Urteil des BPatG vom 17.08.2015

Miterfinder, Bedürftigkeit, Wohnung, Miteigentumsanteil

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
15 W (pat) 2/14
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betr
effend die Patentanmeldung …
(hier: Verfahrenskostenhilfe)
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. August 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein und der
Richter Heimen, Dr. Egerer und Dr. Freudenreich
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Der Antragssteller hat unter dem 9. Januar 2012 beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für
das
Erteilungsverfahren
betreffend
das
Patent
Nr.
… mit der Be-
zeichnung
„…
“ gestellt.
Die am selben Tag eingereichte Patentanmeldung benannte als Erfinder den An-
tragsteller
und
Anmelder,
ferner
seinen
Vater,
Herrn
Prof.
A…
in
N…
(I…),
sowie
Herrn
Prof.
K…
in
P…,
Herrn
L…
in
M…
(I…),
Herrn
B…
in
M…
(I…)
und
den
(verstorbenen)
Prof.
K1
… in H… Mit Schriftsatz vom
2. August 2013 zog er diese Benennung als Miterfinder zunächst wieder zurück.
Der Antragssteller hat während des patentamtlichen Verfahrens Erklärungen über
seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Des Weiteren
reichte er Belege betreffend die finanzielle Unte
rstützung durch seine in I…
lebende Familie sowie einen Miteigentumsanteil an einer von seiner Schwester
bewohnten Wohnung in M…/ I… ein. Unterlagen betreffend die verschie-
denen von ihm benannten Miterfinder reichte er trotz Aufforderung nicht ein.
Durch Beschluss vom 12. September 2013 hat die im Beschluss fälschlicherweise
als Prüfungsstelle bezeichnete Patentabteilung 44 des DPMA den Antrag auf Be-
willigung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Zur Begründung hat die Patentabteilung ausgeführt, der Antragsteller habe seine
Bedürftigkeit nicht hinreichend nachgewiesen, insbesondere seien die Unterlagen
hinsichtlich seines Anteils am vorgenannten Immobilieneigentum unzureichend.
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Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers mit Eingabe vom 15. Juli,
eingegangen am 30. September 2013.
Dazu trägt er vor, er habe die geforderten Belege übersandt. Des Weiteren sei
sein ¼-Miteigentumsanteil an der
betreffenden Wohnung in M… wirtschaftlich
nicht verwertbar, Mieteinnahmen kämen ihm ebenfalls nicht zugute. Im Übrigen
werde er finanziell weiterhin von seinen Eltern unterstützt. Mit weiterer Eingabe
vom 11. Februar 2015 übersandte der Antragsteller eine ergänzte Erfinderbenen-
nung, wonach nunmehr neben dem Anmelder und den ursprünglich benannten
Miterfinder
zusätzlich
Herr
Prof.
K2…
in
M1…,
Herr
Prof.
H…
in
P…
sowie
die
U…
in
P…
und
H…, jeweils Fakultät für Naturwissenschaften, als Erfinder benannt werden.
Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der von ihm benannten
Miterfinder machte er wiederum keine Angaben.
Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 44 vom 12. September 2013
aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe für das Anmeldever-
fahren zu bewilligen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 135 Abs. 3 PatG) und auch im Übrigen zulässig.
Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn das Deutsche Patent- und Mar-
kenamt hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen.
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Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG, §§ 114 ff. ZPO wird im Patenterteilungsverfahren
auf Antrag Verfahrenskostenhilfe gewährt, wenn der Antragsteller bedürftig ist und
wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Denn die Voraussetzung der Bedürftigkeit muss nicht nur beim Antragsteller, son-
dern bei sämtlichen Anmeldern (§ 130 Abs. 3 PatG), oder, sofern der Anmelder
nicht der Erfinder ist, auch beim Erfinder vorliegen (§ 130 Abs. 4 PatG). Für den
hier vorliegenden Fall, dass der Antragsteller neben sich selbst als Erfinder auch
weitere Miterfinder benannt hat, kann insoweit nichts anderes gelten (vgl. Schulte,
PatG, 9. Aufl., § 130, Rn. 17). Da der Antragsteller zuletzt mit Schriftsatz vom
11. Februar 2015 zudem die ursprüngliche Benennung der Miterfinder nochmals
bestätigt hat, kommt es auf die Frage, ob der Antragsteller die ursprüngliche Be-
nennung als Miterfinder zwischenzeitlich einseitig widerrufen konnte, nicht mehr
an. Weil somit der Antragsteller im Verfahren weitere natürliche Personen als Mit-
erfinder angegeben hat, sind deshalb bei der Frage der Bedürftigkeit auch deren
wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse maßgebend.
Der Antragsteller hat sich trotz gerichtlichen Hinweises (s. Vfg. v. 20. Mai 2015,
Bl. 116 GA), dass es für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe maßgeblich
(auch) auf die Darlegung der Bedürftigkeit der Miterfinder ankommt, nicht dazu
geäußert, insbesondere keine Angaben zu deren wirtschaftlichen und persönli-
chen Verhältnissen gemacht. Der Antragsteller hat schon im patentamtlichen
Verfah
ren zum Ausdruck gebracht, dass er die „Miterfinder“ ohne deren Wissen
benannt habe und er ihnen deshalb eine Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Ver-
hältnisse nicht zumuten könne. Ob der Antragsteller die oben genannten Perso-
nen lediglich aus ideellen Gründen in die Patentanmeldung aufgenommen hat,
oder die Personen einen maßgeblichen Anteil an der Erfindung hatten und somit
zutreffend als Miterfinder benannt wurden, kann mangels entsprechender Darle-
gung im vorliegenden Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht festgestellt werden
und kann auch dahinstehen. Jedenfalls ist es nicht zulässig, die Erfinderbenen-
nung lediglich deshalb rückgängig machen zu wollen, um die Voraussetzungen für
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die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu schaffen. Der Antragsteller hat sich
an seiner Erklärung festhalten zu lassen, dass die Benennung als Miterfinder in-
soweit zutreffend ist.
Die beantragte Verfahrenskostenhilfe ist schon aus diesen Gründen zurückzuwei-
sen, ohne dass es auf die weitere Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Antragstellers und deren Nachweis ankommt.
Soweit der Antragsteller in diversen Schreiben Vorschläge unterbreitet hat, auf
welche verschiedenen Gebühren die von ihm in der Vergangenheit geleisteten
Zahlungen angerechnet werden sollen, ist dies für das vorliegende Beschwerde-
verfahren unerheblich.
Feuerlein
Egerer
Heimen
Freudenreich
prö