Urteil des BPatG vom 20.10.2015

Stand der Technik, Spiel, Druck, Fig

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 46/12
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Oktober 2015
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 196 36 896
- 2 -
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2015 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie
der Richter Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Schlenk
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 11. September 1996 angemeldete Patent 196 36 896 mit der
Bezeichnung „Kraftstoffeinspritzdüse für Brennkraftmaschinen“, dessen Erteilung
am 7. Mai 1998 veröffentlicht wurde, hatten die Einsprechenden und jetzigen Be-
schwerdegegnerinnen Einspruch erhoben.
- 3 -
Die Patentabteilung 13 des deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss
vom 22. September 2011 das Patent widerrufen und dabei zur Begründung ange-
geben, der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag wie auch nach
Hilfsantrag beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Gegen diesen Beschluss
richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin und jetzigen Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 22. September 2011 aufzuheben und das Patent
196 36 896 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag der Eingabe vom 9. No-
vember 2012, eingegangen am 14. November 2012,
Patentansprüche 2 und 3, Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1
und Fig. 2) wie erteilt,
hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag der Eingabe vom 9. Novem-
ber 2012, eingegangen am 14. November 2012,
Patentansprüche 2 und 3, Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1
und Fig. 2) wie erteilt.
Die Beschwerdegegnerinnen stellten jeweils den Antrag,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Der Anspruch 1 nach Hauptantrag vom 9. November 2012 lautet (Ergänzungen
bzw. Streichungen gegenüber dem erteilten Anspruch 1 sind durch Unterstrei-
chung bzw. Durchstreichung gekennzeichnet):
- 4 -
„Kraftstoffeinspritzdüse für eine Diesel-Brennkraftmaschine mit Spritzöffnungen für
unter Druck zugeführten Kraftstoff, einem den Spritzöffnungen vorgelagerten
Ventilsitz für eine Düsennadel und einer die Düsennadel in Richtung auf den
Ventilsitz über ein Druckgestänge beaufschlagenden Druckfeder, die in einer
geschlossenen Federkammer angeordnet ist, welche über eine zwischen einer
Schiebeführungöffnung für das Druckgestänge und dem Druckgestänge gebildete
Drossel an die Kraftstoffzufuhr angeschlossen und mit unter Druck stehendemn
Kraftstoff gefüllt ist, dadurch gekennzeichnet,
dass die Kraftstoffzufuhr zur Kraftstoffeinspritzdüse (12) über eine Steckpumpe (5)
unter sehr hohem Druck erfolgt und dass die Druckfeder (18) radial weitgehend
berührungslos ohne wesentliches Spiel zur Federkammer (13) angeordnet ist,
derart, dass die Druckfeder (18) und die ihr radial benachbarte Federkammerwand
Teil eines Schwingungsdämpfersystems sind.“
Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag vom 9. November 2012 lautet demgegenüber
der kennzeichnende Teil (Ergänzungen gegenüber dem Anspruch 1 nach Haupt-
antrag sind durch Unterstreichung gekennzeichnet):
„dadurch gekennzeichnet, dass die Kraftstoffzufuhr zur Kraftstoffeinspritzdüse (12)
über eine Steckpumpe (5) unter sehr hohem Druck erfolgt und dass die Druck-
feder (18) radial weitgehend berührungslos ohne wesentliches radiales Spiel zur
Federkammer (13) angeordnet ist und eine enge Führung der Druckfeder (18) in
der Federkammer (13) erfolgt, derart, dass die Druckfeder (18) und die radial
benachbarte Federkammerwand Teil eines Schwingungsdämpfersystems sind,
wobei die Druckfeder (18) in hohem Maß durch Reibungsdämpfung gedämpft ist.
Die erteilten Ansprüche 2 und 3 sind direkt bzw. indirekt auf den jeweiligen
Anspruch 1 rückbezogen.
- 5 -
Im Verfahren sind unter anderem die folgenden Druckschriften:
E8: INDRA, J.: Lecköllose Einspritzventile für schnellaufende Dieselmotoren.
In: MTZ Motortechnische Zeitschrift 46 (1985) 6, Seiten 215
– 217,
E9: ADLER, U.: Diesel-Einspritztechnik / Bosch. 1. Ausg. Düsseldorf:
VDI-Verlag, Juni 1993. Seiten 146
– 148. ISBN 3-18-419116-8.
Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche und wegen weiterer Einzel-
heiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1)
den zulässigen Einsprüchen unter anderem geltend gemachte und auch im
Beschluss der Patentabteilung 13 des deutschen Patent- und Markenamts
angegebene Widerrufsgrund, der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag
wie auch nach Hilfsantrag beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 21 (1) 1.
PatG), sich im Ergebnis als zutreffend erweist.
2)
M1
Kraftstoffeinspritzdüse für eine Diesel-Brennkraftmaschine
mit Spritzöffnungen für unter Druck zugeführten Kraftstoff,
M2
einem den Spritzöffnungen vorgelagerten Ventilsitz für eine Düsennadel
und einer die Düsennadel in Richtung auf den Ventilsitz
über ein Druckgestänge beaufschlagenden Druckfeder,
M3
die in einer geschlossenen Federkammer angeordnet ist,
M4
welche über eine
zwischen einer Schiebeführung für das Druckgestänge
und dem Druckgestänge gebildete Drossel
an die Kraftstoffzufuhr angeschlossen
- 6 -
M5
und mit unter Druck stehendem Kraftstoff gefüllt ist,
dadurch gekennzeichnet,
M6
dass die Kraftstoffzufuhr zur Kraftstoffeinspritzdüse (12)
über eine Steckpumpe (5) unter sehr hohem Druck erfolgt
M7
und dass die Druckfeder (18) radial weitgehend berührungslos
ohne wesentliches Spiel zur Federkammer (13) angeordnet ist,
M8
derart, dass die Druckfeder (18)
und die ihr radial benachbarte Federkammerwand
Teil eines Schwingungsdämpfersystems sind.
Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag lautet der kennzeichnende Teil:
dadurch gekennzeichnet,
M6
dass die Kraftstoffzufuhr zur Kraftstoffeinspritzdüse (12)
über eine Steckpumpe (5) unter sehr hohem Druck erfolgt
H7
und dass die Druckfeder (18) radial weitgehend berührungslos
ohne wesentliches radiales Spiel zur Federkammer (13)
angeordnet ist,
H7.1 und eine enge Führung der Druckfeder (18)
in der Federkammer (13) erfolgt,
M8
derart, dass die Druckfeder (18)
und die radial benachbarte Federkammerwand
Teil eines Schwingungsdämpfersystems sind.
H8.1 wobei die Druckfeder (18) in hohem Maß
durch Reibungsdämpfung gedämpft ist.
Der derzeit geltende Anspruch 1 enthält in den Fassungen nach Haupt- und
Hilfsantrag gemäß der Eingabe vom 9. November 2012 Änderungen bzw.
Streichungen gegenüber den im Einspruchsverfahren geltenden Fassungen nach
Haupt- und Hilfsantrag und gegenüber der insoweit gleichlautenden erteilten Fas-
sung des Anspruchs
1, nämlich „Schiebeöffnung“ statt „Schiebeführung“ im Merk-
- 7 -
mal M4, „stehenden“ statt „stehendem“ im Merkmal M5 und „radial benachbarte“
statt „ihr radial benachbarte“ im Merkmal M8.
Der Senat ist davon ausgegangen, dass es sich hierbei um unbeabsichtigte
Schreibfehler handelt und hat diese in der gegliederten Fassung korrigiert. Darauf
kommt es indes nicht an, da der Fachmann auch den abweichenden Fassungen
mit den oben aufgeführten Änderungen bzw. Streichungen unter Berücksichtigung
der Beschreibung und der Figuren jeweils denselben Gegenstand entnommen
hätte wie den im Einspruchsverfahren geltenden Fassungen.
3)
Brennkraftmaschinen mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Kraft-
stoffeinspritzdüsen angesprochen.
4)
spruchs 1 genannten Bauart mit geschlossener Federkammer. Der Erfindung liegt
gemäß der Patentschrift (PS), Spalte 1, Zeilen 55 bis 63, die Aufgabe zugrunde,
eine Stabilisierung der Kraftstoffeinspritzung zu erreichen. Damit soll letztlich eine
Verbesserung des Geräuschverhaltens der Brennkraftmaschine erzielt werden.
Zur Lösung der Aufgabe soll unter anderem durch die Einpassung der Druckfeder
in die mit Dieselkraftstoff gefüllte Federkammer eine Reibungsdämpfung der
Düsennadel erreicht werden, siehe die PS, Spalte 1, Zeilen 64 bis 68.
Einen weiteren Beitrag zu einem geräuscharmen Motorenbetrieb soll die Ver-
wendung von Steckpumpen leisten, die es im Vergleich zu einer Reihenein-
spritzpumpe ermöglichen, mit sehr hohen Einspritzdrücken zu arbeiten, siehe die
PS, Spalte 2, Zeilen 18 bis 33.
Die Merkmale des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 nach Haupt- und
Hilfsantrag bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der
Erläuterung:
- 8 -
Im Merkmal M6 ist angegeben, dass die Kraftstoffzufuhr zur Kraftstoffeinspritz-
düse (12) über eine Steckpumpe (5) unter sehr hohem Druck erfolgt. Der Be-
schreibung, siehe PS, Spalte 2, Zeilen 25 bis 31, entnimmt der Fachmann, dass
mit der Angabe „sehr hoher Druck“ des Merkmals M6 ein für Steckpumpen
übliches Druckniveau gemeint ist, das lediglich im Vergleich zu dem mit einer
Reiheneinspritzpumpe erreichbaren Druckniveau als „sehr hoch“ bezeichnet wird.
Da der Anspruch 1 auf eine Kraftstoffeinspritzdüse - ohne zugehörige Steck-
pumpe - gerichtet ist, lässt sich dem Merkmal M6 somit nur entnehmen, dass die
Kraftstoffeinspritzdüse eine für einen Einsatz in Verbindung mit einer Steckpumpe
geeignete Kraftstoffeinspritzdüse sein soll.
Im Merkmal M7 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist angegeben, dass die
Druckfeder „radial weitgehend berührungslos ohne wesentliches Spiel“ zur Feder-
kammer angeordnet sein soll. Dem entnimmt der Fachmann, dass die Druckfeder
in radialer Richtung gesehen weder in der Federkammer eingeklemmt sein
darf - was insoweit funktionsnotwendig und daher für den Fachmann selbst-
verständlich ist -
noch einen erheblichen Abstand (ein „wesentliches Spiel“) zur
Federkammeraußenwand aufweisen soll. Das Patent enthält jedoch keine An-
gaben wie z. B. Maße, die eine direkte Unterscheidung eines anspruchsgemäßen
von einem nicht anspruchsgemäßen Spiel ermöglichen würden. Die Wiederholung
der Angabe „radial“ im Merkmal H7 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag („radial
weitgehend berührungslos ohne wesentliches radiales Spiel“) fügt dem Merkmal
M7 hinsichtlich des beschriebenen Gegenstandes nichts hinzu. Auch die Angabe
des Merkmals H7.1 des Anspruchs
1 nach Hilfsantrag, wonach eine „enge
Führung der Druckfeder (18)“ in der Federkammer erfolgt, wiederholt lediglich in
anderen Worten die Angabe des Merkmals M7 bzw. H7, da sich die Enge der
Führung aus der Größe des dort genannten Spiels ergibt.
Im Merkmal M8 ist angegeben, das besagte Spiel solle derart ausgeführt sein,
dass die Druckfeder (18) und die radial benachbarte Federkammerwand Teil eines
Schwingungsdämpfersystems sind. Auch diese Angabe ermöglicht jedoch keine
- 9 -
Unterscheidung eines anspruchsgemäßen von einem nicht anspruchsgemäßen
Spiel, da die Druckfeder und die radial benachbarte Federkammerwand stets Teil
eines Schwingungsdämpfersystems sind. Die Schwingungsdämpfung kommt nach
dem Verständnis des Fachmanns u. a. durch die Reibung der Flüssigkeit im Spalt
zwischen der Federkammerwand und den Windungen der sich bewegenden
Druckfeder zustande. Dabei nimmt zwar mit zunehmender Dicke des Spalts, d. h.
zunehmender Größe des Spiels zwischen Druckfeder und Federkammerwand, die
Dämpfungswirkung ab, es lässt sich jedoch keine Grenze feststellen, ab der keine
Dämpfungswirkung mehr auftritt, so dass auch das Merkmal M8 keine Unter-
scheidung eines patentgemäßen Spiels von einem nicht patentgemäßen Spiel
ermöglicht.
Im Merkmal H8.1 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ist darüber hinaus zur Größe
der Schwingungsdämpfung angegeben, dass die Druckfeder „in hohem Maß“
gedämpft sein soll. Das Patent enthält jedoch keinerlei Angabe, die eine Unter-
scheidung ermöglichen würde, ab welchem Wert ein „hohes Maß“ gegeben ist.
Soweit in der Beschreibung angegeben ist, siehe Spalte 3, Zeile 48, bis Spalte 4,
Zeile 19, dass Hubschwingungen der Düsennadel deutlich vermindert und damit
deren Prellen beim Schließen zumindest deutlich gedämpft werden soll, fehlt auch
hier ein Vergleichsniveau als Maßstab. Darüber hinaus wird diese Wirkung erfin-
dungsgemäß lediglich in Verbindung mit einem hohen Druckniveau in der ge-
schlossenen Federkammer erzielt, das sich aus der Verwendung von Steckpum-
pen anstelle einer Reiheneinspritzpumpe ergibt, siehe die PS, Spalte 3, Zeilen 55
bis 57. Welcher Anteil der Schwingungsdämpfung aus dem hohen Druckniveau
und welcher aus dem Maß des radialen Spiels zwischen Druckfeder und Feder-
kammer resultieren soll, ist nicht angegeben, so dass auch über die Schwin-
gungsdämpfung der Düsennadel keine Unterscheidung eines patentgemäß gerin-
gen Spiels von einem nicht patentgemäßen Spiel möglich wird.
- 10 -
5)
ausführbaren Offenbarung und der Neuheit der Gegenstände des jeweiligen
Anspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag kommt es nicht an, da diese Gegen-
stände sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik ergeben.
E8
Oberbegriff des Anspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag:
Gemäß der Überschrift handelt es sich bei den offenbarten Kraftstoffeinspritz-
düsen um solche für Dieselbrennkraftmaschinen. Diese besitzen, wie den Bil-
dern 2 und 3 auf Seite 216 entnehmbar ist, siehe jeweils die linke Hälfte,
Spritzöffnungen für unter Druck zugeführten Kraftstoff, von denen zwei in
Bild 2 links unten für den Fachmann erkennbar dargestellt sind,
einen den Spritzöffnungen vorgelagerten Ventilsitz für eine Düsennadel, der
in Bild 2 links unten zwischen den zwei dargestellten Spritzöffnungen und der
Bemaßung „D
2
=2,2“ erkennbar ist,
und eine die Düsennadel in Richtung auf den Ventilsitz über ein Druck-
gestänge beaufschlagende Druckfeder, wobei das Druckgestänge in Bild 2 links
oben und die Druckfeder in Bild 3 links zu erkennen ist. Das entspricht den Merk-
M1
Wie sich weiter aus der Überschrift und aus dem vorletzten Absatz in der mittleren
Spalte auf Seite 215 der E8 ergibt, ist die Druckfeder in einer geschlossenen
Federkammer angeordnet. In Bild 2 links ist dargestellt, siehe bei der Bemaßung
„D
1
=3“, dass die Federkammer über eine zwischen einer Schiebeführung für das
Druckgestänge und dem Druckgestänge gebildete ringspaltförmige Drossel an die
Kraftstoffzufuhr angeschlossen und mit unter Druck stehendem Kraftstoff gefüllt
M3, M4
und Hilfsantrag.
- 11 -
Die in E8 offenbarten Kraftstoffeinspritzdüsen sind mit einem Leitungsanschluss
versehen, um über eine Leitung an eine Einspritzpumpe angeschlossen zu wer-
den, siehe insb. Bild 3 links oben. Sie wurden laut der Zusammenfassung auf
Seite 215, Zeilen 1 bis 5, für Anwendungen in Nutzfahrzeugen und Personen-
wagen und dabei unter anderem für besonders hohe Einspritzdrücke konstruiert.
Sie müssen daher in Verbindung mit Einspritzpumpen eingesetzt werden, die
ebenfalls für eine Anwendung in Nutzfahrzeugen und Personenwagen und dabei
für besonders hohe Einspritzdrücke geeignet sind.
E9
unter Berücksichtigung dieser Kriterien nur die gemäß Bild 2 auf Seite 147 als
Steckpumpe ausgeführte Pumpe der auf Seite 148 unten in der rechten Spalte
angegebenen „Pumpe-Leitung-Düse (PLD)“-Einspritzanlage als geeignet, in Ver-
bindung mit einer Kraftstoffeinspritzdüse gemäß E8 eingesetzt zu werden. Der
M6
Anspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag.
E8 beschreibt unter anderem die Auslegung von „Miniatur“-Kraftstoffeinspritz-
düsen mit besonders kleinen Abmessungen, siehe auf Seite 216 den zweiten
Absatz in der linken Spalte. Während die in Bild 1 dargestellte Kraftstoffein-
spritzdüse einen Außendurchmesser von 21 mm besitzt, beträgt dieser bei der in
Bild 2 und 3 links dargestellten Miniatur-Kraftstoffeinspritzdüse nur noch 17 mm.
Mit dieser Miniaturisierung geht auch eine Verkleinerung der Federkammer einher.
Dies führt dazu, dass der für die Druckfeder verfügbare Durchmesser besser
ausgenutzt werden muss: Während bei der in Bild 1 dargestellten Kraftstoff-
einspritzdüse ein erhebliches radiales Spiel zwischen Druckfeder und Feder-
kammerwand erkennbar ist, fällt dieses bei der in Bild 3 links dargestellten
Miniatur-Kraftstoffeinspritzdüse daher sehr viel geringer aus.
E8 enthält keine Angaben zur Größe des bei der Miniatur-Kraftstoffeinspritzdüse
vorzusehenden radialen Spiels zwischen Druckfeder und Federkammerwand.
Auch ohne solche Angaben gelangt der Fachmann beim Nacharbeiten der Lehre
- 12 -
der E8 jedoch zwangsläufig zu einer Kraftstoffeinspritzdüse mit einer jedenfalls
M7, H7, H7.1, M8
Haupt- und Hilfsantrag eng geführten und dementsprechend auch gedämpften
Druckfeder.
Auf die Frage, ob der Stand der Technik dem Fachmann nahelegen konnte, eine
enge Führung der Druckfeder ausdrücklich zu dem Zweck vorzusehen, eine
Dämpfung der Druckfeder zu erreichen, kommt es dabei nicht an, da die grund-
sätzlich stets in gewissem Maße vorhandene Dämpfung infolge der durch E8
veranlassten Verkleinerung des radialen Spiels zwischen Druckfeder und Feder-
kammerwand zwangsläufig zunimmt.
Der Fachmann gelangt somit in naheliegender Weise zu einer Kraftstoffein-
spritzdüse mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und
auch nach Hilfsantrag.
6)
dem jeweiligen Anspruch 1, da über jeden Antrag nur als Ganzes entschieden
werden kann.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
- 13 -
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Ganzenmüller
Bayer
Schlenk
Krüger
Me