Urteil des BPatG vom 18.09.2014

Stand der Technik, Patentanspruch, Demontage, Auflage

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
15 W (pat) 14/10
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. September 2014
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 102 03 240
- 2 -
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. September 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein
sowie der Richter Kätker, Dr. Lange und Dr. Freudenreich
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 1.24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
22. Oktober 2009 aufgehoben und das Patent 102 03 240 mit fol-
genden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Bezeichnung: Kühlvorrichtung für ein heisses langgestrecktes
Metallgut
Patentansprüche 1-
11 gemäß „Hauptantrag“,
überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung Absätze 0001, 0007 und 0017 gemäß „Hauptan-
tra
g“,
überreicht in der mündlichen Verhandlung,
im Übrigen (Beschreibung Absätze 0002-0006, 0008-0016, 0018-
0037, Zeichnungen Fig. 1-7) gemäß der Patentschrift.
Die weitergehende Beschwerde der Patentinhaberin wird zurück-
gewiesen.
- 3 -
G r ü n d e
I.
Auf die am 28. Januar 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte,
die Unionsprioriät AT 263/01 vom 20. Februar 2001 in Anspruch nehmende, Pa-
tentanmeldung ist das Patent 102 03 240 mit der Bezeichnung
„Kühlvorrichtung für ein heisses langgestrecktes Metallgut“
mit einer hinsichtlich der Anmeldeunterlagen unveränderten Anspruchsfassung
erteilt worden und die Erteilung am 6. September 2007 als DE 102 03 240 B4 (im
Folgenden „Patentschrift“) veröffentlicht worden.
Gegenstand des Patents ist nach Absatz [0001] der Patentschrift eine Kühlvor-
richtung für ein heißes langgestrecktes Metallgut in einer Strangführung einer
Stranggießanlage mit einer Vielzahl von Düsen, vorzugsweise Zweistoff-Schaftdü-
sen, wobei jede Düse mittels mindestens eines Befestigungselementes an eine
Medienversorgungsleitung angeschlossen ist. Nach den Absätzen [0004] und
[0005] der Patentschrift seien die aus dem Stand der Technik bekannten Kühlvor-
richtungen hinsichtlich ihrer Befestigung an den Versorgungsleitungen mit Nach-
teilen behaftet. So erfolge diese Befestigung mit im Rohrleitungsbau üblichen Ver-
bindungsmuffen, wobei die Montage im äußerst beengtem Raum eines Strangfüh-
rungsgerüstes zunehmend aufwendiger werde, wenn Zweistoffdüsen verwendet
würden und der Verrohrungsaufwand entsprechend steige. Zudem könne es bei
der Montage oder dem Austausch einzelner Düsen vorkommen, dass Verbin-
dungselemente, wie Muffen, Schrauben, Muttern und andere Kleinteile in den
schwer zugänglichen Raum unterhalb der Strangführung fielen und dann nicht die
richtigen Ersatzteile zur Verfügung stünden. Nach Absatz [0006] der Patentschrift
sollen diese Unzulänglichkeiten und Nachteile vermieden und der Anschluss einer
- 4 -
Düse an mehrere Medienversorgungsleitungen in einem Montageschritt ermög-
licht werden.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
1.
Kühlvorrichtung für ein heißes, langgestrecktes Metallgut in einer
Strangführung einer Stranggießanlage mit einer Vielzahl von Düsen (9),
vorzugsweise Zweistoff-Schaftdüsen (9a), wobei jede Düse mittels min-
destens eines Befestigungselementes (11) an eine Medienversor-
gungsleitung (6, 7) angeschlossen ist, wobei die Düse (9) einen Anbau-
block (10) mit einer Anschlussfläche (22) aufweist, in die getrennte
Transportkanäle (23, 24) für ein Kühlmedium und ein Zerstäubermedium
münden, die Medienversorgungsleitung (6, 7) in Andockelementen (8)
endet und jedes Andockelement (8) eine Anschlussfläche (18) aufweist,
in die getrennte Transportkanäle (23, 24) für ein Kühlmedium und ein
Zerstäubermedium münden, der Anbaublock (10) mit dem Andockele-
ment (8) durch mindestens ein Befestigungselement (11) dichtend ver-
spannt ist, wobei die beiden Anschlussflächen (18, 22) und die in sie
mündenden Transportkanäle (23, 24) für ein Kühlmedium und ein Zer-
stäubermedium einander gegenüberliegen,dadurch gekennzeichnet,
dass das Befestigungselement (11) in zwei Positionen (A, B) festlegbar
ist, und zwar in eine Spannposition (A), in der Anbaublock (10) und An-
dockelement (8) dichtend verspannt sind und in eine Freigabeposition
(B), in die das Befestigungselement (11) unter Freigabe eines Raumes
für die Montage und Demontage der Düse (9) geöffnet ist.
Gegen das Patent ist von der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin Ein-
spruch erhoben worden. Die Einsprechende hat ihr Vorbringen neben der Druck-
A1
A1
DE 200 10 074 U1
A2
A2
HILBERT,
H.L.;
WACKERMANN,
E.:
Fachkunde
für
Werkzeugmacher. 1. Auflage. Stuttgart: Klett, 1968, Seite 328.
- ISBN 3-12-8441-00-6
A3
DECKER, K.-H.; KABUS, K.: Maschinenelemente, Gestaltung
und Berechnung. 12. Auflage. München, Wien: Hanser, 1995,
Seiten 172 bis 176.
– ISBN 3-446-17966-6
- 5 -
A4
A5
HILBERT,
H.L.;
WACKERMANN,
E.:
Fachkunde
für
Werkzeugmacher. 1. Auflage. Stuttgart: Klett, 1968, Seiten
A6
A7
A8
Der Einspruch ist damit begründet worden, dass der Streitgegenstand gegenüber
dem genannten Stand der Technik nicht neu sei bzw. nicht auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit beruhe. Die Patentinhaberin hat der Einsprechenden in allen
Punkten widersprochen und beantragt, das Patent in der erteilten Fassung, hilfs-
weise in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten.
Die Patentabteilung 1.24 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat das Patent
durch Beschluss vom 22. Oktober 2009 nach Anhörung wegen fehlender erfinde-
rischer Tätigkeit widerrufen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, mit der
sie ihr Patentbegehren auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung vom
18. September
2014 überreichten Patentansprüche 1 bis 11 als „Hauptantrag“ und
– zuletzt - als einzigen Antrag weiterverfolgt.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
1.
Kühlvorrichtung für ein heißes, langgestrecktes Metallgut in
einer Strangführung einer Stranggießanlage mit einer Vielzahl von
Düsen (9), nämlich Zweistoff-Schaftdüsen (9a), wobei jede Düse
mittels mindestens eines Befestigungselementes (11) an eine Me-
dienversorgungsleitung (6, 7) angeschlossen ist, wobei die Düse
(9) einen Anbaublock (10) mit einer Anschlussfläche (22) aufweist,
in die getrennte Transportkanäle (23, 24) für ein Kühlmedium und
ein Zerstäubermedium münden, die Medienversorgungsleitung (6,
7) in Andockelementen (8) endet und jedes Andockelement (8)
- 6 -
eine Anschlussfläche (18) aufweist, in die getrennte Transportka-
näle (19, 20) für ein Kühlmedium und ein Zerstäubermedium mün-
den, der Anbaublock (10) mit dem Andockelement (8) durch min-
destens ein Befestigungselement (11) dichtend verspannt ist, wo-
bei die beiden Anschlussflächen (18, 22) und die in sie münden-
den Transportkanäle (19, 20, 23, 24) für ein Kühlmedium und ein
Zerstäubermedium einander gegenüberliegen, dadurch gekenn-
zeichnet, dass das Befestigungselement (11) in zwei Positionen
(A, B) festlegbar ist, und zwar in eine Spannposition (A), in der
Anbaublock (10) und Andockelement (8) dichtend verspannt sind
und in eine Freigabeposition (B), in die das Befestigungselement
(11) unter Freigabe eines Raumes für die Montage und Demon-
tage der Düse (9) geöffnet ist, dass zwischen dem Anbaublock
(10) und dem Andockelement (8) eine Adapterplatte (46) mit zwei
Durchgangsöffnungen (47, 48) angeordnet ist, die als bogenför-
mige Langlöcher ausgebildet sind oder einen gegenüber den
Transportkanälen (19, 20, 23, 24) vergrößerten Durchmesser auf-
weisen, dass der Anbaublock (10) in einer Schrägstellung gegen-
über dem Andockelement (8) montierbar ist und dass die Durch-
gangsöffnungen (47, 48) die jeweils getrennten Transportkanäle
(19, 20 und 23, 24) für Kühlmedium und Zerstäubermedium auch
dann verbinden, wenn der Anbaublock (10) in der Schrägstellung
montiert ist.
Wegen der Unteransprüche 2 bis 11 wird auf die Akte verwiesen.
Die Patentinhaberin führt dazu aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1
gemäß Hauptantrag neu sei und auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Der Stand der Technik beschreibe keine zwischen Anbaublock und Andockele-
ment angeordnete Adapterplatte mit zwei Durchgangsöffnungen, die als Langlö-
cher ausgebildet seien oder gegenüber den Transportkanälen vergrößerte Durch-
messer aufwiesen. Ihm seien auch keine Hinweise für die erfindungsgemäße
Ausgestaltung der Durchgangsöffnungen zu entnehmen. Hinsichtlich der Druck-
A1
ren 5 und 6 nicht als eine festgelegte Freigabeposition interpretiert werden.
- 7 -
Die Beschwerdegegnerin ist der Meinung, dass der Gegenstand des neuen Pa-
tentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da die Adapter-
A1
in Verbindung mit dem Fachwissen nahe gelegt sei. Der Fachmann entnehme
A1
die Funktion einer Adapterplatte ausübten, wobei es für den Fachmann selbstver-
ständlich sei, zwei als Adapterplatte wirkende Distanzrohrstücke durch eine
Adapterplatte mit zwei Durchgangsöffnungen zu ersetzen, da dadurch die Zahl der
notwendigen Bauteile reduziert werden könne. Zudem führe die Montage des An-
baublocks mit Düse an die Medienversorgungsleitung stets zu einem Winkelver-
satz, der ausgeglichen werden müsse, da eine exakte Passung beider Öffnungen
nicht möglich sei. Es sei daher fachüblich, die Durchgangsöffnungen entweder
durch Langlöcher oder durch vergrößerte Durchmesser in einer Weise auszuge-
stalten, dass diese Winkelversätze ausgeglichen würden. Als Freigabeposition sei
jede Abweichung von der Spannposition verwirklicht, was auch bedeute, dass die
Mutter nicht von der Schraube vollständig entfernt werden müsse.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 1.24 des Deutschen Patent-
und Markenamtes vom 22. Oktober 2009 aufzuheben und das
Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Bezeichnung: Kühlvorrichtung für ein heisses langgestrecktes
Metallgut
Patentansprüche 1-11 gemäß
„Hauptantrag“,
überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung Absätze 0001, 0007 und 0017
gemäß „Hauptan-
trag“,
- 8 -
überreicht in der mündlichen Verhandlung,
im Übrigen (Beschreibung Absätze 0002-0006, 0008-0016, 0018-
0037, Zeichnungen Fig. 1-7) gemäß der Patentschrift.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1.
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist frist- und formgerecht eingereicht
worden und auch im Übrigen zulässig (PatG § 73). Mit den nunmehr vorliegenden
Unterlagen sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents erfüllt. Die
Beschwerde hat daher Erfolg.
2.
Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur aus den Berei-
chen Konstruktionstechnik oder Werkzeugbau zu definieren, der im Instandhal-
tungsbereich eines Stahlwerks mehrjährige Berufserfahrung gesammelt hat.
3.
1.1
Kühlvorrichtung für ein heißes, langgestrecktes Metallgut in einer
Strangführung einer Stranggießanlage mit einer Vielzahl von Düsen (9), näm-
lich Zweistoff-Schaftdüsen (9a),
1.2
wobei jede Düse (9) mittels mindestens eines Befestigungselemen-
tes (11) an eine Medienversorgungsleitung (6, 7) angeschlossen ist,
- 9 -
1.3
wobei die Düse (9) einen Anbaublock (10)
mit einer Anschlussfläche
(22) aufweist, in die getrennte Transportkanäle (23, 24) für ein Kühlmedium
und ein Zerstäubermedium münden,
1.4
wobei die Medienversorgungsleitung (6, 7) in Andockelementen (8)
endet und jedes Andockelement (8) eine Anschlussfläche (18) aufweist, in die
getrennte Transportkanäle (19, 20) für ein Kühlmedium und ein Zerstäuberme-
dium münden,
1.5
wobei der Anbaublock (10) mit dem Andockelement (8) durch
mindestens ein Befestigungselement (11) dichtend verspannt ist, wobei die
beiden Anschlussflächen (18, 22) und die in sie mündenden Transportkanäle
(19, 20, 23, 24) für ein Kühlmedium und ein Zerstäubermedium einander ge-
genüberliegen,
1.6
wobei das Befestigungselement (11) in zwei Positionen (A, B)
festlegbar ist, und zwar in eine Spannposition (A), in der Anbaublock (10) und
Andockelement (8) dichtend verspannt sind und in eine Freigabeposition (B), in
der das Befestigungselement (11) unter Freigabe eines Raumes für die Mon-
tage und Demontage der Düse (9) geöffnet ist,
1.7
wobei zwischen dem Anbaublock (10) und dem Andockelement (8)
eine Adapterplatte (46) mit zwei Durchgangsöffnungen (47, 48) angeordnet ist,
1.7.1
die als bogenförmige Langlöcher ausgebildet sind oder
1.7.2
einen gegenüber den Transportkanälen (19, 20, 23, 24) vergrößer-
1.8
wobei der Anbaublock (10) in einer Schrägstellung gegenüber dem
Andockelement montierbar ist, und
1.9
wobei die Durchgangsöffnungen (47, 48) die jeweils getrennten
Transportkanäle (19, 20 und 23, 24) für Kühlmedium und Zerstäubermedium
auch dann verbinden, wenn der Anbaublock (10) in der Schrägstellung mon-
tiert ist.
- 10 -
4.
Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Bezüglich der Offenbarung der
Patentansprüche 1 bis 11 bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale den ur-
sprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen sind.
1.1
spruch
1 vom Anmeldetag, der bis auf den Austausch von „vorzugsweise“ durch
1.1
1.7
dung mit Patentanspruch 16 und Figur 7 der Patentschrift. Dort sind zwei Durch-
gangsöffnungen in der Adapterplatte der Figur 7 ersichtlich, und im Patentan-
spruch 16 ist von Durchtrittsöffnungen für die jeweils getrennten Transportkanäle
die Rede, was mindestens zwei Durchtrittsöffnungen voraussetzt. Der Begriff
1.8
menhang mit einer Zweistoff-Schaftdüse (Absätze [0017] und [0027] der Patent-
schrift), weshalb der Patentanspruch
1 durch den Wortlaut „Düsen, nämlich Zwei-
stoff-
1.7.1
1.9
[0017], [0027] und [0037] der Patentschrift auf die Anmeldeunterlagen zurückfüh-
ren lassen (dort: Seite 5, Absatz 3, Seite 6, letzte Zeile von Absatz 1 und Seite 9,
letzter Absatz) und die Figuren denen des Anmeldetags entsprechen.
Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass bogenförmige Langlöcher nur im
Zusammenhang mit dem Merkmal Winkellage und weiteren speziellen Merkmalen
im Absatz [0037] der Patentschrift offenbart seien, kann sich der Senat nicht an-
schließen, da sich die Ausdrücke „Schrägstellung“ und „Winkellage“ für den
Fachmann bei verständiger Lektüre der Unterlagen als synonym erschließen.
Ebenso entnimmt er dem Absatz [0037] der Patentschrift das Prinzip eines bo-
genförmigen Langlochs als technische Ausgestaltung der erfindungsgemäßen
Lehre, die sich ihm getrennt von den weiteren, beispielhaft verwirklichten, kon-
struktiven Elementen erschließt.
- 11 -
Die Merkmale der Unteransprüche 2 bis 11 lassen sich auf die Unteransprüche 2
bis 5, 12 bis 15 und 17 bis 18 der Patentschrift bzw. 2 bis 5, 12 bis 15 und 18 bis
19 der Anmeldeunterlagen zurückführen. In den Unteransprüchen 4 und 5 ist die
Bolzenschraube (28) auf eine Bolzenschraube geändert, da die im Patentan-
spruch
1.8
Bolzenschrauben nicht zu gewährleisten ist.
Damit konnte der Fachmann alle Merkmale den ursprünglichen Unterlagen als
Ausgestaltung der Erfindung entnehmen (vgl. auch Busse-Keukenschrijver, PatG,
7. Auflage, § 38 Rdn. 33).
1.8
1.9
schlussfläche der Zuführleitungen einen von der Anschlussfläche wegweisenden
Winkel ausbilden könne, vermag dieser Einwand nicht durchzugreifen. Es ist für
den Fachmann offenkundig, dass die Schrägstellung einzig eine Abweichung von
der zueinander orthogonalen Stellung der Sprühdüse mit Anbaublock zur bündi-
gen Anschlussfläche betreffen kann, da andernfalls die dichtende Verspannung
1.5
5.
Die Ausführbarkeit der Erfindung ist unstreitig und auch gegeben, da das
Befestigungselement und dessen konstruktiver Aufbau im Streitpatent anhand
zahlreicher Beispiele (Figuren 2c bis 6) dargestellt ist.
6.
A1
heißes, langgestrecktes Metallgut in einer Strangführung einer Stranggießanlage
A1
1.1
A1
- 12 -
mit Bolzen 8 und Muttern 9 an die Medienversorgungsleitungen 1 und 2 und Seite
1.2
Anbaublock mit einer Anschlussfläche aufweist, in die getrennte Transportkanäle
A1
5, erster Absatz mit dem oberen als Anbaublock ausgebildeten Teil der Düse 3 der
eine über Distanzrohrstücke mit den Transportkanälen 4 und 5 verbundene An-
1.3
dockelementen endet und jedes Andockelement eine Anschlussfläche aufweist, in
die getrennte Transportkanäle für ein Kühlmedium und ein Zerstäubermedium
A1
Anschlussfläche, nämlich die durchbohrte rechte Seite der jeweils quadratischen
1.4
durch mindestens ein Befestigungselement dichtend verspannt ist, wobei die bei-
den Anschlussflächen und die in sie mündenden Transportkanäle für ein Kühlme-
A1
und Seite 5, erster Absatz: Der Bolzen 8 durchgreift das Sprühdüsengehäuse 3
und befestigt dieses mit den Muttern 9 fest und dicht an den Anschlussöffnungen
1.5
Die Beschwerdeführerin sieht die Offenbarung der den Oberbegriff des geltenden
1.1
falls als gegeben an.
A1
zwei Positionen festlegbar ist, und zwar in eine Spannposition, in der Anbaublock
und Andockelement dichtend verspannt sind, und in eine Freigabeposition, in die
das Befestigungselement unter Freigabe eines Raumes für die Montage und De-
montage der Düse geöffnet ist, beschrieben. Wird gemäß den Figuren 5 oder 6
A1
keine dichtende Verspannung mehr vor und die abgeschraubte Mutter gibt Raum
für die Montage oder Demontage frei, zumal das Befestigungselement nach Pa-
- 13 -
tentanspruch 1 konstruktiv nicht ausgestaltet ist. Die Beschwerdeführerin selbst
hat im Schriftsatz vom 14. Februar 2008 ausgeführt (Seite 3, letzter Absatz bis
Seite 4, Ende erster Absatz des Schriftsatzes), dass die Lehre des Patentanspru-
ches 1 dahin gehe, ein Befestigungselement vorzusehen, mittels dessen der An-
baublock in zwei unterschiedlichen Montagezuständen gehalten werden kann,
nämlich einer Position, in der die Düse dichtend verspannt ist und einer Position,
in der die Düse gewechselt werden kann. Genau dies ist vorliegend beim Lösen
A1
A1
spruchs 1. So können die Sprühdüsen (3), wie in den Figuren 5 und 6, mit nur ei-
nem Bolzen (8) zwischen den Hohlprofilen (15) und (16) der Leitungen (1) und (2)
befestigt sein, was schon bei der Befestigung durch Anziehen der Mutter zu einer
Schräglage der über Distanzrohre (10) an die Leitungen (1) und (2) angeflansch-
1.8
verbinden die Distanzrohre (10) die mit Dichtringen (12) versehenen Anschluss-
öffnungen (4) und (5) mit den Ausgangsöffnungen der im Querschnitt quadrati-
A1
Dies mag unter Umständen mit einer Verringerung der Durchflussraten der beiden
Medien verbunden sein, der Patentanspruch 1 ist jedoch hinsichtlich des Ausma-
ßes der Schrägstellung und der Durchflussrate in keiner Weise festgelegt.
A1
A1
Funktion einer Adapterplatte mit zwei Durchgangsöffnungen, stellen aber keine
solche Platte dar. Ebenso sind diesen Abbildungen weder bogenförmige Langlö-
1.7.1
Distanzrohren) mit gegenüber den Transportkanälen vergrößertem Durchmesser
1.7.2
- 14 -
A2
anderen Beurteilung, da diesen weder eine Adapterplatte mit Durchgangsöffnun-
1.7
sind.
7.
Auch die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 1 ist
anzuerkennen.
Zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist die Aufgabenstellung heranzuzie-
hen. Die objektive Aufgabe liegt gemäß Absatz [0006] Streitpatents darin, eine
Montage bzw. Demontage von Düsen in der Strangführung einer Stranggießan-
lage vorzunehmen, ohne dass Kleinteile, wie Muffen, Schrauben oder Muttern
verloren gehen und gleichzeitig der Manipulationsaufwand für den Anlagen-In-
standhalter minimiert wird. Gleichzeitig soll der Anschluss einer Düse an mehrere
Medienversorgungsleitungen in einem Montageschritt möglich sein, der auch
Montagefehler beim Justieren der Durchgangsöffnungen gestattet.
Hinsichtlich eines verringerten Manipulationsaufwandes wird die Aufgabe durch
Langlöcher in der Adapterplatte gelöst, welche den Kühlmedium- und Zerstäuber-
mediumtransport auch dann gewährleisten, wenn die entsprechenden Transport-
kanäle im Anbaublock und Andockelement nicht zueinander fluchten. Damit sind
Abweichungen von bis zu 20° von der Normalposition möglich (Patentschrift: Ab-
satz [0017], letzte zwei Sätze). Bei geringer maximaler Winkellage reichen alter-
nativ auch gegenüber den Durchtrittsöffnungen vergrößerte runde Durchgangsöff-
nungen aus (Patentschrift: Absatz [0037], vorletzter Satz). Die Gegenstände der
1.7
Schaftdüsen ohne den Durchfluss der Kühl- und Zerstäubermedien einzuschrän-
A1
guren 5 und 6 allenfalls Durchgangsöffnungen gleicher Größe erkennen lassen.
A2
technische Lösung nicht nahe legen, da sie die Größe und die Ausgestaltung von
- 15 -
Durchgangsöffnungen nicht thematisieren. Es kann damit auch dahingestellt blei-
ben, ob der Fachmann die beiden Distanzrohre 10 in den Figuren 5 und 6 der
A1
Adapterplatte ersetzen würde, um Bauteile einzusparen.
8.
Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die auf diesen abhängig rückbezogenen
Unteransprüche 2 bis 11 gewährbar, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche
Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 betreffen.
9.
Nach alledem weist die Kühlvorrichtung nach Patentanspruch 1 des
Streitpatents alle Kriterien der Patentfähigkeit auf. Der angefochtene Beschluss
war somit aufzuheben und das Streitpatent beschränkt aufrechtzuerhalten.
10.
(„Die weitergehende Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen“) be-
ruht auf einem Versehen des Senats. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen
Verhandlung ursprünglich einen Hauptantrag und Hilfsanträge 1-3 vorgelegt (zu-
nächst nur jeweils als Anspruch 1, nach der Mittagspause als vollständige An-
spruchssätze samt angepassten Beschreibungsteilen). Im weiteren Verlauf der
Verhandlung hat sie davon nur noch den Hilfsantrag 2 weiterverfolgt und ihn (unter
Durchstreichung der Bezeichnung „Hilfsantrag 2“) als neuen „Hauptantrag“ über-
schrieben.
Dieser „Hauptantrag“ ist dann auch als Antrag der Patentinhaberin in
das Protokoll aufgenommen worden. Da diesem (einzigen) Beschwerdeantrag der
Patentinhaberin vollständig entsprochen worden ist, war kein Raum mehr für eine
Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen. Der entsprechende Teil des Ent-
scheidungsausspruchs beruht daher auf einem Versehen des Senats und wird -
vorbehaltlich einer etwaigen anderweitigen Beurteilung durch den Bundesge-
richtshof im Falle einer Rechtsbeschwerde
– als gegenstandslos zu betrachten
sein.
- 16 -
III.
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Feuerlein
Kätker
Lange
Freudenreich
prö