Urteil des BPatG vom 27.05.2014

Fig, Stand der Technik, Patentanspruch, Auflage

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 6/11
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Mai 2014
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2005 034 962.5-45
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Maksymiw, des Richters Dr. Gerster sowie der Richterin Hartlieb und
der Richterin Dr. Wagner
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse C 03 B des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 29. Oktober 2010 aufgehoben und das Patent
10 2005 034 962 erteilt.
Bezeichnung:
Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung von
gekrümmten Glaskörpern
Anmeldetag:
22. Juli 2005
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1, 2 und 10, überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 27. Mai 2014
Patentansprüche 3 bis 9, 11, 12,
eingereicht mit Schriftsatz vom
27. Juli 2009
Beschreibung, Seiten 1 bis 3, 3a, überreicht in der mündlichen
4 bis 10, 10a, 11 bis 20,
Verhandlung vom 27. Mai 2014
2 Blatt Zeichnungen Figuren 1
gemäß Offenlegungsschrift.
und 2,
- 3 -
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. Oktober 2010 hat die Prüfungsstelle
für Klasse C 03 B des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung
10 2005 034 962.5-45 mit der Bezeichnung
„Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung von gekrümmten Glaskörpern"
zurückgewiesen.
Die Zurückweisung der Patentanmeldung ist im Wesentlichen damit begründet,
dass der gekrümmte Glaskörper nach Anspruch 14 gemäß Hauptantrag bzw. nach
Anspruch 13 gemäß Hilfsantrag gegenüber der Lehre der
(1)
DD 5744 bzw.
(6a) Epodoc- und WPI-Abstract zu JP 60077136 A und
Offenlegungsschrift
nicht neu seien. Aus (1) seien gebogene Glasstäbchen bekannt und aus (6a) U-
förmige Glasrohre. Die Prüfungsstelle vertrat die Auffassung, dass die Kenn-
zeichnung des beanspruchten Glaskörpers durch sein Herstellungsverfahren
gemäß den Ansprüchen 1 bis 10 gemäß Hauptantrag bzw. den Ansprüchen 1
bis 9 gemäß Hilfsantrag keine Einschränkung des Gegenstandes bewirke. Viel-
mehr habe der jeweilige Anspruch den Glaskörper an sich zum Gegenstand,
unabhängig von seiner Herstellung. Die Art der Herstellung sei bei einem product-
by-process Anspruch nur dann zu berücksichtigen, wenn keine andere Möglichkeit
der Charakterisierung des Gegenstandes bestehe. Im vorliegenden Falle sei aber
die Beschreibung des Glaskörpers durch Materialeigenschaften, Technikbegriffe,
- 4 -
Parameter, funktionelle Merkmale oder feststellbare Merkmale möglich (vgl.
Schulte Patentgesetz 8. Auflage § 34 Rdn. 160).
Darüber hinaus wies die Prüfungsstelle noch darauf hin, dass unter dem Begriff
„Glaskörper“ sowohl Vollkörper aber auch rohrförmige Körper zu verstehen seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
ihr Patentbegehren auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung über-
reichten Patentansprüche 1 bis 12 im beschränkten Umfang weiterverfolgt.
Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 10 haben folgenden Wortlaut:
„1. Verfahren zur Herstellung eines mit wenigstens einer Krümmung ver-
sehenen Glaskörpers aus einem stabförmigen Glasrohling (2),
gekennzeichnet durch die folgenden automatisierten Verfahrensschritte:
- der Glasrohling (2) wird in eine Biegevorrichtung (1) mit wenigstens zwei
relativ zueinander bewegbaren Greifern (3,4) aufgenommen und von
den Greifern (3,4) eingespannt,
- der Glasrohling (2) wird so positioniert, dass ein für eine Krümmung
vorgesehener Biegebereich L
zwischen dem ersten und dem zweiten
Greifer (3,4) angeordnet ist,
- der Biegebereich L
wird mittels Heizmittel (7) auf Biegetemperatur
aufgeheizt
und anschließend
- wird der Biegebereich L
durch eine Biegebewegung der Greifer (3,4)
relativ zueinander frei gebogen, wobei zur Erzeugung der vorgesehenen
Krümmung am Glasrohling (2) der Verformvorgang beschrieben ist
durch die Formeln
- 5 -
L
= 2 R
E
E
/ 360°,
R
n
= (L
/ 2
360° /
n
,
wobei x
n
= sin
n
R
n
und y
n
= R
n
– cos
n
R
n
berechnet wird,
und
n
iterativ bestimmt und vorgegeben wird.
10. Biegevorrichtung (1) zur Herstellung eines gekrümmten Glaskörpers aus
einem stabförmigen Glasrohling (2), mit einer Datenverarbeitungseinheit
zur Steuerung des Biegevorganges, mit zumindest einem ersten und
zweiten Greifer (3,4) zum Einspannen wenigstens eines Glasrohlings (2)
an zumindest zwei Einspannstellen (5,6), wobei zumindest ein Greifer (3,4)
bewegbar ist, sowie mit Heizmitteln (7) zum Aufheizen des für die
Krümmung vorgesehenen Biegebereichs L
zwischen den Einspannstellen
(5,6) und Mitteln zur Erzeugung der vorgesehenen Krümmung am
Glasrohling (2), wobei am Glasrohling (2) der Verformvorgang beschrieben
ist durch die Formeln
L
= 2 R
E
E
/ 360°,
R
n
= (L
/ 2
360° /
n
,
wobei x
n
= sin
n
R
n
und y
n
= R
n
– cos
n
R
n
berechnet wird und
n
iterativ bestimmt und vorgegeben wird.“
Die Anmelderin macht geltend, dass die Gegenstände der Patentansprüche 1 und
10 insbesondere gegenüber (7), wie auch den weiteren im Verfahren befindlichen
Druckschriften
(1) DD 5744
(2) US 5,222,793 A
(3) DE 198 35 094 A1
(4) DE 297 12 097 U1
- 6 -
(5) Ebert H.: Anleitung zum Glasblasen, 5. Auflage, Barth-Verlag Leipzig
1921, S. 21 bis 23.
(6a) Epodoc- und WPI-Abstract zu JP 60077136 A und Offenlegungs-
schrift
(6b) JP 60077136 A, Patent Abstracts Japan
(7) JP 2002187730 A und dessen englische Online-Übersetzung
(8) US 3,986,854
neu seien und gleichfalls auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Keiner der
Entgegenhaltungen seien alle Merkmale des Verfahrens zur Herstellung eines
gekrümmten Glaskörpers nach Anspruch 1 bzw. der Biegevorrichtung nach
Patentanspruch 10 zu entnehmen. Zudem sei auch das Prinzip des Verform-
vorgangs des beanspruchten Verfahrens bzw. der beanspruchten Biegevor-
richtung nicht aus (1) bis (8) nahe gelegen.
Die Anmelderin beantragt,
den angegriffenen Beschluss vom 29. Oktober 2010 aufzuheben und das
Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1, 2 und 10,
überreicht
in
der
mündlichen
Verhandlung vom 27. Mai 2014
- Patentansprüche 3 bis 9, 11 , 12,
eingereicht mit Schriftsatz vom
27. Juli 2009
- Beschreibung, Seiten 1 bis 3, 3a,
überreicht
in
der
mündlichen
4 bis 10, 10a, 11 bis 20,
Verhandlung vom 27. Mai 2014
- Figuren 1 und 2,
gemäß Offenlegungsschrift.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der nachgeordneten
Patentansprüche 2 bis 9, 11 und 12 wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
- 7 -
II.
Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und zur Erteilung eines Patents auf der Grundlage der geltenden Unterlagen.
1.
dem ursprünglichen Patentanspruch 1 i. V. m. Seite 19, Zeilen 4 bis 11 der
Erstunterlagen ableitbar. Die Patentansprüche 2 bis 9 entsprechend den
ursprünglichen Patentansprüchen 2 und 4 bis 10, wobei in Anspruch 2 das
Bezugzeichen des Glasrohling in (2) berichtigt wurde. Der Patentanspruch 10
basiert auf dem ursprünglichen Patentanspruch 11 i. V. m. Seite 19, Zeilen 4 bis
11 der Erstunterlagen. Die Patentansprüche 11 und 12 entsprechen den
ursprünglichen Patentansprüchen 12 und 13.
2.
Herstellung von gekrümmten Glaskörpern mit folgenden Merkmalen:
a) Verfahren zur Herstellung eines mit wenigstens einer Krümmung ver-
sehenen Glaskörpers aus einem stabförmigen Glasrohling (2)
b) gekennzeichnet durch die folgenden automatisierten Verfahrensschritte:
c) der Glasrohling (2) wird in eine Biegevorrichtung (1) mit wenigstens zwei
relativ zueinander bewegbaren Greifern (3,4) aufgenommen und von den
Greifern (3,4) eingespannt,
d) der Glasrohling (2) wird so positioniert, dass ein für eine Krümmung
vorgesehener Biegebereich L
zwischen dem ersten und dem zweiten
Greifer (3,4) angeordnet ist,
- 8 -
e) der Biegebereich L
wird mittels Heizmittel (7) auf Biegetemperatur
aufgeheizt
und anschließend
f) wird der Biegebereich L
durch eine Biegebewegung der Greifer (3,4) relativ
zueinander frei gebogen,
g) wobei zur Erzeugung der vorgesehenen Krümmung am Glasrohling (2) der
Verformvorgang beschrieben ist durch die Formeln
L
= 2 R
E
E
/ 360°,
R
n
= (L
/ 2
360° /
n
,
wobei x
n
= sin
n
R
n
und y
n
= R
n
– cos
n
R
n
berechnet wird,
und
n
iterativ bestimmt und vorgegeben wird.
In keinem der entgegengehaltenen Dokumente wird ein Verfahren zur
Herstellung von gekrümmten Glaskörpern mit sämtlichen Merkmalen des
Patentanspruchs 1 beschrieben. Die am nächsten kommende Druckschrift (7)
offenbart ein automatisiertes Verfahren zum freien Biegen von Glasröhren
entsprechend den Merkmalen a) und b), bei dem eine Glasröhre von zwei
relativ zueinander bewegbaren Greifern gemäß Merkmal c) gehalten wird. Der
vorgesehene Biegebereich, entsprechend Merkmal d), befindet sich zwischen
den beiden Greifern. Dieser wird mittels einer Heizung entsprechend Merk-
mal e) auf die Biegetemperatur erhitzt. Im Anschluss daran wird der
Biegebereich durch eine Biegebewegung der Greifer gemäß Merkmal f) frei
gebogen ((7), Online-Übersetzung: Ansprüche 1, 5 und 6; S. 3 Abs. [0023], S. 4
Abs. [0029] bis [0033], S. 5 Abs. [0036], [0038], S. 6 Abs. [0043];
Offenlegungsschrift: Fig. 1, 4, 6). Im Gegensatz zum anmeldungsgemäßen
Verfahren ist in (7) ein fester Biegeradius und ein fester Winkel vorgegeben ((7)
vgl. Online-Übersetzung: Ansprüche 5 und 6; S. 7, Abs. [0050] bis [0053];
- 9 -
Offenlegungsschrift: Fig. 4 und 6). Von einem iterativ bestimmten und
vorgegebenen Biegewinkel und der Beschreibung des Verformungsvorganges
wie im anspruchsgemäßen Merkmal g) ist in (7) nirgends die Rede.
Die Druckschrift (6a) beschreibt ebenfalls ein automatisiertes Verfahren zum
freien Biegen von Glasröhren entsprechend den Merkmalen a) und b), bei dem
die Glasröhre von zwei relativ zueinander bewegbaren Greifern gemäß
Merkmal c) gehalten wird und der dazwischen befindliche Biegebereich
entsprechend Merkmal d) auf Biegetemperatur gemäß Merkmal e) aufgeheizt
wird ((6a) vgl. Epodoc- und WPI-Abstract i.V.m. Offenlegungsschrift: Fig. 1, 2
und 6). Die Verformung des Glaskörpers wird dadurch bewirkt, dass die relativ
zueinander bewegbaren Greifer gemäß Merkmal f) nach oben bewegt werden
und so ein U-förmiger Körper entsteht (vgl. Offenlegungsschrift Fig. 2 und
Fig. 6, Bezugszeichen 30 bis 36 und Fig. 7). Die Bewegung der Greifer erfolgt
mit vorgegebenen Radius und Winkel, die während des Biegevorganges nicht
variiert werden. Damit ist das Merkmal g) auch in der (6a) nicht vorbeschrieben.
Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften (1) bis (5) und (8) liegen
ferner, da keine der Schriften ein automatisiertes Verfahren zum freien Biegen
von Glaskörpern offenbart.
3.
sehenen Glaskörpers aus einem stabförmigen Glasrohling nach Patentan-
spruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, bekannte Verfahren zur Her-
stellung von gekrümmten Glaskörpern derart zu verbessern, dass die Glas-
körper kostengünstiger und in guter Qualität herstellbar sind. Insbesondere
sollen die gekrümmten Glaskörper über optimale optische Eigenschaften, d. h.
eine hohe Transmissionsleistung, sowie über hohe thermische und chemische
- 10 -
Beständigkeit und eine hohe Oberflächengüte verfügen (vgl. Offenlegungs-
schrift, S. 2, Abs. [0010]; Erstunterlagen S. 3, Z. 4 bis 13).
Zur Lösung konnte der Fachmann von der Entgegenhaltung (7) bzw. (6a)
ausgehen.
Die Druckschrift (7) betrifft ein automatisiertes Verfahren zur Herstellung von L-
förmig gebogenen Glasrohren ((7), Online-Übersetzung: Ansprüche 1, 5 und 6;
S. 3 Abs. [0023], S. 4, Abs. [0029] bis [0033], S. 5, Abs. [0036] und [0038], S. 6,
Abs. [0043]; Offenlegungsschrift: Fig. 1, 4 und 6). Das Rohr wird von zwei
Greifern gehalten, zwischen denen sich der Biegebereich befindet ((7) vgl.
Offenlegungsschrift: Fig. 4 Bezugszeichen 3 und 4 i. V. m. Online-Übersetzung:
S. 5, Abs. [0036]). Der Biegebereich wird mittels eines ersten Ofens nach einem
vorgegebenen Temperaturprofil erhitzt. Der bewegbare Greifer ((7) vgl. Online-
Übersetzung: Fig. 4, Bezugszeichen 4) wird nach Erreichen der Biegetem-
peratur mittels eines Hebels ((7), Online-Übersetzung: Fig. 4, Bezugszeichen 6)
nach oben bewegt, wodurch die Biegung des Glaskörpers bewirkt wird. Zur
Vermeidung von Materialfehlern, wie „mirco cracks“ und Dickenschwankungen,
die vorallem beim Biegen von kleinen Radien auftreten, schlägt (7) ein
spezielles Temperaturprofil zum Aufheizen auf die Biegetemperatur sowie
während des Biegens vor. Die Röhre wird zunächst mittels eines ersten Ofens
auf Biegetemperatur erhitzt und dann während des Biegevorganges durch
einen zweiten Ofen der Biegebereich temperiert ((7) Offenlegungsschrift: Fig. 4
i. V. m. Online-Übersetzung: S. 3 Abs. [0022], S. 5 Abs. [0036]). Damit soll
vermieden werden, dass es aufgrund von starken Temperaturschwankungen
zur Ausbildung einer zu geringen Bruchfestigkeit des Materials kommt ((7)
Online-Übersetzung S. 3 Abs. [0023] und [0024]). Anregungen dahingehend,
während des Verformungsvorgangs den Biegewinkel bzw. den Biegeradius,
entsprechend Merkmal g), iterativ zu verändern, um so Materialfehlern entge-
genzuwirken, oder gar Hinweise, dass diese Maßnahmen Vorteile bieten
könnten, lassen sich indessen der Entgegenhaltung nicht entnehmen.
- 11 -
Die (6a) vermittelt ebenfalls keinen Anlass, den Biegewinkel bzw. den Biege-
radius während des Verformungsvorgangs, entsprechend Merkmal g), iterativ
zu verändern. (6a) beschreibt ein automatisiertes Verfahren zum Biegen von U-
förmigen Glasröhren ((6a), Fig. 1, 2 und 6 der Offenlegungsschrift i. V. m.
Epodoc- bzw. WPI-Abstract). Die Glasröhre wird von zwei Greifern gehalten
(vgl. Fig. 6 der Offenlegungsschrift, Bezugszeichen 30 bis 36) und der zwischen
ihnen liegende Biegebereich wird mittels eines Heizmittel erhitzt. Wenn die
Biegetemperatur erreicht wird, wird das Hauptheizmittel entfernt und die Greifer
biegen die Röhre U-förmig, in dem sie aufwärts bewegt werden. Anregungen
dahingehend, dass während des Biegevorganges der Biegeradius und/oder der
Biegewinkel verändert werden sollen, oder gar Hinweise, dass diese Maß-
nahmen Vorteile bieten könnten, lassen sich der Entgegenhaltung nicht
entnehmen.
Schließlich vermitteln die Druckschriften (1), (5) und (8) dem Fachmann auch
keine Anregungen in Richtung des Anmeldegegenstandes nach Patentan-
spruch 1. Die Lehre der Druckschrift (1) betrifft zwar ein automatisiertes Ver-
fahren zum Biegen von Glasstäben, jedoch werden diese nicht frei gebogen,
sondern mittels Druckkörper (4, 17) ((1) vgl. Fig. 1 und 3 i. V. m. S. 3 Z. 23 bis
29, 75 bis 81, 92 bis 105, S. 4 Z. 121 bis 134, 157 bis 160). Die Druckschriften
(5) und (8) beschreiben lediglich manuelle Verfahren zum Biegen von Glas-
körpern ((5) S. 22, 2. Abs. und 3. Abs. und S. 23, 2. Abs.; (8) vgl. Sp. 5 Z. 29 bis
40). Es finden sich in den Entgegenhaltungen keine Hinweise dahingehend,
den Biegewinkel bzw. den Biegeradius während des Verformungsvorgangs,
entsprechend Merkmal g), iterativ zu verändern.
Auch der weitere Stand der Technik (2) bis (4) enthält keine Hinweise zur Aus-
gestaltung des Verfahren mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1, weshalb
auch eine Zusammenschau derer mit den Entgegenhaltungen (7) und (6a) zu
keiner anderen Beurteilung der Sachlage führen kann.
- 12 -
4.
versehenen Glaskörpers nach Patentanspruch 1 alle Kriterien der Patent-
fähigkeit aufweist, hat Anspruch 1 Bestand. Gleiches gilt für die Biegevor-
richtung zur Herstellung des gekrümmten Glaskörpers nach Patentan-
spruch 10, für den die vorstehenden Ausführungen zum Anspruch 1 sinn-
gemäß gelten.
5.
ständlichkeiten hinausgehende Ausgestaltungen des Verfahrens zur Herstel-
lung des gekrümmten Glaskörpers nach Anspruch 1 und der Biegevorrichtung
nach Anspruch 10. Sie sind daher mit diesen rechtsbeständig.
III.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
- 13 -
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zuge-
lassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe
eingereicht werden.
Maksymiw
Gerster
Hartlieb
Wagner
Me