Urteil des BPatG vom 03.11.2015

Stand der Technik, Patentanspruch, Medien, Einspruch

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 19/12
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 198 45 526
- 2 -
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung am 3. November 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Maksymiw, des Richters Schell, der Richterin Dr. Münzberg und des Richters
Dr. Jäger
beschlossen:
1. Der Einspruch der Einsprechenden 1 wird als unzulässig ver-
worfen.
2. Der angefochtene Beschluss der Patentabteilung 27 des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 13. Oktober 2009 wird
aufgehoben, und das Patent 198 45 526 wird mit der Bezeich-
nung:
"Filtermaterial für fluide Medien sowie Verfahren zur Her-
stellung eines solchen Filtermaterials"
und mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:
Patentansprüche 1 bis 24 gemäß Hauptantrag vom
2. Februar 2015
- 3 -
Beschreibung Sp. 1 bis 6 gemäß Eingabe vom 4. Septem-
ber 2015 sowie Sp. 7 und 8 gemäß Patentschrift
sowie Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Nach Durchführung einer von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen
Verhandlung wurde mit ihrer Zustimmung durch Beschluss vom 12. Dezem-
ber 2014 in das schriftliche Verfahren übergegangen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. Oktober 2009 hat die Patentabtei-
lung 27 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent 198 45 526 mit der
Bezeichnung
"Filtermaterial für fluide Medien sowie Verfahren und Vorrichtung
zur Herstellung eines solchen Filtermaterials"
widerrufen.
Dem Beschluss liegen die erteilten Patentansprüche 1 bis 35 gemäß Hauptantrag,
sowie die Patentansprüche 1 bis 35 jeweils gemäß Hilfsantrag 1 bis 3 zugrunde,
von denen der jeweilige Patentanspruch 1 wie folgt lautet:
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" (Hauptantrag)
"1.
"
" (Hilfsantrag 1)
"1.
" (Hilfsantrag 2)
- 5 -
Der Widerruf wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gegenstände des
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3 gegenüber der
Entgegenhaltung
D1 EP 0 818 230 A1
nicht neu seien. Die D1 beschreibe ein Filtermaterial für fluide Medien mit einer
Trägerschicht (Bodenlage 14) und einer Adsorptionsschicht (Partikel 16, Klebefä-
den 20), wobei die Adsorptionsschicht von mit Adsorberpartikeln (16) beladenen
Schmelzkleberfäden (20) gebildet sei und der Schmelzkleberanteil der Adsorpti-
onsschicht zwischen zwei und zehn Gew.-% liege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, mit der
sie ihr Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 24 gemäß Hauptantrag und mit den
Patentansprüchen 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 1 jeweils vom 2. Februar 2015 weiter-
verfolgt.
" (Hilfsantrag 3)
"1.
- 6 -
Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 17 gemäß Hauptantrag lauten:
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 entspricht dem Patentanspruch 17 ge-
mäß Hauptantrag unter Streichung des Bezugs auf die vorhergehenden Ansprü-
che.
Zur Begründung der Beschwerde macht die Patentinhaberin geltend, dass der
Streitgegenstand gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 sowohl gegenüber D1 als
auch gegenüber der in der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2014 ein-
gehend diskutierten Druckschrift
D3 GB 2 194 255 A
patentfähig sei, da er sich von den daraus bekannten Filtermaterialien für fluide
Medien durch ein regelloses dreidimensionales Netz aus mit Adsorberpartikeln
beladenen Schmelzkleberfäden und durch einen deutlich höheren Partikelanteil
gegenüber dem Schmelzkleberanteil unterscheide. Die D3 könne auch in Kombi-
"
"
- 7 -
nation mit den darin angedeuteten Laminierverfahren weder das Ablegen der
Adsorberschicht direkt auf einer Trägerschicht noch ein Medium mit den bean-
spruchten Parametern nahe legen.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
den Einspruch der Einsprechenden 1 als unzulässig zu ver-
werfen,
den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 13. Oktober 2009 über den Widerruf
des Patents DE 198 45 526 aufzuheben und das Patent mit
den Patentansprüchen 1 bis 24 gemäß Hauptantrag vom
2. Februar 2015 mit angepasster Beschreibung vom 4. Sep-
tember 2015 beschränkt aufrecht zu erhalten,
hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 8 ge-
mäß Hilfsantrag 1 vom 2. Februar 2015 zusammen mit ange-
passter Beschreibung vom 4. September 2015 beschränkt
aufrecht zu erhalten,
weiterhin hilfsweise erneut eine mündliche Verhandlung anzu-
beraumen.
Die Beschwerdegegnerinnen haben weder sachlich Stellung genommen noch
haben sie an der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2014 teilgenommen.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der nachgeordneten
Patentansprüche 2 bis 16 und 18 bis 24 gemäß Hauptantrag sowie 2 bis 8 nach
Hilfsantrag 1 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
- 8 -
II
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig und führt zu dem im Tenor ange-
gebenen Ergebnis.
1.
Die Patentinhaberin hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens Auszüge aus
dem Corporations Register von North Carolina sowie aus dem Register des Staa-
tes Delaware vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die
Firma A…
LLC nicht mehr existent ist. Auf schriftliche Nachfrage des Senats mit Datum vom
16. Mai 2015 hat sich die Einsprechende 1 hierzu nicht erklärt und auch ihr Ver-
treter hat - wie angekündigt - nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Rechtsuntergang der Einsprechenden 1
ohne Rechtsnachfolger aufgrund der Löschung der Firma festzustellen, so dass
die Einsprechende 1 nicht mehr am Beschwerdeverfahren beteiligt ist (vgl. hierzu
Schulte/Moufang, PatG, 9. Aufl., § 59, Rdn. 140, 146). Ihr Einspruch war daher,
wie im Beschluss vom 12. Dezember 2014 bereits geschehen, als unzulässig zu
verwerfen.
2.
Bezüglich der Offenbarung der Patentansprüche 1 bis 24 gemäß Hauptan-
trag bestehen keine Bedenken. Der Patentanspruch 1 leitet sich von den erteilten
Patentansprüchen 1, 4 und von den Z. 26 bis 31 in der Sp. 3 der Patentschrift,
sowie den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1, 4, 16 und dem die
S. 5/6 seitengreifenden Satz der ursprünglich eingereichten Beschreibung her. Der
Patentanspruch 17 ist aus dem erteilten Patentanspruch 19 i. V. m. den erteilten
Patentansprüchen 1, 4 und den Z. 26 bis 31 in der Sp. 3 der Patentschrift, sowie
aus dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 19 i. V. m. den ursprünglich
eingereichten Patentansprüchen 4, 16 und dem die S. 5/6 seitengreifenden Satz
der ursprünglich eingereichten Beschreibung ableitbar. Die Patentansprüche 2 bis
16 und 18 bis 24 entsprechen den erteilten und den ursprünglich eingereichten
Patentansprüchen 2, 5 bis 18 und 20 bis 26, wobei im Patentanspruch 16 nur der
bevorzugte Bereich für das Schmelzkleber-/Adsorberverhältnis beansprucht wird.
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3.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist neu. Er
betrifft ein Filtermaterial mit den Merkmalen:
1. Filtermaterial für fluide Medien,
2. insbesondere in der Form von Flächenware, mit
3. einer Trägerschicht (3)
4. und einer Adsorptionsschicht (4), wobei
5. die Adsorptionsschicht (4) von mit Adsorberpartikeln (1) beladenen
Schmelzkleberfäden (2) gebildet ist,
6. der Schmelzkleberanteil der Adsorptionsschicht (4) zwischen zwei und
zehn Gew.-% liegt,
7. die mit Adsorberpartikeln (1) beladenen Schmelzkleberfäden (2) ein
weitmaschiges, regelloses dreidimensionales Netz bilden und
8. an der Trägerschicht (3) kleben.
Die D1 offenbart ein flächenförmiges Filtermaterial für fluide Medien mit je einer
Boden- und einer Decklage aus Fasermaterial und einer dazwischen gelagerten
Adsorptionsschicht mit Adsorberpartikeln, die über Klebepunkte oder auch Klebe-
fäden aus Schmelzkleber untereinander und an der Boden- und Decklage fixiert
sind (vgl. D1 Patentansprüche 1, 9 und Sp. 1 Z. 45 bis 57). Der Schmelzkleberan-
teil beträgt dabei 5 bis 30 Gew.-%, bevorzugt 8 bis 15 Gew.-%, des Partikelge-
wichts (vgl. D1 Patentanspruch 10, Sp. 2 Z. 52 bis 54 und Sp. 4 Z. 44 bis 48). Ein
regelloses dreidimensionales Netz aus mit Adsorberpartikeln beladenen Schmelz-
kleberfäden gemäß Merkmal 7 ist der D1 aber nicht unmittelbar und eindeutig zu
entnehmen.
Zu dem Offenbarten einer Druckschrift gehört jedoch nicht nur dasjenige, was im
Wortlaut der Veröffentlichung ausdrücklich erwähnt wird. Denn nicht anders als bei
der Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs ist vielmehr der Sinngehalt
der Veröffentlichung maßgeblich, also diejenige technische Information, die der
fachkundige Leser der jeweiligen Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens
- 10 -
entnimmt (vgl. BGH GRUR 2014, 758, 761 Rn. [39] - Proteintrennung). Demnach
betrifft die D1 einen Faserfilter aus einem Verbundkörper mit wenigstens je einer
Boden- und einer Decklage aus Fasermaterial, zwischen denen locker gelagerte
Partikel mittels Klebepunkten fixiert sind (vgl. D1 Patentanspruch 1 und Sp. 1
Z. 45 bis 53). Diese Klebepunkte können auch Klebefäden sein, wobei nach der
Lehre der D1 die Haftung der Klebepunkte oder Klebefäden zu benachbarten Par-
tikeln völlig ausreichend ist, um im Verbundkörper mit den gleichzeitig fixierten
Boden- und Decklagen ein sehr stabiles Faserfilter zu schaffen (vgl. D1 Sp. 1
Z. 53 bis 57 und Fig. 1 i. V. m. Sp. 4 Z. 36 bis 44). Der Fachmann, ein Diplomin-
genieur der Verfahrenstechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet
der Filtertechnik und Filtermaterialien, entnimmt daher der D1, dass in der partikel-
führenden Schicht des Filterverbundkörpers die einzelnen Partikel durch Klebe-
punkte mit ihren benachbarten Partikeln zusammengehalten werden und die parti-
kelführende Schicht über Klebepunkte auch an der Boden- und Decklage haftet.
Die Klebepunkte verbinden somit zwei Partikel und können dabei verschiedene
Ausformungen haben. So können sie beispielsweise punkt- oder fadenförmig sein
(vgl. D1 Sp. 4 Z. 41 bis 44). Den Begriff "Klebefäden" gemäß D1 versteht der
Fachmann in diesem Zusammenhang somit als in die Länge gezogene Klebe-
punkte bzw. kurze Fadenstücke, die demzufolge nicht geeignet sind, im Sinne des
Merkmals 7 ein regelloses dreidimensionales Netzwerk aus mit Partikeln belade-
nen Schmelzkleberfäden zu bilden.
Die D3 betrifft Vliesmaterialien sowie Schichtstrukturen (Laminate) aus solchen
Vliesmaterialien für Filterzwecke, bestehend aus einem schmelzgeblasenen Poly-
merfasergewebe mit darin verteilten und fixierten Adsorberpartikeln (vgl. D3
Patentansprüche 1, 7, S. 2 Z. 30 bis 38 und S. 3 Z. 105 bis S. 4 Z. 6). Vom Streit-
gegenstand unterscheiden sich die Filtermaterialien der D3 darin, dass lediglich
bis zu 60 Gew.-% Adsorberpartikel in der Adsorptionsschicht enthalten sind (vgl.
D3 Patentanspruch 1 und S. 4 Z. 7 bis 16). Demgegenüber weist die Adsorptions-
schicht im Streitgegenstand einen Partikelanteil deutlich über 60 Gew.-% auf, da
im Streitgegenstand die Adsorptionsschicht ausschließlich aus den mit Adsorber-
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partikeln beladenen Schmelzkleberfäden gebildet wird und gemäß Merkmal 6 der
Schmelzkleberanteil in der Adsorptionsschicht lediglich bei 2 bis 10 Gew.-% liegt
(vgl. Streitpatent Patentansprüche 1 und 16 sowie Sp. 3 Z. 26 bis 31 und Sp. 4
Z. 19 bis 32).
Die übrigen dem Senat vorliegenden und weder in den schriftlichen Eingaben
noch in der mündlichen Verhandlung aufgegriffenen Entgegenhaltungen können
die Neuheit des Filtermaterials nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag eben-
falls nicht angreifen, da sie entweder keine Schmelzkleberfäden offenbaren, zu-
sätzlich Trägerfasern in der Adsorptionsschicht enthalten, die im Streitgegenstand
nicht vorgesehen sind, keinen Schichtaufbau aus Träger- und Adsorptionsschicht
aufweisen oder im Unterschied zum patentgemäßen Filtermaterial elektrisch gela-
dene Partikel oder keine Partikel in der Adsorptionsschicht aufzeigen.
4.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht auch auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, ein verbessertes Filtermaterial und
ein Verfahren zu dessen Herstellung bereitzustellen, das die aus dem Stand der
Technik bekannten Nachteile der begrenzt auftragbaren Adsorbermenge und der
damit verbundenen begrenzten Filterkapazität sowie der schlechten Fixierung der
Adsorberpartikel, wodurch sich diese bei mechanischer Belastung leicht vom
Substrat lösen, bzw. der schlechten Luftdurchlässigkeit des Filters bei erhöhter
Faserdichte oder Klebermenge, um das Herausfallen der Partikel zu verhindern,
möglichst weitgehend vermeidet und wirtschaftlich herstellbar ist (vgl. Streitpatent
Sp. 3 Z. 6 bis 15 i. V. m. Sp. 1 Z. 13 bis Sp. 3 Z. 5).
Die Lösung dieser Aufgabe mit einem Filtermaterial gemäß Patentanspruch 1
nach Hauptantrag wird durch die D3 nicht nahe gelegt. Wie vorstehend dargelegt,
offenbart diese Druckschrift dem Fachmann ein Filtermaterial mit den Merkma-
len 1 bis 5, 7 und 8 (vgl. D3 Patentansprüche 1, 7, S. 2 Z. 30 bis 38 und S. 3
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Z. 105 bis S. 4 Z. 6). Anregungen, den Schmelzkleberanteil der Adsorptions-
schicht auf 2 bis 10 Gew.-% zu beschränken und dadurch einen deutlich über
60 Gew.-% liegenden Anteil an Adsorberpartikeln in dieser Schicht zur Erzielung
einer hohen Luftdurchlässigkeit bei hoher Adsorptionskapazität und hoher Spon-
tanität zu erreichen, ohne dass sich die Partikel aus der Adsorptionsschicht lösen
(vgl. Streitpatent Sp. 3 Z. 20 bis 31 und 37 bis 44), gibt die D3 indessen nicht. Viel-
mehr lehrt die D3, dass das Ausstauben der Partikel bei einer Partikelbeladung
von 60 Gew.-% minimiert und bei einer Partikelbeladung von 35 Gew.-% eliminiert
werden kann (vgl. D3 S. 4 Z. 16 bis 19). Der Fachmann entnimmt also der D3 eine
Begrenzung des Adsorbergehalts, um ein Ausstauben zu vermeiden, so dass er
der D3 keinen Hinweis in Richtung der streitpatentgemäßen Lösung mit einem
deutlich höheren Adsorberpartikelgehalt in der Adsorptionsschicht entnehmen
kann.
Auch die D1 kann weder für sich noch in einer Zusammenschau mit der D3 dem
Fachmann Anregungen dahingehend vermitteln, zur Lösung der dem Streitpatent
zugrunde liegenden Aufgabe den Schmelzkleberanteil der Adsorptionsschicht auf
einen Bereich zwischen zwei und zehn Gew.-% festzulegen und zugleich mit den
mit Adsorberpartikeln beladenen Schmelzkleberfäden ein weitmaschiges, regello-
ses dreidimensionales Netz zu bilden.
In der D1 wird zwar ein mehrlagiges Filtermaterial für fluide Medien angegeben,
deren Adsorptionsschicht einen Schmelzkleberanteil zwischen 5 % und 30 % des
Partikelgewichts aufweist (vgl. D1 Patentanspruch 10 und Sp. 4 Z. 44 bis 48). Die
Adsorberpartikel werden aber gemäß D1 durch Klebepunkte oder - wie unter II 3.
ausgeführt - kurze Klebefäden miteinander verbunden, die nicht geeignet sind, ein
regelloses dreidimensionales Netzwerk aus mit Partikeln beladenen Schmelzkle-
berfäden zu bilden (vgl. D1 Patentanspruch 1 und Sp. 4 Z. 41 bis 44). Durch die
Haftung dieser Klebepunkte oder Klebefäden zu benachbarten Partikeln wird
gemäß der Lehre der D1 ein sehr stabiler Faserfilter geschaffen, der dank der
lockeren Partikelverteilung einen sehr hohen Luft- bzw. Flüssigkeitsdurchsatz bei
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unerwartet guten Adsorptions- und Filtereigenschaften gewährleistet (vgl. D1 Sp. 1
Z. 53 bis Sp. 2 Z. 4). D1 kann dem Fachmann somit keine Anstöße geben, die
streitpatentgemäße Aufgabe mit der Bildung eines weitmaschigen, regellosen drei-
dimensionalen Netzes durch die mit Adsorberpartikeln beladenen Schmelzkleber-
fäden zu lösen.
Der Fachmann hätte im Übrigen die D1 auch nicht mit der D3 kombiniert. Denn die
Lehre der D1, ausgehend von bekannten Filtermedien aus Kunststofffasern mit an
ihren Überkreuzungsstellen verschmolzenen Fasermänteln verhältnismäßig offene
Faserfilter durch Verbindung von Adsorberpartikeln mit Klebepunkten oder kurzen
Klebefäden zu schaffen (vgl. D1 Sp. 1 Z. 17 bis 37 i. V. m. Sp. 1 Z. 45 bis 57),
kann keine Anregung zu einem weitmaschigen regellosen dreidimensionalen
Netzwerk aus mit Adsorberpartikeln beladenen Klebefäden gemäß Merkmal 7
geben. Für den Fachmann bestand daher keine Veranlassung, diese Druckschrift
bei der Weiterentwicklung der Lehre der D3, die ein derartiges Netzwerk in der
Adsorptionsschicht offenbart, zur Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe in
Betracht zu ziehen.
Die übrigen dem Senat vorliegenden und weder in den schriftlichen Eingaben
noch in der mündlichen Verhandlung aufgegriffenen Entgegenhaltungen können
zur Auffindung der streitpatentgemäßen Lösung ebenfalls nichts beitragen, da sie
entweder keine Schmelzkleberfäden aufzeigen, kein regelloses dreidimensionales
Netz aus mit Adsorberpartikeln beladenen Schmelzkleberfäden betreffen oder kei-
nen streitpatentgemäßen Aufbau aus Träger- und von mit Adsorberpartikeln bela-
denen Schmelzkleberfäden gebildeter Adsorptionsschicht offenbaren.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist daher vom Stand der Technik nicht
nahegelegt.
5.
Nachdem das Filtermaterial nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag alle
Kriterien der Patentfähigkeit aufweist, hat dieser Patentanspruch Bestand.
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Gleichfalls patentfähig sind die besonderen Ausführungsformen der das Filterma-
terial nach Patentanspruch 1 betreffenden Patentansprüche 2 bis 16.
6.
Der nebengeordnete Patentanspruch 17 ist auf ein Verfahren zur Herstellung
eines Filtermaterials gemäß den Patentansprüchen 1 bis 16 gerichtet. Bezüglich
Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gelten für diesen Patentanspruch die oben
dargelegten Gesichtspunkte gleichermaßen. Der Patentanspruch 17 sowie die auf
diesen direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 18 bis 24, die beson-
dere Ausgestaltungen des Herstellungsverfahrens nach Patentanspruch 17 betref-
fen, sind daher ebenfalls patentfähig.
III
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
- 15 -
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin
oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Bun-
desgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.
Maksymiw
Schell
Münzberg
Jäger
Fa