Urteil des BPatG vom 09.10.2014

Stand der Technik, Patentanspruch, Materialien, Begriff

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
15 W (pat) 11/12
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Oktober 2014
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2005 010 565
- 2 -
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Dr. Feuerlein und der Richter Kätker, Dr. Wismeth und
Dr. Freudenreich
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 16 vom 17. November 2011 aufgehoben und das
Patent 10 2005 010 565 mit den folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Bezeichnung: Leichtbauplatte und Verfahren zu ihrer Herstellung
Patentansprüche 1 bis 30 gemäß Hilfsantrag 1 überreicht in der
mündlichen Verhandlung,
Beschreibung, Absätze 0001 bis 0029 gemäß der Patentschrift,
Zeichnungen, Figuren 1a bis 1c, gemäß der Patentschrift.
Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zurück-
gewiesen.
- 3 -
G r ü n d e
I.
Auf die am 4. März 2005 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent-
und Markenamt das Patent 10 2005 010 565 mit der Bezeichnung
„Leichtbauplatte und Verfahren zu ihrer Herstellung“
erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 18. Februar 2010.
Nach Prüfung des dagegen eingelegten Einspruchs wurde das Patent mit Be-
schluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
17. November 2011 aufrechterhalten. Dem Beschluss lagen gemäß einzigem An-
trag die Patentansprüche 1 bis 36 in der erteilten Fassung zugrunde.
Die nebengeordneten erteilten Patentansprüche 1, 2 und 19 in der erteilten Fas-
sung haben folgenden Wortlaut:
„1. Verfahren zur Herstellung einer Leichtbauplatte (1) mit zwei
dünnwandigen Decklagen (2, 3) und mindestens einer zwischen
den Decklagen (2, 3) angeordneten und mit dieser verbundenen
Kernlage (4), umfassend die folgenden Verfahrensschritte:
a)
dass in wenigstens eine Längsstirnseite (11) der Leichtbau-
platte (1) eine Nut (5) eingebracht wird,
b)
dass eine vorgeformte, im Extrusionsverfahren hergestellte,
erste Profilleiste (6), die mit einer mikroporösen Schaumstruktur
hergestellt wird, in die Nut (5) der Leichtbauplatte (1) eingebracht
wird,
c)
dass eine vorgeformte, im Extrusionsverfahren hergestellte,
zweite Profilleiste (7) auf die erste Profilleiste (6) aufgebracht
wird“.
- 4 -
„2. Verfahren zur Herstellung einer Leichtbauplatte (1) mit zwei
dünnwandigen Decklagen (2, 3) und mindestens einer zwischen
den Decklagen (2, 3) angeordneten und mit dieser verbundenen
Kernlage (4), umfassend die folgenden Verfahrensschritte:
a)
dass in wenigstens eine Längsstirnseite (11) der Leichtbau-
platte (1) eine Nut (5) eingebracht wird,
b)
dass eine vorgeformte, im Extrusionsverfahren hergestellte,
erste Profilleiste (6), die mit einer mikroporösen Schaumstruktur
hergestellt wird, in die Nut (5) der Leichtbauplatte (1) eingebracht
wird,
c)
dass der über die Nut (5) der Leichtbauplatte (1) überste-
hende Teil der ersten Profilleiste (6) abgetragen wird,
d)
dass eine vorgeformte, im Extrusionsverfahren hergestellte,
zweite Profilleiste (7) auf die erste Profilleiste (6) aufgebracht
wird“.
„19. Leichtbauplatte (1) mit zwei dünnwandigen Decklagen (2, 3)
und mindestens einer zwischen den Decklagen (2, 3) angeordne-
ten und mit dieser verbundenen Kernlage (4), wobei in wenigstens
eine Längsstirnseite (11) der Leichtbauplatte (1) eine Nut (5) ein-
gebracht ist, wobei in die Nut (5) eine vorgeformte, im Extrusions-
verfahren hergestellte, erste Profilleiste (6) eingebracht ist und auf
die erste Profilleiste (6) eine vorgeformte, im Extrusionsverfahren
hergestellte, zweite Profilleiste (7) aufgebracht ist, wobei die erste
Profilleiste (6) eine mikroporöse Schaumstruktur aufweist“.
Die Patentansprüche 3 bis 18 sind auf Weiterbildungen der Verfahren nach den
Patentansprüchen 1 und 2 gerichtet, die Patentansprüche 20 bis 36 betreffen die
weitere Ausgestaltung der Leichtbauplatte. Wegen des Wortlauts der Unteran-
sprüche wird auf die Patentschrift verwiesen.
Die Aufrechterhaltung des Patents wurde im Wesentlichen damit begründet, dass
der Gegenstand des Streitpatents nach erteilten Patentansprüchen 1, 2 und 19
- 5 -
gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik und damit gegenüber den
Druckschriften
D1
DE 195 06 158 A1
D2
DE 103 13 055 A1
D3
DE 34 02 923 A1
D4
DE 86 24 880 U1
D5
IMA KLESSMANN GMBH: „Stabile Kanten auf weichem Kern“, BM
9/2004, Seiten 48-49 (BM Bau- und Möbelschreiner, Konradin Verlag,
Leinfelden-Echterdingen)
D6
„Der Wabe die Kante geben!“, 10. Jowat-Sympo-
sium 2004, Seiten 1 bis 4
D7
IMA
– Engineering SOLUTIONS: „Kantenleimen an Leichtbauplatten“,
vom 10.08.2004; URL: http//www.ima.de/deu/index.php?site=service-
dialog/dialog/presse03 [abgerufen am 21. April 2006]
D8
„Synergien aus Kante, Platte und Kleber“, HK 4/2004, Seite 70.
D9
IMA:
„Bekanten rahmenloser Wabenplatten – Eding frameless ho-
neycom panels“, m+t 3/2004, Seiten 28-29, Ritthamer Publishing
GmbH, Nürnberg
D10
D11
D12
D13
D14
HEINZ, R.:
„Prozessoptimierung bei der Extrusion thermoplastischer
Schäume mit CO
2
als Treibmittel“, IKV – Berichte aus der Kunst-
stoffverarbeitung, Institut für Kunststoffverarbeitung an der RWTH
Aachen, Band 131, Verlag Mainz, 2002, Seiten 1 bis 5 und 68 bis 97.
ISBN 3-89653-995-7
D15
Prospekt der Firma Döllken, Weimar, Programm 1999, Inhaltsverzeich-
nis und Sockelleisten, 2 Seiten
- 6 -
D16
Katalog der Firma PRAKTIKUS technische und chemische Erzeugnisse
klar zum Stand der Technik abgegrenzt sei und auch in einer Weise offenbart sei,
dass ein Fachmann ihn ausführen könne. Bezüglich des Begriffs „mikroporöse
D14
die Lage versetzt, den Patentgegenstand auszuführen. Auf die gleichlautende
Einschätzung des Bundespatentgerichts beim parallelen deutschen Gebrauchs-
muster DE 20 2005 003 730 U1 werde dabei verwiesen (35 W (pat) 469/08, Be-
schluss in der Beschwerdesache vom 7. Juli 2010). Auch seien die Gegenstände
der nebengeordneten Patentansprüche 1, 2 und 19, deren gewerbliche Anwend-
barkeit aufgrund ihrer Zweckbestimmung ohne weiteres anzuerkennen sei, neu
und beruhten auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Im aufgezeigten Stand der
Technik seien keine Leichtbauplatten mit einer im Extrusionsverfahren vorge-
formten ersten Profilleiste (Blindkante) mit mikroporöser Schaumstruktur beschrie-
ben, die in eine an wenigstens einer Längsstirnseite der Leichtbauplatte gebildete
Nut eingebracht sei oder werde und auf die eine zweite im Extrusionsverfahren
vorgeformte Profilleiste (Dekorkante) aufgebracht sei oder werde. Auch fänden
sich im ausgewiesenen vorveröffentlichten Stand der Technik keine Hinweise auf
die streitpatentgemäßen Merkmalskombinationen, insbesondere fänden sich keine
Anregungen, die Blindkante nicht nur aus einem Kunststoffschaum, sondern spe-
ziell aus einem Kunststoffmaterial mit einer mikroporösen Schaumstruktur herzu-
stellen.
Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2014 hat die Patentinhaberin als
Hilfsantrag 1 neue Patentansprüche 1 bis 30 überreicht, von denen die unabhän-
gigen Patentansprüche 1 und 16 den folgenden Wortlaut haben:
- 7 -
„1. Verfahren zur Herstellung einer Leichtbauplatte (1) mit zwei
dünnwandigen Decklagen (2, 3) und mindestens einer zwischen
den Decklagen (2, 3) angeordneten und mit dieser verbundenen
Kernlage (4), umfassend die folgenden Verfahrensschritte:
a)
dass in wenigstens eine Längsstirnseite (11) der Leichtbau-
platte (1) eine Nut (5) eingebracht wird,
b)
dass eine vorgeformte, im Extrusionsverfahren hergestellte,
erste Profilleiste (6), die mit einer mikroporösen Schaumstruktur
hergestellt wird, in die Nut (5) der Leichtbauplatte (1) eingebracht
wird,
c)
dass der über die Nut (5) der Leichtbauplatte (1) überste-
hende Teil der ersten Profilleiste (6) abgetragen wird, so dass eine
sog. Schaumstruktur freigelegt ist, die als löchrig-porös bezeichnet
werden kann,
d)
dass eine vorgeformte, im Extrusionsverfahren hergestellte,
zweite Profilleiste (7) auf die erste Profilleiste (6) aufgebracht
wird.“
„16. Leichtbauplatte (1) mit zwei dünnwandigen Decklagen (2, 3)
und mindestens einer zwischen den Decklagen (2, 3) angeordne-
ten und mit dieser verbundenen Kernlage (4), wobei in wenigstens
eine Längsstirnseite (11) der Leichtbauplatte (1) eine Nut (5) ein-
gebracht ist, wobei in die Nut (5) eine vorgeformte, im Extrusions-
verfahren hergestellte, erste Profilleiste (6) eingebracht ist und auf
die erste Profilleiste (6) eine vorgeformte, im Extrusionsverfahren
hergestellte, zweite Profilleiste (7) aufgebracht ist, wobei die erste
Profilleiste (6) eine mikroporöse Schaumstruktur aufweist, wobei
die über die Nut (5) der Leichtbauplatte (1) überstehende erste
Profilleiste (6) abgetragen ist, so dass eine sog. Schaumstruktur
freigelegt ist, die als löchrig-
porös bezeichnet werden kann.“
Wegen der Unteransprüche 2 bis 15 und 17 bis 30 nach Hilfsantrag 1 wird auf die
Gerichtsakte verwiesen.
- 8 -
Die Beschwerdeführerin und Einsprechende führt aus, dass vor dem maßgebli-
chen Ausgangspunkt der Bekantung rahmenloser Leichtbauplatten Einigkeit zwi-
schen den Parteien darüber bestehe, dass nach dem ausgewiesenen Stand der
Technik dem Fachmann die Blindkantentechnologie bekannt sei. Wegen des gel-
tend gemachten Einspruchsgrunds der mangelnden Offenbarung verweist sie auf
ihr schriftsätzliches Vorbringen, ebenso hinsichtlich der Neuheit. Zur Erfindungs-
höhe verweist sie zunächst auf die Entscheidung des 35. Senats des Bundespa-
tentgerichts zum parallelen Gebrauchsmuster, das sie für richtig hält. Der Argu-
mentation des 35. Senats folgend werde der Fachmann mit der Überlegung, Ge-
wicht und Kosten zu sparen, nahe liegend zum Gegenstand des Streitpatents ge-
D14
D14
dokumentiert, wonach der Grundgedanke bei der Herstellung mikrozellulärer
D14
auch von der Verbesserung der mechanischen Eigenschaften, insbesondere der
Stabilität gesprochen. Da die Blind- bzw. Stützkante keinerlei Dekorfunktion über-
D14
ziehe die Herstellung der Blindkante mit mikrozellulären Schäumen in Betracht. Er
gelange damit in nahe liegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.
D12
barer Gegenstand behandelt werde. Der Fachmann werde eine Leichtbauplatte
D12
Betracht ziehen, zumal das Merkmal der „mikroporösen Schaumstruktur“ im
Streitpatent nicht, auch nicht im Absatz [0012] definiert sei. Insbesondere werde
nicht erläutert, wodurch sich „porös“ von „mikroporös“ unterscheide. Auch stelle
D12
sei in der Möbelbranche üblich, durch Verwendung geschäumter Materialien Mate-
rial einzusparen. Erst im Hinblick auf den Patentanspruch 2, d. h. nach einer Ab-
fräsung der Oberfläche würden die Vorteile der Verklebung überhaupt deutlich
werden. In Bezug auf den Patentanspruch 1 sei der Begriff der mikroporösen
Schaumstruktur hingegen unklar.
- 9 -
Zum Patentanspruch 2 verweist die Einsprechende unter Vorlage einer Farbkopie
D6
kante nach deren Befestigung plan frästen. Ergänzend verweist sie auf die nach-
D11
D6
sichtlich des von der Patentinhaberin zunächst überreichten Hilfsantrags 1, der im
Zuge der mündlichen Verhandlung später durch einen neu gefassten Hilfsantrag 1
ersetzt worden ist, verweist sie auf einen Auszug aus der Entscheidung des Euro-
päischen Patentamts vom 5. Dezember 2013 zum parallelen Verfahren. Sie äu-
ßert ferner Bedenken hinsichtlich der in Patentanspruch 16 enthaltenen Formulie-
rung „sog. Schaumstruktur“ im Hinblick auf die Klarheit. Auch sei die Frage unklar,
wann im Vorrichtungsanspruch das Abtragen erfolge. Der Gegenstand der Pa-
tentansprüche nach Hilfsantrag 1 sei im Übrigen nicht erfinderisch. Die mikropo-
röse Schaumstruktur sei nahegelegt und das Abtragen des Überstands sei fach-
üblich.
Die Patentinhaberin weist darauf hin, dass es beim Streitpatent um das Gebiet der
Leichtbauplatten gehe. Die Stützkante habe eine Stützfunktion und solle eine
D14
zwar den Hinweis auf eine Materialeinsparung, nicht aber auf eine Kosteneinspa-
rung. Die Materialeinsparung könne bei einer Stützkante einer Leichtbauplatte nur
wenig ins Gewicht fallen und keine entscheidende Rolle spielen. Eine Herstellung
aus schaumförmigen Material schwäche vielmehr die Sützkante. Das Merkmal der
mikroporösen Schaumstruktur sei im Gegensatz zur Auffassung der Einsprechen-
den im Streitpatent definiert, wobei sie auf Absatz [0012] hinweist. Unter Vorlage
eines Modells einer erfindungsgemäßen Leichtbauplatte nimmt der Vertreter der
Patentinhaberin zum Begriff der mikroporösen Schaumstruktur Stellung, die vor
dem Hintergrund der gesamten Offenbarung des Streitpatents ausreichend defi-
niert sei. Im Stand der Technik finde sich kein Gedanke zur besseren Verklebung
der Stützkante aus geschäumten Material, und der Gedanke, Material einzuspa-
- 10 -
D12
nächst ungeschäumten, schäumbaren Streifen, der erst unter Erhitzung auf-
schäume und beim Aufschäumen verklebe. Er habe im Gegensatz zu der erfin-
dungsgemäßen Stützkante eine aktive Funktion als Kleber. In der Druckschrift
D12
Gedanke, dass ein schaumförmiger Gegenstand zur Stützung und als Haftgrund
D12
hervor. Zum Patentanspruch 2 nach Hauptantrag führt die Patentinhaberin hin-
D6
schriftlicher Beschreibung fehle, aus der ein solches Planfräsen hervorgehe. Zu-
dem müssten Falztiefen und Dicke der Blindkante genau übereinstimmen, was
gegen ein nachträgliches Planfräsen spreche. Auch widersprächen sich die Ge-
danken des Abfräsens und der Materialeinsparung. Nach Hilfsantrag 1 sei der
Einsatz einer ersten Profilleiste mit mikroporöser Schaumstruktur, wobei die über
die Nut der Leichtbauplatte überstehenden Teile der ersten Profilleiste derart ab-
getragen werden, dass eine sog. Schaumstruktur freigelegt ist, durch den nach-
gewiesenen Stand der Technik nicht nahe gelegt. Insbesondere ermögliche der
erfindungsgemäße Abtrag der ersten Leiste neben der vorteilhaften Verklebung
der ersten mit der zweiten Kante Fertigungstoleranzen für Nut und Blindkante, die
bei der im Stand der Technik geforderten genauen Passung der Blindkante nicht
erlaubt seien.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 16 des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 17. November 2011 aufzuhe-
ben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen,
- 11 -
hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt auf-
rechtzuerhalten:
Patentansprüche 1-30 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht in der
mündlichen Verhandlung, Beschreibung, Absätze 0001 bis 0029
gemäß der Patentschrift, Figuren 1a bis 1c gemäß der Patent-
schrift.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt
der Akten verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist frist- und formgerecht eingereicht
worden und auch im Übrigen zulässig (PatG § 73). Sie hat jedoch nur teilweise
Erfolg und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.
2.
Der zuständige Fachmann ist ein Ingenieur der Holz- und Kunststofftechnik,
der aufgrund seiner Ausbildung und mehrjährigen Berufserfahrung, etwa in der
Entwicklungsabteilung eines einschlägigen Unternehmens, über fundierte Kennt-
nisse auf dem Gebiet der Verbundplatten verfügt und zugleich mit den Problemen
und Anforderungen von Leichtbauplatten vertraut ist. Dieser Fachmann besitzt
auch spezielle Kenntnisse auf dem Gebiet der Werkstoffkunde, d. h. über anwen-
dungsorientierte Aspekte von Materialien, insbesondere der polymeren Werk-
stoffe.
3.
Der Patentansprüche 1, 2 und 19 des Streitpatents gliedern sich mit
Merkmalen versehen wie folgt.
- 12 -
1
Verfahren zur Herstellung
Hergestellt wird:
1.1
eine Leichtbauplatte
1.2
1.3
mit mindestens einer zwischen den Decklagen angeordneten mit die-
ser verbundenen Kernlage
Verfahrensschritte:
1.4
in wenigstens eine Längsstirnseite der Leichtbauplatte wird eine Nut
eingebracht
1.5
eingebracht
1.6
aufgebracht
1.7
die erste Profilleiste ist im Extrusionsverfahren hergestellt
1.7.1
1.8
die zweite Profilleiste ist im Extrusionsverfahren hergestellt
Beim Patentanspruch 2 des Streitpatents, der alle Merkmale des Patentan-
2
2.5
schritt hinzu:
2.5.1
Profilleiste wird abgetragen
Der Patentanspruch 19 des Streitpatents bezieht sich auf eine
19.1
19.2
19.3
ser verbundenen Kernlage
- 13 -
19.4
eingebracht
19.5
eingebracht
19.6
bracht
19.7
19.7.1
19.8
4.
Die Patentansprüche 1 und 16 nach Hilfsantrag 1 basieren auf den
Patentansprüchen 2 und 19 des Streitpatents und sind wie folgt geändert.
2
2.5.1
„so dass eine sog. Schaumstruktur freigelegt ist, die als löchrig-po-
rös bezeichnet werden kann“
ergänzt.
19.1
Patentanspruch 19 nach Streitpatent und das folgende zusätzliche Merkmal auf:
„die über die Nut der Leichtbauplatte überstehende erste Profil-
leiste ist abgetragen, so dass eine sog. Schaumstruktur freigelegt
ist, die löchrig-
porös bezeichnet werden kann“.
5.
Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Bezüglich der Offenbarung der
Patentansprüche 1 bis 36 gemäß Streitpatent und der Patentansprüche 1 bis 30
- 14 -
gemäß Hilfsantrag 1 bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale den ur-
sprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen sind.
Die Merkmale der nebengeordneten Patentansprüche 1, 2 und 19 des Streitpa-
tents sind in den Patentansprüchen 1, 2 und 20, den Patentansprüchen 9 und 28
und hinsichtlich der Extrusion auf Seite 6, 2. Absatz, erster ganzer Satz der An-
meldeunterlagen offenbart. Das Merkmal „Vorformung“ ist nicht ursprünglich of-
fenbart, ergibt sich für den Fachmann aber aus dem Zusammenhang der eine
Vorformung bedingenden Extrusion.
Die abhängigen Unteransprüche 3 bis 18 finden ihre Stütze in den Unteransprü-
chen 3 bis 8 und 10 bis 19, die Unteransprüche 20 bis 36 in den Unteransprü-
chen 21 bis 27 und 29 bis 38 der Anmeldeunterlagen.
Das nach Hilfsantrag 1 die Leichtbauplatte nach Patentanspruch 16 charakterisie-
rende Merkmal eines mechanischen Abtrags der über die Nut der Leichtbauplatte
hervorstehenden (ersten) Profilleiste in einer Weise, dass eine sog. Schaum-
struktur freigelegt ist, die als löchrig-porös bezeichnet werden kann, findet sich in
den Anmeldeunterlagen auf Seite 4, 2. Absatz, 2. Satz in Verbindung mit Pa-
tentanspruch 2, sowie im Streitpatent im zweiten Satz von Absatz [0012] in Ver-
bindung mit Patentanspruch 2. Auch die Änderung des Verfahrensanspruchs 1
nach Hilfsantrag 1 geht auf die genannte Textpassage zurück. Dem Fachmann
erschließt sich dabei der mechanische Abtrag der ersten Profilleiste als Teil der
erfindungsgemäßen Lösung unabhängig von den bei Schaumkörpern üblichen
Dichtebereichen. Die Unteransprüche 2 bis 15 und 17 bis 30 nach Hilfsantrag 1
lassen sich auf die Unteransprüche 3 bis 7, 10, 12 bis 19, 22 bis 26, 29 und 31 bis
38 der Anmeldeunterlagen sowie auf die Unteransprüche 3 bis 7, 9, 11 bis 18, 21
bis 25, 27 und 29 bis 36 der Patentschrift zurückführen.
- 15 -
6.
Zum Merkmal „mikroporöse Schaumstruktur“
Das die unabhängigen Patentansprüche 1, 2 und 19 des Streitpatents sowie die
unabhängigen Patentansprüche 1 und 16 nach Hilfsantrag 1 charakterisierende
Merkmal einer mikroporösen Schaumstruktur ist im Streitpatent entgegen der
Auffassung der Patentinhaberin nicht definiert.
Bei den erfindungsgemäßen im Extrusionsverfahren hergestellten mikroporösen
Profilleisten sind die Poren beliebig in der gesamten Masse der Schaumstruktur
verteilt. Der Begriff „mikroporös“ lässt eine breite Auslegung bezüglich der Poren-
größe zu, die mit offener Unter- und einer Obergrenze im Mikrometerbereich liegt.
Bei der üblichen Herstellung von Profilleisten durch Extrusion ist deren Oberfläche
verhautet, also nicht offenporig, wie dies am vorgelegten Modell der Patentinhabe-
rin gezeigt und auch in der mündlichen Verhandlung von der Patentinhaberin mit
der Aussage eingeräumt wurde, dass „beim Abtrag der ersten Profilleiste die kom-
pakte Randschicht durchbrochen“ werde.
Ihre zunächst vorgebrachten Ausführungen, dass eine „mikroporöse Schaum-
struktur“ im Absatz [0012] des Streitpatents beschrieben werde, vermögen nicht
durchzugreifen. In diesem Absatz, der sich bereits auf eine vorteilhafte Ausfüh-
rungsform bezieht, ist ausgeführt, dass nach der mechanischen Abtragung der
über die Nut der Leichtbauplatte hervorstehenden ersten Profilleiste eine sog.
Schaumstruktur freigelegt ist, die als löchrig-porös bezeichnet werden kann. Im
Folgesatz wird dann auf „diese mikroporöse Struktur“ verwiesen. Der Ab-
satz [0012] macht zu den Porengrößen keine Angaben.
D14
stellt bleiben, ob die dort definierten „mikrozellulären Schäume“ den „mikroporösen
Schaumstrukturen“ im Sinne des Streitpatents entsprechen.
- 16 -
7.
Die Erfindung ist in einer Weise offenbart, dass ein Fachmann sie ausfüh-
Im Absatz [0013] der Patentschrift sind im zweiten Satz dem Fachmann geläufige
Herstellungsverfahren für die erste geschäumte Profilleiste, im Patentanspruch 4
und im Absatz [0015] dazu geeignete Materialien genannt. Die Herstellung von
geschäumten Profilleisten mit einer Porengröße im Mikrometerbereich ist damit für
einen Fachmann ohne weiteres zu bewerkstelligen.
8.
Die Blindkantentechnologie im Leichtplattenbau, nach welcher eine vorgeformte
erste Profilleiste (Blindkante) in eine an wenigstens einer Längsstirnkante der aus
einer Kernlage und zwei dünnwandigen Decklagen bestehenden Leichtbauplatte
eingebracht ist oder wird und auf die erste Profilleiste eine zweite Profilleiste (De-
korkante) aufgebracht ist oder wird, stellt eine dem Fachmann bekannte Techno-
D9
1
D5
beschreibt eine im Extrusionsverfahren hergestellte Blindkante aus Schaummate-
1.7
19.7.1
D6
D9
D8
D11
Verbindung mit Figur 4). Hinsichtlich der im Rahmen des Einspruchsverfahrens als
D5
deführerin ein, dass eine „mikroporöse Schaumstruktur“ dort nicht explizit schrift-
- 17 -
lich erwähnt ist (Beschwerdebegründung vom 13. Juli 2012, Seite 7, letzte Zeile
bis Seite 8, Zeile 2).
Auch ist diesen Druckschriften nicht zu entnehmen, dass die Blindkante oder Mö-
belkanten generell durch Kunststoffextrusion hergestellt würden, wie dies die Ein-
sprechende vorbringt. Da Kunststoff- bzw. PP-Streifen auch durch andere Metho-
den als durch Extrusion herstellt werden können, vermögen die Ausführungen der
Einsprechenden hinsichtlich einer vorbeschriebenen Extrusion nicht durchzugrei-
fen.
Ihrer Auffassung, dass der Begriff „mikroporös“ unklar sei und damit keine Neuheit
begründen könne, kann nach den vorangegangenen Darlegungen nicht gefolgt
werden, da dieser Begriff lediglich breit auszulegen ist.
D12
einer Kernschicht mit einem Streifen aus thermoplastischem Kunststoffschaum,
wobei der Streifen und die Kernschicht mit einer Deckschicht überzogen sind
D12
D12
Seite 2, Zeilen 23 bis 23). Zur Oberflächenstruktur des Schaumstreifens findet sich
D12
wird der Kunststoffschaum in situ gebildet und mit der Kante und der Deckschicht
verklebt (D12: Seite 3, Zeilen 19 bis 24), was wiederum zu einer Verhautung an
D12
bringen einer über Extrusion vorgeformten ersten Profilleiste in eine Nut im Lami-
1.5
2.5.1
unterscheidet, nämlich dass der über die Nut der Leichtbauplatte überstehende
Teil der ersten Profilleiste abgetragen wird, kann die Annahme der Beschwerde-
D6
- 18 -
nicht geteilt werden. Selbst der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Farb-
kopie ist nicht zu entnehmen, ob die dargestellten Fräsköpfe dem Bündigfräsen
oder lediglich der Entfernung von Leimresten dienen. In der nachveröffentlichten
D11
Nut eingebrachten Einlagestreifens offenbart.
Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen ferner, womit die
Neuheit der Gegenstände nach den Patentansprüchen 1, 2 und 19 des Streitpa-
tents anzuerkennen ist.
9.
Die Patentansprüche 1 und 16 nach Hilfsantrag 1 basieren auf den Patentansprü-
chen 2 und 19 der Patentschrift und weisen zusätzliche Merkmale auf, so dass sie
ebenfalls neu sind.
10.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 19 des Streitpatents beruhen
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aufgabe der Erfindung gemäß Absatz [0005] der Patentschrift ist es, die Nachteile
des bekannten Standes der Technik von Leichtbauplatten zu verbessern und eine
Leichtbauplatte aufzuzeigen, die kostengünstig und vollautomatisch wirtschaftlich
herstellbar ist, deren Längsstirnseiten dauerhaft geschützt bzw. versiegelt sind, bei
der die verwendeten Abdeckelemente ein geringes Gewicht aufweisen, fest mit
der Leichtbauplatte diese stabilisierend verbunden sind und wobei erstmalig
Leichtbauplatten mit Freiformen realisierbar sind.
Zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist für die Gegenstände der Erfindung
zu ermitteln, welches Problem gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich ge-
löst wird.
- 19 -
Die wie das Streitpatent auf das Bekannten rahmenloser Wabenplatten gerichtete,
D9
Blickfeld des Fachmanns. Sie beschreibt, wie bereits ausgeführt wurde, die Merk-
1
19.1
D9
Blindkante die Funktion einer Stütze zukommt, wonach sie wie in der Aufgabe des
Streitpatent die Deckschichten stabilisierend verbindet. Ebenso wird mit dem Hin-
weis auf Recyclingmaterial als Material für die Blindkante die Aufgabe der kosten-
D9
Als einziger Unterschied zu diesem Stand der Technik erweist sich damit die
streitpatentgemäße Lösung einer ersten Profilleiste mit mikroporöser Schaum-
D9
lien MDF, Dünnspan oder Recyclingmaterial. Das Aufbringen der zweiten Profil-
leiste, wie es sich in den Patentansprüchen 1 und 19 darstellt, ist dabei beliebig
und muss nicht durch Kleben erfolgen.
Selbst die von der Patentinhaberin als geänderte objektive Aufgabe geltend ge-
machte Problembewältigung, wonach die schaumförmige erste Profilleiste einer-
seits zur Stützung, andererseits als Haftgrund zur besseren Verklebung auszuge-
stalten sei, kann nicht herangezogen werden. Die verbesserten Klebeeigenschaf-
ten stellen sich nämlich erst mit der Freilegung der Poren durch den Abtrag der
Oberfläche der ersten Profilleiste ein. Dieser Abtrag ist mithin kein Merkmal der
Patentansprüche 1 und 19 gemäß Hauptantrag. Damit wird sich ein von der Ein-
sprechenden geltend gemachter „Bonuseffekt“ nicht von selbst einstellen können.
Vor der Aufgabe eines kostengünstigen Alternativmaterials für MDF, Dünnspan
oder Recyclingmaterial wird der Fachmann damit solche Materialien für die erste
Profilleiste in Betracht ziehen, die bereits als stabilisierende Kantenmaterialien
empfohlen werden.
- 20 -
D12
der Kantenstabilität von Laminaten aus Kern und Deckschicht zur Aufgabe hat
D12
streifen hoher Dichte mit ausreichender Härte und Steifigkeit als Kantenschutz.
D12
serter Kantenstabilität bezeichnet, es handelt sich jedoch im Wortsinn des Streit-
patents um nichts anderes als eine Verbundplatte mit einer schaum- oder waben-
förmigen Kernschicht, die an mindestens einer Kante mit dem schaumförmigen
Streifen verbunden ist und mit einer Deckschicht aus thermoplastischen oder
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Seite 3, Zeilen 2 bis 4). Der Querschnitt des Schaumstreifens kann beliebig ge-
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satz [0012]), womit der Fachmann ihn als ausreichend hart und steif bewertet, um
1.5
Wie in den Patentansprüchen 1 und 19 nach Hauptantrag spielt auch in der
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Streitpatent werden extrudierte Schaumstreifen mit verhauteter Oberfläche einge-
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fen gleichermaßen verhautet sind. Damit drängt sich dem Fachmann der Einsatz
eines Schaumstreifens beliebiger Porösität zur Kantenstabilisierung auf (Merkmale
1.7.1
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Seite 3, Zeile 1), was deren Herstellung über eine thermoplastisches Extrusions-
1.7
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Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 19 des Streitpatents beruhen damit
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Tätigkeit.
Soweit die Patentanmelderin geltend macht, dass dem Schaumstreifen in der
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wegen seiner „in situ“ Herstellung eine aktive Klebefunktion zu-
komme, während die Funktion der ersten Profilleiste nach Streitpatent „passiv“ als
Auftragungsgrund für den Klebstoff zu sehen sei, vermögen diese Ausführungen
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ist der Schritt des Verklebens kein Merkmal der erfindungsgemäßen Lösung, wie
sie sich in den Patentansprüchen 1 und 19 wiederfindet.
11.
Der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 16 nach Hilfsantrag 1 beruht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die auf ein Verfahren und ein Verfahrensprodukt gerichteten unabhängigen Pa-
tentansprüche 1 und 16 sind hinsichtlich der mikroporösen ersten Profilleiste da-
hingehend präzisiert, dass die über die Nut der Leichtbauplatte überstehende
erste Profilleiste abgetragen wird oder ist, so dass eine sog. Schaumstruktur frei-
gelegt ist, die löchrig-porös bezeichnet werden kann.
Das Abtragen der Profilleiste ist in keiner der im Verfahren befindlichen vorveröf-
fentlichten Entgegenhaltungen beschrieben oder angeregt. Dieser Materialabtrag
steht wegen des Materialverlustes im Widerspruch zu einer kostengünstigen Her-
stellung der Leichtbauplatte, wie sie im Absatz [0005] des Streitpatents beschrie-
ben ist und leitet sich aus der im Absatz [0012] des Streitpatents geschilderten
Notwendigkeit her, die erste Profilleiste neben ihrer Stützfunktion auch mit einem
die Verklebung verbessernden Haftgrund auszustatten. Mit dem Freilegen der
löchrig-porösen Schaumstruktur durch Abtrag der Außenschicht der ersten Profil-
leiste wird die von der Patentinhaberin geltend gemachte verbesserte Klebequali-
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tät erreicht, da der Klebstoff nun in die löchrig poröse, teilweise hinterschnittig
ausgebildete Oberflächenstruktur eindringen kann. Der Abtrag ermöglicht zusätz-
lich vorteilhaft größere Toleranzen bei der Fertigung von Nut und Blindkante.
Die Verfahrensmerkmale gemäß Patentanspruch 1 schlagen sich auch in struktu-
rellen Merkmalen bei der Leichtbauplatte gemäß Patentanspruch 16 nieder.
Zum einen ist der in die löchrig-poröse Struktur eingedrungene Klebstoff nach-
weisbar. Zudem erfolgt beim Planfräsen nicht nur ein Abtrag der ersten Profilleiste,
sondern auch der beiden Deckschichten, weshalb alle drei Schichten einen gerin-
geren Seitenversatz als beim Einkleben einer vorher dimensionierten, separat
gefertigten, Profilleiste in die Nut aufweisen.
Die geltenden Patentansprüche 1 und 16 beruhen damit auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
12.
Mit den Patentansprüchen 1 und 16 nach Hilfsantrag 1 sind auch die auf
diese abhängig rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 15 und 17 bis 30 gewähr-
bar, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Verfahrens
und der Leichtbauplatte betreffen.
13.
Nach alledem beruhen die Gegenstände nach Patentanspruch 1 und 19
des Streitpatents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Hauptantrag der
Patentinhaberin ist bereits deshalb nicht gewährbar, da nur ein Antrag auf Auf-
rechterhaltung des Streitpatents in Verbindung mit den Patentansprüchen 1 und
19 vorliegt. In diesem Umfang ist die Beschwerde der Einsprechenden erfolgreich.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 16 nach Hilfsantrag 1 weisen hinge-
gen alle Kriterien der Patentfähigkeit auf.
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Der angefochtene Beschluss war somit aufzuheben und das Streitpatent unter
Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Einsprechenden beschränkt
aufrechtzuerhalten.
III.
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
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Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Feuerlein
Kätker
Wismeth
Freudenreich