Urteil des BPatG vom 31.07.2014

Fig, Abhängigkeit, Einfluss, Produktion

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 23/08
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
31. Juli 2014
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend das Patent 103 47 345
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dr.-Ing. Fritze und
Dipl.-Ing. Fetterroll
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 11. Oktober 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-
reichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents 103 47 345 mit der Be-
zeichnung
am 14. Juni 2006 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden, worauf die Patentabteilung 45
des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent durch Beschluss vom
27. Mai 2008 mit der Begründung widerrufen hat, dass die beanspruchten Gegen-
stände nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen.
- 3 -
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
In der mündlichen Verhandlung hat sie vorgetragen, dass die Gegenstände der
Patentansprüche sowohl nach Haupt- als auch nach Hilfsantrag neu seien sowie
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Weiterhin ist sie der Auffassung,
dass auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ursprünglich offen-
bart sei.
Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und
das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 9 vom 19. April 2007
sowie der Beschreibung mit den Absätzen 1 bis 5 und 13 bis 19
gemäß Patentschrift in Verbindung mit den die Absätze 6 bis 12
der Patentschrift ersetzenden Beschreibungsseiten 1 bis 3 vom
19. April 2007, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 9 und
den Beschreibungsseiten 1 bis 3 vom 31. Juli 2014, und jeweils
mit den Zeichnungen Fig. 1 bis 4 gemäß Patentschrift beschränkt
aufrechtzuerhalten.
Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 nach Hauptantrag beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Beim
Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag ist sie der Meinung, dass auf-
grund der Hinzufügung des Merkmals, dass in Abhängigkeit von der jeweiligen
Bewegungsrichtung des Schwingers, die mit Hilfe eines die jeweilige Position des
Schwingers aufnehmenden Wegaufnehmers ermittelt wird, dieser unzulässig er-
weitert sei und der Hilfsantrag somit unzulässig sei.
- 4 -
Zur Stützung ihres Vortrags bezieht sich die Beschwerdeführerin u. a. auf folgende
Druckschriften:
D1
WO 02/076737 A1
D2
Schießl Anton: "Reibleistungsvibration beim Vibrationsschweißen techni-
scher Thermoplasten: Realisierung und Potentialabschätzung", Diplomar-
beit, Lehrstuhl für Kunststofftechnik der Universität Erlangen-Nürnberg,
2003.
Der geltende Anspruch 1 nach dem Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung:
M1 Verfahren zum Reibungsschweißen, bei welchem eines
der zu verbindenden Teile mit Hilfe eines elektromagneti-
schen Schwingers in Schwingung versetzt wird, dadurch
gekennzeichnet,
M2 dass nach einem geregelten Anschwingen und einer vor-
gebbaren Schwingzeit der Schwinger elektrisch abge-
bremst wird,
M3 dass das Anschwingen und das Abbremsen durch
abwechselndes Bestromen zweier entgegengesetzt wir-
kender Elektromagnete erfolgt,
M4 dass in Abhängigkeit von der jeweiligen Bewegungsrich-
tung des Schwingers beim Anschwingen ein die Bewe-
gung unterstützender Elektromagnet und
M4.1 beim Abbremsen ein die jeweilige Bewegung hemmender
Elektromagnet bestromt wird
M5 und dass während des Abbremsens bei Erreichen einer
vorgegebenen Schwingungsamplitude die Bestromung
abgeschaltet wird.
- 5 -
Der nebengeordnete Anspruch 3 nach dem Hauptantrag lautet in gegliederter
Fassung:
M1 Anordnung zum Reibungsschweißen, bei welcher ein Schwinger
vorgesehen ist, mit dem eines der zu verbindenden Teile in Schwin-
gung versetzt wird und
M2 der von entgegengesetzt wirkenden Elektromagneten angetrieben
wird,
M3 wobei ein Ausgang eines die jeweilige Position des Schwingers (4, 5,
6) aufnehmenden Wegsensors (11) mit einem Eingang eines Reg-
lers (12) verbunden ist, der ausgangsseitig an Eingänge einer
Leistungsendstufe (13) zur Bestromung der Elektromagnete (2, 3)
angeschlossen ist, dadurch gekennzeichnet,
M4 dass der Regler (12) die Leistungsendstufe (13) derart ansteuert,
dass in Abhängigkeit von der jeweiligen Bewegungsrichtung des
Schwingers (4, 5, 6) ein die Bewegung unterstützender Elektromag-
net (2, 3) bestromt wird,
M4.1 dass zum Abbremsen ein die jeweilige Bewegung hemmender
Elektromagnet (2, 3) bestromt wird und
M5 dass während des Abbremsens bei Erreichen einer vorgegebenen
Schwingungsamplitude die Bestromung abgeschaltet wird.
Der mit dem Hilfsantrag verteidigte Anspruch 1 lautet in gegliederter Fassung:
M1 Verfahren zum Reibungsschweißen, bei welchem eines
der zu verbindenden Teile mit Hilfe eines elektromagneti-
schen Schwingers in Schwingung versetzt wird, dadurch
gekennzeichnet,
- 6 -
M2 dass nach einem geregelten Anschwingen und einer vor-
gebbaren Schwingzeit der Schwinger elektrisch abge-
bremst wird,
M3 dass das Anschwingen und das Abbremsen durch
abwechselndes Bestromen zweier entgegengesetzt wir-
kender Elektromagnete erfolgt,
M4 dass in Abhängigkeit von der jeweiligen Bewegungsrich-
tung des Schwingers, die mit Hilfe eines die jeweilige Po-
sition des Schwingers aufnehmenden Wegaufnehmers
ermittelt wird, beim Anschwingen ein die Bewegung unter-
stützender Elektromagnet und
M4.1 beim Abbremsen ein die jeweilige Bewegung hemmender
Elektromagnet bestromt wird
M5 und dass während des Abbremsens bei Erreichen einer
vorgegebenen Schwingungsamplitude die Bestromung
abgeschaltet wird.
Der mit dem Hilfsantrag verteidigte Anspruch 3 ist mit dem des Hauptantrags
identisch.
Zu den diesen Ansprüchen jeweils nachgeordneten Ansprüchen und wegen der
weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten verwie-
sen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Einspruch ist zulässig.
- 7 -
Das angegriffene Patent betrifft ein Verfahren und eine Anordnung zum Reibungs-
schweißen, bei welchen eines der zu verbindenden Teile mit Hilfe eines elektro-
magnetischen Schwingers in Schwingung versetzt wird (vgl. Abs. [0001] der Pa-
tentschrift).
Bei einer aus der Druckschrift EP 0 481 125 A2 bekannten Vorrichtung werde von
einem Mikroprozessor die Arbeitsfrequenz des Generators solange verändert, bis
die Stromstärke bei einer vorgegebenen Schwingungsamplitude minimal sei. Da-
bei vergehe jedoch Zeit, in welcher die Vorrichtung nicht optimal arbeite. Um die-
ses zu verbessern, sei bei der bekannten Vorrichtung weiterhin vorgesehen, dass
die frequenzabhängige Stromkurve für ein bestimmtes Werkzeug ermittelt und als
Referenz gespeichert werde. Damit werde jedoch insgesamt noch nicht eine mög-
lichst kurze Schwingzeit erreicht. (vgl. Abs. [0005] der Patentschrift).
Dem angegriffenen Patent liegt deshalb die objektive Aufgabe zugrunde, ein Ver-
fahren zu schaffen, mit dem die Schwingzeit und damit die gesamte Prozesszeit
verkürzt wird.
Der mit der Lösung dieser Aufgaben betraute Fachmann ist ein Ingenieur der
Fachrichtung Fertigungstechnik, der seit mehreren Jahren mit der Entwicklung und
Erprobung von Vorrichtungen zum Reibungsschweißen betraut ist und bei Bedarf
einen Mess- und Regelungstechniker zu Rate zieht.
Zum Hauptantrag
Die geltenden Ansprüche des Hauptantrags sind zulässig; dies ist unstreitig.
Das Verfahren nach Anspruch 1 des Hauptantrags ist zwar neu und gewerblich
anwendbar, jedoch beruht es nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
- 8 -
Das Reibungsschweißen unterteilt sich im Wesentlichen in die Phasen: Ein-
schwingen
– Schweißen – Ausschwingen – Halten/Abkühlen. Erheblichen Einfluss
auf die Schweißzeit und damit auf die gesamte Prozesszeit hat das Einschwingen.
Je kürzer die Einschwingzeit, d. h. je eher die zur Schweißung notwendige Fre-
quenz und Amplitude erreicht ist, umso kürzer wird die Prozesszeit.
Diese Erkenntnis liegt der den Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderi-
D1
offenbarten Verfahrens zum Reibungsschweißen soll die als zu lange erachtete
Einschwingzeit (startup time) des Standes der Technik verringert werden (S. 2,
Z. 24 bis S. 3, Z. 1 i. V. m. S. 6, Z. 9 bis 10).
D1
- eines der zu verbindenden Teile (workpiece second portion 36) wird mit
Hilfe eines elektromagnetischen Schwingers (flexure array 38) in
Schwingung versetzt, wozu abwechselnd die Bestromung der entge-
gengesetzt wirkenden Elektromagnete M
R
, M
L
(second 44 and first 42
magnet assembly) erfolgt (vgl. Fig. 1 i. V. m. claim 1; Merkmal M1,
Teilmerkmal M3),
- das geregelte Anschwingen erfolgt derart, dass in Abhängigkeit von der
jeweiligen Bewegungsrichtung des Schwingers beim Anschwingen ein
die Bewegung unterstützender Elektromagnet bestromt wird (Fig. 5
i. V. m. S. 11, Z. 8 bis 14; Merkmal M4),
- nach Erreichen eines ausreichenden Aufschmelzens der Grenzschicht
(interface) zwischen den Werkstückteilen 34, 36 (workpiece first and
second portions) werden die Schwingungen (oscillations) gestoppt
(S. 14, Z. 20 bis 23; Teilmerkmale M2, M5).
- 9 -
Eine naheliegende Maßnahme, um die Schwingung nach dem ausreichenden
Aufschmelzen der Grenzschicht zu stoppen, ist aus Sicht des Fachmanns, die
Bestromung der Elektromagnete abzuschalten (Teilmerkmale M2, M5).
D1
„ausreichendes Aufschmelzen der Grenzschicht“ dem patentgemäßen Abbruch-
kriterium „vorgebbare Schwingzeit“. Die „vorgebbare Schwingzeit“ ist in der Pa-
tentschrift nicht näher erläutert bzw. definiert. Der Fachmann muss daher davon
ausgehen, dass die Schwingzeit diejenige Zeit repräsentiert, nach der die Grenz-
schicht ausreichenden geschmolzen und somit eine Verschweißung der Werk-
stücke erfolgen kann. Von einem Abbruchkriterium, das vor Erreichen der voll-
ständigen Verschweißung liegt, muss er aufgrund seines Fachwissens und des
Offenbarungsgehalts der streitigen Patentschrift nicht ausgehen.
Der Einwand der Patentinhaberin, dass mit Hilfe des Positionssensors der Vor-
D1
werde und danach die Bestromung der Magnete erfolge, wodurch man in der Pe-
riode festgelegt sei und eine genaue Regelung des Schwingkopfes
– wie dies
beim Streitgegenstand der Fall sei
– daher nicht möglich sei, muss ins Leere ge-
hen. So ist im streitigen Verfahrensanspruch nur von einem geregelten Anschwin-
gen die Rede, von einer Positionsbestimmung hingegen nicht. Davon abgesehen
D1
Schwingers (flexure array position P) hervor. Im linken Bereich der Abszisse er-
kennt der Fachmann, dass während des Anschwingens der rechte Elektromag-
net M
R
so bestromt wird, dass er den Schwinger anzieht (oberes Rechteck, durch-
gezogene Linie), und dann umgepolt wird, um den Schwinger abzustoßen (unters
Rechteck, durchgezogene Linie), wie dies auch auf Seite 11 beschrieben ist (vgl.
Z. 8 bis 12). Hiernach ist
– entgegen der Auffassung der Patentinhaberin - ein ge-
D1
- 10 -
Das beanspruchte Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag unterscheidet
D1
(auch) elektrisch durch abwechselndes Bestromen zweier entgegengesetzt wir-
kender Elektromagnete abgebremst wird, das Abbremsen des Schwingers derart
erfolgt, dass ein die jeweilige Bewegung hemmender Elektromagnet bestromt
wird, und nach Erreichen einer vorgegebenen Schwingungsamplitude die Bestro-
mung abgeschaltet wird (Teilmerkmale M2, M3, M5 und Merkmal M4.1).
In diesem geregelten Abbremsen des Schwingers sieht die Patentinhaberin eine
weitere Lösung der Aufgabe, zu einer kürzeren Schwingzeit zu gelangen.
D1
schwingen ein Zeitvorteil bezüglich der Schwingzeit erzielbar ist, liegt es auf der
Hand, sich auch der Ausschwingzeit zu widmen, um so eventuell eine weitere
Prozesszeitverkürzung zu erreichen. Dies umso mehr, als die eigentliche
Schweißzeit aus Gründen der Qualität durch das zu verschweißende Material be-
stimmt ist.
D2
Vibrationsschweißen technischer Thermoplaste bekannt, die u. a. die Auswirkun-
gen unterschiedlicher Ein- und Ausschwingzeiten auf die Prozesszeit sowie die
optische (Partikelemission, Fusselbildung) und mechanische Nahtqualität klären
soll (vgl. S. 1, letzter Abs.).
D2
und sich insbesondere die Auswirkungen der Ausschwingzeiten auf die Prozess-
D2
D1
Ergebnis der Untersuchung ist, dass die Ausschwingzeit für die verschiedenen
Werkstoffe im Zug- und Berstdruckversuch
unterschiedlich starken Einfluss auf die
- 11 -
mechanischen Eigenschaften zeigt. Für bestimmte Werkstoffe hat sich jedoch er-
geben, dass mit zunehmender Ausschwingzeit die Festigkeit der Schweißverbin-
dung stark abnimmt (S. 117, letzter Abs.). Im Umkehrschluss bedeutet dies für
den Fachmann, er kann die Ausschwingzeit und damit die Prozesszeit verkürzen,
ohne sich dadurch Nachteile einzuhandeln, und bei bestimmten Werkstoffen sogar
noch Vorteile bezüglich der Nahtqualität erreichen.
Der Einwand der Patentinhaberin, der Fachmann habe keine Veranlassung, die
D2
der Ausschwingzeit liefere, ist - wie zuvor gezeigt - nicht stichhaltig. Aber auch ihre
Einlassung, wonach das Bild 6.49 (Linear) deutlich zeige, dass das freie Aus-
schwingen gegenüber dem geregelten Ausschwingen zu einer höheren Festigkeit
beim Berstdruckversuch führe und daher dem Fachmann nicht nahe lege, eine
Verkürzung der Ausschwingzeit in Betracht zu ziehen, kann nicht überzeugen.
Vielmehr zeigt dort der Kurvenverlauf für das geregelte Ausschwingen eindeutig,
dass zum einen die Festigkeit mit abnehmender Ausschwingzeit zunimmt und zum
andern es sich bei dem Ergebnis für das freie Ausschwingen nur um einen einzi-
gen Messpunkt handelt. Der Fachmann schließt daraus, dass eine Verkürzung der
Ausschwingzeit geeignet ist, die Prozesszeit zu verkürzen, zumal auch das
Bild 6.48 (linear)
– bei gleicher Werkstoffwahl (Ultramid A3 WG6) - die generelle
Aussage des Bildes 6.49 bestätigt und darüber hinaus offenbart, dass die Verkür-
zung der Ausschwingzeit auch noch zu einer Erhöhung der Festigkeit gegenüber
dem freien Ausschwingen führen kann. Einziger Unterschied zwischen beiden
Versuchen ist dabei die Fügezonenbreite. Es bleibt daher die Aussage der Zu-
D2
die mechanischen Eigenschaften der verschiedenen Werkstoffe im Zug- und
Berstdruckversuch unterschiedlich stark ausgeprägt ist und bei bestimmten Werk-
stoffen noch mit einer Verbesserung der mechanischen Eigenschaften einhergeht
und daher eine Verkürzung der Ausschwingzeit in jedem Fall vorteilhaft ist.
- 12 -
Aber auch die Auffassung der Patentinhaberin, dass die ihrem Verfahren zugrun-
deliegende Erkenntnis, die Vibration möglichst unmittelbar nach dem Fügevorgang
zu beenden, damit eine Beeinträchtigung der bereits erfolgten Verbindung vermie-
D2
Ausführungen widerlegt. Zumal auch aus der Zusammenfassung (vorletzter Ab-
satz) hervorgeht, dass bei langer Ausschwingdauer die Schweißnaht der beiden
Werkstoffe PA66, PP nur aus einer inneren Zone besteht, wohingegen bei kurzer
Ausschwingdauer weitere Zonen hinzu treten, die vermutlich für die mechanischen
Eigenschaften entscheidend sind und zu den höheren Festigkeiten bei der Zug-
prüfung und im Berstdruckversuch führen. Schließlich wird im letzten Absatz
empfohlen, weitere Untersuchungen in diese Richtung vorzunehmen.
Dass es sich beim geregelten Ausschwingen des Schwingers (vgl. Kapitel 6.2.1.2
Ein- und Ausschwingdauer) auch um eine Abbremsung desselben handeln muss,
und nicht wie die Patentinhaberin einwendet, um eine Amplitudenregelung, ergibt
sich schon aus demselben Kapitel. Dort sind nämlich die sich bei Freischwingver-
suchen (d. h. der Schwingkopf wird nicht durch ein gefügtes Bauteil abgebremst)
ergebenden Istzeiten bei vorgegeben Sollzeiten für das geregelte Ausschwingen
und für das freie Ausschwingen dargestellt (vgl. Bild 6.14). Da der Schwingkopf
nicht durch ein Bauteil abgebremst werden kann, folgt daraus zwangsläufig, dass
der Schwingkopf zum Einhalten der vorgegeben Sollzeit für das Ausschwingen
aktiv gebremst werden muss. Dies ist offensichtlich nicht durch eine Amplituden-
regelung zu leisten, was besonders in dem Sollvorgabenbereich 0 bis 100 ms des
Bildes 6.14 deutlich wird: Die Messpunkte für das freie Ausschwingen liegen, da
keine Sollzeiten vorgebbar sind, auf der Ordinate im Bereich von 600 ms bis
800 ms, wohingegen die Messpunkte für das geregelte Ausschwingen für den
Sollvorgabebereich 0 bis 100 ms im Bereich bis 100 ms liegen. Diese Ergebnisse
lassen nur den Schluss zu, dass beim geregelten Ausschwingen der Schwinger
gebremst wird. Würde er nicht gebremst, müssten die Werte des freien Aus-
schwingens erreicht werden, da der Schwingkopf nicht durch ein zu ver-
schweißendes Bauteil abgebremst wird.
- 13 -
Damit ist auch der Einwand der Patentinhaberin widerlegt, der unvoreingenom-
mene Fachmann könne unter dem Begriff
„Abbremsen“ ein Abbremsen des
Schwingkopfes durch ein gefügtes Bauteil verstehen.
D2
Ein-/Ausschwingdauer beschrieben (vgl. Abschnitt 5.2.5). Als Kriterium für das
Festlegen der Dauer des Ausschwingvorgangs wird dort ein Amplitudenwert
herangezogen. Es liegt daher auf der Hand, während der laufenden Produktion
den geregelten Schwingvorgang nach Unterschreiten eines (gerade noch mess-
technisch erfassbaren) Amplitudenschwellwertes abzubrechen und zu beenden,
um die Prozesszeit kurz zu halten. Für die Produktion ist es trivialerweise wenig
sinnvoll, die Regelung
über das „Ende“ des Ausschwingvorgangs hinaus zu be-
D2
beschriebenen Untersuchungen Messwerte des Ausschwingvorgangs auch noch
über ein längeres Zeitintervall erfasst worden sind, zumal anhand dieser Aufzeich-
nungen und mithilfe des Abbruchkriteriums die Ausschwingdauer ermittelt wurde.
D2
greifen, um mit deren Hilfe zu einer weiteren Verkürzung der durch das Verfahren
D1
D1
D1
naheliegend, da es sich hierbei lediglich um eine kinematische Umkehr des gere-
gelten Anschwinges handelt. Wie bereits dargelegt, wird zum Beschleunigen des
Anschwingvorgangs der Elektromagnet M
R
so bestromt, dass der Schwinger, ab-
hängig vom Ort auf seiner Bahnkurve, angezogen oder abgestoßen wird. Dieses
Regelverfahren so umzukehren, dass der Schwinger abgebremst wird, liegt im
Griffbereich des Fachmanns.
- 14 -
Zur vollständigen Lehre des streitigen Anspruch 1 nach Hauptantrag gelangte der
D1
D2
Die Vorrichtung nach Anspruch 3 des Hauptantrags ist zwar neu und gewerblich
anwendbar, jedoch beruht auch sie nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
D1
(claim 16), bei welcher ein Schwinger (flexure array 38) vorgesehen ist, mit dem
eines der zu verbindenden Teile (workpiece second portion 36) in Schwingung
versetzt wird (Merkmal M1). Dabei wird der Schwinger 38 von entgegengesetzt
wirkenden Elektromagneten M
R
, M
L
angetrieben (Merkmal M2). Ein Ausgang ei-
nes die jeweilige Position des Schwingers 38 aufnehmenden Wegsensors (sen-
sors 52, 56) ist mit einem Eingang eines Reglers (DPU 76) verbunden, der aus-
gangsseitig an Eingänge einer Leistungsendstufe (amplifiers 78, 80) zur Bestro-
mung der Elektromagnete M
R
, M
L
angeschlossen ist (vgl. Fig. 4; Merkmal M3). Der
Regler 76 steuert dabei die Leistungsendstufe 78, 80 derart an, dass in Abhängig-
keit von der jeweiligen Bewegungsrichtung des Schwingers 48 ein die Bewegung
unterstützender Elektromagnet M
R
, M
L
bestromt wird (vgl. claim 23; Merkmal M4).
Hiervon unterscheidet sich die streitige Vorrichtung dadurch, dass zum Abbrem-
sen ein die jeweilige Bewegung hemmender Elektromagnet (2, 3) bestromt (Merk-
mal M4.1) und dass während des Abbremsens bei Erreichen einer vorgegebenen
Schwingungsamplitude die Bestromung abgeschaltet wird (Merkmal M5).
Da die verbleibenden Verfahrensmerkmale schon nicht die Patentierbarkeit des
streitigen Verfahrens nach Anspruch 1 zu stützen vermögen, sind sie auch nicht
dazu angetan, eine erfinderische Tätigkeit in Bezug auf die beanspruchte Vor-
richtung zu begründen.
- 15 -
Zum Hilfsantrag
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist unzulässig. Sein Gegenstand geht über den
Inhalt der am Anmeldetag eingereichten Fassung hinaus.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß Hauptan-
trag durch die Einfügung wonach die jeweilige Bewegungsrichtung des Schwin-
gers
„mit Hilfe eines die jeweilige Position des Schwingers aufnehmenden Weg-
aufnehmers ermittelt wird“ (in Merkmal M4).
Das Ermitteln der Bewegungsrichtung des Schwingers mit Hilfe eines Wegauf-
nehmers ist jedoch weder in den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterla-
gen noch in der Patentschrift offenbart. Ein Wegaufnehmer ist zwar im Zusam-
menhang mit der Vorrichtung beschrieben (vgl. Abs. [0010] der Patentschrift)
jedoch lediglich insoweit, als damit die Position des Schwingrahmens 4 gemessen
wird (vgl. Abs. [0026] der Patentschrift i. V. m. Fig. 1).
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.
Zu den weiteren Ansprüchen nach Haupt- und Hilfsantrag
Die Unteransprüche 2 sowie 4 bis 9 nach dem jeweiligen Antrag, in denen ein ei-
genständiger erfinderischer Gehalt nicht erkennbar ist, was auch nicht geltend
gemacht worden ist, teilen in der Antragsgesamtheit das Rechtsschicksal der An-
sprüche 1 und 3.
- 16 -
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens ge-
rügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die-
ses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst
v. Zglinitzki
Dr. Fritze
Fetterroll
Bb