Urteil des BPatG vom 26.09.2016

Stand der Technik, Fig, Bestandteil, Abgas

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 23/13
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2011 009 634.5
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 26. September 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Höchst
sowie
der
Richter
Eisenrauch,
Dr.-Ing. Fritze
und
Dipl.-Ing. Wiegele
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beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse F 01 D des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
4. Februar 2013 aufgehoben und das Patent 10 2011 009 634 mit
den Patentansprüchen 1 bis 6 und der Beschreibung, Seiten 1, 2,
2a, jeweils eingereicht mit Hauptantrag vom 21. Juni 2012 (Ein-
gang 22. Juni 2012) sowie den Seiten 3 bis 7 und den Zeichnun-
gen Fig. 1 bis 5, jeweils vom Anmeldetag, erteilt.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 4. Februar 2013 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 01 D des
Deutschen Patent- und Markenamtes die am 2. August 2012 offengelegte Patent-
anmeldung vom 27. Januar 2011 mit der Bezeichnung
„Abgasturbolader“
mit der Begründung zurückgewiesen, die Gegenstände des Anspruchs 1 sowohl
des Haupt- als auch des Hilfsantrags 1 beruhten nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit. Die Prüfungsstelle stützt ihre Entscheidung auf die Druckschriften
D1
DE 100 22 052 A1,
D2
WO 2010 / 033 414 A2,
D3
US 2005 0 144 946 A1.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.
- 3 -
Die Beschwerdeführerin beantragt konkludent,
1.
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und
das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 6 und der Beschrei-
bung, Seiten 1, 2, 2a, jeweils eingereicht mit Hauptantrag vom
21. Juni 2012 (Eingang 22. Juni 2012), sowie den Seiten 3 bis 7
und den Zeichnungen Fig. 1 bis 5, jeweils vom Anmeldetag, zu
erteilen,
2.
hilfsweise das Patent in der Fassung vom 21. Juni 2012
gemäß Hilfsantrag 1 zu erteilen.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat in gegliederter Fassung folgenden
Wortlaut:
M1
Turbolader (1) für ein Kraftfahrzeug, bestehend
M2
aus einem Eingangsflansch (2.1) für Abgas,
M3
aus einem an den Eingangsflansch (2.1) in Strömungsrichtung an-
schließenden Schneckengehäuse (2),
M4
aus einem an das Schneckengehäuse (2) anschließenden Lager-
bockflansch (2.2) und
M5
aus einem an das Schneckengehäuse (2) in Strömungsrichtung
anschließenden Abgasgehäuse (3)
M6
mit daran anschließendem Ausgangsflansch (3.1),
M7
wobei das Abgasgehäuse (3) mit dem Ausgangsflansch (3.1), der
Eingangsflansch (2.1) sowie der Lagerbockflansch (2.2) an das
Schneckengehäuse (2) angebaut sind,
dadurch gekennzeichnet,
M3a
dass das Schneckengehäuse (2) als separates einteiliges Gussteil
mit integriertem Einlasstrichter ausgebildet ist.
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Wegen des Wortlauts der geltenden nachgeordneten Ansprüche 2 bis 6, wegen
der Ansprüche nach dem Hilfsantrag 1 und weiterer Einzelheiten des Vorbringens
der Beschwerdeführerin wird auf die Akten verwiesen.
Als weiteren Stand der Technik sind die in der Anmeldung angegebene Druck-
schrift
D1A DE 100 22 052 C2
sowie die von der Prüfungsstelle vor der mündlichen Anhörung der Beschwerde-
führerin zur Kenntnis gegebenen Druckschriften
D4
WO 2010/104695 A2 und
D5
US 2010/0074744 A
berücksichtigt worden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
A.
Die Patentanmeldung betrifft einen Turbolader für ein Kraftfahrzeug bestehend
aus einem Einlasstrichter mit Eingangsflansch, aus einem an den Einlasstrichter in
Strömungsrichtung anschließenden Schneckengehäuse, aus einem an das
Schneckengehäuse anschließenden Lagerbockflansch und aus einem an das
Schneckengehäuse in Strömungsrichtung anschließenden Abgasgehäuse mit
daran anschließendem Ausgangsflansch.
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In der Beschreibung ist ausgeführt, aus der Druckschrift DE 100 22 052 C2 sei ein
luftspaltisoliertes Turbinengehäuse für einen Abgasturbolader mit einem Einlass-
trichter, einem Laufradgehäuse mit einem Gaskanal, der sich vom Einlasstrichter
ausgehend schneckenförmig verengt, einem Flansch zur Verbindung mit dem
Lagergehäuse des Abgasturboladers, und einem zentralen Auslassrohr bekannt.
Der Einlasstrichter, das Laufradgehäuse und das Auslassrohr bestünden aus
spanlos umgeformtem, z. B. aus geprägtem bzw. tiefgezogenem Blech. Ferner be-
schreibe die Druckschrift das Herstellen von wenigstens einem Teil des Turbinen-
gehäuses mittels Feinguss.
Es soll die Aufgabe gelöst werden, ein Turbinengehäuse derart auszubilden und
anzuordnen, dass eine möglichst große Variabilität bei der Materialauswahl
gewährleistet ist.
Als den mit der Lösung dieser Aufgabe betrauten Fachmann ist ein Hochschulab-
solvent der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem
Gebiet der Entwicklung von Abgasturboladern anzusehen.
B.
1. Das Patentbegehren ist zulässig.
Der nach dem Hauptantrag geltende Anspruch 1 basiert auf dem ursprünglichen
Anspruch 1 und der Figur 4 der Patentanmeldung. Das in Figur 4 gezeigte Schne-
ckengehäuse ist für einen Fachmann hinreichend deutlich erkennbar einteilig aus-
gestaltet und umfasst einen darin integrierten Einlasstrichter. Der geltende An-
spruch 1 findet somit
– wie bereits im angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle
zutreffend festgestellt wurde
– eine ausreichende Stütze in den ursprünglichen
Anmeldungsunterlagen.
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2. Die zweifelsohne gewerblich anwendbare Vorrichtung nach Anspruch 1 ist
neu.
Dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gegenüber den im Prüfungsver-
fahren befindlichen Druckschriften D1 bis D3 neu ist, wurde im angefochtenen
Beschluss der Prüfungsstelle bereits festgestellt. Der Senat kommt insoweit zu
demselben Ergebnis.
Die Druckschrift D1, vgl. die Sp. 1, Z. 3 bis 8, betrifft einen Turbolader für ein Kraft-
fahrzeug. Der Aufbau des Turboladers ist in den Figuren 1, 3, 7 und 8 sowie in
Sp. 4, Z. 25 bis 62 gezeigt und beschrieben. Er umfasst einen Eingangsflansch
(Verbindungsflansch 101) für Abgas und ein in Strömungsrichtung daran anschlie-
ßendes Schneckengehäuse (Laufradgehäuse 20). An das Schneckengehäuse ist
weiter ein Lagerbockflansch (Verbindungsflansch 30) und in Strömungsrichtung
des Abgases ein Abgasgehäuse (Abgasrohr 50) angeschlossen. Ebenso ist ein
Ausgangsflansch (Verbindungsflansch 51) an dem Abgasgehäuse angeordnet.
Wie insbesondere den Figuren 3 und 7 zu entnehmen ist, schließen sich an das
Schneckengehäuse 20 das Abgasgehäuse 50 mit dem Ausgangsflansch 51, der
Lagerbockflansch 30 sowie der Eingangsflansch 101 an. Die Druckschrift D1
offenbart somit die Merkmale M1 bis M7 des Gegenstands des Patentan-
spruchs 1.
Das Schneckengehäuse 20 ist, wie in den Figuren 1 und 2 gezeigt, in zwei Halb-
schalen 22, 23 geteilt, die gemäß dem Anspruch 1 der D1, aus spanlos umgeform-
tem Blech bestehen. Der Einlasstrichter 10, vgl. die Sp. 1, Z. 66 bis Sp. 2, Z. 3, ist
entweder als separates Bauteil oder ebenfalls geteilt, jeweils einstückig mit der
zugehörigen Hälfte des geteilten Schneckengehäuses ausgeführt.
Die Druckschrift D1 offenbart daher unmittelbar kein Schneckengehäuse, das als
separates einteiliges Gussteil mit integriertem Einlasstrichter ausgebildet ist. Dies
ist auch bei Berücksichtigung des Anspruchs 28 der Druckschrift D1 so zu bewer-
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ten. Aus dem darin angegebenen Merkmal, dass wenigstens ein Teil des Turbinen-
gehäuses mittels Feinguss hergestellt werden soll, kann der Fachmann nicht
zwangsläufig entnehmen, dass ein einteiliges Schneckengehäuse mit integriertem
Einlasstrichter herzustellen ist. Denn eine dahin gehende Auslegung des An-
spruchs 28 stünde im Widerspruch zu dem Anspruch 1 der Druckschrift D1, des-
sen Merkmal wegen des entsprechenden Rückbezugs im Anspruch 28 mit einzu-
beziehen wäre, wonach das Schneckenrad 20 zweigeteilt und aus spanlos umge-
formten Blech ist.
Die Druckschriften D2 und D3 offenbaren Turbolader für Kraftfahrzeuge durchweg
mit gegossenen Turbinengehäusen. Die Schneckengehäuse sind dabei integraler
Bestandteil des Turbinengehäuses und somit nicht als separates Gussteil ausge-
bildet (vgl. in Druckschrift D2, S. 2, Z. 29 bis S. 3, Z. 2 sowie in Druckschrift D3,
Anspruch 1).
Auch der weitere berücksichtigte Stand der Technik nimmt den Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nicht vorweg.
Die Druckschrift D1A ist die zur Druckschrift D1 korrespondierende Patentschrift
und geht nicht über deren Offenbarungsgehalt hinaus.
Die Druckschrift D4 betrifft Turbolader für Kraftfahrzeuge mit gegossenen Turbi-
nengehäusen, wobei das Schneckengehäuse integraler Bestandteil des Turbinen-
gehäuses und somit nicht als separates Gussteil ausgebildet ist (vgl. Figuren 1
bis 3).
Die Druckschrift D5 offenbart einen Turbolader für ein Kraftfahrzeug mit einem
geteilten Schnecke
ngehäuse („first shell 18 and second shell 20“), vgl. dort den
Absatz [0026] und Fig. 3. Ein als separates einteiliges Gussteil hergestelltes
Schneckengehäuse gemäß Merkmal M3a ist dieser Druckschrift nicht entnehmbar.
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3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht
– anders als es die Prüfungsstelle in
dem angefochtenen Beschluss vertritt
– auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Zutreffend ist die Prüfungsstelle davon ausgegangen, dass als geeigneter Aus-
gangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit die Druckschrift D1 anzu-
sehen ist.
Die Druckschrift D1 offenbart, wie zur Neuheit bereits dargelegt, sämtliche Merk-
male M1 bis M7 des Oberbegriffs des Anspruchs 1 und unterscheidet sich
– wie
die Prüfungsstelle korrekt angegeben hat
– von dem aus der Druckschrift D1 be-
kannten Stand der Technik lediglich durch das Merkmal M3a, wonach das Schne-
ckengehäuse als separates einteiliges Gussteil mit integriertem Einlasstrichter
ausgebildet ist.
Im Unterschied zu dem kennzeichnenden Merkmal M3a des Anspruchs 1, wonach
das Schneckengehäuse als separates einteiliges Gussteil mit integriertem Einlass-
trichter ausgebildet ist, ist das in der Druckschrift D1 beschriebene Schneckenge-
häuse 20 zweigeteilt. Wie in den Figuren 1 und 2 gezeigt, besteht das Schnecken-
gehäuse aus zwei Halbschalen 22 und 23, die, gemäß dem Anspruch 1 der Druck-
schrift D1, aus spanlos umgeformtem Blech bestehen. Der dort ebenfalls beschrie-
bene Einlasstrichter 10, vgl. die Sp. 1, Z. 66 bis Sp. 2, Z. 3, ist entweder als sepa-
rates Bauteil oder ebenfalls geteilt, jeweils einstückig mit der zugehörigen Hälfte
des geteilten Schneckengehäuses ausgeführt.
Zwar wird der Fachmann durch den Wortlaut des Anspruchs 28 in der Druck-
schrift D1 durchaus dazu angeregt, wenigstens eines der Teile des Turbinenge-
häuses mittels Gießens, nämlich Feinguss, herzustellen. Vor der Frage stehend,
welches davon, wird er jedoch der in der Druckschrift D1 konkret offenbarten tech-
nischen Lehre folgen. Diese legt ihm nahe, die Nachteile gegossener Turbolader
aufgrund deren hoher Masse und ihrer hohen Wärmekapazität (vgl. die Sp. 1,
Z. 32 bis 40) zu umgehen, indem zur Herstellung des Laufradgehäuses, des Ein-
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lasstrichters und des Auslassrohres überwiegend Blech verwendet wird, das span-
los durch Prägen, Tiefziehen oder durch Innen-Hochdruck-Umformung gefertigt
wird (vgl. die Sp. 1, Z. 47 bis 55 und Sp. 4, Z. 40 bis 44). Entsprechend ist der
Anspruch 1 der Druckschrift D1 darauf gerichtet, dass das Turbinengehäuse aus
einem Einlasstrichter, den zwei Halbschalen des Laufradgehäuses und dem Aus-
lassrohr besteht. Von diesen Bauteilen ist in den Ausführungsbeispielen lediglich
für den Einlasstrichter eine Herstellung aus Feinguss beschrieben, ansonsten be-
stehen sie aus spanlos umgeformtem Blech. Insgesamt gesehen führt die Druck-
schrift D1 somit den Fachmann von der Lösung der Anmelderin fort, das Schne-
ckengehäuse als einteiliges Gussteil mit integriertem Einlasstrichter herzustellen,
denn dies würde den durch das spanlose Umformen von Blech erzielten Vorteilen
der geringeren Masse und geringeren Wärmekapazität des fertigen Produkts ent-
gegenstehen.
Die Prüfungsstelle hat offenbar aus den übrigen Druckschriften D1A sowie D2 bis
D5 keine Anhaltspunkte entnehmen können, die das Zugrundeliegen einer erfin-
derischen Tätigkeit eines Turboladers gemäß dem Patentanspruch 1 nach dem
Hauptantrag in Frage stellen. Jedenfalls wird im angegriffenen Zurückweisungsbe-
schluss den Hauptantrag betreffend auf diese Druckschriften nicht eingegangen.
Diesbezüglich kommt der Senat ebenfalls zu dem Ergebnis, dass eine Zusam-
menschau mit den aus den Druckschriften D2 bis D5 bekannten Turboladern nicht
zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 führt.
Während die Druckschriften D2 und D3 die Herstellung eines Turboladers und
weiterer Bauteile explizit aus Gussbauteilen beschreiben, zielt die in der Druck-
schrift D1 beschriebene Lösung darauf ab, einen aus Gussteilen hergestellten
Abgasturbolader zu vermeiden und aus spanlos umgeformten Blechen herzustel-
len. Schon aufgrund der unterschiedlichen Herstellungsprinzipien verbietet sich
eine Zusammenschau der Druckschriften. Zudem fehlt in den Druckschriften D2
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und D3 eine Anregung dahingehend, den Turbolader mit einem separaten Schne-
ckengehäuse herzustellen.
Die Druckschrift D4 behandelt die Ausgestaltung eines Waste-Gate-Ventils in der
Abgasturbine eines Turboladers, vgl. den Anspruch 1. Vor der zu lösenden Auf-
gabe stehend, wird der Fachmann sie daher nicht berücksichtigen. Der Gehäuse-
aufbau des Turboladers ist dort lediglich schematisch in den Figuren gezeigt. Ein
Hinweis dahingehend, ein Schneckengehäuse gemäß Merkmal 3a des geltenden
Anspruchs 1 auszugestalten, ist daraus und auch aus dem übrigen Inhalt dieser
Druckschrift nicht zu entnehmen.
Die Druckschrift D5 offenbart ebenso wie die Druckschrift D1 einen Turbolader mit
einem zweigeteilten Schneckengehäuse. Eine Anregung, von dieser Lehre abzu-
weichen und anstelle des geteilten Schneckengehäuses ein separates einteiliges
Schneckengehäuse vorzusehen, das zudem noch als Gussteil mit integriertem
Einlasstrichter ausgebildet ist, ist der Druckschrift D5 nicht zu entnehmen.
Nach alledem ist der Gegenstand des nach dem Hauptantrag geltenden An-
spruchs 1 daher patentfähig.
4. Die Unteransprüche 2 bis 6 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche
Ausgestaltungen des Turboladers gemäß dem geltenden Anspruch 1. Ihre Gegen-
stände sind daher zusammen mit dem geltenden Anspruch 1 nach dem Hauptan-
trag patentfähig.
5. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf den einzigen Hilfsantrag der Anmel-
derin einzugehen.
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III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens
gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung
dieses
Beschlusses
beim
Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45 a,
76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan-
walt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst
Eisenrauch
Dr. Fritze
Wiegele
Fa