Urteil des BPatG vom 09.05.2016

Stand der Technik, Patentanspruch, Vorbenutzung, Fig

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 5/12
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Mai 2016
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend das Patent 103 25 910
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dr.-Ing. Fritze und
Dipl.-Ing. Fetterroll
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 5. Juni 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inan-
spruchnahme der inneren Priorität der Anmeldung 102 35 629.7 vom
2. August 2002 eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents
103 25 910 mit der Bezeichnung
am 18. März 2010 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden, worauf die Patentabteilung 1.34
des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent durch Beschluss vom
12. April 2011 beschränkt aufrechterhalten hat.
- 3 -
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Die
Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, der Patentgegenstand sei nicht aus-
führbar offenbart, sei weder neu, noch beruhe er auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Zeitrang der geltenden Patentansprüche 13 und 14 sei gleich dem Anmelde-
tag.
Zur Stützung ihres Vorbringens verweist sie auf folgende Druckschriften:
Magnus K., Müller H. H.: Grundlagen der technischen Mechanik,
ISBN 3-519-32324-9, Teubner Stuttgart, 4. Auflage, 1984, S. 76/77
Anlage 1
Czichos H., Habig K.-H.: Tribologie-Handbuch, ISBN 978-3-8348-0017-6,
Anlage 2
Technische Information Laserbeschriften: Firmenschrift T
… vom 3.4.2002
D1
DE 198 48 065 A1
D2
DE 295 06 005 U1
D3
DE 199 56 425 A1
D4
EP 1 223 356 A1
D5
DE 100 50 263 A1
D6
DE 43 16 012 A1
D7
D8
DE 198 33 646 C1
D9
WO 96/33837 A1
D10
DE 198 14 272 A1
D11
DE 40 20 535 A1
D12
EP 1 420 177 A1
D13
JP 10-159853 A
D14
DE 298 09 988 U1
D15
DE 100 23 792 A1.
- 4 -
OVB I
geltend. Dazu verweist sie auf ein Anlagenkonvolut mit folgenden Unterlagen:
- Anlage 12
Beschwerdebegründung vom 20. Okt. 2011 im Verfahren
02025788.7-2424 vor den Beschwerdekammern des EPA
- Anlage A1
Abbildung eines Pleuels mit kreuzförmigen Riefen
- Beilage B1
Rauigkeitsdiagramm
- Anlage A2
E-Mail vom 5. Sept. 2002 von G
… an
A… und R… bei der Fa. T…
- Anlage A3
Eidesstattliche Versicherung
G… vom 1.3.2006
- Anlage A4
E-Mail vom 1. August 2002 von
G… an
R… und A… bei der Fa. T…
- Beilage B2
Bemusterungsvorschlag,
Anlage
zur
E-Mail
vom
1. August 2002
- Anlage A5
Liste mit Versuchen Laserstrukturieren vom 13. Sept. 2002
- Anlage A6
Eidesstattliche Versicherung
R… vom 18.9.2011
- Anlage A7
Passierschein VW vom 11.9.2002
- Anlage 11
Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Sept. 2013 vor
Beschwerdekammer EPA
- Anlage 13
Technische Information Laserbeschriften der Fa. T
… vom
3.4.2002 (bereits genannt)
- Anlage 14
Einschub zur Seite 2 der Beschreibung eingereicht am
15. Mai 2009 im Prüfungsverfahren
- Anlage 15
Eidesstattliche Versicherung
G… vom 13.9.2010
- Anlage 16
Eidesstattliche Versicherung
R… vom 20.9.2013.
Die Beschwerdeführerin und Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das angegriffene
Patent zu widerrufen.
- 5 -
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise den angefochtenen Beschluss abzuändern und das
Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 13 nach den Hilfsanträ-
gen 1 und 2, in dieser Reihenfolge, weiter beschränkt aufrechtzu-
erhalten.
Sie vertritt die Auffassung, dass die geltend gemachten Widerrufsgründe nicht
vorliegen.
Der nach Hauptantrag geltende Patentanspruch 1 lautet (Gliederungszeichen er-
gänzt):
„1a Verfahren zum Einbringen von Strukturen in Form von Vertiefun-
gen (28) in Anlageflächen von zwei kraftschlüssig verbundenen Kör-
pern,
1b
wobei in eine zu behandelnde Lageraufnahme (10) die Vertiefun-
gen (28) durch Strahlenbehandlung mittels eines Lasers eingebracht
werden,
1c
wobei ein Laserstrahl (42) über eine Schwenkspiegeleinrichtung (32)
mit einem 3D-Schwenkspiegel (44) außerhalb der Lageraufnahme (10)
umgelenkt wird,
1d
bevor er auf die Innenumfangsfläche (20) auftrifft,
1e
wobei die Vertiefungen abschnittsweise in die Anlagefläche eingebracht
werden.“
Der nach Hauptantrag geltende nebengeordnete Patentanspruch 9 lautet (Gliede-
rungszeichen ergänzt):
- 6 -
„9a Kraftschlüssig verbundene Körper mit Vertiefungen (2) in Anlageflä-
chen,
dadurch gekennzeichnet,
9b
dass in die zu behandelnde Anlagefläche Vertiefungen nach einem Ver-
fahren gemäß einem der Ansprüche
1 bis 8 eingebracht sind.“
Zum Wortlaut der abhängigen Patentansprüche, den Hilfsanträgen sowie den
weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Patent erweist sich in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung, die dem
angefochtenen Beschluss der Patentabteilung zu Grunde liegt, als rechts-
beständig.
1.
Das Patent in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung ist auf ein
Verfahren zur Einbringung von Strukturen in Anlageflächen, wobei in eine zu be-
handelnde Lageraufnahme Vertiefungen eingebracht werden, und kraftschlüssig
verbundene Körper mit nach dem Verfahren eingebrachten Vertiefungen in Anla-
genflächen gerichtet.
In der Beschreibung wird ausgeführt, derartige Strukturen hätten den Zweck, eine
reibschlüssige Verbindung zwischen der Lageraufnahme und einer in dieser La-
geraufnahme aufgenommen Lagerschale herzustellen, so dass im Betrieb eine
Relativbewegung zwischen der Lageraufnahme und der Lagerschale und somit
ein Fressen der Lagerschale in der Lageraufnahme verhindert sei.
- 7 -
Aus der Druckschrift EP 1 223 356 A1 (D4) sei bekannt, die Innenumfangsfläche
der Lagerbohrung mechanisch mittels Honen zu bearbeiten. Ein Honstein werde in
die Lageraufnahme eingebracht und in dieser bevorzugter Weise in einer sich
translatorisch und rotatorisch überlagernden Bewegung entlang der Innenum-
fangsfläche geführt. Dadurch ergebe sich ein Kreuzschliff, der aufgrund seiner
diagonal und sich kreuzenden Vertiefungen einem Verrutschen der Lagerschale
entgegen wirke. Das Honen hätte den Nachteil, dass der Honstein einem mecha-
nischen Verschleiß unterliege, dass das zu bearbeitende Werkstück bei mechani-
schen Verfahren mit einer zusätzlichen Kraft beaufschlagt werde oder dass nur
eine begrenzte Anzahl von Strukturen realisierbar sei.
Die zu lösende Aufgabe soll daher sein, ein Verfahren und kraftschlüssig
verbundene Körper zu schaffen, die eine gleichbleibend hohe Qualität von Anlage-
flächen ermöglichen.
Der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Hochschulabsolvent
des Maschinenbaus, der sich mit materialabtragenden Fertigungstechniken be-
fasst und über eine mehrjährige Erfahrung in der Anwendung von Lasern für die
Oberflächenbearbeitung verfügt.
Für diesen Fachmann stellt sich das beanspruchte Verfahren wie folgt dar: Ein 3D-
Schwenkspiegel ist hier eine Einrichtung, mit der ein (Laser-)Strahl durch Drehen
des Spiegels um eine Rotationsachse und Kippen um eine Kippachse zu einer
jeden Position auf der zu bearbeitenden Umfangsfläche der Lageraufnahme
umgelenkt werden kann (vgl. Abs. 0015, 0049). Das Umlenken des Strahls
außerhalb der Lageraufnahme, bevor er auf die Innenumfangsfläche auftrifft,
bedeutet ein Auftreffen des Laserstrahls unter einem von der Senkrechten ab-
weichenden Winkel auf der zu bearbeitenden Oberfläche (Fig. 6, 8 bis 10). Dies
wirkt sich auch auf die erzeugten Strukturen, wie die Auswürfe, aus. Abschnitts-
weise eingebrachte Vertiefungen bedeuten das Einbringen von Vertiefungen nur
auf Teilbereichen der Innenumfangsfläche der Lagerschale im Gegensatz zum
- 8 -
Einbringen auf der gesamten Fläche (vgl. Abs. 0040, 0059). Die gelaserte Struktur
raut die Oberfläche auf (Abs. 0010). Die Anordnung der Schwenkspiegel-
anordnung außerhalb der Lageraufnahme sowie das abschnittsweise Einbringen
der Vertiefungen bringt mehr Flexibilität bei der Bearbeitung mit sich und kann
eingebunden in die Fertigung von Massenprodukten (vgl. Fig. 7 bis 10 des
Streitpatents) zur Erhöhung der Effizienz beitragen.
2.
Das beanspruchte Verfahren nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags ist
so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann es ausführen kann (§ 21,
Abs. 1 Nr. 2 PatG).
Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fach-
mann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der
Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der
Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder
Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht
wird (vgl. z. B. Schulte, 9. Auflage, Rn. 349 zu § 34).
Diesen Grundsätzen genügt das Streitpatent.
Die Einsprechende hat geltend gemacht, beim Einsetzen der Lagerschale in die
Lageraufnahme des Pleuels komme es nicht zu einem verbesserten Reibschluss,
weil ein Großteil der Anlagefläche durch die Laserbearbeitung nicht verändert
werde. Das Streitpatent enthalte keinerlei Ausführungen, wie die Vertiefungen
beschaffen sein müssen, um die Qualität einer durch Honen aufgerauten Ober-
fläche zu erreichen. Die makroskopische Betrachtung führe zu dem Ergebnis,
dass sich das Verfahren im Widerspruch zum Stand der Wissenschaft befinde.
Dazu hat die Einsprechende auf zwei Veröffentlichungen verwiesen (Anla-
ge 1/Magnus, Anlage 2/Czichos).
- 9 -
Mit anderen Worten wird die Brauchbarkeit in Frage gestellt, denn es wird
unterstellt, die angestrebte Wirkung sei nicht erzielbar.
Die Behauptungen der Einsprechenden halten einer Überprüfung nicht stand. Die
zunächst in Form einer Plausibilitätsüberlegung geltend gemachten Bedenken
sind nicht weiter substantiiert. Das Patent lehrt, die Rauigkeit und damit die Haft-
reibungszahl (den Haftreibungskoeffizienten) der zu behandelnden Anlagefläche
zu erhöhen (vgl. Abs. [0010], [0037]). Damit steht seine Lehre offensichtlich im
Einklang mit anerkannten Gesetzmäßigkeiten wie dem Haftreibungsgesetz aus
der Anlage A1/Magnus. Dort (vgl. S. 77, unteren Absatz) ist ausdrücklich der
Einfluss der Oberflächenbeschaffenheit auf die Haftreibungszahl erwähnt. Das
Streitpatent sagt nichts aus, was dem Haftreibungsgesetz entgegenstände.
Insbesondere geht aus dem Streitpatent nicht hervor, das Haftreibungsgesetz
gelte nicht und die Größe der (wirksamen) Oberfläche beeinflusse die Haftreibung.
Die Lehre des Streitpatents steht auch nicht in Widerspruch zu den
Computersimulationen aus der Anlage A2/Czichos. Der Behauptung, das Ein-
bringen makroskopischer Vertiefungen verringere die Zahl der Mikrokontakte und
schließe damit die Erhöhung des Haftreibungswiderstandes aus, kann so all-
gemein nicht gefolgt werden. Sie ignoriert zumindest den Einfluss der Haft-
reibungszahl. Der Artikel befasst sich mit dem Zusammenhang der Gesamtzahl
der Mikrokontakte und der Normalkraft. Das Streitpatent lehrt jedenfalls nicht, die
Anzahl der Mikrokontakte zu verringern.
Es kann daher nicht festgestellt werden, der beanspruchte Gegenstand stehe
nicht in Einklang mit physikalischen Gesetzmäßigkeiten und sei daher nicht
ausführbar.
Abs. 0037 des Streitpatents weist darauf hin, dass das Einbringen von
(Vertiefungs-)Strukturen auch mit dem Bilden von Auswürfen verbunden sein
kann, die den Reibkoeffizienten verbessern. Diese Ausführungsform wird auch
- 10 -
von der Einsprechenden als ausführbar erachtet (vgl. Beschwerde S. 4, 2. Abs.).
Im Übrigen wird der Effekt von Vertiefungen in der Anlagefläche von Lager-
aufnahmen auf die Haftreibung in der Druckschrift D4 (EP 1 233 356 A1)
beschrieben (vgl. Abs. [0012]).
Zu dem Einwand, das Streitpatent enthalte keinerlei Ausführungen, wie die
Vertiefungen beschaffen sein müssen, um die Qualität einer durch Honen aufge-
rauten Oberfläche zu erreichen, ist anzumerken, dass nicht die „Qualität“ einer
durch Honen aufgerauten Oberfläche in Frage gestellt wird. Vielmehr wird das
Erreichen einer gleichbleibenden Qualität unabhängig vom Verschleißzustand des
Werkzeugs, eine geringere mechanische Belastung durch die Bearbeitung und die
Realisierbarkeit von verschiedenen Strukturen in den Vordergrund gestellt, die
durch Honen, Schleifen, Polieren, Räumen und dgl. nicht erreicht werden können
(vgl. Abs. [0004] bis [0006]). Anhand der Figuren 2 bis 5 werden drei Muster für
die Anordnung der Vertiefungen und ein Querschnitt durch in eine Oberfläche
eingebrachte Krater in der Lageraufnahme schematisch gezeigt. Mit Verweis auf
den Stand der Technik (D4) wird dem Fachmann vermittelt, dass durch die
Vertiefungen ein bestimmter Bereich an Oberflächenrauigkeit abgedeckt werden
soll. Somit stehen dem Fachmann richtungsweisende Angaben zur Verfügung, wie
die Vertiefungen beschaffen sein müssen.
3.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig (§ 21, Abs. 1 Nr. 1 i. V. m.
§§ 1 bis 5 PatG)
a)
Das Verfahren zum Einbringen von Strukturen in Form von Vertiefungen in
Anlageflächen von zwei kraftschlüssig verbundenen Körpern gemäß Patentan-
spruch 1 ist neu.
a1)
Die Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 ist gegenüber dem druck-
schriftlichen Stand der Technik gegeben, weil keine der genannten Druckschrif-
ten D2 bis D15 ein Verfahren offenbart, bei dem ein Laserstrahl über eine
- 11 -
Schwenkspiegeleinrichtung mit einem 3D-Schwenkspiegel außerhalb einer Lager-
aufnahme umgelenkt wird, bevor er auf die Innenumfangsfläche (der
Lageraufnahme) auftrifft (Merkmale 1c, 1d). Aus der Druckschrift D1 mag zwar ein
Verfahren bekannt sein, bei dem ein Laserstrahl über eine Schwenk-
spiegeleinrichtung mit einem 3D-Schwenkspiegel außerhalb einer Öffnung am
Ende eines rohrförmigen Behälters auf dessen Innenumfangsfläche umgelenkt
wird. Jedoch werden dabei schon keine Vertiefungen in eine Oberfläche einge-
bracht (Merkmal 1a), sondern diese erwärmt, so dass sie verschweißt werden
kann (vgl. D1, Sp. 5, Z. 49 bis 54). Die Firmenschrift T
… mag diverse Laser
zeigen, bei denen eine Schwenkspiegeleinrichtung mit einem 3D-Schwenkspiegel
vorgesehen ist. Gleichwohl geht daraus zumindest nicht hervor, eine Lagerauf-
nahme mit dem Laser zu bearbeiten und dabei einen Laserstrahl außerhalb einer
Lageraufnahme umzulenken, bevor er auf ihre Innenumfangsfläche auftrifft (Teil-
merkmal 1c, Merkmal 1d).
a2)
Die Neuigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 ist ebenfalls gegenüber
einer (OVB I) der geltend gemachten Vorbenutzungen gegeben. Dass die dazu
vorgetragenen Umstände zutreffen, wird hier unterstellt. Aufgrund des Zeitrangs
des Streitpatents kann im Hinblick auf den Patentanspruch 1 jedoch allenfalls die
als OVB I bezeichnete Vorbenutzung von Bedeutung sein. Die behauptete Vor-
benutzung OVB II hat erst am 11. September 2002 und somit nach dem für das
Streitpatent relevanten Prioritätstag 2. August 2002 stattgefunden. Sie stellt daher
keinen Stand der Technik im Sinne des § 3 PatG dar.
Als offenkundige Vorbenutzung OVB I sieht die Beschwerdeführerin eine am
1. August 2002, 23:36 Uhr, versandte E-Mail (Anlage A4 aus Anlagenkonvolut 12)
mit einem beigefügten Bemusterungsvorschlag (Beilage B2 aus Anlagen-
konvolut 12) an.
Die E-Mail enthält als einzige Aussage zu einem Verfahren in der Betreffzeile die
Angabe „Muster zum Laserstrukturieren“ und verweist im Text auf noch zu ver-
- 12 -
schickende Musterpleuel sowie einen Bemusterungsvorschlag als Anlage. Dieser
Anlage (Beilage B2) ist als Thema zu entnehmen, dass Oberflächen zur reib-
schlüssigen Lagesicherung von Lagerschalen durch Lasern strukturiert werden
sollen (Merkmale
1a, 1b). Vorgegeben ist ein „Fertig bearbeitetes Pleuel (großes
Auge feingebohrt)“, (input), dessen Oberfläche mit einer reibschlüssigen Struktur
versehen werden soll, (output). Als „denkbare Strukturen“ werden eine Kreuz-
struktur und eine Struktur mit Querstrichen genannt und jeweils als Skizze
dargestellt. Die Strukturen sollen mit Aufwurf oder aufwurffrei sein, über die ganze
Zylinderfläche eine homogene Struktur aufweisen oder partiell bzw. partiell
verschieden ausgebildet sein (Merkmal
1e). Der Begriff „Aufwurf“ wird hier im Sin-
ne des Begriffs
„Auswurf“ aus dem Streitpatent verwendet.
Eine Vorgabe, wie ein Laserstrahl zur Oberflächenstrukturierung zu führen ist,
enthält die E-Mail mit Anlage nicht. Vielmehr wird es offenkundig der Auftrags-
nehmerin überlassen, wie sie die Bearbeitung vornimmt. Insbesondere besteht
keine Vorgabe, einen Laserstrahl über eine Schwenkspiegeleinrichtung mit einem
3D-Schwenkspiegel außerhalb der Lageraufnahme umzulenken, bevor er auf
deren Innenumfangsfläche auftrifft (Merkmale 1c, 1d). Die Tatsache, dass zum
damaligen Zeitpunkt Laser mit einer Schwenkspiegeleinrichtung mit einem 3D-
Schwenkspiegel bei der Auftragsnehmerin entsprechend dem Firmenprospekt
T
… bekannt waren, die möglicherweise zur beanspruchten Laserstrahlführung
entsprechend dem beanspruchten Verfahren geeignet waren, rechtfertigt jeden-
falls nicht die Schlussfolgerung, dass die Auftragsvergabe unmittelbar und ein-
deutig die Verwendung genau dieser Laser auf die beanspruchte Art und Weise
mit beinhaltet oder vorausgesetzt hat.
b)
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfin-
derischen Tätigkeit.
b1)
Ein geeigneter Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätig-
keit ist der in der Druckschrift D4 dargestellte Stand der Technik, der das kraft-
- 13 -
schlüssige Verbinden zweier Körper mit riefenartigen Vertiefungen (vgl. Fig. 1A,
1B; slits L, L´) in Anlageflächen betrifft. Insbesondere soll das relative Verdrehen
der beiden Körper verhindert werden (vgl. Abs. [0001], [0011], [0012]). Erläutert
werden die Effekte am Beispiel der Lageraufnahme eines Pleuels und der darin
aufgenommenen Lagerschale (vgl. Fig. 3A, 3B). Die Bearbeitung der Oberfläche
der Lagerschalenaufnahme erfolgt ausschließlich mechanisch (vgl. Spalte 4, Zei-
len 1 bis 4; Merkmal 1a, Teilmerkmal 1b) auf der gesamten Anlagefläche.
Im Übrigen ist diese Druckschrift D4 die einzige der im Verfahren herangezogenen
Druckschriften, die sich mit dieser Problematik befasst. Die von der Einsprechen-
den noch genannte EP 1 420 177 A1 (D12) ist jüngeren Zeitrangs als das Streit-
patent und stellt (für Patentanspruch 1) keinen hier zu berücksichtigenden Stand
der Technik dar.
Der Fachmann hat vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, eine Lager-
aufnahme im Hinblick auf das Verbinden einer Lagerschale mit der Aufnahme auf
die beanspruchte Art und Weise zu bearbeiten.
Die Druckschrift D3 befasst sich mit einem Verfahren zum Einbringen von
Strukturen in Form von Vertiefungen (definierte Rauheit) in Anlageflächen eines
Lagers durch eine Strahlenbehandlung mittels eines Lasers, wobei die Auf-
rauungen abschnittsweise in die Anlagefläche eingebracht werden (vgl. An-
sprüche 10, 1 und Fig. 2; Teilmerkmale 1a, 1b, Merkmal 1e). Im Vordergrund steht
das Verbessern der Ölhaltefähigkeit (vgl. Spalte 1, Zeilen 37 bis 47) und damit, im
Gegensatz zum Streitpatent, eine Reibminderung in der Anlagefläche. Da es um
die Bearbeitungsmöglichkeit einer Oberfläche an sich geht, wird der Fachmann
diese Druckschrift bei der Suche nach alternativen Bearbeitungsmöglichkeiten
einer Lageraufnahme wohl berücksichtigen und eine Laserbearbeitung in Betracht
ziehen. Zu der Führung des Laserstrahls wird erwähnt, dass er im Regelfall schräg
auf die Bohrung gerichtet sein müsse (vgl. Spalte 1, Zeilen 51 ff.). Weitere An-
gaben oder Erläuterungen dazu fehlen. Somit ergibt sich aus dem Übertragen der
- 14 -
Lehre aus der D3 auf die der D4 noch nicht das patentgemäße Verfahren, denn es
bleibt offen, wie der Laserstrahl umgelenkt wird, bevor er auf die Innenumfangs-
fläche auftrifft. Die Merkmalskombination 1c, 1d gemäß dem Patentanspruch ist
aus einer Zusammenschau von Verfahrensmerkmalen, die diese beiden Druck-
schriften offenbaren, somit nicht nahegelegt. Da in den weiteren Druckschriften D2
und D6 oder D15, die die Bearbeitung von Innenflächen von Bohrungen mittels
Laserstrahlen betreffen, der Laserstrahl innerhalb der Bohrung umgelenkt wird,
wird ein Fachmann bevorzugt diese bekannten Lösungen heranziehen, wenn er
eine mechanische Oberflächenbearbeitung durch eine Bearbeitung mittels Laser-
strahlen ersetzt, und konnte folglich so nicht zur Lehre des angegriffenen Patents
gelangen.
b2)
Die Druckschrift D1 offenbart zwar als einzige Druckschrift nebst der
Firmenschrift von Trumpf einen Laser mit einer Schwenkspiegeleinrichtung mit
einem 3D-Schwenkspiegel, der Fachmann berücksichtigt diese jedoch nicht bei
der Suche nach einer Lösung zur Bearbeitung von Lageraufnahmen, denn sie
lehrt ein Verfahren zum Verschweißen der Enden von rohrartigen, mit einem fließ-
fähigen Medium gefüllten Behältern, wie Tuben (vgl. Anspruch 1). Dazu wird ein
Laserstrahl 26 über eine Schwenkspiegeleinrichtung mit einem 3D-Schwenk-
spiegel außerhalb des rohrförmigen Behälters 10 umgelenkt, bevor er auf dessen
Innenumfangsfläche auftrifft (vgl. Fig. 1; Umlenkspiegel 22, der um seine Längs-
achse rotiert sowie in seiner Winkelstellung verändert werden kann; vgl. Spalte 5,
Zeilen 17 bis 34). Beim Verschweißen kommt es auf das Erwärmen und zu-
mindest Erweichen/Aufschmelzen des Materials auf einer größeren Fläche an.
Dies unterscheidet sich grundlegend vom materialabtragenden Bearbeiten zum
Einbringen einer definierten Oberflächenstruktur. Ohne Kenntnis des beanspruch-
ten Verfahrens oder weitere Hinweise im Stand der Technik gab es also keine
Veranlassung, die Laserstrahlführung mit Schwenkspiegelanordnung von einem
bekannten Schweißverfahren auf ein Verfahren zum Einbringen von Strukturen in
Form von Vertiefungen zu übertragen.
- 15 -
b3)
Mittels einer aus der Druckschrift D2 bekannten Vorrichtung zur Be-
arbeitung von Bohrungen in Werkstücken wird ein Laserstrahl exakt auf die Wand
innerhalb der Bohrung fokussiert (vgl. Seite 5, 2. Absatz). Mit Verweis auf die
Druckschrift D6 zum Einbringen von Riefen und Rillen in Werkstückoberflächen
(vgl. Übergangsabsatz Seiten 1, 2; Merkmal 1a, Teilmerkmal 1b). Der in der Vor-
richtung gemäß der Druckschrift D2 vorgesehene Spiegel 4 ist aber unbeweglich
gelagert (vgl. Anspruch 3) und die Positionen an der Bohrungswand werden durch
Rotation sowie Hubbewegung einer Spindel 1, 2 erreicht.
Demgegenüber fordert Patentanspruch 1 des angegriffenen Patents das
Umlenken des Laserstrahls über eine Schwenkspiegeleinrichtung mit einem 3D-
Schwenkspiegel außerhalb der Lageraufnahme, bevor er auf die Innenum-
fangsfläche auftrifft, sowie das abschnittsweise Einbringen von Vertiefungen in die
Anlagefläche einer Lageraufnahme (Teilmerkmal 1b, Merkmale 1c bis 1e). Es ist
weder dargelegt worden noch ersichtlich, weshalb ohne unzulässige Rückschau,
der Fachmann die aus der Druckschrift D2 bekannte Vorrichtung - falls sie zur
Bearbeitung einer Lageraufnahme herangezogen werden sollte - durch einen
Laser mit Schwenkspiegeleinrichtung entsprechend den aus der Firmenschrift
T
… oder der Druckschrift D1 bekannten ersetzen sollte.
Ausgehend von der Druckschrift D6 mit einem in die zu bearbeitende Bohrung
eingeführten Strahlkopf (vgl. Fig. 1, Spalte 3, Zeile 63 bis Spalte 4, Zeile 18) gilt
Entsprechendes.
b4)
Auch die Einbeziehung der geltend gemachten offenkundigen Vor-
benutzung OVB I legt das beanspruchte Verfahren nicht nahe. Wie schon zur
Neuheit dargelegt, geht aus der E-Mail vom 1. August 2002 mit Beilage B2 nicht
hervor, wie der Laser beschaffen ist, mit dem die Bearbeitung der Lageraufnahme
vorgenommen werden soll. Da die Vorgehensweise, den Laserstrahl über eine
Schwenkspiegeleinrichtung mit einem 3D-Schwenkspiegel außerhalb der Lager-
aufnahme umzulenken, bevor er auf die Innenumfangsfläche der Lageraufnahme
- 16 -
auftrifft, auch aus dem weiteren Stand der Technik zur Bearbeitung von Innen-
umfangsflächen nicht bekannt ist, wir sie nicht nahegelegt.
b5)
Die weiteren Druckschriften liegen weiter ab. Zu ihnen hat die Ein-
sprechende auch nicht weiter substantiiert vorgetragen.
So betrifft die Druckschrift D5 einen Beschriftungslaser, der möglicherweise ge-
eignet ist, das Verfahren durchzuführen. Allerdings geht aus der Druckschrift
keinerlei Hinweis auf das Verfahren selbst und die Strukturierung an sich hervor.
Die Druckschrift D7 betrifft ein Lasergravier- und Schneidegerät ohne Bezug zum
beanspruchten Verfahren. In der Druckschrift D8 werden abschnittsweise auf einer
Kolbenoberfläche angebrachte Strukturierungen beschrieben, ohne jedoch konkret
auf die Strahlführung eines Lasers einzugehen. Aus der Druckschrift D9 geht die
Bearbeitung einer Außenumfangsfläche hervor, um zwei Körper formschlüssig
durch Auftragen einer Schicht zu verbinden. Die Druckschrift D10 befasst sich mit
einem Schweißverfahren und die Druckschrift D11 mit einer Blechschneide-
vorrichtung. In der Druckschrift D13 wird der Einfluss der Oberflächenrauigkeit
beim Verbinden einer Lagerschale mit einer Lageraufnahme behandelt, ohne auf
die Bearbeitung der Oberfläche einzugehen. Ohne Bezug zum beanspruchten
Verfahren nach Patentanspruch 1 ist auch die aus der Druckschrift D14 bekannte
Laserschneidanlage mit Sicherheitsabschirmung. Die Druckschrift D15 befasst
sich mit der Bearbeitung der Innenfläche einer Bohrung mit einer in die Bohrung
eingeführte Laserlanze (vergleichbar mit den Druckschriften D2 und D6).
c)
Der Patentanspruch 1 stützt die Patentansprüche 2 bis 8, welche keine
selbstverständlichen Ausgestaltungen des Verfahrens nach Patentanspruch 1
betreffen. Sie sind zusammen mit dem Patentanspruch 1 bestandsfähig.
d)
Auch der nebengeordnete Patentanspruch 9 hat Bestand.
- 17 -
Der Patentanspruch 9 ist als sogenannter Product-by-Process-Anspruch auf ver-
bundene Körper mit Vertiefungen in Anlageflächen gerichtet, und darüber hinaus
durch ihr Herstellungsverfahren nach den Verfahrensansprüchen 1 bis 8 gekenn-
zeichnet. D. h. die kraftschlüssig verbundenen Körper umfassen eine Lagerauf-
nahme mit abschnittsweise eingebrachten Vertiefungen. Die Vertiefungen sind
mittels eines Laserstrahls eingebracht, der aufgrund der Strahlführung schräg auf
die Oberfläche auftrifft. An den Vertiefungen ist die Bearbeitung durch Laser-
strahlen sowie deren schräges Auftreffen aufgrund der Anordnung von Auswürfen
und/oder den Flanken an den Vertiefungen erkennbar.
Lediglich aus den Druckschriften D4 und D13 sowie der geltend gemachten
Vorbenutzung OVB I gehen kraftschlüssig verbundene Körper mit einer Lagerauf-
nahme hervor. Die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung OVB II und die
Druckschrift D12 sind auch für den Patentanspruch 9 kein Stand der Technik.
Da sich die Bearbeitung der Innenumfangsfläche der Lageraufnahme auf die
körperliche Beschaffenheit der kraftschlüssig verbundenen Körper auswirkt, sind
diese zusammen mit dem Patentanspruch 1 patentfähig.
Gleiches gilt entsprechend für die rückbezogenen Patentansprüche 10 bis 12.
e)
Bestandsfähig sind auch die Patentansprüche 13 und 14.
Zutreffend macht die Beschwerdeführerin geltend, in den Patentansprüchen 13
und 14 seien den kraftschlüssig verbundenen Körper beschreibende Merkmale
enthalten, die der Prioritätsanmeldung nicht zu entnehmen sind. Der Zeitrang der
Patentansprüche 13 und 14 ist daher der Anmeldetag des Streitpatents, der
5. Juni 2003. Damit sind auch die offenkundige Vorbenutzung OVB II als Stand
der Technik sowie die Druckschrift D12 als nachveröffentlichte Anmeldung älteren
Zeitrangs bei der Neuheitsbetrachtung zu berücksichtigen (§ 3, Abs. 2 Nr. 2 PatG).
- 18 -
Wegen ihres Bezugs auf Patentanspruch 9 und mittelbar auf Patentanspruch 1
sind auch die Gegenstände der Patentansprüche 13 und 14 u. a. durch abschnitts-
weise in eine Lageraufnahme eingebrachte Vertiefungen definiert. Da abschnitts-
weise eingebrachte Vertiefungen bei den aus der Druckschrift D12 bekannten
Lageraufnahmen fehlen, sind die Gegenstände der Patentansprüche 13 und 14
gegenüber diesen neu. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist die
Druckschrift D12 nicht in Betracht zu ziehen (§ 4 PatG).
Die geltend gemachten Vorbenutzungen enthalten keinen Hinweis auf Vertie-
fungen, die eine Punktmatrix bilden. Daher können sie einen solchen Gegenstand
weder vorwegnehmen noch nahelegen, zumal auch der sonstige Stand der Tech-
nik nicht auf eine Punktmatrix bildende Vertiefungen in kraftschlüssig verbundenen
Körpern hinweist. Da sowohl die verbundenen Körper nach Patentanspruch 13 als
auch die nach 14 zwingend eine Punktmatrix erfordern, haben diese Ansprüche
schon daher Bestand. Hinzu kommt, dass auch der offenkundigen Vorbenutzung
OVB II die Umlenkung eines Laserstrahls über eine Schwenkspiegeleinrichtung
mit einem 3D-Schwenkspiegel außerhalb der Lageraufnahme, bevor er auf die
Innenumfangsfläche auftrifft, nicht entnommen werden kann. Allein die Aussage in
dem Protokoll der Zeugenvernehmung vom 26. September 2013 vor der
Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts, dass Beschriftungslaser beim
Laserstrukturieren verwendet worden seien, und die Tatsache, dass am Anmelde-
tag des Streitpatents Beschriftungslaser mit einem 3D-Schwenkspiegel existierten,
erlauben noch nicht die Feststellung (vgl. auch Abschnitt a2)), ein Laserstrahl sei
bei der Bearbeitung der für die Vorstellung bei der Firma
… GmbH am
11. September 2002 vorgesehenen Pleuel außerhalb der Lageraufnahme um-
gelenkt worden.
f)
Da die Gegenstände der Patentansprüche zweifellos gewerblich anwendbar
sind und das Patent auch im Übrigen die formalen Erfordernisse erfüllt, ist das
Patent in der geltenden Fassung aufrechtzuerhalten und die Beschwerde zurück-
zuweisen.
- 19 -
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens ge-
rügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die-
ses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst
v. Zglinitzki
Dr. Fritze
Fetterroll
Bb