Urteil des BPatG vom 12.02.2015

Stand der Technik, Berufliche Tätigkeit, Fig, Anschlussbeschwerde

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 28/12
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Februar 2015
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2006 046 915
- 2 -
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2015 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter
Dipl.-Ing. Schlenk und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden und die weitergehende An-
schlussbeschwerde der Patentinhaberin werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 4. Oktober 2006 angemeldete und am 6. März 2008 veröffentlichte
Patent 10 2006 046
915 mit der Bezeichnung „Kolbenring für Verbrennungs-
kraftmaschinen“ hatte die Beschwerdeführerin Einspruch eingelegt. Die Patent-
abteilung 13 hat in der Sitzung vom 10. November 2011 das Patent (im Umfang
des damaligen Hilfsantrags 1) beschränkt aufrechterhalten.
Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Beschluss am 18. Mai 2012 Be-
schwerde eingelegt.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 10. November 2011 aufzuheben und das Patent
10 2006 046 915 insgesamt zu widerrufen.
- 3 -
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin hat Anschlussbeschwerde
eingereicht und stellte den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 10. November 2011 aufzuheben und das Patent
10 2006 046 915 in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten,
hilfsweise
das Patent 10 2006 046 915 mit folgenden Unterlagen aufrecht-
zuerhalten:
Patentansprüche 1-17 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht am
3. Februar 2015,
Beschreibung
und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 5) gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise
das Patent 10 2006 046 915 mit folgenden Unterlagen aufrecht-
zuerhalten:
Patentansprüche 1-17 gemäß Hilfsantrag 2, eingereicht am
3. Februar 2015,
Beschreibung
und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 5) gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise
das Patent 10 2006 046 915 mit folgenden Unterlagen aufrecht-
zuerhalten:
Patentansprüche 1-17 gemäß Hilfsantrag 3, eingereicht am
3. Februar 2015,
- 4 -
Beschreibung
und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 5) gemäß Patentschrift.
Im Verfahren sind folgende Druckschriften:
D1
DE 10 2004 028 486 A 1
D2
DE 31 52 742 C2
D3
Hovsepian, P.E. et al.: Recent progress in large-scale production of
nanoscale multilayer/superlattice hard coatings, Vacuum 69 (2003),
S. 27-36
D4
Hovsepian, P.E. et al.: Chromium nitride/niobium nitride superlattice
coatings deposited by combined cathodic-arc/unbalanced magnetron
technique, Surface and Coating Technology-116-119 (1999), S. 727-
734
D5
Purandare, Y.P et al.: Velocity effects on erosion-corrosion of
CrN/NbN "superlattice", PVD coatinqs, Surface & Coatings
Technology 201 (2006), S. 361-370
D6
Hovsepian, P.E. et al.: Corrosion resistance of CrN/NbN superlattice
coatings grown by various physical deposition techniques, Thin Solid
Films 488 (2005), S. 1-8
D7
Internetausdruck aus der Wikipedia Enzyklopädie zum Thema
Übergitter
D8
DE 35 12 986 C2
- 5 -
D9
DE 100 61 749 A 1
D10 DE 44 41 136 A 1
D11 JP 2005-060810 A
D11a JP 2005-060810 A - Maschinenübersetzung der D11
D11b JP 2005-060810 A - beglaubigte Übersetzung, Eingabe vom
09.09.2010
D11c JP 2005-060810 A - beglaubigte Übersetzung, Eingabe vom
01.03.2011
D12 JP 2005-187859 AA
D13 JP 2005-082822 AA
D14 JP 2002-256967 AA
D15 Bemporad, E. et al.: Characterisation and wear properties of
industrially produced nanoscaled CrN/NbN mulitlayer coating,
Surface & Coatings Technology 188-189 (2004), S. 319-330
D16 Pecchio, C. et al.: Production of CrN/NbN superlattice coatings by
cathode switching reactive cathodic arc evaporation, Surface
Treatment VI, S. 61-70
D17 Chu, X. et al.: Deposition and properties of polycrystalline TiN/NbN
superlattice coatings, Journal of Vacuum Science and Technology A
10 (4), 1992, S. 1604-1609
- 6 -
D18 Münz, W.-O. et al.: Industrial scale manufactured superlattice hard
pvd coatings, Surface Engineering 2001 Vol. 17 Nr. 1, S. 15-27
D19 DE 10 2006 046 917 B3 (nachveröffentlicht)
D20 US 55 93 234 A
D21 SPROUL W.D.: Multilayer, multicomponent, and multiphase physical
vapor deposition coatings for enhanced performance, J. Vac. Sci.
Technol. 1994, A 12(4): S. 1595-1601
D22 HOVSEPIAN P.EH. et al.: CrALYN/CrN superlattice coatings
deposited by the combined high power impulse magnetron
sputtering/unbalanced magnetron sputtering technique; Surface &
Coatings Technology, 201, 2006, S. 4105-4110
D23 CHU X., BARNETT S. A. et al.: Reactive unbalanced magnetron
sputter deposition of polycrystalline TiN/NbN superlattice coatings;
Surface & Coatings Technology, 257, 1993 S. 13-18
D24 US 70 81 186 B2
D25 HARISH C., BARSHILlA, RAJAM K.S.: Nanolayered TiN/NbN
Multilayers as New Superhard Materials; In: lnternational Conference
on Advances in Surface Treatment, 2003, Hyderabat, Paper 129
D26 HARISH C., BARSHILlA, RAJAM K.S.: Deposition of TiN/CrN hard
Superlattice by reactive d.c. magnetron sputtering; 2. Februar 2003,
Bulletin of Material Science 26 (2), S. 233-237
- 7 -
D27 HARISH C. et al.: Structure, hardness and thermal stability of
nanolayered TiN/CrN multilayer coatings; 2004, Vacuum 72, S. 241-
248
D28 HARISH C.,BARSHILlA, RAJAM K.S.: Structure and properties of
reactive DC magnetron sputtering TiN/NbN hard superlattice; 2004,
Surface and Coatings Technoloqy, 183, S. 174-183
D29 HARISH C. et al.: Corrosion behavoir of nanolayered TiN/NbN
multilayer coatings prepared by reactive direct current magnetron
sputtering process; 2004,Thin Solid Films, S. 133-142
D30 HARISH C. et al.: Structure, Structure hardness and thermal stability
of TiAlN and nanolayered TiAIN/CrN multilayer films; 2005, Vacuum
77, S. 169-179
D31 HARISH C. et al.: A comparative study on the structure and
properties of nanolayered TiN/NbN and TiAIN/TiN multilayer coatings
prepared by reactive direct current magnetron sputtering; 2006, Thin
Solid Film, S. 158-166
D32 HARISH C. et al.: A comparative study of reactive direct current
magnetron sputtered CrAIN and CrN Coatings; 2006, Surface and
Coatings Technology 201, S. 2193-2201
D33 HARISH C. et al.: Deposition and characterization of TiAIN/Si3N4
superhard nanocomposite coatings prepared by reactive direct
current unbalanced magnetron sputtering; 2006, Vacuum 81, S. 479-
488
- 8 -
D34 PURANDARE Y., STACK M.M., HOVSEPIAN P.: A study of the
erosion-corrosion of PVD CrN/NbN superlattice coatings in aqueous
slurries; 2005, Wear 259, S. 256-262
D35 JP 2000-144376 A
D35a JP 2000-144376 A beglaubigte Übersetzung
D36 EP 07 09 483 A2.
Der im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltene Anspruch 1, der dem
Anspruch 1 nach geltendem Hilfsantrag 3 entspricht, hat, analog zur Gliederung
der Patentabteilung, nach Merkmalen gegliedert, folgenden Wortlaut:
A)
Kolbenring (1) aus einem Trägermaterial (3), insbesondere aus Stahl oder
einem Gusswerkstoff, und mit einer Verschleißschutzbeschichtung (4)
B)
aus einem periodisch aufgebauten Viellagenschichtsystem (10),
C)
wobei jede Periodizität (11) aus mindestens zwei Einzellagen (20, 21)
aus Metallnitriden besteht,
dadurch gekennzeichnet
D)
dass das Viellagenschichtsystem Übergitterstrukturen aufweist,
E)
wobei die Dicke einer Einzellage (20, 21) ≥2 nm bis <15 nm beträgt
F)
die Dicke des Viellagenschichtsystems >4,5 µm beträgt, und
G)
dass benachbarte Einzellagen (20, 21) innerhalb einer Periodizität (11)
unterschiedliche metallische Elemente aufweisen, und
H)
dass nach einer oder mehreren Periodizitäten (11) mindestens eine
Zwischenlage (25) aus mindestens einem der Metalle Ti, Zr, Hf, V, Nb, Ta,
Cr, Mo und W vorgesehen ist.
Der erteilte Anspruch 1 ( im Beschwerdeverfahren: nach Hauptantrag) umfasst die
Merkmale A bis G.
- 9 -
Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 und 2 unterscheiden sich vom Anspruch 1
nach Hauptantrag lediglich durch beschränkte, ursprünglich offenbarte Werte-
bereiche bei den Merkmalen E und F, im Einzelnen:
-
Bei Hilfsantrag 1 und 2 jeweils:
F)
[dass] die Dicke des Viellagenschichtsystems 10 - 40 µm
beträgt,…
-
bei Hilfsantrag 2 zusätzlich:
E)
wobei die Dicke einer Einzellage (20, 21) ≥5 nm bis <15 nm
beträgt …
Zum Wortlaut der Unteransprüche sowie zum weiteren Vorbringen der Beteiligten
und wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
1.)
Die fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, aber nicht
begründet.
2.)
Zuständiger Fachmann ist ein an einer Hochschule ausgebildeter
Ingenieur der Fachrichtung Brennkraftmaschinen, der durch seine berufliche
Tätigkeit über mehrjährige praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Ver-
schleißminderung im Kolben-Zylinderbereich verfügt und berufliche Kenntnisse
über die Entwicklung von Zylinderlaufflächen und Kolbenringen sowie das für
Verschleißschutzschichten notwendige materialkundliche Wissen besitzt.
3.)
Die Erfindung ist so ausführlich und vollständig offenbart, dass ein
Fachmann sie ausführen kann.
Die Beschwerdeführerin bemängelt insoweit im Wesentlichen das Fehlen von
Versuchen und Beispielen. Darüber hinaus bemängelt die Einsprechende, dass
- 10 -
Verschleißschutzbeschichtungen mit nur wenigen Periodizitäten aus mindestens
zwei Einzellagen aus Metallnitriden, bei welchen die Dicke des Schichtsystems im
Wesentlichen durch die Zwischenlagen realisiert sei, nicht unter den Gat-
tungsbegriff Viellagenschichtsystem und demzufolge auch nicht in den Schutz-
bereich des Patentanspruchs 1 des Patents fallen würden.
Auch sei die Kombination der ursprünglichen Patentansprüche 1 und 9 (gemäß
Hilfsantrag 3) zwar durch die ursprünglichen Patentansprüche und deren Rück-
beziehungen zueinander gedeckt. Der nunmehr von der Patentinhaberin bean-
spruchten Kombination fehle jedoch die Klarheit der Lehre, da mit der Einbringung
der Zwischenlage(n) die Verschleißschutzbeschichtung kein periodisch aufge-
bautes Viellagenschichtsystem mehr darstelle.
Diese Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht überzeugen, denn dem
unter B) bereits definierten Fachmann sind die hier vorliegenden Werkstoff-
kennwerte, konstruktiven Gegebenheiten und Problemstellungen aus dem auch
von der Beschwerdeführerin benannten umfangreichen Stand der Technik bereits
hinlänglich bekannt. Damit ist er auch ohne weiteres in der Lage, sowohl den
Inhalt der Patentschrift als auch den Inhalt der benannten Entgegenhaltungen
technisch zutreffend so zu interpretieren, dass durch die Einbringung der
mindestens einen Zwischenlage die erkennbare Periodizität in der Anordnung der
Einzellagen nicht aufgehoben wird.
Darüber hinaus verbindet der Fachmann mit den in der Fachwelt geläufigen
Begriffen Viellagenschichtsystem und Übergitterstrukturen eindeutige Merkmale
für die beanspruchte Verschleißschutzbeschichtung.
Weiterhin enthält der nach Hauptantrag geltende Patentanspruch 1 alle Merkmale
A bis G des ursprünglichen bzw. erteilten Patentanspruchs 1, durch die eine
Verschleißschutzbeschichtung mit eindeutigen Merkmalen definiert wird. Das
Merkmal H ist aus dem erteilten Anspruch 9, der auch direkt auf den Anspruch 1
rückbezogen ist, bekannt. Damit ist eine Unklarheit auch in formaler Hinsicht nicht
erkennbar.
- 11 -
Der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 ist damit sowohl nach Hauptantrag
wie auch nach Hilfsantrag 3 ursprünglich offenbart, der Schutzbereich somit auch
nicht erweitert. Die Beschreibung vermittelt dem Durchschnittsfachmann auch eine
hinreichend deutliche Lehre zum technischen Handeln.
4.)
Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1, 2 und 3 unterscheiden sich vom
Anspruch 1 nach Hauptantrag lediglich durch beschränkte, aber ursprünglich in
den Ansprüchen 11 und 12 offenbarte Wertebereiche bei den Merkmalen E und F.
Die Merkmale G und H sind aus dem ursprünglichen Anspruch 1 bekannt.
Damit ist auch die Zulässigkeit der Hilfsanträge 1-3 gegeben, da ihre Merkmale
ursprünglich offenbart und gegenüber dem erteilten Patent beschränkt sind.
5.)
Technischer Hintergrund
Zwischen Kolbenring und Zylinder tritt durch die Relativbewegung im Arbeitszyklus
Reibung auf. Unter bestimmten kritischen Betriebsbedingungen z. B. beim Start
eines Motors, bei maximalem Drehmoment und niedriger Drehzahl (untertourig),
bei teilweise fehlender Schmierung etc. kann es an den Berührflächen bei zu
dünnem (Öl-) Schmierfilm zu einer Erhöhung der Reibung und des Verschleißes
bis zum „Fressen“, also zur Zerstörung der Gleitschichten auf den Oberflächen der
Reibpartner kommen. Auch kann durch kleine Partikel und Verbrennungs-
rückstände auf den Reibflächen der Verschleiß weiter erhöht werden. Dies soll
durch auf die Reibpartner, hier Kolbenring und Zylinderinnenfläche, aufgebrachte
(Viellagen-) Verschleißschutzschichten verhindert werden. Bei zu harten Ver-
schleißschutzschichten können jedoch im Dauergebrauch aufgrund der mecha-
nischen und thermischen Belastungen im Zylinderraum einer Brennkraftmaschine
Risse in diesen Schichten oder zu hoher Verschleiß eines der Reibpartner
auftreten.
- 12 -
Vor diesem Hintergrund liegt in Übereinstimmung mit Seite 3, Absatz 0017 der
Patenschrift dem Patent die Aufgabe zugrunde:
„einen Kolbenring mit einem Viellagenschichtsystem zu versehen,
das bei guter Verschleißbeständigkeit weniger rissanfällig ist und
die Zylinderla
ufbahn nur minimal verschleißt.“
Diese Aufgabe soll für einen Kolbenring nach dem Oberbegriff des Patent-
anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 2 durch die
Merkmale D bis G bzw. D bis H bei Hilfsantrag 3 gelöst werden.
Dabei definiert die Patentschrift in Abs. 0012 die in Merkmal D angegebene
„Übergitterstruktur“ so, dass Übergitterstrukturen sich dann einstellen, wenn die
Einzellagen eines Viellagenschichtsystems eine Dicke im Bereich der Gitter-
dimension aufweisen. Damit liegen die Schichtdicken dann teilweise in der
Größenordnung von einigen Atomlagen, also im unteren einstelligen nm-Bereich.
6.)
Patentfähigkeit
6.1)
Neuheit (§ 3 PatG)
Die Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit des Gegenstands der geltenden
Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und den geltenden Hilfsanträgen 1 bis 7 ist
gegeben, da aus keiner der im Verfahren befindlichen Schriften alle Merkmale
unmittelbar und eindeutig entnehmbar sind.
6.2)
Erfinderische Tätigkeit (§4 PatG) beim Anspruch 1 nach
Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2
Der gewerblich anwendbare Gegenstand nach erteiltem Anspruch 1 nach
Hauptantrag, bestehend aus den Merkmalen A bis G der vorstehenden Glie-
- 13 -
derung, wird durch eine fachmännische Kombination des aus den Schriften D1
und D35 Bekannten für den Fachmann nahegelegt.
Aus der Schrift D1 sind die Merkmale A (vgl. Ansprüche 11 und 12), B (vgl.
Ansprüche 7 (Viellagensystem) und 1 (abwechselnder, d. h. periodischer Aufbau)
bekannt. Weiterhin sind die Merkmale E und F aus den Ansprüchen 4 und 8
bekannt, wobei der Fachmann aus der Dickenangabe nach Anspruch 4
(Schichtdicke 0,01 µm entsprechend 10 nm) auf das Vorhandensein von Über-
gitterstrukturen schließt, die bei diesem Dickenbereich auftreten. Auch entnimmt
der Fachmann den Abs. 0008 und 0012 der Beschreibung, dass jede Periodizität
zumindest zwei Einzellagen umfasst, hier Chrom und Chromnitrid.
Da sich dem Fachmann aufgrund seiner Kenntnis dieser bekannten Kolben-
ringverschleißschutzbeschichtung stets die Aufgabe stellt, eine noch rissbe-
ständigere (d. h. gegen Weiterreißen widerstandsfähigere) Beschichtung für
mechanisch und thermisch stark beanspruchte Teile wie Kolbenringe zu ent-
wickeln, wird sich dieser im einschlägigen Stand der Technik, speziell bei
gleichwirkenden, und ggf. auch anders aufgebauten Verschleißschutzschichten für
Kolbenringe aus Stahl und Gusswerkstoffen informieren.
Auch aus motortechnischen Gründen z. B. wegen des Werkstoffs der als
„Reibpartner“ wirkenden Zylinderlauffläche, kann es unerwünscht sein, ein ledig-
lich auf Chrombasis beruhendes Viellagenschichtsystem zu verwenden. Der
Fachmann wird sich deshalb auch auf dem Feld ähnlich aufgebauter Viel-
lagenschichtsystemen bei anderen Motorenbauteilen umsehen.
Die D35 gibt die Anregung, bei Gleitteilen für Automotoren (vgl. allgemein Abs.
0002, Z.
2 „engine of a car“) zur Reibungsverringerung periodisch aufgebaute
Viellagenschichtsysteme aus den Nitriden verschiedener Metalle im Sinn der
Merkmale C und G zu verwenden, vgl. Beschr. Abs. 0009 und 0031 i. V. m. Fig. 1
sowie Anspruch 1.
- 14 -
Darüberhinaus lehrt diese Schrift im Abs. 0037 und im Anspr. 2 die Verwendung
von Schichtdicken, durch die Übergitterstrukturen auftreten (Merkmale D und E).
Als Dicke des Viellagenschichtsystems wird beispielsweise in Anspruch 5 ein
Bereich von 1 nm bis 30 µm angegeben, so dass daraus, zumindest für den
unteren angegebenen Bereich, auch das Merkmal F bekannt ist.
Damit ist gegenüber einer zur Verminderung der Rissanfälligkeit und des
Verschleißes der Reibpartner naheliegenden fachmännischen Kombination eines
Kolbenrings gemäß der Druckschrift D1 mit den Merkmalen A, B, E, und F mit
einem aus der D35 bekannten Viellagenschichtsystem aus Metallnitriden unter-
schiedlicher metallischer Elemente für Gleitteile in Automotoren, eine erfinderische
Tätigkeit nicht erkennbar.
Denn somit führt eine Übertragung des aus der D35 Bekannten auf den Stand der
Technik nach D1 direkt zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.
Damit ist der Anspruch 1 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig.
Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 und 2 unterscheiden sich vom Anspruch 1
nach Hauptantrag lediglich durch einen weiter eingeschränkten Wertebereiche in
den Merkmalen E und F.
Diese Wertebereiche sind jedoch innerhalb der D35 im dortigen Abs. 0037 sowie
den Ansprüchen 5 und 2 für eine Gesamtdicke des Viellagenschichtsystems ab
1 nm bis 30 µm (Merkmal F der Hilfsanträge 1 und 2) sowie für eine Einzellage mit
1nm bis 600 nm (Merkmal E des Hilfsantrags 2) angegeben. Sie können deshalb
ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit bei den Gegenständen der der Ansprüche 1
nach den Hilfsanträgen 1 und 2 begründen.
Die Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 sind deshalb ebenfalls nicht
gewährbar.
- 15 -
6.3)
Erfinderische Tätigkeit (§ 4 PatG) des Gegenstands nach Anspruch 1
gemäß Hilfsantrag 3
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruht auf
einer erfinderischen Tätigkeit, da sich der entsprechende Gegenstand mit dem
Merkmal H für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik ergibt.
Die DE 10 2004 028 486 A1 (D1) lehrt lediglich eine periodisch aufgebaute
Verschleißschutzbeschichtung für einen Kolbenring aus Stahl oder Gusseisen
entsprechend den Merkmalen A, B, E und F. Ein Hinweis auf mindestens zwei
Einzellagen aus Metallnitriden je Periodizität gemäß Merkmal C, Übergitter-
strukturen im Sinn von Merkmal D oder eine Anregung, die Einzellagen aus
verschiedenen metallischen Elementen aufzubauen sowie insbesondere mindes-
tens eine metallische Zwischenlage vorzusehen (Merkmale G und H), ist dieser
Schrift nicht entnehmbar.
Auch die D11 (JP 2005-060810 A inkl. Übers.) beschreibt lediglich eine Be-
schichtungszusammensetzung aus Metallnitriden zur Verwendung bei Kolben-
ringen und Gleitteilen (Abs. 0001, Z. 3) mit hinsichtlich der Stickstoffanteile
unterschiedlichen dünnen Schichten (1000 nm oder kleiner, vgl. D11c, S. 11,
Abs. 1), sowie das Vorsehen einer Haftschicht zwischen Grundmaterial und
Viellagenschichtsystem (D11c, S. 11, Z. 12 bis 17), nicht jedoch die Verwendung
von metallischen Zwischenlagen gemäß Merkmal H zwischen einzelnen oder
mehreren Periodizitäten bei einem Viellagenschichtsystem. Auch werden dem
Fachmann keinerlei Hinweise auf einen derartigen Aufbau gegeben.
Deshalb führt diese Schrift auch nicht weiter als die oben genannte D1.
Die D35 (JP 2000-144376 A inkl. Übers.) lehrt den Fachmann ebenfalls die
Verwendung einer Haftvermittlungsschicht aus einer oder mehr Lagen zwischen
- 16 -
Grundmaterial (substrate) und Viellagenschichtsystem (layered product 4), vgl.
Abs. 0038. Irgendwelche Hinweise oder Anregungen auf die Verwendung von
mindestens einer metallischen Zwischenlage innerhalb des periodischen Viel-
lagenschichtsystems, wie gemäß Merkmal H gefordert, werden auch hier nicht
gegeben.
Auch die übrigen weiter abliegenden im Verfahren befindlichen Druckschriften, die
zu Recht auch in der mündlichen Verhandlung keine Rolle mehr gespielt haben,
geben weder für sich allein gesehen, noch in beliebiger Kombination unter-
einander oder in Verbindung mit dem Fachwissen ein Vorbild oder eine Anregung
für den erfindungsgemäßen Kolbenring für eine Brennkraftmaschine mit der
beanspruchten Verschleißschutzbeschichtung aus einem periodisch aufgebauten
Viellagenschichtsystem mit metallischen Zwischenlagen gemäß Merkmal H.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist demnach rechtsbeständig.
7.)
Zu den Unteransprüchen
Die weiteren, dem gewährbaren Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 nachgeordneten
Ansprüche 2 bis 17 stellen zweckmäßige Weiterbildungen des patentfähigen
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 dar und haben daher auch mit dessen
Rechtsbeständigkeit Bestand.
Das Patent ist daher in der Fassung gemäß dem geltenden Hilfsantrag 3
beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin und die auf die Herstellung des
Schutzumfangs nach Hauptantrag sowie der Hilfsanträge 1 und 2 gerichtete
Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin sind daher zurückzuweisen.
- 17 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu
unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe,
einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor
Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert
werden.
Dipl.-Ing. Schneider ist nach
seinem Eintritt in den Ruhe-
stand an der Unterschrift
gehindert
Schlenk
Bayer
Schlenk
Ausfelder
Me