Urteil des BPatG vom 24.02.2015

Fig, Stand der Technik, Profil, Windenergieanlage

BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 19/14
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Februar 2015
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2006 017 897
BPatG 154
05.11
- 2 -
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2015 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter
Dipl.-Ing. Schlenk und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
I. Tatbestand
Gegen das am 13. April 2006 angemeldete und am 13. März 2008 veröffentlichte
Patent 10 2006 017 897 mit der Bezeichnung
„Rotorblatt einer Windenergieanlage“
hat die Einsprechende am 13. Juni 2008 Einspruch erhoben.
Der Einspruch wurde darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht
patentfähig sei.
In der Anhörung am 28. Mai 2009 hat die Patentabteilung 15 des Deutschen
Patent- und Markenamts das Patent widerrufen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 3. November 2009 eingegangene
Beschwerde der Patentinhaberin.
- 3 -
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 28. Mai 2009 aufzuheben und das Patent
10 2006 017 897 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht-
zuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hauptantrag vom 28. Okto-
ber 2014,
Beschreibung Seiten 2/15 bis 8/15 mit den geänderten Absätzen
[0006] und [0013] gemäß Hauptantrag, eingereicht am 28. Oktober
2014 und
Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 3, Fig. 4a bis 4d und Fig. 5) gemäß
Patentschrift,
hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag I vom 28. Oktober
2014,
Beschreibung Seiten 2/15 bis 8/15 mit den geänderten Absätzen
[0006], [0009], [0013] und [0041] gemäß Hilfsantrag I, eingereicht am
28. Oktober 2014 und
Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 3, Fig. 4a bis 4d und Fig. 5) gemäß
Patentschrift,
- 4 -
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag ll vom 28. Oktober
2014,
Beschreibung Seiten 2/15 bis 8/15 mit den geänderten Absätzen
[0006], [0009], [0013] und [0041] gemäß Hilfsantrag ll, eingereicht
am 28. Oktober 2014 und
Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 3, Fig. 4a bis 4d und Fig. 5) gemäß
Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag Ill vom 17. Fe-
bruar 2015,
Beschreibung Seiten 2/15 bis 8/15 mit den geänderten Absätzen
[0006], [0009], [0013], [0019], [0041] und [0064] gemäß
Hilfsantrag III, eingereicht am 17. Februar 2015 und
Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 3, Fig. 4a bis 4d und Fig. 5) gemäß
Patentschrift.,
Die Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
.
- 5 -
Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag (nachfolgend kurz: „HA“) lautet:
- 6 -
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag I (nachfolgend Hilfsantrag 1, kurz: „Hi1“) lautet:
- 7 -
- 8 -
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag II (nachfolgend Hilfsantrag 2, kurz: „Hi2“) lautet:
- 9 -
- 10 -
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag III (nachfolgend Hilfsantrag 3, kurz „Hi3“) lautet:
- 11 -
WO 02/08600 A1
Prüfungsverfahren als 4. Druckschrift und im Einspruchsverfahren als
„STICHTING“ bezeichnet wurde.
Wegen der Unteransprüche sowie der auf den Anspruch 1 rückbezogenen und
damit abhängigen, auf eine entsprechende Windenergieanlage, ein Verfahren und
eine Verwendung gerichteten Nebenansprüche in sämtlichen Anträgen sowie
wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II. Entscheidungsgründe
1)
hat keinen Erfolg.
- 12 -
2)
und damit zulässig.
3)
sowie den Hilfsanträgen 1 bis 3 (Hi1, Hi2, Hi3) wie folgt:
a
HA/Hi1/Hi2/Hi3
Rotorblatt (60) einer Windenergieanlage
b
HA/Hi1/Hi2/Hi3
mit einer Oberseite (Saugseite) und einer Unterseite (Druckseite),
c
HA/Hi1/Hi2/Hi3
wobei entlang einer Längsachse zwischen einer Rotorblattwurzel
und einer Rotorblattspitze Profile (21, 22, 23, 24, 25) im Querschnitt
mit einer Vorderkante und einer Hinterkante (62) ausgebildet sind,
d
HA/Hi1/Hi2/Hi3
für jedes Profil (21, 22, 23, 24, 25) jeweils eine Auslegungs-
anströmrichtung (31, 32, 33, 34, 35) vorbestimmt ist und
e
HA/Hi1Hi2/Hi3
die Profile (21, 22, 23, 24, 25) im äußeren, der Rotorblattspitze
zugewandten Bereich mit einer relativen Dicke von weniger als 30 %
ausgebildet sind,
dadurch gekennzeichnet,
f
HA/Hi1/Hi2/Hi3
dass die Auslegungsanströmrichtung (31, 32, 33, 34, 35) für jedes
Profil (21, 22, 23, 24, 25) derart vorbestimmt ist, dass bei einer
Auslegungsschnelllaufzahl der Rotor der Windenergieanlage seinen
maximalen Leistungsbeiwert erreicht,
g
HA/Hi1/Hi2/Hi3
und dass entlang der Längsachse im inneren, der Rotorblattwurzel
zugeordneten Bereich an Profilen (21, 22, 23, 24, 25) mit einer
relativen Dicke von mehr als 30 % auf der Druckseite eine Auf-
satzvorrichtung (51),
g.1
Hi1/Hi2/Hi3
wobei die Aufsatzvorrichtung (51) nach Art eines Spoilers
ausgebildet ist und
h
HA/Hi1/Hi2/Hi3
[die]
HA
eine Aufsatzanströmfläche (52) sowie einen der Vorderkante
zugewandten Aufpunkt (41, 42, 43) der Aufsatzanströmfläche (52)
und einen der Hinterkante (62) zugewandten Endpunkt der Aufsatz-
anströmfläche (52) aufweist, angeordnet ist,
- 13 -
i
HA/Hi1/Hi2/Hi3
wobei der Aufpunkt (41, 42, 43) der Aufsatzanströmfläche (52) in
einem Bereich zwischen der Vorderkante und der Hinterkante (62)
der Profile (21, 22, 23, 24, 25) angeordnet ist,
j
HA
so dass die Tangente an das Profil (21, 22, 23, 24, 25) im Aufpunkt
(41, 42, 43) in einem Winkelbereich zwischen +20° und -20° zur
Auslegungsanströmrichtung (31, 32, 33, 34, 35) des Profils (21, 22,
23, 24, 25) ausgebildet ist.
j
Hi1/Hi2
so dass die Tangente an das Profil (21, 22, 23, 24, 25) im Aufpunkt
(41, 42, 43) in einem Winkelbereich zwischen +20° und 0° zur
Auslegungsanströmrichtung (31, 32, 33, 34, 35) des Profils (21, 22,
23, 24, 25) ausgebildet ist[.]
Hi1
/[,]
Hi2
j
Hi3
so dass die Tangente an das Profil (21, 22, 23, 24, 25) im Aufpunkt
(41, 42, 43) in einem Winkelbereich zwischen +15° und 0° zur
Auslegungsanströmrichtung (31, 32, 33, 34, 35) des Profils (21, 22,
23, 24, 25) ausgebildet ist,
k
Hi2
wobei der Abstand der Endpunkte der Aufsatzanströmfläche (52)
von der Vorderkante des Rotorblatts (60) entlang der Längsachse
von innen nach außen sich vergrößert.
k
Hi3
wobei der Endpunkt der Aufsatzanströmfläche (52) vor der Hinter-
kante (62) endet.
4)
Maschinenbauingenieur oder Physiker mit Universitätsabschluss mit mehrjähriger
Erfahrung in der Entwicklung von Rotorblättern für große Windkraftanlagen mit
entsprechend vertieften Kenntnissen der zugrundeliegenden Aerodynamik anzu-
sehen.
5)
Gegenstand ist nicht patentfähig.
- 14 -
6)
nach Hauptantrag als auch dem Hilfsantrag 1 am stärksten eingeschränkt ist, und
auch der Gegenstand nach Hilfsantrag 3 sind gegenüber dem Stand der Technik,
WO 02/08600 A1
So geht aus dieser WO 02/08600 A1 mit dortiger „blade“ 1 (Fig. 1), 11 (Fig. 5), 21
(Fig. 6) und 31 (Fig. 3) für dortige „wind turbine“ (s. S. 1, Z. 3) ein Rotorblatt einer
Merkmal a
HA/Hi1/Hi2/Hi3
hervor.
Dass dieses Rotorblatt eine Oberseite (Saugseite) und eine Unterseite aufweist
Merkmal b
HA/Hi1/Hi2/Hi3
gefordert, zeigt die Entgegenhaltung mit
den in den Figuren 1, 2, 3 und 4 dargestellten Figuren und dortigen Profilen
(„wind-energy-absorbing profile“) 5 sowie ausdrücklich auch mit der „pressure
side“ u. a. auf S. 2, Z. 14 wie auch im Anspruch 1 (S. 6, Z. 11).
Merkmal c
HA/Hi1/Hi2/Hi3
entlang einer Längsachse
zwischen einer Rotorblattwurzel und einer Rotorblattspitze Profile im Querschnitt
mit einer Vorderkante und einer Hinterkante ausgebildet sind, zeigt die WO
02/08600 A1 in den dortigen Figuren 1 und 3 auf. Diese Profile sind gekenn-
zeichnet als Flügelprofile („wing profile“; S. 4, Z. 13) mit einer Hinterkante („rear
edge“; S. 3, Z. 5), einer Sehnenebene „chordal plane“ (S. 2, Z. 15; Anspruch 1),
bestehend aus einer Folge von Profilsehnen („chords“; S. 2, Z. 18) und damit
folglich auch einer Vorderkante.
Die Vorbestimmung einer Auslegungsanströmrichtung für jedes Profil gemäß
Merkmal d
HA/Hi1/Hi2/Hi3
Merkmal f
HA/Hi1/Hi2/Hi3
ist ein implizites
Merkmal, das für jedes Rotorblatt und damit auch für ein Rotorblatt wie nach WO
02/08600 A1 gilt. Denn für jedes Profil kann - in Abhängigkeit seines Abstands von
der Rotorachse - die Auslegungsanströmrichtung berechnet werden, wenn zudem
die Auslegungsschnelllaufzahl des Rotors (bei dessen maximalen Leistungs-
- 15 -
beiwert; vgl. Merkmal f
HA/Hi1/Hi2/Hi3
) und der Gesamtradius des Rotorblattes bekannt
sind.
Da in der WO 02/08600 A1 in dortigen Figuren 1, 3, insbesondere in Fig. 2 (s.
Merkmal e
HA/Hi1Hi2/Hi3
entsprechende
Profile mit einer relative Dicke von sogar weniger als 30 % dargestellt sind, ist
auch dieses Merkmal offenbart.
Mit der in der WO 02/08600 A1 aufgezeigten Aufsatzvorrichtung, dort als „member
or rib“ 6 (Fig. 1) bzw. 36 (Fig. 3) bezeichnet, die auf der Druckseite („pressure
side“, S. 2, Z. 13-15) im Verbindungsbereich, zwischen dem aerodynamischen
Profil und dem Rundprofil an der Nabe (Anspruch 5 i.V.m. Anspruch 1) angebracht
Merkmal g
HA/Hi1/Hi2/Hi3
vorbekannt. Denn mit dem Merkmal ist nicht
ausgesagt, dass die Aufsatzvorrichtung exakt ab einer relativen Dicke von mehr
als 30 % beginnt, sondern lediglich, dass die Aufsatzvorrichtung in einem
Rotorblattbereich vorhanden ist, der eine relative Dicke von größer als 30 %
aufweist. Damit kann aber die Aufsatzvorrichtung auch z. B. erst bei 50 %
beginnen (vgl. angegriffenes Patent, Abs. [0009], bei dem diese 50 % sogar als
bevorzugt angegeben sind).
Merkmal g.1
Hi1/Hi2/Hi3
mit dortiger „nach Art eines Spoilers ausgebildet[en
Aufsatzvorrichtung]“, ist im angegriffenen Patent, Abs. [0022], angegeben, dass
„die Aufsatzvorrichtung nach Art eines Spoilers mit einer Luftleitfläche in Form der
Aufsatzanst[r]ömfläche ausgebildet ist, durch welche die Energieeffizienz des
Rotorblatts im inneren Bereich gesteigert wird.“ Dieses Merkmal erfüllt auch die
„member or rib“ 6 (Fig. 1) bzw. 36 (Fig. 3) der WO 02/08600 A1, da sie
zwangsweise, da auf den Verbindungsbereich („connection part“) als „innerer
Bereich“ wie im Merkmal g.1
aufgesetzt, die Luft umleitet, zudem Wind-
energie absorbiert (S. 1, Z. 8) und damit die Energieeffizienz steigern kann (S. 2,
Z. 9).
- 16 -
Diese „member or rib“ 6 (Fig. 1) bzw. 36 (Fig. 3) weist mit ihrer sichtbar der
Vorderkante des Rotors zugewandten Kante sowie der sichtbar der Hinterkante
des Rotors zugewandten anderen Kante jeweils Aufpunkte und Endpunkte der
Merkmal h
HA/Hi1/Hi2/Hi3
)
auf, die dabei auch als „flat strip, (partially) triangular profile, block profile“, etc.
ausgeführt sein kann (S. 3, Z. 24 f.). Dieses Bauteil besteht nach WO 02/08600 A1
aus einer Rippe (S. 2, Z. 34 f.: „Such a member comprises a rib“), die gem. S. 2,
Z. 34 bis S. 3, Z. 6 in einem Quadranten zwischen der scharfen Hinterkante des
aerodynamischen Profils und der Druckseite des Rotorblattes liegt („comprising
the quadrant lying between the sharp rear edge of the aerodynamic profile and the
pressure side of the rotor blade.“). Zwar gibt die Entgegenhaltung darüber hinaus
an, dass diese „rib“ in einer Ebene angeordnet sein kann, die einen Winkel bildet,
der auf der Druckseite zwischen 30° und 150° zur Sehnenebene des Wind-
Energie-absorbierenden Profils liegt, insbesondere zwischen 45° und 135° (S. 2,
Z. 13-16). Jedoch widerspricht diese Angabe sämtlichen Figuren der WO
02/08600 A1. Denn dort verläuft die Rippe jeweils in der Ebene der scharfen
Hinterkante des Rotorprofils (s. Fig. 1 und 2, auch Fig. 5 und 6.), endet in der
selben Ebene wie die Hinterkante (Fig. 3), oder kann in einem Bereich angeordnet
werden, der von der Hinterkante des Profils bis zur Profilvorderkante verläuft
(Fig. 4). Zwar mag das in der Fig. 4 dargestellte Profil für ein Rotorblattprofil
ungewöhnlich ausgestaltet sein, der schraffierte Bereich deckt sich jedoch mit der
Angabe gem. S. 2, Z. 33 bis S. 3, Z. 6, wo der mögliche Bereich zur Anordnung
liegen kann. Die Angabe „quadrant“ bezieht sich dabei offensichtlich auf das
besondere Profil gem. Fig. 4.
Jedoch selbst wenn der Fachmann nicht den gesamten Bereich von der „“scharfen
Hinterkante bis zur gesamten Druckseite“ als Ort für die Anordnung der
Zusatzrippe ansehen würde, sondern lediglich einen Bereich von 30° bis 150° der
Sehnenebene des windenergieabsorbierenden Profils (S. 2, Z. 13-16) an,
insbesondere sogar den engerer Bereich von 45° bis 135°, dann wären durch den
dortigen Anfangs- (45°) und Endpunkt (135°) präzise definierten Bereich trotzdem
die zwischen diesen Punkten liegenden Werte mitoffenbart (vgl. Schulte,
- 17 -
Patentgesetz, 9. Auflage, § 3 Rdn. 124; BGH GRUR 90, 510 – Crackkatalysator;
BGH GRUR 00, 591 – Inkrustierungsinhibitoren). Und selbst bei diesem engsten
Merkmale i
HA/Hi1/Hi2/Hi3
Merkmale j
HA
, j
Hi1/Hi2
und j
Hi3
durch die WO 02/08600 A1 vorweg-
genommen. Denn die Entgegenhaltung offenbart ebenfalls einen Bereich, bei dem
die Tangente im Aufpunkt der Aufsatzanströmfläche nach dem am stärksten
eingeschränkten Merkmal j
Hi3
in einem Winkelbereich von +15° und 0° mit
eingeschlossen ist. Dies wird dadurch ersichtlich, dass die im angegriffenen
Patent in den Figuren gezeigten Aufpunkte der Aufsatzvorrichtungen, die alle
genau bei der zur Auslegungsanströmrichtung parallelen Tangente, also bei 0° im
Sinne des angegriffenen Patents, angeordnet sind, auch alle im Bereich zwischen
45° bis 60° von der Mitte der Sehne des Profils und damit im in der Ent-
gegenhaltung angegebenen Bereich von 45° bis 135° angeordnet sind. Dabei ist
es unerheblich, dass im Merkmal j
HA
, j
Hi1/Hi2
und j
Hi3
angegeben ist, wie der
Aufpunkt bestimmt wird (nämlich dass dieser dort ist, wo die Tangente an das
Profil in einem bestimmten Winkelbereich zur Auslegungsanströmrichtung liegt).
Denn selbst wenn man das Merkmal und damit den Anspruchsgegenstand als
Product-by-process auffasste, so ist hier das Endprodukt geschützt und nicht das
Verfahren (vgl. Schulte, Patentgesetz, 9. Auflage, § 34 Rdn. 152 f.). Damit steht
dem Gegenstand des angegriffenen Patents eine Vorrichtung nach dem Stand der
Technik entgegen, bei dem eine entsprechende Aufsatzvorrichtung in einem - wie
auch immer ermittelten oder berechneten - Bereich offenbart ist, der sich mit dem
in den Merkmalen j
HA
, j
Hi1/Hi2
und j
Hi3
des angegriffenen Patents angegebenen
Merkmal k
Hi2
,
sich also der Abstand der Endpunkte der Aufsatzanströmfläche von der Vorder-
kante des Rotorblatts entlang der Längsachse von innen nach außen vergrößert,
geht ebenfalls aus der WO 02/08600 A1 hervor. Denn diese offenbart sowohl
gerade Profile wie auch gebogene Profile (S. 2, Z. 33 f.). Zudem können beide
Profilarten (gebogen wie auch gerade) in einem Bereich angeordnet sein, wie auf
- 18 -
S. 2, Z. 13-16 wie auch S. 2, Z. 34 - S. 3, Z. 6. Bei einer geraden Rippe (wie in
Fig. 1 dargestellt), die in einem festen Winkel innerhalb des in der Entgegen-
haltung angegebenen Toleranzbereichs angeordnet ist (und damit anders als in
Fig. 1 mit dortigem nur an der Hinterkante des Rotorblattprofils angeordneten
Profil), wird sich der Abstand der Endpunkte dieser Rippe im vorgesehenen Ver-
bindungsbereich („connection part“) mit zunehmendem Vorderkantenprofil - also
dort, wo in Fig. 1 die „vortex generators 8“ dargestellt sind - ebenfalls von der
Vorderkante von Innen nach Außen vergrößern.
Eine „member/rib“, die wie in der Entgegenhaltung am Profil im angegebenen
Toleranzbereich von 45° bis 135° zur Profilsehne angeordnet ist, und nicht wie in
Merkmal k
Hi3
Endpunkte
auf, die vor der Hinterkante des Rotorblatts enden.
7) Die Unteransprüche sowie die abhängigen Nebenansprüche nach Hauptantrag
wie auch den Hilfsanträgen 1 bis 3 teilen das Schicksal ihres jeweiligen An-
spruchs 1 (BGH “Elektrisches Speicherheizgerät” GRUR 1997, 120).
III. Rechtsmittelbelehrung
- 19 -
Schneider
Bayer
Schlenk
Ausfelder
Me