Urteil des BPatG vom 23.04.2015

Stand der Technik, Patentanspruch, Speicher, Analyse

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 20/12
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. April 2015
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 11 2005 002 061.4 - 53
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 23. April 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder sowie der Richter
Dipl.-Ing. Baumgardt und Dipl.-Ing. Hoffmann
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e :
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist eine PCT-Anmeldung in nationaler Phase,
welche die Priorität einer Voranmeldung beim Europäischen Patentamt vom
31. August 2004 in Anspruch nimmt und als WO 2006 / 24 153 A1 in englischer
Sprache veröffentlicht wurde. Ihr PCT-Anmeldetag ist der 31. August 2005. Sie
trägt in der deutschen Übersetzung (DE 11 2005 002 061 T5) die Bezeichnung:
„Tragbare elektronische Vorrichtung mit Textdisambiguierung“.
Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Februar 2012 mit der Begründung
zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Hauptanspruchs des Hauptantrags
und der Gegenstand des Hauptanspruchs des Hilfsantrags mangels erfinderischer
D4
nahegelegt würden.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.
Sie stellt in der Beschwerdebegründung vom 15. Juni 2012 (sinngemäß) den An-
trag,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
15. Februar 2012 aufzuheben und die Patenterteilung (gemäß
Hauptantrag mit den ursprünglichen Patentansprüchen 1 bis 11
eingeg. am 28. Februar 2007, hilfsweise gemäß Hilfsantrag mit
den Patentansprüchen 1 bis 7 vom 2. November 2010) zu be-
schließen,
weiter hilfsweise eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
- 3 -
Zur Begründung macht die Anmelderin geltend, im Zurückweisungsbeschluss wür-
den Argumente zur Neuheit und erfinderischen Tätigkeit in nicht nachvollziehbarer
Weise vermischt. Die „Berücksichtigung“ des Vorbringens der Anmelderin er-
schöpfe sich darin, lediglich die Argumente der Anmelderin in indirekter Rede zu
wiederholen, ohne jedoch auf die vorgebrachten Argumente in erkennbarer und
nachvollziehbarer Weise einzugehen. Es sei deshalb schwer nachzuvollziehen,
welche Argumente von der Prüfungsstelle als widerlegt angesehen und welche
akzeptiert würden. Sodann erläutert die Anmelderin ausführlich, welche Merkmale
D4
die beanspruchte zweistufige Suche basierend auf einer ersten Suche in einem
persönlichen Wörterbuch mit anschließender zweiter Suche im allgemeinen Wör-
D4
Darüber hinaus fehle die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderliche
konkrete Anregung oder Veranlassung im Stand der Technik.
Hauptantrag
aus dem Zurückweisungsbeschluss, mit zusätzlicher Untergliederung in Merkmale
(a1)
Unterschiede zum Patentanspruch 1 unter- bzw. durchgestrichen sind):
(a)
bare elektronische Vorrichtung eines Typs, der eine Eingabe-
einrichtung, eine Ausgabeeinrichtung und eine Prozessor-
einrichtung umfasst, wobei die Prozessoreinrichtung einen
Prozessor und einen Speicher umfasst, der eine darin ge-
speicherten Vielzahl von Objekten aufweist,
(a1)
Häufigkeitsobjekten umfasst, wobei jedes von wenigstens
einem Teil der Sprachobjekte einem zugeordneten Häufig-
keitsobjekt zugeordnet ist,
- 4 -
(a2)
quelle umfasst, wobei die erste Datenquelle eine Anzahl von
Sprachobjekten der Vielzahl von Sprachobjekten und eine
Anzahl von zugeordneten Häufigkeitsobjekten der Vielzahl
von Häufigkeitsobjekten umfasst, wobei die zweite Daten-
quelle eine Anzahl von Sprachobjekten der Vielzahl von
Sprachobjekten und eine Anzahl von zugeordneten Häufig-
keitsobjekten der Vielzahl von Häufigkeitsobjekten umfasst,
(a3)
umfasst, wobei jedes von wenigstens einem Teil der Einga-
beelemente der Vielzahl von Eingabeelementen eine Viel-
zahl von diesen zugeordneten Zeichen aufweist,
wobei das Verfahren umfasst:
(b)
(c)
(d)
ist,
(e)
von Präfixobjekten, ein Suchen eines entsprechenden
Sprachobjektes, das dem Präfixobjekt entspricht, in der
ersten Datenquelle,
(f)
Erzeugen eines Primärergebnisses durch, für jedes Präfix-
objekt von wenigstens einem Teil der Anzahl von Präfixob-
- 5 -
jekten, Identifizieren eines Sprachobjektes, das dem Präfix-
objekt entspricht, in der ersten Datenquelle, Erhalten eines
zugeordneten Häufigkeitsobjektes, das dem identifizierten
Sprachobjekt zugeordnet ist und einen Häufigkeitswert auf-
weist, aus der ersten Datenquelle und Zuordnen des Häufig-
keitswertes des zugeordneten Häufigkeitsobjektes dem Prä-
fixobjekt,
(g)
nisses, ein Erzeugen eines Primärausgabesatzes der Präfix-
objekte, der entsprechend den diesen zugeordneten Häufig-
keitswerten sortiert ist,
(h)
objekten in dem Primärausgabesatz geringer ist als eine vor-
bestimmte Menge,
in Antwort auf die Bestimmung:
(i)
für jedes Präfixobjekt von wenigstens einem Teil der Anzahl
von Präfixobjekten, ein Suchen eines entsprechenden
Sprachobjektes, das dem Präfixobjekt entspricht, in der zwei-
ten Datenquelle,
(j)
Erzeugen eines Sekundärergebnisses durch, für jedes Prä-
fixobjekt von wenigstens einem Teil der Anzahl von Präfixob-
jekten, Identifizieren eines Sprachobjektes, das dem Präfix-
objekt entspricht, in der zweiten Datenquelle, Erhalten eines
zugeordneten Häufigkeitsobjektes, das dem identifizierten
Sprachobjekt zugeordnet ist und einen Häufigkeitswert auf-
weist, aus der zweiten Datenquelle und Zuordnen des Häu-
- 6 -
figkeitswertes des zugeordneten Häufigkeitsobjektes dem
Präfixobjekt,
(k)
ergebnisses, ein Erzeugen eines Sekundärausgabesatzes
der Präfixobjekte, der entsprechend den diesen zugeord-
neten Häufigkeitswerten sortiert ist, und
(l)
Ausgeben einer Ausgabe, die wenigstens einen Teil der Prä-
fixobjekte des Primärausgabesatzes und wenigstens einen
Teil der Präfixobjekte des Sekundärausgabesatzes umfasst.
(a)
bare elektronische Vorrichtung eines Typs, die eine Eingabe-
einrichtung, eine Ausgabeeinrichtung und eine Prozessor-
einrichtung umfasst, wobei die Prozessoreinrichtung einen
Prozessor und einen Speicher umfasst, der eine darin ge-
speicherte Vielzahl von Objekten aufweist,
(a1)
Häufigkeitsobjekten umfassen, wobei jedes von wenigstens
einem Teil der Sprachobjekte einem zugeordneten Häufig-
keitsobjekt zugeordnet ist,
(a2
‘)
jeder Datenquelle eine Anzahl von Sprachobjekten der Viel-
zahl von Sprachobjekten und eine Anzahl von zugeordneten
Häufigkeitsobjekten der Vielzahl von Häufigkeitsobjekten
umfasst,
- 7 -
(a3
‘)
umfasst, wobei jedes von wenigstens einem Teil der Einga-
beelemente der Vielzahl von Eingabeelementen eine Viel-
zahl von diesen zugeordneten Zeichen aufweist,
wobei das Verfahren umfasst:
(b)
(c
‘)
(d)
ist, und
(x)
spezielles Eingabefeld ist, ein Identifizieren einer vorbe-
stimmten Datenquelle aus der Vielzahl von Datenquellen zu
einer Analyse im Wesentlichen vor einer Analyse von ande-
ren Datenquellen, um ein vorgeschlagenes Disambiguie-
rungsergebnis zu erhalten.
Bezüglich des nebengeordneten, auf eine
„tragbare elektronische Vorrichtung“
gerichteten Anspruchs 11 und der Unteransprüche 2 bis 5 und 7 bis 10 wird auf
die Akte verwiesen.
Hilfsantrag
(e)
liche Korrekturen vorgenommen wurden, und der ferner um folgende Merkmale
ergänzt ist:
- 8 -
(m)
Wortobjekten und eine Vielzahl von N-Gram-Objekten um-
fasst, wobei im Wesentlichen jedes N-Gram-Objekt wenig-
stens ein erstes Zeichen umfasst,
(n)
ergebnis eine Menge von Präfixobjekten umfassen,
(o)
märergebnis und dem Sekundärergebnis geringer ist als eine
vorbestimmte Menge, und Hinzufügen eines Präfixobjektes
der Anzahl von Präfixobjekten, für welches ein korrespon-
dierendes Wortobjekt nicht identifiziert wurde, als ein voran-
gehendes Präfixobjekt zu der Ausgabe an einer Position ent-
sprechend einer verhältnismäßig geringeren Häufigkeit.
Hinsichtlich der exakten Formulierung sowie bezüglich der Nebenansprüche 4 und
6 und der Unteransprüche 2, 3, 5 und 7 wird wiederum auf die Akte verwiesen.
technische
Seite 2 unten, angegeben: ein Verfahren bereitzustellen, bei dem die Auflösung
der Mehrdeutigkeiten von Eingaben über eine reduzierte Tastatur eines tragbaren
elektronischen Geräts im Vergleich zum Stand der Technik verbessert wird.
Im Verfahren wurden entgegengehalten:
D1
D2
D3
D4
D5
- 9 -
II.
Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Sie hat
jedoch keinen Erfolg, weil der jeweilige Gegenstand mindestens eines der unab-
hängigen Patentansprüche des Haupt- und des Hilfsantrags bei Nicht-Berücksich-
tigung derjenigen Merkmale, die zu einer technischen Problemlösung nichts bei-
tragen, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§§ 1, 4 PatG).
1.
Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zur Texteingabe in
eine tragbare elektronische Vorrichtung über eine Eingabeeinrichtung (insbeson-
dere eine Tastatur), wobei Eingabeelemente (Tasten) zum Einsatz kommen, wel-
(a3)
: wobei ein Eingabeelement „eine Vielzahl
von diesem zugeordneten Zeichen aufweist“). Der eingegebene Text wird auf
einer zugeordneten Ausgabeeinrichtung (Display) angezeigt. Dazu sind ein Pro-
(a)
Wegen der Mehrfach-Belegung kann eine betätigte Taste nicht eindeutig einem
bestimmten Eingabezeichen zugeordnet werden. Daher
ist ein „Disambiguierung“
der Eingabe erforderlich, d. h. ein Algorithmus zur Auflösung der Mehrdeutigkeit.
Prinzipiell waren dazu (siehe Beschreibung gemäß DE 11 2005 002 061 T5, Ab-
sätze [0005] / [0006]) Verfahren bekannt, bei denen ein einzugebendes Zeichen
durch mehrfache Tastenbetätigung ausgewählt wird (z.
B. „key chording“, wobei
mehrere Tasten gleichzeitig oder zusammenhängend nacheinander betätigt wer-
den, oder „Multi-Tap“, wobei eine Taste mehrfach nacheinander betätigt wird und
die Zeichenauswahl durch die Anzahl der Betätigungen erfolgt). Ferner war es
aber auch schon bekannt, jeweils nur eine Taste zu betätigen und die Mehrdeutig-
keit durch eine Zusammenstellung der aufgrund der bisherigen Eingaben „mögli-
chen“ Wort-Kandidaten aufzulösen, und ggf. unterschiedliche mögliche Worte zur
Auswahl anzubieten; dafür ist ein Wörterbuch in der verwendeten Sprache und
ggf. auch eine Häufigkeitsinformation für die möglichen Worte erforderlich (siehe
- 10 -
Absätze [0007], [0009] und die gesamte Beschreibung, insbesondere das Beispiel
gemäß den Figuren 7 bis 10 und Absätze [0109] bis [0123]).
Mit der Anmeldung soll das letztere, an sich bekannte Verfahren der Disambiguie-
rung einer mehrdeutigen Eingabe auf der Basis von Wörterbüchern weiter verbes-
sert und für den Benutzer vereinfacht werden, insbesondere hinsichtlich der Ein-
gabe in spezielle Eingabefelder, denen ein spezieller Wortschatz zugrundeliegt
(siehe Absätze [0066] und [0105] bis [0108]).
Die einfachste Form der beanspruchten Erfindung ist im Anspruch 6 des Hauptan-
trags angegeben: wenn ein Eingabefeld (irgendwie) als
„spezielles“ Eingabefeld
(d)
„Datenquelle“ identifi-
ziert und für die Disambiguierung den anderen möglichen Datenquellen vorgezo-
(x)
. Mit „Datenquellen 99“ sind laut Absatz [0093] linguisti-
sche Datenbanken (Wörterbücher) gemeint, welche die Basis für die Worterken-
nung bilden. Ein Beispiel dafür ist in Absatz [0105] näher ausgeführt: Wenn etwa
ein spezielles Eingabefeld für einen Patientennamen oder ein Medikament vorge-
sehen ist, dann erlaubt die Erkennung dieses Eingabefeldes das Heranziehen
eines speziellen Wörterbuchs für Patientennamen bzw. für Medikamente. Es ist
offensichtlich, dass durch das Vorziehen besonderer, auf ein spezielles Eingabe-
feld abgestimmter Wörterbücher die Disambiguierung möglicher Eingaben signifi-
kant verbessert werden kann.
Der Anspruch 1 des Hauptantrags ist auf eine detaillierte Ausführungsform dieser
Lehre gerichtet, die s
ich auf eine „erste“ und eine „zweite“ Datenquelle beschränkt
und einen konkreten Algorithmus beschreibt, wie aus den aus der bisherigen Ein-
gabe abgeleiteten Präfix-Objekten, diesen entsprechenden Sprachobjekten (Ein-
gabe-Worten) und zugeordneten Häufigkeitsobjekten eine Ausgabeliste erstellt
werden soll, die dem Benutzer zur Auswahl angeboten wird, wobei die Objekte der
Liste nach Auftretens-Häufigkeit geordnet sind.
- 11 -
Im Anspruch 1 des Hilfsantrags wird dieser Algorithmus durch zusätzliche Merk-
male noch dahingehend verfeinert, dass in Fällen, wo nur noch wenige
„mögliche“
Eingabe-Worte verbleiben (so dass die Ausgabeliste nicht mehr ganz voll wird)
weitere sog. „verwaiste“ Präfix-Objekte mit in die Liste aufgenommen werden,
welche sich keinem Wort der zugrundeliegenden Wörterbücher zuordnen lassen,
wodurch die Möglichkeit zur Eingabe neuer, bisher unbekannter Worte geboten
wird.
Fachmann
Vergleich basierendes Disambiguierungsverfahren für die Wort-Eingabe mittels
mehrfach belegter Tasten zu verbessern, sieht der Senat einen Informatiker oder
System-Programmierer mit Hochschul-Ausbildung an, der einen Experten für Be-
nutzeroberflächen mit Erfahrung im Erkennen und in der Beurteilung von Kunden-
wünschen bezüglich der Gerätebedienung und evtl. einen Sprachwissenschaftler
zur Hilfe heranzieht.
2.
Der Hauptantrag hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil der Gegenstand
des unabhängigen Patentanspruchs 6 für den Durchschnittsfachmann nahelag.
2.1
Entgegen der Prüfungsstelle lässt sich das allerdings nicht mit der Druck-
D4
ihrer Beschwerdebegründung aufzeigt (siehe Schriftsatz vom 15. Juni 2012, insbe-
sondere Seite 7 bis 12).
2.2
Als nächstkommenden Stand der Technik sieht der Senat hier die Druck-
D2
rung einer Texteingabe mittels mehrfach belegter Tasten (siehe z. B. Figur 1B),
wobei das zugrundeliegende Gerät ein tragbarer Computer 52 ist und eine Ein-
gabeeinrichtung 54, eine Ausgabeeinrichtung 53, einen Prozessor 100 und einen
Speicher 104 besitzt (Spalte 6 Zeile 20 ff., Figur 2
(a)
Speicher sind Vokabular-Module 110 mit Wort-Objekten oder Präfix-Objekten ab-
- 12 -
gelegt (Spalte 10 Zeile 31 bis 35; Präfix-
Objekte werden hier als „stem“ bezeich-
net, siehe z. B. Spalte 8 Zeile 28 ff.), denen ein Häufigkeitsobjekt zugeordnet sein
kann (Spalte 14 Zeile
(a1)
rere Vokabular-Module 110 vorgesehen (Spalte 22 Zeile 1 ff., Spalte 28 Zeile 57
bis 60
(a2)
(text region 66, insertion point 88) und die mehrdeutige Eingabe auf eine Liste mit
möglichen Präfixen oder Worten zurückgeführt (siehe insbes. Figur 8E bis 8H und
zugehörige Beschreibung
(b)
Mögliche Wort- oder Präfix-Objekte werden in der Reihenfolge der Häufigkeit an-
gezeigt und zur Auswahl angeboten (Figur 8F / Spalte 23 Zeile 30 ff.). Gemäß
Spalte 28 Zeile 57 bis 64 können Spezial-Wörterbücher für juristische oder medi-
zinische Begriffe aufgenommen werden, und der Benutzer kann konfigurieren,
dass Worte aus einem solchen Spezial-Wörterbuch ganz oben auf der Liste der
möglichen eingebbaren Worte angeordnet werden; das ist nicht anders zu verste-
hen, als dass diese Datenquelle entsprechend der Identifikation durch den Nutzer
(x)
schrieben, mit dem einzigen Unterschied, dass der beanspruchte Zusammenhang
mit ein
(d)
Allerdings findet sich in Spalte 10 Zeile 4 bis 22 und Spalte 15 Zeile 53 ff. die
Lehre, zwischen einem „normal mode“ (in welchem Worte aus einem word voca-
bulary module Vorrang haben) und einem „numeric mode“ (in welchem Zahlen,
also ein Zahlen-Wörterbuch, Vorrang haben) zu unterscheiden. Die Formulierung
D2
Zeile 8/9) und das Wissen des Fachmanns um allgemein bekannte Spezial-
Eingabefelder
– wie z. B. ein Postleitzahlen-Feld bei Adresseingaben – stellen hier
eine Anregung dar, die Auswahl des vorrangig zu benutzenden Wörterbuchs
abhängig vom Eingabefeld zu machen.
- 13 -
Damit ergeben sich sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 6 des Hauptantrags
für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Inwieweit
durch den Gegenstand des Patentanspruchs 6 überhaupt ein konkretes techni-
sches Problem gelöst wird, kann bei dieser Sachlage dahinstehen.
2.3
Mit dem Patentanspruch 6 fallen auch die übrigen Ansprüche des Haupt-
antrags, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.
3.
Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg, weil diejenigen Merkmale sei-
nes Patentanspruchs 1, die über die Lehre des Patentanspruchs 6 nach Haupt-
antrag hinausgehen, bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berück-
sichtigen sind.
3.1
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag basiert auf dem Patentanspruch 1
des Hauptantrags. Gegenüber dem Patentanspruch 6 des Hauptantrags sollen die
verwendeten
Wörterbücher dabei auf eine „erste“ und eine „zweite“ Datenquelle
(x)
betrachten (s. o.), wobei geringfügige sprachliche Korrekturen unbeachtlich sind.
Darüber hinaus ist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag noch durch die oben
(m)
3.2
Zur Überwindung des Ausschluss-Tatbestands nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4
PatG genügt es, wenn zumindest ein Teilaspekt der beanspruchten Lehre ein
technisches Problem bewältigt. Dies lässt sich im vorliegenden Fall nicht generell
ausschließen.
Jedoch sind bei der Prüfung einer Erfindung auf erfinderische Tätigkeit nur diejeni-
gen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des technischen Problems
mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (BGH GRUR
2011, 125
– , Leitsätze a und b). Mit
Merkmalen, die zu einer technischen Problemlösung nicht beitragen, lässt sich
- 14 -
das Vorliegen einer erfinderische Tätigkeit nicht begründen (vgl. auch BGH GRUR
2013, 275
– , insbesondere III. 2b und 3b).
3.3
(e)
bei und sind deshalb bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berück-
sichtigen.
Die genannten Merkmale beschreiben einen konkreten Algorithmus, wie aus den
aus der bisherigen Eingabe abgeleiteten Präfix-Objekten eine nach Auftretens-
Häufigkeit geordnete Ausgabeliste erstellt werden soll, die dem Benutzer zur Aus-
wahl angeboten wird. Dabei sollen Objekte aus der zweiten Datenquelle dann mit
in die Liste aufgenommen werden, wenn die Anzahl der aus der ersten Datenquel-
(h)
d. h. die erste Datenquelle wird zunächst vorgezogen, aber wenn sich dort zu
wenig Treffer finden, wird die zweite Datenquelle mit berücksichtigt.
Dabei ist jedoch der Grundgedanke, auf dem der Algorithmus basiert
– nämlich
(abhängig vom Eingabefeld) eine bestimmte Datenquelle zu bevorzugen
–, wie
D2
Der konkret beanspruchte Algorithmus in Form einzelner Arbeitsschritte und ihrer
Reihenfolge stellt zwar eine brauchbare und sinnvolle Realisierung des Grundge-
dankens dar. Es sind aber nicht irgendwelche
„auf technischen Überlegungen be-
ru
hende Erkenntnisse“ (BGH GRUR 2000, 498 – ), welche die
einzelnen Schritte und die Reihenfolge ihres Ablaufs bestimmen. Irgendein techni-
sches Problem besteht an dieser Stelle nicht mehr. Die technischen Aspekte der
zugrundeliegenden
„tragbaren elektronische Vorrichtung“ haben keinen Einfluss
auf die einzelnen Schritte und werden ihrerseits auch nicht durch sie beeinflusst.
Vielmehr kann es nur als Problem der Benutzerfreundlichkeit verstanden werden,
diejenigen Worte oder Präfixe im oberen Bereich der Ausgabeliste anzuzeigen,
welche der Benutzer mit hoher Wahrscheinlichkeit eingeben möchte. Letztlich wird
- 15 -
die Chance erhöht, dass der Benutzer das gewünschte Wort mit weniger Eingabe-
schritten oder Tastenbetätigungen erreicht. Das kann aber nicht als Lösung eines
technischen Problems verstanden werden.
3.4
(m)
bewerten und deshalb nicht zu berücksichtigen.
(e)
noch weiter. Sie gehen davon aus, dass u. U. auch bei Berücksichtigung der zwei-
(o)
: „dass
die Menge von Präfixobjekten in dem Primärergebnis und dem Sekundärergebnis
geringer ist als eine vorbestimmte Menge“). Für diesen Fall schlagen sie die zu-
sätzliche
Berücksichtigung von sog. „verwaisten“ Präfix-Objekten vor, also solchen
Präfix-Objekten, die zu keinem Wort-Objekt der vorhandenen Datenquellen pas-
sen. Absatz [0070] der Anmeldung ist zu entnehmen, dass damit neue, unbekann-
te Wörter eingegeben werden können.
Eine solche Maßnahme löst aber ebenfalls kein technisches Problem. Zwar wird
dem Benutzer die Eingabe neuer Wörter vereinfacht, weil er nicht auf ein anderes,
eindeutiges Eingabeverfahren überwechseln muss, sondern das gerade verwen-
dete mehrdeutige Eingabeverfahren beibehalten kann. Damit wird jedoch lediglich
ein weiterer Beitrag zur Benutzerfreundlichkeit geleistet. Dass dadurch irgendein
konkretes technisches Problem gelöst werden könnte, ist nicht ersichtlich.
Damit können diese zusätzlichen Merkmale gleichfalls nicht berücksichtigt werden.
3.5
Nachdem somit die zusätzlichen Merkmale des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag gegenüber dem Patentanspruch 6 nach Hauptantrag nicht zu berück-
sichtigen waren, hat der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag gleichfalls keinen
Bestand. Mit ihm fällt der gesamte Hilfsantrag.
- 16 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist
sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befan-
genheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, so-
fern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zuge-
stimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichts-
hof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Morawek
Eder
Baumgardt
Hoffmann
Me