Urteil des BPatG vom 15.01.2016

Stand der Technik, Form, Patent, Fig

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 9/14
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2005 010 182.8-13
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. Januar 2016
unter
Mitwirkung
des
Vorsitzenden
Richters
Dipl.-Ing. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ.
Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder und Dr.-Ing. Krüger
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle vom 13. Oktober 2011 aufgehoben und das Patent
10 2005 010 182 mit folgenden Unterlagen erteilt:
Ansprüche 1 bis 16 gemäß Eingabe vom 23. Oktober 2015,
Beschreibung, Seiten 1 bis 6 gemäß Eingabe vom 23. Okto-
ber 2015
und Seiten 4 bis 6 gemäß Offenlegungsschrift,
sowie Figuren 1 bis 16 vom Anmeldetag.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 3. März 2005 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung 10 2005 010 182.8 mit
der Bezeichnung: „Variable mechanische Ventilsteuerung einer Brennkraft-
maschine“.
Mit in der Anhörung vom 13. Oktober 2011 verkündetem Beschluss hat die Prü-
fungsstelle für Klasse F 01 L die Anmeldung zurückgewiesen und zur Begründung
angegeben, der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am
7. Dezember 2011 eingelegte Beschwerde der Anmelderin.
- 3 -
Die Beschwerdeführerin stellte sinngemäß den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle vom 13. Oktober 2011 aufzuheben
und das Patent 10 2005 010 182 mit folgenden Unterlagen zu
erteilen:
Ansprüche 1 bis 16 gemäß Eingabe vom 23. Oktober 2015,
Beschreibung, Seiten 1 bis 6 gemäß Eingabe vom 23. Okto-
ber 2015
und Seiten 4 bis 6 gemäß Offenlegungsschrift,
sowie Figuren 1 bis 16 vom Anmeldetag.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
Variable mechanische Ventilsteuerung einer Brennkraftmaschine mit einer
Nockenwelle (1) zur Einstellung eines Ventilhubes und einer Öffnungs- und
Schließzeit mindestens eines Einlass- und/oder Auslassventils (19), wobei mittels
der Nockenwelle (1) angetriebene Kipp- oder Schwinghebel (16) über ein Über-
tragungsgetriebe und mindestens eine Stößelstange die Ein- und Auslassventile
betätigen, wobei eine erste Kontaktfläche (10) an einem Zwischenhebel (7) des
Übertragungsgetriebes sich über eine Feder (5) verstärkt an einer Exzenterwelle
(11) oder an einer zweiten Kontaktfläche (12) abstützt und über eine Arbeitskurve
(13) der Kipp- oder Schwinghebel (16) bewegbar ist, über den die Gas-
wechselventile (19) geöffnet und/oder geschlossen werden, dadurch gekenn-
zeichnet, dass der Zwischenhebel (7) des Übertragungsgetriebes über eine Achse
(8) mit der Stößelstange (4) direkt in Form eines Drehgelenkes verbunden ist, so
dass eine auf der Achse (8) drehbar gelagerte Kulissenrolle (6) durch die
Nockenwelle (1) angetrieben in einer Kulisse (9) bewegt wird.
Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 16 direkt bzw. indirekt rück-
bezogen.
- 4 -
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind als Stand der
Technik die folgenden Druckschriften berücksichtigt worden:
D1)
DE 103 11 069 B3
D2)
DE 44 24 802 C1
D3)
DE 43 26 159 C2
D4)
DE 1 165 342 B
D5)
DE 103 14 683 A1
D6)
DE 101 64 493 A1
D7)
DE 101 40 635 A1
D8)
DE 101 23 186 A1
D9)
DE 100 41 466 A1
D10)
DE 100 36 373 A1
D11)
DE 196 40 520 A1
D12)
DE 24 28 915 A
D13)
DE 694 14 386 T2
D14)
DE 689 11 212 T2
D15)
DE 195 81 571 T1
D16)
DE 202 20 138 U1
D17)
AT 005 398 U1
D18)
CH 664 194 A5
D19)
FR 2 472 078 A1
D20)
CS 276 476 B6
D21)
Schnitzlein, G.; Pertzsch, R.: Lexikon Kraftfahrzeugtechnik.
3. Auflage. Berlin: VEB Verlag Technik, 1976, S. 221, 222.
D22)
Franke, R.: Vom Aufbau der Getriebe.
1. Bd: Die Entwicklungslehre der Getriebe.
2. Auflage. Berlin: Beuth-Vertrieb GmbH, 1948, S. 14-29.
Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche und wegen weiterer Einzel-
heiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
- 5 -
II.
1) Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg, da der Gegenstand des
nunmehr geltenden Anspruchs 1 sich als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend
erweist.
2) Der geltende Anspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:
M1
Variable mechanische Ventilsteuerung einer Brennkraftmaschine
M2
mit einer Nockenwelle (1) zur Einstellung eines Ventilhubes
und einer Öffnungs- und Schließzeit
mindestens eines Einlass- und/oder Auslassventils (19),
M3
wobei mittels der Nockenwelle (1) angetriebene Kipp- oder Schwinghebel
(16)
über ein Übertragungsgetriebe und mindestens eine Stößelstange
die Ein- und Auslassventile betätigen,
M4
wobei eine erste Kontaktfläche (10) an einem Zwischenhebel (7)
des Übertragungsgetriebes
sich über eine Feder (5) verstärkt an einer Exzenterwelle (11)
oder an einer zweiten Kontaktfläche (12) abstützt
M5
und über eine Arbeitskurve (13) der Kipp- oder Schwinghebel (16)
bewegbar ist,
über den die Gaswechselventile (19) geöffnet und/oder geschlossen
werden,
dadurch gekennzeichnet, dass
M6
der Zwischenhebel (7) des Übertragungsgetriebes
über eine Achse (8) mit der Stößelstange (4)
direkt in Form eines Drehgelenkes verbunden ist,
M7
so dass eine auf der Achse (8) drehbar gelagerte Kulissenrolle (6)
durch die Nockenwelle (1) angetrieben in einer Kulisse (9) bewegt wird.
- 6 -
3) Als Fachmann ist vorliegend ein Maschinenbauingenieur der Fachrichtung
Verbrennungskraftmaschinen mit Erfahrung im Bereich der Entwicklung und Kon-
struktion von variablen Ventiltrieben zuständig.
4) Die Erfindung betrifft gemäß der Beschreibungseinleitung, siehe Abs. 0001 der
Offenlegungsschrift (OS), eine variable mechanische Ventilsteuerung einer Brenn-
kraftmaschine, insbesondere für einen Verbrennungsmotor mit untenliegender
Nockenwelle. Im zweiten Absatz der Beschreibung werden zum Stand der Technik
u. a. die D7 und die D5 genannt, siehe Abs. 0002 der OS.
Die D7, siehe insb. die Figur 1, offenbart eine variable Ventilsteuerung, bei der
eine obenliegende Nockenwelle (1) einen Zwischenhebel (3) eines Übertragungs-
getriebe (2, 3, 8) betätigt, das seinerseits ein Ventil (6) betätigt.
Die D5, siehe insb. die Figur 2, offenbart eine vergleichbare variable Ventil-
steuerung, die an eine Brennkraftmaschine mit untenliegender Nockenwelle (1)
und Stößelstange (3) angepasst ist. Diese weist des Weiteren einen Kipphebel (4)
auf. Dieser stellt die Verbindung her zwischen der Stößelstange (3) und dem
Zwischenhebel (9) des Übertragungsgetriebes (10, 9, 11), das seinerseits das
Ventil (5) betätigt.
Als der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe ist in der Beschreibung u. a. ange-
geben, einen Ventiltrieb für eine Brennkraftmaschine mit untenliegender Nocken-
welle zu schaffen, mit dem die Anzahl der benötigten Bauteile reduziert wird, vergl.
Abs. 0004 der OS.
Diese Aufgabe wird für eine variable mechanische Ventilsteuerung einer Brenn-
kraftmaschine gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 dadurch gelöst, dass
gemäß dem kennzeichnenden Teil der Zwischenhebel des Übertragungsgetriebes
über eine Achse mit der Stößelstange direkt in Form eines Drehgelenkes ver-
bunden ist, vergl. Abs. 0005 der OS i. V. m. dem geltenden Anspruch 1.
- 7 -
Im Ergebnis werden erfindungsgemäß die Bestandteile der variablen mechani-
schen Ventilsteuerung so angeordnet, dass der aus dem Stand der Technik D5
bekannte Kipphebel (4) entfallen kann.
5) Die geltenden Ansprüche sind zulässig.
Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 ergeben sich aus dem ursprünglichen
Anspruch 1 bis auf die Angabe des Merkmals M6, wie der Zwischenhebel (7) des
Übertragungsgetriebes mit der Stößelstange (4) verbunden ist, nämlich „direkt in
Form eines Drehgelenkes“.
Die gegenüber dem ursprünglic
hen Anspruch ergänzte Angabe „in Form eines
Drehgelenkes“ ergibt sich aus der Beschreibung, siehe Abs. 0030 der OS („Die
Stößelstange 4 ist drehbar in einer Achse 8 und mit einem Zwischenhebel
verbunden.“), in Verbindung mit der Figur 1. Aus der Figur 1 ergibt sich in diesem
Zusammenhang auch, dass der Zwischenhebel (7) über die Achse (8) mit der
Stößelstange
(4) „direkt“, nämlich ohne Zwischenschaltung weiterer Bauteile ver-
bunden ist.
Die Merkmale der geltenden Unteransprüche 2 und 8 ergeben sich aus den im
ursprünglichen Anspruch
1 lediglich fakultativ vorgesehenen Merkmalen „unten-
liegende Nockenwelle“ und „Mittel zur zusätzlichen Verstellung …“.
Die Merkmale der geltenden Unteransprüche 3 bis 7 und 9 bis 16 ergeben sich
aus den ursprünglichen Unteransprüchen 3 bis 15.
6) Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu (§ 3 PatG).
Die Entgegenhaltung D5, siehe insbesondere die Figur 2 und den Absatz 0029 der
Beschreibung, offenbart die Merkmale des Oberbegriffs, nämlich eine
M1
Variable mechanische Ventilsteuerung einer Brennkraftmaschine
M2
mit einer Nockenwelle (1) zur Einstellung eines Ventilhubes
und einer Öffnungs- und Schließzeit
- 8 -
mindestens eines Einlass- und/oder Auslassventils (5),
M3
wobei mittels der Nockenwelle (1) angetriebene Kipp- oder Schwinghebel
(7) über ein Übertragungsgetriebe und mindestens eine Stößelstange (3)
die Ein- und Auslassventile (5) betätigen,
M4
wobei eine erste Kontaktfläche (19) an einem Zwischenhebel (9)
des Übertragungsgetriebes sich über eine Feder (17) verstärkt
an einer zweiten Kontaktfläche (20) abstützt
M5
und über eine Arbeitskurve (16) der Kipp- oder Schwinghebel (7) bewegbar
ist, über den die Gaswechselventile (5) geöffnet und/oder geschlossen
werden.
Bei der aus der D5 bekannten variablen Ventilsteuerung wird auch, vergleichbar
dem Merkmal M7, eine auf einer Achse am Zwischenhebel (9) drehbar gelagerte
Kulissenrolle (13) durch die Nockenwelle (1) angetrieben in einer Kulisse (10)
bewegt.
Jedoch bildet hier die Achse der Kulissenrolle (13) entgegen dem Merkmal M6
nicht auch zugleich ein Drehgelenk, über das die Stößelstange (3) mit dem
Zwischenhebel (7) verbunden ist. Bei der aus D5 bekannten variablen Ventil-
steuerung ist vielmehr ein zusätzlicher Kipphebel (4) erforderlich, um die Verbin-
dung zwischen Stößelstange (3) und Zwischenhebel (7) herzustellen.
Auch aus den weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ist keine
variable mechanische Ventilsteuerung einer Brennkraftmaschine mit einer
Nockenwelle, einer Stößelstange, einem in einer Kulisse bewegten und an einer
Kontaktfläche abgestützten Zwischenhebel und einem Kipp- oder Schwinghebel
bekannt, bei der entsprechend dem Merkmal M6 der Zwischenhebel über eine
Achse mit der Stößelstange direkt in Form eines Drehgelenkes verbunden ist.
7) Der Gegenstand des geltenden Anspruchs ergibt sich für den Fachmann nicht
in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik (§ 4
PatG).
- 9 -
Zwar ist der Fachmann grundsätzlich bestrebt, die Anzahl der für eine Vorrichtung
erforderlichen Bauteile zu reduzieren. Jedoch kann die Lehre, an einer Vor-
richtung, die eine bestimmte Funktion erfüllen soll (hier die variable Betätigung der
Gaswechselventile einer Brennkraftmaschine), ein bestimmtes Bauteil wegzulas-
sen (hier den aus D5 bekannten Kipphebel 4), nur dann als nahegelegt bezeichnet
werden, wenn sich aus dem Stand der Technik in naheliegender Weise eine
Vorrichtung ohne das betreffende Bauteil ergibt, die auch funktioniert.
Vorliegend offenbaren lediglich die D5, siehe insb. Figur 2, die D7, siehe insb.
Figur 1, die D8, siehe insb. die einzige Figur, die D16, siehe insb. die Figuren 1, 2,
und - wenn das dortige Pleuel als Zwischenhebel bezeichnet wird - die D19, siehe
insb. Figur 4, variable Ventilsteuerungen mit einem in einer Kulisse bewegten
Zwischenhebel, der sich außerdem an einer Kontaktfläche abstützt.
Bei allen diesen variablen Ventilsteuerungen muss, um eine Betätigung der Gas-
wechselventile in senkrechter Richtung zu ermöglichen, der Zwischenhebel mit
einer seitwärts gerichteten Bewegung betätigt werden.
Des Weiteren offenbaren die D1 und die D5, siehe jeweils insb. die Figur 2, die
D3, D4, D9, D10, D17, D18 und die D20, siehe jeweils insb. die Fig. 1, die D6,
siehe insb. die Abb. 9, und die D21, Seite 221, Ventilsteuerungen mit Stößel-
stangen.
Bei allen diesen Ventilsteuerungen stehen die Stößelstangen im Wesentlichen
senkrecht. Sie vollführen somit eine aufwärts gerichtete Bewegung und können
daher nicht zur Betätigung eines Zwischenhebels, wie er aus D5, D7, D8, D16
oder D19 bekannt ist, direkt entsprechend dem Merkmal M6 mit diesem ver-
bunden werden.
Bei der aus D5, Fig. 2, bekannten variablen Ventilsteuerung, die als einzige
sowohl eine Stößelstange (3) als auch einen in einer Kulisse bewegten und an
einer Kontaktfläche abgestützten Zwischenhebel (9) aufweist, ist daher entgegen
dem Merkmal M6 ein abgewinkelter Kipphebel (4) vorgesehen, der die aufwärts
- 10 -
gerichtete Bewegung der Stößelstange (3) in eine seitwärts gerichtete Bewegung
zur Betätigung des Zwischenhebels (9) umsetzt.
Die D6 offenbart zwar in Abb. 9 eine variable Ventilsteuerung mit einem Zwi-
schenhebel (Z3), der direkt, ohne einen dazwischen angeordneten abgewinkelten
Kipphebel, von einer Stößelstange (GG) betätigt wird. Jedoch handelt es sich
hierbei nicht um einen entsprechend dem geltenden Anspruch 1 in einer Kulisse
bewegten und an einer Kontaktfläche abgestützten Zwischenhebel, sondern über
einen drehbar gelagerten Zwischenhebel, der ohnehin mit einer aufwärts gerich-
teten Bewegung betätigt werden muss.
Der im Verfahren befindliche Stand der Technik kann somit keine Lösung nahe-
legen, die es ermöglicht, einen in einer Kulisse bewegten und an einer Kon-
taktfläche abgestützten Zwischenhebel direkt, ohne einen dazwischen angeord-
neten abgewinkelten Kipphebel, mit einer Stößelstange zu verbinden und dabei
trotzdem eine variable Ventilsteuerung zu erhalten, die auch funktioniert.
8) Die Unteransprüche betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen der Ventilsteue-
rung nach Anspruch 1, sie sind daher ebenfalls gewährbar.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
- 11 -
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Ganzenmüller
Bayer
Krüger
Ausfelder
Me