Urteil des BPatG vom 08.04.2014

Stand der Technik, Patent, Fig, Montage

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 26/12
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2007 027 455.8-13
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der
Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dr.-Ing. Krüger
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 14. Juni 2007 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung mit der Bezeichnung:
„Turbolader mit wenigstens einem Einstellteil zum Einstellen eines Spalts an
einem Laufrad“.
Mit Beschluss vom 18. Oktober 2011 hat die Prüfungsstelle für Klasse F02C des
Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung aus den Gründen ihres
Bescheides vom 5. Januar 2011 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin am 4. November 2011 Beschwerde
eingelegt und sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle vom 18. Oktober 2011 auf-
zuheben
und ein Patent auf Basis der Patentansprüche 1 bis 11 vom
17. Februar 2009 zu erteilen.
Mit Eingabe vom 18. März 2014 hat die Anmelderin und Beschwerdeführerin
mitgeteilt, dass sie an der bereits anberaumten mündlichen Verhandlung nicht
teilnehmen werde und eine Entscheidung nach Aktenlage beantragt.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
Turbolader (10) mit einem Turboladergehäuse (14), wobei in dem Turbolader-
gehäuse (14) wenigstens eine Turbowelle (12) angeordnet ist, auf welcher
wenigstens ein Laufrad (16, 18) vorgesehen ist, wobei das Turboladergehäuse
(14) ein Lagergehäuse (20) und ein Laufradgehäuse (22, 24) aufweist und wobei
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wenigstens ein Einstellteil (30) zwischen dem Lagergehäuse (20) und dem
Laufradgehäuse (22, 24) angeordnet ist, um einen Spalt (26, 28) zwischen dem
Laufrad (16, 18) und dem Laufradgehäuse (22, 24) einzustellen, wobei das
Einstellteil (30) ein zumindest teilweise umlaufendes Ringelement ist und wobei
das Einstellteil (30) in einer Aufnahme (32) des Lagergehäuses (20) und/oder
Laufradgehäuses (22, 24) vorgesehen ist.
Auf diesen Anspruch sind die weiteren Ansprüche 2 bis 11 direkt bzw. indirekt
rückbezogen.
Im Verfahren ist unter anderem die folgende Druckschrift:
S1)
DE 30 05 873 C2
Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche und wegen weiterer Ein-
zelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1) Die Beschwerde ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg, da der Gegenstand
des geltenden Anspruchs 1 nicht neu ist (§ 48 i. V. m. §§ 1, 3 PatG).
2) Der geltende Anspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:
M0
Turbolader (10) mit einem Turboladergehäuse (14),
M1
wobei in dem Turboladergehäuse (14)
wenigstens eine Turbowelle (12) angeordnet ist,
auf welcher wenigstens ein Laufrad (16, 18) vorgesehen ist,
M2
wobei das Turboladergehäuse (14)
ein Lagergehäuse (20) und ein Laufradgehäuse (22, 24) aufweist
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M3
und wobei wenigstens ein Einstellteil (30)
zwischen dem Lagergehäuse (20) und dem Laufradgehäuse (22, 24)
angeordnet ist,
M4
um einen Spalt (26, 28) zwischen dem Laufrad (16, 18)
und dem Laufradgehäuse (22, 24) einzustellen,
M5
wobei das Einstellteil (30) ein zumindest teilweise umlaufendes Ring-
element ist
M6
und wobei das Einstellteil (30) in einer Aufnahme (32)
des Lagergehäuses (20) und/oder Laufradgehäuses (22, 24) vorgesehen
ist.
3) Als Fachmann zuständig ist vorliegend ein Maschinenbauingenieur der Fach-
richtung Brennkraftmaschinen mit Erfahrung im Bereich der Konstruktion und
Entwicklung von Turboladern.
4) Nach dem Verständnis dieses Fachmanns besteht die Aufgabe der Erfindung
darin, einen Turbolader bereitzustellen, mit dem ein Spalt
– zwischen einem
Laufrad und einem zugehörigen Laufradgehäuse
– eingestellt werden kann, siehe
die Offenlegungsschrift (OS), Abs. 0004 bis 0006.
Erfindungsgemäß wird dazu zwischen dem Lagergehäuse des Turboladers und
dem Laufradgehäuse ein Einstellteil angeordnet, OS, Abs. 0006, und Anspruch 1,
M3.
Dieses Einstellteil soll bei der Montage des Turboladers in verschiedenen Ab-
maßen bereit liegen. Nach Vermessen des Lagergehäuses, des Laufrades und
des Laufradgehäuses kann so ein Einstellteil mit entsprechendem Abmaß montiert
werden, OS, Abs. 0027 und 0028.
Im Merkmal M4 des Anspruchs 1 ist dazu die Zweckangabe enthalten, dass das
Einstellteil zwischen dem Lagergehäuse und dem Laufradgehäuse angeordnet ist,
„um einen Spalt zwischen dem Laufrad und dem Laufradgehäuse einzustellen“.
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Diese Eigenschaft weist jedes Teil auf, das aufgrund seiner Anordnung dazu
geeignet ist, mit seinen Abmessungen die Größe des Spalts zwischen dem
Laufrad und dem Laufradgehäuse zu beeinflussen.
Das Verfahren, nach welchem dieses Teil bei der Montage ausgewählt werden
soll, ist im geltenden Anspruch 1 nicht enthalten, es kann jedoch darüber hinaus
auch deshalb nichts dazu beitragen, den beanspruchten Turbolader als patent-
fähig vom Stand der Technik abzugrenzen, weil sich daraus kein an dem
Turbolader feststellbares Merkmal ergibt.
5) Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist nicht neu (§§ 1, 3 PatG).
Die Druckschrift S1, siehe die Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung, offenbart
einen Turbolader (10) mit einem Turboladergehäuse (12, 14, 16) entsprechend
dem Merkmal M0.
In dem Turboladergehäuse (12, 14, 16) ist eine Turbowelle (Welle 30) angeordnet
auf welcher wenigstens ein Laufrad (Turbinenrad 20) vorgesehen ist, entspre-
chend dem Merkmal M1.
Das Turboladergehäuse (12, 14, 16) weist ein Lagergehäuse (Lagergehäuse 16)
und ein Laufradgehäuse (Turbinenabschnitt 12) auf, entsprechend dem Merkmal
M2.
Dabei ist, wie in Fig. 1 ersichtlich, ein Teil zwischen dem Lagergehäuse (16) und
dem Laufradgehäuse (12) angeordnet. Dieses in Fig. 1 nicht mit einer Bezugsziffer
versehene Teil beeinflusst mit seiner Dicke die Größe des Spalts zwischen dem
Turbinenrad (20) und dem Turbinenabschnitt (12), es ist also im Sinne des
Anspruchs 1 ein Einstellteil, das dazu geeignet ist, einen Spalt zwischen dem
Laufrad (Turbinenrad 20) und dem Laufradgehäuse (Turbinenabschnitt 12) einzu-
stellen, entsprechend den Merkmalen M3 und M4.
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Das Einstellteil ist weiterhin, wie in Fig. 1 dargestellt, ein zumindest teilweise
umlaufendes Ringelement und in einer Aufnahme des Lagergehäuses (16) vor-
gesehen, entsprechend den Merkmalen M5 und M6.
Die S1 offenbart somit sämtliche Merkmale des Anspruchs 1.
6) Mit dem Anspruch 1 fallen auch die rückbezogenen Ansprüche, da diese
zusammen mit dem Anspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Erteilung des
Patents sind und über einen Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes
entschieden werden kann.
III
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
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Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Schneider
Bayer
Schlenk
Krüger
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