Urteil des BPatG vom 16.07.2015

Rückzahlung, Beschwerdefrist, Pct, Neuheit

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 13/15
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 11 2010 005 809.1
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 16. Juli 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. (Univ.) Fetterroll und
Dipl.-Ing. (Univ.) Wiegele
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerdegebühr wird nicht zurückgezahlt.
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G r ü n d e
I.
Auf den beim Deutschen Patent- und Markenamt am 11. Februar 2013 eingegan-
genen Antrag ist für die PCT-Anmeldung PCT/EP2010/070751 vom 27. Dezem-
ber 2010 veröffentlicht als WO 2012/019656 A1 die nationale Phase eingeleitet
worden. Die nationale Anmeldung hat das Aktenzeichen 11 2010 005 809.1
erhalten.
Im Prüfungsbescheid vom 11. April 2014 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 01 B
beanstandet, die Erfindung sei in der Anmeldung wegen zahlreicher unklarer For-
mulierungen in den Patentansprüchen nicht so deutlich und vollständig offenbart
worden, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Außerdem seien die Gegen-
stände der nebengeordneten Hauptansprüche 1 und 12 sowie der Unteransprü-
che 2 bis 6, 8, 10 und 11 nicht neu.
Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2014 daraufhin Formulierun-
gen in den Patentansprüchen 1, 12, 7 und 9 geändert.
Durch Beschluss der Prüfungsstelle vom 2. Dezember 2014 ist die Patentanmel-
dung unter Bezugnahme auf den Prüfungsbescheid zurückgewiesen worden. Die
Anmelderin habe zwar Klarstellungen widersprüchlicher Merkmale vorgenommen,
sich aber zur fehlenden Patentfähigkeit mangels Neuheit des Patentgegenstandes
nicht geäußert.
Gegen diese Entscheidung ist am 23. Dezember 2014 ein Beschwerdeschriftsatz
der Anmelderin eingegangen, der nicht unterschrieben ist und maschinenschrift-
lich nur mit der Angabe der Anmelderin und dem Zusatz „i.A.“ endet.
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Nachdem auf das Fehlen der Unterschrift hingewiesen worden ist, wurde die Be-
schwerde
mit
Schriftsatz
vom
20. März 2015
durch die mit „R…“
bezeichnete Person, die aus dem Stempelaufdruck ersichtlich für die H
GmbH gehandelt hat, zurückgezogen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht eigenhändig unterschrieben worden
ist.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG). Zur Schrift-
form gehört die eigenhändige Unterschrift (§ 126 BGB). Nach Ablauf der Be-
schwerdefrist ist die Unterschrift nicht mehr nachholbar.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt.
Die Erklärung der Beschwerderücknahme ist unwirksam. Sie stammt nicht von der
Beschwerdeführerin und kann auch nicht als solche ausgelegt werden. Im Han-
delsregister ist ein anderer Geschäftsführer der Anmelderin eingetragen. Ob der
Unterzeichnende als Vertreter handeln wollte und dies zulässig gewesen wäre,
bedarf hier keiner weiteren Prüfung, da keine Vollmacht vorliegt.
III.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr hält der Senat nicht für angebracht.
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Die Beschwerdegebühr ist mit eindeutigem Verwendungszweck vollständig und
rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist gezahlt worden. Die Zahlungsleistung
durch einen Dritten ist unerheblich.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist ebenso wie die Be-
schwerdeeinlegung rechtlich unwirksam, da er im nicht unterschriebenen Be-
schwerdeschriftsatz steht.
Auch bei wirksamer Beschwerdeeinlegung wäre die Rückzahlung der Beschwer-
degebühr nicht gerechtfertigt gewesen. Denn ein Verfahrensfehler der Prüfungs-
stelle hat nicht vorgelegen.
Die Prüfungsstelle hat im Anschluss auf ihren Prüfungsbescheid das rechtliche
Gehör gewährt. Die Eingabe der Anmelderin vom 24. Oktober 2014 ist im Zurück-
weisungsbeschluss berücksichtigt, aber nicht als ausreichend angesehen worden.
Da die Anmelderin offenbar nicht beabsichtigte, zur Patentfähigkeit noch Stellung
zu nehmen, und der Feststellung mangelnder Neuheit nichts zu entgegnen ver-
mochte, kam für die Prüfungsstelle eine (nicht beantragte) Anhörung nicht in Be-
tracht.
IV.
Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung (§ 79 Abs. 2 PatG).
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V.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens ge-
rügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die-
ses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst
v. Zglinitzki
Fetterroll
Wiegele
Bb