Urteil des BPatG vom 23.11.2016

Stand der Technik, Patentanspruch, Daten, Diagnose

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 32/15
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2007 035 881.6-53
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. November 2016
unter
Mitwirkung
des
Vorsitzenden
Richters
Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt
und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann
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beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse G06T des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 2. Juni 2015 aufgehoben und die Sache zur weiteren
Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Marken-
amt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 27. Juli 2007 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung:
„Nachbearbeitung von medizinischen Schichtbilddaten zur Darstellung
von Zellkörpern und dementiellen Strukturen in 3D“.
Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06T des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juni 2015 zurückgewiesen. Zur
Begründung führt die Prüfungsstelle aus, dass der geltende Patentanspruch 1
nicht gewährbar sei, da sein Gegenstand unter das Patentierungsverbot des § 2a
Abs. 1 Nr. 2 PatG falle.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde des Anmelders gerichtet.
Der Anmelder stellt in der Beschwerdebegründung dar, dass das vorliegende und
beanspruchte Patentbegehren kein Diagnostizierverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 2
PatG sei und somit nicht unter den Patentierungsausschluss falle. Er stellt somit
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sinngemäß den Antrag, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und ein Patent
mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentanspruch 1 vom 6. August 2012,
Patentansprüche 2 bis 6, 11 und 14 bis 17, eingegangen am 4. März 2008,
Beschreibung Seiten 1 bis 15, eingegangen am 4. März 2008,
1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3, eingegangen am 4. März 2008.
Der geltende Patentanspruch 1 in der Fassung, die dem Zurückweisungsbe-
schluss zugrunde liegt, jedoch mit einer geänderten Gliederung versehen, lautet:
1.
(A) Verfahren zur Nachbearbeitung digitaler medizinischer Schichtbilder zur
Anzeige gehirnorganspezifischer, normaler und degenerativer Strukturen,
(a)
bei welchem in einem erstem Verfahrensschritt ein zweidimensiona-
ler Glättungsfilter auf das ursprüngliche Schichtbild angewendet wird,
(b)
bei welchem in drei weiteren Verfahrensschritten auf ein, aus dem
ersten Verfahrensschritt resultierendes geglättetes Schichtbild, bei
der Anwendung des Kantendetektionsfilters auf die Bildpunkte des
geglätteten Schichtbildes, drei Farbwertspektren zur organspezifi-
schen Selektion gewählt werden, deren Farbwerte innerhalb der vor-
gegebenen Farbbereiche liegen,
(c)
für Blut / Knochen
[1074 3024 / zweiter Verfahrensschritt ]
(d)
für Ventrikel / Liquor
[ 924 1073 / dritter Verfahrensschritt ]
(e)
für Zellkörper / Plaques
[ 974 981 / vierter Verfahrensschritt ]
(f)
bei welchem die Reihenfolge der Verfahrensschritte 2/3 und 4 in die-
ser Reihenfolge angewendet werden müssen, da sich aus dem im
dritten Verfahrensschritt angegebenen und berechneten Farbspekt-
rum [ 924 1073], nur dann, das im vierten Verfahrensschritt angege-
bene Spektrum [ 974 981], errechnen läßt,
(g)
bei welchem bei der Anwendung des Kantendetektionsfilters auf die
Bildpunkte des geglätteten und kantendetektierten Schichtbildes,
deren Farbwerte innerhalb des vorgegebenen Farbbereichs für Zell-
körper/Plaques liegen, nur diejenigen Bildpunkte berechnet und
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angezeigt werden, deren Farbwerte [ 974 981] sich jeweils über mehr
als 2 x 2 Bildpunkte erstrecken,
(h)
Diffuse Verteilungen von Bildpunkten im Bereich der Farbwerte
[ 974 981] werden ignoriert,
(i)
bei welchem bei der Anwendung des Kantendetektionsfilters auf die
Bildpunkte des geglätteten und kantendetektierten Schichtbildes,
deren Farbwerte innerhalb des vorgegebenen Farbbereichs für Zell-
körper und Plaques [ 974 981] liegen, alle diejenigen Bildpunkte nicht
berechnet und angezeigt werden, deren Farbwerte sich jeweils über
weniger als 2 x 2 Bildpunkte erstrecken, was eine nachträgliche
Erhöhung des Pixelrauschens verhindert,
(j)
bei welchem im Anschluss an die Glättung, Kantendetektionen und
Wahl der Farbwerte, jeweils der Farbkontrast der resultierenden Zwi-
schenbilder durch Verschieben der Farbskalen verbessert wird,
organische Strukturen:
Wert:
für Blut / Knochen
1500
für Ventrikel / Liquor
1400
für Zellkörper / Plaques
1600
(k)
bei welchem in einem fünften Verfahrensschritt, ein aus den vorher-
gehenden Verfahrensschritten resultierendes Kantenbild dem geglät-
teten Schichtbild überlagert wird,
(l)
bei welchem das Kantenbild dem ursprünglichen Schichtbild, bzw.
dem geglätteten Schichtbild derart überlagert wird, dass den ausge-
wählten Bildpunkten die korrespondierenden Farbwerte des Kanten-
bildes, und den nicht-ausgewählten Bildpunkten die korrespondieren-
den Farbwerte des ursprünglichen Schichtbildes, bzw. des geglätte-
ten Schichtbildes zugewiesen werden,
(m)
wobei das ursprüngliche Schichtbild ein computertomographisches
Schichtbild ist,
(n)
wobei die mittels der vorstehend beschriebenen Verfahren erzeugten
Endbilder, zudem als Eingangsdaten für Volume-Rendering-Algorith-
men (VRT) einsetzbar sind,
(o)
insbesondere kann der für das Volume-Rendering zu berücksichti-
gende Farbbereich auf bis zu +/- 1 HU eingegrenzt werden, was eine
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– gegenüber herkömmlicher Technik – wesentlich verbesserte 3D-
Darstellung und 3D-Animation (Fly.Through-Technik) ermöglicht.
Patentansprüche
nicht in der Offenlegungsschrift enthalten), lauten:
15.
Nachbearbeitungsmodul (8), das zur Nachbearbeitung eines digitalen medi-
zinischen Schichtbildes (B) nach dem Verfahren gemäß einem der Ansprü-
che 1 bis 13 ausgebildet ist.
16.
Bildgebungsvorrichtung zur Erzeugung eines medizinischen Schichtbil-
des (B, E), insbesondere Computertomograph, mit einem Nachbearbei-
tungsmodul (8) gemäß Anspruch 1 bis 15.
17.
Preset für Volume-Rendering (VRT) (Zeichnung 2) zur dreidimensionalen
Darstellung von Voxeln des Farbbereichs bis zu +/- 1 HU, bzw. anatomi-
sches Gewebe des Gehirns, wie Zellkörper, dementielle Strukturen (Eiweiß-
plaques) etc. in einer 3D - Applikation.
Zu den weiteren Ansprüchen wird auf die Akte verwiesen.
Im Recherche- und Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Marken-
amt sind folgende Druckschriften genannt worden:
D1:
DE 10 2007 013 417 A1;
D2:
SEZAN, M.I.; TEKLAP, A.M.; SCHAETZING, R.: Automatic anatomically
selective image enhancement in digital chest radiography. IEEE Trans.
Medical Imaging, June 1989, Seite 154
– 162;
D3:
GONZALEZ, R.C.; WOODS, R.E.: Digital Image Processing - Second Edi-
tion. Prentice-Hall, 2002, S. 134-141, 577-581;
D4:
DE 102 29 113 A1.
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Aufgabe
hörige Vorrichtung zu schaffen, das bzw., die bei einem medizinischen Schichtbild,
insbesondere einem computertomographischen Schichtbild, eine Verbesserung
der Bildqualität und demzufolge einen höheren diagnostischen Wert ermöglicht,
vorzugsweise wenn die, mittels des Nachbearbeitungsverfahrens erzeugten End-
bilder, als Eingangsdaten für Volume-Rendering-Algorithmen (VRT) eingesetzt
werden (siehe Offenlegungsschrift Absatz [0006]).
weitere Aufgabe
Erfassung, Berechnung und Darstellung der normalen, vor allem aber degenerati-
ven Strukturen des menschlichen Gehirns zu erfassen, berechnen und darzustel-
len (siehe Eingabe vom 6. August 2012, Seite 4).
II.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zuläs-
sig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückver-
weisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 79 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 PatG.
1.
Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zur Nachbearbei-
tung von medizinischen Schichtbilddaten.
Gemäß der Anmeldung sei die moderne Computertomographie geprägt von dem
Wunsch nach einer möglichst großen räumlichen Auflösung anatomischer Struktu-
ren. Dabei sei bisher zur Verbesserung der Bildqualität lediglich die Bildaufnahme-
technik weiterentwickelt worden.
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Um bei einem (vorhandenen) medizinischen Schichtbild eine Verbesserung der
Bildqualität zu ermöglichen, sieht die Erfindung ein mehrstufiges Verfahren vor,
bei dem die Daten des medizinischen Schichtbildes nachbearbeitet werden, um
eine bessere Darstellung von krankhaftem Gewebe
– insbesondere im menschli-
chen Gehirn
– für die folgende Diagnose zu erreichen. Die Besonderheit liegt
dabei in der Anwendung von drei genau definierten aufeinanderfolgenden Kanten-
detektionsfiltern.
Fachmann
verbesserte Diagnose aufzubereiten, sieht der Senat einen Ingenieur oder Physi-
ker mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der medizinischen digitalen Bilder-
fassung und Bildverarbeitung an, der in Zusammenarbeit mit einem Arzt die not-
wendigen medizinischen Daten für die in den Bilddaten abgebildeten krankhaften
Strukturen bestimmt.
2.
Das geltende Patentbegehren ist aus den ursprünglichen Unterlagen zu
entnehmen.
Der geltende Patentanspruch 1 geht aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 7 bis
10 und 12 bis 14 sowie aus der ursprünglichen Beschreibung (S. 15) hervor.
Die weiteren Ansprüche gehen auf die ursprünglich eingereichten Ansprüche
zurück.
Die nachgereichten Seiten 1 bis 14 der Beschreibung entsprechend den ursprüng-
lichen Seiten 1 bis 14, die Änderung in der nachgereichten Beschreibungsseite 15
geht aus der ursprünglich eingereichten Zeichnung 2 hervor.
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3.
Das geltende Patentbegehren ist dem Patentschutz grundsätzlich zugäng-
lich.
3.1.
Das Verfahren nach Patentanspruch 1 fällt ebenso wie das Nachbearbei-
tungsmodul nach Anspruch 15, die Bildgebungsvorrichtung nach Anspruch 16 und
das Preset für Volume-Rendering nach Anspruch 17 nicht unter das Patentie-
rungsverbot des § 2a Abs. 1 Nr. 2 PatG.
Nach der geltenden Rechtsprechung (vgl. BPatG, Beschl. vom 06.03.2008,
21 W (pat) 45/05; EPA, Große Beschwerdekammer, GRUR Int. 51 ff.
– Diagnosti-
zierverfahren) ist der Patentierungsausschluss gegeben, wenn das beanspruchte
Verfahren eine Untersuchung mit Datenerhebung, einen Vergleich dieser Daten
mit Normwerten, die Feststellung einer Abweichung bei diesem Vergleich und die
Deutung der Abweichung als krankhaften Zustand aufweist.
Der geltende Patentanspruch 1 bezieht sich hingegen auf die Nachbearbeitung
digitaler medizinischer Schichtbilder. Hierfür ist die Untersuchung mit Datenerhe-
bung eine Voraussetzung, welche jedoch nicht Gegenstand des Anspruchs 1 ist.
Weiterhin ist die Feststellung einer Abweichung und insbesondere die anschlie-
ßende Diagnose, d. h. die Deutung der Abweichung, nicht Gegenstand des An-
spruchs 1 (vgl. BGH in GRUR 2010, 1081
).
Das beanspruchte Verfahren ist sonach kein Diagnostizierverfahren, sondern
betrifft eine Nachbearbeitung vorhandener Bilder zur Verbesserung der Darstel-
lung von bestimmten Objekten (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0070]).
Gleiches gilt für die nebengeordneten Ansprüche 15 und 16, da sich diese Ansprü-
che direkt auf das Verfahren nach Anspruch 1 beziehen.
Ebenso fällt der nebengeordnete Anspruch 17 nicht unter den Patentierungsaus-
schluss, da der Gegenstand dieses Anspruchs die Weiterverarbeitung der Daten,
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welche mit einem Nachbearbeitungsverfahren gemäß Anspruch 1 erzeugt werden,
betrifft (siehe Offenlegungsschrift Absatz [0068]). Damit ist dieser Anspruch indi-
rekt auf das Verfahren nach dem geltenden Hauptanspruch rückbezogen.
3.2.
Auch der im Laufe des Prüfungsverfahrens erhobene Einwand, bestimmte
Anspruchsmerkmale dienten ausschließlich der Forderung nach einer ergonomi-
schen Gestaltung der (Bedien-) Schnittstelle zwischen Mensch und technischer
Einrichtung und beeinflussten nicht die Lösung eines technischen Problems mit
technischen Mitteln, greift hier nicht.
Die auch von der Prüfungsstelle zugestandene gezielte Verbesserung der visuel-
len Sichtbarkeit der Farbdifferenzen ist vielmehr darauf gerichtet, die Wahrneh-
mung der Informationen durch den Menschen in bestimmter Weise zu verbessern
oder zweckmäßig zu gestalten, und dient damit nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs der Lösung eines technischen Problems mit technischen Mit-
teln (BGH BlPMZ 2015, 246
– ).
4.
Der bisher im Verfahren genannte Stand der Technik steht nicht patenthin-
dernd entgegen.
D1
rang, die gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 PatG nur bei der Neuheitsprüfung zu berück-
sichtigen ist.
D1
(Zusammenfassung, Anspruch 1), welches eine Anzeige der Gyri (Hirnwindun-
gen), d. h. gehirnorganischer spezifischer Strukturen, ermöglicht (Absatz [0052]).
Weiter wird in einem ersten Verfahrensschritt die Bearbeitung des ursprünglichen
Schichtbildes mit einem Glättungsfilter beschrieben, um ein modifiziertes Schicht-
bild
G‘ zu erzeugen (Absatz [0031], Fig. 2).
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eines
zierte Schichtbild
G‘. Somit ist die Anwendung von drei Filtern in einer festgelegten
Reihenfolge mit exakt vorgegebenen Werten auf das modifizierte Schichtbild
G‘,
nicht
D2
Tiefpassfilterung, Verstärkung von Bildbereichen mit Hilfe von ausgewählten ge-
wichteten Parametern, Detektion von Spitzenwerten der Pixel des Bildes anschlie-
ßendes Zusammenfassen und Anwendung eines Schwellwertverfahrens.
D3
taler Bilder mit Filtern wie bspw. einem Glättungsfilter und einem Kantenfilter. Ins-
besondere werden spezielle Filteralgorithmen wie Sobel-Filter oder Mittelwertfilter
dargestellt.
D4
zu entnehmen. Hierfür wird mit einem CT-Gerät ein Bild aufgenommen und die
HU-Werte des Bildes berechnet. Anschließend wird die Häufigkeitsverteilung der
HU-Werte ermittelt und das Bild in Bereiche unterteilt, die der Häufigkeitsvertei-
lung entspricht. Die einzelnen Bereiche des Bildes werden abschließend mit
einem Filter, der dem jeweiligen HU-Wert zugeordnet ist, gefiltert.
Aus keiner der Druckschriften sind jedoch drei aufeinanderfolgende Filterschritte
gemäß der Anmeldung zu entnehmen.
Nach allem ist nicht erkennbar, wie der Fachmann in Kenntnis des aus den ermit-
telten Druckschriften bekannten Standes der Technik zur angegebenen Erfindung
hätte gelangen können, oder welchen Anlass er gehabt hätte, eine Weiterentwick-
lung in der angegebenen Richtung vorzunehmen.
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5.
Die Anmeldung war an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuver-
weisen.
Einer Patenterteilung steht entgegen, dass das Deutsche Patent- und Markenamt
die Zurückweisung allein mit dem Patentierungsausschluss nach § 2a PatG be-
gründet hat und insoweit noch nicht geprüft hat, ob die übrigen Voraussetzungen
für die Erteilung eines Patents erfüllt sind.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Besonderheit der Anmeldung
– insbesondere die
Anwendung von drei genau definierten aufeinanderfolgenden Kantendetektionsfil-
tern
– bisher Gegenstand des Prüfungsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt gewesen wäre.
6.
Der Senat nimmt es in diesem Stadium des Verfahrens hin, dass die gelten-
den Unterlagen noch Mängel aufweisen. Dies betrifft insbesondere die Formulie-
rung des Anspruchs 1, die Anpassung der nebengeordneten Ansprüche sowie der
Unteransprüche und die Anpassung der Beschreibung. Nachdem der Ausgang
des Verfahrens insgesamt mangels vollständiger Ermittlung des Standes der
Technik noch offen ist, kann die Anpassung der gesamten Unterlagen zurückge-
stellt werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist
sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
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1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richter-
amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit
Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichts-
hof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek
Eder
Baumgardt
Hoffmann
Fa