Urteil des BPatG vom 21.07.2014

Stand der Technik, Gefährliche Stoffe, Arbeiter, Fig

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 11/10
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Juli 2014
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 02 717.2-14
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. (Univ.) Rothe und
Dipl.-Ing. (Univ.) Wiegele
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beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle
für Klasse B 24 B des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 28. Januar 2010 aufgehoben und das Patent mit den
Patentansprüchen 1 bis 4 vom 21. Juli 2014 sowie der Be-
schreibung mit den Seiten 1, 3, 4 und 5 vom 2. Septem-
ber 2004, eingegangen am 4. September 2004, der Seite 2
vom 26. März 2010 und den ursprünglich eingereichten Sei-
ten 6 bis 10 sowie mit den Zeichnungen Fig. 1 bis 4 gemäß
Offenlegungsschrift erteilt.
2.
Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 28. Januar 2010 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 24 B des
Deutschen Patent- und Markenamtes die am 26. Juli 2001 offengelegte Patent-
anmeldung vom 22. Januar 2000 mit der Bezeichnung
mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
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Im Prüfungsverfahren sind die Druckschriften
D1
– DE 43 11 869 A1
D2
– DE 43 22 284 A1
D3
– DE 26 43 329 A1
D4
– DE 195 03 201 A1
D5
– US 5,363,600 A
D6
– US 3,673,744
D7
– DE 1 085 064 Auslegeschrift
in Betracht gezogen worden.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde des Anmelders.
Der Beschwerdeführer und Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und
das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 4 vom 21. Juli 2014
sowie den weiteren geltenden Unterlagen zu erteilen.
Zudem beantragt der Beschwerdeführer
die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
Der geltende Patentanspruch 1 hat in gegliederter Fassung folgenden Wortlaut:
1 Abtragevorrichtung zum Abtragen von Asbest oder dgl. gefährliche
Stoffe enthaltenden Schichten (15), beispielsweise von Böden,
2 mit
einem
antreibbaren,
eine
Schleiffläche (4)
aufweisenden
Schleifwerkzeug (2),
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3 einem Gehäuse (3), welches das Schleifwerkzeug (2) auf der der
Schleifflache (4) abgewandten Seite umschließt,
4 wobei der der abzutragenden Schicht (15) zugewandte Gehäuse-
rand (10) oberhalb der Schleiffläche (4) endet und von dem Gehäuse-
rand (10) eine Blende (11) aus flexiblem Material mindestens bis auf die
Höhe der Schleifflache (4) vorsteht,
5 wobei die Blende (11) von einem mit dem Gehäuserand (10) umlaufen-
den Kragen aus gummielastischem Material, wie Kunststoff, und/oder
aus manschettenartig angeordneten Borsten gebildet ist,
6 und wobei die Blende (11) höhenverstellbar und in Richtung der Schleif-
fläche (4) federnd nachgiebig an dem Gehäuse (3) angebracht ist,
dadurch gekennzeichnet,
7 dass zwei Schlauchanschlüsse (7) parallel zueinander an einer pla-
nen Stirnseite (13) an einer Seite des Gehäuses (3) vorgesehen und
mit einer für krebserregende und explosive Stoffe geeigneten Ab-
saugvorrichtung verbunden sind,
8 und dass die Blende (11) über Druckfedern (12) an dem Gehäuse (3)
angeordnet ist.
Wegen des Wortlauts der geltenden nachgeordneten Ansprüche 2 bis 4, wegen
weiterer Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens wird auf die Akten verwie-
sen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Patentanmeldung betrifft eine Abtragevorrichtung, wie sie bspw. zum Abtragen
von auf Böden aufgebrachten Schichten verwendet werden kann, insbesondere
von asbesthaltigen Klebemassen oder dergleichen gefährliche Stoffe aufweisen-
den Schichten.
- 5 -
In der Beschreibung ist ausgeführt, dass bei der Renovierung und Sanierung von
Altbauten Schleifmaschinen eingesetzt würden, die mittels eines Schleifwerkzeugs
Schichten von zu überarbeitenden Flächen abtrügen. Bei dem Abschleifen müss-
ten in die Umgebung gelangende Stoffe zur Vermeidung einer Gefährdung der
Sicherheit der Arbeiter oder der Umgebung abgesaugt und entsorgt werden, da
früher zum Beispiel asbesthaltige Fußbodenbeläge verwendet worden seien, die
wegen der heute bekannten krebserregenden Wirkung von Asbest ausgetauscht
werden müssten. Nach dem Entfernen des Bodenbelags verbleibe dabei zumeist
eine Kleberschicht auf dem Boden, die noch Asbestfasern enthalte und vor dem
Aufbringen eines neuen Bodenbelags entfernt werden müsse. Der dabei anfal-
lende Staub stelle eine Belastung für die Arbeiter dar.
Aufgabe der Erfindung soll es sein, eine Abtragevorrichtung zum Abtragen von
Schichten vorzuschlagen, die mit geringem Aufwand, besonders bei Vorhanden-
sein gefährlicher oder gesundheitsgefährdender Stoffe geeignet ist.
Der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein (Fach-) Hochschul-
absolvent der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung bei der
Entwicklung und Konstruktion von Maschinen zur Oberflächenbehandlung.
1.
Das Patentbegehren ist zulässig. Der geltende Anspruch 1 basiert auf den
Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 1 bis 4 und 6, i. V. m. S. 7, Z. 4 bis 6
und S. 9, Z. 1 bis 5 der ursprünglichen Beschreibung. Die Ansprüche 2 bis 4 ent-
sprechen den ursprünglichen Ansprüchen 5, 7 und 8.
2.
Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß Patentan-
spruch 1 ist neu.
D1
zumindest nicht das komplette Merkmal 7 und auch nicht das Merkmal 8 auf.
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D6
Abtragevorrichtung („portable Grinder“), mit einem
antreibbaren, eine Schleiffläche 24 aufweisenden Schleifwerkzeug 23 und einem
Gehäuse 37, welches das Schleifwerkzeug 23 auf der der Schleiffläche 24 abge-
wandten Seite umschließt, vgl. Sp. 2, Z. 23 bis 37. Diese Abtragevorrichtung dient,
wie in Sp. 1, Z. 10 bis 28 beschrieben, der Abtragung von gefährliche Stoffe ent-
D6
ist zu entnehmen, dass der der abzutragenden Schicht zugewandte Gehäuse-
rand 40 oberhalb der Schleiffläche 24 endet. An dem Gehäuserand 40 ist eine
Blende 41 aus flexiblem Material vorgesehen, das mindestens bis auf die Höhe
der Schleiffläche 24 vorsteht (Merkmal 4). Diese Blende 41 ist, wie in Sp. 2, Z. 58
bis 71 beschrieben, aus einem mit dem Gehäuserand 40 umlaufenden Kragen mit
manschettenartig angeordneten Borsten 44 gebildet, die in Richtung der Schleif-
fläche 24 federnd nachgiebig an dem Gehäuse 36 angeordnet sind (Merkmal 5
und teilweise Merkmal 6). Um den Austritt des beim Schleifvorgang entstehenden
Staubs aus der Schleifvorrichtung zu vermeiden, sind auf der Oberseite des Ge-
häuses 37 zwei parallel angeordnete Schlauchanschlüsse vorhanden, die mit ei-
ner daran angeschlossenen Absaugvorrichtung verbunden sind (vgl. Sp. 2, Z. 74
bis Sp. 3, Z. 22 und Fig. 3 und 4, Teilmerkmal 7). Eine Anordnung der parallelen
Schlauchanschlüsse an einer planen Stirnseite an einer Seite des Gehäuses, wie
in Merkmal 7 definiert, sowie die Anordnung der Blende über Druckfedern an dem
D6
D7
und somit auch eine Abtragevorrichtung die zum Abtragen von Asbest oder dgl.
gefährliche Stoffe enthaltende Schichten geeignet ist, vgl. Sp. 1, Z. 1 bis 5. Die
dort, in der Fig. 1, gezeigte Schleifmaschine weist ebenfalls ein antreibbares, eine
Schleiffläche aufweisendes Schleifwerkzeug mit einem Gehäuse 1 auf, welches
das Schleifwerkzeug auf der der Schleiffläche abgewandten Seite umschließt
(Merkmale 1 bis 3). An diesem Gehäuse ist umfänglich ein elastischer Balg vorge-
sehen, an dem, zur Schleiffläche hin, eine Blende aus manschettenartigen
Borsten angeordnet ist. Über diesen Balg ist die Blende federnd nachgiebig in
- 7 -
Richtung der Schleiffläche an dem Gehäuse befestigt (Merkmale 5 und teilweise
Merkmal 6).
Zwar könnte aufgrund der Bezeichnung „Schutz- und Absaugehaube für Schleif-
D7
ren 1 und 2 jeweils auf der Rückseite dargestellte Stutzen ein Schlauchanschluss
für eine Absaugevorrichtung sei. Selbst wenn es sich tatsächlich um einen solchen
D7
des Anschlusses am Gehäuse hinsichtlich Position oder Lage eingegangen.
Demnach unterscheidet sich die patentgemäße Vorrichtung von der aus der
D7
einander an einer planen Stirnseite an einer Seite des Gehäuses vorgesehen sind
und die Befestigung der Blende am Gehäuse über Druckfedern erfolgt.
D1
keine Anordnung der Schlauchanschlüsse wie in Merkmal 7 des Patentan-
spruchs 1 beschrieben und keine Befestigung der Blende am Gehäuse über
Druckfedern.
D2
jedoch ist diesen Druckschriften jeweils nur ein Schlauchanschluss entnehmbar,
wobei dieser jeweils an der Oberseite des Gehäuses oberhalb des Schleifwerk-
zeuges angeordnet ist. Eine seitliche Anordnung zweier paralleler Schlauchan-
schlüsse an einer planen Stirnseite an einer Seite des Gehäuses ist dort nicht of-
fenbart.
D1
richtung aufweisen, fehlt es somit zwangsläufig an den parallelen Schlauchan-
schlüssen sowie deren Anordnung an einer planen Stirnseite an einer Seite des
Gehäuses.
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3.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Als geeigneter Ausgangspunkt für die Bewertung der erfinderischen Tätigkeit kann
D6
Stand der Technik die Merkmale 1 bis 5 und teilweise die Merkmale 6 und 7.
Eine Anordnung der parallelen Schlauchanschlüsse an einer planen Stirnseite an
einer Seite des Gehäuses, wie in Merkmal 7 weiter definiert, ist der Druckschrift
D6
die höhenverstellbar und in Richtung der Schleiffläche federnd nachgiebig an dem
Gehäuse angebracht (Merkmal 6) und über Druckfedern an dem Gehäuse ange-
ordnet ist (Merkmal 8), ist in dieser Druckschrift nicht offenbart.
Einen Hinweis darauf, die beiden parallelen Schlauchanschlüsse abweichend von
D7
D6
nehmen.
D7
– wie bereits zur Neuheit dargelegt – eine Abtrage-
vorrichtung mit einer Schutz- und Absaugehaube bei der lediglich vermutet wer-
den kann, dass ein Schlauchanschluss vorhanden ist, vgl. den in den Figuren 1
und 2 jeweils auf der Rückseite dargestellten Stutzen. Eine technische Lehre wie
ein solcher Anschluss auszuführen wäre, ist der gesamten Druckschrift nicht zu
entnehmen.
D1
diglich die Anordnung von einzelnen Schlauchanschlüssen an der Oberseite des
Schleifmaschinengehäuses.
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D1
Oberseite des Gehäuses angebracht sind.
Eine Anregung dazu, zwei Sauganschlüsse parallel an einer planen Stirnseite des
Gehäuses einer Abtragevorrichtung vorzusehen, ist für den Fachmann in dem ge-
samten im Verfahren bekannt gewordenen Stand der Technik nicht zu entnehmen.
Er wird daher auch nicht durch eine Kombination der Druckschriften untereinander
zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangen.
Auch aus seinem Fachwissen heraus wird er nicht ohne weiteres an eine solche
Ausgestaltung denken. Denn bis zum Anmeldetag genügte es gemäß dem ermit-
telten Stand der Technik offenbar, dass abgeschliffene Partikel zunächst senk-
recht zur eigentlichen Ansaugeinrichtung nach außen geschleudert und nach oben
um die Schleifscheibe herum geführt werden.
Den neueren praktischen Anforderungen entsprechend bedurfte es somit einer
erfinderischen Tätigkeit, mit der Anordnung von zwei parallelen Schlauchan-
schlüssen an einer planen Stirnseite an einer Seite des Gehäuses eine verbes-
serte Absaugung mit reduzierter Umlenkung der Staubpartikel gefunden zu haben.
Demnach ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 patentfähig, zu-
mal auch keine Befestigung der Blende am Gehäuse über Druckfedern nachge-
wiesen ist.
Mit diesem zusammen sind die auf vorteilhafte Ausgestaltungen und Weiterbil-
dungen der anmeldungsgemäßen Abtragevorrichtung gerichteten Ansprüche 2 bis
4 ebenfalls zu erteilen.
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III.
Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.
Die Anordnung der Rückzahlung gemäß § 80 Abs. 3 PatG entspricht der Billigkeit.
Solche Billigkeitsgründe ergeben sich hier aus der fehlerhaften Sachbehandlung
durch das Patentamt, die auch für die Erhebung der Beschwerde ursächlich war.
Im vorliegenden Fall ist das rechtliche Gehör verletzt worden.
Mit der Eingabe vom 22. März 2007 hat der Anmelder neue Unterlagen, unter an-
derem geänderte Patentansprüche 1 und 7 eingereicht. Zur Präzisierung der
Schlauchanschlüsse der Abtragevorrichtung wurde darin erstmalig das Merkmal
aufgenommen, dass diese mit einer für krebserregende und explosive Stoffe ge-
eigneten Absaugvorrichtung verbunden sind, so dass beim Abschleifen einer as-
besthaltigen Schicht keine Gesundheitsgefahren für Arbeiter hervorgerufen wer-
den. Wie in dieser Eingabe weiter ausgeführt, unterscheide sich eine solche, für
krebserregende und explosive Stoffe geeignete Absaugvorrichtung von herkömm-
lichen. So seien die für krebserregende und explosive Stoffe geeigneten Absaug-
vorrichtungen mit einer besonders hohen Absaugleistung ausgestattet, so dass im
Wesentlichen staubfrei gearbeitete werden könne. Der Anmelder ging offensicht-
lich davon aus, dass er mit dieser Präzisierung eine Vorrichtung beansprucht, die
sich vom Stand der Technik in ausreichender Weise abgrenzt.
Im Zurückweisungsbeschluss hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass die Inhalte
der damals geltenden Patentansprüche 1 und 7 im Wesentlichen mit den Inhalten
der vorherigen Ansprüche 1 und 7 übereinstimmten zu denen im Bescheid vom
26. Oktober 2006 dargelegt worden sei, weshalb deren Gegenstände nicht pa-
tentfähig seien. Weiter sei in diesem Bescheid auch dargelegt worden, dass ein
Bezug auf asbesthaltige oder die Gesundheit gefährdende Stoffe sowie eine Eig-
nung oder Verwendung hierfür ohne Nennung technischer Merkmale, die diese
bewirken, keinen maßgeblichen Unterschied darstelle.
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Dem Bescheid vom 26. Oktober 2006 lässt sich diesbezüglich jedoch lediglich
entnehmen, dass die Prüfungsstelle Schleifstaub grundsätzlich als gesundheits-
gefährdend ansieht und es sich daher bei allen im Verfahren befindlichen Entge-
genhaltungen um Abtragevorrichtungen zum Abtragen von gefährlichen Stoffen
handle. Auf eine Beurteilung hinsichtlich einer Eignung oder Verwendung für as-
besthaltige Stoffe ohne Nennung technischer Merkmale, die diese bewirken, wird
in dem Bescheid jedoch nicht eingegangen.
Die Prüfungsstelle hätte somit, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, vor einer
Zurückweisung zunächst in Form eines erneuten Bescheids oder einer Anhörung
darauf hinweisen müssen, dass die Gegenstände der damals geltenden Patentan-
spruche 1 und 7 ihrer Meinung nach nicht patentfähig seien.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens ge-
rügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die-
ses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst
v. Zglinitzki
Rothe
Wiegele
Bb