Urteil des BPatG vom 17.08.2015

Miterfinder, Bedürftigkeit, Miteigentumsanteil, Wohnung

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
15 W (pat) 20/13
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betr
effend die Patentanmeldung …
(hier: Verfahrenskostenhilfe)
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. August 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein und der
Richter Heimen, Dr. Wismeth und Dr. Freudenreich
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e
I.
Der Antragssteller hat unter dem 13. November 2011 beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für
das
Erteilungsverfahren
betreffend
das
Patent
Nr.
… mit der Be-
zeichnung
“ gestellt.
Die erstmalig am 16. November 2011 eingereichte Patentanmeldung benannte als
Erfinder lediglich den Antragsteller und Anmelder. Nach Beanstandung formaler
Mängel durch das DPMA reichte der Antragsteller unter dem 24. April 2013 korri-
gierte Anmeldeunterlagen ein und benannte neben sich selbst auch Herrn
Prof.
H… in P… als Miterfinder, nach dem Vortrag des Antrag-
stellers ohne dessen Kenntnis. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2013 zog er diese Be-
nennung als Miterfinder zurück.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 änderte der Antragsteller die Erfinderbenennung
erneut und benannte neben sich und Herrn Prof.
H… nunmehr auch
Frau
V…
in
P…
sowie
die
U…
in
P…,
Fachbereich
Chemie, als Miterfinder.
Der Antragssteller hat während des patentamtlichen Verfahrens mehrere, jeweils
aktualisierte Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-
nisse eingereicht. Des Weiteren reichte er Belege betreffend die finanzielle Unter-
stützung durch seine in I… lebende Familie sowie einen Miteigentumsanteil an
einer von seiner Schwester bewohnten Wohnung i
n M…/ I… ein. Unterla-
gen betreffend die verschiedenen von ihm benannten Miterfinder reichte er trotz
Aufforderung nicht ein.
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Durch Beschluss vom 26. August 2013 hat die im Beschluss fälschlich als Prü-
fungsstelle bezeichnete Prüfüngsabteilung 41 des DPMA den Antrag auf Bewilli-
gung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Zur Begründung hat die Patentabteilung ausgeführt, der Antragsteller habe seine
Bedürftigkeit nicht hinreichend nachgewiesen, insbesondere seien die Unterlagen
hinsichtlich seines Anteils am vorgenannten Immobilieneigentum unzureichend.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers mit Eingabe vom
5. September 2013.
Dazu trägt er vor, sein ¼-Miteigentumsanteil an der betreffenden Wohnung in
M… sei wirtschaftlich nicht verwertbar, Mieteinnahmen kämen ihm ebenfalls
nicht zugute. Im Übrigen werde er finanziell weiterhin von seinen Eltern unter-
stützt. Mit weiterer Eingabe vom 11. Februar 2015 bestätigte der Antragsteller die
zuletzt genannten Miterfinder und fügte den mittlerweile verstorbenen
Prof.
K… hinzu.
Zu
den
persönlichen
und
wirtschaftlichen
Ver-
hältnissen der von ihm benannten Miterfinder machte er wiederum keine Angaben.
Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 41 vom 26. August 2013 auf-
zuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe für das Anmeldeverfahren
zu bewilligen.
Gemäß Mitteilung des DPMA vom 31. Juli 2015 hat der Antragsteller die
4. Jahresgebühr, nicht rechtzeitig gezahlt.
- 4 -
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 135 Abs. 3 PatG) und auch im Übrigen zulässig.
Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn das Deutsche Patent- und Mar-
kenamt hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen.
Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG, §§ 114 ff. ZPO wird im Patenterteilungsverfahren
auf Antrag Verfahrenskostenhilfe gewährt, wenn der Antragsteller bedürftig ist und
wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Denn die Voraussetzung der Bedürftigkeit muss nicht nur beim Antragsteller, son-
dern bei sämtlichen Anmeldern (§ 130 Abs. 3 PatG), oder, sofern der Anmelder
nicht der Erfinder ist, auch beim Erfinder vorliegen (§ 130 Abs. 4 PatG). Für den
hier vorliegenden Fall, dass der Antragsteller neben sich selbst als Erfinder auch
weitere Miterfinder benannt hat, kann insoweit nichts anderes gelten (vgl. Schulte,
PatG, 9. Aufl., § 130, Rn. 17). Da der Antragsteller zuletzt mit Schriftsatz vom
11. Februar 2015 zudem die Benennung der Miterfinder nochmals bestätigt hat,
kommt es auf die Frage, ob der Antragsteller die ursprüngliche Benennung als
Miterfinder zwischenzeitlich einseitig widerrufen konnte, nicht mehr an. Weil somit
der Antragsteller im patentamtlichen Verfahren weitere natürliche Personen als
Miterfinder angegeben hat, sind deshalb bei der Frage der Bedürftigkeit auch de-
ren wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse maßgebend. Der Antragsteller hat
sich trotz gerichtlichen Hinweises (s. Vfg. v. 20. Mai 2015, Bl. 105 GA), dass es für
die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe maßgeblich (auch) auf die Darlegung
der Bedürftigkeit der Miterfinder ankommt, nicht dazu geäußert, insbesondere
keine Angaben zu deren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen gemacht.
Der Antragsteller hat schon im patentamtlichen Verfahren zum Ausdruck gebracht,
dass er die „Miterfinder“ ohne deren Wissen benannt habe und er ihnen deshalb
eine Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zumuten könne. Ob der
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Antragsteller die oben genannten Personen lediglich aus ideellen Gründen in die
Patentanmeldung aufgenommen hat, oder die Personen einen maßgeblichen An-
teil an der Erfindung hatten und somit zutreffend als Miterfinder benannt wurden,
kann mangels entsprechender Darlegung im vorliegenden Verfahrenskostenhilfe-
verfahren nicht festgestellt werden und kann auch dahinstehen. Der Antragsteller
hat sich an seiner Erklärung festhalten zu lassen, dass die Benennung als Miter-
finder insoweit zutreffend ist.
Die beantragte Verfahrenskostenhilfe ist schon aus diesen Gründen zurückzuwei-
sen, ohne dass es auf die weitere Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Antragstellers und deren Nachweis ankommt.
Soweit der Antragsteller in diversen Schreiben Vorschläge unterbreitet hat, auf
welche verschiedenen Gebühren die von ihm in der Vergangenheit geleisteten
Zahlungen angerechnet werden sollen, ist dies für das vorliegende Beschwerde-
verfahren unerheblich.
Mit der Versagung der Verfahrenskostenhilfe ist auch kein Raum für die etwaige
Einbeziehung der Jahresgebühren.
Feuerlein
Heimen
Wismeth
Freudenreich
prö