Urteil des BPatG vom 09.12.2014

Stand der Technik, Auszug, Heizung, Einspruch

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 47/12
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Dezember 2014
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2008 057 787
- 2 -
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2014 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter
Dipl.-Ing. Schlenk und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
27. Juli 2012 aufgehoben und das Patent 10 2008 057 787 im
erteilten Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 17. November 2008 angemeldete und am 4. März 2010 veröffent-
lichte Patent 10 2008 057 787 mit der Bezeichnu
ng „Regelvorrichtung für
raumlufttechnische Anlagen“ hat die Beschwerdegegnerin, die Howatherm Klima-
technik GmbH, Einspruch eingelegt. Die Patentabteilung 1.34 hat mit Beschluss
vom 27. Juli 2012 das Patent mit den im Einspruchsverfahren geltenden An-
sprüchen allein wegen unzulässigen Erweiterungen widerrufen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei
nicht unzulässig erweitert sowie neu und erfinderisch. Darüber hinaus bezweifelt
sie die Zulässigkeit des Einspruchs, da das Schrifterfordernis nicht erfüllt und der
Einspruch auch nicht ausreichend substantiiert sei. Es sei lediglich das Be-
gleitschreiben zum Einspruch unterschrieben gewesen.
- 3 -
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag
den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 27. Juli 2012 aufzuheben und das Patent
10 2008 057 787 im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten.
Die Beschwerdegegnerin beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 mitgeteilt,
dass sie an der Verhandlung nicht teilnehmen werde.
Sie bemängelte im Wesentlichen eine mangelnde erfinderische Tätigkeit. Im
Übrigen verwies sie auf ihre Ausführungen im Einspruchsschriftsatz sowie in ihren
Eingaben.
Im Verfahren sind folgende Druckschriften:
D1: Auszug aus Ventilatoren in der Praxis, Lexis Josef, Gentner-Verlag 1990,
Seite 64,
D2: Auszug aus Klimatechnik, Loewer, Harald, Müller-Verlag 1982, Seite 180,
181, 202 und 203,
D3: Auszug aus Handbuch der Klimatechnik, C.F. Müller, 1989, Seite 98,
D4:
Auszug aus Recknagel-Sprenger, Taschenbuch für Heizung & Klimatech-
nik, 2007/2008, Seite 1264 bis 1265,
D5: Auszug aus Handbuch der Klimatechnik, C.F. Müller, 1989, Seite 230,
D6:
Auszug aus Klimatechnik, Loewer, Harald, Müller-Verlag 1982, Seite 208
bis 209,
D7: Auszug aus Recknagel-Sprenger, Taschenbuch für Heizung & Klimatech-
nik, 2007/2008, Seite 1262 bis 1263,
- 4 -
D8: Auszug aus Recknagel-Sprenger, Taschenbuch für Heizung & Klimatech-
nik, 2007/2008, Seite 347,
D9:
DE 196 54 542 C2,
D10: Firma Belimo Auszug aus einer Produktinformation COU24-A-MP von
2008,
D11: Belimo -Broschüre MP BUS zur VAV-Zonen-Regelung vom 13.09.2006,
D12: Belimo -Broschüre VAV Universal VRP bis STP von 1995,
D13: TROX-Broschüre
: „ Varycontrol“ von 1998,
D14: RECKNAGEL, SPRENGER, SCHRAMEK: Taschenbuch für Heizung und
Klimatechnik
94/95,1997,
Oldenbourg
R.
Verlag
GmbH,
ISBN-
10:3486262130, S. 1043,1044,
D15: AIRFLOWCONTROL Planungshandbuch, Sonderdruckschrift, TROX Tech-
nik GmbH, Heinrich-Trox-Platz, D-47504 Neukirchen-Vluyn, 2007, S.11,12.
Der erteilte und geltende Anspruch 1 hat, nach Merkmalen gegliedert, folgenden
Wortlaut:
A
Regelvorrichtung für raumlufttechnische Anlagen, umfassend mindestens:
einen oder mehrere zu belüftende Räume (32, 34) oder Raumzonen;
B
einen Zuluftkanal (22), sowie davon abzweigende Raumzuluftkanäle (22a);
C
einen Abluftkanal (20), sowie davon abzweigende Raumabluftkanäle (20a);
D
einen Zuluftventilator (16) im Zuluftkanal (22);
E
steuerbare
Zuluftdrosselklappen
(14)
für
einen
Zuluftstrom
im
Raumzuluftkanal (20a);
F
steuerbare
Abluftdrosselklappen
(12)
für
einen
Abluftstrom
im
Raumabluftkanal (22a);
- 5 -
dadurch gekennzeichnet,
G
dass ein Drucksensor (38) je Raum bzw. Raumzone vorgesehen ist, [der]
einen Raumdruck im zu belüftenden Raum (32, 34) erfasst,
H
wobei der Raumdruck eine direkte Führungsgröße für eine Öffnungs-
stellung der Zuluftdrosselklappe (14) und/oder der Abluftdrosselklappe (12)
bildet.
Wegen der nachgeordneten Ansprüche 2 bis 17 sowie zum weiteren Vorbringen
der Beteiligten und wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
A)
Die fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, und hat auch
Erfolg.
B)
Die in der Eingabe der Patentinhaberin vom 1. Juli 2014 geäußerten
Bedenken an der Zulässigkeit des Einspruchs teilt der Senat nicht:
Das Begleitschreiben zum Einspruch wurde von Frau B
… als Prokuristin für
die H
… GmbH unterschrieben. Dass in der als Anlage
bezeichneten Begründung keine Unterschrift des Geschäftsführers Dr.-Ing.
K
… vorhanden ist, kann bei vernünftiger Auslegung des Anschreibens unter
Bezugnahme auf die Anlage mit ihren technischen Ausführungen keinen Zweifel
an der Absicht, für die H
… GmbH einen Einspruch einzulegen, begründen.
Die fehlende Unterschrift auf der Anlage ist unschädlich, da das Begleitschreiben
unterschrieben ist (vgl. Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl., Einleitung Rdn. 350)
- 6 -
Weiterhin wurde zu allen erteilten Patentansprüchen 1 bis 17 Stellung genommen.
Zum Anspruch 1 wurden die Druckschriften D1 und D2 in Verbindung mit dem
Wissen des Fachmanns benannt und der Einspruchsgrund "fehlende Erfin-
dungshöhe" benannt.
So werden zu den Merkmalen A, B und E die eine Seite umfassende Druckschrift
Anlage 1(=D1), zu den Merkmalen C, D und F die 4 Seiten umfassende Schrift
Anlage 2 (=D2) benannt und zu den Merkmalen G und H beide Schriften.
Damit wurde zu allen Merkmalen des Anspruchs 1 sowie zu den Merkmalen der
Unteransprüche im Einzelnen Stellung genommen, so dass eine ausreichende
Substantiierung des Einspruchs vorliegt.
C)
Fachmann ist hier ein an einer Fachhochschule ausgebildeter
Ingenieur für Heizungs- und Klimatechnik, der über fachspezifische Kenntnisse
der Regelungstechnik verfügt.
D)
Zulässigkeit des erteilten Anspruchs 1
Der erteilte Anspruch 1 ist zulässig. Er wurde gegenüber dem ursprünglichen
Anspruch 1 mit dem Ausdruck "je Raum bzw. Raumzone" im Merkmal G
eingeschränkt.
- 7 -
E)
Techn. Hintergrund
Die Erfindung ist im angegriffenen Patent so ausführlich und vollständig offenbart,
dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Unter raumlufttechnischen Maßnahmen versteht der Fachmann hier z. B. Maß-
nahmen zur Konditionierung von allgemein verwendbaren Räumen, im Folgenden
kurz: Innenräume durch die Lüftung, also bspw. Heizung, Kühlung, Befeuchtung
und Trocknung dieser Räume durch die dazu verwendete Zuluft. Unter diesen
allgemein verwendbaren Räumen bzw. Innenräumen versteht der Fachmann
Räume, die in der Regel zum Aufenthalt von Lebewesen verwendet werden z. B.
Wohn- und Arbeitsräume, nicht jedoch Räume für physikalische, chemische
und/oder biologische Experimente, die anderen Sicherheitsstufen und Bedin-
gungen unterliegen (z. B. Abzüge in Laboren oder gar Vakuumräume, Druck- und
Desinfektionsschleusen etc.).
Für die o. g. Innenräume gibt es verschiedene Methoden, eine Raum automatisch,
also ohne manuelle Eingriffe zu konditionieren und die eingestellten Luftparameter
einzuhalten:
Eine davon, die patentgemäße, ist es, zuallererst den Luftdruck im Raum konstant
zu halten (erste Führungsgröße des Reglers) und dazu einen bestimmten
Mindestluftstrom und einen definierten Maximalluftstrom zuzulassen und durch
eine minimale Zuluftmenge vorzugeben.
Um den Komfort zu verbessern, können weiterhin verschiedene weitere (Hilfs-)
Führungsgrößen des Reglers festgelegt werden, z. B. Temperatur, Luftfeuch-
tigkeit, chem. Schadstoffe etc., die durch geeignete Behandlung der Zuluft z. B.
Heizen, Trocknen, Reinigen und Filtern etc. kompensiert werden können. Um
derartige Konditionierungen schnell vorzunehmen, wird idR der Zuluft- und
Abluftstrom entsprechend (bis zur zugelassenen Maximalmenge) gesteigert (um
einen schnelleren Luftwechsel vorzunehmen).
Beim angegriffenen Patent (PS) geht es nun primär darum, den Luftdruck im
Innenraum konstant zu halten und damit ein verbessertes Reglerverhalten
- 8 -
(unmittelbareres Ansprechen) zu erreichen, um damit eine Umrechnung von der
bisher gebräuchlichen Massenstrommessung für Luftzufuhr und
–abfuhr, die
wiederum temperatur- und feuchtigkeitsabhängig ist, zu vermeiden (vgl. PS, Abs.
0003 und 0010). Neben einer besseren (direkteren) Reaktion auf Störgrößen, z. B.
Öffnen von Fenstern und Türen wird durch den Verzicht auf Volumenstromregler
und
–sensoren nach Auffassung des Patentinhabers eine Vereinfachung der
Anlagentechnik möglich (vgl. PS, Abs. 0010).
F)
Patentfähigkeit
F1)
Neuheit
Die Neuheit des Gegenstands des angegriffenen Patentanspruchs 1 ist gegeben,
da aus keiner der im Verfahren befindlichen Schriften D1 bis D15 alle Merkmale
des geltenden Anspruchs unmittelbar entnehmbar sind:
Die von der Einsprechenden angezogene D1 weist die Merkmale D, G und H nicht
auf, die D9 zeigt lediglich eine übliche Volumenstromregelung auf.
Die Schrift D2 beschreibt lufttechnische Regelkreise für Absauganlagen in
Fabrikationsstätten und Labors (Bild 9.2.13), in denen ein konstanter Unterdruck
herrschen soll. Diese Anlage betrifft deshalb auch keine allgemein verwendbaren
Räume bzw. Innenräume im Sinne von Abs. E) also Räume, die in der Regel zum
Aufenthalt von Lebewesen verwendet werden wie z. B. Wohn- und Arbeitsräume.
Die weiteren Schriften liegen erkennbar weiter ab.
F2)
Erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit
Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patent-
anspruchs 1 beruht aber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sich der
- 9 -
Gegenstand dieses Patentanspruchs für den Fachmann aus dem Stand der
Technik nicht in naheliegender Weise ergibt.
Die von der Einsprechenden in Frage gestellte erfinderische Tätigkeit gegenüber
einer Kombination von D1 und D2 ist gegeben, da in der D1 in Bild 5.1 eine
druckseitige Druckkonstanthaltung und in Bild 5.2 eine saugseitige Druck-
konstanthaltung nur allgemein und prinzipiell dargestellt wird. Daneben sind die
Merkmale A bis C zwar direkt entnehmbar, aber die Merkmale E und F sind
zumindest nicht gleichzeitig, wie patentgemäß gefordert, vorhanden.
Die Schrift D2 beschreibt lufttechnische Regelkreise für Absauganlagen in
Fabrikationsstätten und Labors (Bild 9.2.13), in denen ein konstanter Unterdruck
herrschen soll. Dort wird in Bild 9.2.14 a eine direkte Regelung beschrieben, bei
der jedoch in einer Zu-
und einer Abströmöffnung „die Luftgeschwindigkeit als
indirekte Messgröße für den Über-
oder Unterdruck“ geregelt wird.
Bei der dortigen Regelung nach Bild 9.2.14 b wird eine Kaskaden-Regelung
beschrieben, bei der jedoch „in Abhängigkeit des Raumdrucks die Zuluftmenge
geregelt“ wird. Dabei sind, wie die Figur zeigt, die Fühler F im Zu- bzw. Abluftkanal
angeb
racht, „um Druckschwankungen im Zuluft-Kanalnetz zu erfassen und
auszuregeln“. Es gibt deshalb bei beiden Alternativen keine erfindungsgemäßen
Drucksensoren im Innenraum. Da auch keine abzweigenden Raumzu- und
abluftkanäle aufgezeigt werden, sind aus der Schrift D2 deshalb lediglich die
Merkmale A und E bekannt.
Auch eine Kombination der Merkmale der Schriften D1 und D2 würde somit
maximal die Merkmale A bis C, E und F ergeben, ohne Hinweise oder Anre-
gungen auf weitere verbleibende Ausbildungen nach den Merkmalen D, G und H
des angegriffenen Patents.
Die Druckschrift D9 weist zumindest die Merkmale A bis F auf, vgl. Fig. 1 und
Beschr. Sp. 3 und 4. Weiterhin wird dort mindestens eine Recheneinheit für die
Regler verwendet, die die Zu- und Abluftströme mit Ventilatoren und Klappen
regelt (s. insbes. Ansprüche 8 bis 12). Der Innenraumdruck ergibt sich hier
- 10 -
rechnerisch (vgl. Sp. 9, Z. 8 bis 40). Dieser Schrift, die als Führungsgröße die
Verwendung der Inneraumtemperatur i. V. m. dem Zuluftdruck im System lehrt,
vgl. Anspruch 1, fehlen somit jedoch die Merkmale G und H, für deren zusätzliche
Verwendung weder hier, noch im weiteren Stand der Technik Hinweise und
Anregungen gegeben werden.
Auch die vorveröffentlichte Schrift "Airflowcontrol-Planungshandbuch" (D15) gibt
zwar auf S. 15 rechte Spalte, allgemeine und abstrahierte Hinweise auf eine
„Raumdruckregelung“ in „dichten Räumen…“, wenn die „weiter vorne (also bspw.
auf den S. 4 und 5) beschriebene Zuluft-Abluft-
Folgeregelung an ihre Grenzen“
stoße (also als „Notnagel“). Eine Anregung, die Raumdruckregelung zur Verein-
fachung üblicher Klimatisierungssysteme im Sinne der Abs. 0005 und 0006 der PS
zu verwenden, wird jedoch auch hier nicht gegeben.
Weiterhin fehlen in dieser Literaturstelle die Merkmale C, D und F.
Auch die übrigen Druckschriften geben weder für sich allein gesehen noch in
beliebiger Kombination untereinander oder den vorstehend behandelten Schriften
ein Vorbild oder eine Anregung für die erfindungsgemäße raumlufttechnische
Regelvorrichtung, bei der durch eine Kombination von sowohl minimal- als auch
maximal öffnungsbegrenzten Zuluft- und Abluftklappen und regelbaren Ventila-
toren in den zugehörigen Kanälen in Verbindung mit einem hydraulischen
Abgleich des Systems sowie einer innenraumdruckgeführten Ansteuerung für
Klappen und Ventilatoren auf wartungsintensive Volumenstromregler verzichtet
werden kann.
Ohne Hinweis oder Anregung aus dem Stand der Technik bedurfte es deshalb
erfinderischer Überlegungen, um durch eine konsequente Kombination von
Maßnahmen bei den in Rede stehenden raumlufttechnischen Regelvorrichtungen
auf die Lösung gemäß Anspruch 1 zu kommen.
- 11 -
Das Verfahren zur Regelung einer Lüftungsanlage gemäß dem erteilten
Patentanspruch 1 ist daher erfinderisch.
G)
Zu den Unteransprüchen
Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 17 sind auf den Patentanspruch 1 direkt
oder indirekt rückbezogen und haben daher auch mit dessen Rechtsbeständigkeit
Bestand.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
- 12 -
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde
vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert
werden.
Schneider
Bayer
Schlenk
Ausfelder
Me