Urteil des BPatG vom 25.02.2016

Stand der Technik, Kupfer, Behandlung, Stahl

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 26/12
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Februar 2016
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend das Patent 10 2006 019 826
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2016 unter Mitwirkung des Vorsit-
zenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dr.-Ing. Fritze und
Dipl.-Ing. (Univ.) Fetterroll
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
19. März 2009 aufgehoben und das angegriffene Patent DE
10 2006 019 826 widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 28. April 2006 angemeldete und am 9. August 2007 veröffentlichte
Patent DE 10 2006 19
826 mit der Bezeichnung „Bandförmiger Werkstoffverbund
und
dessen Verwendung, Verbundgleitelement“ sind zwei Einsprüche erhoben
worden mit der Begründung, der Gegenstand des Patents sei weder neu noch
beruhe er auf einer erfinderischen Tätigkeit. Außerdem sei die Erfindung nicht so
deutlich und vollständig offenbart gewesen, dass ein Fachmann sie habe ausfüh-
ren können.
Die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Anhö-
rung vom 19. März 2009 die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents be-
schlossen. Dagegen richtet sich die Beschwerde einer der Einsprechenden. Sie ist
der Auffassung, dem Gegenstand des Anspruchs 1 des angegriffenen Patents
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fehle die Patentfähigkeit, u. a., weil er nicht neu sei gegenüber dem Offenba-
rungsgehalt der Druckschrift
(1) DE 10 2005 023 306 A1.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vertritt den Standpunkt, mit den nach der Beschränkung geltenden Ansprü-
chen sei der Patentgegenstand patentfähig.
Das angegriffene Patent umfasst in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung
fünf Ansprüche; Anspruch 1 lautet - hier gegliedert wiedergegeben
– wie folgt:
1.1
Bandförmiger Werkstoffverbund,
1.2
bei welchem eine Schicht, bestehend aus einer Kupfer-Mehrstofflegierung,
1.2.1 in Form einer Kupfer-Knetlegierung
1.2.2 oder Kupfer-Gusslegierung,
1.3
mit einer Stützschicht aus
1.3.1 Tiefziehstahl,
1.3.2 Vergütungsstahl oder
1.3.3 Einsatzstahl unlösbar verbunden ist, wobei die Kupfer-Mehrstofflegierung
zusammengesetzt ist aus [in Gew.-%]
- 4 -
1.4
Ni 1,0 bis 15,0 %
1.5
Sn 2,0 bis 12,0 %
1.6
Rest Cu sowie unvermeidbare Verunreinigungen,
wahlweise bis zu 5 % Mangan,
wahlweise bis zu 3 % Silicium,
wahlweise einzeln oder in Kombination bis zu 1,5 % Ti, Co. Cr, Al, Fe, Zn, Sb,
wahlweise einzeln oder in Kombination bis zu 0,5 % B, Zr, P, S,
wahlweise bis zu 25 % Pb,
1.7
die Schicht eine Dicke von 0,1 bis 3 mm aufweist, und
1.8
der Werkstoffverbund eine Kombination aus
1.8.1 zumindest einem Lösungsglühen bei 600 bis 800°C und
1.8.2 zumindest einem Auslagern bei 300 bis 500°C durchlaufen hat,
1.8.3 um die Werkstoffeigenschaften der Kupfer-Mehrstofflegierung hinsichtlich
mechanischer und tribologischer Eigenschaften optimal auf den Verbund-
partner anzupassen.
Wegen des Wortlauts der übrigen Ansprüche und weiterer Einzelheiten des Vor-
bringens der Beteiligten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist begründet.
A.
Das Patent betrifft einen bandförmigen Werkstoffverbund und dessen Ver-
wendung sowie ein Verbundgleitelement, bestehend aus einem bandförmigen
Werkstoffverbund.
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In den Absätzen [0004] bis [0008] der Beschreibung sind zum Stand der Technik
Druckschriften angegeben, die sich mit Schichtverbundwerkstoffen für Gleitlager
befassen, die eine Lagermetallschicht aus Kupferlegierung und eine Trägerschicht
aus Stahl aufweisen, und ist dargelegt, nicht alle der daraus bekannten Lager-
werkstoffe könnten in hochbeanspruchenden Umgebungen eines Motorraums den
hohen Anforderungen an die Verschleißbeständigkeit und Warmfestigkeit gerecht
werden.
Der Erfindung sollte die Aufgabe zugrunde liegen, einen bandförmigen Werkstoff-
verbund und ein Verbundgleitlager dergestalt weiterzubilden, dass sich sowohl
eine hohe Verschleißbeständigkeit als auch eine hohe Warmfestigkeit ausbilden
(Abs. [0009]).
Der damit betraute Fachmann ist Hochschulabsolvent der Werkstoff- oder Metall-
kunde und verfügt über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung
von metallischen Gleitlagerwerkstoffen. Von ihm können Fachwissen über die
gängigen Materialien für die hier in Rede stehenden Werkstoffverbunde sowie die
Methoden zu deren Fertigung und zudem Kenntnisse über bei Wärmebehandlun-
gen ablaufende Umwandlungsvorgänge erwartet werden.
Die Patentinhaberin löst die Aufgabe bezüglich des bandförmigen Werkstoffver-
bunds mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen. Der nachgeordnete
Anspruch 2 gibt eine bevorzugte Ausgestaltung des bandförmigen Werkstoffver-
bundes nach Anspruch 1 an. Der Patentanspruch 3 betrifft Verwendungen des
bandförmigen Werkstoffverbundes, und die Patentansprüche 4 und 5 betreffen
jeweils ein Verbundgleitelement bestehend aus einem bandförmigen Werkstoff-
verbund nach Anspruch 1 oder 2.
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B.
Der bandförmige Werkstoffverbund gemäß dem geltenden Anspruch 1 ist
nicht neu.
Aus der Druckschrift (1) gehen
– unstreitig – verschiedene bandförmige Werk-
stoffverbünde mit den im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen 1.1, 1.2, 1.2.1,
1.2.2 und 1.3 bestehend aus einer Kupfer-Mehrstofflegierungs-Schicht und einer
Stützschicht aus Stahl bereits unmittelbar hervor.
Die Stahlsorten für die Stützschicht werden in Druckschrift (1) zwar
– wie die Pa-
tentinhaberin geltend macht - nicht explizit benannt, in ihr sind jedoch deren für die
Fertigung der Werkstoffverbünde erforderlichen Materialeigenschaften soweit dar-
gelegt, dass aus Sicht des Fachmanns nur solche Stähle in Frage kommen, wie
sie der Patentanspruch 1 in den Merkmalen 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.3 spezifiziert. Bei-
spielsweise muss der Werkstoff für den Stahlrücken bei der Verbundherstellung
mittels Walzplattierens in dem Maße plastisch verformbar sein, dass die dort vor-
gesehene Umformung des Lagermetalls und/oder des Stahls von 50 bis 70 % rea-
lisierbar ist (Abs. [0022]). Die Festigkeit des Verbundes aus Lagerlegierung und
Stahl soll lediglich soweit gegeben sein, dass mittels Längsteilen Platinen abge-
trennt und die Platinen durch bekannte Umformschritte weiter umgeformt werden
können (vgl. Abs. [0030]). Entsprechend sind Schmiedestähle in Betracht zu zie-
hen, die sich bei der Umformung nur in geringem Maße verfestigen. Da der Stahl-
rücken zudem eine optimale Bindung mit der Lagerlegierung gewährleisten muss,
ist die Stahlauswahl auf Sorten mit geringen Perlitanteilen und folglich niedrigen
Kohlenstoffgehalten <0,2% weiter begrenzt. Der Angabe bestimmter Stahlsorten
bedarf es nun nicht mehr, denn aufgrund dieser Vorgaben sind keine anderen als
die ohnehin für Stützschalen eines Verbundgleitlagers typischen unlegierten
Stahlsorten einzusetzen, nämlich Tiefziehstähle (z.
B. DC01, DC03…), Einsatz-
stähle (z.
B. C10, C15…) oder Vergütungsstähle mit geringem Kohlenstoffanteil
(z.
B. C22…). Die Merkmale 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.3 des Patentanspruchs sind so-
mit vom Inhalt der Druckschrift (1) mit umfasst.
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Unmittelbar offenbart Druckschrift (1) Lagerlegierungsschichten mit chemischen
Zusammensetzungen gemäß den Merkmalen 1.4, 1.5 und 1.6 des vom Patent
beanspruchten Werkstoffverbundes. In der Variante als Kupfer-Nickel-Zinn-Legie-
rung liegt dort der Anteil von Nickel bei 4 bis 11 und der Anteil von Zinn bei 3 bis 8
Gew.% (vgl. Abs. [0022] und Abs. [0036]) und somit innerhalb der gemäß An-
spruch 1 vorzusehenden Anteilsbereiche von 1,0 bis 15,0 bzw. 2,0 bis 12,0 %.
Hier wie dort besteht der Rest aus Kupfer und
– selbstverständlich - unvermeidba-
ren Verunreinigungen. Die weiteren im Anspruch 1 des angegriffenen Patents an-
gegebenen Elemente sind „wahlweise“ und demnach nicht zwingend in der Legie-
rung vorhanden, so dass die gemäß der Druckschrift (1) vorzusehende Kupfer-
Nickel-Zinn-Legierung die Vorgaben des Merkmals 1.6 vollständig erfüllt.
Auch das Merkmal 1.7 trifft für die Lagermetallschicht des bekannten Werkstoff-
verbundes zu, denn deren Dicke beträgt 0,1 bis 0,8 mm und liegt demnach inner-
halb der von dem angegriffenen Patent beanspruchten Grenzen von 0,1 bis 3 mm
(vgl. Abs. [0044] und Anspruch 16).
Die Merkmale 1.8, 1.8.1 und 1.8.2 schreiben zusammengenommen vor, dass ein
patentgemäßer Werkstoffverbund eine Kombination aus zumindest einem Lö-
sungsglühen bei 600 bis 800°C und zumindest einem Auslagern bei 300 bis 500°C
zu durchlaufen hat.
Was mit Blick auf die Auswirkungen auf das Material hier unter Lösungsglühen
und Auslagern zu verstehen ist, entnimmt der Fachmann der Beschreibung.
Danach soll die Behandlung bei 600 bis 800°C nicht nur ein „Lösungsglühen“,
sondern auch „Weichglühen“ sein (vgl. Abs. [0014]); des Weiteren ist in diesem
Zusammenhang von „Homogenisierungstemperaturen“ (vgl. Abs. [0033]) bzw. von
„glühen, um Gussblöcke zu homogenisieren“ und von „glühen, um für kaltgewalzte
Bänder ein ausreichendes Kaltumformvermögen z
u erzielen“ die Rede (vgl.
Abs. [0036]). Somit soll dieser Wärmebehandlungsschritt unterschiedliche Wir-
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kungen herbeiführen, denn Lösungsglühen und Homogenisieren zielen aus fach-
männischer Sicht auf ein gleichmäßiges In-Lösung-bringen von Legierungsele-
menten in einer Phase ab, wogegen mittels Weichglühen und Glühen, um Guss-
blöcke zu homogenisieren, sowie Glühen, um für kaltgewalzte Bänder ein ausrei-
chendes Kaltumformvermögen zu erzielen, das Werkstoffgefüge rekristallisiert
wird. Dieser Schritt ist also sowohl in Zusammenhang mit einer Aushärtung des
Materials zu verstehen als auch in Zusammenhang mit einer thermomechanischen
Behandlung.
Der zweite Wärmebehandlungsschritt des Auslagerns bei 300 bis 500°C führt der
Patentbeschreibung zufolge einerseits zu einer Verfestigung des Materials infolge
spinodaler Entmischung (Abs. [0013], [0014] und [0024]), andererseits könnten
sich zudem kontinuierliche bzw. diskontinuierliche Ausscheidungen ausbilden
(Abs. [0014]). Diese Maßnahme zielt also in jedem Fall auf die Ausscheidung von
Teilchen aus einem einphasigen Legierungszustand aufgrund abnehmender Lös-
lichkeit bei abnehmenden Temperaturen ab, die in Kombination mit der Legie-
rungshärtung eine zusätzliche Festigkeitssteigerung des Materials bewirkt.
Diese patentgemäß am Werkstoffverbund in Kombination vorzunehmenden Wär-
mebehandlungsmaßnahmen lehrt bereits Druckschrift (1):
In einem ersten Wärmebehandlungsschritt, der nach dem Herstellen von Band-
material aus Kupfer-Nickel-Zinn-Legierung und dem Walzplattieren des Bandma-
terials auf der Stahlträgerschicht erfolgt, ist dort der Werkstoffverbund zumindest
einem Glühen bei 550°C bis 700°C zu unterziehen (vgl. Abs. [0023]). Dieser Tem-
peraturbereich überschneidet sich mit dem im Merkmal 1.8.1 des Anspruchs 1
dafür angegebenen.
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In dem zweiten Wärmebehandlungsschritt erfolgt gemäß diesem Beispiel ein Glü-
hen bei 500 bis 600°C. Der untere Wert dieses Bereichs stimmt mit der im Merk-
mal 1.8.2 des Anspruchs 1 angegeben Temperatur-Obergrenze für das Auslagern
des vom angegriffenen Patent beanspruchten Werkstoffverbundes überein. Da der
Stand der Technik weitere Maßnahmen ausdrücklich
„gegebenenfalls“ – folglich
lediglich optional
– vorsieht (vgl. Abs. [0022] und [0023), kann die Behandlung des
bekannten Werkstoffverbundes damit bereits beendet sein (vgl. Abs. [0026]), so
dass ein zweites
– abschließendes - Glühen bei 500°C des Werkstoffverbundes
mit Bildung fein verteilter Ausscheidungen (vgl. Abs. [0028]) wie bei dem ange-
griffenen Patent in Druckschrift (1) bereits neuheitsschädlich offenbart ist.
Zutreffend ist zwar, dass im Stand der Technik zwischen dem ersten und dem
zweiten Glühen ein erstes Walzen und demnach eine thermomechanische Be-
handlung des Werkstoffverbundes vorgesehen ist (vgl. nochmals Abs. [0023]), auf
Befragen des Senats wurde in der mündlichen Verhandlung von der Patentinhabe-
rin aber eingeräumt, eine Einbindung von Walzschritten in das patentgemäße
Verfahren sei durchaus möglich. Im Abs. [0015] der Streitpatentschrift ist dazu
dargelegt, für beide Verbundpartner könnten mittels Walzen, Auslagern und Ho-
mogenisierungsglühen die Materialeigenschaften auf den jeweiligen Bedarf ange-
passt werden. So könne beispielsweise auch eine weichere oder auch härtere
Kupfer-Mehrstofflegierungsschicht durch mechanische und thermische Behand-
lung mit der Stahlstützschicht kombiniert werden. Und dem Absatz [0026] zufolge
lassen sich durch ein Homogenisierungsglühen und die Aushärtung des Materials
„beim Auslagern bzw. beim Walzen“ die Werkstoffeigenschaften der Kupfer-Mehr-
stofflegierung optimal auf den Verbundpartner Stahl anpassen. Folglich stellt der
Patentanspruch 1 des angegriffenen Patents es dem Fachmann frei, mit der ther-
mischen Behandlung das Umformen des Werkstoffverbundes zu kombinieren wie
es der Stand der Technik lehrt.
Das noch verbleibend zu betrachtende Merkmal 1.8.3, wonach Ziel ist, die Eigen-
schaften der Kupfer-Mehrstofflegierung hinsichtlich mechanischer und tribologi-
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scher Eigenschaften optimal auf den Verbundpartner Stahl anzupassen, bringt
hier lediglich aufgabenhaft die erwünschte Wirkung der voranstehend genannten
Merkmale und Maßnahmen zum Ausdruck und umschreibt mittelbar keine räum-
lich-körperlichen Merkmale des Werkstoffverbundes. Davon abgesehen stimmen
die in Druckschrift (1) offenbarten Werkstoffverbünde in ihren körperlichen Merk-
malen mit den patentgemäßen Erzeugnissen überein. Denn einerseits entspricht
die chemische Zusammensetzung von deren Lagerlegierungsschicht den Vorga-
ben des angegriffenen Patents, andererseits stimmen auch die darauf anzuwen-
denden Verfahrensschritte mit denen des Patents soweit überein, dass davon
ausgegangen werden muss, dass in den bekannten Lagerlegierungen bei der
Nacharbeit der bekannten Lehre zwangsläufig wie in den patentgemäßen Legie-
rungen Ausscheidungsvorgänge, insbesondere spinodale Entmischungen, ablau-
fen. In dieser Hinsicht ist somit - entgegen der von der Patentinhaberin vertretenen
Meinung
– letztlich ebenfalls kein Unterschied gegenüber dem Stand der Technik
festzustellen.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 erweist sich somit als nicht mehr neu
und folglich als nicht patentfähig. Die übrigen Patentansprüche weisen keine pa-
tentfähigen Aspekte auf und teilen in der Antragsgesamtheit das Rechtsschicksal
des Patenanspruchs 1.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens ge-
rügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die-
ses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
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durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst
Richter v. Zglinitzki
kann wegen Ur-
laubs nicht unter-
schreiben.
Dr. Höchst
Dr. Fritze
Fetterroll
Bb