Urteil des BPatG vom 03.11.2015

Stand der Technik, Identifikation, Trennung, Vergleich

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 14/13
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. November 2015
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2009 050 602.0 - 53
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. November 2015 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters
Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e :
I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 24. Oktober 2009 beim Deutschen
Patent- und Markenamt unter der Bezeichnung
„Verfahren und System zur Identifikation eines autorisierten Benutzers
zumindest eines zu schützenden Objektes
eingereicht. Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des
Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 19. November 2012 mit
der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des geltenden Hauptan-
spruchs nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da er sich in naheliegen-
der Weise aus dem Stand der Technik ergebe.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde des Anmelders gerichtet. Zum Ver-
handlungstermin ist er, wie angekündigt, nicht erschienen. Er stellt mit Schriftsatz
vom 28. Oktober 2015 sinngemäß den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle über die Zurückweisung der An-
meldung aufzuheben und
ein Patent basierend auf den Patentansprüchen 1 bis 13 vom
28. Oktober 2015, den Beschreibungsseiten 1 bis 4 vom 28. Okto-
ber 2015 und den Beschreibungsseiten 5 bis 18 vom Anmeldetag,
sowie 6 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 9 vom Anmeldetag zu
erteilen.
Der Anmelder trägt vor, der Zurückweisungsbeschluss sei bereits in formaler Hin-
sicht zu beanstanden, da auf Seite 2, vorletzten Absatz des Beschlusses seitens
- 3 -
der Prüfungsstelle festgestellt werde, dass der Gegenstand des geltenden Haupt-
anspruchs (3. Version) im Hinblick auf die Lehren der Druckschriften 1 und 2 auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Diese Aussage stehe im Widerspruch zu
den Ausführungen unter Ziffer Ill, Seite 6 des Beschlusses, wo seitens der Prü-
fungsstelle festgestellt werde, dass der Hauptanspruch nicht auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit beruhe.
Zur Sache argumentiert der Anmelder, dass der Gegenstand des nunmehr gelten-
den, überarbeiteten und präzisierten Patentanspruchs 1 sicherlich neu und auch
erfinderisch gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik sei. Der wesentliche
Aspekt der Erfindung sei die getrennte Erfassung eines Bewegungs- und/oder
Interaktionsmusters eines Benutzers bezogen auf das von diesem benutzte Objekt
(„objektbezogene Sensoren und Objektsteuereinheit“) und eines von Objekt unab-
hängigen Bewegungsmusters des Benutzers („benutzerbezogene Sensoren und
Benutzersteuereinheit“). Durch diese Trennung und den anschließenden Aus-
tausch der erfassten unterschiedlichen Benutzerprofile ergebe sich eine hohe Fäl-
schungssicherheit der Benutzeridentifikation ohne Verwendung eines Passwortes.
Keine der im Verfahren entgegengehaltenen Druckschriften lehre eine derartige
getrennte Erfassung des „allgemeinen“ Bewegungsverhaltens eines Benutzers
unabhängig vom Objekt und eines objektbezogenen Bewegungs- und Interakti-
D1
dungsgemäßen Lehre weg, da dort in Spalte 2 Zeilen 27 bis 28 ein Hinweis auf die
Extrahierung EINES Verhaltensmusters gegeben werde. Die Vermeidung einer
rückschauenden Betrachtungsweise sei angezeigt.
Der geltende Patentanspruch 1, hier mit einer Merkmalsgliederung ähnlich derje-
nigen des Anmelders, lautet:
M1
zers (B*) eines zu schützenden Objektes (O),
- 4 -
M2
jekt (O) jeweils zumindest eine Sensoreinheit (SE, SE*,
BSE1 - BSEn, OSE1 - OSEn) zur Erfassung von benutzerbe-
zogenen und objektbezogenen Daten zugeordnet ist,
M2.1
ereinheit (BS) und einer dem zu schützenden Objekt (O)
zugeordneten Objektsteuereinheit (OS) verbunden sind,
M3
autorisierten Benutzer (B*) zumindest ein Referenzbenutzer-
profil (RBP, RBP*) zugeordnet wird,
dadurch gekennzeichnet,
M3.1
autorisierten Benutzer (B*) zumindest ein benutzerbezoge-
nes Referenzbenutzerprofil (RBP) und zumindest ein objekt-
bezogenes Referenzbenutzerprofil (RBP*) zugeordnet wer-
den,
M4
heit (SE, BSE1 - BSEn) ein das personenbezogene, unab-
hängig vom Objekt (O) erfasstes Bewegungsmuster des
Benutzers (B) anzeigendes benutzerbezogenes Benutzer-
profil (BP) und über zumindest eine objektbezogene Sensor-
einheit (SE*, OSE1-OSEn) ein das Bewegungs- und/oder
Interaktionsverhalten des Benutzers (B) bezogen auf das zu
schützende Objekt (O) anzeigendes objektbezogenes Benut-
zerprofil (BP*) dynamisch ermittelt werden,
M4.1
jektsteuereinheit (OS) die Benutzerprofile (BP, BP*) und/oder
- 5 -
die Referenzbenutzerprofile (RBP, RBP*) über eine Daten-
kommunikationsschnittstelle (DS) periodisch oder kontinuier-
lich ausgetauscht werden,
M5
benutzerbezogenen Referenzbenutzerprofil (RBP) und das
objektbezogene Benutzerprofil (BP*) mit dem objektbezoge-
nen Referenzbenutzerprofil (RBP*) mittels der Benutzersteu-
ereinheit (BS) und der Objektsteuereinheit (OS) verglichen
werden, und
M6
mung des benutzerbezogenen Benutzerprofils (BP) mit dem
benutzerbezogenen Referenzbenutzerprofil (RBP) und des
objektbezogenen Benutzerprofils (BP*) mit dem objektbezo-
genen Referenzbenutzerprofil (RBP*) der aktuelle Benut-
zer (B) des zu schützenden Objektes als autorisierter Benut-
zer (B*) identifiziert wird,
M7
unter Auswertung der bisher erfassten benutzerbezogenen
Benutzerprofile (BP) und das objektbezogene Referenzbe-
nutzerprofils (RBP*) unter Auswertung der bisher erfassten
objektbezogenen Benutzerprofile (BP*) ermittelt und dyna-
misch aktualisiert werden.
Aufgabe
eines autorisierten Benutzers anzugeben, das besonders fälschungssicher und
benutzerfreundlich ist (siehe geltende Beschreibung Seite 2 vorletzter Absatz).
- 6 -
II.
Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das neu eingereichte Patentbe-
gehren kann nicht gewährt werden, da der Gegenstand des geltenden Hauptan-
spruchs für den Fachmann nahelag (§ 4 PatG).
1.
Die Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt und auch sonst zulässig. Der
Anmelder ist durch den angegriffenen Beschluss beschwert. Der formale Mangel
einer dem übrigen Beschluss widersprechenden Feststellung - Seite 2 vorletzter
Absatz des Zurückweisungsbeschlusses: „dass der Gegenstand des geltenden
Hauptanspruchs (3. Version)
… auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht“ - ist
jedoch ohne weiteres als ein offensichtlicher Formulierungsfehler erkennbar;
Beschlusstenor und Kontext der weiteren Ausführungen des Beschlusses lassen
zweifelsfrei erkennen, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwä-
gungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren.
2.
Die vorliegende Patentanmeldung betrifft
ein Verfahren zur Benutzer-Identi-
fikation an einem elektronischen Gerät. Üblicherweise muss der Benutzer sich
durch Eingabe von Authentifizierungsdaten, wie Benutzername und Passwort, als
autorisierter Benutzer identifizieren. Die Anmeldung möchte hierfür ein Verfahren
vorschlagen, das besonders fälschungssicher ist, aber auch dem Benutzer die
Autorisierung wesentlich erleichtert.
Die beanspruchte Lösung soll grundsätzlich darin bestehen, dass das Bewe-
gungsmuster des Benutzers unabhängig vom zu schützenden Objekt, und das
Interaktionsverhalten des Benutzers mit dem Objekt automatisch erfasst und mit
gespeicherten Referenzdaten verglichen werden. Bei zumindest näherungsweiser
Übereinstimmung gilt der Benutzer als autorisiert. Dadurch wird für den Benutzer
der Vorgang der Identifikation wesentlich erleichtert; außerdem werde die Fäl-
schungssicherheit deutlich erhöht, da „personenindividuelles Bewegungs- und
Interaktionsverhalten und/oder biometrische Kenngrößen eines Benutzers keines-
- 7 -
falls durch einen Dritten nachahmbar
“ seien (siehe Offenlegungsschrift Ab-
satz [0007]).
Die Anmeldung unterscheidet (siehe Absatz [0025], [0028]) zwischen
„benutzer-
bezogenen“
sche Bewegungsdaten, biometrische Kenngrößen, die unabhängig vom zu schüt-
zenden Objekt sind (konkretisiert in Absatz [0026] / [0027]: durchschnittliche
Schrittgeschwindigkeit, Anzahl von Schritten pro Minute, Schritt-Länge, Gehpau-
sen, Herzfrequenz, Hautwiderstand, Sitzfläche, Arm-/Handauflagefläche, Gesamt-
gewicht usw.), und
„objektbezogenen“
zungsverhalten des Benutzers in Bezug auf das zu schützende Objekt, d. h. aus
der Interaktion ergeben (konkretisiert in Absatz [0049] / [0050]: typische Interakti-
ons- und Bewegungsmuster in Form von Interaktionsfrequenz, Interaktionsge-
schwindigkeit, Interaktionspausen, Bewegungsgeschwindigkeit, Bewegungshäu-
figkeit, Bewegungspausen
– z. B. die durchschnittlichen Mausbewegungen pro
Sekunde, die Mausbewegungen in der letzten Sekunde, die durchschnittlichen
M4
ist hier auf das „per-
sonenbezogene, unabhängig vom Objekt erfasstes Bewegungsmuster des Benut-
zers
“ einerseits, und auf das „Bewegungs- und/oder Interaktionsverhalten des
Benutzers bezogen auf das zu schützende Objekt
“ andererseits gerichtet.
Für die Erfassung der Bewegungsmuster und des Bewegungs- / Interaktionsver-
haltens sind Sensoren vorgesehen, wobei die Anmeldung wiederum zwischen
„dem Benutzer zugeordneten Sensoreinheiten“ (SE, BSE1 – BSEn) und „dem
Objek
t zugeordneten Sensoreinheiten“ (SE*, OSE1 – OSEn) unterscheidet, die mit
einer
„dem Benutzer zugeordneten Benutzersteuereinheit BS“ und einer „dem zu
schützenden Objekt zugeordneten Objektsteuereinheit OS
“ verbunden sind; diese
bei
den tauschen die erfassten Daten und Referenzdaten (in Form von „Profilen“,
s. u.) über eine Datenkommunikationsschnittstelle DS
„periodisch oder kontinuier-
M2
- 8 -
Die erfassten Sensordaten liefern Kenngrößen, welche
als sog. „Benutzerprofil“
zwischengespeichert werden (benutzerbezogenes Benutzerprofil BP, objektbezo-
genes Benutzerprofil BP*, siehe Absatz [0043], [0044] - Teil von Anspruchsmerk-
M4
Die gespeicherten Musterdaten von autorisierten Benutzern werden in der Anmel-
dun
g als „Referenzbenutzerprofile“ RBP / RBP* bezeichnet. Diese entstehen in
einer Initialisierungs- bzw. Lernphase aus aktuell erfassten Benutzerprofilen (Ab-
satz [0045] / [0047]
M3
wenigstens ein Referenzbenutzerprofil vorliegt, wird ein neu empfangenes Benut-
zerprofil damit verglichen, und davon abhängig die Objektbenutzung freigegeben
M5
Dabei werden aktuell erfasste (benutzerbezogene oder objektbezogene) Benut-
zerprofile herangezogen, um die gespeicherten Referenzbenutzerprofile dyna-
M7
Fachmann
nutzer-Identifikation mittels Benutzername und Passwort benutzerfreundlicher und
dennoch fälschungssicher zu gestalten, sieht der Senat einen Entwicklungsinge-
nieur aus dem Bereich der Datenverarbeitung mit Hochschul- oder Fachhoch-
schul-Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Authenti-
fizierungs-Systeme an.
3.
Der Gegenstand des geltenden Hauptanspruchs beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
3.1
Von besonderer Bedeutung hierfür sind die folgenden Druckschriften:
D1
D3
- 9 -
Druckschrift D1
werden. Sie beschreibt ein Verfahren zur Benutzer-Identifikation aufgrund des Be-
M1
schen „benutzerbezogenen“ und „objektbezogenen“ Daten unterschieden, aber
beide Gruppen sind berücksichtigt (Absatz [0004]: Fingerabdruck, Irisblende; Spal-
te 2 Zeile 13: Bewegungsmuster seines Körpers / Spalte 2 Zeile 14 bis 18: Bewe-
gungsrhythmus des Mauszeigers; Betrachtungsmuster von Bildern bei der Bild-
M4
derlich sind (z. B. gemäß Absatz [0003] optische Methoden, Eye Tracking, Be-
M2
M4.1
Gemäß Spalte 2 Zeile
29 bis 37 wird aus den Daten ein „vorläufiges Nutzerprofil“
erstellt und mit dem gespeicherten Nutzerprofil des autorisierten Benutzers (dem
M3
M4
32: „individuell einstell-
M6
das gespeicherte Benutzerprofil mit neuen Daten aus dem vorläufigen Nutzerprofil
D1
: „[wird] das dynamische Nutzerprofil mit
M7
Damit sind die Grundzüge des beanspruchten Verfahrens vorweggenommen. Als
Unterschiede zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 verbleiben i. W.:
(i)
D1
lehrt keine Trennung in „benutzerbezogene“ und „objekt-
bezo
gene“ Daten oder Einrichtungen;
(ii)
„Benutzersteuereinheit“ und „Objektsteuereinheit“ sowie
Datenübertragung zwischen diesen sind nicht beschrieben.
- 10 -
Druckschrift D3
tion von Merkmalen, wobei das Nutzerverhalten, physische und physiologische
Charakteristika herangezogen werden können (siehe Zusammenfassung, Ab-
satz [0031] / [0032]). Dazu sind interaktions-
unabhängige „benutzerbezogene“
Kenngrößen wie etwa Fingerabdrücke, Handform oder Hautfarbe (vgl. Ab-
satz
[0072]) wie auch „objektbezogene“ Kenngrößen, die aus einer Interaktion des
Benutzers mit dem System resultieren (z.
B. „tracking a target on the display using
a computer mouse“ in Absatz [0070]; „stimulus-sensitive parameters“ in Ab-
satz [0071]), als Charakteristika beschrieben. Auch hier wird allerdings nicht zwi-
schen diesen Gruppen unterschieden, beide fließen gemeinsam in ein Benutzer-
profil 208 ein (Absatz [0076] / [0077]). Zunächst ist eine Initialisierungsphase erfor-
derlich (Absatz [0059] ff.). Der dadurch ermöglichte Identifikationsprozess ist in
den Absätzen [0079] bis [0082] dargestellt und stimmt i. W. mit dem bean-
spruchten Verfahren überein, wobei aber eine dynamische Aktualisierung der
Referenz-Benutzerprofile nicht beschrieben ist. Deutlich sind jedoch mehrere
Gruppen von Sensoren erkennbar (siehe Figur 1 und insbesondere Absatz [0093]
/ Figur 3b), für die eine Signalverarbeitung (110) und eine Steuereinheit (111) vor-
gesehen sind, wobei dem Fachmann klar ist, dass die beteiligten Baugruppen
über ein Datenübertragungssystem miteinander in Verbindung stehen (müssen).
3.2
D1
fikation eines autorisierten Benutzers gemäß dem geltenden Hauptanspruch für
den Durchschnittsfachmann nahe.
D1
geht das Prinzip einer Benutzer-Identifikation durch benutzerbezogene Daten wie
Verhaltensmuster, Körper-Bewegungsmuster usw., und durch das Interaktionsver-
halten mit dem zu schützenden Objekt (Bewegungsrhythmus des Mauszeigers,
Betrachtungsmuster von Bildern bei der Bildschirmarbeit), sowie eine dynamische
Ergänzung der hinterlegten Nutzerprofile durch aktuell erfasste Nutzerprofile her-
- 11 -
3.1
stellen:
3.2.1
dem geltenden Patentanspruch 1 liegt in der anmeldungsgemäßen Trennung in
„benutzerbezogene“ und „objektbezogene“ Daten und Einrichtungen (s. o. Unter-
(i)
nicht begründen.
D1
„benutzerbezogene“
interaktions-unabhängige Daten
als auch „objektbezogene“ Daten über die Inter-
aktion des Benutzers mit dem zu schützenden Objekt erfasst und dem aktuellen
Benutzerprofil bzw. dem daraus entstehenden Referenz-Benutzerprofil zugeordnet
3.1
Daten und die resultierenden Profile im Stand der Technik, im Gegensatz zur
Anmeldung, als Einheit betrachtet werden: es wird ein gemeinsames Profil erstellt,
und auch der Vergleich mit Referenzprofilen ist nirgendwo als zwei Teil-Verglei-
che, getrennt nach benutzerbezogenen und objektbezogenen Daten, beschrieben.
Dennoch erfordern eine Aufteilung in zwei Teil-Profile, eine getrennte Verarbeitung
und Speicherung, ein getrennter Vergleich beider Teile keine erfinderische Tätig-
keit. Zunächst einmal steht es dem Fachmann frei, wo und wie er Daten abspei-
chert, und wie und wo er Vergleichs-Vorrichtungen vorsieht. Üblicherweise trifft
der Fachmann seine Auswahl durch Abwägen der jeweils bekannten Vor- und
Nachteile; dies stellt jedoch lediglich fachmännisches Handeln dar. Erst die - viel-
leicht überraschende, unerwartete - Erkenntnis besonderer Vorteile einer gefunde-
nen Lösung gegenüber anderen könnte als Anzeichen für erfinderische Tätigkeit
gewertet werden.
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor
. Die Auftrennung der Profile in ein „benut-
zerbezogenes“ Profil mit Daten, welche das personenbezogene, unabhängig vom
- 12 -
Objekt erfasstes Bewegungsmuster des Benutzers anzeigen,
und in ein „objektbe-
zogenes“ Profil mit Daten, die das Bewegungs- und/oder Interaktionsverhalten des
Benutzers bezogen auf das zu schützende Objekt anzeigen (Teil von Merk-
M4
M6
keine irgendwie geartete Besonderheit dar, sondern nur eine Möglichkeit im Rah-
3.2.2
ist abzuwägen, an welcher Stelle eine Baugruppe - abhängig von Zielvorgaben
wie Kompaktheit des Aufbaus, Aufwand für Verkabelung, Traggewicht für den
Benutzer, Menge von zu übertragenden Daten, Zugriffsschutz für Daten u. a. - am
günstigsten angeordnet werden kann. Auch ohne Überlegungen zur Trennung von
benutzer- und objektbezogenen Daten bzw. Einrichtungen stellen die separate
Erfassung und der separate Vergleich von Daten in diesem Rahmen nur übliche
Optionen dar. Der periodische oder kontinuierliche Austausch der Daten gemäß
M4.1
D1
die Anmeldung selbst geht über diesen „üblichen“ Bereich nicht hinaus, wenn sie
etwa in Absatz
[0040] den Datenaustausch beschreibt als „… abhängig vom
jeweils vorliegenden
Anwendungsfall“.
Der Anmelder hat hierzu vorgetragen, gerade aus der Trennung und dem an-
schließenden Austausch der Teilprofile ergebe sich eine hohe Fälschungssicher-
heit der Benutzeridentifikation. Dieses Argument ist jedoch nicht nachvollziehbar.
Zum einen geht die gesamte Anmeldung nur im Absatz [0007] auf eine hohe Fäl-
schungssicherheit ein
– wie dort ausgeführt, wird diese erreicht durch den Verzicht
auf manuell einzugebenden Zugangsdaten und statt dessen die Berücksichtigung
des personenindividuellen Bewegungs- und Interaktionsverhaltens und/oder der
biometrischen Kenngrößen eines Benutzers (weil diese durch einen Dritten
keinesfalls nachahmbar seien); genau das lehrt aber bereits der Stand der Tech-
D1
Trennung in Teilprofile ist in der Anmeldung hingegen nichts zu finden. Zum ande-
- 13 -
ren sollen anmeldungsgemäß die Teil-Benutzerprofile zwischen den verschiede-
nen beteiligten Steuereinheiten (BS, OS) periodisch oder kontinuierlich ausge-
M4.1
), so dass die als „Kern der Erfindung“ bezeichnete Tren-
nung nicht konsequent beibehalten ist und eventuell denkbare Vorteile einer
getrennten Speicherung durch die Weitergabe der Teil-Profile wieder aufgehoben
werden.
D1
die Extrahierung EINES Verhaltensmusters entnehmbar sei und dieses den Fach-
mann von der erfindungsgemäßen Lehre wegführe, konnte nicht überzeugen.
D1
genannte „eine“ Verhaltensmuster umfasst, wie sich aus dem
gesamten Absatz [0003] ergibt, sowohl benutzerbezogene als auch objektbezo-
gene Verhaltensmuster. Allein die Lehre, diese beiden Gruppen getrennt zu erfas-
sen, erfordert jedoch keine erfinderische Tätigkeit, sondern liegt im Rahmen des
durchschnittlichen fachmännischen Abwägens und Handelns.
3.2.2
Die konkret beanspruchte Realisierung in Form von einer „Benutzersteuer-
einheit“ und einer davon räumlich und funktional getrennten „Objektsteuereinheit“
(ii)
D1
D1
Fachmann jedoch auf die weitere Fachliteratur zurückgreifen. So zeigt ihm Druck-
D3
Kenngrößen wie Fingerabdruck, Handform sowie von Kenngrößen, die aus einer
Interaktion des Benutzers mit dem System resultieren, wie das „tracking a target
on the display using a computer mouse
“) in Figur 1 ein technisches System mit
Sensoren (101 bis 107) und zugeordneten Sensordaten-Verarbeitungseinrichtun-
gen (110, 111), die miteinander in Datenverbindung stehen. In Figur 3b / Ab-
satz [0093] ist als konkretes Beispiel ein System mit einer Video-Kamera 106, Sig-
nalverarbeitung 110 und Steuereinheit
111, als „Benutzersteuereinheit“ im Sinne
- 14 -
der Anmeldung, für die Erfassung z. B. der Iris oder des Gesichtsbildes (siehe
Absatz [0072]) beschrieben, das ferner an einem Trackball 325 angeordnete Sen-
soren 326 für interaktions-bezogene Messwerte wie EKG oder Herzschlag (in
Reaktion auf Stimuli) zeigt; auch eine umgekehrte Signalerfassung (Kamera für
Erfassung der Augenbewegung als Interaktion mit Bildschirmdarstellung, Sensor
am Trackball für Fingerabdruck als interaktionsunabhängig) ist mit der Anordnung
D3
Trackballs, entsprechend Figur 1, an eine Signalverarbeitung und Steuereinheit
angeschlossen sein müssen. Ob er dazu die der Kamera zugeordneten Einrich-
tungen mitbenutzt oder - aufgrund der räumlichen Trennung - eine separate zweite
Steuereinheit („Objektsteuereinheit“ im Sinne der Anmeldung) vorsieht, liegt im
Rahmen seines fachmännischen Abwägens und der System-Vorgaben. Der Fach-
mann entnimmt hier zumindest zwei getrennte Sensoreinheiten und eine Steuer-
einheit, die gemäß Figur 1 in Kommunikationsverbindung miteinander stehen,
wobei eine naheliegende Signalverarbeitung im Trackball ihn auch zu einer räum-
lich und funktional getrennt
en „Objektsteuereinheit“ führt. Aus der Verwendung
D1
spruchte „Benutzersteuereinheit“ und „Objektsteuereinheit“ als naheliegend.
4.
Mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 fallen auch die übrigen An-
sprüche, weil über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist
sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richter-
amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit
Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
- 15 -
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichts-
hof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek
Eder
Baumgardt
Dr. Thum-Rung
Fa