtl. einen Sprachwissenschaftler zur Hilfe heranzieht.
2.
Der Beschwerde muss der Erfolg versagt bleiben, weil das beanspruchte
Prinzip der Disambiguierung einer mehrdeutigen Eingabe, unter Anpassung der
gespeicherten Häufigkeitswerte an den speziellen Wortschatz eines Benutzers,
aus dem Stand der Technik bekannt ist, und mit dem Patentanspruch 1 darüber
- 11 -
hinaus nur Maßnahmen beansprucht werden, welche bei der Prüfung auf erfinderi-
sche Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sind.
2.1
Zunächst ist allerdings festzustellen, dass die Begründung des Zurückwei-
D2
(WO 2005 / 8 899 A1) stützt, auch für den Senat nicht nachvollziehbar ist (vgl.
dazu die ausführliche Argumentation der Anmelderin in der Beschwerdebegrün-
dung, Seite 7 Mitte bis Seite 14 Mitte).
2.2
Als nächstkommenden Stand der Technik sieht der Senat hier die Druck-
D3
ein Verfahren zur Disambiguierung einer Zeichen-Eingabe in ein tragbares elektro-
nisches Gerät (portable computer 52) mittels mehrfach belegter Tasten, wobei das
Gerät eine Eingabeeinrichtung 54, eine Ausgabeeinrichtung 53, einen Prozes-
sor 100 und einen Speicher 104 besitzt (siehe Zusammenfassung / Figur 1B,
Figur 2), der Vokabular-Module 110 umfasst, wobei jedem Wortobjekt ein Häufig-
keitsobjekt zugeordnet sein kann („… associated with a frequency of use“;
Spalte 14 Zeile
1: „frequency of use field“). Mögliche Wort-Kandidaten werden in
der Reihenfolge der Häufigkeit angezeigt und zur Auswahl angeboten, wobei das
Sprachobjekt mit dem größten Häufigkeitswert den Standard-Vorschlag liefert (Fi-
gur 8F insbesondere Feld 88
„Done“, Spalte 23 Zeile 24 bis 36).
Eine Überwachung auf zweimalige Eingabe desselben Wortes ist allerdings nicht
beschrieben. Spalte 14 Zeile 7 bis 13 gibt jedoch den Hinweis
, dass das „fre-
quency of use field“ (Häufigkeitsobjekt) auf Basis der Benutzereingaben ange-
passt werden kann, um die Häufigkeit der tatsächlichen Verwendung widerzuspie-
geln.
Somit unterscheidet sich die Lehre des Patentanspruchs 1 vom Gegenstand der
D3
Nutzer zweimal nacheinander dasselbe Sprachobjekt aus der Vorschlags-Liste
- 12 -
dem Default-Vorschlag vorzieht, und der davon ausgelösten Erhöhung von dessen
Häufigkeitswert, sowie durch den detailliert beanspruchten Algorithmus hierfür.
2.3
Mit den Unterschieden der Lehre des Patentanspruchs 1 gegenüber dem
aus dem Stand der Technik Bekannten lässt sich das Vorliegen einer erfinderi-
schen Tätigkeit nicht begründen.
Bei der Prüfung einer Erfindung auf erfinderische Tätigkeit sind nur diejenigen
Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung eines technischen Problems mit
technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (BGH GRUR 2011,
125 - , Leitsätze a und b). Mit Merkma-
len, die zu einer technischen Problemlösung nicht beitragen, lässt sich das Vorlie-
gen einer erfinderische Tätigkeit nicht begründen (vgl. auch BGH GRUR 2013,
275 - , insbesondere III. 2b und 3b).
D3
Umfeld (tragbares elektronisches Gerät, Zeichen-Eingabe mit mehrfach belegten
Tasten, Wörterbuch mit Häufigkeitsobjekten, Nutzung der einfachen Tastenbetäti-
gung und Disambiguierung) bereits einen deutlichen Hinweis, die gespeicherten
Häufigkeitswerte an die tatsächliche Benutzungshäufigkeit anzupassen.
Einer Realisierung dieses Hinweises steht, ausgehend von dem in der Druck-
D3
entgegen; denn die technischen Aspekte des zugrundeliegenden
„tragbaren elekt-
ronischen Gerätes
“ haben keinen Einfluss auf die einzelnen Schritte und werden
ihrerseits auch nicht durch sie beeinflusst. Bereits die Frage, wodurch jeweils eine
Änderung der Häufigkeitswerte ausgelöst werden soll (also hier konkret das zwei-
malige Vorziehen derselben Variante durch den Benutzer), erfordert keinerlei tech-
nische Überlegungen
– sie wird ggf. an einen Experten für Benutzeroberflächen
gestellt, der Benutzer befragt oder beobachtet und daraus besonders ergonomi-
sche oder von den Benutzern besonders gewünschte Gestaltungsmerkmale ablei-
- 13 -
tet. Aber auch der konkrete Algorithmus, den der Programmierer dann aus diesen
Vorgaben
ableitet, bedarf keiner „auf technischen Überlegungen beruhenden Er-
kenntnisse“ (BGH GRUR 2000, 498 - ): der Programmierer löst
das Problem, die erfassten Daten geeignet zu verarbeiten, mit Maßnahmen der
Datenverarbeitung. Sonach bestehen hier lediglich Probleme der Benutzerfreund-
lichkeit und Probleme der Datenverarbeitung, die zu einer technischen Problemlö-
sung nichts mehr beitragen.
Bei letzterem ist zu berücksichtigen, dass die Informatik nicht zu den
„herkömmli-
chen Gebieten der Technik, also der Ingenieurwissenschaften, der Physik, der
Chemie oder der Biologie
“ (BGH GRUR 2002, 143 -
) gehört, und dass somit Lösungen, die aus diesem Fachgebiet stammen,
nicht allein deshalb
bereits als „technische“ Lösungen zu verstehen sein können
(vgl. BPatG 2 Ni 4/12 (EP), Urteil vom 14. November 2013).
Daher können die resultierenden Detail-Anweisungen, wie sie vorliegend mit den
(c)
Tätigkeit nicht berücksichtigt werden. Es ergibt sich, dass das Verfahren nach
Patentanspruch 1, soweit es patentrechtlich relevante Merkmale enthält, durch
D3
2.4
Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die übrigen Ansprüche, da über
einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.
2.5
Nach alledem kann dahinstehen, ob alle Merkmale der geltenden, neu ein-
gereichten Patentansprüche innerhalb des Rahmens der ursprünglichen Offenba-
rung bleiben (woran gewisse Zweifel bestehen), und inwieweit eine Verbesserung
des Algorithmus zur Disambiguierung überhaupt ein technisches Problem dar-
stellt.
- 14 -
3.
Eine Zurückverweisung der Sache an das Patentamt kommt nicht in Be-
tracht; denn die Sache war entscheidungsreif, es bedarf keiner weiteren Aufklä-
rung des Sachverhalts.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist
sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richter-
amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit
Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, so-
fern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zuge-
stimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichts-
hof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek
Eder
Baumgardt
Hoffmann
Fa