Urteil des BPatG vom 28.07.2014

Stand der Technik, Patentanspruch, Neuheit, Anteil

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
15 W (pat) 9/11
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Juli 2014
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent DE 10 2005 010 778
- 2 -
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Feuerlein sowie der Richter Dr. Egerer, Kätker und Dr. Wismeth
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
9. Dezember 2010 aufgehoben und das Patent 10 2005 010 778
widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 25. Februar 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-
reichte Patentanmeldung der F… Co., Ltd., T…, J…, mit der Bezeich-
nung
„Toner zum Entwickeln eines elektrostatischen Latentbildes, Entwickler und Ver-
fahren zum Erzeugen des Toners zum Erzeugen des elektrostatischen Latentbil-
des“,
für die die Unionspriorität JP 2004/274045 vom 21. September 2004 in Anspruch
genommen wird und die am 6. April 2006 in Form der DE 10 2005 010 778 A1
offengelegt wurde, ist das Patent DE 10 2005 010 778 B4 erteilt worden. Veröf-
fentlichungstag der Patenterteilung ist der 11. September 2008.
Das Patent hat insgesamt 20 Patentansprüche mit folgendem Wortlaut:
- 3 -
- 4 -
Die Firma C…, T…, J…, hat gegen das Patent Ein-
spruch erhoben und als Widerrufsgründe unzulässige Erweiterung der ursprüngli-
chen Unterlagen sowie fehlende Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit
vorgebracht. Im Übrigen hat sie die Ausführbarkeit bemängelt.
Sie stützt sich dabei auf die Druckschriften
(1)
US 2002/0 055 050 A1
(2)
EP 0 836 121 A1
(3)
JP 2002-55492 A (mit englischsprachiger Übersetzung)
(4)
EP 1 065 569 A2
(5)
EP 0 743 563 A2
- 5 -
(6)
EP 1 128 223 A2
(7)
DE 101 20 010 A1
(8)
EP 1 172 703 A2
(9)
US 2003/0 148 203 A1
(10) US 5 935 751 A.
Die Patentabteilung 51 hat nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten am
9. Dezember 2011 das Patent beschränkt aufrechterhalten.
Die Patentabteilung führt in ihrem Beschluss aus, eine unzulässige Erweiterung
gegenüber den ursprünglichen Unterlagen und eine unzureichende Offenbarung
im Sinne mangelnder Ausführbarkeit lägen nicht vor. Der gegenüber der erteilten
Fassung beschränkte Patentgegenstand sei gegenüber den vorgebrachten Druck-
schriften nicht nur neu, sondern auch erfinderisch.
Die gemäß Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamt beschränkt auf-
rechterhaltene Fassung der Patentansprüche lautet wie folgt:
- 6 -
- 7 -
Gegen den Beschluss hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 10. März 2011
Beschwerde eingelegt und beantragt, das Patent vollumfänglich zu widerrufen.
Hilfsweise hat sie mündliche Verhandlung beantragt. Eine schriftliche Beschwer-
debegründung liegt nicht vor. Die Einsprechende hat die Beschwerde in der
mündlichen Verhandlung begründet und im Übrigen auf ihr schriftliches Vorbrin-
gen im Einspruchsverfahren verwiesen.
Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin und Be-
schwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 2. Juni 2014 mitgeteilt, dass sie an der
mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2014 hat der Senat die Verfahrensbeteiligten
darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage
die im Verlauf des Einspruchsverfahrens in den Patentanspruch 1 aufgenomme-
nen Dimensions- und Mengenanteilsangaben der Färbemittelteilchen ebenso we-
nig zur stofflichen Abgrenzung des Toners vom Stand der Technik geeignet seien
wie die Bemessungsregeln der Werte bzw. Wertebereiche betreffend den Verlust-
- 8 -
Elastizitätsmodul und den tangentialen Verlust. Neuheit und erfinderische Tätigkeit
des Gegenstands des Streitpatents seien deshalb erheblich in Frage gestellt. Zu
den Dimensions- und Mengenanteilsangaben der Färbemittelteilchen in den
Tonerteilchen wurden die Verfahrensbeteiligten darüber hinaus auf den Stand der
Technik in den vorveröffentlichten Druckschriften US 2004/0043319 A1 und
US 6 602 644 B2 hingewiesen.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 51 des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9. Dezember 2010
aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin, die wie schriftsätzlich angekündigt
nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, hat keinen Antrag gestellt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und wegen weiterer
Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist frist- und formgerecht eingelegt worden
und zulässig (PatG § 73). Sie hat auch Erfolg. Der Gegenstand des Streitpatents
in der geltenden eingeschränkten Fassung beruht, sofern noch neu, jedenfalls
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
1.
Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen
Fassung ist ein
1) elektrostatischer Bildentwicklungstoner
- 9 -
umfassend
2) ein Bindeharz,
3) ein Färbemittel,
3.1) der Anteil des Färbemittels mit einem volumenbezogenen mittleren
Teilchendurchmesser von kleiner/gleich 0,1 µm beträgt 1 Gew.-% bis 7
Gew.%, bezogen auf den Toner,
4) ein Trennmittel,
5) der Toner weist ein Temperaturintervall von 10
o
C auf
5.1) im Temperaturbereich von 60 bis 95
o
C,
5.2) in dem der Wert des Verlust-
Elastitzitätsmoduls G“ größer/gleich Faktor 100
variiert,
5.2.1) unter Messbedingungen einer Winkelfrequenz von 6,28 rad/s und einer
Temperaturanstiegsrate von 1
o
C/min,
6) der Toner weist ein Verlust-
Elastizitätsmodul G“ von 5x10
3
Pa bis 5x10
4
Pa und
einen tangentialen Verlust von 1,5 bis 3,0 im Temperaturbereich von 100
o
C bis
140
o
C bei einer Temperaturänderungsrate von 1
o
C/min auf.
Das Merkmal 3.1 ist aus dem Patentanspruch 8 erteilter Fassung im Verlauf des
Einspruchsverfahrens aufgenommen worden.
2.
Bezüglich der Offenbarung des Merkmals 3.1 bestehen keine Bedenken, da
sich ein volumenbezogener mittlerer Durchmesser der Färbemittelteilchen ebenso
aus den ursprünglichen Unterlagen und dem Patent ergibt wie ein Zahlenbereich
von 1 Gew.-% bis 7 Gew-% für deren Anteil am Toner (vgl. DE 10 2005 010 778
B4 [0030] bzw. DE 10 2005 010 778 A1 [0027] i. V. m. d. jeweiligen Patentan-
spruch 8).
Die bezüglich der Merkmale 5 bis 5.2 des Patentanspruchs 1 sowie bezüglich des
auch im ursprünglichen Patentanspruch 19 (geltender Patentanspruch 18) ent-
haltenen Merkmals 3.1 vorgebrachte unzulässige Erweiterung (vgl. Schrifts v 11.
Dezember 2008 S 2 Abs. 1 i. V. m. S 14 le Abs ff.) ist unbegründet. Denn die im
- 10 -
Zuge des Erteilungsverfahrens in diesen Merkmalen vorgenommenen Änderun-
gen lassen sich unmittelbar aus der ursprünglichen Beschreibung herleiten (vgl.
DE 10 2005 010 778 A1 [0027] i. V. m. Anspr 8; [0020] bis [0023] i. V. m. Anspr 1
und 19) und sind deshalb zulässig. Entsprechendes gilt für Änderungen in den
Unteransprüchen einschließlich deren Rückbezüge.
3.
Dem Vorbringen der Einsprechenden und Beschwerdeführerin wegen unzu-
reichender Offenbarung im Sinne mangelnder Ausführbarkeit, wonach mittels des
Merkmals 3.1 die gewünschte technische Wirkung nicht erreicht werden könne,
eine Bestimmung des Teilchendurchmessers nicht ausreichend offenbart sei und
die geltenden Patentansprüche aufgabenhafte Merkmale aufwiesen (vgl. Schrifts v
17. Dezember 2009 S 5 sowie die Niederschrift über die Anhörung im Einspruchs-
verfahren), muss hier nicht weiter nachgegangen werden, da es dem Gegenstand
des geltenden Patentanspruchs 1 jedenfalls an der erforderlichen Neuheit und
erfinderischen Tätigkeit mangelt.
4.
Elektrostatische Toner gemäß geltendem Patentanspruch 1 sind gegenüber
dem Stand der Technik nicht abgegrenzt und deshalb bereits nicht mehr neu. Sie
beruhen demgegenüber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Dabei sind
– entgegen den Ausführungen der Patentabteilung in dem angefochte-
nen Beschluss
– weder der Anteil des Färbemittels mit einem volumenbezogenen
mittleren Teilchendurchmesser (Merkmal 3.1) noch die physikalischen Parameter
des beanspruchten Toners (Merkmale 5 bis 6) geeignet, die Patentfähigkeit ge-
genüber dem Stand der Technik zu begründen.
Für die Bewertung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit sind nach Ansicht
des Senats insbesondere die vorveröffentlichten Druckschriften US 2002/0055050
A1 (1) und EP 1 128 223 A2 (6) heranzuziehen, die jeweils elektrostatische Toner
der Gattung des Streitpatents betreffen.
- 11 -
a)
Die Druckschrift (1) beschreibt unter anderem elektrostatische Bildentwick-
lungstoner, die ein Bindeharz, ein Färbemittel und ein Trennmittel und damit die
Merkmale 1, 2, 3 und 4 aufweisen (vgl. (1) z.B.
0027
i. V. m.
0041
,
0074
und
0075
).
Bei dem Bereichsanteil von 1 bis 7 Gew.-% des Färbemittels mit einem volumen-
bezogenen mittleren Teilchendurchmesser kleiner oder gleich 100 nm (Merkmal
3.1) handelt es sich um einen Stoffparameter, der sich bei einer Färbemitteldis-
persion vergleichbarer Herkunft und Herstellungsweise zwangsläufig einstellt, und
dem Gegenstand des Streitpatents nicht zur Abgrenzung und damit nicht zur Neu-
heit gegenüber (1) zu verhelfen vermag. Dieser Sachverhalt trifft insbesondere auf
das gemäß (1) in Färbemitteldispersionen eingesetzte handelsübliche Färbemittel
Regal 330 zu (vgl. (1)
0231
i. V. m.
0153
), das bei vergleichbarer Herstellungs-
weise eine Färbemitteldispersion mit einem gewichtsmittleren Färbeteilchen-
durchmesser von 98 nm bzw. 90 nm ergibt (vgl. hierzu US 6602644 B2 Sp 33 Z 1
bis 14; US 2004/43319 A1
0391
) und auch unter Berücksichtigung des bevor-
zugten Anteils am Toner zwischen 2 und 40 Gewichtsprozent (vgl. (1)
0115
) in
den Zahlenbereich des Merkmals 3.1 fällt.
Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass gemäß Ausführungsbeispielen betreffend
den Einsatz von Regal 330 als Färbemittel sich ein Anteil am getrockneten Toner-
partikel ergibt, der zwangsläufig in den Anteilsbereich des Merkmals 3.1 von 1 bis
7 Gew.-% fällt bzw. davon nicht abgrenzbar ist. Demnach ergibt sich ein Anteil von
etwa 23 % des Färbemittels Regal 330 an der Färbemitteldispersion 4 und aus der
Zugabe von etwa 4 % der Färbemitteldispersion zur Dispersion aller Bestandteile
des Toners wiederum für den nach Trocknung zumindest wasserfreien Toner ein
Anteil des Färbemittels Regal 330 von etwa 1,3 % (vgl. (1) S 12 Tabelle li Sp oben
i. V. m. S. 16
0231
sowie S 10 Tabelle re Sp Mitte sowie Tabellen in
0154
u
0155
).
- 12 -
Das im Zuge des Einspruchsverfahrens vor dem DPMA in den Patentanspruch 1
aufgenommene Merkmal 3.1 bewirkt damit, entgegen den Ausführungen in dem
angefochtenen Beschluss, keine Abgrenzung gegenüber der Lehre der Druck-
schrift (1).
Die Merkmale 5 bis 6, die physikalische Parameter des beanspruchten elektrosta-
tischen Bildentwicklungstoners gegebenenfalls unter Einbeziehung von Messbe-
dingungen zum Gegenstand haben, bedürfen einer besonderen Behandlung und
Bewertung. Streitpatentgemäße Toner sind nämlich über diese Merkmale nicht
ohne weiteres von Tonern gemäß (1) abgrenzbar, da weder im Streitpatent noch
in (1) die Messbedingungen in allen auf das Messergebnis Einfluss nehmenden
Parametern eindeutig festgelegt sind (vgl. DE 10 2005 010 778 B4
0033
und
0034
i. V. m.
00178
bis
0180
; (1)
0036
insbes le Satz,
0040
insbes le Satz,
0041
, sowie
0143
und
0144
,
0413
i. V. m. Tab. 3 und 4). Sofern aber eine
vergleichbare Bewertung möglich ist, weisen die Toner in (1) jedoch ein streitpa-
tentgemäßes Verlust-Elastitzitätsmodul entsprechend der Merkmale 5 bis 5.2.1
auf (vgl. (1)
0036
le Satz) und überlappen im tangentiellen Verlust mit dem in
Merkmal 6 angegebenen Bereich (vgl. (1)
0040
).
Da in (1) zur Herstellung der Färbemitteldispersionen und deren Weiterverarbei-
tung zu Tonern gleiche bzw. vergleichbare Arbeitsweisen zu jenen des Streitpa-
tents eingesetzt werden (vgl. DE 10 2005 010 778 B4
0071
i. V. m.
0102
bis
0124
, mit (1)
0092
bis
0099
i. V. m.
0151
bis
0154
), ist entsprechend dem
Grundsatz, wonach gleiche bzw. vergleichbare Arbeitsweisen regelmäßig zu glei-
chen bzw. vergleichbaren Ergebnissen führen, davon auszugehen, dass gemäß
(1) Verfahrensprodukte und damit Bildentwicklungstoner mit gleicher bzw. ver-
gleichbarer stofflicher Beschaffenheit und mit physikalischen Parametern und Ei-
genschaften wie die Toner des Streitpatents erhalten werden.
- 13 -
Der Gegenstand gemäß geltendem Patentanspruch 1 ist damit von Tonern, die
nach der Lehre der Druckschrift (1) erhältlich sind, nicht abgegrenzt und damit
demgegenüber nicht mehr neu. Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung hat
deshalb bereits mangels Neuheit gegenüber (1) keinen Bestand.
b)
Aber selbst wenn man die Neuheit gegenüber (1) anerkennen wollte, bedarf
die Bereitstellung eines streitpatentgemäßen Toners nach geltendem Patentan-
spruch 1 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik jedenfalls
keines erfinderischen Zutuns.
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen,
die ausweislich der Beschreibungseinleitung des Streitpatents insbesondere darin
besteht, einen elektrostatischen Bildentwicklungstoner zu schaffen, der gleichzei-
tig gute Niedertemperatur-Fixierungseigenschaften und eine große Bandbreite
aufweist und die Erzeugung eines Hochglanzbildes ermöglicht (vgl. DE 10 2005
010 778 B4
0002
bis
0018
, insbes
0018
).
Die Lösung dieser Aufgabe hat für den Fachmann, ein Diplom-Ingenieur der
Werkstoffwissenschaften, der mit der Entwicklung und Herstellung von Tonern
befasst und vertraut ist und eingebunden ist in ein Forschungsteam, dem ein Dip-
lom-Chemiker der Fachrichtung Makromolekulare Chemie angehört, ausgehend
von den Druckschriften (1) oder (6) nahegelegen.
Gemäß (1) und (6) werden elektrostatische Bildentwicklungstoner auf Basis von
Bindemittelharzen, Färbemitteln und Trennmitteln entsprechend den Merkmalen 1
bis 4 beschrieben, die unter anderem bereits gute Niedertemperatur-Fixierungsei-
genschaften aufweisen und die Erzeugung eines Hochglanzbildes sowie die An-
wendung in einer großen Bandbreite ermöglichen (vgl. (1) Abstract i. V. m.
0014
bis
0018
i. V. m. [0027] le Satz; (6)
0015
).
- 14 -
Anlass zur näheren Untersuchung des Größenbereichs der Färbemittelteilchen
und deren Anteil an dem Tonerpartikel hatte der Fachmann bereits wegen Anga-
ben im Stand der Technik betreffend den Einfluss der Größe der Färbemittelteil-
chen auf die Eigenschaften des Toners (vgl. (1)
0031
Satz 2 und
0033
vorle
Satz i. V. m.
0115
; (6)
0015
i. V. m.
0016
(2) und (3)
und S. 5 Z. 55 bis 58
sowie
0051
,
0055
bis
0057
).
Auch wenn in (1) konkrete Angaben zum Durchmesser der Färbemittelteilchen
fehlen, so konnte der Fachmann aus dem Hinweis auf die besondere Eignung von
dispergierten Färbemittelteilchen einer Größe kleiner 1
m (submicron size vgl. (1)
0031
Mitte) und den Informationen aus (6) (vgl. (6)
0016
(2) und (3) i. V. m.
0051
bis
0057
) einen Durchmesserbereich entnehmen, der mit dem Bereich
und den Mengenangaben gemäß Merkmal 3.1 zumindest überlappt. Hinzu kommt,
dass weitere Zielvorgaben zum Durchmesser der Färbemittelteilchen, die den Be-
reich gemäß Merkmal 3.1 und deren Zusammenhänge mit erwünschten Tonerei-
genschaften in das Blickfeld des Fachmanns rücken, bereits aus dem gattungs-
gemäßen Stand der Technik hervorgehen (vgl. US 6602644 B2 Sp 33 Z. 1 bis 14
i. V. m. Sp 18 Z. 41 bis 59 sowie Sp 3 Z. 19 bis 45; US 2004/43319 A1 Titelseite
und Figs 1 i. V. m.
0059
, sowie z.B.
0171
,
0289
bis
0300
und
0391
).
Der Fachmann hatte wegen Angaben im Stand der Technik betreffend den Ein-
fluss physikalischer Parameter der Viskosität auf die Eigenschaften des Toners
auch Anlass zur näheren Untersuchung von physikalischen Parametern gleich
oder entsprechend jenen der Merkmale 5 bis 6 (vgl. (6)
0015
i. V. m.
0016
(1)
sowie
0017
bis
0023
; (1)
0014
bis
0018
i. V. m.
0036
bis
0041
).
Damit konnte der Fachmann ausgehend vom gattungsgemäßen Stand der Tech-
nik betreffend elektrostatische Toner mit den Bestandteilen gemäß Merkmalen 1
bis 4, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Lehren der US 6602644 B2 und
- 15 -
US 2004/43319 A1, ohne Weiteres zu elektrostatischen Tonern gelangen, die mit
ihren physikalischen Parametern in die Bereiche der Merkmale 5 bis 6 fallen.
c)
Die Ausführungen der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren, wonach es
sich bei den Merkmalen 3.1 und 5 bis 6 um ausgewählte Zahlenbereiche handele,
die sich nicht aus dem Stand der Technik ergeben, führen zu keiner anderen
Bewertung. Denn dem Fachmann ist die Abhängigkeit der physikalischen
Parameter der Merkmale 5 bis 6 von der Temperatur und der Messzeit
(Temperaturänderungsrate) geläufig, und die gemäß (1) und/oder (6)
angegebenen Zahlenwerte betreffend den Verlust-Elastizitätsmodul und den
tangentialen Verlust hätte der Fachmann nicht absolut gesetzt, sondern
Tonerzusammensetzungen gemäß den breiten stofflichen Vorgaben der Merkmale
1 bis 4 im gesamten Temperaturbereich hinsichtlich der physikalischen Parameter
der Merkmale 5 bis 6 und deren Einfluss auf die gemäß der zugrunde liegenden
Aufgabe erwünschten Eigenschaften hin untersucht. Im Ergebnis hätte er
zwangsläufig auch Toner untersucht, welche den Merkmalen 3.1 und 5 bis 6
entsprechen. Für dieses Vorgehen und die damit verbundene Ermittlung der
ausgewählten Zahlenbereiche bedurfte es lediglich routinemäßig üblicher
optimierender Versuchsreihen, aber keines erfinderischen Zutuns.
Im Übrigen hat die Patentinhaberin keine schlüssigen Daten und Ergebnisse vor-
gelegt, aus denen hervorgeht, dass die nach den Ausführungsbeispielen des
Streitpatents tatsächlich hergestellten Tonerpartikel aufgrund dieser Parameterbe-
reiche überraschend vorteilhafte Eigenschaften im Vergleich zu Tonern des Stan-
des der Technik aufweisen. Die Daten und Ergebnisse der Streitpatentschrift (vgl.
DE 10 2005 010 778 B4, Tabellen 2 und 3) reichen nicht aus, da die Vergleichs-
versuche nicht den Stand der Technik repräsentieren. Erst recht fehlt es an einer
Glaubhaftmachung überraschender Effekte und Eigenschaften im beanspruchten
Umfang.
- 16 -
5.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin hat von der ihr durch
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung eingeräumten Möglichkeit der
Erörterung der Sach- und Rechtslage keinen Gebrauch gemacht und im Übrigen
auf die Einspruchsbeschwerde der Einsprechenden nicht erwidert. Sie hat auch
keinen Antrag gestellt. Über ihren Vortrag im Einspruchsverfahren hinaus hat sie
damit nichts zur Patentfähigkeit ausgeführt, was den Senat hätte zu einem
anderen Ergebnis gelangen lassen können. Es war deshalb, wie geschehen, zu
beschließen.
III.
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
- 17 -
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Feuerlein
Egerer
Kätker
Wismeth
prö