Urteil des BPatG vom 01.02.2016

Stand der Technik, Gestaltung, Kunststoff, Auflage

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 10/13
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2007 052 678.6 - 53
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
1. Februar 2016
unter
Mitwirkung
des
Vorsitzenden
Richters
Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt
und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 6. November 2012 aufgehoben und das Patent mit fol-
genden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 13 vom 12. Januar 2016,
eingeg. am 15. Januar 2016,
Beschreibung Seiten 1 bis 9 vom 12. Januar 2016,
eingeg. am 15. Januar 2016,
sowie 5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 9,
eingeg. am 13. Dezember 2007.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung, welche die Priorität einer Voranmeldung in der
Republik Korea vom 16. März 2007 in Anspruch nimmt, wurde am 5. Novem-
ber 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt in englischer Sprache einge-
reicht. Sie trägt inzwischen (siehe Eingabe vom 12. Januar 2016) die deutsche
Bezeichnung:
„Mobilgerät mit einer Eingabevorrichtung mit wenigstens einer
Tasteneinheit aus mineralischem Material
“.
Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. November 2012 mit der Begründung
- 3 -
zurückgewiesen, dass der Patentanspruch 19 des Hauptantrags, die Patentan-
sprüche 18 der Hilfsanträge 1 und 2 sowie die Patentansprüche 1 der Hilfsan-
träge 3, 4 und 5 nicht gewährbar seien, da ihr jeweiliger Gegenstand nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Dazu verwies die Prüfungsstelle insbeson-
D6
(s. u.).
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie hat ihr
Patentbegehren im Beschwerdeverfahren weiter konkretisiert und klargestellt
sowie eine daran angepasste Beschreibung eingereicht. Nun stellt sie sinngemäß
den Antrag (siehe Eingabe vom 12. Januar 2016),
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit fol-
genden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 13 vom 12. Januar 2016,
Beschreibung Seiten 1 bis 9 vom 12. Januar 2016,
sowie 5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 9, eingeg. am
13. Dezember 2007.
Das geltende Patentbegehren, hier bezüglich des Hauptanspruchs mit einer Glie-
derung ähnlich derjenigen der Anmelderin versehen, lautet:
(1)
(2)
(3)
(200),
(4)
taste (210) umfasst, welche jeweils aufweist:
(5.1)
- 4 -
(5.2)
(5.3)
(5.4)
rial ist und
(5.5)
Körper (110) gebildete Tastenöffnung (170) hindurch nach
außen ragend freiliegt und einen Rand besitzt,
(7.1)
gedruckte Schicht (240),
(7.2)
oder ein Symbol definiert,
(7.3)
(6.1)
(6.2)
(6.3)
ment (212),
(6.4)
Tasteneinheit (211) hinaus erstreckt und
(6.5)
(6.6)
lischen, steifen Material gebildet ist.
2.
Mobilgerät (100) nach Anspruch 1, wobei das mineralische
Material ein keramisches Material oder ein Glasmaterial oder
ein kristallines Material oder eine Kombination hiervon ist.
3.
Mobilgerät (100) nach einem der vorhergehenden Ansprü-
che, ferner umfassend eine die Tasteneinheit (211) mit dem
jeweiligen Tastentragelement (212) verbindende Klebmittel-
schicht (230).
- 5 -
4.
Mobilgerät (100) nach einem der vorhergehenden Ansprü-
che, wobei das Tastentragelement (212) in Kontakt mit
einem Teil (111) des Körpers (110) steht, um eine Ablösung
der Tasteneinheit (211) von dem Körper (110) zu verhindern.
5.
Mobilgerät (100) nach Anspruch 4, wobei der Körper (110)
eine Mehrzahl darin gebildeter Stege (171) aufweist, wobei
die Eingabevorrichtung (200) mehrere Knopftasten (210) um-
fasst und wobei das einer jeweiligen der mehreren Knopftas-
ten (210) zugeordnete Tastentragelement (212) in Kontakt
mit mindestens einem der mehreren Stege (171) steht.
6.
Mobilgerät (100) nach Anspruch 4 oder 5, wobei der Teil
(111) des Körpers (110) ein ausgesparter Abschnitt ist und
das Tastentragelement (212) in dem ausgesparten Abschnitt
aufgenommen ist.
7.
Mobilgerät (100) nach einem der vorhergehenden Ansprü-
che, wobei das Tastentragelement (212) aus einem Kunst-
stoffmaterial gebildet ist.
8.
Mobilgerät (100) nach Anspruch 1, ferner umfassend einen
Sensor (510) in Entsprechung zu der wenigstens einen
Knopftaste (210), wobei der Sensor in dem Körper (110)
angeordnet ist.
9.
Mobilgerät (100) nach Anspruch 8, ferner umfassend eine
Unterlage (220) mit einem Vorsprung (221), welcher zur
Betätigung des der wenigstens einen Knopftaste (210) zuge-
ordneten Sensors (510) ausgebildet ist, wobei das Tasten-
tragelement (212) der jeweiligen Knopftaste (210) auf der
Unterlage (220) angeordnet ist.
- 6 -
10. Mobilgerät (100) nach Anspruch 9, wobei der Sensor (510)
ein höckerartiger Schalter ist.
11. Mobilgerät (100) nach einem der vorhergehenden Ansprü-
che, ferner umfassend ein in dem Körper (110) angeordnetes
Anzeigemodul (520), wobei das Anzeigemodul (520) einen
von außerhalb des Körpers (110) her sichtbaren Bildschirm
besitzt.
12. Mobilgerät (100) nach Anspruch 11, ferner umfassend ein
aus einem mineralischen Material gebildetes Fenster (400)
sowie ein mit dem Fenster (400) verbundenes Fenstertrag-
element (410), welches in Kontakt mit einem Teil (111) des
Körpers (110) steht, um eine Ablösung des Fensters (400)
von dem Körper (110) zu verhindern, wobei das Fenstertrag-
element (410) aus einem anderen Material als das Fenster
(400) gebildet ist.
13. Mobilgerät (100) nach einem der vorhergehenden Ansprü-
che, ferner umfassend eine von außerhalb des Körpers (110)
her sichtbare Dekorationseinheit (600), wobei die Dekorati-
onseinheit (600) aus einem mineralischen Material gebildet
ist, sowie ein mit der Dekorationseinheit (600) verbundenes
Dekorationseinheitentragelement (610), welches in Kontakt
mit einem Teil (111) des Körpers (110) steht, um eine Ablö-
sung der Dekorationseinheit (600) von dem Körper (110) zu
verhindern, wobei das Dekorationseinheitentragelement
(610) aus einem anderen Material als die Dekorationsein-
heit (600) gebildet ist.
- 7 -
Aufgabe
ästhetisch ansprechenden und dekorativen Eingabevorrichtung zu schaffen, die
sich einfach herstellen lässt und widerstandsfähig gegen mechanische Beanspru-
chungen ist (siehe geltende Beschreibung Seite 2 Absatz 1).
II.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat
Erfolg, da das nunmehr geltende Patentbegehren durch den bekannt gewordenen
Stand der Technik nicht vorweggenommen oder nahegelegt ist und auch die übri-
gen Kriterien für eine Patenterteilung erfüllt sind (PatG §§ 1 bis 5, § 34).
1.
Die vorliegende Patentanmeldung betrifft
ein Mobilgerät (tragbares Informa-
tionsgerät, wie z. B. ein Mobiltelefon o. ä.) mit einer Eingabevorrichtung, und ins-
besondere den mechanischen Aufbau von deren Eingabetasten. Solche Mobilge-
räte sind weit verbreitet, und die Nutzer haben ein besonderes Interesse an einer
ästhetisch ansprechenden Gestaltung (Offenlegungsschrift, Absatz [0002]). Die
(1)
nahmenpaket für den Aufbau von Eingabetasten
(„Knopftasten“) vor, bei denen
das Tasten-Oberteil aus einem lichtdurchlässigen mineralischen Material wie Edel-
stein, Keramik, Glas o. ä. besteht.
Das genannte mineralische Material ist von Natur aus brüchig oder spröde. Daher
soll das daraus bestehende Tasten-Oberteil
(„Tasteneinheit“) dünnlagig auf einem
Tastentragelement angeordnet werden, wobei letzteres ebenfalls dünnlagig ist und
(5.1)
(5.3)
genden mineralischen Tasten-Oberteils gegenüber Brechen verbessert (Offenle-
gungsschrift, Absatz [0062]).
- 8 -
Die Tasteneinheit ragt durch eine in dem Körper des Mobilgerätes gebildete Tas-
tenöffnung nach außen freiliegend hindurch; das an ihrer Rückseite angeordnete,
mit ihr verbundene Tastentragelement soll größer sein als die zugeordnete Tas-
(5.5)
rausfallen aus dem Gehäuse zu verhindern (Offenlegungsschrift, Absatz [0045] /
[0049]
„… sodass die Tasteneinheit 211 sicher in dem ersten Körper 110 gehalten
wird“).
Um schließlich eine Beschriftung der Taste zu ermöglichen, die bei Benutzung
nicht beschädigt wird, soll an der Rückseite des lichtdurchlässigen mineralischen
Tasten-Oberteils eine Druckschicht angebracht sein, die das der Taste zugeord-
nete Zeichen, Symbol oder die Ziffer darstellt; diese(s) ist dann durch das Tasten-
Oberteil hindurch sichtbar (Offenlegungsschrift, Absatz [0053]
(5.4)
(7.1)
Fachmann
Aufgabe
betraut wird,
eine ästhetisch ansprechende
und dekorative Eingabevorrichtung für ein Mobilgerät zu schaffen, die sich einfach
herstellen lässt und widerstandsfähig gegen mechanische Beanspruchungen ist
,
ist ein Entwicklungsingenieur
der Elektrotechnik, Elektromechanik oder Mechatro-
nik mit Fachhochschul-Ausbildung anzusehen
.
2.
Das geltende Patentbegehren ist zulässig. Die nunmehr geltenden Patent-
ansprüche und die überarbeitete Beschreibung bleiben innerhalb des Rahmens
der ursprünglichen Offenbarung. Auch andere Mängel liegen nicht vor.
2.1
Alle Merkmale des geltenden Patentbegehrens sind den ursprünglichen
Unterlagen „unmittelbar und eindeutig“ zu entnehmen. Der neue Hauptanspruch
wurde ausgehend vom ursprünglichen Anspruch 1 bzw. - soweit es um die Zuläs-
sigkeit geht, das letzt
e Merkmal „Sensor“ wegzulassen - vom ursprünglichen
(1)
(6.3)
- 9 -
(7.3)
stützt sich auf Absatz [0045] der Beschreibung gemäß Offenlegungsschrift. Zu den
(6.1)
Anspruch 11. Auch insbesondere die Figuren 3 und 6 belegen den beanspruchten
Aufbau der Knopftaste (210) aus Tasteneinheit (211) und Tastentragelement (212)
mit ihren einzelnen Elementen als ursprünglich offenbart. Dass das Tastentrag-
(6.6)
aus einem „steifen“ Material gebildet sein soll, findet
sich ursprünglich als Alternative in Absatz [0006].
(5.2
)
, dass auch die Tasteneinheit
211 „dünnlagig“ sein soll, ist
in der Beschreibung zwar nicht explizit offenbart, lässt sich aber den Figuren 2 bis
6 deutlich entnehmen. Eine Offenbarung nur in den Zeichnungen ist prinzipiell
zulässig (vgl. BGH GRUR 2010, 599 - , sowie Schulte, PatG, 9. Auflage
(2013), § 34 Rn. 304 ff.; Busse, PatG, 7. Auflage (2013), § 34 Rn. 245 ff.).
Die Unteransprüche 2 bis 7 und 9 bis 13 unterscheiden sich hauptsächlich in den
zusätzlichen Bezugszeichen von entsprechenden ursprünglichen Ansprüchen,
wobei die Zuordnung der Bezugszeichen sich jedoch eindeutig aus der Beschrei-
bung ergibt. Ferner wurden zulässige Anpassungen an die geltende Formulierung
des Anspruchs 1 vorgenommen. Der neue Unteranspruch 8 geht auf das letzte
Merkmal
„Sensor“ des ursprünglichen Anspruchs 1 zurück.
2.2
Die Patentansprüche sind geeignet, klar und deutlich anzugeben, was
durch sie unter Schutz gestellt werden soll. Die beanspruchte Lehre ist nach Über-
zeugung des Senats auch ausführbar.
2.3
Die Beschreibung wurde unter Berücksichtigung des entgegengehaltenen
Standes der Technik in zulässiger Weise daran angepasst, wobei eine eindeutige
Zuordnung von Bezugszeichen zu Begriffen hergestellt wurde und Beschreibungs-
teile von solchen Ausführungsformen gestrichen wurden, die nicht mehr unter die
Patentansprüche fallen.
- 10 -
3.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist durch den bekannt
gewordenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt.
Folgende Druckschriften haben im Laufe des Verfahrens Berücksichtigung gefun-
den:
D1
D2
D3
D4
13.06.2003; Im Internet (recherchiert am 15.9.2008):
http://www.iiitb.ac.in/ss/FE%20NEW/FE%2026a.htm.
D5
D6
D7
D8
D9
D10
D11
D12
3.1
Als nächstkommenden Stand der Technik sieht der Senat die Druckschrift
D7
Sie beschreibt z. B. gem. Absatz [0001] für Mobilgeräte Eingabetasten (Knopftas-
ten) aus Glas, siehe insbesondere Figur 8 und Absätze [0025] bis [0030]. Jedoch
ist hier der Tastenkörper 12 einstückig ausgebildet, indem er die Tasteneinheit
und das Tastentragelement der Anmeldung zu einem einzigen Glaskörper vereint,
der
zwar im Sinne der Anmeldung „aus einem mineralischen Material“ besteht,
aber
(5.2)
(6.6)
(6.2)
- 11 -
bildung realisiert). Eine Beschriftung der Tasten an deren Rückseite im Sinne der
(7.1)
eine Laser-
Markierung (siehe Zusammenfassung: „a plenty of fine cracks“) reali-
siert, die durch den Tastenkörper hindurch sichtbar ist.
Zwar kannte der Fachmann durchsichtige Tasten mit gedruckten Schichten auf
der Rückseite zur Anzeige von Symbolen
D12
einen Tastenaufbau mit einem durchsichtigen Tastenkörper 3 aus Kunststoff
(„light
permeable hard resin“) zeigt, der auf der Rückseite so bedruckt ist (print layer 4),
dass Schriftzeichen durch den Tastenkörper hindurch sichtbar sind („The chroma-
tic color character r
ise to the eyes“), siehe Spalte 5 Zeile 3 bis 12 i. V. m. Spalte 2
D7
taste aus Glas könnte nahegelegen haben. Damit ist aber der beanspruchte Tas-
tenaufbau noch nicht erreicht.
3.2
Der Stand der Technik liefert keine Anregung in Richtung der aus der
D7
3.2.1
D1
D6
D1
es ist kein Anlass erkennbar, warum der Fachmann diesen aufteilen sollte in ein
Tasten-Oberteil und ein darunter angeordnetes, aus einem anderen Material
bestehendes Tastentragelement.
3.2.2
chend den Figuren 4, 5 oder 6 der Anmeldung, wobei der Tastenkörper zweistü-
ckig aus einem Tasten-Oberteil und einem darunter angeordneten, aus einem
anderen Material bestehenden Tastentragelement aufgebaut ist, und die im Zu-
sammenhang damit beanspruchte „dünnlagige“ Gestaltung beider Bauteile lässt
- 12 -
sich im vorliegenden Stand der Technik nicht nachweisen. Daher kann der Fach-
mann daraus auch keine solche Anregung erhalten.
3.3
Die Argumentation der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss geht
D6
und sieht es als rein fachmännisches, übliches Handeln an, einen solchen Tasten-
körper insbesondere durch Klebetechnik mit einer mineralischen Oberfläche zu
versehen. Dem könnte möglicherweise in Teilen gefolgt werden. Allerdings fehlt
jede Anregung, warum der Fachmann dies hätte tun sollen - die von der Prüfungs-
D4
diamantenbesetzten Tasten („diamond-studded keys“) bekannt waren, ohne eine
technische Realisierung zu beschreiben
; und „diamantenbesetzt“ bedeutet noch
nicht eine dünnlagige Tasteneinheit aus mineralischem Material, denn Diamanten
sind eher als recht kleine Einzelstücke bekannt. Durch den erst im Beschwerde-
verfahren eingeführten Zusatz „dünnlagig“ für das Tasten-Oberteil und für das
Tastentragelement entstehen weitere Unterschiede, die durch den Stand der
Technik nicht angeregt werden. Zudem lassen sich dünnlagige Elemente aus
mineralischem, daher brüchigem und sprödem Material (vgl. Offenlegungsschrift
Absatz [0010] / [0062]) nicht ohne weiteres als Drucktasten benutzen. Deshalb
kann die Argumentation der Prüfungsstelle jedenfalls für die geltende Anspruchs-
fassung keinen Bestand haben.
4.
Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 ist sonach gewährbar. Die Unter-
ansprüche 2 bis 13 sind in Verbindung mit Anspruch 1 ebenfalls gewährbar. Nach
der von der Anmelderin durchgeführten Anpassung der Beschreibung liegen für
eine Patenterteilung geeignete Unterlagen vor.
- 13 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist
sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befan-
genheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichts-
hof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek
Eder
Baumgardt
Hoffmann
Fa