Urteil des BPatG vom 01.10.2015

Stand der Technik, Linse, Fig, Optik

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 4/13
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. Oktober 2015
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2005 032 515
- 2 -
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2015 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterinnen Eder und
Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung sowie des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Auf die am 12. Juli 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung 10 2005 032
515.7 der H… GmbH in T… ist
am 21. Januar 2010 durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G02B das
Patent unter der Bezeichnung
„Endoskopoptik“
erteilt worden. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 17. Juni 2010.
Gegen das Patent ist am 16. September 2010 Einspruch erhoben worden. Die
Einsprechende hat hinsichtlich des Patentgegenstandes mangelnde Ausführbar-
keit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) geltend gemacht, zudem unzulässige Erweiterung
(§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) sowie mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische
Tätigkeit gegenüber vorveröffentlichten Druckschriften sowie gegenüber zwei
- 3 -
offenkundig vorbenutzten Endoskopoptiken (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1, 3 und
4 PatG). Zu Fragen der Ausführbarkeit und zu den offenkundigen Vorbenutzungen
hat sie Zeugenbeweis angeboten.
Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen.
Die Patentabteilung 51 hat mit Beschluss vom 5. November 2012 das Patent in
vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Einsprechende mit der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragt,
das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt,
das Patent im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten.
Im Prüfungs-, Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren sind folgende
Druckschriften und Unterlagen genannt und eingereicht worden:
E1
E2
E3
E4
„Strahlenbündel“ vom 2. August 2010, 22:51
- 4 -
E5
Verlag Heidelberg Berlin 1999, S.
158 u. 165 mit dem Stichwort „diver-
gent“
E6
Artikel „kompensieren“ vom 17. Januar 2010, 11:40
E7
Vorbenutzung eines Boroskops 86030 SF der Einsprechenden
E8
zung eines Boroskops Nr. 88530SF der Einsprechenden
E9.1
E2
E10
McGraw-Hill, Inc. 1990, S. 426 bis 429
E11
Verlag Heidelberg Berlin
1999, Seiten zu den Stichworten „Fern-
rohr“ sowie „Holländisches Fernrohr“
E12
scher Verlag Heidelberg Berlin 1999, Seite mit Stichwort
„Strahlenbündel“
E13
zum Stichwort „Strahlenbündel“
E14
„Endoscopy“, Berci, George (Ed.), Appleton-Century-Crofts, New
York 1976, ISBN 0-8385-2216-5, Kap.
1 „Optical Principles of the Endos-
cope“ (H.H. Hopkins), S. 3 bis 26
D1
D2
- 5 -
Der erteilte, geltende Patentanspruch 1 lautet (unter Hinzufügung einer Merkmals-
gliederung):
a)
Endoskopoptik
b)
mit einem Objektiv (1), das in einer Zwischenbildebene (Z1) ein Zwi-
schenbild eines abzubildenden Objekts erzeugt,
c)
sowie einem dem Objektiv (1) nachgeordneten Leitsystem (3),
c1) das mehrere, hintereinander angeordnete Umkehrsysteme (6) zum
Weiterleiten des Zwischenbildes umfaßt,
dadurch gekennzeichnet, daß
d)
zwischen der Zwischenbildebene (Z1) und dem Leitsystem (3) ein
Optikmodul (2) angeordnet ist,
d1) das den Durchmesser des durch das Optikmodul (2) verlaufenden
Strahlenbündels verringert und
d2) seine Divergenz erhöht.
Zu den Unteransprüchen und den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Sie hat
jedoch keinen Erfolg, da die geltend gemachten Widerrufsgründe nicht gegeben
sind; das Patent ist im erteilten Umfang patentfähig.
- 6 -
Der vorangegangene Einspruch war ebenfalls (unbestritten) zulässig.
1.
Das Streitpatent betrifft eine Endoskopoptik mit einem Objektiv, das in einer
Zwischenbildebene ein Zwischenbild eines abzubildenden Objekts erzeugt, sowie
mit einem dem Objektiv nachgeordneten Leitsystem, das mehrere, hintereinander
angeordnete Umkehrsysteme zum Weiterleiten des Zwischenbildes umfasst (Pa-
tentschrift Abs. [0001]).
Eine solche Endoskopoptik werde z. B. in einem Endoskop für minimalinvasive
Eingriffe eingesetzt, um das Operationsgebiet darzustellen. Dabei könne das mit-
tels des Leitsystems weitergeleitete Bild auf ein Videosystem abgebildet oder über
ein Okular direkt betrachtet werden (Patentschrift Abs. [0002]).
In der Patentschrift Abs. [0003] und [0004] sind verschiedene Endoskopoptiken
aus dem Stand der Technik beschrieben. Es bestehe jedoch ein Bedarf an der
Verbesserung der Abbildung, um das Operationsgebiet genauer darstellen zu kön-
nen. Insbesondere die Einführung hochauflösender Kameras (HDTV) führe zuneh-
mend zu einer Nachfrage nach besseren Optiken (Patentschrift Abs. [0005]).
Der Erfindung soll daher die Aufgabe zugrunde liegen, eine Endoskopoptik der
eingangs genannten Art derart weiterzubilden, dass ihre Abbildungseigenschaften
verbessert sind (Patentschrift Abs. [0006]).
Als ist hier ein Physiker mit guten Kenntnissen auf dem Gebiet der
Optik und mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Endoskopoptiken anzu-
sehen.
2.
Die Patentschrift offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass
ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).
- 7 -
2.1.
Der Fachmann war in der Lage, anhand der Patentschrift die in den erteil-
ten, geltenden Patentansprüchen verwendeten Begriffe so auszulegen, dass sich
eine widerspruchsfreie Lehre ergibt.
Bei der Auslegung der in einer Patentschrift gebrauchten Begriffe ist zu beachten,
dass letztlich nur der aus der Patentschrift sich ergebende Begriffsinhalt maßge-
bend ist (BGH GRUR 1984, 425 - Bierklärmittel; BGH GRUR 1999, 909 - Spann-
schraube; BGH GRUR 2005, 754 - Knickschutz). Eine Auslegung des Patentan-
spruchs, die zur Folge hätte, dass keines der in der Patentschrift geschilderten
Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst würde, kommt nur
dann in Betracht, wenn andere Auslegungsmöglichkeiten, die zumindest zur Ein-
beziehung eines Teils der Ausführungsbeispiele führen, zwingend ausscheiden
oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte
dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich etwas beansprucht wird, das so weitge-
hend von der Beschreibung abweicht (BGH GRUR 2015, 159 - Zugriffsrechte,
1. Leitsatz).
Zwischen den Parteien ist insbesondere die Auslegung der Begriffe
und , und
sowie
strittig.
Für den Fachmann ergaben sich für die Interpretation des Begriffs
(in Verbindung mit „Divergenz“, vgl. Merkmal d2)) zunächst zwei Möglichkei-
ten, nämlich die spezielle Interpre
tation „divergentes Strahlenbündel mit von nur
einem Punkt ausge
henden Strahlen“ oder die allgemeine Interpretation „durch
eine Blende begrenzte Ge
samtheit von Lichtstrahlen“ (dies sind im vorliegenden
Fall alle Strahlen, die von allen abzubildenden Punkten des Objekts ausgehen und
E12
4.1.
liche Ausführungsformen zeigenden Figuren 1 und 2 aufmerksam studierte, muss-
te erkennen, dass Merkmal d1) (Verringerung des Durchmessers) nur für die Inter-
- 8 -
pretation „Gesamtheit aller Strahlen“ erfüllt ist; wie in Fig. 2 deutlich zu erkennen
ist, ist der Durchmesser der von einem Punkt der Zwischenbildebene ausgehen-
den Strahlenbündel am Ausgang des Optikmoduls 2 größer als am Eingang, der
Durchmesser der Gesamtheit aller Strahlen ist jedoch am Ausgang verringert. Wie
aus Fig. 2 klar zu ersehen ist, ist auch Merkmal d2) (Erhöhung der Divergenz) für
die Gesamtheit aller Strahlen erfüllt, wobei, wie der Fachmann ohne Weiteres er-
kannte, hier unter der
die Divergenz der das
Bündel begrenzenden Randstrahlen (gegeben durch deren Winkel zur optischen
Achse) zu verstehen ist. Die Erfüllung der Merkmale d1) und d2) sowie die Tatsa-
che, dass der Ausdruck
in der Streitpatentschrift immer nur in der
Einzahl verwendet wird, mussten den Fachmann dazu veranlassen, der Interpreta-
tion
den Vorrang zu geben.
Klärungsbedürftig sind auch die Begriffe
und .
Jedes Umkehrsystem bildet ein Zwischenbild in die nächste Zwischenbildebene
ab, und zwar, wie dem mit Endoskopoptiken vertrauten Fachmann bekannt war,
E2
E14
Im Ausführungsbeispiel des Streitpatents wird, wie der mit den Wirkungen opti-
scher Komponenten vertraute Fachmann in Fig. 2 erkennt, das vom Objektiv in
der Ebene Z1 erzeugte erste Zwischenbild durch das Optikmodul 2 in Richtung auf
das erste Umkehrsystem hin verschoben und in seiner Größe verändert (verklei-
nert). Dieses (virtuelle) Zwischenbild, das näher am Umkehrsystem liegt als die
reale Zwischenbildebene Z1, wird durch das erste Umkehrsystem im Maßstab 1:-1
in die nächste Zwischenbildebene (Z2 in Fig. 1) abgebildet, dieses vom darauf fol-
genden Umkehrsystem in die folgende Zwischenbildebene usw.
Im Einklang mit Fig. 1 und 2 sind somit die Merkmale b), c), c1) und d) so zu inter-
pretieren, dass hintereinander ein Objektiv, ein Optikmodul und ein aus mehreren
Umkehrsystemen bestehendes Leitsystem angeordnet sind. Das Objektiv erzeugt
ein erstes Zwischenbild, das durch das Optikmodul modifiziert, insbesondere ver-
- 9 -
schoben und in seiner Größe verändert wird, und das im modifizierten Zustand
durch das erste Umkehrsystem des Leitsystems mit gleicher Größe umgekehrt
abgebildet wird; das so erzeugte Zwischenbild wird durch das folgende Umkehr-
system gleich groß umgekehrt abgebildet usw. Jedes Umkehrsystem leitet hierbei
ein aus dem ersten Zwischenbild (über eine oder mehrere Stufen) erzeugtes Bild
weiter.
Mit dieser Interpretation besteht kein Widerspruch zwischen den das Leitsystem
mit den Umkehrsystemen sowie das Optikmodul und dessen Anordnung betreffen-
den Merkmalen des Patentanspruchs 1 und auch kein Widerspruch zu den Aus-
führungsbeispielen der Fig. 1 und 2.
Auch die Interpretation des Begriffs
ist zwischen den Parteien strittig.
Nach Überzeugung des
Senats setzt der Begriff „Optikmodul“ im Streitpatent eine
gewisse Eigenständigkeit voraus, wie dies die Patentabteilung zutreffend erkannt
hat, vgl. S. 8 le. Abs. des Abteilungsbeschlusses. Auch wenn ein solches Modul
mit dem Leitsystem verkittet sein kann (vgl. Abs. [0011] des Streitpatents), ändert
dies nichts daran, dass es eine eigenständige, vom genauen Aufbau des (evtl. mit
ihm verbundenen) Leitsystems unabhängige Wirkung entfaltet, nämlich die Verrin-
gerung des Durchmessers des durch das Optikmodul verlaufenden Strahlenbün-
dels und die Erhöhung von dessen Divergenz (Merkmale d1) und d2)). Dadurch
wird das Strahlenbündel so verändert, dass seine Strahlen aus einem kleineren
Bereich zu kommen scheinen und zumindest die Randstrahlen in einem steileren
Winkel auf das erste Umkehrsystem auftreffen im Vergleich zu einem Fall, in wel-
chem das Zwischenbild vom ersten Umkehrsystem im Wesentlichen direkt, ohne
Veränderung durch ein Optikmodul, gleich groß abgebildet wird.
2.2.
Der Fachmann war in der Lage, unter Zuhilfenahme der Patentschrift die
durch den erteilten Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte, wie oben dargestellt
zu interpretierende Lehre auszuführen.
- 10 -
Eine Erfindung ist ausführbar offenbart, wenn die in der Patentanmeldung (bzw.
dem Patent) enthaltenen Angaben dem fachmännischen Leser so viel an techni-
scher Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fach-
können in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen (vgl. BGH GRUR
2010, 916 - Klammernahtgerät).
Übliche Endoskopoptiken mit einem Endoskopobjektiv und einem aus mehreren
Umkehrsystemen bestehenden Leitsystem waren dem Fachmann bekannt. Aus-
gehend von einer solchen fachüblich bekannten Endoskopoptik mit Objektiv und
Leitsystem war es ihm anhand der Angaben in der Patentschrift möglich, eine
Endoskopoptik mit einem zusätzlichen Optikmodul zu konstruieren, welches die
patentgemäßen Eigenschaften aufweist. Einen Weg hierzu wies ihm Fig. 1 und 2
der Patentschrift, welche ein relativ einfach aufgebautes Optikmodul mit einer kon-
vexen und einer konkaven Endfläche zeigt. Der Fachmann musste hierbei die
Brechzahl des Optikmoduls, den Abstand und die Radien von dessen Endflächen
sowie die Abstände zwischen dem Zwischenbild, dem Optikmodul und dem Leit-
system geeignet wählen. Auch wenn in der Patentschrift keine konkreten Zahlen-
werte für diese Größen angegeben sind, so war nach Überzeugung des fachkun-
digen Senats der hier anzunehmende Fachmann ohne Weiteres in der Lage, an-
hand ihm bekannter Algorithmen bzw. Computerprogramme zur Optikrechnung
eine solche Größenfestlegung derart zu treffen, dass die gesamte Endoskopoptik
gute Abbildungseigenschaften aufweist. Eine grundlegende Veränderung am
Endoskopobjektiv oder am Leitsystem selbst war hierfür nicht erforderlich.
Angesichts der Sachkunde des Senats bestand kein Anlass, den zu Fragen der
Ausführbarkeit einschließlich der Auslegung der streitpatentgemäßen Lehre und
damit in der Funktion eines sachverständigen Gutachters benannten Zeugen ein-
zuvernehmen.
3.
Das erteilte Patent geht nicht über den Inhalt der Patentanmeldung in der
ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.
- 11 -
Der erteilte Patentanspruch 1 entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 1.
Die erteilten Unteransprüche 2 bis 19 gehen hervor aus den ursprünglichen Unter-
ansprüchen 2 bis 17.
Dies gilt insbesondere auch für die erteilten Unteransprüche 2 und 3, gemäß
denen das Optikmodul (2) einen durch die Umkehrsysteme (6) bedingten Abbil-
dungs
fehler „verringert oder kompensiert“, während nach den entsprechenden
ursprünglichen Unteransprüchen 2 und 3 das Optikmodul (2) den durch die Um-
kehrsysteme (6) bedingten Abbildungs
fehler „zumindest teilweise kompensiert“. Im
Rahmen des in den Anmeldeunterlagen zum Streitpatent Offenbarten versteht der
in der Optik bewanderte Fachmann die Formulierung in den ursprünglichen An-
sprüchen so, dass durch das jeweilige Optikmodul die Abbildungsfehler der Um-
kehrsysteme zumindest teilweise (im Idealfall vollständig) kompensiert, d. h. aus-
geglichen werden; somit sind die Aberrationen des Ges
amtsystems „Optikmodul
und Umkehrsysteme“ zumindest verringert (im Idealfall vollständig kompensiert)
gegenüber denen in einer nur aus den Umkehrsystemen bestehenden Anordnung.
Damit drücken (entgegen der Ansicht der Einsprecheden) die Formulierungen in
den erteilten Unteransprüchen 2 und 3 dasselbe aus wie die Formulierungen in
den ursprünglichen Unteransprüchen 2 und 3.
Entsprechendes gilt für den erteilten Unteranspruch 13 bzw. den ursprünglichen
Unteranspruch 11 hinsichtlich des weiteren Optikmoduls (4).
Die Beschreibung und die Figuren haben sich gegenüber dem erteilten Patent
nicht geändert. Sie gehen zurück auf die ursprünglich eingereichte Beschreibung
und Figuren, wobei in der Beschreibung darüber hinaus in zulässiger Weise der im
Prüfungsverfahren genannte Stand der Technik dargelegt wurde.
4.
Der Gegenstand des erteilten, geltenden Patentanspruchs 1 ist neu und
beruht auf erfinderischer Tätigkeit (§§ 3 und 4 PatG).
- 12 -
Dies ergibt sich aus der Würdigung der zum Stand der Technik genannten Druck-
schriften und Unterlagen.
4.1.
E1
Optikmodul im Sinne der Anspruchs 1 des Streitpatents ist nicht zu erkennen.
E2
der Figur und Tabelle zeigt drei Umkehrsysteme (I, II, III), deren jedes aus mehre-
ren Stablinsen besteht.
E3
migen Linsengliedern, das in Endoskopen verwendet werden kann (S. 2 Abs. 1
und 2). Mindestens eines der Linsenglieder ist ein Kittglied (Anspruch 1, Fig. 1 und
3 bis 12). Weitere Hinweise auf die Lehre des Streitpatents sind nicht erkennbar.
E7.1
das in einem Bauteil mit der Nummer 86030 SF verwendet wurde. Gemäß dem
E7.2
E7.3
E7.4
E7.5
Ausschnitt hiervon.
E8
E8.1
E8.2
E8.3
E8.4
E10
wölbung kann eine Zerstreuungslinse nahe der Brennebene eingesetzt werden;
- 13 -
dass die Zerstreuungslinse hiermit auch nahe der Bildebene angeordnet ist, wird
als nachteilig angesehen, da Verschmutzungen sichtbar werden (S. 427 le. Abs.
bis S. 428 Abs. 1, Fig. 13.25). Über die Veränderung des Durchmessers des durch
die Linsen verlaufenden Strahlenbündels ist nichts ausgesagt.
E4
E12
Begriffs „Strahlenbündel“, sowohl in allgemeiner Form als durch eine Blende be-
grenzte Gesamtheit von Lichtstrahlen als auch spezielle Formen, etwa von einem
einzigen Punkt (z. B. einer punktförmigen Lichtquelle) herkommende, divergente
Strahlenbündel.
E14
Insbesondere wird durch jedes in einem Endoskop verwendete Umkehrsystem
(auch Relaissystem genannt) ein Zwischenbild in die nächste Zwischenbildebene
mit gleicher Größe, d. h. im Maßstab 1:-1 (umgekehrt) abgebildet (S. 5 li. Sp.
le. Abs. in Verbindung mit Fig. 4; gilt auch für Fig. 19). Ein streitpatentgemäßes
Optikmodul ist nicht erkennbar.
D1
E2
Bekannte hinaus.
D2
mit abgewinkelter Blickrichtung, wobei im Objektiv (noch vor dem ersten, durch
das Objektiv erzeugten Zwischenbild) unter anderem eine Teilkomponente mit
negativer Brechkraft angeordnet ist. Ein streitpatentgemäßes, zwischen dem
durch das Objektiv erzeugten ersten Zwischenbild und dem Leitsystem angeord-
netes Optikmodul ist nicht ersichtlich.
- 14 -
4.2.
Verglichen mit dem im Verfahren bekannt gewordenen Stand der Technik
ist der Gegenstand des erteilten, geltenden Anspruchs 1 neu.
Dies gilt insbesondere gegenüber den von der Einsprechenden als neuheitsschäd-
E2
E8
4.2.1.
nicht neuheitsschädlich vorweg.
E2
Linsen 13 und 15 des Umkehrsystems
„I“ ein streitpatentgemäßes Optikmodul,
siehe Beschwerdebegründung S. 26 bis 29 i. V. m. den vergrößerten Darstellun-
E9.1
Im Hinblick auf die Begrifflichkeiten des Streitpatents wären damit mehrere Inter-
E2
bar:
E2
mit „
“ bezeichnete Modul als erstes Um-
E2
als Optikmodul Teil des ersten Umkehrsystems. Damit wäre die Kombination der
Merkmale c), c1) und d) nicht erfüllt.
Sieht man dagegen die Linsenkombination (13, 15) als zwischen dem ersten Zwi-
schenbild (1) und dem Leitsystem liegend an, so könnte das Linsensystem (17,
teilweise 10) , welches in Strahlrichtung hinter den als Optikmodul interpretierten
Linsen (13, 15) angeordnet ist, als ein eigenes Umkehrsystem wirken, das dann
gemäß der obigen Begriffsklärung das Zwischenbild (1) nach einer durch die Lin-
sen (6, 13, 15) bewirkten Verschiebung und Größenveränderung auf das Zwi-
schenbild (2) mit einem Abbildungsmaßstab von 1:-1 abbilden müsste. Eine sol-
che Wirkung ist jedoch für den Senat nicht erkennbar und wurde von der Einspre-
- 15 -
chenden auch nicht geltend gemacht. Die Kombination der Merkmalsgruppen c)
und d) ist damit nicht erfüllt.
E2
mit „

“ bezeichnete Umkehrsystem
als erstes Umkehrsystem im Sinne des Streitpatents interpretiert werden. Als zwi-
schen dem ersten Zwischenbild
(„1“ in der Figur) und dem ersten Umkehrsystem
angeordnetes Optikmodul mit eigenständiger Wirkung käme dann jedoch nicht die
(nicht als eigenständig erkennbare) Linsenkombination (13, 15) allein, sondern
eine zusammenwirkende Kombination, etwa das die Linsen (6, 13, 15, 17) und
einen Teil der Linse (10) enthaltende Modul
“ in Betracht. Ein solches „Optikmo-
d
ul“ erfüllt jedoch die Merkmale d1) und d2) nicht.
4.2.2.
E7
E7.1a
als „Objektiv“ bezeichneten Bauteil
E7.4
„1“ versehen)
als ein Objektiv im Sinne des Streitpatents anzusehen, da dieser Teil ein Zwi-
E7.4a
hinter dem Zwischenbild befindet sich eine Anordnung aus mehreren Linsen, de-
E7.4a
mit „2“ bezeichnete Linse (auf welche nach einem Luftspalt das
Leitsystem
„3“ folgt) die Einsprechende mit einem streitpatentgemäßen Optikmo-
dul gleichsetzt. Die Linse
„2“ verringere den Durchmesser des Strahlenbündels
E7.4a
verlauf zu.
E7.1a
se
„2“ flächig verbunden mit einer benachbarten Linse und bildet mit dieser zu-
sammen die mit der Nummer 4139491 bezeichnete Linsengruppe, welche ge-
E7.4a
der Einsprechenden mit den Bezeichnungen
„A“ und „2“ versehene Linsenanord-
nung bildet, die zwischen dem ersten Zwischenbild Z1 und dem Leitsystem ange-
- 16 -
ordnet ist. Eine Eigenständigkeit der Linse
„2“ im Sinne einer von den weiteren
Linsen der Linsenanordnung
(„A“, „2“) unabhängigen Wirkung im Sinne des Streit-
E7
Damit ist die Linse
„2“ nicht als ein Optikmodul im Sinne des Streitpatents anzuse-
hen. Ein Optikmodul könnte allenfalls in einer zusammenwirkenden Anordnung,
etwa der gesamten Linsenanordnung
(„A“, „2“) gesehen werden. Dass eine solche
Anordnung die Kombination der Eigenschaften
„Divergenzerhöhung“ und „Durch-
messerverringerung“ (Merkmale d1) und d2)) aufweist, ist jedoch nicht ersichtlich
und wurde von der Einsprechenden auch nicht geltend gemacht.
4.2.3.
genstand des Streitpatents ebenfalls nicht neuheitsschädlich vorweg.
E8.3
ngeordnete, mit „1“ be-
zeichnete Gruppe von mehreren, flächig verbundenen optischen Elementen er-
kennbar. Die Einsprechende sieht ein Optikmodul im Sinne des Streitpatents in
einer von ihr mit „2“ bezeichneten Linse, die in der Gruppe „1“ zwischen weiteren
E8.3
schenbild kommenden Strahlen die erste, ebene Begrenzungsfläche der Lin-
se
„2“ ohne erkennbare Änderung ihrer Richtung. Eine Verringerung des Durch-
messers des Strahlenbündels am Ausgang der Linse
„2“ kommt nur dadurch zu-
stande, dass das Strahlenbündel bereits vor seinem Eintritt in die Lin-
se
„2“ konvergent verläuft; dieser konvergente Verlauf wird durch eine bereits vor
der Zwischenbildebene angeordnete, zu der Gruppe
„1“ gehörige Plankonvexlinse
E8.3
„2“ den Verlauf des Strahlen-
bündels im Sinne einer (weiteren) Verringerung des Durchmessers beeinflusst,
d. h. selbst eine Verringerung des Durchmessers bewirkt, ist nicht zu erkennen.
Damit ist Merkmal d1) nicht erfüllt. Zudem ist eine Eigenständigkeit der Lin-
se
„2“ im Sinne des Streitpatents nicht erkennbar; als eigenständig wirkendes
- 17 -
Optikmodul wäre allenfalls die gesamte Gruppe
„1“ anzusehen, die jedoch die in
den Merkmalen d1) und d2) geforderten Eigenschaften nicht aufweist.
4.2.4.
Gegenstand des Streitpatents (unbestritten) nicht neuheitsschädlich vorweg, vgl.
4.1.
4.3.
Gegenüber dem im Verfahren bekannt gewordenen Stand der Technik be-
ruht der Gegenstand des erteilten, geltenden Anspruchs 1 auf erfinderischer Tätig-
keit.
E8
„2“ angeordneten planparallelen Platte
durch einen Luftraum, wie es die Einsprechende vorträgt, bereits deshalb nicht zu
einer streitpatentgemäßen Anordnung führen, da wie oben ausgeführt die Lin-
se
„2“ das Merkmal d1) nicht erfüllt. Zudem ist keine Veranlassung für den Fach-
mann zu erkennen, die planparallele Platte durch einen Luftraum zu ersetzen;
auch wenn diese keine abbildende Wirkung hat, so kann sie doch andere optische
Eigenschaften, etwa Lichtverluste an den Grenzflächen beeinflussen, so dass der
Fachmann nicht ohne Weiteres auf sie verzichten würde.
Auch sonst ist nicht ersichtlich, warum die beanspruchte Anordnung nahegelegen
haben sollte. Einen gangbaren Weg, der den Fachmann unter Berücksichtigung
des im Verfahren genannten Standes der Technik ohne erfinderische Tätigkeit zur
Lehre des Streitpatents hätte führen können, hat die Beschwerdeführerin jeden-
falls nicht aufgezeigt. Ein solcher ist auch für den Senat nicht erkennbar.
Zudem erscheint es plausibel, dass die Lehre, in einer ein Objektiv und ein Leit-
system umfassenden (an sich bekannten) Endoskopoptik zwischen dem durch
das Objektiv erzeugten Zwischenbild und dem Leitsystem ein Optikmodul einzufü-
gen, das den Durchmesser des durch das Modul verlaufenden Strahlenbündels
verringert und seine Divergenz erhöht, vorteilhaft zu einer Verbesserung der Abbil-
- 18 -
dungseigenschaften, insbesondere der Transmission und der Auflösung der En-
doskopoptik beitragen kann (Streitpatent Abs. [0006] bis [0008]).
Dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist somit eine erfinderische
Tätigkeit nicht abzusprechen.
Da auch bei Unterstellung der Richtigkeit der zu den angeblich vorbenutzten Opti-
E7
Patentanspruchs 1 nicht in Frage stellen können, kommt es nicht mehr darauf an,
E7
wiesen sind. Somit bestand kein Anlass, hierzu benannte Zeugen einzuverneh-
men.
5.
Der erteilte Patentanspruch 1 hat Bestand.
Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 19 sind ebenfalls
rechtsbeständig.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist
sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richter-
amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit
Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
- 19 -
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern
er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt
hat,
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vor-
schriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichts-
hof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek
Eder
Dr. Thum-Rung
Hoffmann
Fa