Urteil des BPatG vom 24.02.2015

Stand der Technik, Patentanspruch, Fig, Neuheit

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 93/14
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2010 001 297.1
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom
24. Februar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke so-
wie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Richter
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse E03C des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 15. Januar 2013 aufgehoben und das Patent mit den
Unterlagen gemäß Offenlegungsschrift erteilt.
G r ü n d e
I.
Die Erfindung wurde am 28. Januar 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt
unter dem Aktenzeichen 10 2010 001 297.1 angemeldet.
Auf den Prüfungsbescheid vom 11. Oktober 2010 hin hat die Anmelderin mit
Schriftsatz vom 25. Februar 2011 Stellung genommen und ausgeführt, weshalb
der Anmeldungsgegenstand gemäß den unverändert aufrecht erhaltenen Pa-
tentansprüchen entgegen der Auffassung der Prüfungsstelle patentfähig sei.
Daraufhin hat die Prüfungsstelle für Klasse E03C die Anmeldung mit Beschluss
vom 15. Januar 2013 unter Bezugnahme auf den vorangegangenen Prüfungsbe-
scheid zurückgewiesen, wobei sie weiterhin die Auffassung vertrat, der Gegen-
stand des Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem Inhalt der DE 201 05 304 U1
(Druckschrift D1) nicht neu.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie tritt der
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den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
Unterlagen gemäß Offenlegungsschrift zu erteilen.
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Die Anmeldung betrifft nach dem Patentanspruch 1 einen
„Schieber für eine Brausestange, mit
1.1 einem Schieberteil (1), das
1.2 ein erstes Basisteil (11) mit einer der Querschnittsform der
Brausestange (2) mindestens angenähert angepassten Ausneh-
mung und
1.3 ein mit dem ersten Basisteil (11) verbundenes zweites Basis-
teil (14) mit einer der Querschnittsform der Brausestange (2) min-
destens angenähert angepassten Ausnehmung (15) aufweist,
1.4 einer Steckverbindungseinrichtung zwischen den beiden Ba-
sisteilen (11 , 14), wobei
1.5 in verbundenem Zustand der beiden Basisteile (11, 14) die
beiden Ausnehmungen einen zylindrischen Durchgang (19) bilden,
sowie mit
1.6 einem Halterungsteil (3) zur Anbringung eines an der Brause-
stange (2) zu halternden Gegenstands.“
Hieran schließen sich Unteransprüche 2 bis 13 an, zu deren Wortlaut auf die Of-
fenlegungsschrift verwiesen wird.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch
erfolgreich, da der Anmeldungsgegenstand gegenüber dem aufgezeigten Stand
der Technik patentfähig ist (§§ 1, 3 und 4 PatG).
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, insbesondere auch gegen-
über dem Inhalt der von der Prüfungsstelle als neuheitsschädlich entgegengehal-
tenen DE 201 05 304 U1 (D1).
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Während letztere eine lösbare Befestigung der Schieberteile zwischeneinander
und an der Brausestange durch eine Schraubverbindung (Innen- und Außenge-
winde an Körper 10 bzw. Gewindeelement 12) offenbart, erfolgt beim Anmel-
dungsgegenstand die Verbindung über eine Steckverbindung durch einfaches Zu-
sammenstecken der beiden Basisteile (11 und 14). Dieser unterscheidet sich so-
mit zumindest in dem diesbezüglichen Merkmal 1.4 von der Halterung nach der
Druckschrift D1.
Dem steht nicht entgegen, dass die Explosionsdarstellung in Fig. 1 der D1 ein
Einstecken des dort zwischen Gewindeelement (12) und Körper (10) befindlichen
zylindrischen Einsteckelements (11) in die Aufnahme (101) des Drehteils (13) im-
pliziert. Dieses trägt nämlich nichts zur gegenseitigen Verbindung der Teile (10)
und (12) bei, sondern dient über die Ansätze (114) lediglich der klemmenden Fi-
xierung des Körpers (10) an der Stange (20) (s. dort Beschreibung im die Seiten 3
und 4 übergreifenden Absatz), wobei diese Fixierung letztlich ebenfalls aufgrund
des Ineinanderschraubens der Gewindeteile von Gewindeelement (12) und Körper
(10) erfolgt.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Die Druckschrift D1 offenbart eine in sich abgeschlossene Lösung der zugrunde
liegenden Aufgabe, einen einfach aufgebauten Schieber zur Halterung etwa eines
Duschkopfes an einer Duschstange zu schaffen, welcher mit einfachen Mitteln zu
montieren und demontieren ist. Hierzu lehrt die D1 - wie oben zur Frage der Neu-
heit ausgeführt - eine Schraubverbindung zwischen den beiden äußeren Teilen
des Schiebers, welche durch Verdrehen des Gewindeteils (12) gegenüber dem
Körper (10) feststellbar bzw. lösbar ist. Zusätzlich ist dort noch ein weiteres Ele-
ment, nämlich das Eingriffselement (11) vorgesehen, welches für eine klemmende
Halterung des Schiebers an der Duschstange sorgt.
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Von der Lehre des vorliegenden Patentanspruchs 1, welche konstruktiv schon das
Eingriffselement als Teil der dreiteiligen Ausführung nach der D1 überflüssig
macht und zudem ein sehr einfaches Zusammenfügen und damit Befestigen der
beiden Schieberteile durch einfaches Zusammenstecken ermöglicht, ohne dass
ein Gewinde durch Drehen angezogen werden muss, weist die Entgegenhaltung
D1 damit gerade weg.
Der Senat hat sich auch davon überzeugt, dass die von der Prüfungsstelle allge-
mein zum technischen Umfeld der Anmeldung genannten Druckschriften
DE 1 708 631 B, DE 78 00 834 U1 und DE 73 24 786 U noch weiter ab vom Ge-
genstand des Patentanspruchs 1 liegen und jedenfalls dessen Patentfähigkeit
nicht entgegenstehen.
4. Mit dem somit gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die hierauf
rückbezogenen, auf vorteilhafte Ausgestaltungen des Anmeldungsgegenstandes
gerichteten Unteransprüche 2 bis 13 gewährbar.
Dr. Lischke
Hildebrandt
Eisenrauch
Richter
prö