Urteil des BPatG vom 16.09.2014

Stand der Technik, Wasser, Neuheit, Patentanspruch

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 65/14
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2012 024 644.7
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 16. September 2014
unter
Mitwirkung
des
Vorsitzenden
Richters
Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Schlenk und
Dr.-Ing. Krüger
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I
Der Beschwerdeführer ist Anmelder der am 15. Dezember 2012 mit der Bezeich-
nung „Knallgasmotor“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen
Patentanmeldung 10 2012 024 644.7.
Mit Beschluss vom 31. Oktober 2013, zugestellt am 21. März 2014, hat die Prü-
fungsstelle für Klasse F02B des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmel-
dung zurückgewiesen und dabei zur Begründung angegeben, dass der Gegen-
stand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 22. April 2014 eingelegte Beschwerde
des Anmelders.
Es gelten die am 26. März 2013 eingegangenen, im Zurückweisungsbeschluss der
Prüfungsstelle als ein Patentanspruch mit Merkmalen 1, 1.1, 1.2, 1.3 bezeichneten
„1. Patentansprüche
auf die Neuheit der Herstellung und Nutzung von Knallgas in Ver-
brennungsantrieben mit Erfindungshöhe für z. B.
1.1
Raketen, Flugzeuge, Schiffe, Lokomotiven, Baumaschinen, Kraft-
fahrzeuge, Stromerzeuger, Sprengungen usw., indem
1.2
zusätzlich zum Kraftstoff in die Zündung Wasser für Knallgas ein-
gespritzt wird.
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1.3
Das ist eine einheitliche Erfindung für Gruppen, die durch diese
einzige allgemei
ne erfinderische Idee verwirklicht wird.“
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist als Stand der Tech-
nik unter anderem die folgende Druckschrift berücksichtigt worden:
D1)
DE 102 44 081 A1
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg, da das als patentfähig
Beanspruchte nicht neu ist (§ 48 i. V. m. § 3 (1) PatG).
Mit den „Patentansprüche“ genannten Punkten 1, 1.1, 1.2 und 1.3 der Eingabe
vom 26. März 2013 wird laut Punkt 1.3 eine einheitliche Erfindung beansprucht,
die durch eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklicht wird. Das lässt
den Schluss zu, dass es sich bei den Punkten 1, 1.1, 1.2 und 1.3 um Merkmale
eines einzigen Patentanspruchs handeln soll.
Es kann jedoch dahinstehen, ob ein einziger Patentanspruch mit vier Merkmalen
oder vier einzelne Patentansprüche vorliegen, da die Gegenstände der Punkte 1,
1.1, 1.2 und 1.3 sowohl für sich, als einzelne Patentansprüche betrachtet, als auch
in ihrer Gesamtheit, als Merkmale eines einzigen Patentanspruchs betrachtet,
nicht neu sind.
Die Druckschrift D1 offenbart, siehe die Bezeichnung auf der Titelseite, die Auf-
spaltung von Wasser in Wasserstoff und Sauerstoff und deren Nutzung in Ver-
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brennungsmotoren. Am Ende des Absatzes 0004 der Beschreibung ist darüber
hinaus angegeben, dass es sich bei der erhaltenen Mischung von Sauerstoff und
Wasserstoff um Knallgas handelt. Das entspricht dem Punkt 1.
D1 sieht auch die Nutzung des Knallgases in Verbrennungsantrieben für Kraft-
fahrzeuge vor, siehe Absatz 0006 der Beschreibung. Damit ist eine der Alternati-
ven der im Punkt 1.1 genannten Anwendungsmöglichkeiten vorweggenommen,
die im Übrigen mit der Formulierung „für z. B.“ lediglich beispielhaft angegeben
sind, ohne den Anspruchsgegenstand auf die genannten Anwendungen zu be-
schränken.
Im Anspruch 1 der D1 ist offenbart, siehe die ersten sieben Zeilen des kennzeich-
nenden Teils, in das gezündete Kraftstoff-Luft-Gemisch, also in den Worten des
Patentanspruchs zusätzlich zum Kraftstoff und in die Zündung, Wasser einzusprit-
zen, und zwar für die Gewinnung und Nutzung von Knallgas, vergl. D1, Ab-
satz 0004, 2. Das entspricht dem Punkt 1.2.
Die D1 offenbart auch eine einheitliche Erfindung für mehrere Anwendungsmög-
lichkeiten wie Verbrennungsmotoren, Luftstrahltriebwerken und Raketenmotoren,
in den Worten des Patentanspruchs Gruppen, die durch diese einzige allgemeine
erfinderische Idee verwirklicht wird. Das entspricht dem Punkt 1.3. Somit kann
auch dahinstehen, ob es sich bei den Angaben des Punkts 1.3 um Merkmale des
beanspruchten Verfahrens zur Herstellung und Nutzung von Knallgas handelt, die
bei der Prüfung auf Neuheit zu berücksichtigen sind.
Auch den übrigen Anmeldungsunterlagen, die ursprünglich neben Erteilungsan-
trag, Erfinderbenennung und einem Beschleunigungsgesuch eine einseitige An-
lage mit zwei Skizzen und einem Satz Beschreibung umfassten, ist nichts zu ent-
nehmen, was noch zum Gegenstand eines gewährbaren Anspruchs gemacht wer-
den könnte. Darauf hatte auch bereits die Prüfungsstelle im Zurückweisungsbe-
schluss, Seite 2 unten, hingewiesen.
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III
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Schneider
Bayer
Schlenk
H. Krüger
Fa