Urteil des BPatG vom 13.02.2014

Stand der Technik, Patentfähige Erfindung, Lüftungsanlage, Auszug

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 24/09
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Februar 2014
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2005 057 454
- 2 -
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2014 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter
Dipl.-lng. Sandkämper und Dipl.-lng. Schlenk beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
+egen das am 1. Dezember 2005 angemeldete und am 13. September 2007
veröffentlichte Patent 10 2005 057
454 mit der Bezeichnung „Luftdichtevergleichs-
regelung“ hat die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2007 Einspruch eingelegt.
Die Patentabteilung 33 hat in der Anhörung vom 9. Dezember 2008 das Patent in
der erteilten Fassung aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 5. März 2009 Be-
schwerde eingelegt.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Streitpatent sei nicht ausführbar und
der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei mangels erfinderischer Tätigkeit
insbesondere gegenüber der D1 nicht patentfähig.
- 3 -
Sie verweist dazu auf folgende Druckschriften:
D1:
DE 196 54 955 C2
D2:
DE 100 33 209 A1
D3:
DE 44 30 704 A1
D4:
DE 196 54 542 C2
D5:
DE 40 04 519 C2
D6:
Ausdruck einer Programmseite, basierend auf dem Mollier-HX-Diagramm
D8:
hx-Diagramm
D9:
Auszug aus dem Buch „Taschenbuch für Heizung + Klima Technik 01/02,
Recknagel, Sprenger, Schramek, ISBN 3-486-26450-8, Seite 1128 bis 1131
D10:
Auszug aus dem Buch „Taschenbuch für Heizung + Klima Technik 01/02,
Recknagel, Sprenger, Schramek, ISBN 3-486-26450-8, Seite 1078 bis 1081
D11:
Auszug aus dem Buch „Taschenbuch für Heizung + Klima Technik 01/02,
Recknagel, Sprenger, Schramek, ISBN 3-486-26450-8, Seite 1466 und
1467
D12: Auszug aus dem Buc
h „Handbuch der Klimatechnik", Band 2: Berechnung
und Regelung, ISBN 3-/880-7257-1, Seite 210 und 211
D13: Firmenprospekt der Firma Schako-
Klimaluft mit dem Titel „Deckenauslass
DQJ- Technische Daten"
D14:
Auszug aus dem Buch „Taschenbuch für Heizung + Klima Technik 01/02,
Recknagel, Sprenger, Schramek, ISBN 3-486-26450-8, Seite 1208 bis
1209.
A2:
Auszug aus der Internetseite betreffend die Luftdichte aus Wikipedia vom
31.01.2008
A3:
Datenblatt eines Klima Set Differenz-Druckwächter für Luft
A4:
Tabelle mit 10 Parametersätzen, 5 für den Kühlfall und 5 für den Heizfall
- 4 -
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 9. Dezember 2008 aufzuheben und das Patent
10 2005 057 454 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass das Patent hinreichend klar und ausführbar sei und der
Patentgegenstand in der erteilten Fassung sowohl gegenüber dem insgesamt
aufgezeigten Stand der Technik neu und erfinderisch sei, insbesondere auch
gegenüber der D1.
Der erteilte Anspruch 1 hat nach Merkmalen gegliedert folgenden Wortlaut:
a. Verfahren zur Regelung einer Lüftungsanlage, insbesondere einer
Klimaanlage,
b. wobei eine Luftdichte in einem Zuluftbereich und eine Luftdichte in einem zu
belüftenden Raum ermittelt werden, und
c. wobei eine Luftdichtedifferenz zwischen dem zu belüftenden Raum und
dem Zuluftbereich ermittelt wird,
d. wobei die Luftdichtedifferenz als wesentlicher Parameter für die Regelung
verwendet wird, so dass die Luftdichtedifferenz einen vorbestimmten Betrag
nicht überschreitet und
e. wobei die Luftdichte berechnet wird aus Messungen von Temperatur,
Luftfeuchtigkeit und Luftdruck.
Diesem Anspruch sind die erteilten Unteransprüche 2 bis 6 nachgeordnet.
- 5 -
Der auf eine Vorrichtung gerichtete unabhängig formulierte Anspruch 7 hat nach
Merkmalen gegliedert folgenden Wortlaut:
g. Vorrichtung zur Regelung einer Lüftungsanlage, insbesondere einer
Klimaanlage,
h. die zusätzlich zu Temperaturfühlern (2), Luftfeuchtigkeitsfühler (3) und Luft-
druckfühler (4) zum Ermitteln der Luftdichte aufweist,
i.
wobei die Vorrichtung ein Verfahren gemäß einem der Ansprüche 1 bis 6
realisiert.
Diesem Anspruch sind die erteilten Unteransprüche 8 und 9 nachgeordnet.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
1.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht
begründet. Die Gegenstände nach den Ansprüchen 1 und 7 stellen eine patent-
fähige Erfindung dar, die auch so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein
Fachmann sie ausführen kann.
2.
Fachmann beim vorliegenden Patent ist, in Übereinstimmung mit der
Auffassung der Parteien, ein Ingenieur auf dem Gebiet der Belüftungs- und
Klimatechnik mit den entsprechenden Kenntnissen auf dem Gebiet der tech-
nischen Thermodynamik und auf dem Spezialgebiet der Regelungstechnik bei
Belüftungs- und Klimaanlagen.
3.
Zum Verständnis und zur Ausführbarkeit
- 6 -
3.1
Das vorliegende Patent betrifft nach Anspruch 1 ein Verfahren zur Rege-
lung einer Lüftungsanlage und nach dem unabhängig formulierten Anspruch 7
eine Vorrichtung zur Regelung der Lüftungsanlage entsprechend dem Verfahren
nach einem der Ansprüche 1 bis 6. Beim Verfahren zur Regelung einer Lüf-
tungsanlage nach Anspruch 1 wird eine Luftdichte in einem Zuluftbereich und eine
Luftdichte in einem zu belüftenden Raum ermittelt und die sich ergebende
Luftdichtedifferenz als wesentlicher Parameter für die Regelung verwendet. Dabei
wird die Luftdichte an den vorgegebenen Messstellen berechnet aus Messungen
von Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Luftdruck.
Beim Vorrichtungsanspruch 7 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass deshalb
zusätzlich zu Temperaturfühlern (2), Luftfeuchtigkeitsfühler (3) und Luftdruckfühler
(4), die jeweils zur Messung der Luftdichte gemäß Anspruch 1 notwendig sind,
vorhanden sein müssen.
3.2
Die Erfindung ist nach Auffassung des Senats so ausführlich und
vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
3.2.1 Die Patentabteilung hat zutreffend ausgeführt, dass das Argument der
Beschwerdeführerin
, aufgrund des Ausdrucks „vorbestimmter Betrag" gemäß dem
Merkmal d des Anspruchs 1
„wobei die Luftdichtedifferenz als wesentlicher
Parameter für die Regelung verwendet wird, so dass die Luftdichtedifferenz einen
vorbestimmten Betrag nicht überschreitet" sei die Erfindung nicht so ausführlich
und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne, nicht greift.
Für den Fachmann ist es ein charakteristisches Merkmal eines Regelungs-
verfahrens, eine physikalische Größe oder eine Differenz zwischen zwei physi-
kalischen Größen so einzustellen, dass diese einen vorbestimmten Wert nicht
überschreiten, um extreme, ungewollte Zustände außerhalb des Mess- oder
Regelbereichs zu verhindern (Wertebereich). Folglich weiß ein Fachmann auch,
dass eine Begrenzung der entsprechenden Messgrößen oder -parameter für eine
- 7 -
Regelung erforderlich ist und er weiß für die jeweilige Anwendung, wie physi-
kalische Größen oder Größendifferenzen eingestellt bzw. geregelt werden, so
dass diese einen „vorbestimmten Betrag" nicht überschreiten. Dies gehört zum
Grundwissen der Regelungstechnik beim Durchschnittsfac
hmann. Dieser „vorbe-
stimmte Betrag" kann abhängig vom Regelungsfall und der jeweiligen Anwendung
vom Fachmann oder einem Servicetechniker neu eingestellt werden. Eine
Festlegung auf einen definierten Zahlenwert ist somit für eine grundsätzliche
Nacharbeitbarkeit der Erfindung nicht erforderlich, denn die Offenbarung ist keine
Gebrauchsanweisung, die detailliert angibt, wie zu verfahren ist (BGH Mitt. 02,
176, Gegensprechanlage
, BGH „Klammernahtgerät Xa ZR 126/07). Was dem
Fachmann aufgrund seines Fachwissens an Fachkenntnissen und Fertigkeiten zu
Verfügung steht, bedarf keiner ausdrücklichen Erwähnung in der Patentschrift (vgl.
BGH, Urteil vom 26.11.2013 X ZR 96/10 - juris).
3.2.2 Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, durch das Merkmal
„wobei
eine Luftdichtedifferenz zwischen dem zu belüftenden Raum und dem Zuluft-
bereich ermittelt wird" sei nicht offenbart, wo genau im Zuluftbereich gemessen
werden soll, so dass die Erfindung deshalb nicht nacharbeitbar sei, greift ebenfalls
nicht, wie die Patentabteilung bereits zutreffend ausgeführt hat.
Gemäß dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 wird explizit zwischen einem Zu-
luftbereich und einem zu belüftenden Raum unterschieden, wobei die Luft-
dichtedifferenz zwischen diesen Bereichen ermittelt wird und die Luftdichte aus
den physikalischen Größen Temperatur, Luftfeuchte und Luftdruck berechnet wird.
Dabei ist klar, dass der zu belüftende Raum Wände aufweist, die ihn räumlich
begrenzen. Auch der Zuluftbereich ist insofern definiert, dass dieser nicht zum zu
belüftenden Raum gehört. Dass weiter jeweils in dem Zuluftbereich und dem zu
belüftenden Raum die Messungen in örtlicher Nähe erfolgen müssen, ist für den
Fachmann selbstverständlich und geht zweifelsfrei insbesondere aus der Fig. 2
der Patentschrift hervor, so dass auch hier eine nacharbeitbare technische Lehre
vorliegt.
- 8 -
Dem Fachmann ist zwar bekannt, dass der Luftdruck längs eines Rohrs, das die
Zuluft führt, nicht konstant ist. Die Messungen im Zuluftbereich jedoch an einer
solchen Stelle des Zuluftbereichs vorzunehmen, wo die entsprechenden Daten zu
erhalten sind, versteht sich für den Fachmann von selbst, vgl. bspw. Fig. 2, aus
der hervorgeht, dass die Messungen etwa zwischen einem Lüfter und dem zu
belüftenden Raum im Zuluftbereich vorgenommen werden (v
gl. BGH „Klammer-
nahtgerät Xa ZR 126/07).
3.2.3 Wie die Patentabteilung bereits ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, schei-
tert die Ausführbarkeit auch nicht daran, dass der Wortlaut des Anspruchs 1 einen
Wertebereich für die Parameter offenlässt.
Zwar ist bekannt, dass die Temperatur die größte Einflussgröße auf die Luftdichte
ist und dass insbesondere bei großen Temperaturdifferenzen die anderen
Parameter Luftdruck und Luftfeuchte einen geringeren Einfluss auf die Luftdichte
haben, so dass bei einer großen Temperaturdifferenz die Luftdichtedifferenz nur
durch einen vergleichsweise hohen Luftdruckunterschied, also beispielsweise eine
hohe Strömungsgeschwindigkeit bei der Zuluft minimiert, werden kann. Jedoch ist
dies hinsichtlich hoher Temperaturdifferenzen weder im Anspruch 1 noch in den
übrigen Patentansprüchen spezifiziert. Insofern kann das Argument der Beschwer-
deführerin nicht greifen, die Lehre sei in dem Fall großer Temperaturdifferenzen
nicht ausführbar, da dies so absolut gar nicht beansprucht wird.
In der Beschreibung, vgl. Abschnitt [0030] des Patents, ist zwar angegeben, dass
eine Luftdichteregelung auch im Falle größerer Temperaturdifferenzen möglich ist,
jedoch wird dadurch nicht der durch die Patentansprüche beanspruchte Schutz-
bereich beschränkt.
Andererseits ist bei geringen Temperaturdifferenzen der Einfluss des Luftdrucks
und der Luftfeuchte auf die Luftdichte nicht mehr zu vernachlässigen. Eine
- 9 -
Regelung entsprechend der beanspruchten technischen Lehre ist also insbe-
sondere bei geringeren Temperaturdifferenzen ausführbar.
4.
Neuheit
Die offensichtlich gewerblich anwendbaren Gegenstände der Patentansprüche 1
und 7 sindneu, da aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druck-
schriften alle Merkmale dieser Patentansprüche hervorgehen. Auch aus der
nächstkommenden Schrift D1 ist keine Regelung mit der Führungsgröße "Luft-
dichtendifferenz" bekannt. Vielmehr werden dort einzelne Parameter wie Raum-
und Zulufttemperatur sowie Differenzluftdruck Raum/Außenbereich ausdrücklich
getrennt zur Regelung der Belüftung verwendet und gerade keine Luftdichte im
Zuluftbereich und im Innenraum jeweils getrennt ermittelt und als Regelgröße
benutzt.
Auch den weiteren im Verfahren befindlichen Schriften sind die Merkmale des
Anspruchs 1 zur Gänze nicht unmittelbar und eindeutig entnehmbar.
5.
Erfinderische Tätigkeit
Die Druckschrift D1 weist zumindest zwei separate Regelungen für Luftdruck und
Lufttemperatur auf. Dieser Druckschrift ist zu entnehmen (vgl. Anspruch 1), dass
die daraus bekannte Luftdruckdifferenz P
DIFF
zwischen Außendruck P
A
und dem
zu belüftenden Bereich ermittelt wird und nicht wie beim vorliegenden Patent
zwischen Zuluftbereich und zu belüftendem Bereich.
Weiterhin ist das Merkmal, dass eine Luftdichte im Zuluftbereich (also bspw. im
Zuluftkanal) und im Raumbereich jeweils aus den Messgrößen Temperatur,
Luftfeuchtigkeit und Luftdruck berechnet wird und die Differenz der Luftdichten als
Regelungsgröße verwendet wird, der Druckschrift D1 nicht zu entnehmen.
- 10 -
Die Einsprechende hat in ihren Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit geltend
gemacht, dass die Luftfeuchtigkeit einen vernachlässigbaren Einfluss auf die
Luftdichte habe und daher die beanspruchte technische Lehre des Patents, nach
einer Luftdichtedifferenz zu regeln, faktisch bedeute, nach einer Luftdruckdifferenz
zu regeln.
Eine Regelung nach der Luftdichtedifferenz geht aber für den Fachmann auch
nicht in nahe liegender Weise aus Druckschrift D1 hervor, weil der Luftdruck eine
andere physikalische Größe als die Luftdichte ist und auch die erforderlichen
Verfahrensschritte, um Werte einer Luftdichte aus den Größen Temperatur,
Luftdruck und Luftfeuchtigkeit zu berechnen, ohne rückschauende Betrachtung
nach Auffassung des Senats von der reinen Messung von Luftdrücken und
Lufttemperaturen im (Innen-) Raumbereich und im Außenraum P
A
, abliegt.
Durch ein ständiges Einbringen der Zuluft in den Innenraum und ein ständiges
Absaugen der Abluft ist dagegen beim angegriffenen Patent auch ein ständiger
Regelungsprozess mit der Führungsgröße
„Luftdichte“ möglich, aber auch das
„Anfahren“ der Regelung bspw. nach Stillstand sowie der „Stationäre Betrieb“(vgl.
insbesondere Abs. [0030] bis [0031] sowie [0032] bis [0033]).
Zudem sind beim erfindungsgemäßen Verfahren während des Betriebs im
Gegensatz zum Stand der Technik auch solche Zustände regelbar, die im Stand
der Technik nicht beschrieben werden: Sind beispielsweise im Laufe der Regelung
der Luftdruck und die Lufttemperatur im Zuluftbereich und im zu belüftenden
Räum annähernd gleich groß, so ist die Luftfeuchtigkeit zwangsläufig der
entscheidende Parameter für die Luftdichtedifferenz, weil in diesem Fall nämlich
die Luftfeuchtigkeit die alleinige Größe ist, die eine Luftdichtendifferenz hervorruft.
Auch die restlichen Druckschriften D2 bis D14 geben weder für sich allein
gesehen noch in Kombination eine Anregung oder ein Vorbild für die Ermittlung
der Luftdichte aus den drei Messgrößen Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Luft-
- 11 -
druck bei einer Lüftungsanlage noch eine Anregung dazu, bei einer Lüftungs-
anlage eine Luftdichtendifferenz in einer dem Patentgegenstand entsprechenden
Weise für die Regelung zu verwenden.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit auch nicht durch eine beliebige
Kombination der Druckschriften D1 bis D14 nahe gelegt.
Schließlich liegt die von der Einsprechenden zur Frage der Ausführbarkeit anhand
einzelner herausgegriffener Beispielrechnungen sowie die herangezogene weitere
Fachliteratur entsprechend A2 bis A4 noch weiter ab und kann, wie auch die
Patentabteilung richtig feststellte, ebenfalls weder Vorbild noch Anregung für die
Lehre gemäß der Erfindung geben.
Ohne Hinweise oder Anregungen aus dem Stand der Technik bedurfte es deshalb
erfinderischer Überlegungen, um durch eine durchdachte Kombination von Mess-
größen und deren Verarbeitung bei dem in Rede stehenden Verfahren zur
Regelung einer Lüftungsanlage nach Anspruch 1 auf die dort aufgezeigte Lösung
zu kommen.
6.
Der unabhängig formulierte Vorrichtungsanspruch 7 ist auf den Patent-
anspruch 1 rückbezogen und hat daher auch mit dessen Rechtsbeständigkeit
Bestand.
7.
Zu den Unteransprüchen
Die Ansprüche 2 bis 6 und 8 bis 9 zeigen teilweise vorteilhafte, keinesfalls
selbstverständliche Weiterbildungen der Gegenstände nach den jeweiligen Be-
zugsansprüchen 1 und 7 auf und haben daher auch Bestand.
Somit war die Beschwerde zurückzuweisen.
- 12 -
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu
unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe,
einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor
Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert
werden.
Schneider
Bayer
Sandkämper
Schlenk
Me